BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 118/06 Verk374ndet am: 26. M344rz 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 26. M344rz 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Scharen, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und den Richter Dr. Achilles f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das am 7. M344rz 2006 verk374ndete Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln im Kosten-ausspruch und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Kl344gerin gegen die Abweisung des auf den Heraus-gabeanspruch nach 247 528 BGB gest374tzten Antrags zur374ckgewiesen hat, die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur L366schung der im Grundbuch von Sankt Augustin (richtig: Niederpleis), Bl. 624, in Abteilung II unter den laufenden Nrn. 4 und 5 und in Abteilung III unter der laufenden Nr. 8 zu ihren Gunsten eingetragenen dingli-chen Rechte zu erteilen. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist die Mutter der am 11. Januar 1991 geborenen Beklagten; sie lebte bis 1996 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit dem seit Ende 1999 f374r die Beklagte allein sorgeberechtigten Vater der Beklagten zusammen. Sie ist u.a. Alleineigent374merin eines Hausgrundst374cks in Stankt Augustin-Niederpleis. Aufgrund einer von der Kl344gerin erteilten Generalvollmacht bestell-te der Vater der Beklagten dieser an dem Grundst374ck eine Grundschuld in H366-he von 300.000,-- DM und ein unentgeltliches Wohnrecht unter Ausschluss der Eigent374merin, au337erdem veranlasste er zu Gunsten der Beklagten die Eintra-gung einer Vormerkung. Die Kl344gerin begehrt, soweit f374r das Revisionsverfah-ren noch von Interesse, die Zustimmung der Beklagten zur L366schung der dingli-chen Belastungen. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen; die Berufung der Kl344gerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat - insoweit - zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Berufungsantrag weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Kosten-ausspruch, die auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens erfasst, und im Umfang der durch die Zulassung des Rechtsmittels er366ffneten Anfechtung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung 374ber die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof zu 374bertragen ist. 3 - 4 - 4 I. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin den geltend gemachten An-spruch auf Herausgabe der schenkweise zugewandten Rechte an dem im Ei-gentum der Kl344gerin stehenden Grundst374ck versagt. Es hat das Vorbringen der Kl344gerin zu ihrer die R374ckforderung des Geschenks rechtfertigenden Verar-mung f374r unerheblich gehalten, weil die Schenkung wirtschaftlich nicht aus dem Verm366gen der Kl344gerin, sondern aus dem des Vaters der Beklagten erfolgt sei, so dass die Kl344gerin nicht Schenkerin im Sinn des Gesetzes sei. Der Erwerb des Grundst374cks sei aus Mitteln, die der Vater der Beklagten erwirtschaftet ha-be, finanziert worden; die Kl344gerin sei zur Finanzierung gar nicht in der Lage gewesen. Sie sei daher "nur formal, nicht aber wirtschaftlich" die Schenkerin. II. Damit hat das Berufungsgericht entscheidend auf einen Gesichtspunkt abgestellt, der seine Entscheidung nicht zu tragen vermag. 5 1. 247 516 Abs. 1 BGB definiert die Schenkung als eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Verm366gen einen anderen bereichert, wenn beide Teile dar374ber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Unter einer sol-chen Zuwendung ist jedenfalls die Verschaffung eines Verm366gensvorteils zu verstehen (AnwK/Dendorfer, 247 516 BGB Rdn. 13). Auf Seiten des Schenkers muss eine Verm366gensminderung ("rechtliche Ent344u337erung eines Verm366gens-vorteils" nach Prot. II 3, hier zit. nach Staudinger/Wimmer-Leonhardt, 2005, 247 516 BGB Rdn. 17; vgl. auch Rdn. 21) im Sinn einer Entreicherung (BGHZ 112, 40, 46) eintreten, der auf Seiten des Beschenkten eine Verm366gensver-mehrung entspricht (M374nchKomm./Kollhosser, BGB, 4. Aufl., 247 516 Rdn. 3 ff.). Dabei muss die Substanz des Verm366gens des Schenkers vermindert werden (BGHZ 101, 229, 232 m.w.N.). Dass es sich auch wirtschaftlich um Verm366-gensgegenst344nde handeln muss, die sich der Schenker selbst gleichsam durch 6 - 5 - seiner H344nde Flei337 erarbeitet hat, ist der Bestimmung dagegen nicht zu ent-nehmen. 7 2. Die Ableitung des Berufungsgerichts, das damit argumentiert, dass es nicht allein auf das formale Eigentum des Schenkers ankomme und die Kl344ge-rin f374r die Voraussetzungen des R374ckgew344hranspruchs darlegungs- und be-weispflichtig sei, ist angesichts der Eigent374merstellung der Kl344gerin demgegen-374ber nicht tragf344hig. Die Kl344gerin hat der Beklagten unentgeltlich ein im Grund-buch abgesichertes Nutzungsrecht und ein Grundpfandrecht an dem in ihrem Eigentum stehenden Grundst374ck sowie schlie337lich einen durch eine Vormer-kung gesicherten bedingten Auflassungsanspruch einger344umt. Dies reicht f374r die Annahme einer schenkweisen Zuwendung dieser Rechte aus. Wie die Kl344-gerin an das Grundst374ckseigentum gelangt ist, ist demgegen374ber unerheblich. III. Das Berufungsgericht wird mithin die erforderlichen Feststellungen zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen sowie gegebenenfalls dazu zu treffen haben, ob und inwieweit die Beklagte zur Herausgabe in der Lage ist, ohne ih-ren eigenen Unterhalt zu gef344hrden. 8 Sollte das Berufungsgericht einen R374ckgew344hranspruch dem Grunde nach bejahen, wird es zu pr374fen haben, in welchem Umfang das Geschenk her-auszugeben ist. Der R374ckgew344hranspruch nach 247 528 Abs. 1 BGB ist begrenzt einerseits durch den Wert bzw. den Gegenstand der Zuwendung und anderer-seits durch den Unterhaltsbedarf des Schenkers. Ist ein fortlaufender Unter-haltsbedarf zu decken, hat dies zur Folge, dass der Anspruch des Schenkers auf wiederkehrende (Geld-)Leistungen des Beschenkten in einer dem ange-messenen Bedarf entsprechenden H366he bis zur Ersch366pfung des Gegenstands der Schenkung gerichtet ist (BGHZ 137, 76, 83; 146, 228, 231; BGH, Urt. v. 17.01.1996 - IV ZR 184/94, NJW 1996, 987; Urt. v. 17.09.2002 - X ZR 196/01, 9 - 6 - NJW-RR 2003, 53). Dies kommt auch im Streitfall in Betracht, in dem der Be-klagten verm366genswerte Rechte am Grundst374ck der Kl344gerin einger344umt wor-den sind. Der Kl344gerin wird gegebenenfalls die M366glichkeit zu geben sein, ihren Antrag entsprechend umzustellen. Meier-Beck Scharen Keukenschrijver M374hlens Achilles Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 13.07.2004 - 10 O 143/01 - OLG K366ln, Entscheidung vom 07.03.2006 - 4 U 25/04 -
Full & Egal Universal Law Academy