BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 141/07 Verk374ndet am: 26. Februar 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja BGB 247 305 Abs. 2 Nr. 2; BGB-InfoV 247 6 Abs. 3 Dem Reisenden, der in einem Reiseb374ro eine Reise bucht, wird nur dann die M366glichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Reisebedin-gungen Kenntnis zu nehmen, die der Reiseveranstalter dem Reisevertrag zu-grunde legen will, wenn der Reiseveranstalter die Reisebedingungen dem Rei-senden vor Vertragschluss vollst344ndig 374bermittelt. BGB 247 309 Nr. 7, 247 651g Abs. 2, 247 651m Satz 2 Eine Klausel in Allgemeinen Reisebedingungen, mit der die gesetzliche Verj344h-rungsfrist f374r die Anspr374che des Reisenden wegen eines Mangels der Reise abgek374rzt wird, ist wegen Versto337es gegen die Klauselverbote des 247 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverbo-ten bezeichneten Schadensersatzanspr374che nicht von der Abk374rzung der Ver-j344hrungsfrist ausgenommen werden. BGH, Urt. v. 26. Februar 2009 - Xa ZR 141/07 - LG Frankfurt am Main AG Bad Homburg - 2 - Der Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 26. Februar 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Lemke und Dr. Achilles f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das am 30. August 2007 ver-k374ndete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht gegen die beklagte Reiseveranstalterin Anspr374che wegen mangelhafter Reiseleistungen geltend. 1 Der Kl344ger buchte f374r sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Mauritius, die sp344ter auf die Zeit vom 3. bis 18. August 2005 umgebucht wurde. In der der urspr374nglichen Buchung zugrunde liegenden Reiseanmeldung vom 12. Oktober 2004 hei337t es: 2 - 3 - "Die Reise- und Zahlungsbedingungen wurden anerkannt. Sie sind Vertragsinhalt." In Nummer 10.7 der im damaligen Katalog der Beklagten abgedruckten Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten ist bestimmt: 3 "Vertragliche Anspr374che des Reisenden verj344hren in einem Jahr, beginnend mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag en-den sollte. Schweben Verhandlungen 374ber die von Ihnen erhobe-nen Anspr374che, ist die Verj344hrung gehemmt, bis Sie oder wir die Fortsetzung der Verhandlungen verweigern. Die Verj344hrung tritt fr374hestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 205" Mit Schreiben vom 22. August 2005 meldete der Kl344ger bei der Beklag-ten Anspr374che an, die die Beklagte mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 zu-r374ckwies. 4 Mit seiner Klage hat der Kl344ger die teilweise R374ckzahlung des Reiseprei-ses und eine Entsch344digung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit begehrt. Insgesamt hat er die Zahlung eines Betrages in H366he von 2.766,-- 200 an sich und in H366he von weiteren 1.152,-- 200 an seine Ehefrau jeweils nebst Zinsen ver-langt. Die Klageschrift ist am 11. August 2006 bei Gericht eingegangen und am 14. Dezember 2006 der Beklagten zugestellt worden. 5 Das Amtsgericht hat die Klage wegen Verj344hrung abgewiesen. Die Beru-fung des Kl344gers ist erfolglos geblieben. Mit seiner zugelassenen Revision ver-folgt der Kl344ger seine Forderung weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel ent-gegen. 6 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 8 Etwaige Anspr374che des Kl344gers seien verj344hrt. Die Reise- und Zahlungs-bedingungen der Beklagten, mit denen sie in Nummer 10.7 von der nach 247 651m Satz 2 BGB gegebenen M366glichkeit Gebrauch gemacht habe, die Ver-j344hrung zu erleichtern, seien wirksam in den Vertrag einbezogen worden. In der bei der Buchung im Reiseb374ro erstellten Reiseanmeldung liege das Angebot des Kl344gers auf Abschluss eines entsprechenden Reisevertrages. Bei Abgabe dieses Angebots sei der Kl344ger ausreichend deutlich darauf hingewiesen wor-den, dass f374r den abzuschlie337enden Vertrag die Reise- und Zahlungsbedingun-gen gelten sollten. In der Reiseanmeldung hei337e es n344mlich, dass die Reise- und Zahlungsbedingungen anerkannt worden und Vertragsinhalt seien. Der Kl344ger habe auch eine zumutbare M366glichkeit gehabt, von den Reise- und Zah-lungsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Da die Buchung anhand des die Rei-se- und Zahlungsbedingungen enthaltenen Katalogs erfolgt sei, habe der Kl344ger die M366glichkeit gehabt, in den Katalog und damit auch in die Reise- und Zah-lungsbedingungen der Beklagten Einsicht zu nehmen. Es gelte daher die ein-j344hrige Verj344hrungsfrist gem344337 Nummer 10.7 der Reise- und Zahlungsbedin-gungen. Die Verj344hrung sei durch die Klageerhebung nicht gehemmt worden, da die Zustellung der Klageschrift erst nach Vollendung der Verj344hrung und in-folge der vom Kl344ger unvollst344ndig angegebenen Adresse der Beklagten nicht "demn344chst" im Sinne des 247 167 ZPO erfolgt sei. 9 - 5 - II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Zu Un-recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass etwaige Anspr374che des Kl344gers auf teilweise R374ckerstattung des Reisepreises unter dem Gesichts-punkt der Minderung nach 247247 651d Abs. 1, 651c Abs. 1, 638 Abs. 3 und 4 BGB und auf Zahlung einer angemessenen Entsch344digung wegen nutzlos aufge-wendeter Urlaubszeit nach 247 651f Abs. 2 BGB verj344hrt seien. Nach 247 651g Abs. 2 Satz 1 BGB verj344hren Anspr374che des Reisenden nach den 247247 651c bis 651f in zwei Jahren. Diese Frist ist durch die Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten nicht wirksam verk374rzt worden; die Verj344hrung in der gesetzli-chen Frist ist durch die Klageerhebung gehemmt worden. 10 1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen bereits nicht die An-nahme, die Reise- und Zahlungsbedingungen seien in den von den Parteien geschlossenen Reisevertrag einbezogen worden. 11 Die Reise- und Zahlungsbedingungen sind Allgemeine Gesch344ftsbedin-gungen, die nach 247 305 Abs. 2 BGB nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn der Verwender die andere Vertragspartei nicht nur gem344337 247 305 Abs. 2 Nr. 1 auf diese Bedingungen hinweist, sondern ihr auch die M366glichkeit ver-schafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Es kann dahinstehen, ob der Hinweis in der Reiseanmeldung 247 305 Abs. 2 Nr. 1 gen374gt. Das erscheint deshalb nicht unzweifelhaft, weil "die" Reise- und Zahlungsbe-dingungen, auf die verwiesen worden ist, weder durch einen Hinweis auf den Katalog, in dem diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts abge-druckt waren, noch in sonstiger Weise identifiziert worden sind. Jedenfalls hat das Berufungsgericht aber die zweite Obliegenheit zu Unrecht f374r erf374llt gehal-ten. Entgegen seiner Auffassung ist es dem Reisenden, der im Reiseb374ro eine Reise bucht, nicht zuzumuten, durch Einsicht in den Katalog Kenntnis von den 12 - 6 - Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen zu nehmen, die der Reiseveranstalter dem Reisevertrag zugrunde legen will. Bei den Reisebedingungen handelt es sich typischerweise - und so auch im Streitfall - um umfangreiche, im Kleindruck wiedergegebene Klauselwerke. Sie im Reiseb374ro wirklich zur Kenntnis zu nehmen, ist praktisch unm366glich und kann jedenfalls vom Reisenden nicht erwartet werden (vgl. Kappus, RRa 2003, 198, 200; Tonner in M374nchKomm./BGB, 4. Aufl., 247 651a Rdn. 67; 247 6 BGB-InfoV Rdn. 19; Staudinger/Schlosser, BGB, Neubearb. 2006, 247 305 Rdn. 145; Tempel, NJW 1996, 1625, 1630; RRa 2002, 185, 186 f.). Denn das Gesetz ver-langt von dem Reiseveranstalter, dass er seine Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen dem Reisenden in die Hand gibt. Nach 247 6 Abs. 3 BGB-InfoV m374ssen Allgemeine Gesch344ftsbedingungen, die der Reiseveranstalter dem Vertrag zugrunde legt, dem Reisenden vor Vertragsschluss vollst344ndig 374bermittelt wer-den. Diese Verpflichtung kann der Reiseveranstalter nach 247 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV zwar auch dadurch erf374llen, dass er auf die in einem von ihm her-ausgegebenen und dem Reisenden zur Verf374gung gestellten Prospekt enthal-tenen Angaben verweist, die den Anforderungen nach Absatz 3 entsprechen. Dies setzt indessen voraus, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden den Prospekt zur Verf374gung stellt. Zumindest bei einer Buchung im Reiseb374ro muss der Katalog dem Reisenden ausgeh344ndigt werden; es gen374gt gerade nicht, dass der Katalog nur im Reiseb374ro einsehbar ist (BGH, Urt. v. 12.6.2007 - X ZR 87/06, NJW 2007, 2549, 2551 f.). Auch wenn 247 6 Abs. 3 BGB-InfoV nicht unmittelbar die Voraussetzungen f374r eine wirksame Einbeziehung von Reisebe-dingungen in den Reisevertrag bestimmt (Basedow in M374nchKomm./ BGB, 5. Aufl., 247 305 Rdn. 62; Staudinger/Eckert, BGB, Neubearb. 2003, 247 651a, Rdn. 85; Staudinger, RRa 2007, 245, 250 f.), gen374gt angesichts dieser gesetzli-chen Verpflichtung des Reiseveranstalters die blo337e Gelegenheit, den Katalog im Reiseb374ro einzusehen, nicht dem Erfordernis des 247 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB, 13 - 7 - dem Reisenden die M366glichkeit zu verschaffen, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Reisebedingungen Kenntnis zu nehmen. Dementsprechend wird auch in der Begr374ndung des Entwurfs eines Gesetzes zur Durchf374hrung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 374ber Pauschalreisen zu 247 3 Abs. 3 InfoV a.F. (247 6 Abs. 3 BGB-InfoV n.F.) ausgef374hrt, dass durch die besonderen Erfordernisse des 247 3 Abs. 3 dieser Verordnung die "M366glichkeit der Kenntnisnahme" im Sin-ne des 247 2 Abs. 1 Nr. 2 AGB-Gesetz (jetzt: 247 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB) verst344rkt werde (BT-Drucks. 12/5354, S. 18). Auch die Erw344gung des Berufungsgerichts, dem Reisenden, der sich mit der Lekt374re der Gesch344ftsbedingungen im Reiseb374ro 374berfordert f374hle, bleibe es unbenommen, den Katalog mit nach Hause zu nehmen, dort die Bedingun-gen in Ruhe zu studieren, um danach wieder im Reiseb374ro zur Buchung der Reise zu erscheinen, f374hrt nicht weiter. Dies l344uft darauf hinaus, dass der Kl344-ger um die (vor374bergehende) Aush344ndigung des Katalogs h344tte bitten k366nnen. Es ist jedoch nicht die andere Vertragspartei, sondern der Verwender, der die M366glichkeit schaffen muss, in zumutbarer Weise die Gesch344ftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen (BGHZ 109, 192, 196). 14 2. Dar374ber hinaus ist die Verj344hrungsfrist im Streitfall auch deshalb nicht verk374rzt worden, weil die einschl344gige Reisebedingung unwirksam ist. 15 a) Die Bestimmung in Nummer 10.7 Satz 1 der Reise- und Zahlungsbe-dingungen der Beklagten verst366337t gegen das Klauselverbot des 247 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB. 16 Nach 247 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB kann in Allgemeinen Gesch344fts-bedingungen die Verschuldenshaftung f374r Sch344den aus der Verletzung des Le-bens, des K366rpers oder der Gesundheit nicht, f374r sonstige Sch344den nur f374r den 17 - 8 - Fall einfacher Fahrl344ssigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Eine Be-grenzung der Haftung in diesem Sinn ist auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadensersatzanspr374che durch Abk374rzung der gesetzlichen Verj344hrungsfristen (BGHZ 170, 31, 37; BGH, Urt. v. 29.5.2008 - III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129, 1134). Hiergegen verst366337t Nummer 10.7 Satz 1 der Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten (vgl. LG Frankfurt am Main RRa 2008, 243, 244; A. Staudinger, RRa 2007, 245, 249). Denn die Reisebedingung schlie337t nach Verj344hrungseintritt die Haftung f374r Schadenser-satzanspr374che des Reisenden wegen eines Mangels der Reise nach 247 651f Abs. 1 BGB generell aus, ohne Sch344den durch die Verletzung des Lebens, des K366rpers oder der Gesundheit oder F344lle eines groben Verschuldens des Reise-veranstalters oder seiner Erf374llungsgehilfen auszunehmen. 247 651m Satz 2 BGB l344sst es zwar ausdr374cklich zu, vor Mitteilung eines Mangels die Verj344hrungsfrist auf mindestens ein Jahr zu verk374rzen. Nach der Begr374ndung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuld-rechts steht die dem Reiseveranstalter in 247 651m Satz 2 BGB einger344umte M366glichkeit zur Verk374rzung der Verj344hrung in Allgemeinen Gesch344ftsbedingun-gen jedoch ausdr374cklich in den Grenzen des 247 309 Nr. 7 BGB (BT-Drucks. 14/6040, S. 269). 18 b) Die verbotswidrige Begrenzung der Haftung hat zur Folge, dass Nummer 10.7 Satz 1 der Reise- und Zahlungsbedingungen unwirksam ist. Ver-st366337t eine Formularbestimmung gegen ein Klauselverbot, so kann sie nur unter der Voraussetzung teilweise aufrechterhalten bleiben, dass sie sich nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verst344ndlich und sinnvoll in einen inhaltlich zul344ssigen und einen unzul344ssigen Regelungsteil trennen l344sst (BGHZ 170, 31, 38). Dies ist hier nicht m366glich. Die Klausel enth344lt in Nummer 10.7 Satz 1 eine einzige Regelung, mit der f374r s344mtliche vertragliche Anspr374che des Reisenden die Ver- 19 - 9 - j344hrung auf ein Jahr abgek374rzt wird. Um zu einem inhaltlich zul344ssigen Inhalt zu gelangen, m374sste die Klausel um eine Ausnahmeregelung f374r die Verj344hrung der in 247 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB aufgef374hrten Schadensersatzanspr374che erg344nzt werden. Hierbei w374rde es sich indessen um eine geltungserhaltende Reduktion auf den erlaubten Inhalt handeln, die nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht kommt (vgl. BGHZ 170, 31, 38; BGH, Urt. v. 3.6.2004 - X ZR 28/03, NJW 2004, 2965, 2966; BGHZ 100, 157, 184 f.). c) Mit dem VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 170, 31, 39) sieht auch der Senat im Hinblick auf die vom Bundesarbeitsgericht in zwei j374n-geren Entscheidungen vertretene Auffassung, es sei keine Haftungsbegren-zung im Sinne des 247 309 Nr. 7 BGB, wenn eine Ausschlussklausel die schriftli-che oder klageweise Geltendmachung von Anspr374chen vorsieht (BAG, NJW 2006, 795, 797; NJW 2005, 3305, 3306), keinen Anlass zur Anrufung des Ge-meinsamen Senats der obersten Gerichtsh366fe des Bundes, weil die Entschei-dungen des Bundesarbeitsgerichts nicht auf der abweichenden Rechtsauffas-sung beruhen (vgl. BGHZ 141, 351, 357; GmS-OGB BGHZ 88, 353, 356). In beiden F344llen waren die betreffenden Klauseln wegen unangemessener Be-nachteiligung der Vertragspartner des Verwenders aufgrund unangemessen kurzer Ausschlussfristen gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 20 - 10 - III. Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Zur Pr374-fung des geltend gemachten Reisemangels ist die Sache an das Berufungsge-richt zur374ckzuverweisen. 21 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Lemke Achilles Vorinstanzen: AG Bad Homburg, Entscheidung vom 22.02.2007 - 2 C 2122/06 (15) - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.08.2007 - 2/24 S 76/07 -
Full & Egal Universal Law Academy