BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 14/10 vom 16. Dezember 2010 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann beschlossen: Bei der Festsetzung des Streitwerts im Senatsbeschluss vom 9. September 2010 hat es sein Bewenden. Gr374nde: Der Senat hat sich bei der Festsetzung des Streitwerts in dem angefoch-tenen, nicht begr374ndeten Beschluss an dem wirtschaftlichen Wert des Streit-patents orientiert. Diesen hat er in 334bereinstimmung mit der vom Patentgericht f374r die erste Instanz getroffenen Festsetzung und unter Ber374cksichtung der vom Beklagten aufgezeigten Verfahrenslage auf 200.000 Euro gesch344tzt. Die Ge-genvorstellung des Beklagten gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. 1 2 Den vom Beklagten postulierten Grunds344tzen f374r die Bemessung des Streitwerts in Gebrauchsmusterl366schungsverfahren kommt schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil der vorliegende Rechtsstreit ein Patent be-trifft. Dieses kann trotz der in 247 7 ErstrG vorgesehenen Einschr344nkungen nicht - 3 - mit einem Gebrauchsmuster gleichgesetzt werden. Die Bemessung des Streit-werts hat vielmehr entsprechend den f374r das Patentnichtigkeitsverfahren gel-tenden allgemeinen Grunds344tzen anhand des gemeinen Werts des Patents zu erfolgen. Keukenschrijver M374hlens Grabinski Bacher Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.09.2009 - 5 Ni 13/09 -
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