BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 118/09 Verk374ndet am: 29. Juli 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Bordako ZPO 247 580 Nr. 6 a) Die Restitutionsklage kann bei Klagen aus Rechten des gewerblichen Rechtsschutzes, an deren Bestand das Gericht im Verletzungsrechtsstreit gebunden ist, in entsprechender Anwendung des 247 580 Nr. 6 ZPO darauf gest374tzt werden, dass der Bestand des Schutzrechts vor Ablauf der regul344-ren Laufzeit und vor dem f374r die Beurteilung im Ausgangsverfahren ma337geb-lichen Zeitpunkt in Wegfall gekommen ist. b) Ist das Schutzrecht mit Wirkung ex nunc weggefallen, so ist eine erfolgte Verurteilung auf die Restitutionsklage hin nur f374r den Zeitraum nach dem Er-l366schen des Schutzrechts aufzuheben. Ist der Beklagte auch zur Unterlas-sung verurteilt worden, ist auf entsprechenden Antrag des Kl344gers insoweit die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen. SortG 247 31 Abs. 1 Der Verzicht auf den Sortenschutz ist mit Wirkung von einem bestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt an m366glich. SortG 247 37 Solange ein zeitlich begrenztes Schutzrecht besteht, ist eine unbefristete Ver-urteilung, die immanent auf den Zeitraum der h366chstm366glichen Schutzdauer beschr344nkt ist, zul344ssig. BGH, Urteil vom 29. Juli 2010 - Xa ZR 118/09 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 24. Juni 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Bacher und Hoffmann f374r Recht erkannt: Auf die Anschlussrevision wird das am 23. September 2009 ver-k374ndete Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden aufgehoben, soweit das Berufungsgericht seinen Beschluss vom 27. Juli 2007 auch insoweit aufgehoben hat, als durch diesen die Berufung gegen die Verurteilung wegen Verletzung der Sorte "Bor-weta" und die Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung so-wie die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz wegen Verletzung der Sorte "Bordako" in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2006 zur374ckgewiesen worden ist. Insoweit wird die Restitutionsklage abgewiesen. Auf die Revision und die Anschlussrevision wird das vorbezeichne-te Urteil ferner im Umfang der nachfolgenden 304nderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 19. Oktober 2006 aufgehoben: Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, soweit der Beklagte zur Unterlassung der Aufbereitung von Vermehrungsmaterial der Sorte "Bordako" nach dem 31. Dezember 2006 verurteilt worden ist. Auf die Berufung wird die Klage unter Ab344nderung des landge-richtlichen Urteils insoweit abgewiesen, als der Beklagte zur Aus-kunft und Rechnungslegung 374ber die Aufbereitung von Vermeh-rungsmaterial dieser Sorte nach dem 31. Dezember 2006 verurteilt - 3 - und insoweit seine Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt worden ist. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zur374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits und des Restitutionsverfahrens wer-den gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 F374r die Kl344gerin, ein Saatzuchtunternehmen, als Sortenschutzinhaberin waren in der Sortenschutzrolle des Bundessortenamts die Sorten "Bordako" und "Borweta" (Klagesorten) der Art "Blaue Lupine" (Lupinus angustifolius L.) eingetragen. Der Beklagte wurde im Jahr 2006 durch das Landgericht Leipzig verurteilt, die Aufbereitung dieser beiden Sorten zu unterlassen sowie 374ber die seit 1. Juli 1999 (Sorte "Borweta") und 1. Juli 2000 (Sorte "Bordako") durchge-f374hrten Aufbereitungen von Vermehrungsmaterial Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Ferner stellte das Landgericht fest, dass der Beklagte ver-pflichtet ist, der Kl344gerin allen aus solchen Handlungen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Beklagte hatte im Jahr 2000 f374r die R. GmbH in J. 27 dt der Sorte "Borweta" und f374r die A. K. /B. e.G. 129 dt der Sorte "Bordako" aufbereitet. Die betreffenden Betriebe hatten erst nach der jeweiligen Aufberei-tung die Erlaubnis zur Aussaat des aufbereiteten Materials erhalten. Die Beru-fung des Beklagten wies das Oberlandesgericht Dresden durch Beschluss vom 27. Juli 2007 zur374ck. - 4 - Mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 hatte die Beklagte auf den Schutz der Sorte "Bordako" zum 1. Januar 2007 und auf den Schutz der Sorte "Borweta" zum 1. Januar 2008 verzichtet. Mit der hierauf gest374tzten Restituti-onsklage begehrt der Beklagte die Aufhebung des Beschlusses vom 27. Juli 2007 und die Abweisung der Verletzungsklage. 2 Das Oberlandesgericht hat seinen Beschluss vom 27. Juli 2007 aufge-hoben und auf die Berufung des Beklagten dessen Verurteilung unter Abwei-sung der weitergehenden Klage auf den Zeitraum bis einschlie337lich Sommer 2002 beschr344nkt. 3 4 Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Be-klagte weiterhin die vollst344ndige Abweisung der Klage. Die Kl344gerin verfolgt mit der Anschlussrevision in erster Linie ihren Antrag weiter, die Restitutionsklage als unzul344ssig abzuweisen. Entscheidungsgr374nde: Revision und Anschlussrevision haben teilweise Erfolg. 5 A. Zur Zul344ssigkeit und Begr374ndetheit der Restitutionsklage 6 I. Das Oberlandesgericht hat die Restitutionsklage als zul344ssig ange-sehen. Die Monatsfrist des 247 586 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO sei gewahrt. Der Beklagte habe nach seinem unbestrittenen Vortrag am 26. Februar 2009 vom Bundessortenamt die Auskunft erhalten, dass die Kl344gerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 auf den Schutz der Sorten zu den angegebenen Zeitpunk-ten verzichtet habe. Der Beklagte sei ohne sein Verschulden au337er Stande gewesen, den Restitutionsgrund vor der Erstentscheidung 374ber die Berufung geltend zu machen. 7 - 5 - Die Restitutionsklage sei auch begr374ndet, weil die Vorlage der Auskunft des Bundessortenamts zu einer f374r den Beklagten g374nstigeren Entscheidung f374hre. Das Oberlandesgericht sei bei seiner Erstentscheidung 374ber die Beru-fung vom Fortbestand der geltend gemachten Schutzrechte ausgegangen. Die Kenntnis von deren Beendigung h344tte zu einer Befristung der Verurteilung ge-f374hrt. Dies gelte auch f374r die Sorte "Borweta", bei der der Schutz zwar noch nicht abgelaufen gewesen sei, der Ablauf jedoch auf Grund einer eigenen Handlung der Kl344gerin in kurzer Zeit und vor Ablauf der gesetzlichen Schutz-dauer bevorgestanden habe. Das Urteil des Landgerichts sei hiernach - man-gels eines abtrennbaren Verfahrensgegenstands insgesamt - aufzuheben, und 374ber die Hauptsache sei neu zu entscheiden. 8 II. Dagegen wendet sich die Anschlussrevision teilweise mit Erfolg. 9 10 1. Die Restitutionsklage ist unzul344ssig, soweit es um die Sorte "Borwe-ta" geht; im 334brigen ist sie vom Oberlandesgericht zu Recht als zul344ssig ange-sehen worden. a) Der Zul344ssigkeit der Restitutionsklage steht nicht entgegen, dass diese sich nicht, wie der Wortlaut von 247 578 ZPO vorsieht, gegen ein Endurteil, sondern gegen einen "urteilsvertretenden" Beschluss nach 247 522 ZPO richtet. Dass derartige Beschl374sse mit der Restitutionsklage angefochten werden k366n-nen, entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. nur BGHZ 62, 19; BGH, Urt. v. 22.11.1994 - X ZR 51/92, GRUR 1995, 171 - Mitwirkungsplan III/Senatsbeset-zung; BAG, Beschl. v. 11.1.1995 - 4 AS 24/94, NJW 1995, 2125). 11 b) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision scheitert die Zul344s-sigkeit der Restitutionsklage auch nicht daran, dass die Kriterien des 247 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nicht erf374llt w344ren. Ob dies der Fall war, kann dahinste-hen. Die Restitutionsklage kann n344mlich bei Rechten des gewerblichen Rechtsschutzes, an deren Bestand das Urteil im Verletzungsstreit gebunden ist 12 - 6 - (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.1967 - Ia ZR 114/64, GRUR 1967, 419, 423 - Favorit I, f374r den gemeinschaftlichen Sortenschutz ausdr374cklich Art. 105 VO (EG) Nr. 2100/94) in entsprechender Anwendung des 247 580 Nr. 6 ZPO jedenfalls darauf gest374tzt werden, dass der auf den konstitutiven Erteilungsakt gegr374nde-te Bestand des Schutzrechts vor Ablauf der regul344ren Laufzeit in Wegfall ge-kommen ist. Zwar ist dies au337erhalb des gewerblichen Rechtsschutzes offen-gelassen worden (in BGHZ 89, 114, 116 und in BGHZ 103, 121, 125). Jeden-falls f374r das Patentrecht wird diese Auffassung f374r die F344lle des Widerrufs im Einspruchsverfahren und der Nichtigerkl344rung aber mit Recht nahezu einhellig vertreten (vgl. OLG D374sseldorf, Urt. v. 9.8.2007 - 2 U 49/06, juris-Tz. 42; LG D374sseldorf GRUR 1987, 628; BPatGE 33, 240, 242 = GRUR 1993, 732; Rog-ge/Grabinski in Benkard, PatG, 10. Aufl. Rdn. 149 zu 247 139; Moufang in Schul-te, PatG, 8. Aufl. Rdn. 124 zu 247 21; Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl., Rdn. 389 zu 247 143; Kra337er, Patentrecht, 6. Aufl., 247 36 VIII 5 S. 893; K374hnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl. Rdn. 1183 ff.; Schneider in Schramm, Der Patentverletzungsprozess, 6. Aufl., 247 13 Rdn. 8; a.A. in j374ngerer Zeit soweit ersichtlich nur Schickedanz, GRUR 2000, 570 ff.). 13 c) Die Voraussetzungen f374r eine analoge Anwendung des 247 580 Nr. 6 ZPO sind im Streitfall jedoch nur hinsichtlich der Verurteilung aus dem Schutz-recht f374r die Sorte "Bordako" erf374llt. (1) Die Bindung des Verletzungsgerichts an den Erteilungsakt hat zur Folge, dass die Restitutionsm366glichkeit nicht auf die F344lle beschr344nkt ist, in denen das Schutzrecht mit Wirkung von Anfang an - im nationalen Sorten-schutzrecht also durch R374cknahme, 247 31 Abs. 2 SortG - erlischt. Vielmehr sind auch die F344lle mit einzubeziehen, in denen das Erl366schen vor Ablauf der ge-setzlich vorgesehenen H366chstlaufzeit eintritt. Voraussetzung daf374r ist aber, dass das Schutzrecht bereits w344hrend des Rechtsstreits erlischt. 14 - 7 - Wenn das Schutzrecht wegen Ablaufs der H366chstschutzdauer erlischt, bedarf es in einem Rechtsmittelverfahren weder einer teilweisen Erledigungs-erkl344rung noch einer Einschr344nkung einer in den Vorinstanzen erfolgten Verur-teilung; vielmehr ist grunds344tzlich davon auszugehen, dass der Klageantrag und eine diesem stattgebende Entscheidung immanent auf den nach dem Ge-setz h366chstens in Betracht kommenden Schutzzeitraum beschr344nkt sind (BGHZ 107, 46, 60 - Ethofumesat; BGH, Urt. v. 22.11.1957 - I ZR 152/56, GRUR 1958, 179, 180 - Resin). Eine immanente Beschr344nkung f374r den Fall des vorzeitigen Erl366schens kann einem Klageantrag und einer Verurteilung hingegen nicht entnommen werden. Ob und zu welchem Zeitpunkt ein Schutz-recht vor Ablauf der H366chstschutzfrist erlischt, ist im Allgemeinen nicht mit Si-cherheit vorhersehbar. Die Frage, ob das Schutzrecht erloschen ist, kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen und zwischen den Parteien in Streit sein. Ein diesbez374glicher Vorbehalt in einer Verurteilung w374rde dazu f374hren, dass alle diese Fragen im Vollstreckungsverfahren zu kl344ren w344ren. Dies w344re mit Sinn und Zweck des Vollstreckungsverfahrens nicht zu vereinbaren. Angesichts dessen sind ein ohne zeitliche Beschr344nkung gestellter Klageantrag und ein entsprechendes Urteil grunds344tzlich dahin auszulegen, dass sie bis zum Ablauf der H366chstschutzfrist Geltung behalten sollen. 15 Daraus folgt, dass der Schutzrechtsinhaber sein Begehren auf den Zeit-raum bis zum Erl366schen beschr344nken und den Rechtsstreit in der Hauptsache im 334brigen f374r erledigt erkl344ren muss, wenn das Schutzrecht w344hrend des Er-kenntnisverfahrens vorzeitig erlischt (insoweit zutreffend K374hnen, GRUR 2009, 288, 289 f.). Ist das Schutzrecht in dem f374r die Beurteilung im Erkenntnisver-fahren ma337geblichen Zeitpunkt noch in Kraft, braucht das Gericht hingegen nicht zu pr374fen, ob Umst344nde vorliegen, auf Grund deren damit zu rechnen ist, dass das Schutzrecht in absehbarer Zeit vorzeitig erl366schen wird. Ob es in Zu-kunft tats344chlich zum vorzeitigen Erl366schen des Schutzrechts kommen wird, ist in der Regel ungewiss. Auch wenn bereits Vorkehrungen getroffen worden 16 - 8 - sind, die ein baldiges Erl366schen wahrscheinlich machen, kann nicht sicher da-von ausgegangen werden, dass es tats344chlich zum vorzeitigen Erl366schen des Schutzrechts kommen wird. Selbst wenn der Rechtsinhaber auf das Schutz-recht zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt verzichtet hat, was jedenfalls im Sortenschutzrecht statthaft ist (vgl. Le337mann/W374rtenberger, Deutsches und europ344isches Sortenschutzrecht, 2. Aufl. 2009, 247 6 Rdn. 16 unter Hinweis auf VG Hannover, Urt. v. 18.12.1996 - 11 A 569/94), ist es m366glich, dass die Ver-zichtswirkung im Ergebnis doch nicht eintritt. Dabei kann offenbleiben, ob eine mit Wirkung zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt ausgesprochene Ver-zichtserkl344rung vor dem Eintritt dieses Zeitpunkts wirksam widerrufen werden kann. M366glich ist jedenfalls eine Anfechtung der Erkl344rung wegen Irrtums (vgl. Keukenschrijver, Sortenschutzgesetz, 247 31 Rdn. 4; Le337mann/W374rtenberger, aaO Rdn. 18). Zudem ist es m366glich, dass das Schutzrecht wegen einer weite-ren Verzichtserkl344rung oder aus einem anderen Grund zu einem fr374heren Zeit-punkt erlischt. Solange das Schutzrecht noch in Kraft steht, ist mithin allenfalls eine Prognose, aber keine sichere Beurteilung 374ber die voraussichtliche Schutzdauer m366glich. In dieser Situation w344re keiner Partei damit gedient, die Zul344ssigkeit einer zeitlich unbeschr344nkten Verurteilung davon abh344ngig zu ma-chen, dass ein gewisses Ma337 an Wahrscheinlichkeit f374r den Fortbestand des Schutzrechts besteht. Solange das Schutzrecht besteht, ist deshalb eine unbe-fristete Verurteilung - die immanent auf den Zeitraum der h366chstm366glichen Schutzdauer beschr344nkt ist - zul344ssig (vgl. BGHZ 117, 264, 278 f. - Nicola m.w.N.). Die Interessen des Beklagten sind dadurch hinreichend gewahrt, dass er eine weitere Vollstreckung jedenfalls im Weg der Vollstreckungsgegenklage abwenden kann, wenn das Schutzrecht nach dem f374r die Beurteilung im Er-kenntnisverfahren ma337geblichen Zeitpunkt vorzeitig erlischt. 17 (2) Im Streitfall kommt dem vorzeitigen Erl366schen der Schutzrechte da-mit nur hinsichtlich der Sorte "Bordako" Bedeutung zu. Nachdem der Sorten-schutz f374r diese zum 1. Januar 2007 erloschen war, konnte die erstinstanzlich - 9 - erfolgte Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung keinen Bestand mehr haben und h344tte die Verurteilung im 334brigen in der Berufungsinstanz auf den Zeitraum bis 31. Dezember 2006 beschr344nkt werden m374ssen. Hinsichtlich der Sorte "Borweta" war das Schutzrecht zum Zeitpunkt der Berufungsentschei-dung hingegen noch in Kraft. Deshalb war aus den oben genannten Gr374nden eine Verurteilung ohne ausdr374ckliche zeitliche Beschr344nkung weiterhin zul344s-sig. Die angefochtene Entscheidung zur Sorte "Borweta" beruht insoweit nicht auf einer unzutreffenden Beurteilung des Bestands des Schutzrechts. d) Der Senat hat keine Bedenken, davon auszugehen, dass der Be-klagte schuldlos daran gehindert war, das Erl366schen der Sorte "Bordako" in dem fr374heren Verfahren geltend zu machen. Nachdem die Sortenschutzrechte f374r beide Sorten einmal in der Sortenschutzrolle eingetragen waren, deren m366gliche Laufzeit bei weitem noch nicht abgelaufen war und die Kl344gerin Rechte aus diesen Schutzrechten geltend gemacht hatte, hie337e es unter den von der Vorinstanz zutreffend gew374rdigten Umst344nden die Sorgfaltsanforde-rungen an den Beklagten 374berspannen, wollte man von diesem verlangen, sich angesichts des Vorgehens der Kl344gerin aus diesen Schutzrechten weiterhin und laufend 374ber deren - allerdings aus der Sortenschutzrolle als einem 366ffent-lichen Register ersichtlichen - Fortbestand zu vergewissern (vgl. zum Marken-recht BGH, Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515, 518 Tz. 38 - Mo-torradreiniger). Der Beklagte konnte und durfte darauf vertrauen, dass die Kl344-gerin von ihr veranlasste 304nderungen im Bestand des Schutzrechts im Rah-men der ihr obliegenden prozessualen Wahrheitspflicht (247 138 Abs. 1 ZPO) vortragen werde. 18 e) Die Restitutionsklage ist innerhalb der einmonatigen Notfrist des 247 586 Abs. 1 ZPO erhoben worden. 19 Der Beklagte hat vorgetragen, er habe am 25. Februar 2009 und mithin innerhalb der Monatsfrist eine Auskunft des Bundessortenamts erhalten, dass 20 - 10 - f374r beide Klagesorten bereits w344hrend des Berufungsverfahrens der Sorten-schutz erloschen oder die L366schung beantragt gewesen (d.h. ein Verzicht nach 247 31 Abs. 1 SortG erkl344rt worden) sei. Anhaltspunkte daf374r, dass er diese Kenntnis bereits zu einem fr374heren Zeitpunkt erlangt hat - was der Beklagte auf Befragen durch den Senat in der m374ndlichen Verhandlung ausdr374cklich ver-neint hat - ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Parteien noch aus sonstigen Umst344nden. Angesichts dessen bedurfte es trotz 247 589 Abs. 2 ZPO keiner Glaubhaftmachtung. Das von der Kl344gerin als Anlage zur Anschlussrevisionsbegr374ndung in Kopie vorgelegte Schreiben des Beklagten vom 18. Dezember 2008 gibt keine Anhaltspunkte daf374r, dass der Beklagte schon zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Erl366schen der Schutzrechte hatte. In diesem Schreiben hat der Beklagte der Kl344gerin vorgeworfen, sie habe die Klage eingereicht, obwohl sie den landwirtschaftlichen Betrieben, f374r die die Aufbereitung erfolgt sei, den Nach-bau ausdr374cklich erlaubt habe. Im unmittelbaren Anschluss an diese Ausf374h-rungen hat er die Auffassung vertreten, ein "erloschener Sortenschutz" k366nne durch eine neue Lizenz des Rechteinhabers nicht wieder aufleben. Diesen 304u-337erungen kann nur entnommen werden, dass der Beklagte die von ihm be-hauptete Erlaubnis als Erl366schensgrund ansah, nicht aber, dass er die Klage auch deshalb f374r unbegr374ndet hielt, weil die Kl344gerin gegen374ber dem Amt auf ihre Schutzrechte verzichtet hatte, und dass er von entsprechenden Verzichts-erkl344rungen Kenntnis hatte. 21 22 Eine Glaubhaftmachung der Fristwahrung kann allerdings auch dann er-forderlich sein, wenn der Vortrag des Restitutionskl344gers nicht angezweifelt wird. Gem344337 247 589 Abs. 1 ZPO hat das Gericht von Amts wegen zu pr374fen, ob die Klage fristgerecht erhoben worden ist. Hieraus ergibt sich zwar keine Pflicht des Gerichts zur eigenen Ermittlung des Sachverhalts. Das Gericht hat jedoch gegebenenfalls auch dann auf Bedenken hinzuweisen, wenn der Gegner keine - 11 - R374ge erhoben hat (BGH, Urt. v. 31.1.1991 - III ZR 150/88, NJW 1991, 3095, juris-Tz. 24 m.w.N.). Dies schlie337t es indes nicht aus, schl374ssigen Tatsachen-vortrag des Restitutionskl344gers, den der Restitutionsbeklagte nicht bestritten hat, auch ohne Glaubhaftmachung als zutreffend anzusehen (vgl. BAG, Urt. v. 7.5.1998 - 2 AZR 344/97, NZA 1998, 1301, 1302). 2. Die Restitutionsklage ist jedoch nur insoweit begr374ndet, als der Be-klagte wegen Verletzung der Sorte "Bordako" zur Unterlassung verurteilt wor-den ist und sich seine Verurteilung zur Auskunft und zur Rechnungslegung so-wie die Feststellung seiner Verpflichtung zum Schadensersatz (auch) auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2007 beziehen. 23 Gem344337 247 590 ZPO wird die Hauptsache auf eine zul344ssige Restitutions-klage nur insoweit von neuem verhandelt, als sie von dem Anfechtungsgrund betroffen ist. Wenn nur ein Teil des Streitgegenstands betroffen ist, 374ber den zul344ssigerweise im Wege des Teilurteils entschieden werden kann, ist nur dar-374ber erneut zu verhandeln (M374nchKommZPO/Braun, 3. Aufl., 247 590 Rdn. 3; Musielak, ZPO, 7. Aufl., 247 590 Rdn. 3; Z366ller/Greger, ZPO, 28. Aufl., 247 590 Rdn. 4). 24 Im Streitfall bilden die auf das Sortenschutzrecht gest374tzten Unterlas-sungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspr374che jeweils einen einheitlichen Streitgegenstand. Insoweit ist jedoch eine Trennung nach Zeitabschnitten grunds344tzlich m366glich. Das gilt auch hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs. Zwar kommt es f374r sein Bestehen darauf an, ob zu dem dem Schluss der m374ndlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gleichgestellten Zeitpunkt das Schutzrecht in Kraft stand und die 374brigen tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs bestanden haben. Jedoch bleibt jedenfalls dann, wenn die Entscheidung im Restitutionsverfahren auf das Erl366schen des Schutzrechts ex nunc gest374tzt wird, die Unterlassungsverurteilung f374r die Ver-gangenheit unber374hrt, und sie kann auch f374r das Vollstreckungsverfahren wei- 25 - 12 - terhin Bedeutung haben. Der Umstand, dass eine Verurteilung zur Unterlas-sung f374r die Vergangenheit prozessual nur in der Weise bestehen bleiben kann, dass die Unterlassungsverurteilung durch den Ausspruch ersetzt wird, dass das Unterlassungsbegehren (mit Erl366schen des Schutzrechts) in der Hauptsache erledigt ist, hindert nicht, die erneute Sachpr374fung in der Sache darauf zu beschr344nken, ob der Unterlassungsanspruch nach Erl366schen des Schutzrechts noch besteht. 26 Nur eine solche Beschr344nkung der erneuten Sachpr374fung auf den Zeit-raum nach Erl366schen des Schutzrechts entspricht dem Zweck der Restitutions-klage, eine neue Verhandlung der Hauptsache insoweit zu er366ffnen, als sie von dem Anfechtungsgrund betroffen ist. Der Restitutionsgrund des Erl366schens des Schutzrechts ex nunc gebietet es nicht, die rechtskr344ftige Entscheidung der Hauptsache auch insoweit aufzuheben, als sie durch diesen Restitutionsgrund sachlich nicht betroffen ist. Die Gefahr eines Widerspruchs zu der f374r den Zeit-raum vor Erl366schen des Schutzrechts bestehen bleibenden Entscheidung ist in diesem Fall ausgeschlossen. 334ber alle Anspr374che ist daher nur insoweit neu zu entscheiden, als sie den Zeitraum betreffen, zu dem das Schutzrecht erloschen war. B. Demnach hat folgendes zu gelten: 27 I. Die Kl344gerin hat in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Oberlan-desgericht, in der sie in erster Linie auf Abweisung der Restitutionsklage als unzul344ssig angetragen hat, hilfsweise - soweit die Hauptsache neu verhandelt werden sollte - beantragt festzustellen, dass sich die Hauptsache im Hinblick auf die geltend gemachten Unterlassungsanspr374che erledigt hat, und "die Res-titutionsklage im 334brigen als unbegr374ndet abzuweisen". Sie hat damit ihre Er-ledigungserkl344rung zul344ssigerweise unter eine innerprozessuale Bedingung gestellt. 28 - 13 - II. Danach ist dar374ber zu entscheiden, ob durch das Erl366schen des Sortenschutzes eine Erledigung des Unterlassungsbegehrens in der Hauptsa-che eingetreten ist. F374r die Zeit vor Erl366schen des Schutzrechts ist dagegen von der ausgeurteilten und vom Restitutionsverfahren nicht betroffenen Unter-lassungsverpflichtung auszugehen. Mit dem Erl366schen des Klageschutzrechts vom 1. Januar 2007 an sind alle sich aus 247 37 Abs. 1 SortG i.V.m. 247 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SortG f374r die Zukunft ergebenden Unterlassungsanspr374che der Kl344gerin gegen den Beklagten entfallen. Damit hat sich die Hauptsache hin-sichtlich des Unterlassungsanspruchs erledigt. 29 III. Die Anspr374che auf Schadensersatz und Auskunft sind f374r die Zeit ab dem 1. Januar 2007 ohne weiteres unbegr374ndet und wegen Nichtbestands des Schutzrechts, aus dessen Verletzung sie hergeleitet werden, abzuweisen. Eine Erledigungserkl344rung ist insoweit nicht abgegeben worden. 30 - 14 - 31 C. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 92 Abs. 1 und 2, 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 19.10.2006 - 5 O 7774/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 23.09.2009 - 11 U 422/09 -
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