BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 156/04 Verk374ndet am: 30. April 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Sicherheitssystem PatG 247 22 Abs. 1, 247 21 Abs. 1 Nr. 2; IntPat334bkG Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 2; EP334 Art. 138 Abs. 1 Buchst. b Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit einer eindeuti-gen Identifizierbarkeit der Erfindung (BGHZ 57, 1, 3 - Trioxan; fortgef374hrt in BGHZ 92, 129, 134 - Acrylfasern und in dem Beschluss vom 11.10.1983 - X ZB 16/82, BlPMZ 1984, 211, 213 - optische Wellenleiter) ist auf den Nich-tigkeitsgrund des Fehlens einer ausf374hrbaren Offenbarung nach geltendem Recht nicht ohne Weiteres anwendbar. BGH, Urt. v. 30. April 2009 - Xa ZR 156/04 - Bundespatentgericht - 2 - Der Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 17. M344rz 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Lemke und Asendorf f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. August 2004 ver-k374ndete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-tentgerichts abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Das europ344ische Patent 482 015 wird mit Wirkung f374r die Bundes-republik Deutschland insoweit f374r nichtig erkl344rt, als sein Patentan-spruch 1 374ber die nachfolgende Fassung hinausgeht, auf die sich die Patentanspr374che 2 bis 15 beziehen: "Insassen-Sicherheitssystem f374r Fahrzeuge, insbesondere R374ck-haltesystem, wie Airbag, Gurtstraffer usw., mit mindestens einem eine Ansprechzeit aufweisenden Ausl366sesensor (1), einer Rechen-einheit (2) und einer Z374ndendstufe (5) zur Aktivierung des Sicher-heitssystems, gekennzeichnet durch eine von der Recheneinheit (2) steuerbare Sperrschaltung (21), die erst nach Ablauf einer Ver-riegelungs-Freigabezeit (t v ) die Z374ndendstufe entriegelt, wobei die Verriegelungs-Freigabezeit (t v ) kleiner als die Ansprechzeit (t a ) des Ausl366sesensors (1) ist und wobei sich die Verriegelungs-Freigabezeit an die Ansprechzeit anschlie337t." Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 20. Juni 1990 unter Inanspruchnahme der Priorit344t einer deutschen Patentanmeldung vom 8. Juli 1989 angemeldeten, auch mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 482 015 (Streitpatents), das ein "Insassen-Sicherheitssystem f374r Fahr-zeuge" betrifft und 15 Patentanspr374che umfasst. Patentanspruch 1 des Streit-patents hat folgenden Wortlaut: 1 "1. Insassen-Sicherheitssystem f374r Fahrzeuge, insbesondere R374ckhaltesystem, wie Airbag, Gurtstraffer usw., mit mindestens einem eine Ansprechzeit aufwei-senden Ausl366sesensor (1), einer Recheneinheit (2) und einer Z374ndendstufe (5) zur Aktivierung des Sicherheitssystems, gekennzeichnet durch eine von der Re-cheneinheit (2) steuerbare Sperrschaltung (21), die erst nach Ablauf einer Ver-riegelungs-Freigabezeit (t v ) die Z374ndendstufe entriegelt, wobei die Verriegelungs-Freigabezeit (t v ) kleiner als die Ansprechzeit (t a ) des Ausl366sesensors (1) ist." Wegen der abh344ngigen Patentanspr374che 2 bis 15 des Streitpatents wird auf die Patentschrift verwiesen. 2 Die Kl344gerin hat geltend gemacht, die Erfindung sei in dem Streitpatent nicht so deutlich und vollst344ndig offenbart, dass ein Fachmann sie ausf374hren k366nne. Au337erdem sei der Gegenstand des Streitpatents gegen374ber dem Stand der Technik, wie ihn insbesondere die deutschen Offenlegungsschriften 22 22 038 (D5), 22 25 709 (D4), 24 54 424 (D7), 26 12 215 (D6), 28 08 872 (D3), 30 01 780 (D8), die nachver366ffentlichte, aber zeitrang344ltere deutsche Pa-tentschrift 39 19 376 (D2), die Ver366ffentlichung der europ344ischen Patentanmel-dung 11 680 (D1), die US-Patentschrift 4 586 179 (D11), die Ver366ffentlichung der britischen Patentanmeldung 2 187 909 (D10) sowie die Literaturstellen U. Tietze/Ch. Schenk, Halbleiter-Schaltungstechnik, 5. Aufl. S. 526 f. (D9), und 3 - 4 - 8. Aufl. S. 630 ff. (D12), und Arnolds (Hrsg.), Elektronische Messtechnik, 1976, S. 36 f. und S. 54 ff., bildeten, nicht patentf344hig. Die Kl344gerin hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung f374r das Hoheits-gebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig zu erkl344ren. 4 5 Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent wegen Fehlens einer aus-f374hrbaren Offenbarung in vollem Umfang f374r nichtig erkl344rt; ob die Erfindung patentf344hig ist, hat es nicht gepr374ft. 6 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beantragt, unter Ab344nderung des angefochtenen Urteils die Klage mit der Ma337gabe ab-zuweisen, dass Patentanspruch 1 des Streitpatents die im Tenor wiedergege-bene Fassung erh344lt und sich die nachgeordneten Patentanspr374che auf den so gefassten Patentanspruch 1 beziehen. Die Kl344gerin tritt dem Rechtsmittel ent-gegen. Sie st374tzt sich im Berufungsverfahren weiter auf die deutsche Offenle-gungsschrift 36 39 065 (BB13). Im Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. W. M. , , ein schriftli- ches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. 7 - 5 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung der Beklagten f374hrt unter Ab344nderung des ange-fochtenen Urteils zur Abweisung der Nichtigkeitsklage, soweit sich diese gegen das Streitpatent in seinem zuletzt noch verteidigten Umfang richtet. 8 9 I. Das Streitpatent betrifft ein Insassensicherheitssystem f374r Fahrzeu-ge, und zwar insbesondere ein R374ckhaltesystem wie Prallkissen (Airbag) oder Gurtstraffer. 10 1. Bei solchen Systemen sind gefahrtr344chtige und mit Kosten f374r eine Wiederherstellung des Systems verbundene Fehlausl366sungen unerw374nscht. Solche Fehlausl366sungen k366nnen durch nicht definierte Hardware-Zust344nde w344hrend des Ein- und Ausschaltens oder durch St366rungen in der Rechenein-heit verursacht werden, die eine Z374ndendstufe des Sicherheitssystems ansteu-ert. 2. Durch die im Streitpatent unter Schutz gestellte Lehre sollen derarti-ge Fehlausl366sungen vermieden werden. 11 3. Hierzu stellt Patentanspruch 1 des Streitpatents in seiner verteidig-ten Fassung ein Insassen-Sicherheitssystem f374r Fahrzeuge mit folgenden Merkmalen unter Schutz: 12 (1) Das System weist mindestens auf (1.1) einen Ausl366sesensor mit einer Ansprechzeit, (1.2) eine Recheneinheit, (1.3) eine Z374ndendstufe und - 6 - (1.4) eine Sperrschaltung. (2) Die Recheneinheit steuert die Sperrschaltung. (3) Es ist eine Verriegelungs-Freigabezeit vorgesehen, (3.1) die sich an die Ansprechzeit anschlie337t, (3.2) kleiner als die Ansprechzeit des Ausl366sesensors ist und (3.3) nach deren Ablauf die Sperrschaltung die Z374ndendstufe entriegelt. (4) Die Z374ndendstufe aktiviert das Sicherheitssystem. 13 4. Der Streit der Parteien und die Auffassung des Patentgerichts, die Erfindung sei nicht ausf374hrbar offenbart, erfordern eine n344here Untersuchung des Sinngehalts dieser Merkmalskombination. Nach der Beschreibung des Streitpatents soll der Ausl366sesensor be-stimmte Fahrzeugzustandsgr366337en erfassen und bei Erf374llung vorgebbarer Kri-terien zu einer Ausl366sung des Sicherheitssystems f374hren. Insbesondere kann der Ausl366sesensor die Fahrzeugbeschleunigung erfassen und diese in einer oder mehreren digitalen oder analogen Rechenschaltungen verarbeiten, insbe-sondere eine Aufintegrierung vornehmen (Beschr. Sp. 2 Z. 17-25). Daraus er-gibt sich, wie auch der gerichtliche Sachverst344ndige ausgef374hrt hat, dass der Ausl366sesensor im Sinn des Merkmals (1.1) nicht nur aus dem elektromechani-schen Beschleunigungswandler besteht, sondern auch das Beschleunigungs-signal verarbeitet, insbesondere integriert. Nach der Beschreibung ist hieraus ersichtlich, dass auf Grund des Integrationsvorgangs keine sofortige Ausl366sung des Systems erfolgt, sondern diese erst "nach der genannten Ansprechzeit er-folgt" (Sp. 2 Z. 26-30). Jedenfalls eine patentgem344337 in Betracht kommende Ansprechzeit ist somit die Zeitdifferenz zwischen dem Beginn der Integration (vgl. Beschr. Sp. 10 Z. 25/26) nach der Erfassung bestimmter, d.h. m366glicher-weise kritisch werdender Fahrzustandsgr366337en (vgl. Sp. 2 Z. 16-20) - und nicht 14 - 7 - schon ab dem Einschalten des Motors - und dem Erreichen des Schwellwerts, der "die Ausl366sung" zur Folge haben soll. Dabei ist dem Fachmann, einem mit der Entwicklung von Insassensicherheitssystemen befassten und vertrauten Diplomingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik, gel344ufig, dass die Integration typischerweise erst dann beginnt, wenn eine "Rauschschwelle" 374berschritten ist, die etwa einer Verz366gerung von 4g, d.h. dem Vierfachen der Erdbeschleu-nigung von 9,81 m/s 2 , entspricht; der gerichtliche Sachverst344ndige hat dieses Verst344ndnis best344tigt (Gutachten S. 9). 15 Nach dem Streitpatent soll die "Ausl366sung des Systems" aber noch kei-ne Aktivierung des Sicherheitssystems zur Folge haben. Das Sicherheitssys-tem wird vielmehr von der Z374ndendstufe erst dann aktiviert (Merkmal 4), wenn die Z374ndendstufe von der (ganz allgemein zu verstehenden und in Patentan-spruch 1 auch durch die Zuf374gung eines Bezugszeichens nicht n344her definier-ten) Sperrschaltung entriegelt worden ist (Merkmal 3.3). Dies wiederum ge-schieht, gesteuert von der Recheneinheit (Merkmal 2), wenn die - nicht im Sinn eines Fachbegriffs zu verstehende - Verriegelungs-Freigabezeit (t v ) abgelaufen ist (Merkmale 3; 3.3). Dies erm366glicht es, w344hrend der Verriegelungs-Freigabezeit das Sicherheitssystem auf seinen korrekten Betriebszustand zu 374berpr374fen (Sp. 2 Z. 41-44); tritt ein St366rfall ein, der zu einer unzul344ssigen An-steuerung der Z374ndendstufe f374hren m374sste, ist durch die zeitverz366gerte Frei-gabe noch f374r eine gewisse Zeitspanne ein "rettendes Eingreifen" m366glich, et-wa durch das Eingreifen einer weiteren, nicht gest366rten Recheneinheit (Sp. 2 Z. 56 - Sp. 3 Z. 11). Die Freigabe ist damit (ohne dass dies in Patentanspruch 1 explizit zum Ausdruck kommt, im Sinn einer logischen UND-Verkn374pfung und damit einer zweifachen Aktivierungsbedingung) f374r ein "rettendes Eingreifen" zeitverz366gert (vgl. Sp. 3 Z. 1-3), bis sowohl das Ausl366sesignal nach 334berschrei-ten des Schwellwerts und Ablauf der Ansprechzeit als auch die Verriegelungs-Freigabezeit verstrichen sind. - 8 - F374r eine sichere Schutzfunktion darf die Verriegelungs-Freigabezeit eine "bestimmte Zeitspanne nicht 374berschreiten" (Sp. 2 Z. 30-35); nach Merkmal (3.2) hat sie kleiner als die Ansprechzeit (t a ) des Ausl366sesensors (Merkmal 1.1) zu sein. Da die Dauer der Ansprechzeit nicht definiert ist, sondern diese einer-seits insbesondere zu laufen beginnen kann, sobald mit der Integration begon-nen wird, sie andererseits mit dem Erreichen des Schwellwerts f374r die Ausl366-sung endet, die wiederum crash- und fahrzeugspezifisch zu bestimmen ist, ist dem gerichtlichen Sachverst344ndigen zwar darin beizutreten, dass eine eindeu-tige und vollst344ndige Charakterisierung der zeitlichen Abl344ufe im R374ckhaltesys-tem fehlt; dies steht der Ausf374hrbarkeit jedoch nicht entgegen. Das Merkmal (3.2) ist n344mlich dahin zu verstehen, dass die Verriegelungs-Freigabezeit klei-ner als alle in Betracht kommenden Ansprechzeiten zu sein hat (vgl. die Formu-lierung in Sp. 2 Z. 13-17 und Sp. 10 Z. 10-14, wonach die Verriegelungs-Freigabezeit kleiner als "eine" Ansprechzeit des Ausl366sesensors ist). Der Fachmann wird die Verriegelungs-Freigabezeit jedenfalls m366glichst klein und gerade so gro337 w344hlen, dass sie ihre Funktion erf374llen kann, mithin ein "retten-des Eingreifen" erlaubt. 16 II. Das Streitpatent offenbart die Erfindung so eindeutig und vollst344ndig, dass ein Fachmann sie ausf374hren kann. 17 1. Das Patentgericht hat seine abweichende Auffassung damit begr374n-det, dass die Parteien zentrale Beschreibungsstellen der Streitpatentschrift je-weils gegens344tzlich auslegten. Nach der Beschreibung (Sp. 2 Z. 35-41) sei es erforderlich, dass der vom Ausl366sesensor kommende Ausl366seimpuls der ent-riegelten Z374ndendstufe zugeleitet werde, damit eine Systemaktivierung erfol-gen k366nne; es m374sse mithin bis zu diesem Zeitpunkt die erfindungsgem344337e Verriegelungsfreigabezeit abgelaufen sein. Dieser Angabe k366nne, wie die Kl344- 18 - 9 - gerin meine, ohne weiteres entnommen werden, dass die Ansprechzeit und die Verriegelungsfreigabezeit parallel abliefen, wobei durch die Zeitbedingung im Patentanspruch 1 die Verriegelungs-Freigabezeit vor der Ansprechzeit ende, um den Ausl366seimpuls auf eine zuvor entriegelte Z374ndendstufe zu leiten. Die Angabe k366nne aber auch mit der Beklagten in dem Sinn interpretiert werden, dass die durch einen Crash eingeleitete Ansprechzeit mit einem Ausl366seimpuls ende und erst zu diesem Zeitpunkt die Verriegelungsfreigabezeit zu laufen be-ginne, nach deren Ende der Ausl366seimpuls auf eine entriegelte Z374ndendstufe treffe und das Sicherheitssystem ausl366se. Auch zwei weitere Beschreibungs-stellen (Sp. 12 Z. 5-8: "Nach Ablauf der Ansprechzeit des Ausl366sesensors muss die Freigabe der Endstufen f374r die Z374ndung erfolgt sein."; Sp. 2 Z. 48-56: "Im Normalbetrieb ist somit aufgrund der Sperrschaltung eine dauernde Verrie-gelung der Z374ndendstufe gegeben, die erst dann, wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt eine gewollte Ausl366sung des Insassen-Sicherheitssystems erfolgen soll, so fr374hzeitig aufgehoben wird, dass bis zum eigentlichen Z374ndzeitpunkt die Zeitverz366gerung (Verriegelungs-Freigabezeit) abgelaufen ist.") interpretier-ten die Parteien unterschiedlich. Im Ergebnis habe die m374ndliche Verhandlung ergeben, dass beide sich widersprechenden Interpretationen der zur Entschei-dung vorliegenden Erfindung technisch nachvollziehbar und in ihrer jeweiligen Lesart auch Gegenstand der Offenbarung der Erfindung seien. Die weitere Of-fenbarung des Streitpatents enthalte keine Hinweise, dass eine der beiden In-terpretationen ausgeschlossen sei. Da sich beide Interpretationen auf diesel-ben Offenbarungsstellen beriefen, k366nne es sich nicht um zwei alternative Aus-f374hrungsbeispiele derselben Erfindung handeln. Mithin gebe das Streitpatent in seiner Gesamtheit dem Durchschnittsfachmann keine so deutliche und voll-st344ndige Offenbarung, dass er sie eindeutig identifizieren (ausf374hren) k366nne. 2. Das h344lt der Nachpr374fung nicht stand. 19 - 10 - Zun344chst hat das Patentgericht der in st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 171, 120 Tz. 18 - Kettenradanordnung; BGHZ 172, 108 Tz. 13 - Informations374bermittlungsverfahren I; BGHZ 172, 298 Tz. 22 - Zer-fallszeitmessger344t; BGH, Urt. v. 31.3.2009 - X ZR 95/05 - Stra337enbaumaschi-ne, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen) formulierten Anforderung nicht gen374gt, dass das Gericht ein Patent selbstst344ndig ohne Bindung an die Auffas-sung der Parteien oder eines Sachverst344ndigen auszulegen hat. Insbesondere gen374gt das Urteil, beide Lesarten seien "technisch nachvollziehbar", nicht der Forderung, unter Ber374cksichtigung der Funktion der einzelnen Merkmale und ihrer Stellung im Zusammenhang des Patentanspruchs zu ermitteln, welche technische Lehre das Streitpatent zur L366sung des ihm zugrunde liegenden technischen Problems gibt, und hierbei den gesamten Inhalt der Beschreibung auszusch366pfen. 20 Aus dem Streitpatent in seiner erteilten Fassung ergab sich allerdings, wie das Patentgericht insoweit zutreffend angenommen hat, keine Festlegung darauf, dass die Verriegelungs-Freigabezeit im Anschluss an die Ansprechzeit laufen musste. Vielmehr erfasste das Streitpatent in seiner erteilten Fassung auch den Fall, dass Ansprechzeit und Verriegelungs-Freigabezeit teilweise oder in vollem Umfang parallel liefen. Darin lag aber entgegen der Auffassung des Patentgerichts kein Mangel der ausf374hrbaren Offenbarung. 21 Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit einer eindeutigen Identifizierbarkeit der Erfindung, auf die sich das Patentgericht in der Sache gest374tzt hat (BGHZ 57, 1, 3 - Trioxan; fortgef374hrt in BGHZ 92, 129, 134 - Acrylfasern und in dem Beschluss vom 11.10.1983 - X ZB 16/82, BlPMZ 1984, 211, 213 - optische Wellenleiter), ist durchwegs zum nationalen Patent-recht vor 1978 und zudem nicht zur Pr374fung im Patentnichtigkeitsverfahren, sondern in dem nicht vollst344ndig 374bereinstimmenden Grunds344tzen unterliegen- 22 - 11 - den Erteilungsverfahren ergangen und zu dem seither geltenden nationalen Recht vom Bundesgerichtshof nicht 374bernommen worden. Dies gilt erst recht f374r das hier ma337gebliche Europ344ische Patent374bereinkommen und f374r dessen nationale Umsetzung (Art. 138 Abs. 1 Buchst. b EP334; Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPat334G). Sie ist im Hinblick auf die Neuregelung der Nichtigkeitsgr374nde im Rahmen der europ344ischen Harmonisierung auch nicht unbesehen auf das gel-tende Recht 374bertragbar (vgl. Melullis in Benkard, EP334, 2002, Rdn. 97 zu Art. 52 EP334; Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl. 2003, Rdn. 14 zu 247 1 PatG; Bacher/Melullis in Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006, Rdn. 74b zu 247 1 PatG). Die Identifizierbarkeit kann im Patentnichtigkeitsverfahren dann von Bedeutung sein, wenn ihr Fehlen der ausf374hrbaren Offenbarung der Erfindung entgegensteht. Dies ist aber nicht bereits dann der Fall, wenn f374r den Aussa-gegehalt der gesch374tzten Lehre verschiedene Interpretationsm366glichkeiten bleiben. In einem solchen Fall muss zun344chst gekl344rt werden, welche Ausle-gung die zutreffende ist (vgl. BGHZ 156, 179, 186 - blasenfreie Gummibahn I). In dieser Auslegung ist der Patentanspruch sodann der Beurteilung auf Patent-f344higkeit zugrunde zu legen. Ob das Patent in dieser Auslegung die Erfindung ausf374hrbar offenbart, bedarf sodann der Pr374fung im Einzelfall. Soweit die Un-klarheit lediglich einen Versto337 gegen Art. 84 Satz 2 EP334 begr374ndet, ohne da-durch zugleich der Ausf374hrbarkeit entgegenzustehen, f374llt dies f374r sich keinen der gesetzlich vorgesehenen Nichtigkeitsgr374nde aus. 3. Mit der im Berufungsverfahren vorgenommenen Einf374gung in Pa-tentanspruch 1 beschr344nkt die Beklagte das Patent nunmehr auf die Alternati-ve, nach der sich die Verriegelungs-Freigabezeit an die Ansprechzeit an-schlie337t. Hiergegen bestehen keine Bedenken, denn diese Alternative ist im Streitpatent mit hinreichender Deutlichkeit offenbart (Sp. 4 Z. 10-21; Sp. 6 Z. 25-50; Sp. 11 Z. 36-46). Diese Offenbarung findet sich 374bereinstimmend auch bereits in den urspr374nglichen Unterlagen (Beschr. S. 5; S. 9/10). 23 - 12 - 4. Dass das Streitpatent die Bemessung der Ansprechzeit nicht fest-legt, steht der Ausf374hrbarkeit im Sinn des angezogenen Nichtigkeitsgrunds des Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPat334G ebenfalls nicht entgegen. Eine M366glichkeit zur Bestimmung der Ansprechzeit besteht, wie bereits ausgef374hrt, darin, diese vom Beginn der Integration bis zum Erreichen des Schwellwerts zu bemessen. Geht man hiervon aus, so konnte der Fachmann auch die maximale L344nge der Ver-riegelungs-Freigabezeit in Abh344ngigkeit von der so definierten Ansprechzeit bestimmen. Das reicht f374r die Ausf374hrbarkeit der unter Schutz gestellten Erfin-dung jedenfalls aus, denn insoweit kann lediglich verlangt werden, dass ein nacharbeitbarer Weg offenbart ist, mit dem das der Erfindung zugrunde liegen-de Problem tats344chlich gel366st wird (BGHZ 147, 306, 317 - Taxol; vgl. Meier-Beck, Der zu breite Patentanspruch, Festschrift f374r Eike Ullmann (2006), 495, 502). Dass eine allgemeing374ltige Definition der Ansprechzeit zur Verf374gung gestellt wird, kann f374r die ausf374hrbare Offenbarung dagegen nicht verlangt werden. Das Streitpatent offenbart zudem einen Weg, die Verriegelungs-Freigabezeit darzustellen, n344mlich durch die f374r die Wiederaufladung eines Kondensators C bis zu einem Punkt, an dem ein Komparator K umschaltet, ben366tigte Zeit (Beschr. Sp. 10 Z. 5-10; vgl. Beschr. Sp. 5 Z. 45-47). 24 III. Im Berufungsverfahren haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die das Ergebnis tragen k366nnen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht neu sei (Art. 54 EP334) oder die Wertung zulie337en, dass er sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe (Art. 56 EP334). 25 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist neu. 26 a) Die Ver366ffentlichung der europ344ischen Patentanmeldung 11 680 (Robert Bosch GmbH; D1) beschreibt eine Pr374fschaltung f374r die Ausl366sevor- 27 - 13 - richtung einer dem Schutz der Insassen w344hrend eines Unfalls dienenden Si-cherheitseinrichtung, bei der ein Ausl366sesignal durch das Pr374fprogramm simu-liert wird. Bei Einschalten der Versorgungsspannung (U15) f374r die Ausl366sevorrich-tung (10) l344uft ein zweistufiges Pr374fprogramm zur 334berpr374fung der Auswerte-elektronik (13) und des Endstufentransistors (14) ab. Damit es w344hrend des Ablaufs des Pr374fprogramms nicht zu einer Aktivierung der Sicherheitseinrich-tung kommen kann, ist in Reihe zum Endstufentransistor und zur Sicherheits-einrichtung ein zus344tzlicher Transistor (16) geschaltet, der gesperrt bleibt, bis das Pr374fprogramm abgelaufen ist. In einem ersten Schritt des Pr374fprogramms wird mit Einschalten der Versorgungsspannung zum Zeitpunkt t 0 bis zum Zeit-punkt t 1 374berpr374ft, ob der Endstufentransistor und der weitere Transistor 16 gesperrt sind. In einem zweiten Schritt wird sodann die Funktionsf344higkeit der Auswerteelektronik und des Endstufentransistors 374berpr374ft. Dazu wird der Auswerteelektronik zum Zeitpunkt t 1 (334berschreiten der Schwellwertstufe 35) ein simuliertes Ausl366sesignal zugef374hrt. Wenn Auswerteelektronik und Endstu-fentransistor fehlerfrei arbeiten, wird der bisher gesperrte Endstufentransistor nach einer gewissen Verz366gerungszeit in den leitenden Zustand 374berf374hrt. Nachdem zum Zeitpunkt t 2 das simulierte Ausl366sesignal zur374ckgenommen worden ist, wird der Endstufentransistor wieder gesperrt (S. 7 a.E.). Erst zum Zeitpunkt t 3 wird der Transistor 16 in einen leitenden Zustand versetzt. Wenn bei einem Crashvorgang die Auswerteelektronik anspricht und den Endstufen-transistor leitend schaltet, flie337t bei leitendem Transistor 16 ein Z374ndstrom durch die Sicherheitseinrichtung, der in der Lage ist, diese auszul366sen. 28 Diese Ausgestaltung entspricht nicht dem Merkmal (3.3) des Patentan-spruchs 1 des Streitpatents, nach dem die Sperrschaltung nach Ablauf der Ver-riegelungs-Freigabezeit die Z374ndendstufe (d.h. hier den Endstufentransistor 14) 29 - 14 - entriegelt. Denn nach Ablauf des Zeitraums t 1 -t 3 , den die Kl344gerin als Verriege-lungs-Freigabezeit ansehen will, entriegelt die Pr374fschaltung den Endstufen-transistor, der zuvor kurze Zeit nach dem Ende des Simulationssignals (t 2 ) wie-der gesperrt worden ist, nicht. Auch Merkmal (3.2) ist nicht verwirklicht, denn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Zeitraum t 1 -t 3 und einer An-sprechzeit des Ausl366sesensors, die, wie bereits ausgef374hrt, beim Streitpatent mit dem Beginn des Integrationsvorgangs beginnt und nicht mit dem Einschal-ten der Versorgungsspannung, wird in der Entgegenhaltung nicht hergestellt. 30 b) Die deutsche Offenlegungsschrift 28 08 872 (Messerschmitt-B366lkow-Blohm GmbH; D3) betrifft eine Ausl366seschaltung f374r eine Sicherheitseinrichtung mit einer Pr374fschaltung. Dabei wird das Ausgangssignal eines Beschleuni-gungsaufnehmers in einer Auswerteschaltung mit einem Integrator ausgewer-tet, die Sicherheitseinrichtung wird bei 334berschreiten eines Ausl366sewerts (Schwellwert) ausgel366st, und von einer Pr374fschaltung werden Referenzimpulse ausgegeben und mit Pr374fimpulsen verglichen, die in bestimmten Zeitintervallen (getaktet) abgegeben werden k366nnen. Auch hier ist das Prinzip des Entriegelns nicht verwirklicht (Merkmal 3.3), und auch die Zeitbedingung t a > t v (Merkmal 3.2) wird nicht gelehrt. c) Die deutsche Offenlegungsschrift 22 25 709 (Nissan Motor Co. Ltd.; D4) beschreibt ein elektronisches Kollisionsdetektorsystem f374r Kraftfahrzeuge, bei dem durch einen Kollisionsdetektor ein Kollisionssignal und durch einen Verz366gerungsdetektor ein tiefpassgefiltertes Realverz366gerungssignal erzeugt werden, und weiter in einem Vergleicher ein Treibersignal erzeugt wird, wenn das Realverz366gerungssignal ein in einem Funktionsgenerator erzeugtes Be-zugsverz366gerungssignal 374bersteigt, und das Treibersignal die Sicherheitsvor-richtung bet344tigt. W344hrend des Testbetriebs, bei dem das Sicherheitssystem auf seine ordnungsgem344337e Funktion getestet wird, kommt es dabei zu einer 31 - 15 - Sperrung der R374ckhaltemittel (S. 6 letzter Abs.). Auch hier wird ein Zusam-menhang zwischen der Ansprechzeit und der Verriegelungs-Freigabezeit nicht hergestellt, insbesondere nicht in dem Sinn, dass die Verriegelungs-Freigabezeit kleiner als die Ansprechzeit sein soll (Merkmal 3.2). d) Die wie die zugeh366rige Ver366ffentlichung der europ344ischen Patent-anmeldung 402 622 (B3), die nicht f374r die Bundesrepublik Deutschland erfolgt und damit nach Art. 54 Abs. 3, 4 EP334 in der bis zum 13. Dezember 2007 gel-tenden und auf das Streitpatent noch anzuwendenden Fassung (vgl. Moufang in Schulte, PatG, 8. Aufl. 2008, Rdn. 88 zu 247 3) insgesamt nicht zu ber374cksich-tigen ist, nachver366ffentlichte, aber zeitrang344ltere deutsche Patentschrift 39 19 376 (Daimler-Benz AG; D2), die nur f374r die Neuheitspr374fung relevant ist (Art. 56 Satz 2 EP334), beschreibt eine Z374ndvorrichtung f374r eine Insassenschutz-vorrichtung in einem Fahrzeug. Dabei ist der Schalter des elektronischen Schlosses erst dann ansteuerbar, wenn sp344testens bei Beaufschlagung mit einem zur Aktivierung vorgesehenen Z374ndsignal auch ein Entriegelungssignal 374bertragen worden ist. Auch hierbei ist jedenfalls eine Verriegelungs-Freigabezeit nicht offenbart und damit auch nicht die Zeitbedingung (Merkmal 3.2). 32 e) Die deutsche Offenlegungsschrift 36 39 065 (Robert Bosch GmbH; BB13) betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur 334berwachung rechnerge-steuerter Stellglieder. Die Steuersignale werden am Ausgang eines Prozess-rechners (10) einer Auswerteschaltung (18) zugef374hrt und w344hrend der Pr374fzeit wird die Weitergabe des Steuersignals an den Eingang (28) des Stellglieds (12) zeitlich verz366gert. Wird mittels der Auswerteschaltung festgestellt, dass das Steuersignal korrekt ist, wird der Zeitverz366gerungsschaltung (30) 374ber ein Frei-gabesignal am Eingang (36) signalisiert, dass das Steuersignal 374ber den Aus-gang (46) dem Eingang (28) des Stellglieds zuzuf374hren ist. 33 - 16 - Damit fehlt es, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, an einer Entriegelung der bis zum Ablauf der Verriegelungs-Freigabezeit verriegelten Z374ndendstufe im Sinn des Merkmals (3.3). Dem Stellglied (12) wird zwar - ord-nungsgem344337e Funktion der Zeitverz366gerungsschaltung vorausgesetzt - nur dann ein die Z374ndendstufe durchschaltendes Steuersignal zugef374hrt, wenn das Freigabesignal am Eingang (36) anliegt. Darin ist jedoch mit dem gerichtlichen Sachverst344ndigen keine die Z374ndendstufe (ver- und) entriegelnde Sperrschal-tung zu sehen. Verriegelt ist die Z374ndendstufe vielmehr nur dann, wenn die Z374ndung trotz anliegenden Steuersignals nicht erfolgen kann. Vorkehrungen hierf374r sieht die Ver366ffentlichung nicht vor. Zudem wird nur gelehrt, dass die Ansprechverz366gerung durch die Pr374fung gering gehalten werden muss und so zu bemessen ist, "dass die Funktionsweise einer mit einem Rechner gesteuer-ten Stellglied ausger374steten Anlage nicht beeintr344chtigt wird" (Sp. 4 Z. 25-32); die Verz366gerungsdauer kann "auf die jeweils k374rzest m366gliche Zeitdauer" be-schr344nkt werden (Sp. 4 Z. 67 - Sp. 5 Z. 1). Damit ist die Beziehung t a > t v im Sinn des Merkmals (3.2) nicht offenbart. 34 2. Die Ergebnisse der Verhandlung und Beweisaufnahme erlauben nicht die W374rdigung, dass der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents dem Fachmann aus dem Stand der Technik nahegelegt war. 35 Die von der Kl344gerin zur Begr374ndung des Naheliegens herangezogene deutsche Offenlegungsschrift 30 01 780 (Becker Autoradiowerk GmbH; D8) beschreibt, wie die Beklagte zutreffend darlegt, keine Sperrschaltung und somit weder eine Ver- noch eine Entriegelung der Z374ndendstufe. Der Senat vermag nicht zu erkennen und es wird auch von der Kl344gerin nicht dargelegt, inwiefern durch sie oder die bei der Neuheit er366rterten Entgegenhaltungen eine nicht nur bei der Einschaltung des Systems, sondern auch w344hrend des normalen Fahr- 36 - 17 - zeugbetriebs wirksame Sperrschaltung f374r die Z374ndendstufe mit einer an die Ansprechzeit des Ausl366sesensors anschlie337enden und zu dieser in zeitliche Beziehung gesetzten Verriegelungsfreigabezeit angeregt sein sollte. Erst recht ergeben hierf374r die weiteren entgegengehaltenen Schriften nichts, auf die auch die Kl344gerin bei der Diskussion der erfinderischen T344tigkeit nicht zur374ckge-kommen ist. 37 IV. Die nachgeordneten Patentanspr374che 2 bis 15 erweisen sich in ihrer R374ckbeziehung auf den verteidigten Patentanspruch 1 als schutzf344hig. - 18 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. 247247 91, 92 ZPO. 38 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Lemke Asendorf Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.08.2004 - 4 Ni 36/03 -
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