BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 124/09 Verk374ndet am: 26. Mai 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 651g Abs. 1 Die Genehmigung einer durch den vollmachtlosen Vertreter rechtzeitig vorgenommenen Anspruchsanmeldung nach 247 651g Abs. 1 BGB kann auch nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgen. BGH, Urteil vom 26. Mai 2010 - Xa ZR 124/09 - LG Frankfurt a. M. AG Frankfurt a. M. - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. Mai 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Bacher und Hoffmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das am 29. Oktober 2009 verk374ndete Ur-teil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger buchte bei der Beklagten f374r seine Ehefrau und f374r sich eine Donaukreuzfahrt in der Zeit vom 30. Mai bis 16. Juni 2008 zum Preis von 2.273,-- 200 pro Person. 1 Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 sagte die Beklagte die Reise ab und bot eine Umbuchung auf das Jahr 2009 oder wahlweise die Stornierung der Reise an. Der Kl344ger entschied sich f374r die Stornierung und bean-spruchte mit Schreiben vom 17. Mai 2008 die R374ckzahlung des Reiseprei-ses, Erstattung der Kosten f374r Bahnfahrkarten nach Wien und eine ange-messene Entsch344digung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. 2 - 3 - Mit Schreiben vom 28. Mai 2008 verlangte der Kl344ger nochmals un-ter anderem Entsch344digung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die "ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau" zustehe. Nach Einrei-chung der Klageschrift vom 28. August 2008 trat die Ehefrau des Kl344gers in einer von beiden Eheleuten unterzeichneten Abtretungsvereinbarung vom 23. Oktober 2008 ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Scha-densersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit gem344337 247 651f BGB an den Kl344ger ab. In dieser Vereinbarung hei337t es: 3 "Die Unterzeichner best344tigen hiermit, dass diese f366rmliche Abtretungsvereinbarung zu dem Zweck erfolgt, eine zwischen uns bereits vor dem 28.8.2008 inhaltlich gleichlautende getrof-fene m374ndliche Abtretungsvereinbarung in Schriftform zu fas-sen." Die Beklagte zahlte den Reisepreis zur374ck sowie die Kosten f374r die Bahnfahrkarten und eine Entsch344digung in H366he von 50% des Reiseprei-ses f374r eine Person (1.136,50 200). Mit seiner Klage hat der Kl344ger die Zah-lung weiterer 1.246,50 200 nebst Zinsen und Anwaltskosten verlangt. 4 Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.186,50 200 nebst Zinsen und Anwaltskosten verurteilt. 5 6 Die Berufung, mit der sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Entsch344digung in H366he von 1.136,50 200 gewandt hat, ist ohne Erfolg geblieben. 7 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte insoweit weiterhin die Abweisung der Klage. - 4 - Der Kl344ger tritt dem Rechtsmittel entgegen. 8 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision ist nicht begr374ndet. 9 I. Das Berufungsgericht hat dem Amtsgericht folgend einen An-spruch des Kl344gers - aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau - auf Zah-lung einer Entsch344digung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in H366he von 50% des auf die Ehefrau des Kl344gers entfallenden Reisepreises f374r begr374ndet gehalten. Dies l344sst keinen Rechtsfehler erkennen (BGHZ 161, 389, 399) und wird auch von der Revision nicht beanstandet. 10 II. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Anspruch sei nicht nach 247 651g Abs. 1 BGB mangels rechtzeitiger Geltendmachung ausgeschlossen. Die Anspruchsanmeldung sei durch das Schreiben des Kl344gers vom 28. Mai 2008 erfolgt. Zwar sei der Anspruch auf Entsch344di-gung in Geld h366chstpers366nlicher Natur und stehe daher nur dem jeweili-gen gesch344digten (Mit-)Reisenden zu. Gleichwohl sei unsch344dlich, dass der Kl344ger zum Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung m366glicherweise noch nicht von seiner Ehefrau bevollm344chtigt gewesen sei. Der Vorlage einer Vollmacht habe es nach 247 651g Abs. 1 Satz 2 BGB nicht bedurft. In der Abtretungsvereinbarung habe die Ehefrau des Kl344gers deutlich gemacht, dass sie ihren Entsch344digungsanspruch weiterverfolgen wolle. Damit habe sie die zun344chst ohne Vollmacht erfolgte Anmeldung ihrer Anspr374che durch ihren Ehemann genehmigt. Es sei nicht erforderlich, dass die Ge-nehmigung innerhalb der Monatsfrist des 247 651g Abs. 1 BGB erfolge. Deshalb bed374rfe es keiner weiteren Sachaufkl344rung dazu, ob und gege- 11 - 5 - benenfalls zu welchem Zeitpunkt vor dem 28. August 2008 eine Abtre-tungsvereinbarung bereits m374ndlich getroffen worden sei und ob die Ehe-frau des Kl344gers im Zeitpunkt seines Schreibens vom 28. Mai 2008 von der Anmeldung Kenntnis gehabt habe. III. Dies h344lt revisionsrechtlicher Pr374fung im Ergebnis stand. 12 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei dem Anspruch auf angemessene Entsch344digung in Geld handele es sich um einen h366chst-pers366nlichen Anspruch des jeweiligen (Mit-)Reisenden, der von dem Rei-senden im Sinne des 247 651a Abs. 1 BGB (d.h. dem Vertragspartner des Reiseveranstalters) nur aufgrund einer Abtretung geltend gemacht werden k366nne. Das Berufungsgericht beruft sich daf374r auf das Oberlandesgericht D374sseldorf, das diese Auffassung vertritt (OLG D374sseldorf NJW-RR 1988, 636, 637; RRa 2003, 211, 212; ebenso M374nchKomm.BGB/Tonner, 5. Aufl. 247 651g Rdn. 31; F374hrich, Reiserecht, 5. Aufl. Rdn. 635; Kaufmann, MDR 2002, 1036, 1039). Allerdings ist die in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 77, 116, 124) f374r die Frage der Forderungsberechtigung des Reisenden unergiebig; in einem sp344teren Urteil vom 15. Juni 1989 ist der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs je-doch davon ausgegangen, dass der Anspruch wegen nutzlos aufgewen-deter Urlaubszeit nur von dem jeweils Gesch344digten geltend gemacht wer-den kann (BGHZ 108, 52, 56). 13 14 Der Senat neigt demgegen374ber zu der Auffassung, dass dem Kl344-ger unabh344ngig von der Abtretung ein eigener Anspruch auf Zahlung der Entsch344digung nach 247 651f Abs. 2 BGB an seine Ehefrau zustand. Bucht der Reisende - wie im Streitfall - eine Reise f374r sich und weitere Mitreisen-de, so handelt es sich, soweit Reiseleistungen gegen374ber den Mitreisen-den erbracht werden sollen, im Zweifel um einen Vertrag zugunsten Drit- - 6 - ter. Die Mitreisenden sollen einen eigenen Anspruch auf die ihnen gegen-374ber zu erbringenden Reiseleistungen haben. In einem solchen Fall steht, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschlie337enden anzunehmen ist, nach 247 335 BGB auch dem Versprechensempf344nger, d.h. dem Reisenden im Sinne des 247 651a Abs. 1 BGB, ein Anspruch auf Leistung an den Drit-ten zu. Dieses Forderungsrecht besteht grunds344tzlich nicht nur hinsichtlich der Prim344rleistung, sondern auch f374r Sekund344ranspr374che, insbesondere Schadensersatzanspr374che (BGH, Urt. v. 15.1.1974 - X ZR 36/71, NJW 1974, 502; M374nchKomm.BGB/Gottwald, 5. Aufl., 247 335 Rdn. 4; Palandt/Gr374neberg, BGB, 69. Aufl., 247 335 Rdn. 2). Ausgeschlossen k366nnte ein Anspruch des Reisenden auf Entsch344digungszahlung an die Mitreisenden daher nur unter dem Gesichtspunkt sein, dass es sich um einen h366chst-pers366nlichen Anspruch handele. Dass mit der Entsch344digung in Geld der immaterielle Schaden, insbesondere die entgangene Urlaubsfreude, aus-geglichen werden soll (BGHZ 161, 389, 397) zwingt jedoch nicht dazu, den Anspruch als h366chstpers366nlich anzusehen, zumal der Bundesge-richtshof ausdr374cklich die Ankn374pfung der Anspruchsh366he an den Reise-preis als taugliches Bemessungskriterium gebilligt hat (BGHZ 161, 389, 398 f.). Es handelt sich um eine besondere Auspr344gung des Schadenser-satzanspruchs wegen Nichterf374llung, der daf374r zugebilligt wird, dass der mit der Reise in einem weiteren Sinne angestrebte "Erfolg" nicht eingetre-ten ist. 15 2. Dies kann indessen hier dahin stehen, weil das Berufungsge-richt zu Recht angenommen hat, dass die Ausschlussfrist des 247 651g Abs. 1 BGB im Streitfall dadurch gewahrt worden ist, dass der Kl344ger in-nerhalb dieser Frist die Anspr374che seiner Ehefrau als Vertreter ohne Ver-tretungsmacht geltend gemacht hat. 16 - 7 - Gem344337 247 651g Abs. 1 BGB hat der Reisende Anspr374che nach den 247247 651c bis 651f BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorge-sehenen Beendigung der Reise gegen374ber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveran-stalter Gewissheit dar374ber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Gew344hrleistungsanspr374che auf ihn zukommen, damit er unverz374glich die notwendigen Beweissicherungsma337nahmen treffen, etwaige Regressan-spr374che gegen seine Leistungstr344ger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer benachrichtigen kann (BGHZ 90, 363, 367, 369; 97, 255, 262; 102, 80, 86; 145, 343, 349; BGH, Urt. v. 11.1.2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420; v. 9.6.2009 - Xa ZR 99/06, NJW 2009, 2811 Tz. 16). Die Geltendmachung ist eine gesch344fts344hnliche Handlung, auf die die Vorschriften 374ber die Willenserkl344rung entsprechend anwend-bar sind, auch diejenigen 374ber die Stellvertretung (BGHZ 47, 352, 357; 145, 343, 346 ff.). 17 Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, dass der Kl344ger den Anspruch seiner Ehefrau mit Schreiben vom 28. Mai 2008 geltend ge-macht hat. Es hat offengelassen, ob der Kl344ger zu diesem Zeitpunkt m366g-licherweise nicht bevollm344chtigt gewesen sei. Im Revisionsverfahren ist daher vom Fehlen der Vollmacht auszugehen. Dies f374hrt zur Anwendung der 247247 177 ff. BGB. 18 19 Danach war, was das Berufungsgericht allerdings nicht er366rtert hat, die Anspruchsanmeldung nicht nach 247 180 Satz 1 BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist bei einem einseitigen Rechtsgesch344ft Vertretung ohne Vertretungsmacht grunds344tzlich unzul344ssig. Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift auf die Anspruchsanmeldung nach 247 651g BGB anzuwenden ist. Denn hat derjenige, welchem gegen374ber ein solches Rechtsgesch344ft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgesch344fts nicht beanstandet, finden nach - 8 - 247 180 Satz 2 BGB die Vorschriften 374ber Vertr344ge entsprechende Anwen-dung. In dem Schreiben vom 28. Mai 2008 hat der Kl344ger nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts auch Anspr374che seiner Ehefrau geltend gemacht hat. Darin liegt zugleich die Behauptung der hierf374r erforderlichen Vertretungsmacht, die die Beklagte nicht beanstandet hat. Denn im Auftre-ten als (gewillk374rter) Vertreter, das sich aus der Geltendmachung fremder Anspr374che ergibt, liegt regelm344337ig die stillschweigende Behauptung einer rechtsgesch344ftlichen Vollmacht (Erman/Palm, BGB, 12. Aufl., 247 180 Rdn. 6; PWW/Frensch, BGB, 4. Auflage, 247 180 Rdn. 2; Staudinger/Schilken BGB, Bearb. 2009, 247 180 Rdn. 6). Die Wirksamkeit der Erkl344rung des Kl344gers hing somit nach 247 177 Abs. 1 BGB von der Genehmigung der vertretenen Ehefrau ab. 20 3. Die Genehmigung muss, wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend angenommen hat, nicht innerhalb der Frist des 247 651g Abs. 1 BGB erfolgen. 21 Nach 247 184 Abs. 1 BGB wirkt die Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgesch344fts zur374ck, soweit nicht ein anderes be-stimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung kann sich ausdr374cklich aus dem Gesetz, aber auch aus dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift ergeben, die die zu genehmigende Handlung an eine Frist bindet (Er-man/Palm, aaO, 247 184 Rdn. 8; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., 247 184 Rdn. 2; PWW/Frensch, aaO, 247 184 Rdn. 5). Danach ist bei der Aus-schlussfrist des 247 651g BGB eine Genehmigung nach Fristablauf nicht ausgeschlossen. 22 Das Gesetz stellt an die Anmeldung keine strengen Anforderungen. Die Erkl344rung ist nicht an eine Form gebunden. Vor allem ist die Vorlage 23 - 9 - einer Vollmacht nicht erforderlich (247 651g Abs. 1 Satz 2). Letzteres be-zweckt den Schutz des Verbrauchers. Er soll m366glichst einfach und un-problematisch seiner Obliegenheit nach 247 651g Abs. 1 BGB nachkommen k366nnen. Satz 2 des 247 651g Abs. 1 BGB ist auf Vorschlag des Bundesrats in das Gesetz eingef374gt worden. Nach der Begr374ndung dieses Vorschlags ist es im Interesse des Verbraucherschutzes angemessen und im Sinne des mit dem Reisevertragsrecht verfolgten Interessenausgleichs geboten, dass nicht schon das blo337e Fehlen der Vollmachtsurkunde im Original bei sonst fristgerechter Anmeldung zum Rechtsverlust f374hrt (BT-Drucks. 14/5944, S. 19). Der Gesetzgeber hat damit in Kauf genommen, dass der Reiseveranstalter innerhalb der gesetzlichen Frist nicht sicher feststellen kann, ob der Vertreter tats344chlich mit Vertretungsmacht han-delt. Dieser Wertung des Gesetzgebers w374rde es zuwiderlaufen, wenn zwar nicht die Vorlage einer Vollmacht verlangt werden k366nnte, wohl aber die Genehmigung im Falle der vollmachtlosen Vertretung innerhalb der Ausschlussfrist erfolgen m374sste. Dem steht das Interesse des Reiseveranstalters nicht entgegen. Er erh344lt durch die Geltendmachung Kenntnis von m366glicherweise auf ihn zukommenden Ersatzanspr374chen und kann die erforderlichen Ma337nah-men treffen. Ob diese Anspr374che tats344chlich verfolgt werden, steht - wenn solche rechtzeitig angemeldet worden sind - in keinem Fall sicher fest, solange diese Anspr374che nicht verj344hrt sind. Soweit die Revision ausf374hrt, es gehe nicht an, eine nachtr344gliche Genehmigung ohne zeitliche Schran-ke zuzulassen, ist auf die Vorschrift des 247 177 Abs. 2 Satz 2 BGB zu ver-weisen, die dem Reiseveranstalter im Zweifelsfall selbst dann eine Kl344-rung erm366glicht, wenn 247 180 Satz 1 BGB nicht anwendbar sein sollte. 24 4. Das Berufungsgericht hat die Abtretungserkl344rung der Ehefrau des Kl344gers vom 23. Oktober 2008 dahin ausgelegt, dass sie mit dieser Erkl344rung zugleich die durch den Kl344ger am 28. Mai 2008 erkl344rte An- 25 - 10 - spruchsanmeldung genehmigt habe. Das Berufungsgericht hat dies dar-aus entnommen, dass in der Erkl344rung der Wille der Ehefrau des Kl344gers zum Ausdruck komme, ihren Entsch344digungsanspruch weiterzuverfolgen. Dies r374gt die Revision als rechtsfehlerhaft. Die Genehmigung schwebend unwirksamer Gesch344fte durch schl374ssiges Verhalten setze voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit der Erkl344rung des Vertreters kenne oder zumindest mit ihr rechne und dass in seinem Ver-halten der Ausdruck des Willens zu sehen sei, das bisher als unverbind-lich angesehene Gesch344ft verbindlich zu machen. Eine solche Kenntnis und einen solchen Willen der Ehefrau des Kl344gers habe das Berufungsge-richt nicht festgestellt. Es sei dazu auch nichts vorgetragen; die Prozess-geschichte spreche vielmehr f374r das Gegenteil. 26 Damit hat die Revision im Ergebnis keinen Erfolg. 27 Nachdem die Ehefrau des Kl344gers diesem ihre Anspr374che abgetre-ten hatte, war ihre Genehmigung nicht - mehr - erforderlich und, da sie sachlich nicht mehr berechtigt war, 374ber die Forderung zu verf374gen, auch rechtlich nicht m366glich. Darauf, ob sie diese durch die Abtretung schl374ssig erkl344rt hat, kommt es demnach nicht an. Eine Genehmigung seines eige-nen fr374heren Verhaltens durch den Kl344ger selbst w344re reine F366rmelei; im 334brigen hat der Kl344ger sie durch die prozessuale Durchsetzung der An-spr374che zum Ausdruck gebracht. 28 - 11 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 29 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.02.2009 - 30 C 2240/08-47- LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.10.2009 - 2/24 S 47/09 -
Full & Egal Universal Law Academy