BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Xa ZR 116/07 Verk374ndet am: 12. Februar 2009 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Tr344gerplatte PatG 247 9 Satz 1 Ein j374ngeres Patentrecht kann gegen374ber dem Inhaber eines 344lteren Patents durch dessen Patentanspruch begrenzt sein. Das 344ltere Patent steht nur dem-jenigen zur Seite, der ausschlie337lich dessen Lehre benutzt und nicht von zu-s344tzlichen Merkmalen Gebrauch macht, die erst von dem j374ngeren Patent ge-lehrt werden. BGH, Urt. v. 12. Februar 2009 - Xa ZR 116/07 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 12. Februar 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Scha-ren, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und den Richter Dr. Achilles f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts D374sseldorf vom 12. Juli 2007 wird auf Kosten der Beklag-ten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Inhaberin des am 7. Februar 2001 angemeldeten, mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 1 073 813. 1 Anspruch 1 des Klagepatents lautet: 2 "Tr344gerplatte aus folienartigem Kunststoff f374r einen plattenbeklei-deten Boden- oder Wandaufbau zum Erzielen einer Entkoppelung zwischen dem Untergrund und der auf die folienartige Platte auf-zubringenden Fl344chenbekleidung, wobei die Tr344gerplatte eine Strukturierung zum Ausbilden von Vertiefungen durch im Wesent- - 3 - lichen in eine Richtung verlaufende Auspr344gungen (N 1, N 3, N 5) auf einer Seite und auf der anderen Seite niveaugleiche, erhabene Bereiche aufweist, zwischen denen Kammern (M 1 bis M 3) zur Aufnahme eines zur Ausbildung einer Kontaktschicht mit der auf-zubringenden Fl344chenbekleidung vorgesehenen aush344rtenden Kontaktmittels, wie M366rtel oder Kleber, gebildet sind und wobei an der Unterseite der Platte ein netzartiges Gewebe oder ein Vlies (2) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Strukturierung aus mindestens einer weiteren Schar aus in einer weiteren Richtung verlaufenden und die Auspr344gungen (N 1, N 3, N 5) kreuzenden weiteren Aus-pr344gungen (N 2, N 4, N 6) besteht, wobei die gebildeten Kammern (M 1 bis M 3) umf344nglich durch die zur anderen Seite der Tr344ger-platte hin offenen erhabene Stege (S 1 bis S 6) bildenden Auspr344-gungen (N 1 bis N 6) begrenzt sind und ein in einer Kammer (M 1 bis M 3) hineinragender Hinterschnitt (H 1 bis H 3) Teil eines Ste-ges (S 1 bis S 6) bzw. einer Auspr344gung (N 1 bis N 6) ist." Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Be-zeichnung "D. " eine Entkoppelungsmatte und Verbundabdichtung f374r Fliesenbel344ge, mit der die Verlegung auf Untergr374nden, die auf thermische Ver344nderungen bzw. Ver344nderungen der Luftfeuchtigkeit reagieren, erm366glicht wird. 3 Die Kl344gerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents und nimmt die Beklagte deswegen auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Verpflichtung zur Entsch344digung und zum Schadensersatz in Anspruch. 4 Das Landgericht hat der Klage - soweit f374r das Revisionsverfahren von Interesse - stattgeben. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG D374sseldorf InstGE 8, 141). Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klagabweisung weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision ist unbegr374ndet. 6 I. Das Klagepatent betrifft eine Tr344gerplatte aus folienartigem Kunst-stoff f374r einen bekleideten Bodenaufbau oder einen Wandaufbau zum Erzielen einer Entkoppelung zwischen dem Untergrund und der auf die folienartige Plat-te aufzubringende Fl344chenbekleidung. 7 Die Klagepatentschrift verweist einleitend darauf, dass das Aufbringen von Bekleidungen, insbesondere Keramikplatten, im Inneren oder au337en an Geb344uden vielfach problematisch sei. Aufgrund unterschiedlicher W344rmeaus-dehnungen und den damit verbundenen Spannungen k366nnten Risse in der Be-kleidung entstehen; auch das Abl366sen von Bekleidungsplatten sei aufgrund sol-cher Spannungszust344nde feststellbar. Insbesondere Keramikplattenbel344ge w374rden vielfach im sogenannten D374nnbettverfahren verlegt, bei dem ein geeig-neter Kontaktm366rtel Verwendung finde; dabei erg344ben sich Schwierigkeiten aufgrund der unterschiedlichen Haftungsbedingungen an der Unterseite einer solchen Platte bzw. an dem Untergrund. Um in derartigen Anwendungsf344llen auftretende Spannungsunterschiede abzubauen bzw. den Aufbau bez374glich der auftretenden Spannung vom Untergrund zu entkoppeln, seien bereits Tr344ger-platten aus folienartigem Kunststoff vorgeschlagen worden. 8 Eine entsprechende Platte sei aus der deutschen Offenlegungsschrift 37 04 414 bekannt. Durch abwechselnd nach beiden Plattenseiten hin schwal-benschwanzf366rmige Nuten sei dabei eine Tr344gerplatte gebildet, die sich bei Druck- und Zugbeanspruchung quer zum Verlauf dieser Nuten bewegen lasse. Um diese Platten am Untergrund zu befestigen, sei zumindest auf einer Plat- 9 - 5 - tenseite ein der Verklebung am Untergrund dienendes Vlies oder ein netzarti-ges Textilgewebe vorgesehen. Werde eine solche Tr344gerplatte am Untergrund befestigt und darauf eine Bekleidung mit entsprechendem Kontaktmittel aufge-bracht, so k366nne ein Spannungsausgleich in dieser angegebenen Richtung herbeigef374hrt werden, wenn sichergestellt sei, dass sich die gebildeten Nuten nicht mit dem Kontaktmittel, beispielsweise einem M366rtel, vollst344ndig ausf374llten. Um dieses Ausf374llen zu verhindern, sei bereits vorgeschlagen worden, solche Platten an einer Seite mit netzartigen Textilien oder einem Vlies zu versehen, wodurch eine erh366hte Kontaktf344higkeit erreicht werde. Solche Tr344gerplatten seien aber nur in einer Richtung dehnf344hig bzw. zusammendr374ckbar. Vielfach sei daher mit solchen Platten ein notwendiger Spannungsabbau nicht ausrei-chend m366glich. Dem Klagepatent liegt das technische Problem zugrunde, eine im Hin-blick auf die geschilderten Nachteile verbesserte Tr344gerplatte f374r den plattenbe-kleideten Bodenaufbau oder eine entsprechende Wand bereitzustellen, mit der die auftretenden unterschiedlichen Ausdehnungen zwischen Untergrund und Bekleidung und daraus m366glicherweise resultierende Spannungen vollst344ndiger abgebaut bzw. entkoppelt werden. 10 Erfindungsgem344337 soll das durch eine Tr344gerplatte mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 erreicht werden, die das Berufungsgericht wie folgt ge-gliedert hat: 11 1. Tr344gerplatte aus folienartigem Kunststoff f374r einen plattenbe-kleideten Boden- oder einen Wandaufbau zum Erzielen einer Entkoppelung zwischen dem Untergrund und der auf die fo-lienartige Platte aufzubringenden Fl344chenbekleidung. - 6 - 2. Die Tr344gerplatte weist auf einer Seite eine Strukturierung zum Ausbilden von Vertiefungen durch im Wesentlichen in einer Richtung verlaufende Auspr344gungen (N 1, N 3, N 5) auf. 3. Die Tr344gerplatte weist auf der anderen Seite niveaugleiche, erhabene Bereiche auf, zwischen denen Kammern (M 1 bis M 3) zur Aufnahme eines zur Ausbildung einer Kontaktschicht mit der aufzubringenden Fl344chenbekleidung vorgesehenen aush344rtenden Kontaktmittels, wie M366rtel oder Kleber, gebildet sind. 4. An der Unterseite der Platte ist ein netzartiges Gewebe oder ein Vlies (2) vorgesehen. 5. Die Strukturierung besteht aus mindestens einer weiteren Schar aus in einer weiteren Richtung verlaufenden und die Auspr344gungen (N 1, N 3, N 5) kreuzenden weiteren Auspr344-gungen (N 2, N 4, N 6). 6. Die gebildeten Kammern (M 1 bis M 3) sind umf344nglich durch die zur anderen Seite der Tr344gerplatte hin offenen, erhabene Stege (S 1 bis S 6) bildenden Auspr344gungen (N 1 bis N 6) be-grenzt, und ein in eine Kammer (M 1 bis M 3) hineinragender Hinterschnitt (H 1 bis H 3) ist Teil eines Steges (S 1 bis S 6) bzw. einer Auspr344gung (N 1 bis N 6). II. Die Auslegung des Patentanspruchs durch das Berufungsgericht h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 12 1. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Der Begriff "Tr344gerplatte" nach Merkmal 1 vermittele dem Durchschnittsfachmann die Vorstellung, dass ein fl344chiges Gebilde angesprochen werde, dessen Ausdehnung in L344nge und Brei-te ein Vielfaches der Dicke ausmache. 334ber die geometrischen Umrisse der 13 - 7 - Tr344gerplatte und deren Abmessungen sage Anspruch 1 nichts, auch der Be-schreibung lasse sich insoweit keine Beschr344nkung entnehmen. Insbesondere m374ssten die Platten kein bestimmtes Gr366337enverh344ltnis in Bezug auf die auf ih-nen zu verlegenden Bel344ge aufweisen. Die Klagepatentschrift mache auch kei-ne Angaben dazu, dass es zur bestimmungsgem344337en Verwendung eventuell einer bestimmten Fugenstruktur bed374rfe, wie sie sich bei der Verlegung von Platten zwischen einzelnen Tr344gerplatten ergebe. Weder m374ssten die Tr344ger-platten schachbrettartig aneinandergesetzt werden, noch eine nur begrenzte Anzahl von Strukturelementen, insbesondere Kammern, aufweisen. Hierf374r sei auch kein technischer Grund ersichtlich. Es sei im Gegenteil naheliegend, die Tr344gerplatte in einer solchen Gr366337e vorzusehen, dass sie handhabbar sei und einen m366glichst gro337en Bereich des Untergrundes oder der Wand abdecken k366nne, auf der die Fl344chenbekleidung aufzubringen sei. Nichts anderes k366nne der Durchschnittsfachmann der deutschen Offenlegungsschrift 37 01 414 ent-nehmen, welche bereits eine Tr344gerplatte mit den Merkmalen des Oberbegriffs, also den Merkmalen 1 bis 4, zeige. Schlie337lich werde auch im Zusammenhang mit den Figurenbeschreibungen des Klagepatents ausdr374cklich darauf hinge-wiesen, dass es sich um Darstellungen von Tr344gerplatten "im Ausschnitt", also nicht etwa um eine vollst344ndige Tr344gerplatte, handele. Die Klagepatentschrift mache dar374ber hinaus keinerlei Angaben dazu, welche Aufbauh366he durch eine bestimmungsgem344337 aufgebaute Tr344gerplatte erreicht werden m374sse und in welchem Dickebereich sich der angesprochene folienartige Kunststoff, auf dem die Stege, Nuten und Kammern gebildet w374rden, bewegen m374sse. Die Ver-wendung des Begriffs der "Tr344gerplatte" sei mithin nicht geeignet, aus ihm R374ckschl374sse auf die Dicke des verwendeten Kunststoffs und die H366he des Plattenaufbaus zu ziehen. Damit falle jede nach den Merkmalen 1 bis 6 gestal-tete Matte oder Platte, die geeignet sei, den angestrebten Entkoppelungseffekt zum Spannungsabbau zu erreichen, unter den patentgem344337en Begriff der Tr344-gerplatte. - 8 - Dieser Platte werde die Funktion zugewiesen, etwas zu tragen - daher Tr344gerplatte, n344mlich die aufzubringende Fl344chenbekleidung, bei der es sich, wie die Klagepatentschrift an mehreren Stellen angebe, insbesondere um Ke-ramikplattenbel344ge handele. Der Durchschnittsfachmann gewinne aus der Ge-samtheit der Anspruchsmerkmale ohne weiteres das Verst344ndnis, dass die Tr344gerplatte aus folienartigem Kunststoff nur dann in der Lage sei, die ihr zuge-wiesenen Funktionen zu erf374llen, wenn sie in Bezug auf die im Klagepatent an-gesprochenen Eigenschaften Elastizit344t, Dehnf344higkeit und Zusammendr374ck-barkeit gen374gend Dicke, Steifigkeit und Widerstandsf344higkeit aufweise, um die Fl344chenbekleidung zu tragen. Dem Durchschnittsfachmann sei damit klar, dass es sich bei dem folienartigen Kunststoff nicht etwa um ein d374nnes Material ohne jede Festigkeit handeln k366nne. 14 Wie die in Merkmal 6 vorgegebenen Hinterschneidungen im Einzelnen beschaffen seien, lasse der Patentanspruch offen. Die Stege m374ssten weder T-f366rmig noch schwalbenschwanzf366rmig sein; es gen374ge jede von den Stegen ausgehende Verengung des Randes der 326ffnungen der Kammern. 15 2. Die Revision meint demgegen374ber, das Berufungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, zwischen erfindungsgem344337en Tr344gerplatten und Matten zu differenzieren, und auch die Bedeutung der Vorgabe "folienartig" verkannt, die ein relativ d374nnes Material verlange. Entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts verwirkliche zudem ein schwalbenschwanzf366rmiger Hinterschnitt Merkmal 6 nicht. 16 - 9 - 3. Damit kann die Revision nicht durchdringen: 17 Das Berufungsgericht hat zun344chst zutreffend angenommen, dass unter den patentgem344337en Begriff der "Tr344gerplatte" auch eine Matte f344llt, wie sie Ge-genstand der angegriffenen Ausf374hrungsform ist. Es hat sich dabei rechtsfehler-frei daran orientiert, was die Tr344gerplatte erfindungsgem344337 leisten soll (vgl. BGH, Urt. v. 2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909 - Spannschraube) und insoweit darauf abgestellt, dass eine erfindungsgem344337e Tr344gerplatte am zu verkleidenden Untergrund befestigt werden soll, um darauf anzubringende Plat-tenbekleidungen zu tragen (vgl. Sp. 1 Z. 6, Sp. 2 Z. 34 f.). Das Klagepatent setzt dabei ein - relativ - d374nnes (folienartiges) Kunststoffmaterial voraus, das einerseits gen374gende Steifigkeit aufweist, um in einem Arbeitsgang eine gewis-se Fl344che bedecken zu k366nnen (Platte), andererseits aber auch die erfindungs-gem344337en, beispielsweise durch Vakuumformen ausgebildeten (Sp. 2 Z. 39; Sp. 3 Z. 33; Sp. 4 Z. 10) Auspr344gungen an der Ober- (bzw. Unter-)Seite form-stabil halten zu k366nnen. Unerheblich ist demgegen374ber zum einen die Be-ma337ung einer aus einem solchen Kunststoff gefertigten Platte, die lediglich eine Frage der g374nstigsten praktischen Handhabung ist. Zum anderen kommt es auch nicht darauf an, ob die Tr344gerplatten - wie die angegriffene Ausf374hrungs-form - in Rollenform angeboten werden, zumal die Tr344gerplatte in Merkmal 1 auch als "folienartige Platte" bezeichnet wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in der Klagepatentschrift in Bezug genommenen deutschen Offen-legungsschrift 37 01 414. Die Schrift differenziert nicht, wie die Revision meint, zwischen Kunststoffplatten und -folien, sondern verwendet beide Begriffe ne-beneinander ohne erkennbaren Bedeutungsunterschied. 18 Soweit die Revisionsbegr374ndung weiter meint, der Begriff der "Tr344ger-platte" werde durch den Begriff des "folienartigen Kunststoffs" begrenzt, aus dem die Tr344gerplatte patentgem344337 bestehen solle, worunter aber entgegen der 19 - 10 - Auffassung des Berufungsgerichts ein vergleichsweise d374nnes Material zu ver-stehen sei, verkennt sie, dass die Tr344gerplatte aus folienartigem Kunststoff nur dann in der Lage ist, die ihr zugewiesene Funktion zu erf374llen, wenn sie eine ausreichende Dicke und Steifigkeit aufweist, um die Fl344chenbekleidung funkti-onsgem344337 tragen zu k366nnen. Auf die R374ge der Revision, das Berufungsgericht habe den vom Klagepatent angesprochenen Fachmann unzutreffend bestimmt, kommt es somit nicht an. Auch Merkmal 6 des Klagepatents hat das Berufungsgericht zutreffend verstanden. In der Beschreibung der Klagepatentschrift wird ausdr374cklich er-w344hnt (Sp. 4 Z. 12-13), dass der Hinterschnitt H1 anstelle der in Figuren 1a und 1b gezeigten T-f366rmigen Ausbildung der Verbreiterung der Nuten N 1, N 2 auch "schwalbenschwanzf366rmig" ausgebildet sein kann. Ein solcher Schnitt des Nu-tenprofils verengt wie eine T-f366rmige Ausbildung des Hinterschnitts die (M366r-tel-)Kammern (M 1-M 3) im Sinne des Klagepatents. 20 III. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht die Benutzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf374hrungsform rechtsfehlerfrei bejaht. 21 IV. Schlie337lich bek344mpft die Revision auch ohne Erfolg die Annahme des Berufungsgerichts, diese Benutzung sei nicht durch die zugunsten der Be-klagten unterstellte Lizenz gerechtfertigt, die der Beklagten an dem 344lteren eu-rop344ischen Patent 1 068 413 und dem deutschen Gebrauchsmuster 299 24 526 zusteht. 22 1. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgef374hrt, die Benutzung des Klagepatents sei jedenfalls nicht von diesen 344lteren Schutzrechten gedeckt. Ein Benutzungsrecht, das einem 344lteren Recht entspringe, k366nne nur dann die Be-nutzung der Lehre des Klagepatents rechtfertigen, wenn ausschlie337lich die Leh- 23 - 11 - re des 344lteren Rechts benutzt und nicht von Merkmalen Gebrauch gemacht werde, die sich erst in den Anspr374chen des j374ngeren Patents f344nden. Dabei sei auf den Gegenstand des Patents abzustellen, nicht auf dessen Schutzbereich; 304quivalenz374berlegungen f344nden daher nicht statt. Gegenstand des 344lteren eu-rop344ischen Patents sei die Verwendung einer aus flexiblen Kunststoffplattentei-len gebildeten Platte als Verputzplatte. Eine Verwendung als Tr344gerplatte im Sinne des Klagepatents sei weder ausdr374cklich noch implizit vorgesehen. Dem-entsprechend fehle auch das nach Merkmal 4 des Klagepatents an der Unter-seite der Platte vorgesehene netzartige Gewebe oder Vlies, das dazu diene, ein Verf374llen der r374ckseitig offenen Nuten der Nutenscharen zu verhindern. Das in Anspruch 3 des 344lteren Patents erw344hnte Gitter k366nne nicht als netzartiges Gewebe oder Vlies angesehen werden; es diene vielmehr als zus344tzliches Ve-rankerungs- oder Armierungsmittel. Ebenso wenig sei dem 344lteren Patent der in Merkmal 1 des Klagepatents beschriebene Entkoppelungseffekt zu entnehmen. Entsprechendes gelte f374r das 344ltere Gebrauchsmuster. 2. Die Revision h344lt den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungs-gerichts unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 159, 11, 12 = GRUR 1939, 178 - Dauerwellflachwicklung) f374r unzutreffend. Der Inha-ber eines sp344ter angemeldeten Patents k366nne dem Inhaber des 344lteren Rechts nicht verbieten, dieses in demselben Umfang zu benutzen, in dem er die Benut-zung Dritten zu untersagen berechtigt sei. Deshalb sei auf den Schutzumfang des 344lteren Patents abzustellen, nicht auf seinen Gegenstand. Das Berufungs-gericht habe verkannt, dass s344mtliche Merkmale der von der Kl344gerin geltend gemachten Patentanspr374che zumindest implizit in den Lizenzschutzrechten enthalten seien. Sie beschrieben, dass die Platte in der Lage sei, Druck aufzu-nehmen, nicht nur in der Hauptebene, sondern auch mit den Au337enseiten der vorgesehenen hohlen Vorspr374nge, und damit nichts anderes als eine Entkopp-lungsfunktion. 334ber die Eng- oder Weitmaschigkeit des Gitters g344ben die 344lte- 24 - 12 - ren Schutzrechte keine unmittelbare Auskunft. Figur 3 k366nne der Fachmann ohne weiteres entnehmen, dass es sich um ein netzartiges Gewebe handele, dass mangels Vorgabe einer Maschenweite auch so engmaschig ausgestaltet sein k366nne, dass es einem Vlies entspreche. 3. Damit kann die Revision nicht durchdringen. 25 247 9 Abs. 1 Satz 1 PatG verleiht dem Patentinhaber das ausschlie337liche Recht, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Ein j374ngeres Patentrecht kann deswegen gegen374ber dem Inhaber eines 344lteren Patents durch dessen Patentanspruch begrenzt sein, denn sein Ausschluss-recht gibt dem Berechtigten aus dem 344lteren Patent ein Abwehrrecht gegen die Rechte aus einem j374ngeren Patent (BGH, Urt. v. 30.10.1962 - I ZR 46/61, GRUR 1963, 563, 565 - Aufh344ngevorrichtung; Urt. v. 18.6.1964 - Ia ZR 173/63, GRUR 1964, 606, 610 - F366rderband). Auf das 344ltere Schutzrecht kann sich auch derjenige st374tzen, dem von dessen Inhaber die Benutzung gestattet wor-den ist (RGZ aaO - Dauerwellflachwicklung; RGZ 169, 289, 290 - Muffentonrohre; RG, Urt. v. 11.9.1939 - I 31/39, GRUR 1940, 23, 25 - Wasserr366hrenkessel; BGH aaO - Aufh344ngevorrichtung; aaO - F366rderband; Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., 247 9 Rdn. 6; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., 247 9 Rdn. 25). Ob sich auf das 344ltere Recht nur berufen kann, wer von dessen Gegenstand Gebrauch macht, oder ob es gen374gt, dass die Benutzungs-form in den Schutzbereich des 344lteren Patents f344llt, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. 26 - 13 - Denn das 344ltere Patent steht jedenfalls nur demjenigen zur Seite, der ausschlie337lich dessen Lehre benutzt und nicht von zus344tzlichen Merkmalen Gebrauch macht, die erst von dem j374ngeren Schutzrecht gelehrt werden (vgl. LG D374sseldorf, Urt. v. 2.4.1996 - 4 O 229/91, Entsch. 1996, 24, 26 []; Schulte/K374hnen, PatG, 8. Aufl., 247 9 Rdn. 11). Andernfalls k366nnte der an einem 344lteren Recht Berechtigte - jeden-falls solange er sich im Rahmen des Wortsinns des Patentanspruchs hielte - von s344mtlichen abh344ngigen Erfindungen Gebrauch machen, was deutlich 374ber das mit dem 344lteren Patent verliehene Ausschlie337lichkeitsrecht hinausginge. Eine solche Rechtsfolge haben dementsprechend bereits das Reichsgericht und Wichards, auf die sich die Revision beruft, f374r ungerechtfertigt erachtet (RG GRUR 1940, 23, 25 - Wasserr366hrenkessel; Wichards, GRUR 1937, 895, 898; ebenso Benkard/Scharen, aaO, Rdn. 5; Mes, PatG, 2. Aufl., 247 9 Rdn. 7; Schul-te/K374hnen, aaO Rdn. 9; vgl. ferner zum Vorbenutzungsrecht BGH, Urt. v. 13.11.2001 - X ZR 32/99, GRUR 2002, 231 - Biegevorrichtung). 27 Danach hat das Berufungsgericht der Beklagten die Berufung auf die 344l-teren Rechte zu Recht schon deshalb versagt, weil erst das Klagepatent lehrt, die Platte an ihrer Unterseite mit einem netzartigen Gewebe oder Vlies zu ver-sehen, das die Funktion hat, ein Verf374llen der r374ckseitig offenen Nuten der Nu-tenscharen N1 und N2 zu verhindern. F374r eine entsprechende Funktion des in den 344lteren Rechten beschriebenen Gitters bieten Anspr374che und Beschrei-bung keinerlei Anhalt; auch die Revision zeigt hierf374r nichts auf. Vielmehr hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und auch von der Revision hingenommen ausgef374hrt, dass das Gitter als Armierungsmittel dient und daher von dem Ver-putzmaterial durchdrungen werden muss. Auch wenn dazu, wie die Revision geltend macht, keine vollst344ndige Verf374llung des Hohlraums, sondern nur erfor-derlich sein mag, dass sich das Verputzmittel in dem Gitter verankert, so ist damit doch ausgeschlossen, das Gitter so engmaschig auszubilden, dass es 28 - 14 - die Absperrfunktion erf374llt, die dem netzartigen Gewebe oder Vlies nach dem Klagepatent zukommt. V. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 29 Meier-Beck Scharen Keukenschrijver M374hlens Achilles Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 10.01.2006 - 4b O 19/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 12.07.2007 - I-2 U 15/06 -
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