BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 158/04 Verk374ndet am: 12. M344rz 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Crimpwerkzeug II IntPat334bkG Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 3; EP334 Art. 83, 138 Abs. 1 Buchst. b, c Dass nur eine bestimmte Ausf374hrungsform einer Vorrichtung ausf374hrbar offen-bart ist, besagt noch nichts dar374ber, ob ein beschr344nkter Patentanspruch, der nicht auf eine solche Ausf374hrungsform begrenzt ist, 374ber den Inhalt der Ur-sprungsoffenbarung hinausgeht (Fortf374hrung von BGH, Urt. v. 16.10.2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 - Sammelhefter II). BGH, Urt. v. 12. M344rz 2009 - Xa ZR 158/04 - Bundespatentgericht - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 12. M344rz 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Asendorf und Dr. Achilles f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 29. Juli 2004 verk374ndete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung f374r die Bundes-republik Deutschland erteilten, am 6. November 1992 angemeldeten europ344i-schen Patents 0 542 144 (Streitpatents), f374r das die Priorit344t der deutschen Pa-tentanmeldung 41 37 163 vom 12. November 1991 in Anspruch genommen ist. Die Patentanspr374che 1 und 4 lauten: 1 "1. Vorrichtung zum Verbinden eines Drahtes (85) mit einem Kon-taktelement (88) od. dgl. durch Verformen von Klemmorganen (90, 90a) des Kontaktelements (88) mittels Druckelementen ei-nes auswechselbar in einer Presse angeordneten Crimpwerk-zeugs (84), bei der eine um die Achse (A) eines in Druckrich- - 3 - tung weisenden Arretierbolzens (16) od. dgl. Halteorgans dreh-bar und druckorganseitig vorgesehene Verstellscheibe (13) des Crimpwerkzeugs (84) einer klemmorganseitigen weiteren Ver-stellscheibe (14) des Crimpwerkzeugs (84) koaxial zugeordnet ist, wobei beide Verstellscheiben jeweils mit zumindest einer in Druckrichtung (x) spiralartig ansteigenden Ringfl344che (65, 68, 108) versehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die erste druckorganseitige Verstellscheibe (13) zur Bestimmung der Presstiefe mit Auflagepunkten (97d, 98d) einer Druckplatte (15) zusammenwirkt und die weitere Verstellscheibe (14) sich zum Verstellen eines Isolationscrimpers (76) an der ersten Verstell-scheibe (13) abst374tzt. 4. Vorrichtung nach einem der Anspr374che 1 bis 3, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Druckplatte (15) in eine zentrische Aus-nehmung der weiteren Verstellscheibe (14) einsetzbar dimensi-oniert ist und an ihrer Oberfl344che (96) mit zwei teilkreisf366rmigen Druckfl344chen (97d, 98d) ansteigender Oberfl344che als Auflage-punkte f374r die dar374berliegende, druckorganseitige Verstell-scheibe versehen ist." Die Kl344gerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentf344hig, und sich dazu auf die deutsche Offenlegungsschrift 25 01 192 (K 3), die europ344ische Offenlegungsschrift 0 376 416 (K 4), die US-Patentschrift 3 091 276 (K 5), die ver366ffentlichte internationale Patentanmeldung WO 88/09576 (N 1), die deutsche Patentschrift 38 144 (K 6) und die deutsche Patentschrift 24 57 743 (K 10) bezogen. 2 Die vormalige Patentinhaberin, an deren Stelle in diesem Berufungsver-fahren die Beklagte getreten ist, hat das Streitpatent beschr344nkt verteidigt. 3 Das Patentgericht hat das Streitpatent in dem Umfang, in dem es nicht mehr verteidigt worden ist, f374r nichtig erkl344rt und die Klage im 334brigen abgewie-sen. 4 - 4 - Auf die Berufung der Kl344gerin hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Patentgericht zur374ckverwiesen (Urt. v. 13.1.2004 - X ZR 212/02, GRUR 2004, 354 - Crimpwerkzeug). 5 Die Patentinhaberin hat das Streitpatent nunmehr in folgender Fassung der Patentanspr374che 1 und 4 verteidigt (304nderungen gegen374ber der erteilten Fassung kursiv bzw. gestrichen), auf die sich die 374brigen Unteranspr374che r374ck-beziehen sollen: 6 "1. Vorrichtung zum Verbinden eines Drahtes (85) mit einem Kon-taktelement (88) od. dgl. durch Verformen von Klemmorganen (90, 90a) des Kontaktelements (88) mittels Druckelementen ei-nes auswechselbar in einer Presse angeordneten Crimpwerk-zeugs (84), bei der eine um die Achse (A) eines in Druckrich-tung weisenden Arretierbolzens (16) od. dgl. Halteorgans dreh-bar und druckorganseitig vorgesehene Verstellscheibe (13) des Crimpwerkzeugs (84) einer klemmorganseitigen weiteren Ver-stellscheibe (14) des Crimpwerkzeugs (84) koaxial zugeordnet ist, wobei beide Verstellscheiben jeweils mit zumindest einer in Druckrichtung (x) spiralartig ansteigenden Ringfl344che (65, 68, 108) versehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die erste druckorganseitige Verstellscheibe (13) zur Bestimmung der Presstiefe mit Auflagepunkten (97d, 98d) einer Druckplatte (15) zusammenwirkt und die weitere Verstellscheibe (14) sich zum Verstellen eines Isolationscrimpers (76) an der ersten Verstell-scheibe (13) abst374tzt, dass sich zwei Ringfl344chen (65, 68) der ersten druckorganseitigen Verstellscheibe (13) in Umfangsrich-tung 374ber etwa 360260 erstrecken, gegeneinander um 180260 ver-setzt und in radialer Richtung aufeinanderfolgend angeordnet sind, und dass die Druckplatte (15) an ihrer Oberfl344che (96) mit zwei teilkreisf366rmigen, um 180260 versetzten Druckfl344chen (97d, 98d) ansteigender Oberfl344che als Auflagepunkte f374r die druck-organseitige Verstellscheibe (13) versehen ist. - 5 - 4. Vorrichtung nach einem der Anspr374che 1 bis 3, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Druckplatte (15) in eine zentrische Aus-nehmung der weiteren Verstellscheibe (14) einsetzbar dimensi-oniert ist und an ihrer Oberfl344che (96) mit zwei teilkreisf366rm i gen Druckfl344chen (97d, 98d) ansteigender Oberfl344che als Auflag e- punkte f374r die dar374berliegende, druckorgan seitige Verstel l- scheibe ve r sehen ist die druckorganseitige Verstellscheibe (13) 374ber der Druckplatte (15) liegt." Das Patentgericht hat das Streitpatent erneut in dem Umfang, in dem es nicht mehr verteidigt worden ist, f374r nichtig erkl344rt und die Klage im 334brigen ab-gewiesen. 7 Mit der Berufung verfolgt die Kl344gerin den Antrag auf vollst344ndige Nich-tigerkl344rung weiter, den sie nunmehr auch darauf st374tzt, dass Patentanspruch 1 unzul344ssig erweitert sei. Die verteidigte Fassung dieses Anspruchs h344lt die Kl344-gerin deshalb sowie wegen einer mit ihr verbundenen Erweiterung des Schutz-bereichs f374r unzul344ssig. 8 Die Kl344gerin beantragt, 9 das angefochtene Urteil abzu344ndern und das Streitpatent mit Wir-kung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vol-lem Umfang f374r nichtig zu erkl344ren. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. 10 Als gerichtlicher Sachverst344ndiger hat Prof. Dr.-Ing. H. H. , Technische Universit344t M374nchen, ein Gutachten erstattet, das er in der m374ndli-chen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. 11 - 6 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die geltend gemachten Nichtigkeitsgr374nde nicht vorliegen. 12 I. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Verbinden eines Drah-tes mit einem Kontaktelement oder dergleichen durch Verformen von Klemmor-ganen des Kontaktelements mittels Druckorganen eines auswechselbar in einer Presse angeordneten Crimpwerkzeugs. 13 1. Vorrichtungen dieser Art dienen der Kabelkonfektionierung, insbe-sondere dem festen Verbinden von Drahtenden eines isolierten elektrischen Leitungsdrahts mit Steckern und Kabelschuhen. Sie bestehen 374blicherweise aus einer Anschlagpresse mit vertikal beweglichem Pressenstempel, der auf einen Druckkopf des darunter angeordneten Crimpwerkzeugs einwirkt. An dem Kontaktelement befinden sich zwei Blechfahnen, von denen die eine um das abisolierte Drahtende gebogen und dort festgepresst wird, um durch Kaltver-schwei337en eine dauerhafte elektrisch leitende Verbindung zwischen Kontakt-element und Draht herzustellen. Die zweite Klemmfahne wird auf dem isolierten Ende des Leitungsdrahtes festgepresst, um Kontaktelement und Leitungsdraht zugfest miteinander zu verbinden. Um beide Klemmfahnen in einem Arbeits-gang umbiegen zu k366nnen, weisen die Crimpwerkzeuge zwei nebeneinander angeordnete Crimpstempel auf, die auf unterschiedliche Crimph366hen eingestellt werden. Diese Einstellung muss pr344zise erfolgen; wie der gerichtliche Sachver-st344ndige dargelegt und die Parteien best344tigt haben, erfolgte die Einstellung der Crimph366hen am Priorit344tstag mit der Genauigkeit im Bereich von einem Hun-dertstel Millimeter. 14 - 7 - Wie die Patentschrift erl344utert, wird diese Einstellung in Abh344ngigkeit von den Drahtquerschnitten oder der Form des Kontaktelements von Hand vorge-nommen (Beschreibung Sp. 1 Z. 10-26). Als bekannte Ma337nahmen zur Einstel-lung der Crimph366he nennt das Streitpatent Drehk366pfe mit Fl344chen unterschied-licher H366he (deutsche Auslegeschrift 15 15 395), an denen kritisiert wird, dass die verschiedenen H366henniveaus in ihrer Zahl vorgegeben seien mit der Folge, dass bei 334bernahme des Werkzeugs auf eine andere Presse mit einem ande-ren Ma337 und anderen Totpunkten der Verstellbereich nicht mehr ausreichen k366nne (Sp. 1 Z. 27-40). Ferner nennt die Patentschrift Keilverstellungen, die zwar ein stufenloses Verstellen des Werkzeugs erm366glichten, jedoch nachteilig seien, weil man Werkzeuge zum L366sen von Gewindestiften ben366tige, ein kon-trolliertes Einstellen nicht m366glich sei und der Druckpunkt der Presse au337erhalb des Mittelpunktes des Werkzeugs liege oder einseitig orientiert sei (Sp. 1 Z. 41-51). An der aus der internationalen Patentanmeldung WO 88/09576 bekannten Vorrichtung zum Einstellen der Schlie337h366he der Presse mit Hilfe von zwei ein-ander zugeordneten, relativ zueinander drehbaren Verstellscheiben kritisiert das Streitpatent, dass die Vorrichtung bedingt durch die feststehende obere Scheibe nur einen radial vergleichsweise geringen Verstellbereich aufweise und ein Einschrauben des zentralen Bolzens in die Presse erfordere, um das Werk-zeug einzusetzen, was einen schnellen Wechsel des Werkzeugs behindere (Sp. 1 Z. 53 - Sp. 2 Z. 8). 15 2. Diesen Nachteilen soll abgeholfen und eine Vorrichtung bereitgestellt werden, die eine verfeinerte H366heneinstellung und einen erweiterten H366henein-stellbereich aufweist; ferner soll die Vorrichtung zu vorhandenen Pressen nach-r374stbar und mit diesen automatisch steuerbar sein (Sp. 2 Z. 9-16). 16 - 8 - 3. Nach Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils soll dies mit folgenden Ma337nahmen erreicht werden: 17 1. Die Vorrichtung dient dem Verbinden eines Drahtes (85) mit ei-nem Kontaktelement (88) oder dergleichen durch Verformen von Klemmorganen (90, 90a) des Kontaktelements mittels Druckele-menten und verf374gt 374ber a) eine Presse, b) ein Crimpwerkzeug (84), das auswechselbar in der Presse angeordnet ist, c) einen Arretierbolzen (16) oder dergleichen Halteorgan, d) eine Druckplatte (15) und e) zwei Verstellscheiben (13, 14) des Crimpwerkzeugs (84), die jeweils mit zumindest einer Ringfl344che (65, 68, 108) versehen sind, die in Druckrichtung spiralartig ansteigt. 2. Die erste Verstellscheibe (13) ist a) druckorganseitig um die Achse (A) des Arretierbolzens dreh-bar angeordnet und b) wirkt zur Bestimmung der Presstiefe mit Auflagepunkten (97d, 98d) der Druckplatte (15) zusammen. 3. Dazu sind an der ersten Verstellscheibe (13) zwei Ringfl344chen (65, 68) vorgesehen, die a) sich in Umfangsrichtung 374ber etwa 360260 erstrecken, b) gegeneinander um 180260 versetzt sind und c) in radialer Richtung aufeinander folgend angeordnet sind. 4. Die Auflagepunkte (97d, 98d) f374r die erste Verstellscheibe (13) werden durch zwei an der Oberfl344che (96) der Druckplatte (15) angeordnete Druckfl344chen gebildet, die - 9 - a) teilkreisf366rmig sind, b) um 180260 Grad versetzt sind und c) eine ansteigende Oberfl344che aufweisen. 5. Die zweite Verstellscheibe (14) a) ist klemmorganseitig vorgesehen und der ersten Verstell-scheibe (13) koaxial drehbar zugeordnet und b) verstellt einen Isolationscrimper (76), indem sie sich an der ersten Verstellscheibe (13) abst374tzt. Die f374r das Verbinden von Draht und Kontaktelement erforderliche Ein-stellung der Crimph366he wird erreicht, indem die erste (druckorganseitige) Ver-stellscheibe zum Verstellen der Presstiefe mit einer Druckplatte zusammenwirkt (Merkmal 2 b) und sich die zweite (klemmorganseitige) Verstellscheibe zur Ein-stellung des Isolationscrimpstempels an der ersten Verstellscheibe abst374tzt (Merkmal 5 b). Hierzu sind beide Verstellscheiben mit zumindest einer in Druck-richtung spiralartig ansteigenden Ringfl344che (schraubenf366rmige Fl344che mit posi-tiver Steigung) ausgebildet sowie koaxial um ein Halteorgan, beispielsweise einen Arretierbolzen, drehbar (Merkmale 1 e und 2 a). Die erste Verstellscheibe wirkt 374ber zwei sich 374ber etwa 360260 erstreckende Ringfl344chen mit teilkreisf366rmi-gen Druckfl344chen der Druckplatte so zusammen, dass sich die Gesamth366he zwischen Verstellscheibe und Druckplatte und damit die Zustellung des Draht-crimpstempel bei einer Drehung der Verstellscheibe um das Halteorgan infolge der schraubenf366rmigen Ringfl344chen stufenlos 344ndert (Merkmale 3 und 4). Durch die Abst374tzung der zweiten Verstellscheibe an der ersten Verstellscheibe be-wirkt die in Druckrichtung der zweiten Verstellscheibe angebrachte Schrauben-fl344che bei ihrer Verdrehung eine stufenlose Bewegung des auf das Werkst374ck einwirkenden Isolationscrimpstempels. Auf diese Weise wird es erm366glicht, die Crimph366hen der Crimpstempel durch Verdrehen der beiden Verstellscheiben 18 - 10 - stufenlos und fein einzustellen. Dabei ist es, wie das Patentgericht unangefoch-ten ausgef374hrt und der gerichtliche Sachverst344ndige best344tigt hat, f374r den Fachmann selbstverst344ndlich, dass die Druckplatte, auch wenn dies im Patent-anspruch nicht erw344hnt wird, drehfest angeordnet sein muss. II. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung ist in den urspr374nglichen Unterlagen offenbart. 19 Soweit die Kl344gerin geltend macht, Patentanspruch 1 gehe 374ber den In-halt der Patentanmeldung in der urspr374nglich eingereichten Fassung hinaus, weil in Merkmal 2 b die Lage der Druckplatte im Verh344ltnis zur ersten Verstell-scheibe nicht n344her festgelegt werde, so dass auch eine - nicht ursprungsoffen-barte - Anordnung dieser Verstellscheibe unter der Druckplatte eingeschlossen sei, kann dem nicht gefolgt werden. 20 In den urspr374nglichen Unterlagen ist ausgef374hrt, dass erfindungsgem344337 einer um die Achse eines in Druckrichtung weisenden Arretierbolzens drehba-ren und druckorganseitig vorgesehenen Verstellscheibe eine klemmorganseiti-ge weitere Verstellscheibe koaxial drehbar zugeordnet wird, wobei beide Ver-stellscheiben jeweils mit zumindest einer in Druckrichtung spiralartig ansteigen-den Ringfl344che versehen sind (S. 3 erster Absatz). Die Verstellscheiben werden insbesondere in den Anspr374chen 1 und 3 der Anmeldung nicht als "obere" oder "untere" Verstellscheibe bezeichnet, sondern ihrer Lage nach durch die Ausrich-tung in Druckrichtung zum Druckorgan einerseits und zum Klemmorgan ande-rerseits definiert. Zwar ist in der Beschreibung ansonsten vielfach von oberer Verstellscheibe (oder Oberscheibe) und unterer Verstellscheibe (oder Unter-scheibe) die Rede und zeigt das Ausf374hrungsbeispiel nach den Figuren 14 bis 27, namentlich die Explosionszeichnung Figur 14 (in 334bereinstimmung mit dem 21 - 11 - Streitpatent) eine Anordnung, bei der die druckorganseitige Verstellscheibe (13) in Druckrichtung (x) gesehen 374ber einer Druckplatte (15) angeordnet ist und diese der klemmorganseitigen Verstellscheibe (14) auflastet. Daraus ist aber allenfalls abzuleiten, dass nur ein Ausf374hrungsbeispiel dargestellt ist, bei dem die erste (druckorganseitige) Verstellscheibe 374ber der Druckplatte angeordnet ist. Entgegen der Auffassung der Kl344gerin folgt daraus aber nicht, dass sich der Patentanspruch auf eine solche Ausgestaltung zu beschr344nken h344tte (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 - Sammelhefter II). Denn be-reits die Anmeldung ist jedenfalls in Patentanspruch 1 allgemeiner formuliert und auf eine Vorrichtung gerichtet, bei der die beiden Verstellscheiben einander koaxial zugeordnet sind und ihre Lage als druck- und klemmorganseitig definiert wird, wobei in der Weiterbildung der Vorrichtung nach Patentanspruch 3 der urspr374nglichen Unterlagen die klemmorganseitige Verstellscheibe die Druck-platte umschlie337en soll, "welche mit einer Oberfl344che (96) der anderen Verstell-scheibe (13) zugeordnet" ist. Diese der "anderen Verstellscheibe" zugeordnete Oberfl344che wird dann in Anspruch 4 der Anmeldung dahin n344her beschrieben, dass sie mit zwei teilkreisf366rmigen Druckfl344chen (97d, 98d) ansteigender Ober-fl344che als Auflagepunkte f374r die Verstellscheibe (13) versehen ist. Damit wird bereits in den urspr374nglichen Unterlagen klargestellt, dass die Ausbildung der Vorrichtung mit einer 374ber der Druckplatte liegenden ersten Verstellscheibe ei-ne besondere Ausf374hrungsform der allgemeiner beanspruchten und erteilten Lehre ist. Die Konkretisierung "der anderen Verstellscheibe zugeordneten Ober-fl344che der Druckplatte" durfte daher in den verteidigten Patentanspruch 1 auf-genommen werden, ohne dass die Verstellscheibe (13) hierbei - wie in An-spruch 4 der Anmeldung und Patentanspruch 4 - als "dar374berliegend" qualifi-ziert werden musste, weil sie ohne weiteres als Ausgestaltung der in den Pa-tentanspr374chen 1 bis 3 der Anmeldung in allgemeinerer Form bezeichneten Zu-ordnung erkennbar war. - 12 - Entgegen dem Vorbringen der Kl344gerin in der m374ndlichen Verhandlung beschr344nken sich die urspr374nglichen Unterlagen auch nicht auf die Offenbarung eines Crimpwerkzeugs, bei welchem die Crimph366he des Drahtcrimpers mittels der ersten und die Crimph366he des Isolationscrimpers mittels der zweiten Ver-stellscheibe eingestellt werden. Vielmehr wird in den urspr374nglichen Unterlagen ausgef374hrt, dass mit der ersten Verstellscheibe (Oberscheibe) beide Crimp-stempel beaufschlagbar sind, dass aber die zweite Verstellscheibe (Unterschei-be) den Isolationscrimper verstellt und damit die H366hendifferenz zwischen t und t 1 in Figur 2 (Beschreibung S. 9 3. Abs.). Dementsprechend hei337t es in Patent-anspruch 1 des erteilten Patents ebenso wie in dem nunmehr beschr344nkt ver-teidigten Patentanspruch 1, dass mittels der ersten Verstellscheibe die Presstie-fe bestimmt und die zweite Verstellscheibe dem Verstellen des Isolationscrim-pers dient. 22 Aus dem Ausgef374hrten folgt, dass die Beklagte Patentanspruch 1 auf zu-l344ssige Weise beschr344nkt verteidigt. 23 III. Auch der Schutzbereich des Streitpatents wird nicht erweitert. Ob der verteidigte Patentanspruch 1 einen weiteren Schutz gew344hrt als die Patentin-haberin aus Patentanspruch 4 in der erteilten Fassung in Anspruch nehmen konnte, ist unerheblich, denn ma337geblich ist allein der Schutzbereich des Streitpatents, der durch die beschr344nkte Verteidigung des Patentanspruchs 1 enger und nicht weiter wird. 24 IV. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 ist neu (Art. 54 EP334). Wie das Patentgericht im Einzelnen ausgef374hrt hat, ist der Gegenstand nach dem verteidigten Patentanspruch 1 in keiner der in das Verfahren einge- 25 - 13 - f374hrten Entgegenhaltungen in der Gesamtheit seiner Merkmale beschrieben. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat dies in seinem schriftlichen Gutachten ebenso gesehen. Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen k366nnten, dass die-ser Gegenstand im Stand der Technik vorweggenommen sein k366nnte, sind in der m374ndlichen Verhandlung nicht zu Tage getreten und werden von der Kl344ge-rin auch nicht geltend gemacht. V. Die m374ndliche Verhandlung hat keine Anhaltspunkte ergeben, die es rechtfertigen w374rden, den Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der verteidig-ten Fassung als nicht auf erfinderischer T344tigkeit beruhend zu werten (Art. 56 EP334). Aus keiner der in das Verfahren eingef374hrten Entgegenhaltungen erge-ben sich hinreichende Anhaltspunkte f374r die Wertung, dass auf dem Gebiet des Streitpatents am Priorit344tstag typischerweise t344tigen Fachleuten, bei denen es sich nach den von den Parteien nicht in Frage gestellten Darlegungen des ge-richtlichen Sachverst344ndigen um Fachhochschulabsolventen mit einer Ausbil-dung im Maschinen-, Anlagen- und Werkzeugbau mit langj344hriger Konstrukti-onserfahrung handelt, der Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der verteidig-ten Fassung durch den Stand der Technik nahegelegt worden sein k366nnte. 26 1. Das Patentgericht hat hierzu, zum Teil unter Bezugnahme auf sein mit dem ersten Berufungsurteil aufgehobenes Urteil vom 4. Juni 2002, im We-sentlichen ausgef374hrt: Aus der deutschen Offenlegungsschrift 25 01 192 (K 3) sei ein Crimpwerkzeug bekannt, bei dem die Crimph366he mittels zweier Verstell-scheiben (Fig. 5, 6: druckorganseitige Drahtklemmstellscheibe 26 zur Zustel-lung des Drahtcrimpstempels und koaxial angeordnete klemmorganseitige Ein-stellscheibe 28 zur Zustellung des Isolationscrimpstempels) festgelegt werde. Da die druckorganseitige Verstellscheibe 374ber Auflagepunkte eines als Zwi-schenpuffer (40) bezeichneten Druckelements mit diesem zusammenwirke und 27 - 14 - die klemmorganseitige Verstellscheibe sich an der druckorganseitigen Verstell-scheibe abst374tzt, k366nnten die Crimph366hen voneinander unabh344ngig eingestellt werden. Jedoch sei, da die Verstellscheiben in Druckrichtung unterschiedlich hohe, stufenartig aufeinanderfolgende Ringfl344chen aufweisen, eine stufenlose H366heneinstellung der beiden Crimpstempel nicht m366glich. Zudem fehle es, selbst wenn man den Zwischenpuffer als Druckplatte ansehe, an deren Ausges-taltung nach Merkmal 4. Aus der in der Beschreibung erw344hnten, im Pr374fungsverfahren als gat-tungsbildend angesehenen ver366ffentlichten internationalen Patentanmeldung WO 88/09576 (N 1) sei ein Crimpwerkzeug mit stufenloser Einstellbarkeit der Crimph366he bekannt. Einer Verstellscheibe mit spiralartig (wendelartig kontinu-ierlich) ansteigender Ringfl344che sei koaxial eine weitere Scheibe mit spiralartig ansteigender Ringfl344che zugeordnet, die jedoch drehfest am Pressteil fixiert sei und daher nicht, wie in der Beschreibung des Streitpatents angegeben, als wei-tere Verstellscheibe, sondern vielmehr als Druckplatte anzusehen sei. Eine vom Drahtcrimper unabh344ngige Verstellung eines Isolationscrimpers sei mithin nicht m366glich. 28 Zwar werde der von der deutschen Offenlegungsschrift (K 3) ausgehen-de Fachmann durch die ver366ffentlichte PCT-Anmeldung (N 1) dazu angeregt, die stufenartig aufeinander folgenden Ringfl344chen der beiden Verstellscheiben durch "spiralartig" (wendelartig kontinuierlich) ansteigende Ringfl344chen zu er-setzen, um sich die Vorteile einer stufenlosen Einstellung der Crimph366hen zu-nutze zu machen. Weder durch die PCT-Anmeldung (N 1) noch sonst erhalte der Fachmann jedoch eine Anregung, die zusammenwirkenden Ringfl344chen der ersten Verstellscheibe und die Druckfl344chen der Druckplatte nach den Merkma-len 3 und 4 auszubilden. Erst die Patentinhaberin habe erkannt, dass hierdurch 29 - 15 - ein stufenloses, selbsthemmendes Einstellen der Presstiefe 374ber den gro337en Bereich einer fast vollen 360260-Umdrehung der Verstellscheibe erm366glicht wer-de, wobei zudem aufgrund der weitgehenden axialen Symmetrie der zusam-menwirkenden Ring- bzw. Druckfl344chen ein verlustfreies 334bertragen des Pressdrucks erfolge. Zu dieser Ausbildung rege auch die deutsche Patentschrift 38 144 (K 6) den Fachmann nicht an. Die dort gezeigte "zerlegbare Schraube" mit zwei K366r-pern A und B, die mit zwei spiralig ansteigenden Ringfl344chen versehen sein k366nnten, die sich 374ber etwa 360260 erstreckten, gegeneinander um 180260 versetzt und in radialer Richtung aufeinanderfolgend - d.h. koaxial - angeordnet seien (vgl. Fig. 1 und 2) und nach dem Ausf374hrungsbeispiel nach Figur 3 zur Druck-erzeugung in einer Kopierpresse verwendet w374rden, wobei der eine K366rper (B) als drehbare Verstellscheibe und der andere K366rper (A) als Druckplatte fungiere und bewusst eine vollst344ndige gegenseitige Unterst374tzung der Druckfl344chen zur Erh366hung der Standfestigkeit vorgesehen sei, k366nne allenfalls zu Merkmal 3 anregen. Von Merkmal 4 f374hre sie hingegen wegen der vollkreisf366rmigen Aus-bildung der korrespondierenden Ringfl344chen weg. Entsprechendes gelte f374r die deutsche Patentschrift 24 57 743 (K 10). 30 2. Die Er366rterung mit dem gerichtlichen Sachverst344ndigen in der m374nd-lichen Verhandlung hat diese Beurteilung als zutreffend best344tigt. Wie der Sachverst344ndige dargelegt hat, wird durch die patentgem344337e Abst374tzung der Druckplatte an den Ringfl344chen der Verstellscheibe mittels relativ kleiner Druck-fl344chen ("Auflagepunkte") eine zentrierte und stabile Ausgestaltung der Ver-stelleinrichtung, wie sie f374r eine pr344zise arbeitende Vorrichtung der vorliegen-den Art erforderlich ist, erreicht. Da sich infolge der kleinen Druckfl344chen die Gr366337e der zusammenwirkenden Fl344chen von Druckplatte und Verstellscheibe 31 - 16 - nicht ver344ndert, ergeben sich keine unterschiedlichen Reibkr344fte und eine gleichbleibende Verformung des Gesamtsystems, bei der die Vorteile der zent-rischen Krafteinleitung durch die aufeinanderliegenden Ringfl344chen erhalten bleiben. In der Vermeidung einer unterschiedlichen Nachgiebigkeit des Systems hat der Sachverst344ndige einleuchtend einen wichtigen Vorteil f374r eine sichere und genaue H366heneinstellung der Presse gesehen. Die Vorrichtung zur stufenlosen Einstellung der Crimph366hen so auszubil-den, dass sie durch das Zusammenwirken kleiner Auflagefl344chen ("Auflage-punkte") mit einer ringf366rmigen Auflagefl344che nicht nur stufenlos, sondern auch ohne Verlust an Stabilit344t hochpr344zise vorgenommen werden kann, ist durch die deutsche Patentschrift 38 144 (K 6) nicht nahegelegt. Die Schrift weist den Fachmann vielmehr in eine Richtung, deren Nachteile die patentgem344337e Vor-richtung gerade vermeidet. Dies wird dadurch unterstrichen, dass die Kl344gerin mit der Berufung und noch in der m374ndlichen Verhandlung ausdr374cklich geltend gemacht hat, eine Ausbildung der Druckfl344chen nach der deutschen Patent-schrift 38 144 (K 6) sei eher g374nstiger als eine Ausbildung nach Merkmal 4. 32 Die mit Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung gelehrte Ausbil-dung der Verstellscheiben und der Druckplatte sind danach im Stand der Tech-nik ohne Vorbild, Anregungen zu einer solchen Ausbildung der Vorrichtung sind nicht ersichtlich. Soweit die Kl344gerin in der m374ndlichen Verhandlung geltend gemacht hat, eine gleichsam "punktf366rmige" Abst374tzung der Teile der Einstell-vorrichtung mache von einem allgemeinen Prinzip im Maschinenbau Gebrauch, das zum technischen Allgemeinwissen der auf dem Gebiet des Maschinenbaus t344tigen Fachwelt geh366re, gibt dies zu einer anderen rechtlichen Bewertung kei-nen Anlass. Die Kl344gerin hat nicht belegt, dass und zu welchem Zeitpunkt die "punktf366rmige" Abst374tzung von Mitteln zur H366heneinstellung von Presswerk- 33 - 17 - zeugen zum Fachwissen von Maschinenbauern geh366rt hat, die sich mit der Entwicklung von Presswerkzeugen befassen. Soweit im Stand der Technik Mit-tel zur stufenlosen Einstellung von Vorrichtungen zur Einstellung der H366he von Stempeln in Presswerkzeugen nachgewiesen sind, haben sich diese einer Ab-st374tzung mittels gro337er Auflagefl344chen bedient (deutsche Patentschrift 38 144; die ver366ffentlichte internationale Patentanmeldung WO 88/09576 offenbart "Rampen" zur wechselseitigen Abst374tzung) und damit einen anderen Weg ge-wiesen, als ihn das Streitpatent beschreitet. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass eine punktuelle Abst374tzung von Auflastungen zwischen zwei druck-belasteten Teilen eine dem Fachmann der hier gegebenen Qualifikation aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannte Ma337nahme sei, fehlt es an jedem Anhaltspunkt, der dem Fachmann Veranlassung h344tte geben k366nnen, die bis-lang f374r die stufenlose H366heneinstellung von Stempeln in Crimpwerkzeugen beschrittenen Wege zu verlassen und eine nur punktuelle Auflastung zwischen Verstellscheibe und Druckplatte der H366heneinstellvorrichtung vorzusehen. Bei der Wertung einer technischen Neuerung unter dem Gesichtspunkt der erfinde-rischen T344tigkeit ist zwar neben dem spezifischen Fachwissen der einschl344gig t344tigen Fachleute auch das Allgemeinwissen des auf dem Gebiet des Streitpa-tents t344tigen Durchschnittsfachmanns zu ber374cksichtigen (vgl. nur Keuken-schrijver in Busse, PatG, 6. Aufl., 247 4 PatG Rdn. 128 f.; Asendorf/Schmidt, PatG und GebrMG, 10. Aufl., 247 4 Rdn. 37). Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres hergeleitet werden, dass die Anwendung einer im technischen Allgemeinwissen des Fachmanns liegende Ma337nahme auf einem technischen Spezialgebiet der Fachwelt nahegelegen habe, wenn sich hierf374r kein Anhalt feststellen l344sst, der Gang der Entwicklung auf diesem Spezialgebiet vielmehr ein anderer gewesen ist. - 18 - 3. Mit Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung haben auch die Un-teranspr374che Bestand. 34 VI. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 121 Abs. 2 PatG, 247 97 ZPO. 35 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Asendorf Achilles Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 29.07.2004 - 2 Ni 8/01 (EU) -
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