BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 138/05 Verk374ndet am: 18. Juni 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Fischbissanzeiger EP334 Art. 56; PatG 247 4 a) Ma337geblicher Fachmann f374r die Entwicklung eines Fischbissanzeigers ist ein Konstrukteur mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung von An-gelger344ten und nicht ein Angler. b) Bei der Beurteilung des Naheliegens eines patentgesch374tzten Gegenstands kann nicht stets der "n344chstkommende" Stand der Technik als alleiniger Ausgangspunkt zugrunde gelegt werden. Die Wahl eines Ausgangspunkts (oder auch mehrerer Ausgangspunkte) bedarf vielmehr einer besonderen Rechtfertigung, die in der Regel aus dem Bem374hen des Fachmanns abzulei-ten ist, f374r einen bestimmten Zweck eine bessere - oder auch nur eine ande-re - L366sung zu finden, als sie der Stand der Technik zur Verf374gung stellt (vgl. BGHZ 179, 168 Tz. 51 - Olanzapin). F374r ein ausschlie337liches Abstellen auf einen "n344chstkommenden" Stand der Technik bietet auch das 334bereinkom-men 374ber die Erteilung europ344ischer Patente (Europ344isches Patent374berein-kommen) vom 5. Oktober 1973 (BGBl. 1976 II 649) keine Grundlage. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - Xa ZR 138/05 - Bundespatentgericht - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 18. Juni 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, Gr366ning, Dr. Achilles und Dr. Berger f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 28. Juni 2005 verk374ndete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme der Priorit344t einer Voranmeldung im Vereinigten K366nigreich vom 13. Mai 1992 am 27. August 1993 angemeldeten, mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 570 117 (Streitpatents), das "Fish-bite indicators" (Fisch-bissanzeiger) betrifft und zw366lf Patentanspr374che umfasst. Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet in der Verfahrenssprache Englisch: 1 "A fish-bite indicator having a rotary part (26) which is engaged by a fishing line when the indicator is in use, such that longitudinal movement of the fishing line causes the rotary part (26) to rotate, - 3 - sensor means (76) provided to produce a sensor signal for every rotation of the rotary part (26) through a predetermined angle, and a digital counter (100) which is connected to the sensor means (76) and is constructed to issue an indicator signal each time it receives a given number of sensor signals from the sensor means (76), which number is any integral number from one inclusive upwards, characterised in that the digital counter (100) is constructed so that the given number of sensor signals is alterable, and in that a manually adjustable member (42) is connected to the digital counter (100) to enable that given number of sensor signals to be altered thereby to enable an angler to adjust the indicator222s sensitiv-ity readily, without dismantling it, to suit prevailing winds, wind un-dertow and water movement." Wegen der deutschen 334bersetzung des Patentanspruchs 1 wird auf das angefochtene Urteil, wegen der nachgeordneten Patentanspr374che wird auf die Patentschrift des Streitpatents verwiesen. 2 Die Kl344gerin, die beantragt hat, das Streitpatent in vollem Umfang f374r nichtig zu erkl344ren, hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitpa-tents gegen374ber dem Stand der Technik, wie ihn insbesondere die Ver366ffentli-chung der britischen Patentanmeldung 2 248 755 (D1) und die deutsche Offen-legungsschrift 36 22 739 (D13), verschiedene weitere Patentver366ffentlichungen sowie diverse, Z344hler und Schalter betreffende Literaturstellen bildeten, nicht schutzf344hig sei. 3 Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung f374r das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt. 4 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beantragt, unter Ab344nderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Hilfsweise verteidigt sie Patentanspruch 1 des Streitpatents in deutscher Sprache in fol-gender Fassung (zus344tzliches Merkmal unterstrichen), auf den sich die nach-geordneten Patentanspr374che zur374ckbeziehen sollen: 5 - 4 - "Fischbissanzeiger mit einem Drehteil (26), das mit einer Angelleine in Eingriff steht, wenn der Anzeiger in Gebrauch ist, so dass eine Longitudinalbewegung der Angelleine bewirkt, dass sich das Dreh-teil (26) dreht, Sensormitteln (76), die daf374r vorgesehen sind, f374r jede Drehung des Drehteils (26) 374ber einen vorgegebenen Winkel ein Sensorsignal zu erzeugen, und einem digitalen Z344hler (100), der mit den Sensormitteln (76) verbunden ist und so konstruiert ist, dass er jedes Mal, wenn er eine gegebene Anzahl an Sensorsigna-len von den Sensormitteln (76) empf344ngt, wobei die Anzahl eine ganze Zahl 1 ist, ein Anzeigesignal ausgibt, dadurch gekenn-zeichnet, dass der digitale Z344hler (100) so konstruiert ist, dass die gegebene Anzahl an Sensorsignalen ver344nderbar ist und dadurch, dass ein manuell einstellbares Glied (42) mit dem digitalen Z344hler (100) verbunden ist, um es zu erm366glichen, dass jene angegebene Anzahl an Sensorsignalen ver344ndert werden kann, wodurch es ei-nem Angler erm366glicht wird, die Empfindlichkeit des Anzeigers leicht einzustellen, ohne ihn auseinanderzubauen, um ihn an die vorherrschenden Winde, den Windsog und die Wasserbewegung anzupassen, wobei die Anzeigesignale vom digitalen Z344hler (100) mit einer Frequenz ausgegeben werden, die von der Einstellung des manuell einstellbaren Gliedes (42) abh344ngt. " Die Kl344gerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Sie st374tzt sich im Beru-fungsverfahren auch auf die bereits im Erteilungsverfahren ber374cksichtigte Ver366ffentlichung der britischen Patentanmeldung 2 170 382 (D14). 6 Im Auftrag des Senats hat Professor Dr. rer. nat. W. B. , Universit344t K. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndli- chen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. Die Beklagte hat ein Parteigutach-ten von Prof. Dr. A. D. , Hochschule K. , vorgelegt. 7 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 8 Die zul344ssige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Patentgericht hat im Er-gebnis zutreffend erkannt, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht patent-f344hig ist (Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat334bkG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, 52 ff. EP334). Auch mit der hilfsweise verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1 erweist sich das Streitpatent nicht als bestandsf344hig. I. Das Streitpatent betrifft einen Fischbissanzeiger, ein Ger344t, durch das die Leine einer fixierten Angel gef374hrt wird und das 374ber ein Sensorsignal an-zeigt, dass ein Fisch "in der Angel h344ngt". 9 Im Stand der Technik, u.a. aus der britischen Patentanmeldung 2 170 382 (D14), waren Ger344te bekannt, die die L344nge der nach einem Fisch-biss abgezogenen Leine anzeigen konnten, wenn diese infolge eines Fischbis-ses ausgerollt wurde. Die Beschreibung des Streitpatents bem344ngelt, dass hierbei die Empfindlichkeit (sensitivity) des Ger344ts nicht an die Bewegung der Leine angepasst werden k366nne. 10 Durch das Streitpatent soll ein Ger344t zur Verf374gung gestellt werden, das zuverl344ssig anzeigt, dass ein Fisch angebissen hat. 11 Hierzu wird durch Patentanspruch 1 des Streitpatents ein Fischbissan-zeiger unter Schutz gestellt (Zusatz des Hilfsantrags unterstrichen) 12 - 6 - (1) mit einem Drehteil, (1.1) das mit einer Angelleine in Eingriff steht, wenn der Anzeiger in Gebrauch ist, so dass eine Longitudinalbewegung der An-gelleine bewirkt, dass sich das Drehteil dreht, (2) Sensormitteln, die f374r jede Drehung des Drehteils 374ber einen vorgegebenen Winkel ein Sensorsignal erzeugen, (3) und einem digitalen Z344hler, (3.1) der mit den Sensormitteln verbunden ist (3.2) und jedes Mal, wenn er eine gegebene Anzahl an Sensor-signalen von den Sensormitteln empf344ngt, ein Anzeigesignal ausgibt, (4) einem Stellglied, (4.1) das mit dem digitalen Z344hler verbunden ist (4.2) und es erm366glicht, die gegebene Anzahl an Sensorsignalen manuell einzustellen, (4.3) indem die Frequenz der ausgegebenen Anzeigesignale ver- 344ndert wird. Die Anzahl der abgegebenen und vom digitalen Z344hler gez344hlten Sen-sorsignale ist mithin direkt proportional zur L344nge der auf- oder abgewickelten Angelschnur. Dabei ist es eine Selbstverst344ndlichkeit, dass die Anzahl eine ganze Zahl gr366337er oder gleich 1 ist (also eine inkrementelle Z344hlung mit dem Inkrement 1 erfolgt). Bei der gegebenen Anzahl von Sensorsignalen handelt es sich um einen Schwellwert, der nur zwischen 1 und dem ganzzahligen Z max liegen kann. Beim Erreichen des Schwellwerts M wird ein (optisches oder akus-tisches) Anzeigesignal ausgegeben. Das m366gliche Zur374cksetzen des Z344hlers nach Erreichen des Schwellwerts wird in Patentanspruch 1 nicht unter Schutz gestellt. 13 - 7 - 14 Ein Ausf374hrungsbeispiel des patentgem344337en Fischbissanzeigers zeigt die nachstehend verkleinert wiedergegebene Figur 2 des Streitpatents: Dabei bezeichnet das Bezugszeichen 26 die F374hrungsrolle, auf der vier Permanentmagnete 66 befestigt sind, denen ein Reed-Schalter 76 als Sensor-mittel zugeordnet ist, der als Sensorsignal einen Impuls an einen - nicht darge-stellten - digitalen Z344hler 100 abgibt, wenn einer der Permanentmagneten an ihm vorbeibewegt wird, wobei der Z344hler Anzeigesignale an einen nachgeord-neten Oszillator 102 ausgibt, der wiederum einen Lautsprecher anregt. Zur Steuerung der Empfindlichkeit ist der digitale Z344hler mit einem Drehknopf 42 verbunden, durch den eingestellt werden kann, wie viele Impulse bis zur Aus-gabe eines Anzeigesignals erforderlich sind. 15 II. 1. Das Patentgericht hat das Streitpatent f374r nichtig erkl344rt, weil des-sen Gegenstand nicht auf erfinderischer T344tigkeit beruhe (Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat334bkG; Art. 138, 56 EP334). Es hat hierzu ausgef374hrt, die Ver366ffentli-chung der britischen Patentanmeldung 2 248 755 (D1) offenbare einen Fisch- 16 - 8 - bissanzeiger, der ein mit der Angelleine in Eingriff stehendes Drehteil aufweise, mit Sensormitteln, die f374r jede Drehung des Drehteils 374ber einen vorgegebenen Winkel ein Sensorsignal erzeugten (Merkmale 1, 2 nach vorstehender Merk-malsgliederung). Anders als der Gegenstand nach dem Streitpatent arbeite das Ger344t nach der britischen Patentanmeldung nicht digital, sondern analog. Des-halb bed374rfe es auch keines digitalen Z344hlers, vielmehr erfasse eine Ver-gleichsschaltung die tats344chliche kontinuierliche Ver344nderung. Die Empfind-lichkeit des Ger344ts k366nne verstellt werden. Dem Fachmann, einem Techniker mit mehrj344hriger Erfahrung in der Anpassung elektromechanisch und elektro-nisch arbeitender Angelger344te und fundierten Grundkenntnissen auf dem Ge-biet der Elektronik, seien die analoge und die digitale Schaltungstechnik als gebr344uchliche L366sungen bekannt gewesen, ebenso der Trend zu digitalen Schaltungstechniken. Mit R374cksicht auf g374nstigere Einkaufsm366glichkeiten f374r elektronische Bauteile habe der Fachmann Anlass gehabt, sich nach digitalen L366sungen umzusehen. Ein Vorbild f374r eine digitale Signalerfassung und -aus-wertung an einem Angelger344t habe er in der deutschen Offenlegungsschrift 36 22 739 (D13) gefunden. Dort sei ein Ger344t f374r das mechanische Angeln be-schrieben, bei dem die Angelschnur nach einem detektierten Fischbiss zur374ck-gerissen werde, um den Fisch am Haken zu fixieren. Die daf374r notwendigen Parameter seien auf einfache Weise vorzuprogrammieren. Die Detektion erfol-ge 374ber einen Gleichstrommotor, der auch f374r das sp344tere Zur374ckrei337en der Angelschnur eingesetzt werde. Durch den Fischbiss werde ein Zug auf die An-gelschnur ausge374bt, der 374ber die als Drehteil wirkende Rolle die Welle des Gleichstrommotors in Drehung versetze, wodurch der Motor zu einem span-nungserzeugenden Generator werde, dessen erzeugte Spannung ein Signal zum Zur374ckrei337en der Angelschnur ausl366se und damit eine Fischbisserken-nung darstelle. Dazu werde die Spannung zun344chst verst344rkt und dann einem Komparator zugef374hrt, der ein Ausgangssignal erzeuge, wenn sein Eingangs-signal einen bestimmten Pegel 374berschreite. Das Ausgangssignal werde dabei - 9 - durch ein Zeitglied verz366gert. Eine weitere optionale Signalauswertung erfolge 374ber einen Z344hler und erfasse, dass ein Fisch anbei337e, wieder loslasse und erneut anbei337e. Das Zeitglied, ein digitaler Z344hler, erhalte sein Eingangssignal ebenfalls vom Komparator, z344hle die vom Gleichstrommotor w344hrend des Fischbisses gelieferten Impulse und liefere bei einer bestimmten und einstellba-ren Anzahl von Impulsen ein Ausgangssignal, das das Zur374ckrei337en der Angel-schnur veranlasse. Die Anzahl der Sensorsignale sei auch hier eine ganze Zahl gr366337er oder gleich 1. Die weitergehende Signalverarbeitung f374hre zu z344hlbaren Einzelimpulsen, deren Anzahl ver344nderbar sei, denn das Ausgangssignal wer-de bei einer einstellbaren und damit vorw344hlbaren Anzahl von Impulsen gelie-fert. Zwar diene diese Ver344nderbarkeit nicht der Einstellung der Empfindlichkeit des Ger344ts gegen374ber Umwelt- und Witterungseinfl374ssen, sondern der Emp-findlichkeitseinstellung gegen374ber einem bestimmten Fischbissverhalten. Es habe f374r den Fachmann aber lediglich einfacher fach374blicher 334berlegungen bedurft, einen Fischbissanzeiger mit analoger Signalverarbeitung mit einer digi-talen Signalverarbeitung nach dem Vorbild der deutschen Offenlegungsschrift 36 22 739 (D13) auszustatten. III. Die Angriffe der Berufung gegen diese Beurteilung bed374rfen keiner Er366rterung. 17 1. Zur 334berzeugung des Senats hat es f374r den Fachmann, bei dem es sich nicht um einen Angler, sondern um einen - nicht notwendigerweise aka-demisch vorgebildeten - Konstrukteur (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.1964 - Ia ZR 152/63, GRUR 1965, 138, 141 - Polymerisationsbeschleuniger) mit Er-fahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung von Angelger344ten handelt, der sich 374ber die Bed374rfnisse der Angler erforderlichenfalls bei diesen informiert und der f374r Bereiche, in denen sein Fachwissen nicht ausreicht, Spezialfachleute zu Rate zieht (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.1994 - X ZR 83/91, bei Bausch, Nichtigkeits- 18 - 10 - rechtsprechung in Patentsachen, BGH 1994 - 1998, 159, 163 - Betonring, m.w.N.) nahegelegen, den in der Streitpatentschrift er366rterten Fischbissanzei-ger nach der Ver366ffentlichung der britischen Patentanmeldung 2 170 382 (D14) zu der im Streitpatent gesch374tzten L366sung weiterzuentwickeln. 19 2. Die Ver366ffentlichung der britischen Patentanmeldung ist dabei entge-gen der Auffassung der Beklagten f374r die Beurteilung der erfinderischen T344tig-keit heranzuziehen. Bei der Beurteilung des Naheliegens eines patentgesch374tzten Gegens-tands kann nicht stets der "n344chstkommende" Stand der Technik als alleiniger Ausgangspunkt zugrunde gelegt werden. Die Wahl eines Ausgangspunkts (oder auch mehrerer Ausgangspunkte) bedarf vielmehr einer besonderen Rechtfertigung, die in der Regel aus dem Bem374hen das Fachmanns abzuleiten ist, f374r einen bestimmten Zweck eine bessere - oder auch nur eine andere - L366sung zu finden, als sie der Stand der Technik zur Verf374gung stellt (vgl. BGHZ 179, 168 Tz. 51 - Olanzapin). F374r ein ausschlie337liches Abstellen auf einen "n344chstkommenden" Stand der Technik bietet auch das f374r die Beurteilung des Streitpatents ma337gebliche 334bereinkommen 374ber die Erteilung europ344ischer Patente (Europ344isches Patent374bereinkommen) vom 5. Oktober 1973 (BGBl. 1976 II 649) keine Grundlage. 20 Demnach hatte der Fachmann Veranlassung, bei seinen Bem374hungen auch die Ver366ffentlichung der britischen Patentanmeldung 2 170 382 (D14) in Betracht zu ziehen, denn es erschloss sich f374r ihn, dass f374r eine m366glichst ge-naue Detektion des Fischbisses verschiedene 344u337ere Parameter mit heranzu-ziehen waren. Zum einen unterscheiden sich n344mlich, wie die m374ndliche Ver-handlung und die Er366rterung mit den Parteien ergeben haben, verschiedene Fischarten in ihrem Bissverhalten, auf das bei einer Optimierung des Anzeigers 21 - 11 - zu reagieren ist, zum anderen kann sich auch das Bissverhalten innerhalb einer Art im Jahreslauf 344ndern, wie die Kl344gerin zur 334berzeugung des Senats an-hand des Bissverhaltens von Karpfen in verschiedenen Jahreszeiten ein-drucksvoll und unwidersprochen dargelegt hat. Schlie337lich spielen auch 344u337ere Faktoren wie die Windverh344ltnisse und der Wellenschlag eine Rolle, wovon auch das Streitpatent ausgeht. Dass die Ver366ffentlichung der britischen Patent-schrift (D14) hieraus lediglich einen bestimmten Aspekt, n344mlich das unter-schiedliche Bissverhalten verschiedener Fischarten behandelt und zu l366sen versucht, f374hrt nicht dazu, dass der Fachmann diese Ver366ffentlichung als f374r ihn uninteressant zur Seite legt, wenn er L366sungen sucht, andere Aspekte wie hier insbesondere den Winddruck und den Wellenschlag besser zu ber374cksich-tigen. Im Gegenteil bestand Veranlassung, 374ber deren Ber374cksichtigung gera-de auch bei einer Vorrichtung nachzudenken, deren Ziel jedenfalls vorrangig die verbesserte Beherrschung einer anderen Schwierigkeit war. Der unter-schiedliche Ansatz in der Ver366ffentlichung der britischen Patentanmeldung und im Streitpatent stand daher einem Zur374ckgreifen auf die britische Patentanmel-dung gerade nicht entgegen, sondern forderte dieses Zur374ckgreifen im Sinn des Bestrebens nach einer m366glichst allseits optimierten L366sung geradezu her-aus. 3. Im Ergebnis erweist sich unter Ber374cksichtigung der Ver366ffentlichung der britischen Patentanmeldung (D14) die Beurteilung des Patentgerichts als zutreffend. 22 a) Diese Patentanmeldung (D14) beschreibt einen Fischbissanzeiger, der die Angelschnur einer Angelrute detektiert. Die L344ngsbewegung der Angel-schnur f374hrt dabei zu einer Drehbewegung der Rolle, in der sich ein oder meh-rere L366cher befinden, die sich durch eine Lichtschranke mit einer Lichtemissi-onsdiode und einem lichtempfindlichen Transistor drehen und dabei periodi- 23 - 12 - sche elektrische Impulse erzeugen. Die Anzahl der abgegebenen Impulse ist - von hier zu vernachl344ssigenden Ver344nderungen auf Grund des mit der Zeit abnehmenden Radius der Schnur auf der Rolle abgesehen - direkt proportional zur L344nge der abgerollten Angelschnur. Damit ist im Ergebnis auch die Fre-quenz der Impulse proportional zur Ablaufgeschwindigkeit der Angelschnur von der Rolle. Der Impulsgeber besteht aus signalerzeugenden Komponenten und einem Verst344rker; die Impulse werden in einem elektronischen Teiler, Unterset-zer oder Dividierer (21) in ihrer Frequenz untersetzt, so dass der Impulsabstand einer festen L344nge der abgewickelten Angelschnur entspricht. Die Impulsfolge wird auf einen elektronischen Dezimalz344hler 374bertragen, die Impulse werden mit diesem gez344hlt und die L344nge der abgewickelten Angelschnur wird als momentane Bewegung oder als Summe aufeinanderfolgender Bewegungen mit einer Anzeigeeinheit angezeigt, die Lichtemissionsdioden aufweist. Auch hier wird mithin wie im Streitpatent und anders als nach der deutschen Offenle-gungsschrift 36 22 739 (D13) die L344nge l der abgewickelten Schnur und nicht deren erste Ableitung nach der Zeit, also die Geschwindigkeit v (dl/dt), detek-tiert. Der elektronische Z344hler und die Anzeigeeinheit k366nnen zur374ckgesetzt werden. Die Impulse werden zus344tzlich auf eine monostabile Kippstufe 374ber-tragen, die f374r ein vorher festgelegtes Zeitintervall einen akustischen "Alarm" f374r die Angelschnurbewegung ausgibt. Hiervon unterscheidet sich der Fischbissanzeiger nach Patentan-spruch 1 des Streitpatents nur durch die zus344tzliche Merkmalsgruppe 4. 24 25 b) Die Ver344nderbarkeit des Schwellwerts f374r die "gegebene Anzahl" an Sensorsignalen ergab sich indessen als anzustrebendes Ziel bereits daraus, dass auch der schon eine optimierte Charakteristik hinsichtlich verschiedener Fischarten aufweisende Fischbissanzeiger - insbesondere ein solcher, dessen ausschlaggebender Parameter die L344nge der abgezogenen Angelschnur ist - - 13 - f374r eine genaue Information zweckm344337igerweise an die herrschenden Wetter- und Str366mungsverh344ltnisse anzupassen ist. Dies ist eine Forderung, die sich unmittelbar aus der dem Fachmann jedenfalls 374ber Erkundigungen bei Anglern zug344ngliche Angelpraxis ableitet und die daher eine Anregung daf374r bot, den Schwellwert des Anzeigers ver344nderbar auszugestalten. Hierin wurde der Fachmann durch die Ver366ffentlichung der britischen Patentanmeldung 2 248 755 (D1) best344tigt, die zwar einen analog arbeitenden Bissanzeiger be-trifft, aber ebenfalls auf nachteilige Einfl374sse von Wind und Wellenbewegung auf die Bewegung der Leine hinweist, die zu einer falschen Bissanzeige f374hrt (Beschr. S. 1 dritter Abs.: "205 the disadvantage that wind and wave movement can produce movement of the line, so producing incorrect bite indication"). c) Eine Anpassung des Anzeigesignals sieht bereits die deutsche Offen-legungsschrift 36 22 739 (D13) vor, die - wie das Patentgericht zutreffend aus-gef374hrt hat - lehrt, die durch das Zeitglied bewirkte Verz366gerung und damit die Zeit einzustellen, die zwischen dem Fischbiss und dem Zur374ckziehen der An-gelschnur vergehen soll, um diese Zeitverz366gerung den einzelnen Fischarten anzupassen (Beschr. Sp. 3 Z. 30-35). Da dem Fachmann unterschiedliche St366rgr366337en, sei es aus der zu beangelnden Fischpopulation, sei es auf Grund 344u337erer Einfl374sse wie Wind und Wellenschlag, bekannt oder jedenfalls durch Zugriff auf Angler zug344nglich waren, die jeweils den Aussagegehalt der abge-rollten Leinenl344nge f374r den ins Auge gefassten Zweck negativ beeinflussen konnten, musste es sich f374r ihn geradezu aufdr344ngen, diese St366rgr366337en da-durch eliminierbar zu machen, dass er die M366glichkeit einer Pegelver344nderung und -erh366hung und damit eine Einstellbarkeit der "Empfindlichkeit" im Sinn des Streitpatents vorsah. Damit lag es f374r ihn aber bereits nahe, Ma337nahmen im Sinn der Merkmalsgruppe 4 vorzusehen. Dabei war es ihm auch ohne Weiteres m366glich, ein ver344nderbares Glied vorzusehen, mittels dessen die Ver344nderung des Schwellwerts vorgenommen werden kann. Zwar sind die Mittel, die die 26 - 14 - Ver344nderbarkeit des Z344hlers (20) herbeif374hren, in der deutschen Offenlegungs-schrift (D13) nicht n344her beschrieben. Jedoch sieht diese bereits eine Anpas-sung des Ausgangssignals vor, bei der die durch das Zeitglied bewirkte Verz366-gerung und damit die Zeit eingestellt wird, die zwischen dem Fischbiss und dem Zur374ckziehen der Angelschnur vergehen soll, um diese Zeitverz366gerung den einzelnen Fischarten anzupassen (Sp. 3 Z. 30-35). Auch das Streitpatent stellt nur ein nicht n344her ausgestaltetes Stellglied unter Schutz und 374berl344sst dessen n344here Ausgestaltung weitgehend dem Fachmann (vgl. Beschr. Sp. 4 Z. 41-45: "The sensitivity control 42 is connected to the counter 100. Adjust-ment of the sensitivity control 42 as a result alters the number of pulses the counter receives from the reed switch 76 before it issues a square-wave pulse to the gated oscillator 102"; in der 334bersetzung: Die Empfindlichkeits-steuerung 42 ist mit dem Z344hler 100 verbunden. Die Einstellung der Empfind-lichkeitssteuerung 42 ver344ndert demzufolge die Anzahl an Pulsen, die der Z344h-ler vom Reed-Schalter 76 erh344lt, bevor er einen Rechteckwellenpuls an den torgesteuerten Oszillator 102 ausgibt). Dem Fachmann standen zudem Stan-dardbauteile wie Vorwahlz344hler zur Verf374gung, die in den Ver366ffentlichungen St366ckl/Winterling, Elektrische Messtechnik, S. 263 (D3) und Tietze/Schenk, Halbleiter-Schaltungstechnik, S. 252/253 (D6) und anderen beschrieben sind, und es erlauben, den Endwert bzw. Schaltpunkt der Z344hlung zu ver344ndern. Dass das einstellbare Glied direkt mit dem Digitalz344hler verbunden sein muss, fordert Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht. IV. Patentanspruch 1 in seiner hilfsweise verteidigten Fassung teilt diese Beurteilung. 27 1. Gegen die eingeschr344nkte Verteidigung bestehen keine Bedenken. 28 - 15 - 29 Das Patent kann zun344chst mit Patentanspr374chen in deutscher Sprache verteidigt werden (st. Rspr.; u.a. BGHZ 118, 221 - Linsenschleifmaschine; BGHZ 147, 306, 314 - Taxol), wenn es auch h344ufig zweckm344337iger sein wird, das Patent mit Patentanspr374chen in der Verfahrenssprache zu verteidigen, um Zweifel an der vollst344ndigen inhaltlichen 334bereinstimmung der Sprachfassun-gen auszuschlie337en (vgl. BGH, Urt. v. 23.9.2008 - X ZR 135/04, GRUR 2009, 42 - Multiplexsystem). Das von der Beklagten zur Einschr344nkung ihres Schutzbegehrens zu-s344tzlich aufgenommene Merkmal, dass die Anzeigesignale vom digitalen Z344h-ler mit einer Frequenz ausgegeben werden, die von der Einstellung des manu-ell einstellbaren Glieds abh344ngt, stellt - jedenfalls formell - eine Einschr344nkung gegen374ber dem erteilten Patent dar, ist im erteilten Patent in Sp. 5 Z. 25-27 ("with a frequency that is dependent upon the setting of the sensitivity control") enthalten und in den urspr374nglich eingereichten Unterlagen auf S. 11 Z. 2/3 offenbart. 30 2. Sachlich wird dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 allerdings nichts hinzugef374gt, das eine abweichende, der Beklagten g374nstigere Beurtei-lung rechtfertigen k366nnte. Wenn die Empfindlichkeit der Anzeige ver344ndert werden soll, ist jedenfalls ein Mittel der Wahl hierf374r die 304nderung der Signal-frequenz. 334ber die Frequenz wird dabei lediglich eine Zeitkomponente einge-f374hrt, die beim Durchgang der im Streitpatent vorzugsweise genannten Magne-ten des Drehteils durch die Sensormittel (Beschr. Sp. 1 Z. 37-39) im Sinn einer Periodizit344t (1/Zeit) ohnehin gegeben ist und auch dann nicht eliminiert werden kann, wenn man - wie das Streitpatent - allein auf die abgewickelte L344nge der Leine abstellen will, denn auch der Abwickelvorgang l344uft nicht au337erhalb der Zeit ab. Dass die Frequenz der Ausgabe der Anzeigesignale von der Einstel-lung des manuell einstellbaren Glieds abh344ngt, ergibt sich deshalb, wie die 31 - 16 - Kl344gerin zutreffend geltend gemacht hat, bereits aus Patentanspruch 1 in sei-ner erteilten Fassung. 32 V. Die nachgeordneten Patentanspr374che 2 bis 12 teilen, nachdem daf374r, dass sie allein oder in Verbindung mit Patentanspruch 1 in der Fassung des erteilten Patents oder in dessen hilfsweise verteidigter Fassung einen erfinderi-schen Gehalt aufweisen k366nnten, nichts ersichtlich und auch nichts vorgetra-gen ist, das Schicksal des Patentanspruchs 1. - 17 - 33 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. 247 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Keukenschrijver Gr366ning Achilles Berger Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 28.06.2005 - 4 Ni 17/04 (EU) -
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