BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 156/05 Verk374ndet am: 9. Juni 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Juni 2009 durch den Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Lemke, Gr366ning und Dr. Berger f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. August 2005 verk374ndete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts teil-weise abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Das deutsche Patent 39 13 109 wird unter Abweisung der weitergehen-den Klage dadurch teilweise f374r nichtig erkl344rt, dass die Patentanspr374che folgende Fassung erhalten: "1. Verfahren zum Spritzgie337en gasgef374llter Kunststoffhohlk366rper, bei dem einerseits durch mindestens eine D374se eine druckbeauf-schlagte flie337f344hige Kunststoffschmelze durch eine Anguss-366ffnung in das Innere eines durch ein zwei- oder mehrteiliges Werkzeug gebildeten Formhohlraums und andererseits durch mindestens eine weitere D374se ein druckbeaufschlagtes Gas der-art in das Innere der bereits im Formhohlraum befindlichen Kunststoffschmelze eingespritzt werden, dass ein Teil der Kunst-stoffschmelze aus dem Formhohlraum wieder in mindestens eine au337erhalb des Formhohlraums angeordnete und mit diesem ver-bundene Nebenkavit344t ausgetrieben wird, wobei der Formhohl-raum zun344chst vollst344ndig mit Kunststoffschmelze ausgef374llt und erst nach dem Einsetzen des Erstarrens der Kunststoffschmelze an den W344nden des Formhohlraums die noch schmelzfl374ssige Seele des Kunststoffk366rpers mittels des Gases durch die Aus-guss366ffnung in die Nebenkavit344t ausgetrieben wird, wobei als Tei-le solcher Nebenkavit344t die von den jeweils durch Kunststoff-Einspritzd374se und Spritzeinheit gebildeten Hohlr344ume verwendet werden, dadurch gekennzeichnet, dass als weiteres Teil solcher Nebenkavit344t ein durch einen entformbaren An-gusskanal gebildeter Hohlraum verwendet wird und dass die Aus-treibphase unter gleichzeitiger Steuerung des Aufbaus eines Ge- - 3 - gendruckprofils der Spritzeinheit(en) so gesteuert wird, dass ein Rest der noch schmelzfl374ssigen Seele des Kunststoffhohlk366rpers in der Anguss366ffnung einen Pfropfen erzeugt. 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Austreibphase so gesteuert wird, dass der Pfropfen kei-ne merkliche Wanddickenverringerung des Kunststoffhohlk366rpers nach Entfernen des Angusszapfens verursacht. 3. Verfahren zum Spritzgie337en gasgef374llter Kunststoffhohlk366rper nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Flie337richtung der Kunststoffschmelze beim Bef374llen des Formhohlraums derjenigen des Gases beim Austreiben der schmelzfl374ssigen Seele im Wesentlichen entgegengesetzt gerich-tet ist. 4. Verfahren zum Spritzgie337en gasgef374llter Kunststoffhohlk366rper, bei dem einerseits durch mindestens eine D374se eine druckbeauf-schlagte flie337f344hige Kunststoffschmelze in das Innere eines durch ein zwei- oder mehrteiliges Werkzeug gebildeten Formhohlraums und andererseits durch mindestens eine weitere D374se ein druck-beaufschlagtes Gas derart in das Innere der bereits im Formhohl-raum befindlichen Kunststoffschmelze eingespritzt werden, dass ein Teil der Kunststoffschmelze aus dem Formhohlraum wieder in mindestens eine au337erhalb des Formhohlraums angeordnete und mit diesem verbundene Nebenkavit344t ausgetrieben wird, wobei der Formhohlraum zun344chst vollst344ndig mit Kunststoffschmelze ausgef374llt und erst nach dem Einsetzen des Erstarrens der Kunst-stoffschmelze an den W344nden des Formhohlraums die noch schmelzf344hige Seele des Kunststoffk366rpers mittels des Gases in die Nebenkavit344t ausgetrieben wird, dadurch gekenn-zeichnet, dass als solche Nebenkavit344ten im Werkzeug au-337erhalb des Formhohlraums ausgebildete und mit letzterem ver-bundene, entformbare Hohlr344ume verwendet werden und jede Verbindung zwischen der au337erhalb der jeweils aus Kunststoff-Einspritzd374se, Angusskanal und Spritzeinheit gebildeten Hohl-r344ume angeordneten Nebenkavit344t und dem Formhohlraum nur w344hrend der Austreibphase gesteuert, zeitweise ge366ffnet wird. 5. Verfahren zum Spritzgie337en gasgef374llter Kunststoffhohlk366rper nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass jede Verbindung nur so lange ge366ffnet wird, dass der Rest der noch schmelzfl374ssigen Seele des Kunststoffhohlk366rpers die jeweilige Austreib366ffnung im Kunststoffhohlk366rper mit einem Pfropfen aus identischem Material verschlie337t. - 4 - 6. Verfahren zum Spritzgie337en gasgef374llter Kunststoffhohlk366rper nach einem der vorangegangenen Anspr374che 4 oder 5, da-durch gekennzeichnet, dass die Flie337richtung der Kunststoffschmelze beim Bef374llen des Formhohlraums derjenigen des Gases beim Austreiben der schmelzfl374ssigen Seele im we-sentlichen gleichgerichtet ist. 7. Verfahren zum Spritzgie337en gasgef374llter Kunststoffhohlk366rper nach einem der vorangegangenen Anspr374che 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass der gasgef374llte Innenraum des Kunststoffhohlk366rpers nach dessen Erstarren einem Druckaus-gleich mit der den Kunststoffhohlk366rper umgebenden Atmosph344re ausgesetzt wird. 8. Verfahren zum Spritzgie337en gasgef374llter Kunststoffhohlk366rper nach einem der vorangegangenen Anspr374che 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass der gasgef374llte Innenraum des Kunststoffhohlk366rpers nach dessen Erstarren einem Druck- und Materialaustausch mit der den Kunststoffhohlk366rper umgebenden Atmosph344re ausgesetzt wird. 9. Vorrichtung zum Spritzgie337en gasgef374llter Kunststoffhohlk366rper zur Durchf374hrung des Verfahrens nach Anspruch 1, aus einem Werkzeug (5), das im geschlossenen Zustand mindestens einen Formhohlraum (7) enth344lt, einer am Werkzeug (5) angeordneten, mit einer vorgeschalteten Spritzeinheit (1) und einem nachge-schalteten Angusskanal (6) verbundenen D374se (3) zum Einsprit-zen von druckbeaufschlagter, flie337f344higer Kunststoffschmelze (4), mindestens einer weiteren, im Werkzeug (5) angeordneten D374se (8, 9) zum Einbringen eines druckbeaufschlagten Gases (13) in das Innere der bereits im Formhohlraum (7) befindlichen Kunst-stoffschmelze (4) und einer au337erhalb des Formhohlraums (7) angeordneten und mit diesem verbundenen Nebenkavit344t (1, 3, 6) zur Aufnahme ausgetriebener 374bersch374ssiger Kunststoffschmelze (4), die teilweise durch die jeweils von Kunststoff-Einspritzd374se (3) und Spritzeinheit (1) gebildeten Hohlr344ume gebildet ist, da-durch gekennzeichnet, dass ein weiteres Teil der Ne-benkavit344t (1, 3, 6) durch einen als entformbarer Angusskanal (6) ausgebildeten Hohlraum gebildet ist und dass die Spritzeinheit (1) Einrichtungen zum Steuern des Aufbaus eines Gegendruckprofils aufweist, die die Austreibphase so steuern, dass ein Rest der noch schmelzfl374ssigen Seele des Kunststoffhohlk366rpers in der Anguss366ffnung einen Pfropfen erzeugt. - 5 - 10. Vorrichtung nach Anspruch 9, dadurch gekennzeich-net, dass die Einrichtungen zum Steuern des Aufbaus eines Gegendruckprofils die Austreibphase so steuern, dass der Pfrop-fen keine merkliche Wanddickenverringerung des Kunststoffhohl-k366rpers nach Entfernen des Angusszapfens verursacht. 11. Vorrichtung zum Spritzgie337en gasgef374llter Kunststoffhohlk366rper zur Durchf374hrung des Verfahrens nach Anspruch 4, aus einem Werkzeug (5), das im geschlossenen Zustand mindestens einen Formhohlraum (7) enth344lt, einer am Werkzeug (5) angeordneten, mit einer vorgeschalteten Spritzeinheit (1) und einem nachge-schalteten Angusskanal (6) verbundenen D374se (3) zum Einsprit-zen von druckbeaufschlagter, flie337f344higer Kunststoffschmelze (4), mindestens einer weiteren, im Werkzeug (5) angeordneten D374se (8, 9, 16, 22) zum Einbringen eines druckbeaufschlagten Gases (13) in das Innere der bereits im Formhohlraum (7) befindlichen Kunststoffschmelze (4) und mindestens einer au337erhalb des Formhohlraums (7) angeordneten und mit diesem verbundenen Nebenkavit344t (14, 18, 19) zur Aufnahme ausgetriebener 374ber-sch374ssiger Kunststoffschmelze (4), gekennzeichnet durch wenigstens eine im Werkzeug (5) au337erhalb des Form-hohlraums (7) und au337erhalb der jeweils aus Kunststoff-Einspritzd374se (3), Angusskanal (6) und Spritzeinheit (1) gebilde-ten Hohlr344ume angeordnete und mit diesem verbundene ent-formbare Nebenkavit344t (18, 19), deren Verbindung zum Form-hohlraum mit steuerbaren Mitteln (20, 21) zum 326ffnen und Ver-schlie337en der Verbindungen ausgestattet ist. 12. Vorrichtung zum Spritzgie337en gasgef374llter Kunststoffhohlk366rper nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Mittel (20, 21) zum 326ffnen und Verschlie337en der Verbindungen als kernzugartig bet344tigbare Stopfen ausgebildet sind, deren je-weiliges formhohlraumseitiges Ende im geschlossenen Zustand der Verbindungen entweder fluchtend mit der n344chstliegenden Oberfl344che des Formhohlraums (7) oder im Formhohlraum (7) stehend angeordnet sind. 13. Vorrichtung zum Spritzgie337en gasgef374llter Kunststoffhohlk366rper nach Anspruch 9 oder 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Querschnittsfl344che jedes Angusskanals (6) der Doppel-funktion als Anguss- und Austreib366ffnung angepasst ist, d.h. im allgemeinen gegen374ber einfachem Angussbereich vergr366337ert ist, sofern die jeweils aus Kunststoff-Einspritzd374se, Angusskanal und Spritzeinheit gebildeten Hohlr344ume ganz oder teilweise auch als Nebenkavit344ten benutzt werden. - 6 - 14. Vorrichtung zum Spritzgie337en gasgef374llter Kunststoffhohlk366rper nach einem der vorangegangenen Anspr374che 9 bis 13, da-durch gekennzeichnet, dass die zu einem Formhohl-raum (7) geh366renden D374sen (17, 16) zum Einspritzen der, Kunst-stoffschmelze (4) und zum Einbringen des Gases (13) (jeweils) paarweise eine konzentrische D374senanordnung (15) bilden und die durch die Verbindung(en) (18, 19) gebildete(n) Austreib366ff-nung(en) einen im Rahmen der Anforderungen an die Gestalt des Kunststoffk366rpers (jeweils) maximalen Abstand zu der/den kon-zentrischen D374senanordnung(en) (15) aufweist/aufweisen. 15. Vorrichtung zum Spritzgie337en gasgef374llter Kunststoffhohlk366rper nach einem der vorangegangenen Anspr374che 9 bis 14, da-durch gekennzeichnet, dass die zu einem Formhohl-raum (7) geh366renden D374sen (3, 22) zum Einspritzen der Kunst-stoffschmelze (4) und zum Einbringen des Gases (13) (jeweils) paarweise eine Anordnung von parallel benachbarten oder gege-n374berstehenden D374sen bilden und die durch die Verbindung(en) zu der/den Nebenkavit344t(en) (18, 19) gebildete(n) Austreib366ff-nung(en) einen im Rahmen der Anforderungen an die Gestalt des Kunststoffhohlk366rpers (jeweils) maximalen Abstand zu der/den vorgenannten Anordnung(en) von D374sen (3, 22) auf-weist/aufweisen. 16. Vorrichtung zum Spritzgie337en gasgef374llter Kunststoffhohlk366rper nach einem der vorangegangenen Anspr374che 9 bis 13, da-durch gekennzeichnet, dass die zu einem Formhohl-raum (7) geh366rende(n) D374se(n) (8, 9) zum Einbringen eines druckbeaufschlagten Gases (13) einen im Rahmen der Anforde-rungen an die Gestalt des Kunststoffhohlk366rpers (jeweils) maxi-malen Abstand zu der/den D374se(n) zum Einspritzen der Kunst-stoffschmelze (4) in denselben Formhohlraum (7) und zu den ge-gebenenfalls in der unmittelbaren Nachbarschaft der letztgenann-ten D374se(n) (3) angeordneten, durch die Verbindung(en) zu einer oder mehreren (weiteren) Nebenkavit344t(en) (14) gebildeten Aus-treib366ffnung(en) aufweisen. 17. Vorrichtung zum Spritzgie337en gasgef374llter Kunststoffhohlk366rper nach einem der vorangegangen Anspr374che 9 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass die D374se(n) (8, 9, 22) zum Einbrin-gen eines druckbeaufschlagten Gases (13) bez374glich des Form-hohlraums (7) ein- und ausfahrbar gestaltet sind." - 7 - Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden zu 4/5 der Kl344ge-rin und zu 1/5 der Beklagten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfah-rens tr344gt die Kl344gerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 21. April 1989 angemeldeten und im Verlaufe des Berufungsverfahrens durch Zeitablauf erloschenen deutschen Pa-tents 39 13 109 (Streitpatents). Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Spritzgie337en gasgef374llter Kunststoffhohlk366rper und eine Vorrichtung zur Durch-f374hrung dieses Verfahrens und umfasst 15 Patentanspr374che. In der Fassung, die sie im Einspruchsverfahren erhalten haben, lauten die Patentanspr374che 1 und 8 wie folgt: 1 "1. Verfahren zum Spritzgie337en gasgef374llter Kunststoffhohlk366rper, bei dem einerseits durch mindestens eine D374se eine druckbeauf-schlagte flie337f344hige Kunststoffschmelze in das Innere eines durch ein zwei- oder mehrteiliges Werkzeug gebildeten Formhohlraums und andererseits durch mindestens eine weitere D374se ein druck-beaufschlagtes Gas derart in das Innere der bereits im Formhohl-raum befindlichen Kunststoffschmelze eingespritzt wird, dass ein Teil der Kunststoffschmelze aus dem Formhohlraum wieder in mindestens eine au337erhalb des Formhohlraums angeordnete und mit diesem verbundene Nebenkavit344t ausgetrieben wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Formhohlraum zun344chst vollst344ndig mit Kunststoffschmelze ausgef374llt und erst nach dem Einsetzen des Erstarrens der Kunststoffschmelze an den W344nden des Formhohl-raums die noch schmelzf344hige Seele des Kunststoffk366rpers mit-tels des Gases in die mindestens eine entformbare Nebenkavit344t - 8 - ausgetrieben wird, wobei als solche Nebenkavit344t die von den je-weils durch Kunststoff-Einspritzd374se, Angusskanal und Spritzein-heit gebildeten Hohlr344ume oder Teile davon und/oder au337erhalb der vorgenannten Hohlr344ume und des Formhohlraums ausgebil-dete und mit letzterem verbundene Hohlr344ume, deren jeweilige Verbindung mit dem Formhohlraum zeitweise abgesperrt wird, verwendet werden. 8. Vorrichtung zur Durchf374hrung des Verfahrens nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass sie in einem Werkzeug (5) im ge-schlossenen Zustand mindestens einen Formhohlraum (7) enth344lt, der mindestens mit einer in oder am Werkzeug (5) angeordneten, mit einer vorgeschalteten Spritzeinheit (1) und einem nachge-schalteten Angusskanal (6) verbundenen D374se (3, 17) zum Ein-spritzen von druckbeaufschlagter flie337f344higer Kunststoffschmelze (4), mit mindestens einer weiteren, im Werkzeug (5) angeordne-ten D374se (8, 9, 16, 22) zum Einbringen eines druckbeaufschlagten Gases (13) in das Innere der bereits im Formhohlraum (7) befind-lichen Kunststoffschmelze (4) und mit mindestens einer au337erhalb des Formhohlraums (7) angeordneten und mit diesem verbunde-ne entformbare Nebenkavit344t (14, 18, 19) zur Aufnahme ausge-triebener 374bersch374ssiger Kunststoffschmelze (4) versehen ist, wobei solche entformbare Nebenkavit344ten (14, 18, 19) durch die jeweils von Kunststoff-Einspritzd374se (3), Angusskanal (6) und Spritzeinheit (1) gebildeten Hohlr344ume oder Teile davon und/oder durch im oder am Werkzeug (5) au337erhalb des Formhohlraums (7) angeordnete und mit diesem verbundene Hohlr344ume, deren Verbindung zum Formhohlraum (7) mit Mitteln (20, 21) zum 326ff-nen und Verschlie337en der Verbindungen ausgestattet sind, aus-gebildet werden." Mit ihrer Klage macht die Kl344gerin geltend, die Lehre des Streitpatents sei nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer T344tigkeit. 2 Die Beklagte hat das Streitpatent nur in eingeschr344nktem Umfang vertei-digt. Die Patentanspr374che 1, 4, 9 und 11 lauten in dieser Fassung: 3 - 9 - "1. Verfahren zum Spritzgie337en gasgef374llter Kunststoffhohlk366rper, bei dem einerseits durch mindestens eine D374se eine druckbeauf-schlagte flie337f344hige Kunststoffschmelze durch eine Anguss-366ffnung in das Innere eines durch ein zwei- oder mehrteiliges Werkzeug gebildeten Formhohlraums und andererseits durch mindestens eine weitere D374se ein druckbeaufschlagtes Gas der-art in das Innere der bereits im Formhohlraum befindlichen Kunst-stoffschmelze eingespritzt werden, dass ein Teil der Kunststoff-schmelze aus dem Formhohlraum wieder in mindestens eine au-337erhalb des Formhohlraums angeordnete und mit diesem verbun-dene Nebenkavit344t ausgetrieben wird, wobei der Formhohlraum zun344chst vollst344ndig mit Kunststoffschmelze ausgef374llt und erst nach dem Einsetzen des Erstarrens der Kunststoffschmelze an den W344nden des Formhohlraums die noch schmelzfl374ssige Seele des Kunststoffk366rpers mittels des Gases durch die Ausguss366ff-nung in die Nebenkavit344t ausgetrieben wird, wobei als Teile sol-cher Nebenkavit344t die von den jeweils durch Kunststoff-Einspritzd374se und Spritzeinheit gebildeten Hohlr344ume verwendet werden, dadurch gekennzeichnet, dass als wei-teres Teil solcher Nebenkavit344t ein durch einen entformbaren An-gusskanal gebildeter Hohlraum verwendet wird und dass die Aus-treibphase unter gleichzeitiger Steuerung des Aufbaus eines Ge-gendruckprofils der Spritzeinheit(en) so gesteuert wird, dass ein Rest der noch schmelzfl374ssigen Seele des Kunststoffhohlk366rpers in der Anguss366ffnung einen Pfropfen erzeugt. 4. Verfahren zum Spritzgie337en gasgef374llter Kunststoffhohlk366rper, bei dem einerseits durch mindestens eine D374se eine druckbeauf-schlagte flie337f344hige Kunststoffschmelze in das Innere eines durch ein zwei- oder mehrteiliges Werkzeug gebildeten Formhohlraums und andererseits durch mindestens eine weitere D374se ein druck-beaufschlagtes Gas derart in das Innere der bereits im Formhohl-raum befindlichen Kunststoffschmelze eingespritzt werden, dass ein Teil der Kunststoffschmelze aus dem Formhohlraum wieder in mindestens eine au337erhalb des Formhohlraums angeordnete und mit diesem verbundene Nebenkavit344t ausgetrieben wird, wobei der Formhohlraum zun344chst vollst344ndig mit Kunststoffschmelze ausgef374llt und erst nach dem Einsetzen des Erstarrens der Kunst-stoffschmelze an den W344nden des Formhohlraums die noch schmelzf344hige Seele des Kunststoffk366rpers mittels des Gases in die Nebenkavit344t ausgetrieben wird, dadurch gekenn-zeichnet, dass als solche Nebenkavit344ten im Werkzeug au337erhalb des Formhohlraums ausgebildete und mit letzterem verbundene, entformbare Hohlr344ume verwendet werden und jede - 10 - Verbindung zwischen der au337erhalb der jeweils aus Kunststoff-Einspritzd374se, Angusskanal und Spritzeinheit gebildeten Hohl-r344ume angeordneten Nebenkavit344t und dem Formhohlraum nur w344hrend der Austreibphase gesteuert, zeitweise ge366ffnet wird. 9. Vorrichtung zum Spritzgie337en gasgef374llter Kunststoffhohlk366rper zur Durchf374hrung des Verfahrens nach Anspruch 1, aus einem Werkzeug (5), das im geschlossenen Zustand mindestens einen Formhohlraum (7) enth344lt, einer am Werkzeug (5) angeordneten, mit einer vorgeschalteten Spritzeinheit (1) und einem nachge-schalteten Angusskanal (6) verbundenen D374se (3) zum Einsprit-zen von druckbeaufschlagter, flie337f344higer Kunststoffschmelze (4), mindestens einer weiteren, im Werkzeug (5) angeordneten D374se (8, 9) zum Einbringen eines druckbeaufschlagten Gases (13) in das Innere der bereits im Formhohlraum (7) befindlichen Kunst-stoffschmelze (4) und einer au337erhalb des Formhohlraums (7) angeordneten und mit diesem verbundenen Nebenkavit344t (1, 3, 6) zur Aufnahme ausgetriebener 374bersch374ssiger Kunststoffschmelze (4), die teilweise durch die jeweils von Kunststoff-Einspritzd374se (3) und Spritzeinheit (1) gebildeten Hohlr344ume gebildet ist, da-durch gekennzeichnet, dass ein weiteres Teil der Nebenkavit344t (1, 3, 6) durch einen als entformbarer Angusskanal (6) ausgebildeten Hohlraum gebildet ist und dass die Spritzeinheit (1) Einrichtungen zum Steuern des Aufbaus eines Gegendruck-profils aufweist, die die Austreibphase so steuern, dass ein Rest der noch schmelzfl374ssigen Seele des Kunststoffhohlk366rpers in der Anguss366ffnung einen Pfropfen erzeugt. 11. Vorrichtung zum Spritzgie337en gasgef374llter Kunststoffhohlk366rper zur Durchf374hrung des Verfahrens nach Anspruch 4, aus einem Werkzeug (5), das im geschlossenen Zustand mindestens einen Formhohlraum (7) enth344lt, einer am Werkzeug (5) angeordneten, mit einer vorgeschalteten Spritzeinheit (1) und einem nachge-schalteten Angusskanal (6) verbundenen D374se (3) zum Einsprit-zen von druckbeaufschlagter, flie337f344higer Kunststoffschmelze (4), mindestens einer weiteren, im Werkzeug (5) angeordneten D374se (8, 9, 16, 22) zum Einbringen eines druckbeaufschlagten Gases (13) in das Innere der bereits im Formhohlraum (7) befindlichen Kunststoffschmelze (4) und mindestens einer au337erhalb des Formhohlraums (7) angeordneten und mit diesem verbundenen Nebenkavit344t (14, 18, 19) zur Aufnahme ausgetriebener 374ber-sch374ssiger Kunststoffschmelze (4), gekennzeichnet durch wenigstens eine im Werkzeug (5) au337erhalb des Form-hohlraums (7) angeordnete und mit diesem verbundene entform-bare Nebenkavit344t (18, 19), deren Verbindung zum Formhohlraum - 11 - (7) mit steuerbaren Mitteln (20, 21) zum 326ffnen und Verschlie337en der Verbindungen ausgestattet ist." Wegen der 374brigen Patentanspr374che wird auf den Schriftsatz vom 23. Dezember 2004 Bezug genommen. 4 Hilfsweise hat die Beklagte Patentanspruch 11 in folgender Fassung (304nderung kursiv) verteidigt: 5 "11. Vorrichtung zum Spritzgie337en gasgef374llter Kunststoffhohlk366rper zur Durchf374hrung des Verfahrens nach Anspruch 4, aus einem Werkzeug (5), das im geschlossenen Zustand mindestens einen Formhohlraum (7) enth344lt, einer am Werkzeug (5) angeordneten, mit einer vorgeschalteten Spritzeinheit (1) und einem nachge-schalteten Angusskanal (6) verbundenen D374se (3) zum Einsprit-zen von druckbeaufschlagter, flie337f344higer Kunststoffschmelze (4), mindestens einer weiteren, im Werkzeug (5) angeordneten D374se (8, 9, 16, 22) zum Einbringen eines druckbeaufschlagten Gases (13) in das Innere der bereits im Formhohlraum (7) be-findlichen Kunststoffschmelze (4) und mindestens einer au337er-halb des Formhohlraums (7) angeordneten und mit diesem ver-bundenen Nebenkavit344t (14, 18, 19) zur Aufnahme ausgetriebe-ner 374bersch374ssiger Kunststoffschmelze (4), gekenn-zeichnet durch wenigstens eine im Werkzeug (5) au-337erhalb des Formhohlraums (7) und au337erhalb der jeweils aus Kunststoff-Einspritzd374se (3), Angusskanal (6) und Spritzeinheit (1) gebildeten Hohlr344ume angeordnete und mit diesem verbun-dene entformbare Nebenkavit344t (18, 19), deren Verbindung zum Formhohlraum mit steuerbaren Mitteln (20, 21) zum 326ffnen und Verschlie337en der Verbindungen ausgestattet ist." Das Patentgericht hat das Streitpatent f374r nichtig erkl344rt. 6 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese weiter-hin die Abweisung der Nichtigkeitsklage anstrebt, soweit sich diese gegen das Streitpatent in der erstinstanzlich verteidigten Fassung der Patentanspr374che 7 - 12 - richtet. Patentanspruch 11 verteidigt die Beklagte nur noch in der Fassung des vorstehend wiedergegebenen Hilfsantrags. Als gerichtlicher Sachverst344ndiger hat Prof. Dr.-Ing. E. S. , Lehrstuhl f374r Kunststofftechnik der Universit344t E. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und er-g344nzt hat. 8 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung hat Erfolg. Die Klage ist, obwohl das Streitpatent inzwischen durch Zeitablauf erloschen ist, im Hinblick auf den anh344ngigen Ver-letzungsprozess weiterhin zul344ssig (BGH, Urt. v. 19.05.2005 - X ZR 188/01, GRUR 2005, 749 - Aufzeichnungstr344ger). Sie ist jedoch in dem Umfang, in dem das Streitpatent noch verteidigt wird, nicht begr374ndet. 9 I. Das Streitpatent betrifft Verfahren und Vorrichtungen zum Spritzgie-337en gasgef374llter "Kunststoffhohlk366rper". 10 1. Wie der gerichtliche Sachverst344ndige 374berzeugend erl344utert hat, ist der vom Streitpatent verwendete Begriff des Hohlk366rpers missverst344ndlich, weil darunter 374blicherweise Beh344lter und dergleichen verstanden werden. Zur Her-stellung derartiger Kunststofferzeugnisse ist das erfindungsgem344337e Verfahren jedoch weder bestimmt noch nach den Angaben des gerichtlichen Sachver-st344ndigen geeignet. Hohlk366rper im Sinne des Streitpatents sind vielmehr Hohl-r344ume aufweisende Kunststoffbauteile, die sich zur Herstellung mittels eines Spritzgie337verfahrens eignen. 11 - 13 - Die Patentschrift schildert eingangs bekannte Spritzgie337verfahren. An diesen beanstandet sie als nachteilig, dass sich Flie337markierungen auf der Oberfl344che des Endprodukts nicht vermeiden lie337en (Sp. 2 Z. 53-65). Bei Kunststoffk366rpern mit weitgehend massivem Aufbau und nur wenigen verh344lt-nism344337ig engen gas- oder fl374ssigkeitsgef374llten Hohlr344umen m374sse au337erdem allein mittels des Fluiddrucks in diesen Hohlr344umen und dem daraus zu ver-dr344ngenden plastischen Kunststoffmaterial ein solcher Druck erzeugt werden, dass der fluidgef374llte Kunststoffhohlk366rper nach dem Erstarren keine Einfallstel-len an seiner Oberfl344che aufweise. Dies sei nur in speziellen Einzelf344llen er-reichbar (Sp. 3 Z. 4-15). Bei Endprodukten mit stark variierenden Querschnit-ten, insbesondere gekr374mmten Rohren, sei dar374ber hinaus ebenfalls nur in Ein-zelf344llen vorherzubestimmen, welcher Temperaturgradient sich bei jedem ein-zelnen Spritzgie337zyklus tats344chlich an einem bestimmten Querschnitt durch den Formhohlraum w344hrend der gemeinsamen Ausbildung der Wand des - noch flie337f344higen - Kunststoffhohlk366rpers und seines fluidgef374llten Hohlraums einstelle. Die so hergestellten Rohre k366nnten dadurch eine unterschiedliche Wandst344rke bis hin zum Durchbruch aufweisen (Sp. 3 Z. 19-46). 12 2. Vor diesem Hintergrund soll das Streitpatent ein Verfahren und eine zur Durchf374hrung des Verfahrens geeignete Vorrichtung zur Verf374gung stellen, mit denen auch gasgef374llte Kunststoffhohlk366rper mit komplizierter geometri-scher Form hergestellt werden k366nnen, die eine einwandfreie Oberfl344che ohne Flie337markierungen aufweisen, die auch im Falle verh344ltnism344337ig enger gasge-f374llter Hohlr344ume in einem weitgehend massiven Kunststoffk366rper keine Einfall-stellen in der Oberfl344che zeigen und die gasgef374llte Hohlr344ume an den vorbe-stimmten Stellen innerhalb des Kunststoffhohlk366rpers mit im Wesentlichen re-produzierbarem Volumen einschlie337en. 13 - 14 - 3. Die verteidigten Patentanspr374che 1 und 4 schlagen hierzu Verfahren zum Spritzgie337en gasgef374llter Kunststoffhohlk366rper mit folgenden Merkmalen vor: 14 Patentanspruch 1: 1.1 Eine druckbeaufschlagte, flie337f344hige Kunststoffschmelze wird mittels (mindestens) einer D374se durch eine Anguss366ffnung in das Innere eines Formhohlraums eingespritzt, der durch ein zwei- oder mehrteiliges Werkzeug gebildet wird; 1.2 der Formhohlraum wird zun344chst vollst344ndig mit Kunststoff-schmelze ausgef374llt; 1.3 nach dem Einsetzen des Erstarrens der Kunststoffschmelze an den W344nden des Formhohlraums wird 1.3.1 mittels (mindestens) einer weiteren D374se ein druckbeauf-schlagtes Gas in das Innere der (bereits im Formhohl-raum befindlichen) Kunststoffschmelze eingespritzt, 1.3.2 derart, dass die noch schmelzfl374ssige Seele des Kunst-stoffhohlk366rpers durch die Anguss366ffnung in (mindestens) eine Nebenkavit344t ausgetrieben wird, die mit dem Form-hohlraum verbunden, aber au337erhalb desselben ange-ordnet ist; 1.4 als Teile der Nebenkavit344t werden 1.4.1 die von den jeweils durch Kunststoffeinspritzd374se und Spritzeinheit gebildeten Hohlr344ume und 1.4.2 ein durch einen entformbaren Angusskanal gebildeter Hohlraum verwendet; 1.5 die Austreibphase wird 1.5.1 unter gleichzeitiger Steuerung des Aufbaus eines Ge-gendruckprofils der Spritzeinheit 1.5.2 so gesteuert, dass ein Rest der noch schmelzfl374ssigen Seele des Kunststoffhohlk366rpers in der Anguss366ffnung einen Pfropfen erzeugt. - 15 - Patentanspruch 4: (Die Merkmale 4.1 bis 4.3.2 entsprechen mit der Ma337gabe den Merkmalen 1.1 bis 1.3.2, dass jeweils die W366rter "durch eine Anguss-366ffnung" fehlen.) 4.4 Als Nebenkavit344t(en) werden entformbare Hohlr344ume im Werk-zeug au337erhalb der aus Kunststoffeinspritzd374se, Angusskanal und Spritzeinheit gebildeten Hohlr344ume verwendet; 4.5 jede Verbindung zwischen der Nebenkavit344t und dem Formhohl-raum wird nur w344hrend der Austreibphase gesteuert zeitweise ge366ffnet. Patentanspruch 1 gibt damit ein Verfahren an, bei dem der Formhohl-raum zun344chst vollst344ndig mit Kunststoffschmelze gef374llt wird (Merkmal 1.2). Nach dem Einsetzen des Erstarrens der Schmelze an den W344nden des Form-hohlraums wird die noch schmelzfl374ssige Seele des Kunststoffk366rpers mittels Gas in eine Nebenkavit344t ausgetrieben (Merkmal 1.3). Das Gas wird dabei durch eine weitere D374se eingebracht als durch diejenige, durch welche die Kunststoffschmelze eingespritzt wird. Die Beschreibung gibt dazu an, dass das Anbringen von D374sen zum Einblasen des Gases und von mit entformbaren Ne-benkavit344ten verbundenen Ausg344ngen f374r das Gas an keiner Stelle des Form-hohlraums ausgeschlossen sei, so dass bei jeder geometrisch noch so kompli-zierten Form des Kunststoffhohlk366rpers stets ein oder mehrere Paar(e) aus je einer Gaseinblasd374se und einem zugeh366rigen Gasausgang zu einer entformba-ren Nebenkavit344t konstruiert werden k366nnten, um K366rperbereiche mit gr366337eren Querschnitten mit Gas auszublasen (Sp. 4 Z. 42-54). Die Austreibphase wird unter gleichzeitiger Steuerung des Aufbaus eines Gegendruckprofils der Spritz-einheit(en) so gesteuert, dass dadurch ein Rest der noch schmelzfl374ssigen Seele des Kunststoffhohlk366rpers in der Anguss366ffnung einen Pfropfen erzeugt (Merkmal 1.5). Weiter gibt Patentanspruch 1 an, dass das Austreiben der noch schmelzfl374ssigen Seele des Kunststoffk366rpers in mindestens eine Nebenkavit344t erfolgt und als Teile dieser Nebenkavit344t die durch Kunststoffeinspritzd374se und 15 - 16 - Spritzeinheit gebildeten Hohlr344ume und ein durch einen entformbaren An-gusskanal gebildeter Hohlraum verwendet werden sollen (Merkmal 1.4). Patentanspruch 4 lehrt hierzu alternativ, als Nebenkavit344t(en) entformba-re Hohlr344ume im Werkzeug au337erhalb der aus Kunststoffeinspritzd374se, An-gusskanal und Spritzeinheit gebildeten Hohlr344ume zu verwenden und die Ver-bindung zur Nebenkavit344t nur w344hrend der Austreibphase zeitweise zu 366ffnen (Merkmale 4.4 und 4.5). 16 Die Patentanspr374che 9 und 11 formulieren im Wesentlichen dieselbe technische Lehre als Anweisung zur Ausgestaltung einer entsprechenden Vor-richtung. 17 II. Das Patentgericht hat die Patentf344higkeit des Gegenstands des Pa-tentanspruchs 1 verneint, weil ein Fachmann, ein Diplomingenieur der Fachrich-tung Kunststofftechnologie mit mehrj344hriger Erfahrung im Spritzgie337en, insbe-sondere auf dem Gebiet der Herstellung von Hohlk366rpern, durch den Stand der Technik ausreichende Anregungen erhalten habe, um zu einem derartigen Ver-fahren zu gelangen. Aus der franz366sischen Patentschrift 1 145 441 (Anl. K 4 - Cretin) sei ein Verfahren zum Spritzgie337en gasgef374llter Hohlk366rper bekannt, bei dem durch eine D374se eine druckbeaufschlagte flie337f344hige Kunststoff-schmelze in das Innere eines durch ein zwei- oder mehrteiliges Werkzeug ge-bildeten Formhohlraums eingespritzt werde, wobei der Formhohlraum zun344chst vollst344ndig mit der Kunststoffschmelze gef374llt werde. Durch eine weitere D374se werde nach dem Einsetzen des Erstarrens der Kunststoffschmelze an den W344nden des Formhohlraums druckbeaufschlagtes Gas in die noch schmelz-fl374ssige Seele des Kunststoffk366rpers eingespritzt, die hierdurch in eine entform-bare Nebenkavit344t ausgetrieben werde. Dabei w374rden als Nebenkavit344ten die von den jeweils von Kunststoffeinspritzd374se, Angusskanal und Spritzeinheit ge- 18 - 17 - bildeten Hohlr344ume oder Teile davon genutzt. Allerdings werde bei diesem Ver-fahren die schmelzfl374ssige Seele in der Austreibphase durch das gesteuerte Zur374ckziehen der Spritzeinheit so weit 374ber Kunststoffeinspritzd374se und An-gusskanal in den Raum vor der Spritzeinheit zur374ckgedr344ngt, dass ein offener Hohlk366rper entstehe. Bei dem (nachfolgend wiedergegebenen) Ausf374hrungs-beispiel nach Figur 8 werde jedoch ein Stopfen an den Hohlk366rper angeformt, um einen geschlossenen Hohlk366rper zu erhalten. Dazu werde eine Klappe (cla-pet 8) so vor den Angusskanal gelegt, dass 374ber das in den Hohlk366rper einge-leitete Gas eine Wandung mit einer optimierten Wandst344rke und Oberfl344che gebildet werde. Komme es in diesem Bereich auf eine gleichm344337ige Wandung nicht an, liege es nahe, die Einspritzeinheit gesteuert nur so weit zur374ckzuf374hren, dass kein offener Hohlk366rper entstehe. Dabei baue sich zwangsl344ufig ein Ge-gendruckprofil auf. Im 334brigen zeige die US-Patentschrift 4 101 617 (Anl. B 2 - Friedrich) ein Verfahren zum Spritzgie337en eines gasgef374llten Kunststoffhohl-k366rpers, bei dem zum Verschlie337en der 326ffnung 374ber die Einspritzd374se und den Angusskanal eine bestimmte Menge des Kunststoffs in die durch das austre-tende Gas verursachte 326ffnung eingespritzt und die 326ffnung damit verschlos-sen werde. 19 - 18 - Das Patentgericht hat weiter angenommen, der Gegenstand des vertei-digten Patentanspruchs 4 beruhe ebenfalls nicht auf erfinderischer T344tigkeit. In der japanischen Offenlegungsschrift Sho 50-74660 (Anl. K 3 - Asahi) werde ein den Merkmalen 4.1, 4.2, 4.3.1, 4.3.2 und 4.4 entsprechendes Verfahren zum Spritzgie337en gasgef374llter Hohlk366rper beschrieben. Zwar sei der Schrift nicht zu entnehmen, dass das Gas erst nach dem Einsetzen des Erstarrens der Kunst-stoffschmelze an den W344nden des Formhohlraums eingespritzt werde (Merk-mal 4.3). Es werde aber beschrieben, dass der Formhohlraum zun344chst voll-st344ndig gef374llt werde und erst dann das Gas bzw. (alternativ) ein Kernharz ein-gespritzt werde. Damit liege die Kunststoffschmelze an den Formw344nden an, so dass umgehend die Abk374hlung beginne. Die Verbindung zur Nebenkavit344t k366n-ne erst ge366ffnet werden, wenn der Formhohlraum gef374llt sei und das Gas ein-geleitet werde (Merkmal 4.5). Eine fr374here 326ffnung ergebe keinen Sinn, da die Kunststoffschmelze dann nicht an der Formwandung anliege, der Abk374hlvor-gang unkontrolliert verlaufe und Einfallstellen am Formk366rper entst374nden. 20 Mit diesen Erw344gungen hat das Patentgericht auch die Gegenst344nde der verteidigten Patentanspr374che 9 und 11 f374r nicht patentf344hig erachtet. 21 III. Die Angriffe der Berufung gegen diese Beurteilung haben Erfolg. 22 1. Die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist neu. Sie wird, was auch die Kl344gerin nicht in Abrede stellt, durch die franz366sische Patent-schrift 1 145 441 (Anl. K 4 - Cretin) nicht vollst344ndig vorweggenommen. 23 Diese beschreibt allerdings ein Verfahren mit dem Merkmalen 1.1 bis 1.4.2. Dabei ist es unerheblich, dass es bei dem Verfahren nach Cretin nur zwei D374sen gibt. Dies schlie337t Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht aus. Auch die Lage der Gaseinspritzd374se in der Achse der Kunststoffd374se, wie sie in der 24 - 19 - Entgegenhaltung Cretin (S. 2 l. Sp. 2. Abs. = S. 3 Z. 23-28 d. 334bers.) beschrie-ben wird, schlie337t Patentanspruch 1 nicht aus; das Ausf374hrungsbeispiel nach Figur 4 zeigt und beschreibt eine Koaxiald374se. Im 334brigen gibt auch die Entge-genhaltung Cretin ausdr374cklich an, dass das Einspritzen von Gas 374ber eine o-der mehrere entsprechend in der Achse der Kunststoffeinspritzd374se oder an beliebigen anderen geeigneten Punkten angebrachten Hohlnadeln erfolgen k366nne (S. 4 l. Sp. unten = S. 10 Z. 29-35 d. 334bers.). Nach der Beschreibung des Ausf374hrungsbeispiels nach Figur 8 der Entgegenhaltung Cretin (S. 4 l. Sp. 2. Abs. = S. 9 Z. 28 - S. 10 Z. 3 d. 334bers.) ist die Austreibphase so ge-steuert, dass ein noch schmelzfl374ssiger Kunststoffrest in der Anguss366ffnung einen Pfropfen erzeugt (Merkmal 1.5.2). Nicht offenbart ist allerdings die Erzeugung des Pfropfens durch gleich-zeitigen Aufbau eines Gegendruckprofils. Der Aufbau des Gegendruckprofils ist beim Streitpatent nach Merkmal 1.5.1 Bestandteil der Steuerung der Austreib-phase; die Steuerung muss so erfolgen, dass ein passender "Rest" der ausge-triebenen Kunststoffschmelze gem344337 Merkmal 1.5.2 den Pfropfen erzeugt. Dies lehrt die Entgegenhaltung Cretin nicht. 25 2. Die Lehre der Entgegenhaltung Cretin gab dem Fachmann auch kei-ne Anregung, zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen. Wie der gericht-liche Sachverst344ndige in der m374ndlichen Verhandlung 374berzeugend ausgef374hrt hat, bestand aus fachlicher Sicht keine Veranlassung, die Lehre der Entgegen-haltung Cretin in Betracht zu ziehen, weil sie kein funktionsf344higes Verfahren angibt. Sie stellt den Versuch dar, ein aus der Technik des Metallformens be-kanntes Herstellungsverfahren, bei dem auf die Wirkung der Schwerkraft beim Flie337en des zu formenden Materials abgestellt wird, auf ein Verfahren zum Spritzgie337en von Hohlk366rpern im 374blichen Sinne, n344mlich Flakons und derglei-chen Beh344ltern, anzuwenden (S. 1 l. Sp. 1. u. 3. Abs. = Sp. 1 Z. 4-13 u. 29-35 d. 334bers.). Dieses Verfahren ist jedoch wegen der hohen Viskosit344t der Ther- 26 - 20 - moplastschmelze auf das Spritzgie337verfahren nicht zu 374bertragen. Der in den Figuren 3, 4 und 5 der Entgegenhaltung dargestellte Zustand l344sst sich auf die-se Weise nicht erreichen. Der gasgef374llte Hohlraum bildet sich nicht oberhalb der Thermoplastschmelze, sondern in der Mitte der Form und in wesentlich ge-ringerer Ausdehnung als in der Figur 4 gezeigt. Wegen der Viskosit344t der Schmelze l344sst sich auch mit Druck nicht so viel Material austreiben, dass ein Hohlk366rper oder Flakon entsteht. Daher wurde, wie der gerichtliche Sachver-st344ndige ausgef374hrt hat, dieses Verfahren auch nicht industriell angewandt und hat f374r die Entwicklung der Spritzgie337technik weder bei der Herstellung von Kunststoffbeh344ltern wie Flakons oder Flaschen noch bei der Herstellung von Kunststoffbauteilen eine Rolle gespielt. Der Fachmann, der jedenfalls durch Versuche erkannte, dass das Verfahren nach Cretin kein funktionsf344higes Her-stellungsverfahren darstellte, h344tte daher diese Schrift von vornherein verwor-fen und nicht als Anregung f374r ein verbessertes Spritzgie337verfahren herange-zogen. 3. Dies gilt ebenso f374r den Gegenstand des Patentanspruchs 9, der wie Patentanspruch 1 zu beurteilen ist. 27 4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 4 ist gleichfalls neu und war dem Fachmann nicht durch die japanische Offenlegungsschrift Sho 50-74660 (Anl. K 3 - Asahi) nahegelegt. 28 Dabei kann dahinstehen, ob Asahi das Merkmal 4.3.1 offenbart, nach dem das Gas mittels mindestens einer weiteren D374se in das Innere der bereits im Formhohlraum befindlichen Kunststoffschmelze gespritzt wird. Denn jeden-falls ist Merkmal 4.5 nicht verwirklicht, nach dem jede Verbindung zwischen der Nebenkavit344t und dem Formhohlraum nur w344hrend der Austreibphase gesteu-ert zeitweise ge366ffnet wird. Dies verlangt nicht nur, dass die Nebenkavit344ten 29 - 21 - - was sich, wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, von selbst ver-steht - erst f374r die Austreibphase 374berhaupt ge366ffnet werden. Die Erg344nzung "gesteuert zeitweise" bedeutet vielmehr, dass die 326ffnung der Verbindung zur Nebenkavit344t, nicht anders als Merkmal 1.5 bei Patentanspruch 1, dazu benutzt wird, die Austreibphase zu steuern. Auf diese Weise kann, wie der gerichtliche Sachverst344ndige 374berzeugend erl344utert hat, etwa durch eine mehr oder weniger weitgehende Ausnutzung der Kapazit344t der Nebenkavit344t die Austreibphase den Erfordernissen des Einzelfalles angepasst werden. Ferner kann, wie in Spalte 7 Zeilen 51 bis 57 beschrieben, auf diese Weise die Menge der ausgetriebenen Kunststoffschmelze so gesteuert werden, dass mit dem Rest der Schmelze ein Pfropfen gebildet wird, der an dieser Stelle die 326ffnung in der Wandung des Formk366rpers schlie337t. Dazu gab die Entgegenhaltung Asahi keine Anregung. Sie lehrt ein Ver-fahren, bei dem beide Komponenten (Schmelze und Kernharz oder Gas) durch dasselbe D374sensystem in das Formnetz flie337en. Die Beladung des Formteils mit Kunststoffschmelze und Gas erfolgt nacheinander. Eine Anregung, die D374-sen f374r das Gas und f374r die Kunststoffschmelze auch r344umlich zu trennen, wie dies erfindungsgem344337 m366glich und gegebenenfalls zur Erzielung praktisch brauchbarer Ergebnisse auch erforderlich ist, weil sich die Gasblase von der Injektionsnadel aus ausbreitet und nur so an einem bestimmten Ort des Form-teils ein Hohlraum erzeugt werden kann, enth344lt die Entgegenhaltung Asahi nicht. Damit er366ffnet die Entgegenhaltung dem Fachmann aber auch keinen Weg, die Austreibphase entsprechend Merkmal 4.5 so zu steuern, dass auch die Verbindung zwischen Formhohlraum und Nebenkavit344t(en) zielgerichtet zur gew374nschten Formgebung des Hohlk366rpers eingesetzt werden kann. 30 - 22 - 5. Gegenstand von Patentanspruch 11 ist eine Vorrichtung zur Durch-f374hrung des Verfahrens nach Patentanspruch 4. Zu den Merkmalen der Vorrich-tung geh366rt daher eine Steuerung, mit der die Verbindung zwischen Formhohl-raum und den au337erhalb der aus Kunststoffeinspritzd374se, Angusskanal und Spritzeinheit gebildeten Hohlr344ume liegenden Nebenkavit344ten entsprechend Merkmal 4.5 zeitweise ge366ffnet werden kann. Die Patentf344higkeit ist daher e-benso zu beurteilen wie diejenige des Gegenstands des Patentanspruchs 4. 31 6. Die Unteranspr374che werden von der Patentf344higkeit der Gegenst344n-de der Patentanspr374che 1, 4, 9 und 11 getragen und haben daher mit diesen Bestand. 32 - 23 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 i.V. mit 247247 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. 33 Meier-Beck M374hlens Lemke Gr366ning Berger Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.08.2005 - 4 Ni 25/03 -
Full & Egal Universal Law Academy