BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 113/08 Verk374ndet am: 28. Mai 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 631 Abs. 2, 247 633 Abs. 2 a) Der Flugbef366rderungsvertrag ist regelm344337ig nicht auf ein absolutes Fixge-sch344ft gerichtet. b) Die Versp344tung eines Flugs begr374ndet regelm344337ig keinen Sachmangel der Bef366rderungsleistung. BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08 - LG K366ln AG K366ln - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 28. Mai 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Achilles und Dr. Berger f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das am 19. August 2008 verk374ndete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts K366ln wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger buchte bei der Beklagten f374r sich, seine Ehefrau und seine beiden Kinder einen Flug von Frankfurt am Main nach Phoenix (Arizona) 374ber Washington D.C. und zur374ck. Der Flug von Washington D.C. nach Phoenix soll-te nicht von der Beklagten, sondern von United Airlines durchgef374hrt werden. Der Hinflug wurde f374r den 7. Oktober 2006 um 13.25 Uhr von Frankfurt am Main mit Ankunft in Washington D.C. um 16.40 Uhr Ortszeit best344tigt. Tats344ch-lich erfolgte der Abflug erst gegen 17.00 Uhr, so dass der Kl344ger und seine Fa-milie den Anschlussflug nicht erreichten. Die Reisenden verbrachten die Nacht auf Kosten der Beklagten in einem Hotel. Der Weiterflug nach Phoenix startete am 8. Oktober 2006 um 7.00 Uhr. Die Reisenden erreichten Phoenix ca. 1 - 3 - 14,5 Stunden sp344ter als geplant; ihr Gep344ck kam auf dem Flug nach Phoenix abhanden und konnte ihnen erst mit viert344giger Versp344tung ausgeliefert wer-den. Die Ehefrau und die Kinder des Kl344gers haben diesem ihre Anspr374che abgetreten. Der Kl344ger verlangt eine Ausgleichszahlung gem344337 Art. 7 Abs. 1 Buchst. c i.V. mit Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Parla-ments und des Rates 374ber eine gemeinsame Regelung f374r Ausgleichs- und Un-terst374tzungsleistungen f374r Flugg344ste im Fall der Nichtbef366rderung und bei An-nullierung oder gro337er Versp344tung von Fl374gen und zur Aufhebung der Verord-nung (EWG) Nr. 295/1991 vom 11. Februar 2004 (ABl. EG L 46 v. 17.2.2004, S. 1; im Folgenden: Verordnung) in H366he von viermal 600 200 sowie 416,65 200 als Minderung des Flugpreises und die Erstattung von Anwaltskosten in H366he von 446,13 200. Die Anwaltskosten sind f374r die Geltendmachung der vorgenannten Anspr374che sowie von Ersatzanspr374chen wegen des Gep344ckverlustes und Er-stattung von Taxikosten in Washington 374ber einen Betrag von zusammen 1.246,30 200 entstanden; den letztgenannten Betrag hat die Beklagte ausgegli-chen. 2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Be-klagte entgegentritt, verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision ist nicht begr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kl344ger stehe ein An-spruch auf Ausgleichszahlung gem344337 Art. 4 Abs. 3 i.V. mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung nicht zu. Hinsichtlich des Teilflugs von Washington nach Phoenix liege keine Nichtbef366rderung i.S. des Art. 4 der Verordnung vor. Diese setze die Weigerung voraus, Flugg344ste zu bef366rdern, obwohl sie sich un-ter den in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben. Die rein faktische Nichtweiterbef366rderung wegen Versp344-tung des Zubringerflugs reiche nicht aus. Dem Kl344ger stehe auch kein Anspruch aus 247247 634 Nr. 3, 638 BGB wegen Minderung des Flugpreises zu. Bei dem Flugbef366rderungsvertrag handele sich nicht um ein absolutes Fixgesch344ft. Auch durch die versp344tete Leistung werde der Vertragszweck noch erreicht. Die Flug-bef366rderung sei auch nicht mangelhaft i.S. von 247 633 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn sie versp344tet erfolge. Die versp344tete Leistung f374hre vielmehr zu Anspr374chen aus 247247 286, 280 BGB sowie aus der Verordnung; ein unangemessener Nachteil f374r den Fluggast entstehe hierdurch nicht. Dem Kl344ger st374nden schlie337lich kei-ne Anspr374che auf Zahlung der von ihm begehrten vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu. Er habe weder dargelegt, dass sich die Beklagte in Verzug befunden habe, noch, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen sei. Dies sei in einfach gelagerten F344llen nur dann anzu-nehmen, wenn der Gesch344digte gesch344ftlich ungewandt sei oder die Schadens-regulierung verz366gert werde; diese Voraussetzungen habe der Kl344ger nicht dar-gelegt. 5 - 5 - II. Dies h344lt den Angriffen der Revision stand: 6 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Reisenden aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung verneint. 7 a) Auf den Flug von Washington nach Phoenix ist die Verordnung nicht anwendbar. Nach Art. 3 Abs. 1 gilt die Verordnung f374r Flugg344ste, die entweder einen Flug auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats antreten, oder - sofern ausf374hrendes Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Ge-meinschaft ist - f374r Flugg344ste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat antreten. Da es sich bei dem Flug von Washington nach Phoenix um einen inneramerikanischen Flug mit einem amerikanischen Luftfahrtunternehmen gehandelt hat, liegen diese Vor-aussetzungen nicht vor. Daran 344ndert es auch nichts, dass der Kl344ger und sei-ne Familie eine Flugreise von Frankfurt nach Phoenix gebucht haben. Denn der Flug i.S. der Verordnung ist nicht mit der Flugreise gleichzusetzen, die die Flugg344ste unternehmen (EuGH, Urt. v. 10.7.2008 - C-173/07, RRa 2008, 237 Tz. 32 - Emirates Airlines/Schenkel). Flug ist vielmehr, wie auch Art. 2 Buchst. h der Verordnung zeigt, auch bei einem einheitlichen Bef366rderungsvertrag die einzelne "Einheit" an der Luftbef366rderung, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgef374hrt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt (EuGH, aaO Tz. 40). Dass der Fluggast eine einheitliche Buchung vornimmt, wirkt sich hier-auf nicht aus (EuGH, aaO Tz. 51). 8 b) Der Anspruch aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung richtet sich zudem ge-gen das ausf374hrende Luftfahrtunternehmen. Dies ist nach Art. 2 Buchst. b der Verordnung das Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit ei-nem Fluggast oder im Namen einer anderen Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchf374hrt oder durchzu- 9 - 6 - f374hren beabsichtigt. Luftfahrtunternehmen in diesem Sinne war f374r den Flug von Washington nach Phoenix nicht die Beklagte, sondern United Airlines. Denn nach der Legaldefinition des Art. 2 Buchst. b der Verordnung ist allein entschei-dend, welches Luftfahrtunternehmen den Flug tats344chlich durchf374hrt, nicht hin-gegen, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag 374ber die Flugreise ge-schlossen worden ist. c) Schlie337lich hat der Senat entschieden, dass einem Fluggast, der einen Flug wegen eines versp344teten Zubringerflugs nicht erreicht, kein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung nach Art. 4 Abs. 3, Art. 7 der Verordnung zusteht, und zwar auch dann nicht, wenn beide Fl374ge gemeinsam gebucht sind und von demselben Luftfahrtunternehmen durchgef374hrt werden (Sen.Urt. v. 30.4.2009 - Xa ZR 78/08, zur Ver366ffentlichung bestimmt). 10 2. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht einen Anspruch des Kl344gers auf Minderung des Flugpreises verneint. 11 a) Bei dem Flugbef366rderungsvertrag handelt es sich entgegen der Auf-fassung der Revision (ebenso OLG D374sseldorf NJW-RR 1997, 930; OLG Frankfurt am Main NJW-RR 1997, 1136; AG Bad Homburg v.d.H. RRa 2001, 13; AG D374sseldorf RRa 1997, 183; AG Simmern RRa 2005, 279; Tonner in Ge-bauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europ344ischem Einfluss, Kap. 13a Rdn. 61) in der Regel nicht um ein absolutes Fixgesch344ft, bei dem sich die Anspr374che des Fluggastes nach 247247 275, 283, 326 BGB richten. Beim absoluten Fixgesch344ft begr374ndet die Nichteinhaltung der Leistungszeit Unm366glichkeit der Leistung (BGHZ 60, 14, 16). Die Qualifikation eines Rechtsgesch344fts als absolutes Fix-gesch344ft erfordert daher, dass der Leistungszeitpunkt nach Sinn und Zweck des Vertrags und nach der Interessenlage der Parteien so wesentlich ist, dass eine versp344tete Leistung keine Erf374llung mehr darstellt. Diese Voraussetzung trifft 12 - 7 - auf die versp344tet durchgef374hrte Bef366rderungsleistung jedoch nicht zu. Das Inte-resse des Fluggastes, sein Ziel m366glichst schnell zu erreichen, entf344llt bei einer Versp344tung des Fluges regelm344337ig nicht. Der Vertragszweck kann vielmehr auch durch eine versp344tete Bef366rderung noch erreicht werden. Der Wegfall der prim344ren Leistungspflicht des Luftfahrtunternehmens nach 247 275 Abs. 1 BGB, der bedeutete, dass der Fluggast seinen Anspruch auf Bef366rderung jedenfalls bei einer mehr als nur geringf374gigen Versp344tung verl366re, entspricht mithin re-gelm344337ig nicht der Interessenlage des Gl344ubigers (so auch A. Staudinger, RRa 2005, 249, 251; F374hrich, Sonderbeilage MDR 7/2007, S. 8). Dies gilt auch, wenn die versp344tete Bef366rderung dazu f374hrt, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht wird. Auch in diesem Fall besteht die Interessenlage des Gl344ubigers regelm344337ig darin, gleichwohl so schnell wie m366glich an das Reiseziel bef366rdert zu werden. Dieser Beurteilung steht es nicht entgegen, dass der Bundesge-richtshof einen Luftbef366rderungsvertrag in einem besonders gelagerten Einzel-fall als Fixgesch344ft qualifiziert hat (BGH, Urt. v. 28.9.1978 - VII ZR 116/77, NJW 1979, 495). Auch im Streitfall ist nichts daf374r ersichtlich, dass der zwischen den Par-teien geschlossene Bef366rderungsvertrag ausnahmsweise als absolutes Fixge-sch344ft gewollt gewesen w344re, bei dem bei einer Versp344tung des Erstfluges die Bef366rderungsverpflichtung der Beklagten wegfallen sollte. 13 b) Die Flugversp344tung stellt auch keinen Mangel der Bef366rderungsleis-tung dar. 14 Allerdings wird in der amts- und landgerichtlichen Rechtsprechung (LG Frankfurt am Main NJW-RR 1993, 1270, 1271; AG Frankfurt am Main NJW-RR 1996, 238; AG Bad Homburg v.d.H. RRa 2002, 88; AG R374sselsheim RRa 2006, 136) und in der Literatur (F374hrich, Reiserecht, 5. Aufl. Rdn. 1059; Sonderbeila- 15 - 8 - ge MDR 7/2007, S. 11; R. Schmid, RRa 2005, 151, 156; Wagner, RRa 2004, 102, 105) die Flugversp344tung h344ufig als Mangel der Bef366rderungsleistung quali-fiziert. Sofern hierf374r 374berhaupt eine Begr374ndung gegeben wird, wird sie darin gesehen, dass die Einhaltung der P374nktlichkeit eines Flugs zu den wesentlichen Leistungspflichten des Luftfahrtunternehmens geh366re und den Luftbef366rde-rungsvertrag geradezu pr344ge (F374hrich, aaO). Damit kann jedoch die Annahme eines Werkmangels nicht begr374ndet werden. Bei jeder Werkleistung, die nicht zu dem geschuldeten Zeitpunkt er-bracht wird, verletzt der Werkunternehmer seine vertragliche Leistungspflicht. Dies 344ndert jedoch nichts daran, dass der Verzug des Werkunternehmers nicht ohne weiteres einen Mangel des schlie337lich erstellten Werks begr374ndet, son-dern vom Gesetz eigenst344ndig geregelt ist. F374r eine versp344tete Leistungs-erbringung hat der Schuldner nach den Regeln der 247247 286, 280 BGB einzuste-hen. Diese eigenst344ndige Regelung schlie337t zwar nicht aus, dass f374r die Eig-nung des Werks zum 374blichen oder vereinbarten Gebrauch auch der Leistungs-zeitpunkt eine Rolle spielen kann (in diesem Sinne Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2003, 247 633 Rdn. 175). Ein Mangel setzt jedoch voraus, dass das Werk selbst infolge der Zeitverz366gerung nicht die geschuldete Beschaffenheit auf-weist. 16 Bei einer Flugreise oder einer sonstigen Bef366rderungsleistung ist dies regelm344337ig nicht der Fall (ebenso A. Staudinger, RRa 2005, 249, 255). Die Be-f366rderungsleistung wird nicht dadurch schlechter, dass sie erst zu einem sp344te-ren Zeitpunkt erbracht wird. Ob dem Fluggast durch eine Versp344tung ein Nach-teil entsteht und welcher Art dieser ist, h344ngt vielmehr ganz von seinen pers366n-lichen Verh344ltnissen ab. Ihm kann ein Gesch344ft entgehen; f374r ihn kann die Ver-sp344tung eine blo337e Unbequemlichkeit darstellen; sie kann ihm sogar willkom-men sein, etwa weil er selbst versp344tet am Flughafen erscheint. Dies macht 17 - 9 - deutlich, dass es einen objektiven Minderwert einer versp344teten Bef366rderungs-leistung nicht geben kann. Er l344sst sich auch nicht aus den Dispositionen des Fluggastes ableiten, weil diese weder Bestandteil des Bef366rderungsvertrags noch auch nur dessen Gesch344ftsgrundlage sind. Anderes gilt auch nicht des-halb, weil der versp344tete Zubringerflug das Erreichen des Anschlussflugs ver-hindert hat. Auch damit wird nicht die Bef366rderungsleistung schlechter, vielmehr kann sich im Einzelfall durch die Verz366gerung ein Schaden einstellen, den das Gesetz durch die Regeln 374ber den Verzug erfasst. 3. Dem Kl344ger steht schlie337lich auch kein Anspruch auf Ersatz der vorge-richtlich entstandenen Anwaltskosten zu. Hinsichtlich der vorstehenden Haupt-anspr374che folgt dies bereits daraus, dass diese nicht begr374ndet sind. Hinsicht-lich der 374brigen, von der Beklagten ausgeglichenen Anspr374che hat das Beru-fungsgericht rechtsfehlerfrei die Notwendigkeit der Inanspruchnahme anwaltli-cher Hilfe verneint. 18 - 10 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 19 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Achilles Berger Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 11.07.2007 - 126 C 148/07 - LG K366ln, Entscheidung vom 19.08.2008 - 11 S 350/07 -
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