BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 15/10 Verk374ndet am: 14. Oktober 2010 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. Oktober 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das am 23. November 2009 verk374ndete Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Das klagende Luftverkehrsunternehmen macht einen nach Grund und H366he unstreitigen Anspruch auf Verg374tung f374r einen Flug geltend. Der Beklagte hat gegen die Klageforderung mit einem Anspruch auf Ausgleich im Zusam-menhang mit einem anderen, zuvor absolvierten Flug aufgerechnet, bei dem er wegen Stornierung der ersten Teilstrecke einen Tag sp344ter als geplant am End-ziel angekommen war. 1 Der Aufrechnungsforderung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte buchte bei der Kl344gerin f374r seine Ehefrau und sich einen Flug von Ber-lin 374ber Amsterdam nach Aruba und zur374ck. Der Hinflug von Berlin nach Ams-terdam war f374r den 3. Mai 2005 um 11:40 Uhr vorgesehen, der Anschlussflug in Amsterdam sollte um 14:25 Uhr starten. Ungef344hr zwei Stunden vor dem Abflug zog die Kl344gerin die Flugscheine ein und gab stattdessen Flugscheine f374r einen Flug am darauffolgenden Tag mit Abflug in Berlin um 9:05 Uhr und Abflug in Amsterdam um 14:25 Uhr aus. Der Beklagte kam deshalb einen Tag sp344ter als geplant in Aruba an. Der Flug von Amsterdam nach Aruba wurde sowohl am 3. als auch am 4. Mai planm344337ig durchgef374hrt. 2 3 Am 3. Oktober 2005 trat der Beklagte in einem Flugzeug der Kl344gerin ei-nen Flug von Berlin 374ber Amsterdam nach Cura347ao und zur374ck nach Amster-dam an. Die f374r diesen Flug geschuldete Verg374tung von 1.157,62 Euro beglich er nicht. Gegen374ber der Klage, die auf Zahlung des genannten Betrages sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtet ist, hat er mit einem Aus-gleichsanspruch wegen Annullierung des Flugs im Mai 2005 aufgerechnet, den er mit mindestens 1.200 Euro beziffert. - 4 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt die Kl344gerin ihr Begehren in vollem Umfang weiter. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. 4 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision bleibt ohne Erfolg. Der Beklagte hat gegen den Verg374tungsanspruch der Kl344gerin wirksam aufgerechnet. 5 I. Das Berufungsgericht hat seine die erstinstanzliche Klageabweisung im Ergebnis best344tigende Entscheidung wie folgt begr374ndet: 6 Dem Beklagten stehe wegen Annullierung des Flugs von Berlin nach Ams-terdam ein Ausgleichsanspruch gem344337 Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 374ber eine gemeinsame Regelung f374r Ausgleichs- und Unterst374tzungsleistungen f374r Flugg344ste im Fall der Nichtbef366rderung und bei Annullierung oder gro337er Versp344tung von Fl374gen und zur Aufhebung der Ver-ordnung (EWG) Nr. 295/91 (nachfolgend: FluggastrechteVO) zu. Entgegen der Auffassung der Kl344gerin handle es sich insoweit um eine Annullierung und nicht lediglich um eine Versp344tung. Unabh344ngig davon stehe dem Fluggast nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union auch bei erheblicher Versp344tung ein Ausgleichsanspruch zu. Die Kl344gerin sei nicht nach Art. 5 Abs. 3 von der Zahlung befreit. Sie habe nicht substantiiert vorgetragen, dass die Annullierung auf nicht vermeidbaren au337ergew366hnlichen Umst344nden beruht habe. Ihre Behauptung, das f374r den Flug vorgesehene Flugzeug habe wegen Nebels nicht rechtzeitig von Amsterdam nach Berlin fliegen k366nnen, sei uner- 7 - 5 - heblich. Dieser Umstand k366nnte allenfalls dann zu einer Entlastung f374hren, wenn eine Entscheidung der Flugsicherung dazu gef374hrt h344tte, dass die Ma-schine nicht rechtzeitig verf374gbar gewesen sei. Hierzu habe die Kl344gerin nichts Konkretes vorgetragen. Die Annullierung des Flugs erfasse jedoch nicht den Weiterflug des Beklagten von Amsterdam nach Aruba. Bei der Bemessung der Ausgleichszahlung sei jede Teilstrecke gesondert zu betrachten. Deshalb k366n-ne nur die Entfernung zwischen Berlin und Amsterdam ber374cksichtigt werden. Hieraus ergebe sich ein Ausgleichsanspruch von 250 Euro je Flug. Dem Beklagten stehe ferner ein Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen der Umbuchung des Flugs von Amsterdam nach Aruba zu. Die gegen den Wil-len des Beklagten erfolgte Umbuchung dieses Flugs komme einer Weigerung gleich, den Beklagten zu bef366rdern. F374r diese Strecke ergebe sich ein Aus-gleichsanspruch von 600 Euro je Flug. 8 9 Soweit die Kl344gerin in der Berufungsinstanz erstmals vorgetragen habe, ausf374hrendes Luftfahrtunternehmen sei nicht sie, sondern das Luftfahrtunter-nehmen KLM Cityhopper gewesen, sei ihr Vortrag unsubstantiiert und wider-spreche ihrem vorherigen Vorbringen. Unabh344ngig davon sei ein Luftfahrtunter-nehmen gem344337 Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO auch dann ausf374hrendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung, wenn es einen bei ihm gebuch-ten Flug durch ein anderes Unternehmen durchf374hren lasse. II. Diese Beurteilung h344lt der 334berpr374fung im Revisionsverfahren im Er-gebnis stand. 10 1. An ihrer R374ge, das Berufungsgericht habe die Aktivlegitimation des Beklagten zu Unrecht bejaht, soweit dieser einen Ausgleichsanspruch f374r seine Ehefrau geltend mache, hat die Revision in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr festgehalten. 11 - 6 - 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Passivlegitimation der Kl344ge-rin bejaht. 12 Das Berufungsgericht hat den urspr374nglichen Vortrag der Kl344gerin zutref-fend als Gest344ndnis dahin ausgelegt, dass sie bei allen in Rede stehenden Fl374-gen ausf374hrendes Luftfahrtunternehmen war. Die Kl344gerin hat demgegen374ber nicht vorgetragen, dass dieses Vorbringen auf einem Irrtum beruhte. Unabh344n-gig davon tr344gt die Kl344gerin gem344337 247 290 ZPO die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass sie nicht das ausf374hrende Luftfahrtunternehmen war. Die vom Beru-fungsgericht vorgenommene W374rdigung, der in von der Kl344gerin vorgelegten Unterlagen enthaltene Vermerk "ausgef374hrt von KLM Cityhopper" reiche hierf374r nicht aus, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. F374r den von der Revision angef374hrten Vermerk "operated by KLM Cityhopper" in den vom Beklagten vor-gelegten Unterlagen, der sich ohnehin nur auf den Flug am 4. Mai 2005 bezieht, gilt nichts anderes. 13 14 3. Dem Beklagten steht wegen Annullierung des Flugs von Berlin nach Amsterdam aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO ein Ausgleichsanspruch in H366he von 600 Euro pro Person zu. 15 a) Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der f374r den 3. Mai 2005 um 11:40 Uhr vorgesehene Flug annulliert wurde. Als Annullierung ist gem344337 Art. 2 Buchst. l FluggastrechteVO die Nicht-durchf374hrung eines geplanten Flugs anzusehen, f374r den zumindest ein Platz reserviert war. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union ist grunds344tzlich von einer Annullierung auszugehen, wenn der urspr374ng-lich geplante und versp344tete Flug auf einen anderen Flug verlegt wird, d.h. wenn die Planung des urspr374nglichen Flugs aufgegeben wird und die Flugg344ste dieses Flugs zu den Flugg344sten eines anderen, ebenfalls geplanten Flugs sto- 16 - 7 - 337en, und zwar unabh344ngig von dem Flug, f374r den die so umgebuchten Flugg344s-te gebucht hatten (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07 und C-432/07, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 36 - Sturgeon). Im Streitfall hat der f374r den 3. Mai 2005 um 11:40 Uhr geplante Flug nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht stattgefunden. Der Beklagte und seine Ehefrau sind auf einen anderen, ebenfalls geplanten Flug umgebucht worden. Hieraus hat das Berufungsgericht zutreffend gefolgert, dass der erste Flug annulliert worden ist. Besondere Um-st344nde, die zu einer abweichenden Beurteilung f374hren k366nnten, zeigt die Revi-sion nicht auf. 17 Das Revisionsvorbringen, aus Hinweisen auf der Anzeigetafel des Flug-hafens oder Angaben des Personals d374rfe nicht auf das Vorliegen einer Annul-lierung geschlossen werden, geht ins Leere. Das Berufungsgericht hat seine rechtliche Bewertung nicht auf solche Umst344nde gest374tzt. 18 19 b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Kl344-gerin nicht nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO von der Ausgleichszahlung befreit ist. 20 (1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts standen die vorher-gesagten und die tats344chlichen Witterungsbedingungen am 3. Mai 2005 weder einem Start in Berlin noch einer Landung in Amsterdam zu den daf374r geplanten Zeitpunkten entgegen. Die Revision r374gt, das Berufungsgericht habe hierbei Vortrag der Kl344gerin 374bergangen, wonach die Wetterlage eine sichere Landung in Amsterdam nicht zugelassen habe. Diese R374ge ist unbegr374ndet. 21 - 8 - Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag nicht 374bergangen. Es hat sich der W374rdigung des Amtsgerichts angeschlossen, wonach die Kl344gerin den in-soweit erforderlichen Beweis nicht erbracht hat, und festgestellt, dass die erst-instanzliche Entscheidung insoweit von der Berufung nicht angegriffen worden ist. Diese Beurteilung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 22 Das Berufungsgericht hatte seiner Entscheidung gem344337 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zu Grunde zu legen. Die Revision zeigt nicht auf, dass die Kl344gerin in zweiter Instanz konkrete An-haltspunkte vorgetragen hat, die Zweifel an der Vollst344ndigkeit oder Richtigkeit dieser Feststellung begr374ndeten. 23 Die von der Revision angef374hrte Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag in der Berufungsbegr374ndung reicht insoweit nicht aus. Dem weiteren Inhalt der Berufungsbegr374ndung lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die die Feststellungen des Amtsgerichts in Frage stellten. Die Kl344gerin hat gel-tend gemacht, das vorgesehene Flugzeug habe bereits den vorangehenden Flug von Amsterdam nach Berlin nicht absolvieren k366nnen. Dar374ber hinaus hat sie beanstandet, das Amtsgericht habe zu Unrecht auf die Wetterlage in Berlin zum vorgesehenen Startzeitpunkt (11:40 Uhr MESZ) und auf die M366glichkeit einer Landung in Amsterdam zum vorgesehenen Zeitpunkt (13:05 Uhr MESZ) abgestellt. Hierzu hat sie ausgef374hrt, diese Umst344nde seien f374r die Beurteilung unerheblich. Erg344nzend hat sie vorgetragen, in Amsterdam habe noch bis 9:55 Uhr dichter Nebel geherrscht; erst gegen 11:55 Uhr habe sich das Wetter ge-bessert. Anhaltspunkte daf374r, dass die Feststellungen des Amtsgerichts zur Wetterlage um 13:05 Uhr unrichtig oder unvollst344ndig sind, ergaben sich aus diesem Vorbringen nicht. 24 (2) Den Umstand, dass das vorgesehene Flugzeug wegen schlechten Wetters bereits den vorherigen Flug von Amsterdam nach Berlin nicht antreten 25 - 9 - konnte und deshalb in Berlin nicht zur Verf374gung stand, hat das Berufungsge-richt rechtsfehlerfrei als f374r eine Entlastung nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO nicht ausreichend angesehen. Zwar ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, aus Erw344gungsgrund 15 der Fluggastrechteverordnung, dass Wetterverh344ltnisse, die der Durchf374hrung eines einzelnen Flugs entgegenstehen, auch hinsichtlich weiterer Fl374ge au337ergew366hnliche Umst344nde im Sinne der Verordnung darstel-len k366nnen, wenn sie zu einer Entscheidung des Flugverkehrsmanagements f374hren, die zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Fl374gen des betref-fenden Flugzeugs zu einer gro337en Versp344tung, einer Versp344tung bis zum n344chsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Ma337nahmen ergriffen wurden, um die Versp344tungen oder Annullierungen zu verhindern. Es bedarf jedoch konkreten Vortrags dazu, aufgrund welcher Umst344nde es zu der Annullierung gekommen ist, welche Auswirkungen dies auf die nachfolgend geplanten Fl374ge gehabt hat und welche M366glichkeiten zur Verf374gung standen, um diese Folgen zu verhin-dern. 26 27 Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob der Vortrag der Kl344gerin, das f374r die Bef366rderung vorgesehene Flugzeug habe in Amsterdam nicht starten k366nnen und sei deshalb in Berlin nicht verf374gbar gewesen, zur Darlegung eines au337ergew366hnlichen Umstands ausreicht. Dieses Vorbringen und der erg344nzen-de Vortrag, ein Ersatzflug sei in der K374rze der Versp344tungszeit nicht zu organi-sieren gewesen, lassen jedenfalls nicht erkennen, dass die Kl344gerin alle zumut-baren Ma337nahmen ergriffen hat, um die Annullierung des vom Beklagten ge-buchten Flugs zu verhindern. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union ist Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO als Ausnahmebestimmung eng auszulegen 28 - 10 - (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07, Slg. 2008 I 11061 = NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 20 - Wallentin-Hermann). Zwar k366nnen Wetter-verh344ltnisse, die zu Annullierungen oder Versp344tungen f374hren, au337ergew366hnli-che Umst344nde im Sinne der genannten Vorschrift darstellen. Dem Luftver-kehrsunternehmen obliegt es aber, darzulegen und erforderlichenfalls zu be-weisen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verf374gung stehenden per-sonellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht m366glich gewe-sen w344re, ohne angesichts der Kapazit344ten des Unternehmens zum ma337gebli-chen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die au337ergew366hnlichen Umst344nde zu ver-meiden, mit denen es konfrontiert war und die zur Annullierung des Flugs ge-f374hrt haben (EuGH, aaO Rn. 40 f.). Vor diesem Hintergrund f374hrte der Vortrag der Kl344gerin zu den Gr374nden, aus denen das f374r die Bef366rderung vorgesehene Flugzeug nicht verf374gbar war, nicht zu einer Entlastung gem344337 Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO. Die Kl344gerin h344tte darlegen m374ssen, welche anderen personellen, materiellen und finanziel-len Mittel ihr zur Verf374gung standen, um den Flug zum geplanten Zeitpunkt durchzuf374hren und aus welchen Gr374nden es ihr gegebenenfalls nicht zumutbar war, auf diese Ressourcen zur374ckzugreifen. Ihr Vortrag, an dem in Rede ste-henden Tag h344tten allein 23 ihrer Maschinen in Amsterdam wegen des schlech-ten Wetters weder starten noch landen k366nnen, f374hrt zu keiner anderen Beurtei-lung. Zwar bedarf es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung grund-s344tzlich keiner n344heren Darlegungen dazu, warum angesichts bestehender Ein-schr344nkungen im Luftraum 374ber Amsterdam gerade die hier in Rede stehenden Fl374ge und nicht stattdessen andere Fl374ge annulliert worden sind. Der Vortrag der Kl344gerin l344sst aber nicht erkennen, ob und welche M366glichkeiten bestan-den, von Amsterdam aus schon zu einem fr374heren Zeitpunkt ein Flugzeug auf den Weg nach Berlin zu bringen. Dar374ber hinaus geht, wie das Berufungsge-richt zutreffend ausgef374hrt hat, aus den Darlegungen der Kl344gerin nicht hervor, welche M366glichkeiten in Betracht kamen, ein Flugzeug von einem anderen 29 - 11 - Flughafen nach Berlin umzuleiten. Aus diesem Grund ist auch das Vorbringen der Kl344gerin, sie k366nne aus wirtschaftlichen Gr374nden in Berlin keine Ersatzflug-zeuge vorhalten, unzureichend. Sollte die Kl344gerin im Vorfeld keine Vorkehrun-gen dagegen getroffen haben, dass aufgrund von Startverz366gerungen eines Flugzeugs auf einem einzelnen Flughafen alle f374r diesen Tag mit dieser Ma-schine geplanten Fl374ge annulliert werden m374ssen, w344re dies im Hinblick auf den Ausnahmecharakter, der der Regelung in Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO zukommt, nicht ausreichend, um den Ausgleichsanspruch des Beklagten entfal-len zu lassen. Dem von der Revision erg344nzend angef374hrten Umstand, dass es sich bei Aruba um ein "exotisches" Reiseziel handle, kommt im Streitfall keine Bedeu-tung bei. Der annullierte Flug sollte von Berlin nach Amsterdam f374hren. Seine Durchf374hrung war unabh344ngig von der Durchf374hrung des Anschlussflugs von Amsterdam nach Aruba, der nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts am 3. Mai 2005 planm344337ig stattgefunden hat. 30 31 c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist bei der Bemes-sung der Anspruchsh366he nicht nur die Entfernung zwischen Berlin und Amster-dam, sondern auch die Entfernung zwischen Amsterdam und Aruba zu ber374ck-sichtigen. (1) Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO wird bei der Ermittlung der Entfernung der letzte Zielort zu Grunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Annullierung sp344ter als zur planm344337igen Ankunftszeit ankommt. Damit ist nicht allein auf den Zielort des einzelnen Bef366rderungsvorgangs abzustellen, der annulliert worden ist. Vielmehr sind auch die Zielorte von direkten An-schlussfl374gen im Sinne von Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO zu ber374cksichti- 32 - 12 - gen, sofern die Annullierung dazu f374hrt, dass der Fluggast auch an diesen ver-sp344tet ankommt. Dem steht nicht entgegen, dass Art. 7 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO nicht an den Begriff des Endziels im Sinne von Art. 2 Buchst. h Fluggastrechte-VO, sondern abweichend davon an einen "Zielort" ankn374pft. Eine 344hnliche Dif-ferenzierung ("final destination" - "last destination"; "destino final" - "372ltimo desti-no"; "slutlig best344mmelseort" - "sista best344mmelseort") findet sich auch in der englischsprachigen, der spanischsprachigen und der schwedischsprachigen Fassung der Verordnung, w344hrend die franz366sischsprachige, die italienisch-sprachige und die niederl344ndischsprachige Fassung f374r beide F344lle jeweils den-selben Begriff ("destination finale", "destinazione finale" und "eindbestemming") verwenden. Auch nach den Fassungen, die insoweit unterschiedliche Begriffe verwenden, ergibt sich aus der Ankn374pfung an den "letzten" Zielort, dass f374r die Bemessung der Ausgleichszahlung mehrere Zielorte in Betracht kommen k366n-nen (ebenso Rennig, RRa 2008, 58, 59). Entgegen der Auffassung der Kl344gerin ist deshalb nicht nur der Zielort des annullierten Bef366rderungsvorgangs ma337-geblich. Im Falle von direkten Anschlussfl374gen sind vielmehr auch die weiteren Zielorte zu ber374cksichtigen, an denen der Fluggast infolge der Annullierung ver-sp344tet ankommt. Diese Orte sind nicht zwingend mit dem Endziel im Sinne von Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO identisch. 33 Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union, wonach ein aus Hin- und R374ckflug bestehender Bef366rderungsvorgang nicht als einheit-licher Flug im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - C-173/07, Slg 2008 I 5237 = NJW 2008, 2697 = RRa 2008, 237 Rn. 53 - Schenkel), spricht nicht gegen, sondern f374r die-se Auslegung. Der Gerichtshof hat seine Auffassung unter anderem darauf ge-st374tzt, dass der Begriff "Endziel" in Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO als der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direk- 34 - 13 - ten Anschlussfl374gen als der Zielort des letzten Flugs definiert wird. Hieraus hat der Gerichtshof die Schlussfolgerung gezogen, dass das Endziel mit dem ers-ten Abflugort nicht identisch sein kann (aaO Rn. 33 f.). Daraus ergibt sich nicht nur, dass Hin- und R374ckflug als gesonderte Fl374ge im Sinne von Art. 3 Flug-gastrechteVO anzusehen sind, sondern auch, dass bei direkten Anschlussfl374-gen nicht ausschlie337lich der Zielort einer einzelnen Teilstrecke ma337geblich ist. Zus344tzlich best344tigt wird dieses Ergebnis durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Ausgleichsanspruch im Falle einer Versp344tung. Ein solcher Anspruch setzt unter anderem voraus, dass der Fluggast das Endziel nicht fr374-her als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen urspr374nglich ge-planten Ankunftszeit erreicht (EuGH, Urteil vom 19. November 2009, aaO Rn. 69 - Sturgeon). Bei direkten Anschlussfl374gen im Sinne von Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO ist mithin nicht eine Versp344tung am Zielort einer einzelnen Teilstrecke ma337geblich, sondern eine Versp344tung am Endziel, d.h. am letzten Zielort. Im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO, wonach der letzte Zielort ma337geblich ist, an dem der Fluggast infolge der Annullierung versp344tet ankommt, kann nichts anderes gelten. 35 36 Die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu anderen F344llen, in de-nen Flugg344ste wegen eines versp344teten Zubringerflugs einen planm344337igen An-schlussflug verpasst hatten, f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. In diesen Ent-scheidungen - die vor dem Urteil des Gerichtshofs der Europ344ischen Union vom 19. November 2009 zu Ausgleichsanspr374chen bei Versp344tung ergangen sind - ging es darum, ob hinsichtlich des Anschlussflugs ein Fall der Nichtbef366rderung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO vorlag (Senatsurteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, NJW 2009, 2740 = RRa 2009, 239 Rn. 10) und ob der An-schlussflug in den Anwendungsbereich der Verordnung f344llt (Senatsurteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 = RRa 2009, 242 Rn. 8). An-ders als im Streitfall war dort nicht zu beurteilen, ob schon wegen des Zubrin- - 14 - gerfluges ein Ausgleichsanspruch bestand. In den zu Grunde liegenden Sach-verhalten war der Zubringerflug nicht annulliert, sondern versp344tet durchgef374hrt worden, so dass Art. 7 FluggastrechteVO nicht unmittelbar anwendbar war. (2) Das Berufungsgericht hat die Ber374cksichtigung der zweiten Teil-strecke mit der Begr374ndung abgelehnt, die versp344tete Ankunft in Aruba habe ihre Ursache nicht in der Annullierung, sondern in der Umbuchung. Hierbei hat das Berufungsgericht au337er Acht gelassen, dass es f374r die Umbuchung der zweiten Teilstrecke keinen Anlass gegeben h344tte, wenn der Beklagte und seine Ehefrau zum vorgesehenen Zeitpunkt in Amsterdam angekommen w344ren. Der Flug von Amsterdam nach Aruba hat nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts planm344337ig stattgefunden. Dass der Beklagte und seine Ehefrau an die-sem Flug nicht teilnehmen konnten, ist mithin eine Folge der von der Kl344gerin vorgenommenen Annullierung des Flugs von Berlin nach Amsterdam. 37 38 d) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Union gem344337 Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Die f374r die Entscheidung des Streitfalls er-heblichen Fragen zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend gekl344rt. 39 (1) Der Gerichtshof hat die entscheidenden Gesichtspunkte f374r die Aus-legung von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO bereits in dem oben erw344hnten Ur-teil vom 22. Dezember 2008 (aaO - Wallentin-Hermann) aufgezeigt. Die Frage, ob au337ergew366hnliche Umst344nde vorgelegen haben und ob das betroffene Luft-fahrtunternehmen die der Situation angemessenen Ma337nahmen ergriffen hat, ist von den Gerichten der Mitgliedstaaten unter Anwendung dieser Grunds344tze im Einzelfall zu pr374fen (EuGH, aaO Rn. 42). (2) Die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO und des danach ma337geblichen Begriffs des letzten Zielorts sind durch das Urteil des 40 - 15 - Gerichtshofs vom 10. Juli 2008 (aaO - Schenkel) hinreichend gekl344rt. Zwar be-trifft diese Entscheidung die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 FluggastrechteVO. Die in den Gr374nden dieser Entscheidung enthaltenen Ausf374hrungen zum Begriff des Zielorts haben aber auch f374r Art. 7 Abs. 1 Satz 2 eine hinreichende Kl344rung der Rechtslage bewirkt, die durch das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Novem-ber 2009 (aaO - Sturgeon) best344tigt worden ist. 4. Ob dem Beklagten ein weitergehender Anspruch wegen Nichtbef366r-derung auf der Teilstrecke von Amsterdam nach Aruba zusteht, bedarf keiner Entscheidung. Der Verg374tungsanspruch der Kl344gerin in H366he von 1.157,62 Eu-ro ist bereits durch die Aufrechnung mit dem aus der Annullierung der ersten Teilstrecke entstandenen Anspruch auf Zahlung von 1.200 Euro erloschen. 41 - 16 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 42 Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 29.02.2008 - 3 C 9/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 23.11.2009 - 20 U 62/08 -
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