BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 146/07 vom 23. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher beschlossen: I. Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren wird auf 178.952,16 200 festgesetzt. II. Die Verpflichtung des Kl344gers zur Zahlung von Gerichtskosten bemisst sich f374r das Revisionsverfahren nach einem Streitwert von 100.000,-- 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger hat f374r das Revisionsverfahren unter Verweis auf seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse unter Vorlage von Belegen Herabsetzung des Streitwerts nach 247 144 PatG beantragt; die Beklagte hat sich hierzu nicht ge344u-337ert. 1 II. Der Antrag hat insoweit Erfolg, als die Verpflichtung des Kl344gers zur Zahlung von Gerichtskosten f374r das Revisionsverfahren (vgl. K374hnen in Schulte, PatG, 8. Aufl., Rdn. 9 zu 247 144) nach einem Streitwert von 100.000,-- 200 zu bemessen ist (247 144 PatG). Die wirtschaftliche Lage des Kl344gers w374rde durch die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert erheb-lich gef344hrdet. Der Kl344ger hat angegeben und glaubhaft gemacht, ein Ruhege-halt von monatlich 2.915,72 200 zu beziehen und schwerbehindert zu sein. Auch habe er Ersparnisse in H366he von 82.633,07 200. Jedoch habe er aus dem Pro- 2 - 3 - zess, f374r den bereits Kosten in H366he von 214.086,78 200 aufgelaufen seien, Ver-bindlichkeiten in H366he von mehr als 36.000,-- 200. 334ber weiteres Verm366gen ver-f374ge er nicht. 3 Angesichts der sich aus dem Vortrag des Kl344gers ergebenden Sach- und Verm366genslage ist eine Gef344hrdung der wirtschaftlichen Lage des Kl344gers durch die Belastung mit Kosten aus dem vollen Streitwert glaubhaft gemacht. Deshalb ist eine Herabsetzung des Streitwerts angemessen. Der Senat hat bei der Bemessung des Teilstreitwerts ber374cksichtigt, dass dem Kl344ger ein gewis-ses Kostenrisiko, das in einem angemessenen Verh344ltnis zum normalen Risiko, dem erh366hten Risiko der Gegenpartei und seinen Verm366gensverh344ltnissen steht, verbleiben soll (vgl. BGH, Beschl. v. 29.6.1999 - X ZR 57/97, unver366ffent-licht; OLG D374sseldorf InstGE 5, 70). Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Berger Bacher Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 30.03.2000 - 7 O 11125/97 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 20.09.2007 - 6 U 3231/00 -
Full & Egal Universal Law Academy