BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 114/04 vom 27. Mai 2009 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Achilles und Dr. Berger beschlossen: Die Entsch344digung des gerichtlichen Sachverst344ndigen Prof. Dr.-Ing. H. K. T. f374r die Vorbereitung des Termins zur m374ndlichen Verhandlung wird unter Einschluss aller Auslagen und Abgaben auf 2.994,04 200 festgesetzt. Gr374nde: Der gerichtliche Sachverst344ndige hat, nachdem die Klage mit Schriftsatz vom 11. Februar 2009 zur374ckgenommen und der f374r den 12. Februar 2009 be-stimmte Termin zur m374ndlichen Verhandlung aufgehoben worden ist, die Ent-sch344digung f374r den zur Vorbereitung des Termins entstandenen Aufwand mit 2.994,04 200 abgerechnet. 1 Der Senat hat die Entsch344digung auf den vom Sachverst344ndigen geltend gemachten Betrag festgesetzt. Die Beanstandung der Parteien, dass Rech- 2 - 3 - nungspositionen nicht nachvollziehbar seien, hat sich erledigt, nachdem der Sachverst344ndige den Aufwand, den er gehabt hat, im Einzelnen dargelegt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Arbeitsweise des gerichtlichen Sachverst344ndigen grunds344tzlich diesem zu 374berlassen (Beschl. v. 15.5.2007 - X ZR 75/05, GRUR 2008, 736). Es sind keine Anhaltspunkte daf374r ersichtlich, dass der Sachverst344ndige den Aufwand nicht gehabt hat oder nach Lage der Sache nicht f374r angemessen halten durfte oder dieser aus anderen Gr374nden 374bersetzt ist. Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Achilles Berger Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.04.2004 - 2 Ni 28/02 (EU) -
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