BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 149/07 Verk374ndet am: 18. November 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Fentanyl-TTS PatG 247 3 Eine die Neuheit eines Stoffes ausschlie337ende Offenbarung ist bereits dann gegeben, wenn ein bestimmtes, dem Fachmann zug344ngliches Material benannt wird, das alle beanspruchten Merkmale aufweist. Eine wissenschaftliche Be-gr374ndung daf374r, weshalb der Einsatz eines solchen Materials den patentgem344-337en Erfolg eintreten l344sst, ist nicht erforderlich. PatG 247 14; PatV 247 9 Abs. 2 Ein vermeintlicher Widerspruch zwischen Angaben im kennzeichnenden Teil und Merkmalen des Oberbegriffs darf nicht dahin aufgel366st werden, dass den Merkmalen des Oberbegriffs keine Bedeutung beigemessen wird, obwohl der Wortsinn des Patentanspruchs eine widerspruchsfreie Auslegung zul344sst und diese durch die in der Beschreibung geschilderten Ausf374hrungsbeispiele nahe-gelegt wird. BGH, Urteil vom 18. November 2010 - Xa ZR 149/07 - Bundespatentgericht - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 18. November 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 26. Juni 2007 verk374ndete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beklagte ist Inhaberin des am 24. August 2001 angemeldeten deut-schen Patents 101 41 650 (Streitpatents), das ein transdermales therapeuti-sches System mit Fentanyl oder verwandten Substanzen betrifft und elf Patent-anspr374che umfasst. Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung: "1. Transdermales Therapeutisches System (TTS) bestehend aus einer wirkstoff-undurchl344ssigen R374ckschicht, zumindest einer Fentanyl oder einen fentanyl-analogen Wirkstoff enthaltenden Matrixschicht auf Basis von Polyacrylat und einer vor Gebrauch zu entfernenden Schutzschicht, dadurch gekennzeichnet, dass das Polyacrylat selbstklebend und frei von Carboxylgruppen ist, f374r Fentanyl eine S344ttigungsl366slichkeit zwischen 3 und 20 Gewichtsprozenten auf-weist, und dass die wirkstoffhaltigen Schichten mindestens 80 Gewichtsprozent des eingearbeiteten Wirkstoffs in molekulardispers gel366ster Form enthalten." Die Kl344gerinnen machen geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentf344hig. Die Kl344gerin zu 2 macht ferner geltend, die Erfindung sei nicht so deutlich und vollst344ndig offenbart, dass ein Fachmann sie (in der bean-spruchten Breite) ausf374hren k366nne. Die Beklagte hat das Streitpatent in erster Instanz in ge344nderter Fassung mit einem Hauptantrag und vier Hilfsantr344gen verteidigt, die jeweils einen vollst344ndigen Anspruchssatz umfassen. 2 Das Patentgericht hat das Streitpatent antragsgem344337 f374r nichtig erkl344rt (BPatGE 50, 72 = GRUR 2009, 145 - Fentanyl-Pflaster). Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Streitpatent mit dem bereits in ers-ter Instanz gestellten Hauptantrag und mit einem neuen Hilfsantrag verteidigt. 3 Nach dem Hauptantrag soll Patentanspruch 1 folgende Fassung erhalten (304nderungen gegen374ber der erteilten Fassung sind gekennzeichnet): 4 - 4 - "1. Transdermales Therapeutisches System (TTS) bestehend aus (a) einer wirkstoffundurchl344ssigen R374ckschicht, (b) zumindest einer Fentanyl oder e i- nen fentanylanalogen Wirkstoff enthaltenden Matrixschicht auf Basis von Polyacrylat und (c) einer vor Gebrauch zu entfernenden Schutzschicht, da-durch gekennzeichnet, dass das Polyacrylat selbstklebend , und frei von Car-boxylgruppen und lediglich aus (i) monomeren Estern von Alkoholen mit 1 bis 8 C-Atomen und Acryls344ure und/oder Methacryls344ure ohne freie funktio- nelle Gruppen, gegebenenfalls aus (ii) bis zu 20 Gew.-% solcher Ester mit einer Hydroxylgruppe als einziger freier funktioneller Gruppe, sowie gegebe- nenfalls aus (iii) bis zu 50 Gew.-% Vinylacetat hergestellt worden ist, und f374r Fentanyl eine S344ttigungsl366slichkeit zwischen 3 4 und 12 20 Gew. -% auf-weist, und dass die wirkstoffhaltigen Schichten fentanylhaltige Matrixschicht mindestens 5 Gew.-% Fentanyl enth344lt, von dem mindestens 80 Gew.-% des eingearbeiteten Wirkstoffs in molekulardispers gel366ster Form enthalte n vorliegen ." Nach dem Hilfsantrag soll Patentanspruch 1 folgende Fassung erhalten (304nderungen gegen374ber dem Hauptantrag sind gekennzeichnet): 5 "1. Transdermales Therapeutisches System (TTS) bestehend aus (a) einer wirkstoffundurchl344ssigen R374ckschicht, (b) einer Fentanyl enthaltenden Mat-rixschicht auf Basis von Polyacrylat und (c) einer vor Gebrauch zu ent-fernenden Schutzschicht, dadurch gekennzeichnet, dass das Polyacrylat selbstklebend , und frei von Carboxylgruppen ist, f374r Fentanyl eine S344tti- gungsl366slichkeit zwischen 4 und 12 Gew.-% aufweist, und lediglich aus (i) monomeren Estern von Alkoholen mit 1 bis 8 C-Atomen , die gegebenenfalls als einzige funktionelle Gruppe eine Hydroxylgruppe enthalten, und Acryl-s344ure und/oder Methacryls344ure ohne freie funktionelle Gruppen, g egebene n- falls aus (ii) bis zu 20 Gew. - % solcher Ester mit einer Hydroxylgruppe als einziger freier funktioneller Gruppe, sowie und gegebenenfalls aus (iii) bis zu 50 Gew.-% Vinylacetat hergestellt worden ist, wobei das Polyacrylatpolymer entweder aus Monomeren der Acryl- bzw. Methacryls344ureester und gegebe- nenfalls zus344tzlich Vinylacetat aufgebaut ist und 374ber keine freien funktio- nellen Gruppen verf374gt oder das dem Polyacrylat zugrunde liegende Mono- merengemisch bis zu 20 Gew.-% Monomere mit freien funktionellen Grup- - 5 - pen in Form von 2-Hydroxyethylacrylat und/oder -methacrylat enth344lt, und f374r Fe n tanyl eine S344ttigungsl366slichkeit zwischen 4 und 12 Gew. - % aufweist, und dass die fentanylhaltige Matrixschicht mindestens 5 Gew.-% Fentanyl enth344lt, von dem mindestens 80 Gew.-% in molekulardispers gel366ster Form vorliegen." Wegen der verteidigten nachgeordneten Patentanspr374che wird auf die Be-rufungsbegr374ndung verwiesen. 6 Die Kl344gerinnen treten dem Rechtsmittel entgegen. 7 Im Auftrag des Senats hat Univ.-Prof. Dr. L. ein schriftliches Gutachten erstattet, das sie in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. Die Beklagte hat ein schriftliches Gutachten von Prof. Dr. J. vorgelegt. 8 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. 9 I. Das Streitpatent betrifft ein transdermales therapeutisches System mit Fentanyl als Wirkstoff, d.h. ein selbstklebendes Pflaster mit einer besonde-ren Schicht, das Fentanyl als Wirkstoff enth344lt. 10 1. Das synthetische Opioid Fentanyl, ein sehr starkes Analgetikum mit der Summenformel C 22 H 28 N 2 O, war nach den Ausf374hrungen in der Streitpatent-schrift am Priorit344tstag bereits als au337erordentlich wirksames Schmerzmittel bekannt, das f374r eine Verabreichung durch die Haut geeignet ist. Ein auf dem Markt erh344ltliches transdermales therapeutisches System mit Fentanyl als Wirkstoff war als so genanntes Reservoirsystem aufgebaut (vgl. u.a. die US- 11 - 6 - Patentschrift 4 558 580, NiK 5). In diesem System war der Wirkstoff in einer fl374ssigen oder gelf366rmigen Zubereitung enthalten, die zwischen einer undurch-l344ssigen R374ckschicht und einer wirkstoffdurchl344ssigen Membran mit einer zu-s344tzlichen Klebeschicht angeordnet war. Dieser Aufbau hat den Nachteil, dass der Wirkstoff in zu hohen Dosen absorbiert werden kann, wenn der Reservoir-beutel undicht ist oder besch344digt wird. Dies birgt Gefahren, weil Fentanyl eine relativ geringe therapeutische Breite aufweist und schon eine geringe 334berdo-sierung zu Atemdepression mit t366dlichem Ausgang f374hren kann. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, ein System zur Verf374gung zu stellen, das eine erh366hte Sicherheit gegen eine versehentliche Aufnahme von 334berdosen bietet (Beschreibung Abs. 5). 12 2. Zur L366sung dieses Problems schl344gt die mit dem Hauptantrag vertei-digte Fassung des Streitpatents ein transdermales therapeutisches System mit folgenden Merkmalen vor (die abweichende Nummerierung des Patentgerichts ist in eckigen Klammern wiedergegeben): 13 1. Das transdermale therapeutische System [1] umfasst 1.1 eine wirkstoffundurchl344ssige R374ckschicht [2a], 1.2 eine Fentanyl enthaltende Matrixschicht auf Basis von Polyacrylat [2b] und 1.3 eine vor Gebrauch zu entfernende Schutzschicht [2c]. 2. Das Polyacrylat der Matrixschicht 2.1 ist selbstklebend [3], 2.2 frei von Carboxylgruppen [4] und 2.3 lediglich hergestellt worden aus - 7 - 2.3.1 monomeren Estern von Alkoholen mit 1 bis 8 C-Atomen und Acryls344ure und/oder Methacryls344ure ohne freie funktionelle Gruppen [5a], 2.3.2 gegebenenfalls aus bis zu 20 Gew.-% solcher Ester mit einer Hydroxylgruppe als einziger freier funktio-neller Gruppe [5b], sowie 2.3.3 gegebenenfalls aus bis zu 50 Gew.-% Vinylacetat [5c] 2.4 und weist f374r Fentanyl eine S344ttigungsl366slichkeit zwischen 4 und 12 Gew.-% auf [6], 3. Die fentanylhaltige Matrixschicht enth344lt mindestens 5 Gew.-% Fentanyl [7]. 4. Mindestens 80 Gew.-% des Fentanyls liegen in molekular-dispers gel366ster Form vor [8]. In der Fassung nach dem Hilfsantrag wird Merkmal 2.3.2 durch Merkmal 2.3.2' ersetzt, wonach das Polyacrylat gegebenenfalls aus bis zu 20 Gew.-% an Monomeren mit freien funktionellen Gruppen in Form von 2-Hydroxyethylacrylat oder -methacrylat hergestellt sein darf. Ferner d374rfen die Merkmale 2.3.2' und 2.3.3 nur alternativ, nicht aber kumulativ erf374llt sein. 14 3. Einige Merkmale bed374rfen n344herer Er366rterung. 15 a) Der Wirkstoff Fentanyl ist nach Merkmal 1.2 in einer Matrixschicht auf der Basis von Polyacrylat enthalten. Eine solche Matrixschicht besteht aus Acrylaten, das hei337t aus Estern der Acryls344ure, die zu einem Polymer oder - zu-sammen mit anderen Monomeren - zu einem Copolymer verkettet sind. In der Polymermatrix kann der Wirkstoff in gel366ster Form vorliegen, also dergestalt, 16 - 8 - dass die Molek374le des Wirkstoffs einzeln zwischen den Molek374len der Matrix verteilt sind. Daneben kann der Wirkstoff auch in Form von festen Teilchen oder Kristallen in die Matrix eingelagert sein. Nach Merkmal 4 muss bei einem pa-tentgem344337en System mindestens ein Anteil von 80 Gew.-% des Fentanyls in molekulardispers gel366ster Form vorliegen. Dementsprechend d374rfen h366chstens 20 Gew.-% in fester Form vorhanden sein. Der Begriff "in molekulardispers ge-l366ster Form" besagt, dass es sich um eine echte L366sung im physikalisch-chemischen Sinn handelt. b) Die in Merkmal 2.4 angesprochene S344ttigungsl366slichkeit oder S344tti-gungskonzentration gibt den Wert an, bei dem sich ein in L366sung befindlicher Stoff im Gleichgewicht mit seiner festen Phase befindet, das hei337t, bei dem die Menge an Molek374len, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums aus der L366-sung austreten, gleich gro337 ist wie die Menge der Molek374le, die im gleichen Zeitraum in L366sung gehen. Dieser Wert ist von Bedeutung f374r die Geschwindig-keit, mit der der Wirkstoff bei der Anwendung des Systems aus der Matrix an die Haut abgegeben wird. Die Abgaberate h344ngt nicht allein vom absoluten Wert der Wirkstoffkonzentration ab, sondern auch und insbesondere vom Ver-h344ltnis zwischen Wirkstoffkonzentration und S344ttigungsl366slichkeit. Je geringer die S344ttigungsl366slichkeit ist, umso geringer ist die Menge an Wirkstoff, die in der Matrix aufgel366st werden muss, um eine bestimmte Abgaberate zu erzielen. 17 Nach Merkmal 2.4 weist das Polyacrylat einer patentgem344337en Matrix-schicht eine S344ttigungsl366slichkeit f374r Fentanyl zwischen 4 und 12 Gew.-% auf. Das Polyacrylat muss also so beschaffen sein, dass sich bei einem Wirkstoff-gehalt von mindestens 4 und h366chstens 12 Gew.-% der besagte Gleich-gewichtszustand einstellt. Eine Methode zur Ermittlung der S344ttigungsl366slichkeit wird in der Streitpatentschrift nicht angegeben. 18 - 9 - Der Wirkstoffgehalt einer patentgem344337en Matrix betr344gt gem344337 Merkmal 3 mindestens 5 Gew.-%. Er kann somit kleiner, gleich oder auch gr366337er als die S344ttigungsl366slichkeit sein. Im zuletzt genannten Fall kann ein Teil des Wirkstoffs - gem344337 Merkmal 4 h366chstens 20 Gew.-% der gesamten Wirkstoffmenge - in fester Form (Kristalle oder Teilchen) vorliegen oder die L366sung kann sich in ei-nem 374bers344ttigten und deshalb thermodynamisch instabilen Zustand befinden. 19 c) Die L366slichkeit des Wirkstoffs in der Polymermatrix h344ngt unter ande-rem davon ab, wie viele freie funktionelle Gruppen vorhanden sind. Bei Estern der Acryls344ure oder der Methacryls344ure kommen als freie funktionelle Gruppen vor allem Carboxylgruppen (-COOH) und Hydroxylgruppen (-OH) in Betracht. Gem344337 Merkmal 2.3.2 darf das Polyacrylat einer patentgem344337en Matrixschicht "gegebenenfalls" h366chstens zu 20 Gew.-% aus Estern bestehen, die eine freie funktionelle Gruppe aufweisen. Hierbei darf es sich lediglich um eine einzelne Hydroxylgruppe handeln. Neben Estern der Acryls344ure oder Monoacryls344ure darf nach Merkmal 2.3.3 ebenfalls "gegebenenfalls" h366chstens ein Anteil von 50 Gew.-% an Vinylacetat, einem Carbons344ureester (R-COOR) der Essigs344ure (CH 3 COOH) mit der Summenformel C 4 H 6 O 2 , eingesetzt worden sein. Durch die Angabe "gegebenenfalls" sind die Merkmale 2.3.2 und 2.3.3 in dem Sinn fakul-tativ, dass sie nicht notwendig verwirklicht sein m374ssen, aber angeben, welche Stoffe allenfalls weiter bei der Herstellung des Polyacrylats eingesetzt werden d374rfen. Damit kommt diesen Merkmalen lediglich die Funktion einer negativen Abgrenzung, nicht aber einer Rezepturangabe zu, denn die in den Merkmalen 2.3.2 und 2.3.3 genannten Stoffe m374ssen nicht notwendig verwendet werden. Abgesehen von ihnen d374rfen deshalb ausschlie337lich monomere Ester der in Merkmal 2.3.1 genannten Art enthalten sein. 20 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, mit der es das Streit-patent f374r nichtig erkl344rt hat, im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 21 - 10 - Die von der Beklagten verteidigten Fassungen des Streitpatents f374hrten zu einer Erweiterung des Schutzbereichs. Zwar best374nden keine Bedenken da-gegen, Matrixschichten mit einem fentanylanalogen Wirkstoff vom Gegenstand des Schutzrechts auszunehmen und die monomeren Ester als solche ohne freie funktionelle Gruppe zu charakterisieren. Zul344ssig sei auch die Nennung einer Untergrenze von mindestens 5 Gew.-% f374r den Fentanylgehalt einer Mat-rixschicht. Eine Erweiterung des Schutzbereichs liege aber darin, dass das transdermale therapeutische System nach den verteidigten Fassungen nur noch aus einer fentanylhaltigen Matrixschicht bestehen solle. In den Schutz-bereich der erteilten Fassung fielen lediglich Ausf374hrungsformen mit mehreren solchen Schichten. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut von Patent-anspruch 1 in der erteilten Fassung, wonach die wirkstoffhaltigen Schichten mindestens 80 Gew.-% des eingearbeiteten Wirkstoffs in molekulardispers ge-l366ster Form enthalten m374ssten, und entsprechenden Angaben in der Beschrei-bung. Darin liege eine speziellere Auspr344gung der im Oberbegriff enthaltenen Anforderung, dass das System mindestens eine wirkstoffhaltige Matrixschicht umfassen m374sse. Dass die in der Streitpatentschrift angef374hrten Beispiele sich auf eine Ausf374hrungsform mit nur einer Matrixschicht bez366gen, f374hre zu keiner anderen Beurteilung. 22 Der Umstand, dass die Beklagte das Streitpatent trotz ausdr374cklichen Hin-weises ausschlie337lich in unzul344ssig ge344nderten Fassungen verteidige, f374hre ohne weiteres zur Nichtigerkl344rung des Schutzrechts insgesamt. Dies folge aus dem Grundsatz der Antragsbindung (247 308 ZPO), der auch im Nichtigkeits-verfahren deutlich ausgepr344gt sei. Dem Patentgericht sei es verwehrt, das Patent in einer Fassung bestehen zu lassen, mit der der Patentinhaber nicht einverstanden sei. Dies gelte auch bei Verteidigung mit einer unzul344ssigen Fassung. Auch in diesem Fall mache der Patentinhaber von seinem Dispositi-onsrecht Gebrauch, das vom Gericht zu beachten sei. Hierin liege der ent- 23 - 11 - scheidende Unterschied zu dem Fall, dass der Patentinhaber von einer Vertei-digung des Schutzrechts insgesamt absehe. 24 Unabh344ngig davon beruhe der Gegenstand des Streitpatents weder in der erteilten noch in den von der Beklagten verteidigten Fassungen auf erfinde-rischer T344tigkeit. Aus den Entgegenhaltungen NiK14 (ver366ffentlichte europ344i-sche Patentanmeldung 622 075; Hercon Laboratories Co., betreffend transder-male Abgabesysteme) und NiK15 (deutsche Offenlegungsschrift 24 16 991; Monsanto Co., betreffend L366sungen druckempfindlicher Harze) seien dem Fachmann, einem Pharmazeuten oder Chemiker mit praktischer Erfahrung und speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Entwicklung von Wirkstoffpflastern, der bei Besonderheiten hinsichtlich der eingesetzten Polymerkleber gegebe-nenfalls auf die Spezialkenntnisse eines Polymerchemikers zur374ckgreife, trans-dermale therapeutische Systeme mit dem Wirkstoff Fentanyl in einer Polymer-matrix bekannt gewesen, die die Merkmale 1 bis 5 und 7 von Patentanspruch 1 des Streitpatents aufwiesen. Die im Streitpatent zus344tzlich enthaltenen An-gaben zur S344ttigungsl366slichkeit des Fentanyls in der Polymermatrix und zur Menge, die in molekulardispers gel366ster Form vorliegen m374sse, k366nnten die erfinderische T344tigkeit nicht begr374nden. Der Fachmann habe aufgrund des Standes der Technik, insbesondere der Ver366ffentlichung der internationalen Patentanmeldung WO 01/26705 (Samyang Corp., NiK21), gewusst, dass die S344ttigungsl366slichkeit eines Wirkstoffs in einem Polymer eine inh344rente Eigen-schaft des Polymers selbst sei und entscheidenden Einfluss auf den Umfang der Wirkstoffabgabe durch die Haut habe. Die in NiK21 offenbarte carboxyl-gruppenfreie Polyacrylatmatrix mit einer S344ttigungsl366slichkeit von 3 bis 20 Gew.-% habe dem Fachmann die Richtung vorgegeben, welche Polymere mit welcher S344ttigungsl366slichkeit geeignet seien. Dass in NiK21 eine fehlerhafte Produktbezeichnung enthalten sei und dass darin zur L366sung der dort gestellten Aufgabe eine zweite Matrix vorgeschlagen werde, f374hre zu keiner anderen Be-urteilung. Dem Fachmann sei am Priorit344tstag auch bekannt gewesen, dass es - 12 - vorteilhaft sei, die Konzentration des Wirkstoffs nahe dessen S344ttigungsl366slich-keitsgrenze einzustellen. Dies ergebe sich aus der Entgegenhaltung NA16 (in-ternationale Anmeldung WO 00/41538; Noven Pharmaceuticals Inc.). Der Ge-genstand der verteidigten Unteranspr374che sei ebenfalls durch die Entgegenhal-tungen NiK14/NiK15 und NiK21 nahegelegt. 25 III. Diese Beurteilung h344lt der Nachpr374fung im Berufungsverfahren im Ergebnis Stand. 1. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts f374hren die von der Be-klagten verteidigten Anspruchsfassungen nicht dazu, dass der Gegenstand des Streitpatents 374ber den Gegenstand der urspr374nglich eingereichten Unterlagen hinausgeht oder dass der Schutzbereich des Streitpatents erweitert wird. Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der - von der daf374r angef374hrten Zitatstelle (K374hnen in Schulte, PatG, 7. Aufl., Rn. 134 zu 247 81, ebenso in der 8. Aufl. Rn. 133, abweichend noch die 6. Aufl. Rn. 131 f.) nicht gedeckten und in der Literatur kritisierten (Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 4. Aufl. Rn. 230; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 47/04 Rn. 22) - Auffassung des Patentgerichts, ein Patent sei ohne weitere Pr374fung f374r nichtig zu erkl344ren, wenn es im Nichtigkeitsverfahren ausschlie337lich mit Patentanspr374-chen verteidigt werde, die unzul344ssige 304nderungen aufweisen. 26 Nach Patentanspruch 1 in der Fassung des erteilten Patents, die insoweit mit der Fassung nach den urspr374nglich eingereichten Unterlagen 374berein-stimmt, besteht ein patentgem344337es Systems "zumindest" aus einer Fentanyl enthaltenden Matrixschicht. Zum Gegenstand der Anmeldung und des erteilten Patents geh366ren danach sowohl Systeme, die aus mehreren Matrixschichten mit Fentanyl bestehen, als auch Systeme, die nur eine solche Schicht aufwei-sen. Dass auch Systeme mit nur einer Matrixschicht beansprucht und als zur Erfindung geh366rend offenbart sind, wird best344tigt durch die in der Anmeldung 27 - 13 - und in der Streitpatentschrift geschilderten Ausf374hrungsbeispiele, die durchweg Systeme mit nur einer Matrixschicht betreffen. 28 Der Umstand, dass an anderer Stelle des Anspruchswortlauts von "wirk-stoffhaltigen Schichten" die Rede ist, f374hrt entgegen der Auffassung des Patent-gerichts nicht zu einer einschr344nkenden Auslegung. Aus ihm kann lediglich ge-folgert werden, dass die im Patentanspruch formulierte Anforderung, wonach mindestens 80 Gew.-% des eingearbeiteten Wirkstoffs in molekulardispers ge-l366ster Form vorliegen m374ssen, stets f374r alle zum System geh366renden fentanyl-haltigen Matrixschichten einzuhalten ist. Daraus ergibt sich indes nicht, dass abweichend von der Definition des Oberbegriffs nur Systeme mit mindestens zwei Matrixschichten zum Gegenstand der Anmeldung oder des Streitpatents geh366ren. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist f374r die Auslegung eines Patentanspruchs ma337geblich, welcher technische Sinngehalt aus der Sicht des Fachmanns den Merkmalen im einzelnen und in ihrer Ge-samtheit zukommt (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Juni 2004 - X ZR 82/03, BGHZ 159, 221, 226 = GRUR 2004, 844, 845 - Drehzahlermittlung, mwN). Hierzu ist zwar in aller Regel eine Gliederung der einzelnen Merkmale geboten. Dies darf jedoch nicht dazu f374hren, dass diese unabh344ngig vom Gesamtzusammenhang betrachtet und interpretiert werden. 29 Im Streitfall ist durch die im Oberbegriff enthaltene Definition festgelegt, dass ein patentgem344337es System eine oder mehrere Matrixschichten enthalten kann. Die Festlegungen im kennzeichnenden Teil befassen sich lediglich mit der Beschaffenheit dieser Schichten. Jede dieser Anforderungen kann gleicher-ma337en mit nur einer oder mit mehreren Schichten erf374llt werden. Angesichts dessen liegt es fern, dass damit zugleich der im Oberbegriff ausdr374cklich defi-nierte Zahlenbereich ("zumindest eine") weiter eingeschr344nkt werden soll, zu- 30 - 14 - mal alle in der Beschreibung ausgef374hrten Ausf374hrungsbeispiele Systeme mit nur einer Matrixschicht betreffen. Die Verwendung der Pluralform vermag eine einschr344nkende Auslegung des Patentanspruchs schon deshalb nicht zu recht-fertigen, weil sie entgegen der Auffassung des Patentgerichts nicht zu einem eindeutigen Wortlaut f374hrt. Vor dem aufgezeigten Hintergrund, dass ein patent-gem344337es System wahlweise eine oder mehrere Matrixschichten aufweisen kann, umfasst der Wortsinn der im kennzeichnenden Teil verwendeten Formu-lierung "die wirkstoffhaltigen Schichten" auch die Bedeutung "alle im System vorhandenen wirkstoffhaltigen Schichten". Dies kann eine einzige sein, wenn das System insgesamt nur eine wirkstoffhaltige Schicht aufweist. Die Bestimmung in 247 9 Abs. 2 PatV, wonach in den Oberbegriff die durch den Stand der Technik bekannten Merkmale der Erfindung aufzunehmen sind, in den kennzeichnenden Teil dagegen die Merkmale der Erfindung, f374r die in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs Schutz begehrt wird, f374hrt nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Entgegen der Auffassung des Patent-gerichts ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen, dass die gesch374tzte tech-nische Lehre sich auf das beschr344nkt, was ausdr374cklich im kennzeichnenden Teil in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs unter Schutz gestellt werden soll. F374r die Erfassung des Gegenstandes eines Patents ist es nach st344ndiger Rechtsprechung vielmehr ohne Bedeutung, ob ein bestimmtes Merk-mal im Oberbegriff oder im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs er-scheint (BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - X ZR 102/91, GRUR 1994, 357, 358 - Muffelofen). Ein vermeintlicher Widerspruch von Angaben im kennzeich-nenden Teil zu den Merkmalen des Oberbegriffs darf deshalb nicht dahin aufge-l366st werden, dass diesen Merkmalen keine Bedeutung beigemessen wird. Die abweichende Auffassung des Patentgerichts f374hrt zu einer durch das Gesetz nicht gedeckten zergliedernden Betrachtung, die den f374r die Auslegung ma337-geblichen technischen Sinngehalt des Patentanspruchs als Ganzen au337er Be-tracht l344sst. 31 - 15 - Die weiteren Merkmale, die nach dem Hauptantrag zus344tzlich in Patentanspruch 1 aufgenommen wurden, sind, wie das Patentgericht in der an-gefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt hat, auch in ihrer Kombination mit den 374brigen Merkmalen bereits aus den urspr374nglich eingereichten Unter-lagen als zur Erfindung geh366rend zu entnehmen. Entsprechendes gilt f374r die zus344tzlichen Merkmale nach dem in der Berufungsinstanz gestellten Hilfs-antrag. 32 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung ist nicht patentf344hig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob er neu ist (247 3 PatG). Er beruht jedenfalls nicht auf erfinderischer T344tigkeit (247 4 PatG), sondern ist dem Fachmann, einem Pharmazeuten oder Chemiker mit praktischer Erfahrung und speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Entwick-lung von Wirkstoffpflastern, durch den Stand der Technik nahegelegt. 33 a) In der Ver366ffentlichung der internationalen Patentanmeldung WO 01/26705 (NiK21) vom 19. April 2001, die vor dem Priorit344tstag des Streit-patents erfolgt ist, ist eine Vorrichtung zur transdermalen Verabreichung von Arzneistoffen offenbart, die aus einer Tr344gerschicht, zwei nebeneinander lie-genden wirkstoffhaltigen Klebeschichten und einer abziehbaren Schutzschicht besteht. 34 In der Beschreibung wird ausgef374hrt, einige Arzneistoffe wie zum Beispiel Fentanyl wiesen eine relativ enge therapeutische Breite auf und zeigten bei 334berdosierung 344u337erst unerw374nschte Nebenwirkungen, die bis zum Tod f374hren k366nnten. Diese Arzneistoffe seien auch relativ teuer und bes344337en ein hohes Missbrauchspotential. Deshalb sei es w374nschenswert, wenn eine transdermal wirkende Vorrichtung den Arzneistoff ohne lange Verz366gerungszeit und mit ei-ner kontrollierten und im Wesentlichen gleichbleibenden Geschwindigkeit 374ber einen ausgedehnten Zeitraum (zum Beispiel mindestens 24 Stunden) abgebe 35 - 16 - (S. 5 Z. 18 bis S. 6 Z. 2). Demgegen374ber wird ein System vorgeschlagen, bei dem zwei wirkstoffhaltige Klebeschichten nebeneinander auf einer Tr344ger-schicht angeordnet und mit einer abziehbaren Deckschicht versehen werden. Die Klebeschichten bestehen aus adh344siven Polymeren, die unterschiedliche L366slichkeit f374r den Wirkstoff aufweisen (S. 12 Z. 20 bis S. 13 Z. 2). Die erste Klebeschicht enth344lt zwischen 0,1 und 5,0 Gew.-%, bevorzugt zwischen 0,5 und 2,0 Gew.-% des Wirkstoffs. Die L366slichkeit liegt zwischen 1 und 20 mg/ml, be-vorzugt zwischen 2 und 10 mg/ml. Die zweite Klebeschicht enth344lt zwischen 1 und 20 Gew.-% des Wirkstoffs. Die L366slichkeit liegt bevorzugt zwischen 30 und 200 mg/ml (S. 13 Z. 15 bis 20), besonders bevorzugt zwischen 50 und 150 mg/ml (S. 16 Z. 13 bis 16). Letzteres entspricht, wie sich aus dem 374berein-stimmenden Vortrag der Parteien ergibt, einem Bereich von 5 bis 15 Gew.-%. In der Beschreibung wird erg344nzend ausgef374hrt, das wesentliche Merkmal der Erfindung bestehe darin, dass die beiden laminierten Schichten unter-schiedliche L366slichkeit f374r den Wirkstoff aufwiesen (S. 14 Z. 12 bis 14). Die ers-te Schicht weise eine relativ geringe L366slichkeit auf. Deshalb k366nne im fr374hen Stadium der Anwendung schnell eine gewisse Menge an Fentanyl abgegeben werden (S. 12 Z. 7 bis 11). Wenn die L366slichkeit von Fentanyl in der ersten Schicht unter 1,0 mg/ml liege, k366nne die gew374nschte schnelle Abgabe nicht erreicht werden, weil zu wenig Fentanyl im Polymer gel366st sei. Wenn sie 374ber 20 mg/ml liege, k366nne das Fentanyl nicht schnell genug abgegeben werden und die nach der Anwendung im System verbleibende Restmenge werde zu gro337 (S. 15 Z. 15 bis 21). Liege die Konzentration von Fentanyl unterhalb von 0,1 Gew.-%, k366nne die gew374nschte Abgaberate nicht erreicht werden; liege sie 374ber 5,0 Gew.-%, k366nne das Fentanyl nicht vollst344ndig gel366st oder in kristalli-sierter Form extrahiert werden (S. 16 Z. 3 bis 7). Die zweite Schicht weise eine relativ hohe L366slichkeit auf und k366nne den Wirkstoff deshalb von einer gewis-sen Zeitspanne nach der Verabreichung an 374ber einen l344ngeren Zeitraum ab-geben (S. 12 Z. 11 bis 14). Wenn die L366slichkeit von Fentanyl in der zweiten 36 - 17 - Schicht unter 30 mg/ml liege, werde der Wirkstoff zu schnell abgegeben. Liege sie 374ber 200 mg/ml, sei die Abgaberate zu gering und die im System verblei-bende Restmenge zu gro337 (S. 16 Z. 18 bis 23). Wenn der Gehalt an Fentanyl weniger als 1,0 Gew.-% betrage, k366nne die gew374nschte Langzeitabgabe nicht erreicht werden. Liege er 374ber 20 Gew.-%, werde das Fentanyl nicht vollst344ndig gel366st und falle in kristalliner Form aus (S. 17 Z. 6 bis 10). Als Ausf374hrungsbeispiele werden insgesamt f374nf Systeme mit zwei be-nachbarten Matrixschichten beschrieben. In Ausf374hrungsbeispiel 1 besteht die erste Klebeschicht aus Polydimethylsiloxan und enth344lt 0,7 Gew.-% Fentanyl-base. Die zweite Klebeschicht besteht aus einem Acrylat-/Vinylacetatcopolymer ("DUROTAK 97-4098") und enth344lt 10 Gew.-% Fentanylbase (S. 19 Z. 25 bis S. 20 Z. 9). 37 Als Vergleichsbeispiele werden ein Pflaster nach dem Reservoirsystem (Vergleichsbeispiel 1) und ein Pflaster mit nur einer Matrixschicht (Vergleichs-beispiel 2) herangezogen. Bei dem als zweites Vergleichsbeispiel beschriebe-nen Pflaster besteht die Klebeschicht aus "DUROTAK 97-4098" und weist einen Fentanylgehalt von 12 Gew.-% auf (S. 25 Z. 3 bis 9). Dieses Vergleichsbeispiel wird in NiK21 als nachteilig gegen374ber einem Ausf374hrungsbeispiel mit zwei ne-beneinander liegenden Matrixschichten bezeichnet, weil die anf344ngliche Abga-berate und die gleichm344337ige Abgabe 374ber einen Zeitraum von 24 bis 72 Stun-den geringer, die Zeit bis zum Erreichen der gew374nschten Abgaberate und die nach Anwendung verbleibende Restmenge hingegen h366her seien (S. 25 Z. 16 bis 21). 38 b) In NiK21 sind die Merkmalsgruppen 1, 2 und 3 offenbart. 39 (1) Das in NiK21 als Vergleichsbeispiel 2 herangezogene und trotz der Darstellung als nachteilbehaftet als Stand der Technik zu ber374cksichtigende 40 - 18 - (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1964 - Ia ZR 109/63, GRUR 1964, 612, 615 - Bierabf374llung; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - X ZR 121/97, bei Bausch BGH 1999-2001, 355, 361 - Kniegelenkendoprothese) Pflaster besteht aus den drei in Merkmalsgruppe 1 genannten Komponenten, also einer wirkstoff-undurchl344ssigen R374ckschicht, einer Fentanyl enthaltenden Matrixschicht auf Basis von Polyacrylat und einer vor Gebrauch zu entfernenden Schutzschicht. Das f374r die Matrixschicht verwendete Material DUROTAK 4098 besteht, wie sich unter anderem aus einem Prospekt des Anbieters National Starch & Che-mical aus dem Jahr 1999 (NiK12) ergibt, aus Acrylat und Vinylacetat. Obwohl in NiK12 die Produktnummer 4098 nur zusammen mit dem Vor-spann "87-", in NiK21 hingegen mit dem Vorspann "97-" aufgef374hrt ist, hat der Senat keine Zweifel daran, dass es sich um das gleiche Produkt handelt. Die Ziffern vor dem Bindestrich bezeichnen, wie die gerichtliche Sachverst344ndige best344tigt hat, das Vertriebsgebiet und haben auf die Zusammensetzung keinen Einfluss. Dies wird zus344tzlich best344tigt durch den weiteren Inhalt von NiK12, in der zahlreiche Produkte nebeneinander sowohl mit dem Vorspann "387-" als auch mit "87-" aufgef374hrt werden, ohne dass Unterschiede in der Zusammen-setzung ausgewiesen werden. Die gerichtliche Sachverst344ndige hat ferner auf-gezeigt, dass dieser Vorspann in der Praxis h344ufig vernachl344ssigt und nur die vierstellige Produktnummer angegeben wird. Derartige Angaben finden sich auch in einem Poster, das von H. S. Yu am 19. April 2000 auf dem Millenial World Congress of Pharmaceutical Sciences in San Francisco 366ffentlich pr344-sentiert wurde (NiK23-A: DUROTAK 2196, 2287 und 4098). 41 (2) Offenbart ist auch die Merkmalsgruppe 2. 42 Das Material DUROTAK 87-4098 ist nach den Angaben in NiK12 selbst-klebend und frei von funktionellen Gruppen, wie dies in den Merkmalen 2.1 und 2.2 vorgesehen ist. Aus einer nach dem Priorit344tstag erstellten und als vertrau- 43 - 19 - lich gekennzeichneten Herstellerinformation (NiK8) ergibt sich, dass das Mate-rial aus 2-Ethylhexylacrylat und Vinylacetat besteht. Damit weist es das Merk-mal 2.3.1 und auch das fakultative Merkmal 2.3.3 auf. Nach den erg344nzenden Angaben der gerichtlichen Sachverst344ndigen, die ebenfalls auf einer Angabe des Herstellers beruhen, enth344lt es ferner zu rund 4% Acrylate mit freien Hydro-xylgruppen. Dies entspricht Merkmal 2.3.2. Ein auf der Internet-Seite des Anbieters (NiK6) verf374gbares Berechnungs-programm weist eine S344ttigungsl366slichkeit des Materials f374r Fentanyl von 6,157 Gew.-% aus. Dabei handelt es sich, wie die gerichtliche Sachverst344ndige erl344utert hat, um eine Sch344tzung; der tats344chliche Wert kann auch in der Gr366337enordnung von 10 Gew.-% liegen. Beides liegt innerhalb des in Merkmal 2.4 definierten Bereichs. Wie die Parteien 374bereinstimmend vorgetragen haben und die gerichtliche Sachverst344ndige best344tigt hat, h344ngt die S344ttigungsl366slich-keit ausschlie337lich von der Zusammensetzung der eingesetzten Stoffe und von der Temperatur ab. Mit dem Einsatz von DUROTAK 87-4098 ist damit auch Merkmal 2.4 verwirklicht. 44 Ob diese Eigenschaften von DUROTAK 87-4098 der Fachwelt am Priori-t344tstag durch Ver366ffentlichungen des Herstellers oder Dritter zug344nglich waren, ist unerheblich. Der Senat hat im Hinblick auf den im Jahr 1999 und damit ge-raume Zeit vor dem Priorit344tstag gedruckten Prospekt NiK12 und die Angaben der gerichtlichen Sachverst344ndigen keine Zweifel daran, dass das Material im Jahr 2001 am Markt erh344ltlich war. Damit war der Fachmann in der Lage, die in NiK21 beschriebenen Pflaster herzustellen und auf diesem Weg ein System in die Hand zu bekommen, das die in Merkmalsgruppe 2 beschriebenen Eigen-schaften aufweist. Darauf, dass dem Fachmann diese Eigenschaften bewusst waren und dass er die M366glichkeit hatte, sie durch geeignete Analysen in Erfah-rung zu bringen, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats nicht an. F374r eine die Neuheit eines Stoffes ausschlie337ende Offenbarung reicht es aus, wenn 45 - 20 - ein bestimmtes Material benannt wird, das alle beanspruchten Merkmale auf-weist. Eine wissenschaftliche Begr374ndung daf374r, weshalb der Einsatz eines sol-chen Materials den patentgem344337en Erfolg eintreten l344sst, ist nicht erforderlich (Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - Xa ZR 10/07 Rn. 48). 46 (3) Merkmal 3 ist ebenfalls offenbart. Der in NiK21 f374r das Vergleichs-beispiel 2 genannte Wirkstoffgehalt von 12 Gew.-% liegt oberhalb der in diesem Merkmal definierten Untergrenze von 5 Gew.-%. c) Nicht offenbart ist in Vergleichsbeispiel 2 das Merkmal 4, wonach mindestens 80 Gew.-% des Fentanyls in molekulardispers gel366ster Form vor-liegt. Der Fachmann hatte aufgrund der Ausf374hrungen in NiK21 aber Veranlas-sung, dieses Beispiel dahin abzuwandeln, dass der Fentanylgehalt unterhalb oder nur knapp oberhalb der S344ttigungsgrenze liegt. 47 Dabei bedarf es nicht der Aufkl344rung, ob sich das genannte Verh344ltnis bei einem Fentanylgehalt von 12 Gew.-% ohne weiteres einstellt, weil die S344tti-gungsl366slichkeit oberhalb von 9,6 Gew.-% liegt oder weil es zu einer 334bers344tti-gung kommt. Selbst wenn dieses Merkmal in dem Vergleichsbeispiel nicht ver-wirklicht ist, gaben die erg344nzenden Ausf374hrungen in NiK21 und das allgemeine Wissen 374ber den Zusammenhang zwischen Wirkstoffgehalt und S344ttigungs-grenze dem Fachmann Anlass, den Anteil des in molekulardispers gel366ster Form vorliegenden Wirkstoffs innerhalb der in Merkmal 4 definierten Grenzen zu halten. 48 Wie bereits dargelegt enth344lt die Beschreibung von NiK21 den ausdr374ckli-chen Hinweis, ein zu hoher Fentanylgehalt f374hre dazu, dass der Wirkstoff nicht vollst344ndig aufgel366st werde und in kristalliner Form ausfalle (S. 17 Z. 8 bis 10). Hieraus kann zwar nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass der Wirkstoff in den in NiK21 geschilderten Ausf374hrungs- und Vergleichsbeispielen in vollst344n- 49 - 21 - dig gel366ster Form vorlag, wie dies die gerichtliche Sachverst344ndige in ihrem schriftlichen Gutachten f374r m366glich gehalten hat. Die angef374hrten Ausf374hrungen gaben dem Fachmann aber Anlass, die Konzentration so zu w344hlen, dass sie einerseits m366glichst nahe oder knapp 374ber der S344ttigungsl366slichkeit liegt, ande-rerseits der kristalline Anteil aber m366glichst gering bleibt. Ein zu hoher Anteil an nicht gel366stem Wirkstoff w374rde, wie die gerichtliche Sachverst344ndige erl344utert hat, die Klebeeigenschaften des Polyacrylats nachteilig beeinflussen. Er w374rde zudem die Menge des ben366tigten Wirkstoffs, die aus Kostengr374nden und we-gen der bestehenden Missbrauchsgefahr m366glichst gering gehalten werden soll, unn366tig erh366hen. Diese am Priorit344tstag bekannten Zusammenh344nge leg-ten es dem Fachmann nahe, die Wirkstoffkonzentration so zu w344hlen, dass al-lenfalls ein geringer Teil des Wirkstoffs in fester Form vorliegt. Der Fachmann wurde von 334berlegungen in diese Richtung nicht deshalb abgehalten, weil in NiK21 ein System mit zwei nebeneinander liegenden Matrix-schichten mit unterschiedlicher S344ttigungsl366slichkeit und unterschiedlichem Wirkstoffgehalt als 374berlegen dargestellt wurde. Aus den zum Vergleichs-beispiel 2 mitgeteilten Ergebnissen war abzulesen, dass auch ein System mit nur einer Matrixschicht zu besseren Ergebnissen f374hrt als das in Vergleichs-beispiel 1 herangezogene Reservoirsystem. Die zus344tzliche Matrixschicht mit einer geringeren S344ttigungsl366slichkeit f374hrt nach den Ausf374hrungen in NiK21 vor allem zu einer schnelleren Abgabe in den ersten Stunden der Anwendung. Die Nutzung dieses Vorteils ist nicht erforderlich, um die weiteren vorteilhaften Wirkungen des in NiK21 offenbarten Systems herbeizuf374hren. Damit stand es im Belieben des Fachmanns, ob er die Anregungen aus NiK21 vollst344ndig 374ber-nimmt oder ob er sich mit einem geringf374gig schlechteren, aber im Vergleich zu Reservoirsystemen immer noch besseren Ergebnis begn374gt. Die Entscheidung f374r eine solche L366sung beruht deshalb nicht auf erfinderischer T344tigkeit. 50 - 22 - IV. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag verteidigten Fassung ist ebenfalls nicht patentf344hig. 51 52 Der genannte Gegenstand unterscheidet sich von dem mit dem Hauptan-trag verteidigten Gegenstand nur insoweit, als Polyacrylate, die sowohl aus Estern mit einer Hydroxylgruppe als freier funktioneller Gruppe als auch aus Vinylacetat hergestellt worden sind, nicht erfasst werden und dass als Mono-mere mit freien funktionellen Gruppen nur 2-Hydroxyethylacrylat oder -meth-acrylat in Betracht kommen. Die in NiK21 offenbarte Matrixschicht aus DURO-TAK 87-4098 weist zwar Hydroxylgruppen auf und entspricht deshalb nicht voll-st344ndig den Anforderungen von Merkmalsgruppe 2 in der Fassung des Hilfs-antrags. Dem Fachmann waren durch NiK21 aber auch Ausf374hrungsformen nahegelegt, bei der auf den in DUROTAK 87-4098 enthaltenen geringen Anteil von Hydroxylgruppen verzichtet wird. Ihm war am Priorit344tstag gel344ufig, dass die Anzahl von freien Hydroxylgruppen Einfluss auf die S344ttigungsl366slichkeit des Polyacrylats f374r Fentanyl hat. Damit hatte er Veranlassung, diesen Parame-ter zu nutzen, um einen angestrebten Wert f374r die S344ttigungsl366slichkeit erzielen zu k366nnen. V. Der Gegenstand der auf Patentanspruch 1 zur374ckbezogenen Patent-anspr374che 2 bis 11 unterliegt nach den im einzelnen sachlich begr374ndeten Aus-f374hrungen des Patentgerichts keiner anderen Beurteilung hinsichtlich der Pa-tentf344higkeit. Die Berufung zeigt demgegen374ber keine Gesichtspunkte auf, die hinsichtlich des Haupt- oder des Hilfsantrags insoweit zu einem anderen Er-gebnis f374hren k366nnten. 53 - 23 - VI. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 PatG und 247 97 Abs. 1 ZPO. 54 Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 26.06.2007 - 3 Ni 22/04 -
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