BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 124/07 Verk374ndet am: 8. Juli 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja F344lschungssicheres Dokument EP334 Art. 138 Abs. 1 Buchst. c; IntPat334bkG Art. II 247 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; PatG 247 21 Abs. 1 Nr. 4 Zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung geh366rt im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzul344ssige Erweiterung vorliegt, nur das, was den ur-spr374nglich eingereichten Unterlagen "unmittelbar und eindeutig" zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann auf-grund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann (vgl. BGHZ 179, 168 Tz. 25 - Olanzapin m.w.N.). BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Xa ZR 124/07 - Bundespatentgericht - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 8. Juli 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Bacher und Hoffmann f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Kl344gerin wird das am 27. M344rz 2007 verk374ndete Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abge344ndert. Das europ344ische Patent 455 750 wird mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 455 750 (Streitpatents), das am 16. Januar 1990 unter Inanspruchnahme der Priorit344t einer US-Anmeldung vom 18. Januar 1989 angemeldet worden ist und ein Verfahren zur Herstellung eines f344lschungssicheren Dokuments betrifft. Das Streitpatent umfasst vier An-spr374che. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch: 1 "A method of making a document that is not faithfully replicable by scanning-type copying devices, the document using a visible original image (10, 40) comprising art, pictures and/or image forms made of curvilinear lines, dots and/or swirls, the method comprising the steps of determining the scanning pitch distance (p) and width of the scanning lines (36) of the copying devices; producing a grid pattern of parallel lines (32) having a pitch distance (d) minutely more or less than the scanning pitch distance (p), the difference between the pitch distance (d) of the parallel lines and the scanning pitch distance (p) being within a range from about one-half the width of the scanning lines to about one-half the scanning pitch distance (p); and overlaying the grid pattern on the original image to produce on the document a printed image which comprises the original image having a superimposed transmit-ted or obstructed print pattern conforming to the grid pattern and in which the print pattern normally is not discernible by the naked eye, such that the original image and the printed image appear to the naked eye to be generally the same, the print pattern causing visibly discernable interference (e.g., moire) patterns and/or false tones, colors or omissions to be produced in the printed image in copies of the document made by the copying devices." Die weiteren Patentanspr374che sind auf Patentanspruch 1 zur374ckbezogen. 2 - 4 - Die Beklagte hat die Kl344gerin vor dem Gericht erster Instanz der Euro-p344ischen Gemeinschaft (jetzt: Gericht der Europ344ischen Union) wegen Verlet-zung des Streitpatents in Anspruch genommen. Das Gericht hat die Klage als unzul344ssig abgewiesen (EuG, Beschl. v. 5.9.2007 - T-295/05, Slg 2007, II-2835). 3 Die Kl344gerin hat gegen das Streitpatent in neun Staaten Nichtigkeitsklage erhoben. In Gro337britannien, Frankreich, 326sterreich und Belgien ist das Streitpa-tent mit Wirkung f374r das jeweilige Gebiet f374r nichtig erkl344rt worden (European Central Bank v. Document Security Systems Incorporated, [2007] EWHC 600 (Pat) und [2008] EWCA Civ 192; Tribunal de Grande Instance de Paris, Urt. v. 9.1.2008 - RG n o 2006/5848; Cour d222Appel de Paris, Urt. v. 17.3.2010 - RG n o 08/09140; 326sterreichisches Patentamt - Nichtigkeitsabteilung, Beschl. v. 30.10.2009 - N 3/2006-20; Rechtbank Br374ssel, Urt. v. 30.10.2009 - 06/4392/A). In den Niederlanden und in Spanien ist die Nichtigkeitsklage in erster Instanz erfolglos geblieben (Rechtbank s222Gravenhage, Urt. v. 12.3.2008, 269923 / HA ZA 06-2495; Juzgado de lo mercantil n o 7 de Madrid, Urt. Nr. 79/2010 v. 18.3.2010). 4 Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Kl344gerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents gehe 374ber den Inhalt der Anmeldung in ihrer urspr374nglich ein-gereichten Fassung hinaus und sei nicht patentf344hig. Das Patentgericht hat die auf Nichtigerkl344rung des Streitpatents gerichtete Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl344gerin, die ihr erstinstanzliches Begehren in vol-lem Umfang weiterverfolgt. Die Beklagte tritt der Berufung entgegen. 5 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr. L. ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Ver- handlung erl344utert und erg344nzt hat. 6 - 5 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung hat Erfolg. 7 I. Die Klage ist auch nach dem Erl366schen des Streitpatents wegen Zeitablaufs weiterhin zul344ssig. Das seit dem 17. Januar 2010 erforderliche Rechtsschutzbed374rfnis ergibt sich daraus, dass die Kl344gerin, die nach Art. 282 Abs. 3 Satz 1 AEUV rechtsf344hig ist, weiterhin besorgen muss, von der Beklag-ten auch in Deutschland wegen Verletzung des Streitpatents in der Vergangen-heit in Anspruch genommen zu werden. Hierbei ist unerheblich, ob eine solche Klage im Ergebnis Erfolg h344tte. Mit der von ihr angestrebten Nichtigerkl344rung kann die Kl344gerin in der gegenw344rtigen Verfahrenslage jedenfalls auf einfache-rem Weg zu einer Kl344rung der Rechtslage gelangen. 8 9 II. Das Patentgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung wie folgt begr374ndet: 10 Der Gegenstand des Streitpatents sei mit allen seinen Merkmalen f374r den Fachmann in den urspr374nglichen Unterlagen offenbart. Bei den Verfahren nach den Patentanspr374chen 1 bis 12 in der Fassung der Anmeldung w374rden Linien-strukturen (lineations) in die Bildteile von Dokumenten eingef374gt oder seien als Bildbestandteile vorausgesetzt. Diese Linienstrukturen stellten jeweils Gitter-strukturen bzw. Gittermuster dar. Es werde davon Gebrauch gemacht, dass in den durch Kopiervorrichtungen der Abtastbauart hergestellten Kopien dieser Dokumente Moir351-Muster oder Weglassungen auftr344ten, wenn die Linien der genannten Linienstrukturen (bereichsweise) einen bestimmten Abstand h344tten. Der Verfahrensschritt der 334berlagerung eines Gittermusters auf ein Originalbild zur Erzeugung eines Bildes auf dem Dokument sei f374r den hier angesproche-nen Fachmann erkennbar in Patentanspruch 13 der Anmeldung. Dieser An-spruch sei auf die Herstellung eines nicht getreu reproduzierbaren Dokuments durch einen Kopiervorgang gerichtet. Das Kopieren eines Originaldokuments - 6 - mit Bildinhalt (image content) mit einer Kopiervorrichtung ergebe eine Original-kopie des Dokuments (replicant document) mit einer Gitterstruktur im Bild (image lineations). Das im Anspruch genannte bewusste Erzeugen der Gitter-strukturen bzw. der Gittermuster durch den Kopiervorgang in der Darstellung des Originals verstehe der Fachmann als eine 334berlagerung der Gitterstruktu-ren bzw. des Gittermusters auf das Originalbild. In der Beschreibung der An-meldung werde ferner geschildert, wie der Erfinder das f374r die Erfindung grund-legende Ph344nomen aufgefunden habe, indem er einen Original-Reisescheck durch einen Farbkopierer der Abtastbauart kopiert und dann festgestellt habe, dass auf Kopien, die von dieser ersten Kopie angefertigt w374rden, deutlich er-kennbare Fehler (tell-tales) auftr344ten. Der gefundene Effekt der 334berlagerung der Gitterstruktur auf das Originalbild mit Fehlanpassung bez374glich der Kopier-vorrichtung solle nach den Ausf374hrungen in der Anmeldung (K13 S. 8 Z. 7 bis 12) als Schutz gegen F344lschung des Dokuments eingesetzt werden. 11 In der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen sei der Gegenstand des Streitpatents damit entgegen der von Kitchin J im Verfahren vor dem High Court of Justice ge344u337erten Auffassung hinreichend offenbart. Zwar seien dem ur-spr374nglichen Anspruchsbegehren die Begriffe "grid" und "overlay", also "Gitter" und "334berlagerung", nicht entnehmbar, und die diese Begriffe enthaltenden Ausf374hrungen in der Beschreibung zu Figur 1 bez366gen sich auf Verfahren, die nicht Gegenstand des erteilten Patents seien. Angesichts der in den urspr374ngli-chen Unterlagen ausf374hrlich behandelten Problemstellung der Erfindung und der Diskussion vorbekannten Stands der Technik habe der Fachmann aber aus der Beschreibung der Eigenschaften einer Originalkopie (replicant document) und von dieser mit einer Kopiervorrichtung der Abtastbauart angefertigten wei-teren Kopien die 334berlagerung des Gittermusters in der im Streitpatent be-schriebenen Weise als Teil des erfindungsgem344337en Druckverfahrens erkannt. Dass die Patentanspr374che in der Fassung der Anmeldung auf andere Arten der Herstellung eines f344lschungssicheren Dokuments fokussiert gewesen seien, d374rfe den Patentsucher nicht hindern, im Pr374fungsverfahren auf Beschreibungs- - 7 - teile zur374ckzugreifen, um aus diesen Merkmale in das Anspruchsbegehren zu 374berf374hren. Der Gegenstand des Streitpatents sei auch patentf344hig. In den Entgegen-haltungen K4 und K5 w374rden jeweils im Originalbild enthaltene Bereiche durch schon mit blo337em Auge sichtbare Schraffuren so gestaltet, dass diese Schraffu-ren selbst beim Kopiervorgang die Moir351-Muster erzeugten. In K6 w374rden Moi-r351-Erscheinungen in der Reprotechnik erl344utert und Wege angegeben, wie sol-che Effekte beim Drucken verhindert werden k366nnten. K7 betreffe Ma337nahmen zum Kopierschutz, die auf richtungsabh344ngigen Verschw344rzungseffekten von Kopiervorrichtungen beruhten. K8 enthalte eine physikalisch-mathematische Analyse von Moir351-Erscheinungen. Auch bei den von der Kl344gerin vorgelegten Banknoten erg344ben sich die aufgetretenen Moir351-Muster, die bei Auflegen eines Liniengitters auf die Geldscheine sichtbar w374rden, jeweils durch die Linienstruk-tur der Bildteile auf den Banknoten selbst. Aus dem Stand der Technik ergebe sich demgegen374ber keine Anregung, ein zus344tzliches Gittermuster zu erzeugen und dies in der im Streitpatent festgelegten Weise dem Originalbild zu 374berla-gern. 12 Diese Beurteilung h344lt der Nachpr374fung im Berufungsverfahren nicht Stand. 13 III. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines f344l-schungssicheren Dokuments. 14 1. In der Streitpatentschrift wird einleitend dargelegt, beim Druck von Geldscheinen, Wertpapieren und anderen wertvollen Dokumenten komme meist der so genannte Linientiefdruck (line intaglio) zum Einsatz. Hierbei han-delt es sich um ein Tiefdruckverfahren, also ein Verfahren, bei dem die farb-374bertragenden Bereiche der Druckplatte gegen374ber der Umgebung vertieft an-geordnet sind. Beim Linientiefdruck bestehen diese Bereiche aus Linien. Unter- 15 - 8 - schiedliche Helligkeitswerte k366nnen erreicht werden, indem die Breite oder Tie-fe der einzelnen Linien oder die Anzahl der Linien innerhalb einer bestimmten Fl344che variiert werden. Als weiteres Tiefdruckverfahren wird in der Streitpatent-schrift der Rastertiefdruck genannt. Bei diesem bestehen die farb374bertragenden Bereiche aus kleinen N344pfen, die in einem Gittermuster angeordnet sind. Die-ses Verfahren wird eher beim Druck von Katalogen, Zeitschriften, Zeitungsbei-lagen und dergleichen verwendet. In der Beschreibung des Streitpatents wird weiter ausgef374hrt, mit moder-nen Farbkopierern, insbesondere solchen mit Laserdruckwerk, sei es auch mit geringen Fachkenntnissen m366glich, US-Banknoten, Reiseschecks, F374hrer-scheine und Ausweise so zu kopieren, dass die Kopie im t344glichen Gesch344fts-verkehr nicht ohne weiteres als solche erkannt werde. Versuche, dieses Prob-lem zu l366sen, seien erfolglos geblieben. Insbesondere sei es nicht gelungen, Geldscheine oder sonstige wichtige Dokumente mit einem Merkmal zu verse-hen, das mit blo337em Auge nicht erkennbar sei, auf einer Kopie aber deutlich sichtbar zu Tage trete. 16 17 Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, ein Dokument so herzustellen, dass eine mittels eines modernen Farbkopierers hergestellte Kopie mit blo337em Auge deutlich vom Original unterschieden wer-den kann. 2. Zur L366sung dieses Problems wird in Patentanspruch 1 des Streit-patents ein Verfahren vorgeschlagen, das folgende Merkmale aufweist (im an-gefochtenen Urteil werden abweichende Gliederungszeichen verwendet, die nachfolgend in eckigen Klammern aufgef374hrt werden): 18 - 9 - 1. Das Verfahren dient zur Herstellung eines Dokuments, a) das durch Kopiervorrichtungen, bei denen das zu kopie-rende Dokument abgetastet (gescannt) wird, nicht getreu reproduzierbar ist [A] und b) ein sichtbares Originalbild verwendet, das Kunstwerke, Bilder oder Bildformen aufweist, die aus gekr374mmten Li-nien, Punkten oder Wirbeln gebildet sind [B]. 2. Der Abtastteilungsabstand p und die Breite der Abtastlinien der Kopiervorrichtungen werden bestimmt [C]. 3. Es wird ein Gittermuster aus parallelen Linien (32) erzeugt a) mit einem Teilungsabstand d, der geringf374gig gr366337er oder kleiner ist als der Abtastteilungsabstand p [D], b) wobei die Differenz zwischen dem Teilungsabstand d der parallelen Linien und dem Abtastteilungsabstand p inner-halb eines Bereiches von ungef344hr der H344lfte der Breite der Abtastlinien bis zu ungef344hr der H344lfte des Abtasttei-lungsabstandes p liegt [E]. 4. Das Gittermuster wird dem Originalbild 374berlagert zur Erzeu-gung eines gedruckten Bildes auf dem Dokument, a) welches das Originalbild aufweist mit einem dar374ber lie-genden 374bertragenen oder abgedeckten Druckmuster ent-sprechend dem Gittermuster [F] und b) in welchem das Druckmuster normalerweise mit blo337em Auge nicht erkennbar ist, so dass das Originalbild und das gedruckte Bild dem blo337en Auge als im Allgemeinen gleich erscheinen [G]. - 10 - 5. Das Druckmuster f374hrt dazu, dass in Kopien, die mit den Ko-piervorrichtungen hergestellt werden, in dem gedruckten Bild visuell erkennbare lnterferenzmuster (z. B. Moir351-Muster) oder falsche Farbt366ne, F344rbungen oder Weglassungen erzeugt wer-den [H]. 3. Einige Merkmale bed374rfen besonderer Er366rterung. 19 a) Ein Dokument im Sinne von Patentanspruch 1 ist ein Geldschein, ein Wertpapier oder eine 344hnliche Urkunde, die vor unbefugter Vervielf344ltigung ge-sch374tzt werden soll. Hiervon zu unterscheiden sind zum einen Kopien, also Vervielf344ltigungsst374cke, die von diesem Dokument mittels einer Kopiervorrich-tung hergestellt werden, und zum anderen das so genannte Originalbild. Dies ist eine Vorlage, deren Inhalt nur dahin festgelegt ist, dass er aus gekr374mmten Linien, Punkten oder Wirbeln gebildet ist. Das Originalbild wird im Dokument "verwendet", d. h. darin wiedergegeben. Diese Wiedergabe - das gedruckte Bild - stimmt nicht vollst344ndig mit dem Originalbild 374berein. Vielmehr wird das Origi-nalbild gem344337 Merkmalsgruppe 3 durch ein Gittermuster 374berlagert, das im ge-druckten Bild als Druckmuster erscheint. Dieses Druckmuster ist mit blo337em Auge nicht erkennbar, f374hrt aber dazu, dass das Bild in einer Kopie deutlich sichtbare Unterschiede gegen374ber seiner Wiedergabe im Dokument aufweist. Diese Unterschiede bestehen in Interferenzmustern, falschen Farbt366nen oder Weglassungen, die - anders als die Druckmuster im Dokument - mit blo337em Auge ohne weiteres sichtbar sind. 20 b) Diese Unterschiede werden dadurch hervorgerufen, dass die einzel-nen Linien des Gittermusters, die gem344337 Merkmal 3 untereinander parallel sind, einen Teilungsabstand d aufweisen, der geringf374gig kleiner oder gr366337er ist als der Teilungsabstand zwischen zwei Abtastlinien der Kopiervorrichtung. Dies setzt voraus, dass die Kopiervorrichtung das zu kopierende Dokument in der Weise abtastet (scannt), dass einzelne Bildpunkte oder Linien erfasst werden, 21 - 11 - die einen bestimmten, gleichbleibenden Abstand zueinander aufweisen. Dieser Abstand - genauer: der Abstand zwischen den einander entsprechenden Seiten von zwei benachbarten Linien - wird in der Streitpatentschrift als Abtastlinien-abstand p bezeichnet. Hiervon zu unterscheiden ist die Breite der Abtastlinien, die kleiner, gleich gro337 und theoretisch auch gr366337er sein kann als der Linien-abstand p. Sowohl die Breite als auch der Abstand der Abtastlinien sind gem344337 Merkmal 2 im Rahmen des patentgem344337en Verfahrens zu ermitteln. Auf welche Weise dies geschieht, ist im Streitpatent nicht n344her festgelegt. Nach Merkmal 3 b liegt die Differenz zwischen dem Abstand d der Linien des Gittermusters und dem Abstand p der Abtastlinien ungef344hr zwischen der H344lfte der Breite der Abtastlinien und der H344lfte des Abstandes p. Daraus folgt, dass die beiden Werte p und d nicht beliebig nahe zusammenliegen d374rfen. Vielmehr ist f374r die Differenz zwischen den beiden Werten eine Untergrenze festgelegt, n344mlich die H344lfte der Breite einer Abtastlinie. Je breiter eine Abtast-linie ist, umso mehr m374ssen sich die beiden Abst344nde folglich voneinander unterscheiden. Die hiervon abweichende Auffassung der Beklagten, die aus Merkmal 3 a folgern will, dass d und p stets beliebig nahe zusammenliegen d374r-fen, findet weder im Patentanspruch noch im sonstigen Inhalt der Streitpatent-schrift eine St374tze. Dass die Differenz zwischen den beiden Abst344nden gem344337 in Merkmal 3 a nur geringf374gig ("minutely more or less") sein darf und eine Dif-ferenz, die sich der H344lfte des Wertes p ann344hert, zur Erzeugung von Moir351-mustern eher ungeeignet ist, f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. Die vage Vorgabe "geringf374gig" wird in Merkmal 3 b durch eine klare Bereichsangabe konkretisiert. Diese Konkretisierung ist f374r die Auslegung von Patentanspruch 1 ma337geblich. 22 Die Bereichsangabe in Merkmal 3 b beruht auf der Annahme, dass die Breite der Abtastlinien geringer ist als ihr Abstand. Eine solche Anordnung ist in Figur 2b der Streitpatentschrift dargestellt, die nach den Ausf374hrungen in der 23 - 12 - Beschreibung (Abs. 20 Sp. 8 Z. 23-26) ein schematisches Beispiel f374r das Ab-tastmuster einer Kopiervorrichtung wiedergeben soll. Nach den Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen wurde bei kommerziell erh344ltlichen abtastenden Kopiereinheiten die Linienbreite bereits am Priorit344tstag meist so gew344hlt, dass sie m366glichst gleich gro337 ist wie der Linienabstand. Diese Funktionsweise ist auch in dem Handbuch f374r den Digital-kopierer Canon CLC erl344utert (Jo11 S. 2-7 Fig. 2-22), der vor dem Priorit344tstag auf dem Markt erh344ltlich war. Bei Ger344ten dieser Art wird der in Merkmal 3 b angegebene Bereich f374r die Differenz der Linienabst344nde p und d auf ein Mini-mum reduziert, weil der obere und der untere Grenzwert identisch sind. Die Dif-ferenz zwischen p und d muss dann stets "ungef344hr" dem halben Linienabstand p entsprechen, was nach den Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344n-digen einen eher ung374nstigen Wert darstellt, um das mit dem Streitpatent an-gestrebte Ziel zu erreichen. Dies 344ndert nichts daran, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 auch solche Verfahren umfasst. Weder aus der beispielhaf-ten Darstellung in Figur 2b noch aus dem sonstigen Inhalt der Streitpatentschrift kann abgeleitet werden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 entgegen dem Wortlaut des Anspruchs auf Verfahren beschr344nkt ist, bei denen die Breite der Abtastlinien geringer ist als deren Abstand. Andererseits kann Patentan-spruch 1 auch nicht dahin ausgelegt werden, dass die Vorgaben in Merkmal 3 b nicht gelten sollen, wenn Breite und Abstand der Abtastlinien identisch sind. In diesem Fall ergibt sich aus Merkmal 3 b vielmehr, dass der Linienabstand d 24 - 13 - ungef344hr die H344lfte oder das Eineinhalbfache des Abtastlinienabstandes p betragen muss. Ob die Festlegung der Differenz auf einen geringeren Wert als Verwirklichung des Merkmals mit 344quivalenten Mitteln anzusehen w344re, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung. c) Die in der Streitpatentschrift als typisches Beispiel f374r Interferenz-muster hervorgehobenen Moir351muster ergeben sich, wenn zwei periodische Strukturen so 374berlagert werden, dass ihre Kombination eine neue Struktur mit gr366337erer Periode ergibt. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass zwei Strichmuster mit gleicher Periode 374bereinandergelegt und gegeneinander ver-dreht oder dass zwei Strichmuster mit gleicher Ausrichtung, aber geringf374gig unterschiedlicher Periode 374bereinandergelegt werden. Interferenzen dieser Art sind in den beiden nachfolgenden Abbildungen dargestellt. 25 Beim Drucken von Dokumenten k366nnen solche Effekte auftreten, wenn das Druckbild ein Raster aufweist und im Rahmen des Druckvorgangs mehrere Einzelbilder 374bereinander gedruckt werden, was insbesondere beim Vierfarb-druck im Rastertiefdruck-, Offsetdruck- und Laserdruck-Verfahren geschieht. In diesem Zusammenhang sind Moir351effekte unerw374nscht. Um sie zu unterbinden, werden die einzelnen Farbraster 374blicherweise unterschiedlich ausgerichtet. Erg344nzend kann anstelle einer amplitudenmodulierten Rasterung, bei der unter-schiedliche Helligkeitswerte durch unterschiedliche Gr366337e der Bildpunkte er- 26 - 14 - zeugt werden, eine frequenzmodulierte Rasterung vorgenommen werden, bei der unterschiedliche Helligkeitswerte durch die Anzahl einzelner Bildpunkte in einer definierten Rasterzelle repr344sentiert werden und die Punkte innerhalb der Zelle stochastisch, also mit Mitteln der Wahrscheinlichkeitsrechnung, verteilt werden. Bei Kopiervorrichtungen, die einen Scanner aufweisen, entstehen perio-dische Strukturen unabh344ngig von der Art der Druckausgabe schon dadurch, dass die Vorlage zeilenweise abgetastet wird. Anders als beispielsweise beim Laser- oder Offsetdruck ist dabei zwar keine Rasterung in der Weise erforder-lich, dass jedem einzelnen Bildpunkt nur die Werte "wei337" oder "schwarz" bzw. eine Grundfarbe zugewiesen werden k366nnen. Vielmehr ist auch die Zuweisung von Graustufen oder Farbt366nen m366glich. Dennoch entsteht eine periodische Struktur, weil nur eine endliche Zahl von Zeilen und Bildpunkten erfasst werden kann. Kontinuierliche Farbverl344ufe m374ssen deshalb in eine Abfolge aus einzel-nen Graustufen- oder Farbtonwerten umgewandelt werden, deren Schrittweite durch den Abstand der Abtastlinien bestimmt wird. Beim Verfahren nach Patentanspruch 1 des Streitpatents wird dieser Effekt genutzt, indem das Doku-ment gezielt mit einem gitterf366rmigen Druckmuster versehen wird, dessen Linienabstand so auf den zuvor bestimmten Abstand der Abtastlinien abge-stimmt wird, dass die eingescannten Bilddaten Interferenzmuster enthalten. 27 Dem Streit der Parteien, ob eine Vorlage durch den Scanvorgang "l374cken-los" erfasst wird, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Auch wenn die gesamte Fl344che einer Vorlage abgetastet wird, weil die Breite der Ab-tastlinie gleich gro337 ist wie der Abstand zwischen zwei Abtastlinien, kann, wie der gerichtliche Sachverst344ndige erl344utert hat und wie dies besonders anschau-lich auch in dem von der Kl344gerin vorgelegten Gutachten von Prof. Ing. Z. (Jo10a S. 2-7) erl344utert wird, f374r jede abgetastete Teilfl344che nur ein einheitlicher Wert erfasst werden, unabh344ngig davon, ob diese Teilfl344che in der Vorlage gleichm344337ig abgedeckt ist oder nicht. Wenn die Vorlage periodische 28 - 15 - Strukturen enth344lt, deren Linienabstand geringf374gig vom Abstand der Abtast-linien abweicht, entsteht bereits durch den Scanvorgang eine Bildinformation, die ein Moir351muster enth344lt (Jo10a S. 7). d) Als Mittel, um die Interferenzmuster herbeizuf374hren, dienen nach den Merkmalsgruppen 3 und 4 nicht die gem344337 Merkmal 1 b im Originalbild enthal-tenen gekr374mmten Linien, Punkte oder Wirbel, sondern ein diesem Originalbild 374berlagertes Gittermuster, das im Dokument als 374ber dem Originalbild liegen-des Druckmuster enthalten ist. 29 (1) Wenn das Dokument durch Linientiefdruck erstellt wird, gen374gt es deshalb nicht, einige der zum Originalbild geh366renden Linien so anzuordnen, dass sie den in Merkmalsgruppe 3 definierten Abstand aufweisen. Vielmehr m374ssen diese Linien ihrerseits mit einem Gittermuster 374berlagert sein, dessen Teilungsabstand den Anforderungen der Merkmalsgruppe 3 gen374gt. 30 31 Die Beklagte macht demgegen374ber geltend, eine 334berlagerung gem344337 den Merkmalsgruppen 3 und 4 k366nne auch dadurch erfolgen, dass die Linien, Punkte und Wirbel so angeordnet werden, dass sie in das patentgem344337e Git-termuster passen. Diese Auslegung, nach der die Erzeugung eines Gittermus-ters und dessen 334berlagerung auf das Originalbild ein rein "imagin344rer" Vor-gang sein k366nnte, findet weder in den Patentanspr374chen noch im sonstigen In-halt der Streitpatentschrift eine St374tze. Allerdings wird in der Beschreibung ausgef374hrt, das grundlegende Verfah-ren des F344lschungsschutzes bestehe im Einf374gen von Linien, Punkten oder Wirbeln, die in k374nstlerischen Darstellungen, Bildern oder anderen Abbildungen enthalten und als integraler Bestandteil davon ausgebildet sind (Abs. 9 Sp. 5 Z. 12-15). Auch in den allgemeineren Ausf374hrungen am Beginn der Beschrei-bung wird das der Erfindung zu Grunde liegende Prinzip dahin beschrieben, ein Muster, das aus Linien und Punkten mit gleichem Abstand geformt sei, werde in 32 - 16 - weiten Teilen unsichtbar, wenn es durch ein einem Schneezaun gleichenden Gitter aus parallelen Linien 374berlagert sei, deren Abstand geringf374gig gr366337er oder kleiner sei als der Abstand der Linien und Punkte im Hintergrund (Abs. 4 Sp. 3 Z. 25-38). In den Ausf374hrungen zu den Figuren 1a bis 1c wird dieser Gedanke nochmals aufgegriffen. 33 - 17 - Die Darstellung in Figur 1a gibt ein Muster aus Linien, Punkten und Wir-beln wieder, das im Wege des Linien- oder Rastertiefdrucks ausgedruckt wor-den ist (Abs. 18). In Figur 1b ist ein Gittermuster dargestellt, das in Figur 1c dem Originalmuster 374berlagert ist. Hierzu wird ausgef374hrt, wenn die Linien 17 von einem Scanner nicht erfasst w374rden und die verbleibenden Fl344chen den Abtastlinien entspr344chen, sehe das kopierte Bild aus wie in Figur 1c dargestellt. Diese Kopie weise f374r das blo337e Auge kaum sichtbare Unterschiede auf. Wenn aber der in Figur 1a gezeigte Druck zweckm344337ig angeordnet werde (arranged cleverly), um zu gew344hrleisten, dass der 374berwiegende Teil des Bildes vom Ab-tastprotokoll nicht erfasst werde, weise die Kopie starke St366rungen auf und sei voll von Moir351-Interferenzmustern und Auslassungen (Abs. 19 Sp. 8 Z. 1-13). 34 35 Das Verfahren nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beschr344nkt sich aber nicht darauf, Linien, Punkte oder Wirbel in der genannten Weise in eine Abbildung zu integrieren und so anzuordnen, dass beim Abtasten beson-ders starke Moir351effekte entstehen. Vielmehr ist als zus344tzlicher Schritt vorge-sehen, das mit diesen Elementen versehene Originalbild mit einem Gittermuster aus parallelen Linien zu 374berlagern. Dieses Gittermuster kann nicht identisch sein mit den eingangs genannten Linien, Punkten oder Wirbeln, weil diese schon in einem vorgelagerten Verfahrensschritt vorhanden sind. Die Ausf374hrungen der Beklagten zur allgemeinen Bedeutung des Wortes "overlay" und zu der am Priorit344tstag bereits bekannten Technik, eine Zeich-nung in mehrere Ebenen (layer) aufzuteilen, die jeweils einzelne Elemente ent-halten und 374bereinandergelegt die gesamte Zeichnung ergeben, f374hren zu kei-ner anderen Beurteilung. Damit die im Originalbild enthaltenen Linien, Punkte oder Wirbel mit einem Gittermuster aus parallelen Linien 374berlagert werden k366nnen, gen374gt es gerade nicht, die Linien, Punkte oder Wirbel in geeigneter Weise anzuordnen und in das Originalbild zu integrieren. Damit es 374berlagert werden kann, muss das Gittermuster vielmehr in einer anderen Ebene ange-ordnet sein als die Linien, Punkte und Wirbel des Originalbildes. Dies best344tigt, 36 - 18 - dass das Gittermuster eine eigene Struktur darstellt, die von den im Originalbild enthaltenen Linien, Punkten und Wirbeln zu unterscheiden ist. Aus den Figuren 3a und 3b der Streitpatentschrift lassen sich ebenfalls keine abweichenden Schlussfolgerungen ziehen. 37 In Figur 3a wird ein Ausschnitt aus einem Dokument - einem American Express Reisescheck - dargestellt, das nicht nach dem Verfahren des Streit-patents gegen F344lschung gesichert ist. Figur 3b zeigt die entsprechende Stelle mit einem Muster, das als typisch f374r die gesch374tzte Erfindung bezeichnet wird (Abs. 22 Sp. 9 Z. 7-12). In diesem Muster sind lediglich Punkte, Linien und Wir-bel erkennbar, nicht aber ein diesen real oder imagin344r 374berlagertes Gittermus-ter aus parallelen Linien. Das dargestellte Ausf374hrungsbeispiel betrifft mithin nicht ein Verfahren mit den Merkmalsgruppen 3 und 4 von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung, sondern ein Verfahren mit den Merkmalen von Patent-anspruch 1 in der Fassung der Anmeldung, bei dem die einzelnen Punkte, Li-nien und Wirbel von vornherein so angeordnet sind, dass sie beim Einscannen mit einem Kopierger344t nicht vollst344ndig originalgetreu erfasst werden k366nnen. 38 - 19 - Aus dem Umstand, dass in der Beschreibung des Streitpatents nicht n344-her erl344utert wird, in welcher Weise ein Gittermuster gem344337 den Merkmals-gruppen 3 und 4 erzeugt und auf das Originalbild 374berlagert werden soll, und dass es - wie der gerichtliche Sachverst344ndige nachdr374cklich best344tigt hat - f374r das angestrebte Ergebnis weitgehend belanglos ist, auf welche Weise die zur Moir351bildung f374hrenden Linien erzeugt werden, kann ebenfalls nicht gefolgert werden, dass diese Merkmale bereits durch zweckm344337ige Ausgestaltung der Linien, Punkte und Wirbel im Originalbild verwirklicht werden k366nnen. In der Beschreibung des Streitpatents werden die beiden in Rede stehenden Metho-den - zweckm344337ige Ausgestaltung der Linien im Originalbild und 334berlagerung eines Gittermusters auf ein Originalbild mit beliebig ausgestalteten Linien - von-einander unterschieden. In Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sind nur Verfahren beansprucht, bei denen das Gittermuster auf das Originalbild 374berla-gert wird. Damit ist der Gegenstand des Streitpatents beschr344nkt auf Verfahren, die diesen Schritt umfassen. Ob der Verfahrensschritt unter technischen Ge-sichtspunkten erforderlich ist oder ob das mit dem patentierten Verfahren ange-strebte Ergebnis auch ohne ihn erzielt werden k366nnte, ist hierbei unerheblich. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann ein Verfahren, bei dem die Linien im Originalbild selbst so angeordnet werden, dass sie in ein Gittermuster ge-m344337 den Merkmalsgruppen 3 und 4 passen, auch nicht als "imagin344re" Verwirk-lichung dieser Merkmale angesehen werden. Soweit in der Streitpatentschrift von einer 334berlagerung die Rede ist, geht es durchweg um die 334berlagerung eines vorhandenen Bildes durch ein zus344tzliches Gittermuster, das insbesonde-re durch Abtasten mit einem Digitalkopierer erzeugt werden kann. Diese Me-thode ist nicht in jeder Hinsicht vergleichbar mit der zweckm344337igen Anordnung der im Originalbild enthaltenen Linien. Die 334berlagerung eines Gittermusters auf ein vorhandenes Originalbild hat, wie Kitchin J im Verfahren vor dem High Court of Justice in anderem Zusammenhang n344her dargelegt hat (aaO, [2007] EWHC 600 (Pat) Rdn. 163), den Vorteil, dass grunds344tzlich jedes Originalbild ohne 304nderungen 374bernommen werden kann, so dass bei der inhaltlichen Ge- 39 - 20 - staltung dieses Bildes keine R374cksicht auf Belange der F344lschungssicherheit genommen werden muss. Ob diesem Vorteil in der Praxis wesentliche Bedeu-tung zukommt, kann dahingestellt bleiben. Er best344tigt jedenfalls, dass die 334berlagerung eines Gittermusters auf ein Originalbild im Sinne von Merkmals-gruppe 4 und die Erzeugung oder Anpassung eines Originalbilds durch zweck-m344337ige Anordnung der darin enthaltenen Linien zwei unterschiedliche Verfah-rensweisen sind, die nicht beide unter den Wortsinn von Patentanspruch 1 sub-sumiert werden k366nnen. (2) Als implizites Beispiel f374r die 334berlagerung eines Gittermusters auf ein Originalbild in diesem Sinne k366nnen die Ausf374hrungen in der Beschreibung des Streitpatents angesehen werden, der Erfinder habe zuf344llig entdeckt, dass die mit einem Farbkopierer erstellte Kopie eines Reiseschecks nicht als Vorlage f374r eine originalgetreue weitere Kopie verwendet werden k366nne, die zweite Ko-pie vielmehr unabh344ngig von den Kopierereinstellungen stets Auff344lligkeiten der einen oder anderen Art aufweise (Abs. 8). Die - in der Streitpatentschrift nicht mitgeteilte - Erkl344rung f374r diesen Effekt kann darin gesehen werden, dass die erste Kopie eine Rasterung aufweist, die zu Moir351effekten f374hrt, wenn sie mit gleichem Linienabstand eingescannt wird - sei es, weil die beim zweiten Ko-piervorgang als Vorlage genutzte erste Kopie nicht exakt ausgerichtet ist, sei es, weil der Linienabstand aufgrund von Ungenauigkeiten beim Drucken oder Scannen geringf374gig voneinander abweicht. 40 Die Kl344gerin macht demgegen374ber unter Berufung auf das von ihr vor-gelegte Privatgutachten von Dr. S. (Jo5) geltend, die in der Beschreibung des Streitpatents geschilderten Moir351effekte k366nnten nicht beim erneuten Einscannen der ersten Kopie, sondern erst beim Aufbereiten dieser Daten f374r die Ausgabe der zweiten Kopie entstehen. Sie beruft sich hierzu auf das so genannte Nyquist-Shannon-Theorem, wonach bei jedem Abtastprozess nur solche Frequenzen fehlerfrei abgebildet werden, die nicht gr366337er sind als die halbe Abtastfrequenz. Deshalb k366nne die erste Kopie nur noch Frequenzen 41 - 21 - enthalten, die beim zweiten Abtastvorgang fehlerfrei abgebildet w374rden. Hierbei 374bersieht die Kl344gerin, dass die in der ersten Kopie auftretenden Frequenzen nicht allein durch das Scannen, sondern, wie der gerichtliche Sachverst344ndige best344tigt hat, auch durch die Aufbereitung und Ausgabe des Druckbildes im Rahmen des ersten Kopiervorgangs beeinflusst werden. Unabh344ngig davon ergibt sich aus dem genannten Theorem nur, dass Frequenzen, die h366her sind als die halbe Abtastfrequenz, in der ersten Kopie nicht richtig wiedergegeben werden, nicht aber, dass die erste Kopie keine Muster mit solchen Frequenzen mehr enth344lt. e) Sofern die Kopiervorrichtung eine Ausgabeeinheit umfasst, die nach dem Prinzip des Rasterdrucks arbeitet, k366nnen die nach dem Verfahren gem344337 Patentanspruch 1 des Streitpatents erstellten Druckmuster dazu f374hren, dass Interferenzmuster auch bei der Ausgabe der Kopie entstehen. Um die Entste-hung solcher Muster sicherzustellen, muss der Teilungsabstand des zur Erzeu-gung des Dokuments eingesetzten Gittermusters abgestimmt sein auf den Tei-lungsabstand des Druckrasters der Kopiervorrichtung. Ein solcher Verfahrens-schritt ist in Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht vorgesehen. Gem344337 Merkmal 2 wird nur der Teilungsabstand der Abtastlinien bestimmt. Dies ist, wie Kitchin J im Verfahren vor dem High Court of Justice (aaO, [2007] EWHC 600 (Pat) Rdn. 80-88) nach Auffassung des Senats 374berzeugend ausgef374hrt hat, der Linienabstand, der beim Einscannen des Dokuments verwendet wird. 42 4. Ein Gittermuster im Sinne der Merkmalsgruppen 3 und 4 muss aus parallelen Linien bestehen. Hierbei gen374gt es, wenn alle Linien, die das Gitter bilden, in derselben Richtung verlaufen. 43 Weder aus dem Wortlaut von Patentanspruch 1 noch aus dem sonstigen Inhalt der Streitpatentschrift kann entnommen werden, dass es mehrere Scha-ren von parallelen Linien geben muss, die in unterschiedlichen Richtungen ver-laufen. Zwar ist in den Figuren 1b und 1c ein Muster aus zwei zueinander in 44 - 22 - rechtem Winkel verlaufenden Linienscharen dargestellt. In den Erl344uterungen zu diesen Figuren wird aber ausgef374hrt, dass nicht alle darin dargestellten Git-terlinien 17 und 19 ben366tigt w374rden; vielmehr seien die vertikalen Linien 19 ent-behrlich. Dies bezieht sich zwar, wie bereits oben dargelegt wurde, nur auf das Abtastmuster des Scanners. Aus dem in Merkmalsgruppe 3 definierten Zu-sammenhang zwischen den beiden Gittermustern ergibt sich aber, dass in die-sem Fall auch das Linienmuster im Dokument nur in einer Richtung zu verlau-fen braucht. IV. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents geht 374ber den Inhalt der Anmeldung in der urspr374nglich eingereichten Fassung hinaus. 45 1. Gem344337 Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EP334 und Art. II 247 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPat334bkG ist ein europ344isches Patent mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig zu erkl344ren, wenn sein Gegenstand 374ber den Inhalt der Anmeldung in der urspr374nglich eingereichten Fassung hin-ausgeht. Der danach ma337gebliche Inhalt ist anhand der Gesamtheit der ur-spr374nglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Er ist nicht auf den Gegen-stand der in der Anmeldung formulierten Patentanspr374che beschr344nkt. Ent-scheidend ist vielmehr, was der Gesamtheit der urspr374nglichen Unterlagen als zur angemeldeten Erfindung geh366rend zu entnehmen ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 22.12.2009 - X ZR 28/06, GRUR 2010, 513 Tz. 29 - Hubgliedertor II). Innerhalb dieses Rahmens k366nnen die Patentanspr374che bis zur Erteilung weiter gefasst werden als in der Anmeldung. Die 304nderung darf aber nicht dazu f374hren, dass der Gegenstand des Patents 374ber den Inhalt der urspr374nglich eingereichten Unterlagen hinaus verallgemeinert (BGH, Urt. v. 17.9.1991 - X ZR 81/90, bei Bausch, BGH 1986-1993, 620, 625) oder zu einem aliud abgewandelt wird (Sen.Urt. v. 14.5.2009 - Xa ZR 148/05, GRUR 2009, 936 Tz. 25 - Heizer). 46 2. Im Streitfall ist der Gesamtheit der urspr374nglich eingereichten Unter-lagen, deren Inhalt der Ver366ffentlichung WO 90/08046 (K13) entspricht, ein Ver- 47 - 23 - fahren, das sowohl die Merkmale 3 a und 3 b als auch das Merkmal 4 a um-fasst, nicht als zur Erfindung geh366rend zu entnehmen. a) Das Patentgericht hat ausgef374hrt, die Patentanspr374che 1 bis 12 in der Fassung der Anmeldung betr344fen Verfahren, bei denen das Dokument Lini-enstrukturen (lineations) enthalte, die Linien, Punkte und Wirbel umfassten und zugleich Gitterstrukturen bzw. Gittermuster bildeten. Diese Beurteilung, zu der auch die Rechtbank s'Gravenhage im niederl344ndischen Verfahren auf der Basis des dortigen Sach- und Streitstands gelangt ist (aaO Rdn. 4-38), ist zutreffend und wird von den Parteien nicht angegriffen. Die genannte Vorgehensweise entspricht dem in der Patentschrift und auch in der Anmeldung geschilderten Ausf374hrungsbeispiel, das in den Figuren 3a und 3b illustriert wird. Sie umfasst nicht den in Merkmal 4 a definierten Verfahrensschritt, die Linienstrukturen des Originalbildes mit einem Gittermuster aus parallelen Linien zu 374berlagern. 48 49 Die Beklagte macht geltend, aus mehreren Passagen der Anmeldung - die wortgleich auch in der Streitpatentschrift enthalten sind - ergebe sich, dass die in Merkmal 4 a vorgesehene 334berlagerung des Originalbildes mit einem Gitter-muster auch dadurch geschehen k366nne, dass die Linien, Punkte oder Wirbel in dem Originalbild in geeigneter Weise angeordnet werden, wie dies schon in Patentanspruch 1 in der Fassung der Anmeldung beschrieben werde. Diese Argumentation beruht aus den bereits oben dargelegten Gr374nden auf einer unzutreffenden Auslegung des Streitpatents und vermag deshalb die zutreffen-de Beurteilung des Patentgerichts nicht in Frage zu stellen. b) Die bereits oben erw344hnten Ausf374hrungen am Beginn der Beschrei-bung des Streitpatents, die Erfindung beruhe auf dem Prinzip, dass ein Muster, das aus Linien und Punkten mit gleichem Abstand geformt sei, in weiten Teilen unsichtbar werde, wenn es durch ein Gitter aus parallelen Linien 374berlagert sei, deren Abstand geringf374gig gr366337er oder kleiner sei als der Abstand der Linien und Punkte im Hintergrund (Abs. 4 Sp. 3 Z. 25-40 = K13 S. 5 Z. 14 bis S. 6 50 - 24 - Z. 8), betreffen nicht die 334berlagerung eines Originalbildes mit einem Gitter-muster im Dokument. Das an dieser Stelle erw344hnte Gittermuster entspricht dem Abtastmuster beim Einscannen des Dokuments im Rahmen eines Kopier-vorgangs. Dies ergibt sich aus dem unmittelbar nachfolgenden Hinweis, es sei nicht erforderlich, Mittel zum 334berlagern eines Gittermusters vorzusehen, weil moderne Kopiervorrichtungen das zu kopierende Bild ohnehin mit einem Ab-tastsystem mit festem Abstand abtasteten, also bereits ein Gitter mit festem Abstand enthielten, das zur Ansicht des zu vervielf344ltigenden Bildes benutzt werde (Abs. 4 Sp. 3 Z. 40-47 = K13 S. 6 Z. 8-13). Eine 334berlagerung des Origi-nalbildes findet folglich nur beim Einscannen statt, nicht bei der Herstellung des Dokuments. Aus den von der Beklagten erg344nzend hervorgehobenen Ausf374h-rungen, die einfache M366glichkeit, mittels einer Kopiervorrichtung des Abtasttyps ein Gittermuster zu 374berlagern, biete sich in wundervoller Weise zur Verwen-dung im Rahmen der Erfindung an (Abs. 19 Sp. 7 Z. 47-61 = K13 S. 15 Z. 1-3), ergeben sich keine abweichenden Schlussfolgerungen. Auch in diesem Zu-sammenhang geht es um die in den Figuren 1b und 1c dargestellte 334berlage-rung bei der Herstellung einer Kopie. Aus dem allgemein gehaltenen Hinweis, dieses Ph344nomen k366nne f374r die Zwecke der Erfindung genutzt werden, ergibt sich auch im Zusammenhang mit dem 374brigen Inhalt der Streitpatentschrift nicht eindeutig und unmittelbar, dass der beschriebene Effekt nicht nur f374r die Kennt-lichmachung einer Kopie, sondern auch f374r die Erzeugung des f344lschungssiche-ren Dokuments nutzbar gemacht werden soll. c) Ein Verfahren, das die Merkmale 3 a, 3 b und 4 a umfasst, ist auch in Patentanspruch 13 in der Fassung der Anmeldung nicht offenbart. 51 (1) Der genannte Patentanspruch betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines vervielf344ltigten Dokuments, das seinerseits nicht ohne auff344llige Fehler kopiert werden kann. Hierzu wird ein herk366mmliches, nicht erfindungsgem344337 gesch374tztes Originaldokument mit einem Farbkopierer kopiert, so dass ein ver-vielf344ltigtes Dokument entsteht, dessen Linien nicht mit dem Linienabstand des 52 - 25 - Originaldokuments 374bereinstimmen. Dieses vervielf344ltigte Dokument kann im Ergebnis wie ein echtes Dokument eingesetzt werden. Der Versuch, das ver-vielf344ltigte Dokument seinerseits mit einem Farbkopierer oder einer anderen elektro-optischen Abtastvorrichtung zu kopieren, ergibt hingegen eine Kopie, die als unecht erkannt werden kann, weil sie Auslassungen, Verzerrungen und Moire351ffekte aufweist. Dieser Patentanspruch kn374pft an die bereits erw344hnten Ausf374hrungen in der Beschreibung an, der Erfinder habe zuf344llig entdeckt, dass die mit einem Farbkopierer erstellte Kopie eines Reiseschecks nicht als Vorlage f374r eine originalgetreue weitere Kopie verwendet werden k366nne (Abs. 8 = K13 S. 7 Z. 22 bis S. 8 Z. 3). Die darin definierten Verfahrensschritte stimmen, wie neben dem Patent-gericht auch die Rechtbank s'Gravenhage (aaO Rdn. 4.39) und die Nichtig-keitsabteilung des 366sterreichischen Patentamts (aaO S. 20) entschieden haben, insoweit mit den Verfahrensschritten nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung 374berein, als zur Herstellung des f344lschungssicheren Dokuments ein Originalbild mit einem Gittermuster aus parallelen Linien 374berlagert wird. Das Originalbild besteht bei dem Verfahren gem344337 Patentanspruch 13 in der Fas-sung der Anmeldung aus einem auf konventionelle Weise erstellte Reise-scheck. Daraus wird in einem ersten Kopiervorgang ein vervielf344ltigtes Doku-ment (replicant document) erstellt. Dieses - und nicht das Originaldokument - entspricht dem gegen F344lschung zu sichernden Dokument im Sinne von Patent-anspruch 1 in der erteilten Fassung. Die 334berlagerung mit dem Gittermuster wird herbeigef374hrt, indem das Originaldokument mit einem Kopierger344t verviel-f344ltigt wird, das ein Linienmuster erzeugt. Entgegen der Auffassung der Kl344gerin ist dieses Linienmuster als Gittermuster im Sinne von Merkmal 4 anzusehen. Ob es beim Einscannen des Originaldokuments oder bei der Ausgabe der ers-ten Kopie entsteht, wird in der Anmeldung nicht angegeben. Dies ist unerheb-lich, weil auch Merkmal 4 a offen l344sst, in welcher Weise die 334berlagerung des Linienmusters erfolgen soll. 53 - 26 - Abweichend von der Einsch344tzung der britischen und franz366sischen Ge-richte ([2007] EWHC 600 (Pat) Rdn. 119; [2008] EWCA Civ 192 Rdn. 41; TGI Paris, aaO S. 9 f; CA Paris, aaO S. 5) ist der Senat der Auffassung, dass sich das in Patentanspruch 13 in der Fassung der Anmeldung offenbarte Verfahren nicht darauf beschr344nkt, eine mittels eines Digitalkopierers erstellte Kopie eines konventionellen Originaldokuments durch Herstellung einer zweiten Kopie als F344lschung zu entlarven. Zwar wird auch diese Anwendungsm366glichkeit in der Beschreibung der Anmeldung erw344hnt (K13 S. 8 Z. 25 bis S. 9 Z. 2). Im glei-chen Zusammenhang wird aber ausgef374hrt, die erfindungsgem344337e Methode k366nne auch zur Herstellung eines f344lschungssicheren Produkts angewendet werden (K13 S. 8 Z. 24-25). Diese Ausf374hrungen sind nicht auf ein bestimmtes Ausf374hrungsbeispiel bezogen und deshalb auch im Zusammenhang mit Patent-anspruch 13 heranzuziehen. Best344tigt wird dies durch den Wortlaut dieses An-spruchs, der nicht die 334berpr374fung eines vorgefundenen Dokuments, sondern die Herstellung eines vervielf344ltigten Dokuments (replicant document) durch Kopieren eines konventionell hergestellten Originals betrifft. 54 55 (2) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist das Verfahren ge-m344337 Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung in der Anmeldung aber nicht vollst344ndig offenbart (ebenso die Nichtigkeitsabteilung des 366sterreichischen Pa-tentamts, aaO S. 20 und die Rechtbank Br374ssel, aaO Rdn. 25; abweichend in-soweit die Rechtbank s'Gravenhage, aaO Rdn. 4.43 f.). Aus Patentanspruch 13 und den erg344nzenden Ausf374hrungen in der Be-schreibung der Anmeldung ergab sich f374r den Fachmann, den das Patent-gericht zutreffend als einen auf Optik spezialisierten Diplom-Physiker mit lang-j344hriger Erfahrung in der Entwicklung von f344lschungssicheren Dokumenten cha-rakterisiert hat, zwar ein Verfahren, bei dem ein vor F344lschung gesch374tztes Do-kument dadurch hergestellt wird, dass ein Originalbild mit Hilfe eines Kopier-ger344ts mit einem Linienmuster 374berlagert wird. Weder in diesem Patent-anspruch noch im sonstigen Inhalt der Anmeldung ist aber unmittelbar und ein- 56 - 27 - deutig offenbart, dass 374ber diesen speziellen Anwendungsfall hinaus schlecht-hin jedes Verfahren zur Erfindung geh366ren soll, bei der in irgend einer Weise die 334berlagerung eines Gittermusters herbeigef374hrt wird. Nicht offenbart war zudem die zus344tzliche Anweisung, den Teilungsab-stand d des Gittermusters so zu bestimmen, dass er geringf374gig gr366337er oder kleiner ist als der Abtastteilungsabstand p der Kopiervorrichtung, und die Diffe-renz so auszugestalten, dass sie in dem in Merkmal 3 b definierten Bereich liegt. Patentanspruch 13 sieht insoweit lediglich vor, dass der Abstand der in der ersten Kopie enthaltenen Linien - dies entspricht dem Abstand d - abweicht vom Abstand der Linien im Originaldokument. 334ber das Verh344ltnis zum Abtast-linienabstand p ist nichts ausgesagt. Eine Abstimmung von d und p k366nnte al-lenfalls darin liegen, dass entsprechend dem in der Beschreibung geschilderten Beispiel zum Herstellen der ersten und der zweiten Kopie dasselbe Kopierger344t verwendet wird. Dies f374hrt aber - unter der Pr344misse, dass die 374berlagerten Li-nien in der ersten Kopie bereits beim Einscannen erzeugt worden sind - dazu, dass die beiden Abst344nde gleich gro337 sind, und damit zu einer vom Gegen-stand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung abweichenden Lehre. Hin-weise darauf, dass die Abst344nde trotz der Verwendung desselben Ger344te zwar 344hnlich sind, aber geringf374gig voneinander abweichen - was beispielsweise auch in der von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Sachverst344ndi-gen R. aus dem britischen Verfahren (dort Rdn. 58 f.) als Ur- sache f374r die Moir351muster genannt wird - finden sich in der Anmeldung nicht. Die Annahme, dass die 374berlagerten Linien erst beim Ausdrucken der ersten Kopie entstanden sind, f374hrt insoweit ebenfalls nicht weiter; unter dieser Pr344-misse sind keine Aussagen 374ber das Verh344ltnis der Linienabst344nde m366glich. Kopierger344te verwenden beim Einscannen h344ufig eine andere Aufl366sung als bei der Ausgabe. Ein Hinweis, die Aufl366sung so zu w344hlen, dass die Linien-abst344nde geringf374gig voneinander abweichen, findet sich f374r das Verfahren gem344337 Patentanspruch 13 in der Anmeldung nicht. 57 - 28 - (3) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung l344sst sich dem Inhalt der Anmeldung auch nicht bei zus344tzlicher Ber374cksichtigung der darin formulierten Patentanspr374che 1 bis 12 als zur Erfindung geh366rend ent-nehmen. 58 Zwar ist beispielsweise in den Patentanspr374chen 1 und 9 in der Fassung der Anmeldung vorgesehen, den Teilungsabstand der Abtastlinien in der in Merkmalsgruppe 3 beschriebenen Weise anzupassen. Diese Anpassung be-zieht sich aber auf die im Originalbild enthaltenen Linien und nicht auf die Linien eines Gittermusters, das dem Originalbild in der in Patentanspruch 13 be-schriebenen Art 374berlagert wird. Dabei kann offen bleiben, ob die in der Be-schreibung und den Patentanspr374chen 1 bis 12 der Anmeldung geschilderten Ausf374hrungsbeispiele dem Fachmann Veranlassung gaben, in Weiterentwick-lung dieser L366sungen auch das bei dem Verfahren nach Patentanspruch 13 erzeugte Linienmuster auf das Abtastlinienmuster abzustimmen. Um zu einem solchen Verfahren zu gelangen, gen374gten jedenfalls nicht die ausdr374cklichen und konkludenten Ausf374hrungen in der Anmeldung. Der Fachmann musste vielmehr die in der Anmeldung nicht offenbarte Schlussfolgerung ziehen, dass es vorteilhaft ist, den Linienabstand des beim ersten Kopiervorgang 374berlager-ten Gittermusters so zu w344hlen, dass er geringf374gig vom Teilungsabstand der Abtastlinien abweicht, und in Umsetzung dieser Erkenntnis einzelne Verfah-rensschritte aus unterschiedlichen Ausf374hrungsbeispielen der Anmeldung in neuer Kombination miteinander verkn374pfen. Darin liegt sowohl eine Verallge-meinerung als auch eine Abwandlung der in der Anmeldung offenbarten Lehre. 59 (4) Zu keiner anderen Beurteilung f374hren schlie337lich die Ausf374hrungen in der Beschreibung, wonach der Wiederholabstand zwischen den verschiedenen Musterelementen auch dadurch variiert werden kann, dass die Dimensionen des Dokuments insgesamt geringf374gig ver344ndert werden, beispielsweise durch W344rmeeinwirkung, wie sie bei Farbkopierger344ten im Rahmen des Druckvor- 60 - 29 - gangs ohnehin auftrete (Abs. 23-24, Sp. 9 Z. 44 bis Sp. 10 Z. 5 = K13 S.18 Z. 27 bis S. 19 Z. 17). Bei einer Zusammenschau aller zitierten Passagen k366nnte der Fachmann allerdings m366glicherweise zu einem Verfahren gem344337 Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung gelangen. Hierzu m374sste er annehmen, dass das bei dem Verfahren nach Patentanspruch 13 der Anmeldung beim ersten Kopiervorgang 374berlagerte Gittermuster denselben Teilungsabstand hat wie das Abtastmuster des zweiten Kopiervorgangs und dass dieser Abstand durch die beim Aus-drucken der ersten Kopie auf das Papier einwirkende W344rme geringf374gig ver-344ndert wird, so dass sich ohne weitere Ma337nahmen ("casually", vgl. K13 S. 19 Z. 13) die angestrebte Differenz zwischen den Abst344nden d und p einstellt. Zu-s344tzlich h344tte er die Vermutung anstellen m374ssen, dass sich diese Differenz innerhalb des in Merkmal 3 b definierten Bereichs bewegt. 61 62 Um zu dieser Erkenntnis zu gelangen, h344tte der Fachmann jedoch eben-falls verschiedene Einzelelemente miteinander kombinieren m374ssen, die in der Anmeldung nur im Zusammenhang mit einzelnen Beispielen beschrieben wa-ren. Dar374ber hinaus h344tte er die in Patentanspruch 13 der Anmeldung offenbar-te L366sung dahin verallgemeinern m374ssen, dass f374r den ersten und den zweiten Kopiervorgang nicht zwingend derselbe Typ von Kopierger344t verwendet werden muss, sofern der Gitterabstand d gezielt eingestellt wird. Ein solcherma337en verallgemeinertes Verfahren ist in der Anmeldung nicht offenbart. Zum Offenba-rungsgehalt einer Patentanmeldung geh366rt auch im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzul344ssige Erweiterung vorliegt, nur das, was den urspr374nglich eingereichten Unterlagen "unmittelbar und eindeutig" zu entnehmen ist, nicht hingegen weitergehende Erkenntnisse, zu denen der Fachmann aufgrund sei-nes allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann (vgl. BGHZ 179, 168 Tz. 25 - Olanzapin m.w.N.). - 30 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 PatG und 247 91 Abs. 1 ZPO. 63 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Bacher Richter am Bundesgerichts- hof Hoffmann kann wegen Urlaubsabwesenheit nicht unterschreiben. Meier-Beck Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.03.2007 - 1 Ni 5/06 (EU) -
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