BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 132/08 Verk374ndet am: 26. November 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FluggastrechteVO Art. 2 Buchst. b, Art. 5, Art. 7 Im Falle des Code-Sharing ist nur dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den Flug tat-s344chlich durchf374hrt, ausf374hrendes Luftfahrtunternehmen im Sinne des Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO und damit im Falle der Annullierung des Fluges zu Unterst374t-zungsleistungen und Ausgleichsleistungen verpflichtet. BGH, Urteil vom 26. November 2009 - Xa ZR 132/08 - LG K366ln AG K366ln - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 26. November 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das am 4. November 2008 ver-k374ndete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts K366ln aufge-hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die beklagte Fluggesellschaft auf eine Ausgleichszah-lung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 374ber eine gemeinsame Regelung f374r Ausgleichs- und Unter- 1 - 3 - st374tzungszahlungen f374r Flugg344ste im Fall der Nichtbef366rderung und bei Annul-lierung oder gro337er Versp344tung von Fl374gen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EG Nr. L 46 v. 17.02.2004, S. 1; im Folgenden: Verord-nung) in Anspruch. Die Kl344gerin buchte bei der Beklagten einen Hin- und R374ckflug von M374nster nach Florianopolis (Brasilien) 374ber Frankfurt/M374nchen und S343o Paulo. Der R374ckflug war f374r den 9. M344rz 2006 vorgesehen. Dabei sollte der Flug 374ber die Teilstrecke von S343o Paulo nach M374nchen nicht von der Beklagten, sondern im Wege des Code-Sharing von dem brasilianischen Luftfahrtunternehmen 205 durchgef374hrt werden. Auf diesen Umstand war seitens der Beklagten da- durch hingewiesen worden, dass in den Buchungs- und Vertragsunterlagen der Flug, der mit der Kennzeichnung "L. " und "R. " die IATA-Codes und die Flugnummern beider Unternehmen enthielt, mit dem Zusatz "durchgef374hrt von RG 205 " ausgewiesen wurde. Der Flug nach M374nchen wurde annulliert, wor374ber die Kl344gerin bei Ankunft am Flughafen von S343o Paulo unterrichtet wur-de. Stattdessen wurde der Kl344gerin ein Flug mit der Beklagten unter der Flug-nummer L. nach Frankfurt am Main angeboten, der f374r den 10. M344rz 2006, 15.05 Uhr, geplant war. Von dort sollte die Kl344gerin am 11. M344rz 2006 um 9.00 Uhr nach M374nster weiterfliegen. Der Abflug in S343o Paulo verz366gerte sich jedoch um 4 Stunden und 35 Minuten, so dass die Kl344gerin den Anschlussflug nach M374nster nicht mehr erreichte. Da der n344chste Flug von Frankfurt nach M374nster annulliert wurde, flog die Kl344gerin schlie337lich nach K366ln, wo sie um 14.45 Uhr eintraf. 2 Mit ihrer Klage begehrt die Kl344gerin eine Ausgleichszahlung in H366he von 600 200 von der Beklagten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Kl344ge-rin verfolgt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Be-klagte entgegentritt, das Klagebegehren weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, der Kl344gerin stehe nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1, Satz 1 Buchst. c der Verordnung kein Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen der Annullierung des Fluges L. /R. zu. Nach dieser Vorschrift sei passivlegitimiert allein das "ausf374hrende Luft-fahrtunternehmen". Nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchst. b der Ver-ordnung sei somit nicht entscheidend, mit welchem Flugunternehmen der Flug-gast einen Bef366rderungsvertrag geschlossen habe, sondern welches Flugun-ternehmen den Flug durchf374hre. Dies bedeute jedoch, dass bei einem Code-Sharing-Flug die verschiedenen in der Verordnung statuierten Verpflichtungen nicht das beauftragte Flugunternehmen und damit die Beklagte als Vertragspar-tei tr344fen, sondern dasjenige Flugunternehmen, das tats344chlich die Durchf374h-rung des Fluges 374bernehme. 5 II. Dies h344lt der Nachpr374fung im Ergebnis nicht stand. 6 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht einen Anspruch der Kl344-gerin aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 der Verordnung wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten verneint. 7 a) Ein Ausgleichsanspruch gem344337 Art. 7 der Verordnung richtet sich bei Annullierung eines Fluges nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung nur ge-gen das ausf374hrende Luftfahrtunternehmen. Als "ausf374hrendes Luftfahrtunter-nehmen", f374r das die Verordnung nach der Regelung ihres Anwendungsberei- 8 - 5 - ches in Art. 3 Abs. 5 Satz 1 ausschlie337lich gilt, ist nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchst. b der Verordnung das Luftfahrtunternehmen anzusehen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder nat374rlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchf374hrt oder durchzuf374hren beab-sichtigt. Indem sie auf die Durchf374hrung des Fluges abstellt und hiervon die zugrunde liegende Vertragsbeziehung abgrenzt, die der Fluggast auch zu ei-nem anderen Unternehmen begr374ndet haben kann, macht die Legaldefinition in der deutschen Sprachfassung deutlich, dass f374r den Begriff des ausf374hrenden Luftfahrtunternehmens allein ma337geblich ist, welches Unternehmen mit dem von ihm bereit gestellten Flugzeug und Personal die Bef366rderungsleistung tat-s344chlich erbringt, und nicht, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag 374ber die Flugreise geschlossen worden ist (vgl. bereits Sen.Urt. v. 28.05.2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743). Diese Auslegung steht im Einklang mit der Wortwahl etwa der englischen und der franz366sischen Sprachfassung, die die Durchf374hrung des Fluges durch das als "operating air carrier" bzw. als "trans-porteur a351rien effectif" bezeichnete Unternehmen mit den Verben "to perform" bzw. "r351aliser" umschreiben. Die mit dieser Auslegung einhergehende Differenzierung zwischen den verschiedenen Luftfahrtunternehmen, denen sich der Fluggast bei einem Flug gegen374bersehen kann, ist nicht nur der Legaldefinition des "ausf374hrenden Luft-fahrtunternehmens" mit der dort beschriebenen M366glichkeit zu entnehmen, dass der Flugreisevertragspartner des Fluggastes mit dem den Flug tats344chlich durchf374hrenden Luftfahrtunternehmens nicht identisch und dann auch nicht als ein ausf374hrendes Luftfahrtunternehmen einzustufen ist. Die Unterscheidung findet sich dar374ber hinaus in weiteren Bestimmungen der Verordnung wieder. So sind nach der Regelung in Art. 3 Abs. 5 Satz 2 die Leistungen, mit denen das ausf374hrende Luftfahrtunternehmen seine Verpflichtungen aus der Verord-nung gegen374ber einem Fluggast erf374llt, mit dem es in keiner Vertragsbeziehung 9 - 6 - steht, als f374r das vertraglich verpflichtete Unternehmen erbracht anzusehen. Nach Art. 13 der Verordnung kann das ausf374hrende Luftfahrtunternehmen, das Ausgleichszahlungen an Flugg344ste leistet oder sonstige sich aus der Verord-nung ergebende Pflichten erf374llt, den Vertragspartnern der Flugg344ste gegen-374ber Regress nehmen. b) Dasselbe Verst344ndnis vom Begriff des ausf374hrenden Luftfahrtunter-nehmens als des Unternehmens, das die Bef366rderung tats344chlich bewirkt, liegt auch den internationalen Bestimmungen des Montrealer 334bereinkommens vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften 374ber die Bef366rde-rung im internationalen Luftverkehr (ABl. EG Nr. L 194 v. 18.07.2001, S. 39; BGBl. 2004 II, 458) zugrunde. Auf dessen Vorgaben zu den Verpflichtungen des ausf374hrenden Luftfahrtunternehmens bezieht sich die Verordnung, deren Bestimmungen jene des Montrealer 334bereinkommens erg344nzen (vgl. EuGH, Urt. v. 10.01.2006 - Rs. C-344/04, Slg. 2006, I-403 = NJW 2006, 351 = RRa 2006, 127 Tz. 46 - IATA und ELFAA), in Erw344gungsgrund 14 ausdr374cklich. In den Regelungen, die das Montrealer 334bereinkommen in Kapitel V zur Luftbe-f366rderung durch einen anderen als den vertraglichen Luftfrachtf374hrer vorsieht, wird einleitend mit den Legaldefinitionen in Art. 39 ebenfalls unterschieden zwi-schen dem vertraglichen Luftfrachtf374hrer, der mit einem Reisenden bzw. Ab-sender einen Bef366rderungsvertrag geschlossen hat, und dem ausf374hrenden Luftfrachtf374hrer, bei dem es sich um "eine andere Person" handelt, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem vertraglichen Luftfrachtf374hrer berechtigt ist, die Be-f366rderung ganz oder teilweise auszuf374hren. Aus dieser Abgrenzung und Wort-wahl des Montrealer 334bereinkommens ist in 334bereinstimmung mit der hierzu im Schrifttum wohl einhellig vertretenen Auffassung (vgl. Pokrant in Eben-roth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., M334 Art. 39 Rdn. 6 m.w.N.; M374nch-Komm./Tonner, BGB, 5. Aufl., Nach 247 651 Rdn. 15 m.w.N.; Dettling-Ott in Gie-mulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Bd. 3, 30. Aufl. 2007, Art. 39 M334 Rdn. 7, 17 f.) f374r die Auslegung des Begriffs des ausf374hren- 10 - 7 - den Luftfrachtf374hrers das Erfordernis abzuleiten, dass dieser mit dem von ihm betriebenen Flugzeug die Bef366rderung tats344chlich durchf374hrt. 11 c) Gest374tzt wird die Auslegung des Begriffs des "ausf374hrenden Luftfahrt-unternehmens", f374r den allein entscheidend ist, dass es den Flug tats344chlich durchf374hrt, auch durch die weitere Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europ344-ischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 374ber die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Ge-meinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie 374ber die Unterrich-tung von Flugg344sten 374ber die Identit344t des ausf374hrenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Art. 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EG L 344 v. 27.12.2005, S. 15; im Folgenden: Verordnung 2111/2005). Die Verordnung 2111/2005 verwendet ebenfalls den Begriff des "ausf374hrenden Luftfahrtunter-nehmens" mit derselben Legaldefinition in Art. 2 Buchst. e und grenzt ihn ab von dem "Vertragspartner f374r die Bef366rderung im Luftverkehr", der in Art. 2 Buchst. c definiert wird als das Luftfahrtunternehmen, das einen Bef366rderungs-vertrag mit einem Fluggast schlie337t. In Art. 11 der Verordnung 2111/2005 wird der Vertragspartner f374r die Bef366rderung im Luftverkehr dazu verpflichtet, die Flugg344ste bei der Buchung 374ber die Identit344t des ausf374hrenden Luftfahrtunter-nehmens zu unterrichten. Dass es sich dabei um das den Flug tats344chlich durchf374hrende Unternehmen handelt, wird in den Erw344gungsgr374nden 11, 13 und 14 zu dieser Vorschrift ausdr374cklich erw344hnt. Mit der Regelung des Art. 11 der Verordnung 2111/2005 hat der Verordnungsgeber zudem gerade auf die Praxis des Code-Sharing reagiert, wie Erw344gungsgrund 13 der Verordnung 2111/2005 belegt. Dort wird unter beispielhaftem Bezug auf das Code-Sharing die Branchenpraxis im Linienflugverkehr dargestellt, dass das Luftfahrtunter-nehmen, das einen Flug unter seinem Namen verkauft hat, "diesen nicht tat-s344chlich durchf374hrt". Hierzu wird in Erw344gungsgrund 13 der Verordnung 2111/2005 weiter auf den Missstand hingewiesen, dass der Fluggast bisher keinen Anspruch darauf hatte, 374ber die Identit344t des Luftfahrtunternehmens, - 8 - das ihn tats344chlich bef366rdert, unterrichtet zu werden. Die Vorschrift des Art. 11 der Verordnung 2111/2005 ist nunmehr Grundlage daf374r, dass in ihrem Gel-tungsbereich - d.h. bei Vertr344gen 374ber eine Bef366rderung, die in der Gemein-schaft begonnen hat (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung 2111/2005) - in den Bu-chungsunterlagen das Luftfahrtunternehmen anzugeben ist, das im Rahmen eines Code-Sharing den Flug auf dem betreffenden Streckenabschnitt tats344ch-lich ausf374hrt. Hierdurch wird dem Fluggast die Wahrnehmung seiner Rechte gegen dieses Unternehmen erm366glicht. d) Gegen das vom Wortlaut der Verordnung nahe gelegte Begriffsver-st344ndnis l344sst sich auch nicht das von der Revision unter Hinweis auf die Erw344-gungsgr374nde 1 und 7 angef374hrte Ziel der Verordnung einwenden, ein hohes Schutzniveau f374r Flugg344ste sicherzustellen. Wie der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf die vorgenannten Erw344gungsgr374nde und die Begr374ndung des Rates zum Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 27/2003 vom 18. M344rz 2003 bereits im Hinblick auf die fehlende Passivlegitimation eines Reiseveranstalters f374r Anspr374che auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung ausgef374hrt hat (Beschl. v. 11.03.2008 - X ZR 49/07, RRa 2008, 175, 176), liegt dem Rege-lungskonzept der Verordnung, dass s344mtliche Ausgleichs- und Unterst374tzungs-leistungen dem ausf374hrenden Luftfahrtunternehmen auferlegt werden, die An-nahme zugrunde, dass dieses aufgrund seiner Pr344senz auf den Flugh344fen in der Regel am besten in der Lage ist, die Verpflichtungen zu erf374llen. 12 Diese Erw344gung des Verordnungsgebers kommt ebenfalls bei der Ko-operationsform des Code-Sharing zum Tragen. Beim Code-Sharing teilen sich die an der Vereinbarung beteiligten Fluggesellschaften die Kapazit344ten des betreffenden jeweils unter eigener Flugnummer gef374hrten Linienfluges in der Weise, dass neben den Flugg344sten des den Flug ausf374hrenden Unternehmens, das die alleinige Verantwortung f374r die Durchf374hrung des Fluges mit dem von ihm eingesetzten Flugzeug beh344lt, auch Flugg344ste des Code-Sharing- 13 - 9 - Vertriebspartners eingebucht und bef366rdert werden (vgl. zu Erscheinungsform, Zweck und Voraussetzungen des Code-Sharing Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 3. Aufl., S. 646 ff., 680 ff.; Dettling-Ott, aaO Rdn. 7, 20 f.). Auch bei dieser Kooperationsform des unter einer Doppelflugnummer gemeinsam betriebenen Flugliniendienstes kann nur eine der daran beteiligten Fluggesellschaften das Luftfahrzeug f374r den einzelnen Flug zur Verf374gung stel-len und ihn damit tats344chlich durchf374hren. Bei einer Fluggesellschaft, die f374r einen Linienflug lediglich mit eigener Flugnummer im Rahmen des Code-Sharing Pl344tze anbietet, die tats344chliche Bef366rderung aber einer anderen Flug-gesellschaft 374berl344sst, ist eine effektive Erf374llung der von der Verordnung vor-gesehenen Unterst374tzungsleistungen nicht in gleicher Weise gew344hrleistet wie bei dem Luftfahrtunternehmen, das den Flug selbst ausf374hrt und deshalb am Flughafen pr344sent sein muss. Auch die etwa aus den Erw344gungsgr374nden 12 und 13 der Verordnung zu entnehmende Lenkungsabsicht des Verordnungsge-bers, mit der Statuierung eines pauschalierten Ausgleichsanspruchs das in den Erw344gungsgr374nden 2 bis 4 angesprochene 304rgernis der Flugannullierungen zu verringern, greift nur gegen374ber den Luftfahrtunternehmen, die einen Flug selbst in eigener Verantwortung ausf374hren und damit auf die tats344chliche Durchf374hrung 374berhaupt unmittelbar Einfluss haben. Demzufolge l344sst sich mit dem Schutzzweck der Verpflichtungen, die das ausf374hrende Luftfahrtunterneh-men treffen, nicht die Auffassung der Revision begr374nden, dass jeder an einer Code-Sharing- Vereinbarung beteiligter Kooperationspartner als den Flug durchf374hrend anzusehen sei. F374r eine solche Ausdehnung des Adressatenkreises der Verordnung spricht schlie337lich nicht der von der Revision angef374hrte Wortlaut des Erw344-gungsgrundes 7 der Verordnung, in dem es hei337t: 14 "Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausf374hrenden Luft-fahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchf374hrt oder durch- - 10 - zuf374hren beabsichtigt, und zwar unabh344ngig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Be-satzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchge-f374hrt wird." 15 Dieser Erw344gungsgrund erl344utert zun344chst im Sinne der vorgenannten Lenkungsabsicht die Beschr344nkung des Geltungsbereichs der Verordnung auf die ausf374hrenden Luftfahrtunternehmen (Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung). Mit dem Zusatz zur Form der Durchf374hrung des Fluges wird lediglich klarge-stellt, dass es f374r die Bestimmung des ausf374hrenden Luftfahrtunternehmens auf die Eigentumsverh344ltnisse an dem f374r den Flug eingesetzten Flugzeug nicht ankommt und dass sich das ausf374hrende Unternehmen im Wege der Miete o-der in sonstiger Weise auch Dritter bedienen kann. Eine Erweiterung des Krei-ses der Anspruchsgegner des Fluggastes ist damit ersichtlich nicht verbunden. Vielmehr bleibt es nach dem klaren Wortlaut dieses Erw344gungsgrundes dabei, dass auch dann, wenn der Flug mit Hilfe eines Mietverh344ltnisses oder in sonsti-ger Weise durchgef374hrt wird, ausf374hrendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung immer nur ein Unternehmen sein kann. e) Auch die Entstehungsgeschichte der Verordnung best344tigt das Ausle-gungsergebnis, dass beim Code-Sharing nur das den Flug tats344chlich selbst ausf374hrende Unternehmen Anspruchsgegner des Fluggastes ist. Nach dem urspr374nglichen Vorschlag der Kommission vom 21. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. C 103 E v. 30.04.2002, S. 225) sollte mit Art. 3 noch ausdr374cklich gekl344rt werden, inwieweit die Verordnung bei Code-Sharing gelten sollte. Diese Koope-rationsform wurde in Art. 2 Buchs. g als der Fall definiert, 16 "dass ein Fluggast mit einem Luftfahrtunternehmen, dem 'Ver-triebsunternehmen', einen Bef366rderungsvertrag nebst best344tigter Buchung hat, aber von einem anderen Luftfahrtunternehmen, dem 'Betriebsunternehmen', bef366rdert wird". 17 - 11 - Nach dem Kommissionsvorschlag zum Anwendungsbereich sollte ge-m344337 Art. 3 Abs. 3 Satz 1 die Verordnung f374r alle Luftfahrt- oder Reiseunter-nehmen gelten, mit denen ein Fluggast einen Vertrag hat. Hierzu war in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 weiter geregelt, dass "das Reiseunternehmen oder - bei Code-Sharing - das Vertriebs-unternehmen mit dem Betriebsunternehmen die notwendigen Vor-kehrungen (trifft), um die Durchf374hrung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gew344hrleisten". Gegen374ber dem Kommissionsvorschlag einer ausschlie337lichen Haftung der Reisevertragspartner des Fluggastes wurde im Standpunkt des Europ344i-schen Parlaments vom 24. Oktober 2002 sodann der Adressatenkreis der Ver-ordnung erweitert durch folgende Neubestimmung des Geltungsbereichs der Verordnung in den S344tzen 2 und 3 des Art. 3 Abs. 3: 18 "Die darin vorgesehenen Verantwortlichkeiten und Pflichten wer-den jedoch sowohl im Fall von Code-Sharing als auch in dem Fall, dass das Reiseunternehmen logistisch nicht in der Lage ist, die vorgesehenen Pflichten zu erf374llen, auch auf das Luftfahrtunter-nehmen ausgedehnt, das als Betriebsunternehmen fungiert. Das Reiseunternehmen oder - bei Code-Sharing - das Vertriebsunter-nehmen macht alle Regressanspr374che gegen374ber dem Betriebs-unternehmen geltend, wenn die Nichtbef366rderung, Annullierung oder Versp344tung des Flugs in dessen Zust344ndigkeit f344llt." Der Verordnungsgeber hat diese urspr374nglichen Vorschl344ge einer Haf-tung des Vertriebsunternehmens beim Code-Sharing indes gerade nicht umge-setzt, sondern aus Vereinfachungs- und Effizienzgr374nden s344mtliche Ausgleichs- und Unterst374tzungsleistungen allein dem Betriebsunternehmen auferlegt, das in der endg374ltigen Fassung der Verordnung nunmehr als ausf374hrendes Luftfahrt-unternehmen bezeichnet worden ist (vgl. Begr374ndung des Rates zum Gemein-samen Standpunkt (EG) Nr. 27/2003 v. 18.03.2003, ABl. C 125 E v. 27.05.2003, S. 63, 70). 19 20 - 12 - f) Nach der sich am Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte der Verordnung orientierenden Auslegung des Begriffs des ausf374hrenden Luftfahrt-unternehmens ist mithin in F344llen des - auch hier vorliegenden - Code-Sharing eine Differenzierung vorzunehmen zwischen dem Luftfahrtunternehmen, das tats344chlich mit dem von ihm bereit gestellten Flugzeug die Durchf374hrung des Fluges 374bernimmt, und dem Unternehmen, das im Vertragsverh344ltnis zu dem Fluggast steht und den Flugdienst des anderen Unternehmens mitbenutzt. Nur jener Code-Sharing-Partner ist ausf374hrendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung (so schon AG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.06.2007 - 31 C 739/07, RRa 2008, 48; Schmid, NJW 2007, 261, 267; ebenso f374r die Qualifikation des den Code-Sharing-Flug ausf374hrenden Luftfrachtf374hrers nach Art. 39 M334 M374nchKomm./Tonner, aaO; Dettling-Ott, aaO Rdn. 20 ff.). Der von der Revision in diesem Zusammenhang angebrachte Hinweis auf eine Genehmigungsbed374rf-tigkeit von Code-Sharing-Vereinbarungen f374hrt nicht weiter, da die Erlaubnis-voraussetzungen (vgl. Schwenk/Giemulla, aaO; VG K366ln, Beschl. v. 01.10.1993 - 4 L 1236/93, ZLW 1994, 363) nicht die Frage ber374hren, welcher der Code-Sharing-Partner die Flugstrecke im Rahmen des gemeinsam betriebenen Li-niendienstes mit Flugzeugen seiner eigenen Flotte bedient und damit die Luft-bef366rderung tats344chlich 374bernimmt. Im vorliegenden Fall ist danach tats344chlich ausf374hrendes Luftfahrtunter-nehmen f374r den urspr374nglich vorgesehenen R374ckflug auf der betreffenden Teilstrecke S343o Paulo - M374nchen das brasilianische Luftfahrtunternehmen 205 gewesen, w344hrend die Beklagte als die f374r alle Fl374ge auf der Gesamtstrecke verantwortliche Vertragspartnerin der Kl344gerin hinsichtlich dieses Streckenab-schnittes allein einer - hier von der Kl344gerin nicht geltend gemachten - vertragli-chen Haftung unterlegen hat. 21 g) Es besteht auch kein Anlass, den Gerichtshof der Europ344ischen Ge-meinschaften um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Der Senat hat keine 22 - 13 - Zweifel an der Auslegung des Gemeinschaftsrechts und ist 374berzeugt, dass diese Auslegung auch f374r die Gerichte der 374brigen Mitgliedsstaaten eindeutig ist. 2. Gleichwohl h344lt die Abweisung der Klage der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 23 24 a) Nach dem - nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen - Ur-teil des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 19. November 2009 (C-402/07 u. 432/07 - Sturgeon/Condor und B366ck/Air France) sind die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung dahin auszulegen, dass die Flugg344ste versp344te-ter Fl374ge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Flug-g344sten annullierter Fl374ge gleichgestellt werden k366nnen und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen k366nnen, wenn sie wegen eines versp344teten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d.h., wenn sie ihr Endziel nicht fr374her als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen urspr374nglich geplanten Ankunftszeit errei-chen. b) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die Kl344gerin im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung auf den Lufthan-saflug L. "verlegt" worden ist. Der Abflug dieses Fluges hat sich um mehr als vier Stunden gegen374ber der planm344337igen Abflugzeit verz366gert, so dass auch die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung f374r Unterst374t-zungsleistungen in Versp344tungsf344llen vorliegen. Schlie337lich hat die Kl344gerin ihr Endziel weit mehr als drei Stunden sp344ter erreicht. 25 c) Ein aus der Versp344tung des Ersatzfluges herzuleitender Ausgleichs-anspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung ist auch Streitgegenstand des vor-liegenden Verfahren. 26 27 - 14 - Der Streitgegenstand wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kl344ger geltend gemachte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebens-sachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kl344ger die begehrte Rechtsfolge herlei-tet. Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer nat374rlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tat-sachenkomplex geh366ren, den der Kl344ger zur St374tzung seines Rechtsschutzbe-gehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (vgl. BGHZ 117, 1, 5; BGH, Urt. v. 11.07.1996 - III ZR 133/95 , NJW 1996, 3151 , 3152; BGH, Urt. v. 25.02.1999 - III ZR 53/98, NJW 1999, 1407; BGH, Urt. v. 24.01.2008 - VII ZR 46/07, MDR 2008, 500; BGH, Urt. v. 16.09.2008 - IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570). Hier hat die Kl344gerin ihren einheitlichen Klageantrag mit dem Lebenssachverhalt, den sie zu den gesamten Umst344nden der R374ckflugreise dargelegt hat, auch auf die vom Berufungsgericht festgestellte Versp344tung des Ersatzfluges L. gest374tzt; diese Versp344tung hat die Kl344gerin zur Begr374ndung des geltend gemachten Zah-lungsanspruchs als einen Teil der von ihr vorgetragenen Gesamtversp344tung dargestellt, mit der sie an ihrem Zielort angekommen ist. III. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverwei-sen, dem auch die Entscheidung 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens zu 374bertragen ist. 28 Das Berufungsgericht wird zu pr374fen haben, ob die "technischen Proble-me", aufgrund deren sich nach seinen hierzu nicht n344her ausgef374hrten Feststel-lungen der Abflug des Fluges L. verz366gerte, als au337ergew366hnliche Um- st344nde im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung anzusehen sind. Eine Ver-sp344tung wie im Streitfall f374hrt nach dem vorgenannten Urteil des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 19. November 2009 n344mlich dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Flugg344ste, wenn das Luftfahrtun- 29 - 15 - ternehmen nachweisen kann, dass die gro337e Versp344tung auf au337ergew366hnliche - 16 - Umst344nde zur374ckgeht, die sich auch dann nicht h344tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma337nahmen ergriffen worden w344ren, also auf Umst344nde, die von dem Luftfahrtunternehmen tats344chlich nicht zu beherrschen sind. Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Berger Bacher Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 12.11.2007 - 119 C 310/07 - LG K366ln, Entscheidung vom 04.11.2008 - 11 S 506/07 -
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