BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 130/08 Verk374ndet am: 30. September 2010 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 30. September 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das am 30. Oktober 2008 verk374ndete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Kl344gerin zu 2 zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin zu 1 buchte bei einem Reiseb374ro in Chemnitz, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, f374r sich und die weiteren Kl344ger f374r die Zeit vom 27. Februar 2006 bis zum 14. M344rz 2006 eine kombinierte Flug- und Schiffsreise mit zwei Hotelaufenthalten auf Jamaika. Die Auswahl beruhte auf einer Empfehlung der Mitarbeiterin des Reiseb374ros, welche die einzelnen Ele-mente der Reise unter Ber374cksichtigung von Vorgaben der Kl344gerin zu 1 zu-sammenstellte und buchte. Die Kl344gerin zu 1 unterzeichnete f374r die Fl374ge, die Schiffsreise und die Hotelaufenthalte gesonderte Reiseanmeldungen, in denen jeweils das die Reiseleistung erbringende Unternehmen und der Einzelpreis genannt wurden. F374r die Schiffsreise und die Hotelaufenthalte erhielt die Kl344ge-rin zu 1 gesonderte Sicherungsscheine. Zur Bezahlung 374berlie337 die Kl344gerin zu 1 der Mitarbeiterin des Reiseb374ros die Daten ihrer Kreditkarte. Die Kosten f374r die Hotelaufenthalte wurden unter der Gl344ubigerbezeichnung 205 - reisen (eine Zweigniederlassung der 205 Touristik GmbH), die Kosten f374r die Schiffsreise unter der Bezeichnung S. abgebucht. Die Kosten f374r den Flug 374berwies die Kl344gerin zu 1 unmittelbar an das Reiseb374ro. 1 Auf dem Hinflug wurde der Koffer der Kl344gerin zu 2, der die gesamte Kleidung und Reiseutensilien der Kl344gerin zu 2 und des Kl344gers zu 3 enthielt, nicht mitbef366rdert. Die Kl344gerin zu 2 erhielt diesen Koffer erst nach Abschluss der Schiffsreise am 11. M344rz 2006. Sie ist der Ansicht, aufgrund dessen sei der Reisepreis um 50% zu mindern. Sie verlangt von der Beklagten die R374ckzah-lung des 374berzahlten Reisepreises, Schadensersatz f374r entstandene Mehrkos-ten sowie Entsch344digung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. 2 - 4 - Das Amtsgericht hat der Klage der Kl344gerin zu 2 374berwiegend stattge-geben, im 334brigen die Klagen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht, dessen Urteil in RRa 2009, 28 ff. ver366ffentlicht ist, die Klagen insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsge-richt zugelassene Revision der Kl344gerin zu 2. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, zwischen den Kl344gern und der Beklagten sei kein Reisevertrag gem344337 247 651a Abs. 1 BGB, sondern ein Reisevermittlungsvertrag i.S. des 247 675 BGB zustande gekommen. Ein Reise-b374ro sei nur dann Reiseveranstalter f374r einen sich aus mehreren Reiseleistun-gen zusammensetzenden Reisevertrag, wenn es diese Reiseleistungen als ei-gene anbiete. Das Reiseb374ro habe zwar die Reiseleistungen entsprechend dem Kundenwunsch zusammengestellt, diese Reiseleistungen anderer Anbie-ter aber jeweils separat f374r einen Vertragsschluss angeboten und sei hierbei erkennbar nur vermittelnd t344tig geworden. 4 Ein Reiseb374ro biete zusammengestellte Reiseleistungen als eigene an, wenn es diese in eigener Verantwortung auf den Markt bringe und ausf374hre. Eine Reisevermittlung liege dagegen vor, wenn es im Anmeldeformular und durch Nennung des jeweiligen Leistungstr344gers deutlich zum Ausdruck bringe, dass es lediglich die Vermittlung eines Vertrags mit diesen Leistungstr344gern besorge. In diesem Falle werde ein Reiseb374ro auch dann nicht zum Reisever-anstalter, wenn es dem Verbraucher nach dessen Wunsch mehrere einzelne touristische Dienstleistungen verkaufe. 5 - 5 - Im Streitfall habe sich das Reiseb374ro erkennbar auf die Vermittlung be-schr344nkt, indem es die Veranstalter in den Reiseanmeldungen jeweils nament-lich benannt, sich selbst nur als Reiseb374ro bezeichnet und auf die Reisebedin-gungen der Reiseveranstalter verwiesen habe. Diese T344tigkeit habe sich ins-besondere auch aus dem Umstand ergeben, dass die Kl344gerin zu 1 jeweils ge-sonderte Reiseanmeldungen f374r die jeweiligen Leistungstr344ger oder Reisever-anstalter unterschrieben habe. Eine derartige Aufsplitterung in einzelne Anmel-dungen w344re sinnlos gewesen, wenn das Reiseb374ro das Gesamtreisepaket als eigenes h344tte anbieten wollen und hierf374r der einheitliche Vertragspartner h344tte sein sollen. Das Reiseb374ro habe schlie337lich auch keinen Gesamtreisepreis vereinnahmt, vielmehr die Reisekosten f374r die Hotelaufenthalte und die Schiffs-reise von den jeweiligen Leistungserbringern abbuchen lassen. 6 II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 7 Die Kl344gerin zu 2 kann von der Beklagten weder eine Minderung des Reisepreises noch Schadensersatz wegen mangelbedingter Mehrkosten f374r die Reise noch eine Entsch344digung f374r nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlan-gen, denn sie hat mit der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten keinen Reisever-trag geschlossen, der diese zur Erbringung der Reiseleistungen in eigener Ver-antwortung verpflichtet h344tte. 8 1. Reiseunternehmen k366nnen als Erbringer von Reiseleistungen in eige-ner Verantwortung t344tig werden, wobei sie sich Dritter als Leistungstr344ger be-dienen k366nnen, sie k366nnen aber auch blo337 Vermittler solcher Reiseleistungen sein. Welche Art von T344tigkeit vorliegt, h344ngt vom Inhalt und den weiteren Um-st344nden der Vertragsverhandlungen ab. Hierbei ist gem344337 247 651a Abs. 2 BGB entscheidend darauf abzustellen, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des 9 - 6 - Reisenden auftritt (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1973 - VII ZR 247/72, BGHZ 61, 275, 277 f. = WM 1973, 1405; Urt. v. 30.9.2003 - X ZR 244/02, BGHZ 156, 220, 225 f. = NJW 2004, 681). Reiseveranstalter und damit der Vertragspartner des Reisevertrags ist derjenige, der aus der ma337geblichen Sicht eines durchschnitt-lichen Reisekunden als Vertragspartei eine Gesamtheit der Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht (vgl. BGH, Urt. 24.11.1999 - I ZR 171/97, NJW 2000, 1639, 1640; Urt. v. 25.7.2006 - X ZR 182/05, RRa 2006, 266 ff. Rn. 11; Urt. v. 19.7.2007 - X ZR 61/06, RRa 2007, 221 ff. Rn. 14). Die Abgrenzung der Vertragsstellung als Reiseveranstalter von der ei-nes Reisevermittlers obliegt bei einer Individualvereinbarung dem Tatrichter, der hierbei im Wege der Auslegung der Willenserkl344rungen nach den Ma337st344-ben der 247247 133, 157, 164 Abs. 2 BGB und der besonderen Ma337gabe des 247 651a Abs. 2 BGB die Gesamtumst344nde und die Interessen der Parteien zu w374rdigen hat, soweit sie erkennbar wurden. Das Revisionsgericht pr374ft nur, ob der Auslegungsstoff vollst344ndig ber374cksichtigt ist und gesetzliche Auslegungs-regeln, Denkgesetze, Erfahrungss344tze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (statt vieler: BGH, Urt. v. 20.4.2004 - X ZR 255/02, NJW-RR 2004, 1464 unter II 1 b aa; Urt. v. 19.6.2007 - X ZR 61/06, RRa 2007, 221 ff. Rn. 15; Urt. v. 26.10.2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 18). 10 2. Das Zusammenstellen von Einzelleistungen verschiedener Anbieter durch ein Reiseb374ro, das damit dem Kunden eine individuelle, auf ihn zuge-schnittene Reise aufzeigt, f374hrt dabei nicht zwangsl344ufig dazu, dass das Rei-seb374ro als Reiseveranstalter zu qualifizieren ist. Hierf374r streitet weder ein Er-fahrungssatz noch eine gesetzliche Auslegungsregel. 11 - 7 - a) Typischerweise 374bernimmt ein Reiseb374ro lediglich die T344tigkeit eines Vermittlers von Reiseleistungen und nicht die Verantwortung f374r deren ord-nungsgem344337e Durchf374hrung (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1969 - VI ZR 45/67, BGHZ 52, 194, 198; Urt. v. 18.10.1973 - VII ZR 247/72, BGHZ 61, 275, 278 = WM 1973, 1405; Urt. v. 21.12.1973 - IV ZR 158/72, BGHZ 62, 71, 78 = WM 1974, 396). Gleichwohl kann ein Reiseb374ro auch als Reiseveranstalter auf-treten, etwa wenn es diverse Einzelleistungen im Voraus b374ndelt, die Leis-tungserbringer nicht benennt und insbesondere dem Kunden nur einen Ge-samtpreis nennt (vgl. OLGR D374sseldorf 1997, 313; AG Bad Homburg RRa 1999, 92 f.; F374hrich, Reiserecht, 5. Aufl., 247 5 Rn. 91, S. 74; Staudinger/Eckert, BGB, Bearb. 2003, 247 651a Rn. 110). Jedoch folgt nicht allein aus dem Angebot mehrerer zeitlich und 366rtlich aufeinander abgestimmter Reiseleistungen durch das Reiseb374ro, dass es damit s344mtliche Reiseleistungen dem Kunden in eige-ner Verantwortung verspricht. F374r den Kunden ist erkennbar, dass das Reise-b374ro mit dem Aufzeigen einer weiteren Reiseleistung, die wie schon die erste nach Ma337gabe seiner individuellen W374nsche herausgesucht wurde, nicht allein aus diesem Grund eine weitergehende Verantwortung 374bernehmen will als bei der blo337en Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung. 12 b) Das Zusammenstellen von Reiseleistungen verschiedener Leistungs-erbringer auf Wunsch des Kunden f374hrt auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Auslegungsregel dazu, dass das Reiseb374ro zwingend als Reiseveranstalter anzusehen ist. Eine solche Auslegungsregel ergibt sich weder aus dem Wort-laut des 247 651a BGB noch aus einer unionsrechtskonformen Auslegung im Hinblick auf die Richtlinie 90/314/EWG vom 13. Juni 1990 374ber Pauschalreisen (nachfolgend: Richtlinie), zu deren Umsetzung 247 651a BGB dient. 13 - 8 - aa) Art. 2 der Richtlinie definiert eine Pauschalreise als eine im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei n344her spezifizierten Reiseleistun-gen. Ein Reiseveranstalter ist danach eine Person, die Pauschalreisen organi-siert und sie direkt oder 374ber einen Vermittler verkauft oder zum Verkauf anbie-tet. Ein Vermittler wird durch Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie als die Person bestimmt, die eine vom Veranstalter zusammengestellte Pauschalreise verkauft oder zum Verkauf anbietet. Der Gerichtshof der Europ344ischen Union hat hierzu erkannt, dass der Begriff der Pauschalreise auch solche Reisen einschlie337t, die von einem Reiseb374ro auf Wunsch und nach den Vorgaben des Verbrauchers orga-nisiert werden, und eine "im Voraus festgelegte Verbindung" auch dann vor-liegt, wenn die Verbindung von touristischen Dienstleistungen in dem Zeitpunkt vorgenommen wurde, in dem der Vertrag zwischen dem Reiseb374ro und dem Verbraucher geschlossen wurde (EuGH, Urt. v. 30.4.2002 - C-400/00, Slg. I 4065 ff. Tz. 11 ff. = RRa 2002, 119 f. - Club Tour/Garrido). Der Gerichtshof der Europ344ischen Union geht dabei entsprechend den Vorgaben des damals vor-legenden Gerichts davon aus, dass der Vertrag mit dem Reiseb374ro in dem zu Grunde liegenden Fall das Versprechen zur Erbringung von Reiseleistungen umfasste. Das Reiseb374ro war dort gegen374ber dem Reisenden Gl344ubiger des Reisepreises und Schuldner der Reiseleistungen, f374r die es ihm gegen374ber in eigener Verantwortung einzustehen hatte (vgl. Tz. 6, 7, 9). Die Frage, ob das Reiseb374ro die vertragliche Stellung eines Reiseveranstalters oder die eines Vermittlers einnahm, war von dem vorlegenden Gericht bereits entschieden und deshalb nicht von den dem Gerichtshof der Europ344ischen Union vorgeleg-ten Fragen umfasst. Das auf diese Vorlagefragen ergangene Urteil enth344lt da-her keine eigene Aussage 374ber die vertragliche Stellung des Reiseb374ros (vgl. dazu Eckert, RRa 2003, 194; F374hrich, RRa 2002, 194; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., vor 247 651a Rn. 4; anders unter Abstellen auf die Zusammenstellung 14 - 9 - der Reise vor Vertragsschluss M374nchKomm./Tonner, BGB, 5. Aufl., 247 651a Rn. 22; PWW/Deppenkemper, BGB, 5. Aufl., 247 651a Rn. 12). Der Gerichtshof hatte lediglich dar374ber zu entscheiden, ob auf den mit dem Reiseb374ro ge-schlossenen Vertrag die besonderen Regeln f374r Pauschalreisen anzuwenden sind. bb) Ebenso wenig enth344lt die Richtlinie selbst Vorgaben dazu, ob ein Reiseunternehmen die Reiseleistungen in eigener Verantwortung als Vertrags-partner dem Reisenden verspricht oder den Abschluss eines solchen Vertrags mit einem anderen Unternehmen vermittelt. Die Richtlinie geht davon aus, dass Reiseunternehmen beim Zustandekommen von Reisevertr344gen als Reisever-anstalter oder als Vermittler t344tig werden k366nnen. Dabei 374berl344sst es die Richt-linie dem Recht der Mitgliedstaaten, ob der Vermittler selbst aus dem Vertrag gebunden sein soll. Eine solche Bindung wird in Art. 2 Nr. 5 nur als eine m366gli-che Alternative f374r die Wirkungen eines solchen Vertrags bezeichnet. Soweit der Reisevermittler wie in Art. 4 Abs. 7 und Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie als Verpflichteter f374r Schadensersatz oder f374r Entsch344digungsleistungen auf den gezahlten Reisepreis genannt wird, begr374ndet auch dies nur eine fakultative Alternative neben der Verpflichtung des Reiseveranstalters. Das deutsche Recht hat von dieser M366glichkeit keinen Gebrauch gemacht und in 247247 651a ff. BGB allein den Reiseveranstalter als Vertragspartner des Reisenden besonde-ren Pflichten unterworfen. 15 16 cc) Die Richtlinie sieht auch nicht vor, dass einem Reisenden stets die darin vorgesehenen Rechte einzur344umen sind, wenn mehrere Reiseleistungen gleichzeitig gebucht werden. Sie kn374pft die darin vorgesehenen besonderen Rechtswirkungen vielmehr an das Vorliegen eines Pauschalreisevertrages. Dieser setzt gem344337 Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie nicht nur voraus, dass die Reise - 10 - zwei der in dieser Bestimmung genannten Bestandteile aufweist, sondern auch, dass der Vertrag zu einem Pauschalpreis verkauft wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 15.6.1999, Slg. I 3499 ff. Tz. 31 = RRa 1999, 227 ff. - Rechberger/326sterreich). Zumindest an der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es im Streitfall. F374r das Vorliegen eines Pauschalpreises reicht es nicht aus, dass dieser sich durch die Addition von Einzelpreisen errechnen lie337e. Vielmehr muss es sich um einen Vertrag handeln, bei dem der Gesamtpreis f374r den Kunden als solcher erkennbar wird, sei es indem allein dieser genannt wird oder sei es in-dem mehrere Einzelpreise durch den Reisevertrag zu einem Gesamtpreis rechtlich mit einander verkn374pft werden. Die Richtlinie greift folglich nicht, wenn der Reisende mehrere, rechtlich von einander unabh344ngige Vertr344ge f374r ein-zelne Leistungen abschlie337t. In dieser Konstellation f374hrt auch die Vermittlung der einzelnen Vertr344ge durch dieselbe Person zu keiner rechtlichen Verkn374p-fung der Reiseleistungen, die zur Annahme einer Pauschalreise im Sinne der Richtlinie f374hren w374rde. 17 dd) Eine Vorlage dieser Fragen an den Gerichtshof der Europ344ischen Union ist nicht erforderlich. 18 Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Vorlage nicht erforderlich, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts der-art offenkundig ist, dass f374r einen vern374nftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH, Urt. v. 6.10.1982, Rs 283/81 C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, 3415 Tz. 16 = NJW 1983, 1257). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erf374llt. 19 20 Aus dem Wortlaut der Richtlinie ergibt sich eindeutig, dass es neben dem Reiseveranstalter auch einen Reisevermittler geben kann und dass diesen nicht zwangsl344ufig die Pflichten aus dem Reisevertrag treffen m374ssen. Der - 11 - Begriff der Pauschalreise selbst ist in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie klar definiert. Aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 30. April 2002 k366nnen, wie bereits oben dargelegt wurde, keine abweichenden Schlussfolgerungen gezogen werden. Soweit diesem Urteil in Teilen der Literatur f374r die hier in Rede stehenden Fra-gen Bedeutung beigemessen wird, findet dies keine Grundlage in den Ent-scheidungsgr374nden. 3. Die Auslegung des Berufungsgerichts, dass die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten der Kl344gerin zu 2 die Erbringung von Reiseleistungen in eigener Verantwortung nicht versprochen, sondern nur den Abschluss solcher Vertr344ge zu anderen Reiseunternehmen vermittelt hat, l344sst auch im 334brigen keine revi-siblen Auslegungsfehler erkennen. Die Auslegung ist in jeder Hinsicht nachvoll-ziehbar begr374ndet. 21 Die R374ge der Revision, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft einen angebotenen Beweis nicht erhoben, hat der Senat gepr374ft, jedoch nicht f374r durchgreifend erachtet (247 564 ZPO). 22 - 12 - III. Die Kosten des Revisionsverfahrens einschlie337lich der durch die Ne-benintervention verursachten Kosten hat die Kl344gerin zu 2 gem344337 247247 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO zu tragen. 23 Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.02.2008 - 30 C 3839/06-25 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.10.2008 - 2/24 S 64/08 -
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