BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 123/09 Verk374ndet am: 30. September 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Solara GemSortV Art. 94 Abs. 1 und 2; GemNachbauV Art. 14 Abs. 3 Dem Gerichtshof der Europ344ischen Union werden gem344337 Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV folgende Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 374ber den gemeinschaftlichen Sorten-schutz (Sortenschutzverordnung, GemSortV) und der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 374ber die Ausnahmeregelung gem344337 Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 374ber den gemeinschaft-lichen Sortenschutz (Nachbauverordnung, GemNachbauV) vorgelegt: a) Ist die angemessene Verg374tung, die ein Landwirt dem Inhaber eines ge-meinschaftlichen Sortenschutzrechts gem344337 Art. 94 Abs. 1 GemSortV zu zahlen hat, weil er durch Nachbau gewonnenes Vermehrungsgut einer ge-sch374tzten Sorte genutzt und die in Art. 14 Abs. 3 GemSortV und Art. 8 Gem-NachbauV festgelegten Verpflichtungen nicht erf374llt hat, nach dem Durch-schnittsbetrag der Geb374hr zu berechnen, die in demselben Gebiet f374r die Er-zeugung einer entsprechenden Menge in Lizenz von Vermehrungsmaterial der gesch374tzten Sorten der betreffenden Pflanzenarten verlangt wird, oder ist stattdessen das (niedrigere) Entgelt zu Grunde zu legen, das im Falle eines - 2 - erlaubten Nachbaus nach Art. 14 Abs. 3 Spiegelstrich 4 GemSortV und Art. 5 GemNachbauV zu entrichten w344re? b) Falls nur das Entgelt f374r berechtigten Nachbau zu Grunde zu legen ist: Kann der Sortenschutzinhaber in der genannten Konstellation bei einem einmaligen schuldhaft begangenen Versto337 den ihm gem344337 Art. 94 Abs. 2 GemSortV zu ersetzenden Schaden pauschal auf der Grundlage der Geb374hr f374r die Erteilung einer Lizenz f374r die Erzeugung von Vermehrungsmaterial berechnen? c) Ist es zul344ssig oder sogar geboten, bei der Bemessung der nach Art. 94 Abs. 1 GemSortV geschuldeten angemessenen Verg374tung oder des nach Art. 94 Abs. 2 GemSortV geschuldeten weiteren Schadensersatzes einen besonderen Kontrollaufwand einer Organisation, die die Rechte zahlreicher Schutzrechtsinhaber wahrnimmt, in der Weise zu ber374cksichtigen, dass das Doppelte der 374blicherweise vereinbarten Verg374tung bzw. des nach Art. 14 Abs. 3 Spiegelstrich 4 GemSortV geschuldeten Entgelts zugesprochen wird? BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - Xa ZR 123/09 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 3 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 29. Juli 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Gr366ning und Dr. Bacher beschlossen: 2. Das Verfahren wird ausgesetzt. 3. Dem Gerichtshof der Europ344ischen Union werden gem344337 Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV folgende Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 374ber den gemeinschaftlichen Sortenschutz (Sor-tenschutzverordnung, GemSortV) und der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 374ber die Aus-nahmeregelung gem344337 Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 374ber den gemeinschaftlichen Sortenschutz (Nach-bauverordnung, GemNachbauV) vorgelegt: a) Ist die angemessene Verg374tung, die ein Landwirt dem In-haber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts ge-m344337 Art. 94 Abs. 1 GemSortV zu zahlen hat, weil er durch Nachbau gewonnenes Vermehrungsgut einer gesch374tzten Sorte genutzt und die in Art. 14 Abs. 3 GemSortV und Art. 8 GemNachbauV festgelegten Verpflichtungen nicht erf374llt hat, nach dem Durchschnittsbetrag der Geb374hr zu berechnen, die in demselben Gebiet f374r die Erzeugung ei-ner entsprechenden Menge in Lizenz von Vermehrungs-material der gesch374tzten Sorten der betreffenden Pflan-zenarten verlangt wird, oder ist stattdessen das (niedrige-re) Entgelt zu Grunde zu legen, das im Falle eines erlaub- - 4 - ten Nachbaus nach Art. 14 Abs. 3 Spiegelstrich 4 Gem-SortV und Art. 5 GemNachbauV zu entrichten w344re? b) Falls nur das Entgelt f374r berechtigten Nachbau zu Grunde zu legen ist: Kann der Sortenschutzinhaber in der genannten Konstel-lation bei einem einmaligen schuldhaft begangenen Ver-sto337 den ihm gem344337 Art. 94 Abs. 2 GemSortV zu erset-zenden Schaden pauschal auf der Grundlage der Geb374hr f374r die Erteilung einer Lizenz f374r die Erzeugung von Ver-mehrungsmaterial berechnen? c) Ist es zul344ssig oder sogar geboten, bei der Bemessung der nach Art. 94 Abs. 1 GemSortV geschuldeten ange-messenen Verg374tung oder des nach Art. 94 Abs. 2 Gem-SortV geschuldeten weiteren Schadensersatzes einen be-sonderen Kontrollaufwand einer Organisation, die die Rechte zahlreicher Schutzrechtsinhaber wahrnimmt, in der Weise zu ber374cksichtigen, dass das Doppelte der 374bli-cherweise vereinbarten Verg374tung bzw. des nach Art. 14 Abs. 3 Spiegelstrich 4 GemSortV geschuldeten Entgelts zugesprochen wird? - 5 - Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt die Beklagten wegen unvollst344ndig gemeldeten ("verhehlten") Nachbaus von sortengesch374tzten Pflanzen in Anspruch. 1 Die Kl344gerin nimmt die Rechte der Inhaber der unionsrechtlich gesch374tz-ten Sorten Kuras, Quarta, Solara und Marabel sowie der nach nationalem Recht gesch374tzten Sorte Secura wahr. Die Beklagten sind Landwirte. Sie haben als Mitglieder einer inzwischen aufgel366sten Gesellschaft des b374rgerlichen Rechts in den Jahren 2001 bis 2004 mit den genannten Sorten Nachbau betrie-ben. Die Gesellschaft hat der Kl344gerin hier374ber Ausk374nfte erteilt. Anl344sslich ei-ner von der Kl344gerin durchgef374hrten Betriebspr374fung ergab sich, dass die tat-s344chlichen Mengen hinsichtlich aller genannten Sorten h366her waren und zum Teil mehr als das Dreifache der gemeldeten Mengen betrugen. Die Kl344gerin hat f374r die Differenzmengen auf der Grundlage der so genannten Z-Geb374hr, die f374r die Erteilung einer Lizenz f374r die Erzeugung von Vermehrungsmaterial verlangt wird, einen Schadensersatzanspruch von 4.576,15 Euro errechnet. Die Beklag-ten haben die H344lfte dieses Betrags gezahlt. Dies entspricht dem Entgelt, das bei rechtm344337igem Nachbau auf der Grundlage von Art. 14 GemSortV zu zahlen gewesen w344re. Die Kl344gerin begehrt die Zahlung des verbleibenden Betrags von 2.288 Euro sowie Ersatz vorgerichtlicher Kosten in H366he von 141,05 Euro. 2 Das Landgericht hat die Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision streben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage an. Die Kl344gerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 3 - 6 - II. Das Berufungsgericht hat seine die erstinstanzliche Verurteilung be-st344tigende Entscheidung hinsichtlich der unionsrechtlich gesch374tzten Sorten wie folgt begr374ndet: 4 Der Kl344gerin stehe gegen die Beklagten ein Zahlungsanspruch aus Art. 94 Abs. 1 und 2 GemSortV zu. Die Beklagten h344tten eine Sortenschutzverletzung begangen, weil sie ihren Anzeigepflichten gem344337 Art. 14 Abs. 3 GemSortV nicht in ordnungsgem344337em Umfang nachgekommen seien. Die deshalb ge-schuldete Entsch344digung sei nach der Lizenzanalogie zu bemessen. Ma337geb-lich sei dabei nicht die Nachbaugeb374hr, sondern die Geb374hr f374r die Erteilung einer Lizenz f374r die Vermehrung, also die Z-Lizenzgeb374hr. Eine Beschr344nkung der Anspruchsh366he auf die Nachbaugeb374hr f374hre zu einer nicht zu rechtferti-genden Privilegierung des unredlichen Landwirts. Die Beklagten h344tten zudem schuldhaft gehandelt, weshalb der Kl344gerin auch ein Anspruch auf Schadens-ersatz zustehe. 5 6 III. Die Entscheidung 374ber die Revision h344ngt hinsichtlich der unions-rechtlich gesch374tzten Sorten von den in der Entscheidungsformel genannten Bestimmungen der Sortenschutzverordnung ab. 7 1. Die Kl344gerin kann wegen Verletzung der Gemeinschaftssorten-schutzrechte gem344337 Art. 94 Abs. 1 GemSortV Zahlung einer angemessenen Verg374tung und gem344337 Art. 94 Abs. 2 GemSortV Ersatz des weiteren Schadens verlangen. a) Nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a GemSortV ist die Vermehrung von Erntegut einer gesch374tzten Sorte grunds344tzlich nur mit Zustimmung des Sor-tenschutzinhabers zul344ssig. Nach der Ausnahmeregelung in Art. 14 Abs. 1 GemSortV k366nnen Landwirte zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu Vemehrungszwecken im Feldanbau in ihrem eigenen Betrieb das Ernte- 8 - 7 - erzeugnis bestimmter, in Art. 14 Abs. 2 GemSortV aufgef374hrter Sorten verwen-den, das sie in ihrem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut ge-wonnen haben, wobei es sich nicht um eine Hybride oder eine synthetische Sorte handeln darf. Gem344337 Art. 14 Abs. 3 GemSortV ist diese Ausnahmerege-lung nur wirksam, wenn der Landwirt bestimmte Verpflichtungen einh344lt, die in der Nachbauverordnung konkretisiert werden. b) In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist gekl344rt, dass sich ein Landwirt, der dem Sortenschutzinhaber keine angemessene Entsch344digung zahlt, wenn er das durch Nachbau gewonnene Vermehrungsgut einer gesch374tz-ten Sorte nutzt, nicht auf Art. 14 Abs. 1 GemSortV berufen kann, sondern eine Sortenschutzverletzung begeht und deshalb nach Art. 94 GemSortV auf Unter-lassung, Zahlung einer angemessenen Entsch344digung und bei schuldhaftem Handeln auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann (EuGH, Urteil vom 10. April 2003 - C-305/00, Slg. 2003 I 3525 = GRUR 2003, 868 Rn. 71 - Christian Schulin gegen Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH). 9 10 c) F374r den hier zu entscheidenden Fall, dass der Landwirt seinen Aus-kunftspflichten nicht ordnungsgem344337 nachgekommen ist, kann nichts anderes gelten. Die Gesellschaft, f374r deren Verbindlichkeiten die Beklagten als Gesell-schafter einzustehen haben, hat durch die Erzeugung von Vermehrungsmateri-al Handlungen vorgenommen, die gem344337 Art. 13 Abs. 2 Buchst. a GemSortV grunds344tzlich dem Sortenschutzinhaber vorbehalten sind. Die Ausnahmerege-lung in Art. 14 Abs. 1 GemSortV greift nicht, weil die Gesellschaft die in Art. 14 Abs. 3 Spiegelstrich 6 GemSortV und Art. 8 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c GemNach-bauV festgelegte Pflicht, die Menge des Ernteguts anzugeben, nicht ordnungs-gem344337 erf374llt hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, bis zu welchem Zeitpunkt 11 - 8 - die Verpflichtung zur Auskunft und zur Zahlung eines angemessenen Entgelts sp344testens erf374llt werden muss, um eine Haftung nach Art. 94 GemSortV aus-zuschlie337en. Im Streitfall sind die Beklagten jedenfalls deshalb zum Schadens-ersatz verpflichtet, weil die Gesellschaft f374r die in Rede stehenden Zeitr344ume unzutreffende Angaben gemacht und dadurch ihre Auskunftspflicht hinsichtlich der nicht gemeldeten Mengen verletzt hat. Ohne Rechtsfehler hat das Beru-fungsgericht angenommen, dass diese Pflichtverletzung schuldhaft begangen worden ist. d) Der damit entstandene Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Verg374tung und Schadensersatz ist durch die Mitwirkung bei der Betriebspr374fung nicht wieder entfallen. Die Anspr374che aus Art. 94 GemSortV sind nicht allein auf Nachholung der nicht ordnungsgem344337 erfolgten Mitwirkungshandlung (hier auf Korrektur der unrichtigen Auskunft) gerichtet. Sie sind deshalb durch die sp344te-re Korrektur der Angaben - die ohnehin nicht auf Initiative der Beklagten erfolgt ist - nicht weggefallen. 12 13 2. Danach h344ngt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Frage ab, wie die nach Art. 94 Abs. 1 GemSortV geschuldete angemessene Verg374tung und der nach Art. 94 Abs. 2 GemSortV geschuldete Schadensersatz zu bemes-sen sind. a) In der Literatur wird aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wo-nach ein Landwirt, der die in Art. 14 Abs. 3 GemSortV festgelegten Pflichten nicht erf374llt, eine Sortenschutzverletzung begeht, zum Teil abgeleitet, dass die angemessene Verg374tung anhand des Durchschnittsbetrages der Geb374hr zu berechnen sei, die in demselben Gebiet f374r die Erzeugung einer entsprechen-den Menge in Lizenz von Vermehrungsmaterial der gesch374tzten Sorten der betreffenden Pflanzenarten verlangt wird (Le337mann/W374rtenberger, Handbuch zum deutschen und europ344ischen Sortenschutz, 2. Auflage, 247 3 Rn. 70; Krieger, 14 - 9 - Der Nachbau von gesch374tzten Pflanzensorten in Deutschland, S. 219). Erg344n-zend wird auf die Regelung in Art. 18 Abs. 2 GemNachbauV hingewiesen, nach der bei wiederholten vors344tzlichen Verst366337en gegen die Pflicht aus Art. 14 Abs. 3 Spiegelstrich 4 GemSortV mindestens ein Pauschalbetrag in H366he des Vierfachen der genannten Geb374hr als Schadensersatz geschuldet ist. Soweit ersichtlich haben sich alle bislang mit der Frage befassten Instanzgerichte in Deutschland dieser Auffassung angeschlossen (vgl. OLG D374sseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2004 - 2 U 18/04, InstGE 5, 31). Sie wird auch in den Materia-lien zu der Regelung im deutschen Sortenschutzgesetz vertreten, die mit den Bestimmungen 374ber den gemeinschaftlichen Sortenschutz insoweit im Wesent-lichen inhaltsgleich ist (BT-Drucks. 13/7038, S. 14). b) Nach einer anderen Auffassung f374hrt die Anwendbarkeit von Art. 94 GemSortV nicht dazu, dass ein Verletzer, der die M366glichkeit hat, die Sonder-regelung in Art. 14 GemSortV in Anspruch zu nehmen, und die daf374r geltenden Voraussetzungen nicht einh344lt, in jeder Hinsicht gleich zu behandeln ist wie ein Dritter, der nicht zu dem in Art. 14 Abs. 1 GemSortV genannten Personenkreis geh366rt. Wenn die Schutzrechtsverletzung lediglich daraus resultiert, dass der Verletzer die in Art. 14 Abs. 3 GemSortV und in der Nachbauverordnung nor-mierten Verhaltenspflichten nicht beachtet hat, soll die nach Art. 94 Abs. 1 GemSortV zu zahlende Verg374tung vielmehr anhand des Entgelts zu bemessen sein, das im Falle eines berechtigten Nachbaus geschuldet ist (Keukenschrijver, Festschrift f374r Eike Ullmann, S. 465, 471; Scharen in: Benkard, Patentgesetz, 10. Auflage, 247 9c PatG Rn. 24). 15 c) Nach Auffassung des Senats ist die Auslegung von Art. 94 Abs. 1 GemSortV nicht offenkundig. Der Wortlaut der Vorschrift ("angemessene Verg374-tung") l344sst beide Auslegungsm366glichkeiten zu. Die Regelungssystematik, wo-nach der Landwirt bei Verst366337en gegen die in Art. 14 Abs. 3 GemSortV fest-gelegten Verpflichtungen eine Sortenschutzverletzung begeht, k366nnte f374r die 16 - 10 - zuerst genannte Auffassung sprechen. Das nach Art. 94 Abs. 1 GemSortV ent-scheidende Kriterium der Angemessenheit spricht demgegen374ber eher daf374r, dem Sortenschutzinhaber nur insoweit einen Ausgleich zuzubilligen, als seine Rechtsposition durch die Pflichtverletzung beeintr344chtigt worden ist. Unter die-sem Gesichtspunkt k366nnte es 374berzogen erscheinen, die bei einem Versto337 gegen die Pflichten aus Art. 14 Abs. 3 GemSortV geschuldete Verg374tung nach denselben Ma337st344ben zu bestimmen wie die Verg374tung bei unerlaubter Vor-nahme von Handlungen, die stets der Zustimmung des Sortenschutzinhabers bed374rfen. Dies k366nnte daf374r sprechen, bei der Bemessung der angemessenen Verg374tung zu ber374cksichtigen, ob ein Verletzer die M366glichkeit hat, die Sonder-regelung in Art. 14 GemSortV in Anspruch zu nehmen, und die Schutzrechts-verletzung lediglich daraus resultiert, dass er die daf374r ma337geblichen Verhal-tenspflichten nicht beachtet hat. 17 Die Erw344gung, die Bemessung der angemessenen Verg374tung anhand des nach 247 14 Abs. 3 Spiegelstrich 4 GemSortV und Art. 5 GemNachbauV ohnehin geschuldeten Entgelts k366nnte f374r potentielle Verletzer einen Anreiz bilden, ihren Pflichten aus Art. 14 Abs. 3 GemSortV nicht oder unzureichend nachzukom-men, f374hrt nicht zwingend zu einer abweichenden Beurteilung. Die angemesse-ne Verg374tung gem344337 Art. 94 Abs. 1 GemSortV wird auch bei nicht schuldhaften Verletzungshandlungen geschuldet. Dies spricht eher dagegen, sonstige Ziel-setzungen, insbesondere die Erzielung einer Straf- oder Abschreckungswir-kung, bei der Bemessung dieser Verg374tung zu ber374cksichtigen. 3. Sofern die angemessene Verg374tung gem344337 Art. 94 Abs. 1 GemSortV anhand des Entgelts f374r rechtm344337igen Nachbau zu bemessen ist, stellt sich die Anschlussfrage, ob der Sortenschutzinhaber den nach Art. 94 Abs. 2 GemSortV zu ersetzenden weiteren Schaden in der Weise berechnen darf, dass er pau-schal die h366here Verg374tung f374r die Erteilung einer Lizenz f374r die Erzeugung von Vermehrungsmaterial ansetzt. 18 - 11 - a) Nach Art. 94 Abs. 2 GemSortV hat der Verletzer dem Sortenschutz-inhaber im Falle eines schuldhaften Versto337es auch den weiteren aus der Ver-letzung entstandenen Schaden zu ersetzen. Dazu geh366ren alle Sch344den, die 374ber den Entgang einer angemessenen Verg374tung, die schon nach Art. 94 Abs. 1 GemSortV zu ersetzen ist, hinausgehen. Solche Sch344den hat die Kl344ge-rin im vorliegenden Rechtsstreit - abgesehen von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten - nicht geltend gemacht. 19 b) Art. 94 Abs. 2 GemSortV k366nnte auch dahin auszulegen sein, dass der Sortenschutzinhaber bei schuldhaftem Handeln des nachbauenden Land-wirts seinen Schaden pauschal auf der Grundlage der 374blichen Geb374hr f374r die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz berechnen darf. 20 (1) Nach der st344ndigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte kann der wegen Verletzung eines Immaterialg374terrechts zu ersetzende Schaden auf drei unterschiedliche Arten ermittelt werden. Der Gesch344digte kann den Scha-den anhand der ihm konkret entstandenen Verm366genseinbu337en berechnen. Alternativ kann er den Schaden anhand des vom Verletzer erzielten Gewinns oder anhand einer angemessenen Lizenzgeb374hr ermitteln. Nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich hierbei nicht um verschie-dene Anspr374che mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Es geht vielmehr nur um Variationen bei der Ermittlung des gleichen einheitlichen Schadens (BGH, Urteil vom 25. September 2007 - X ZR 60/06, BGHZ 173, 374 Rn. 7 - Zerkleine-rungsvorrichtung), oder genauer formuliert, um unterschiedliche Methoden zur Ermittlung eines zur Kompensation des Schadens des Schutzrechtsinhabers angemessenen und erforderlichen Betrags (Melullis, GRUR Int. 2008, 679, 682). Der zu ersetzende Schaden liegt bereits in der Beeintr344chtigung des ab-soluten Rechts und der mit diesem verbundenen, allein dem Inhaber zugewie-senen Nutzungsm366glichkeiten (BGHZ 173, 374 Rn. 16 - Zerkleinerungsvorrich-tung; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 98/06, BGHZ 181, 98 Rn. 69 - Tripp- 21 - 12 - Trapp-Stuhl; Melullis, GRUR Int. 2008, 679, 682; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 460, 462). (2) Dies steht in Einklang mit der - im Streitfall noch nicht anwendbaren - Richtlinie 2004/48/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. EU L 195 S. 16; im Folgenden: Richtlinie). 22 Die Richtlinie dient dem Zweck, die innerstaatlichen Vorschriften 374ber Schadensersatz und weitere Sanktionen bei der Verletzung von Immaterialg374-terrechten zu vereinheitlichen. Dieser Zweck legt es nach Auffassung des Se-nats nahe, die in der Richtlinie normierten Grunds344tze auch bei der Auslegung der Sortenschutzverordnung zu ber374cksichtigen, in deren Anwendungsbereich ein R374ckgriff auf innerstaatliches Recht gem344337 Art. 93 und Art. 97 Abs. 3 Gem-SortV grunds344tzlich ausgeschlossen ist. 23 24 Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie haben die Gerichte bei der Fest-setzung des Schadensersatzes alle in Frage kommenden Aspekte zu ber374ck-sichtigen, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschlie337lich der Gewinneinbu337en f374r die gesch344digte Partei und der zu Unrecht erzielten Ge-winne des Verletzers, sowie in geeigneten F344llen auch andere als die rein wirt-schaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden f374r den Rechtsinhaber. Stattdessen k366nnen sie in geeigneten F344llen den Schadensersatz als Pau-schalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindes-tens dem Betrag der Verg374tung oder Geb374hr, die der Verletzer h344tte entrichten m374ssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geis-tigen Eigentums eingeholt h344tte. c) Auch wenn danach viel daf374r spricht, dass der Sortenschutzinhaber den ihm nach Art. 94 Abs. 2 GemSortV zu ersetzenden Schaden auf der Grund- 25 - 13 - lage einer angemessenen Lizenzgeb374hr berechnen darf, folgt daraus im vorlie-genden Zusammenhang nicht zwingend, dass als Ma337stab f374r diese Berech-nung die 374bliche Geb374hr f374r die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz heranzuziehen ist. Zwar ist die als Schadensausgleich zu zahlende Lizenzgeb374hr nach Auf-fassung des Senats aus den oben genannten Gr374nden so zu bemessen, dass sie den Wert der Nutzung des verletzten Immaterialg374terrechts widerspiegelt. Zu den Faktoren, die f374r den Wert eines Gemeinschaftssortenschutzrechts be-stimmend sind, k366nnte aber auch der Umstand geh366ren, dass der Inhaber - an-ders als bei anderen Immaterialg374terrechten - nicht jede Benutzungshandlung untersagen darf, sondern ein bestimmter Personenkreis unter den in Art. 14 GemSortV und der Nachbauverordnung festgelegten Voraussetzungen befugt ist, das Ernteerzeugnis im eigenen Betrieb zu verwenden, und hierf374r lediglich eine Entsch344digung zu zahlen hat, die deutlich unter der Geb374hr liegt, die Dritte f374r die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz zu zahlen haben. Daraus k366nnte zu folgern sein, dass diese niedrigere Entsch344digung auch bei der Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie zu Grunde zu legen ist, so-fern die Schutzrechtsverletzung darin besteht, dass die in Art. 14 GemSortV und der Nachbauverordnung normierten Pflichten nicht eingehalten worden sind. 26 d) Ein Anspruch auf Schadensersatz auf der Grundlage der Geb374hr f374r die Erzeugung von Vermehrungsmaterial kann auch nicht offenkundig aus Art. 18 Abs. 2 GemNachbauV hergeleitet werden. 27 Nach dieser Bestimmung ist ein Landwirt, der im Hinblick auf eine oder mehrere Sorten desselben Sortenschutzinhabers wiederholt vors344tzlich die Pflicht zur Zahlung einer angemessenen Nachbauentsch344digung verletzt, zum Ersatz des weiteren Schadens gem344337 Art. 94 Abs. 2 GemSortV verpflichtet. 28 - 14 - Hierbei schuldet er mindestens einen Pauschalbetrag, der auf der Grundlage des Vierfachen des Durchschnittsbetrages der Geb374hr berechnet wird, die in demselben Gebiet f374r die Erzeugung einer entsprechenden Menge in Lizenz von Vermehrungsmaterial der gesch374tzten Sorten der betreffenden Pflanzen-arten verlangt wird. Dies k366nnte daf374r sprechen, dass bei der Bemessung des nach Art. 94 Abs. 2 GemSortV zu ersetzenden weiteren Schadens auch au337erhalb des An-wendungsbereichs von Art. 18 Abs. 2 GemNachbauV nicht nur der Ausgleich erlittener Verm366genseinbu337en, sondern auch andere Zielsetzungen, insbeson-dere eine Bestrafung oder Abschreckung, von Bedeutung sind. 29 Dagegen k366nnte aber sprechen, dass die Ber374cksichtigung solcher Zwe-cke in Art. 18 Abs. 2 GemNachbauV nur f374r einen eng begrenzten Ausnahme-fall vorgesehen ist, w344hrend Art. 94 Abs. 2 GemSortV f374r alle 374brigen Konstella-tionen entsprechende Sanktionen gerade nicht vorsieht. 30 31 4. Im Zusammenhang mit Art. 94 Abs. 1 und 2 GemSortV wird ferner die Auffassung vertreten, eine Organisation, die im Auftrag zahlreicher Inhaber von Sortenschutzrechten Rechtsverletzungen verfolgt und die Rechte der Inha-ber wahrnimmt, k366nne im Falle einer Rechtsverletzung als Ersatz f374r den ihr entstehenden Kontroll- und 334berwachungsaufwand pauschal einen Zuschlag von 100 % des von einem vertragstreuen Lizenznehmer zu zahlenden Betrages verlangen (Krieger, Der Nachbau von gesch374tzten Pflanzensorten in Deutsch-land, S. 231 ff.). Diese Auffassung kn374pft an die Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs zur Verletzung von Auff374hrungsrechten an. In diesem Bereich bil-ligt der Bundesgerichtshof seit langem der Verwertungsgesellschaft, die solche Rechtsverst366337e verfolgt, einen so genannten Verletzerzuschlag von 100% der 374blichen Lizenzgeb374hr zu. Ausschlaggebend f374r die Zubilligung dieses Zu-schlages ist der Umstand, dass Verletzungen der betreffenden Rechte nur mit - 15 - ungew366hnlich hohem Aufwand aufgedeckt werden k366nnen. Charakteristisch daf374r ist zum einen, dass einschl344gige Rechtsverletzungen in un374bersehbarem Umfang an verschiedenen Orten gleichzeitig stattfinden k366nnen (BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - I ZR 194/83, BGHZ 97, 37, 50 f. - Filmmusik), zum ande-ren, dass die Verletzungshandlung (die Wiedergabe eines urheberrechtlich ge-sch374tzten Werks) nicht in einem bestimmten Gegenstand verk366rpert ist (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1987 - I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 299 - Gema-Ver-mutung IV). Eine Anwendung dieser Grunds344tze im vorliegenden Zusammenhang kommt nach Auffassung des Senats kaum in Betracht. Dabei kann offenbleiben, ob die Ermittlung von Verst366337en gegen die Pflichten aus Art. 14 Abs. 3 Gem-SortV einen vergleichbaren Aufwand erfordert. Es fehlt schon deshalb an einer vergleichbaren Interessenlage, weil eine unerlaubte Nachbauhandlung typi-scherweise in materiellen Gegenst344nden verk366rpert ist. Der Senat h344lt aber 32 - 16 - auch die Beantwortung dieser Frage f374r nicht offenkundig, zumal Art. 18 Abs. 2 GemNachbauV f374r einen - hier nicht einschl344gigen Sonderfall - eine vergleich-bare Regelung vorsieht, nach der der Sortenschutzinhaber sogar das Vierfache der sonst 374blichen Geb374hr verlangen kann. Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Gr366ning Bacher Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 24.01.2008 - 7 O 4210/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 29.10.2009 - 6 U 2375/08 -
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