BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 16/07 Verk374ndet am: 6. Mai 2010 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Mai 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Bacher und Hoffmann f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Kl344gerin wird das am 25. Oktober 2006 verk374n-dete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatent-gerichts abge344ndert. Das europ344ische Patent 761 970 wird mit Wir-kung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland insoweit f374r nichtig erkl344rt, als es 374ber folgende Fassung seiner Patentan-spr374che hinausgeht: 1. Kompakter elektrohydraulischer Maschinensatz, bei wel-chem ein elektrischer Motor (1) eine hydraulische Pumpe (2) antreibt, deren Pumpenk366rper (12) den die Ritzel (9, 10) der Pumpe enthaltenden Hohlraum (11) wenigstens teil-weise umgebende Hohlr344ume (34-36) zur D344mpfung der Schallwellen aufweist, wobei wenigstens gewisse D344mp-fungshohlr344ume durch eine Seitenfl344che des Pumpenk366r-pers (12) mit einer Kammer (19) eines zu einem Verbin-dungsstutzen (42) des Verwendungskreises (44) f374hrenden Deckels (18) in Verbindung stehen, wobei ein Unterbrin-gungsraum (25) in dem Pumpenk366rper zwischen dem die Ritzel (9, 10) enthaltenden Hohlraum (11) und dem Umfang dieses K366rpers vorgesehen ist, um einen 334berdruckeinsatz (26) zu enthalten, und wobei der Einlasskanal (37) des Pumpenk366rpers mit einem den Pumpenk366rper umgeben-den und in das das Niederdruckflie337mittel enthaltende In-nere der Umh374llung (32) einm374ndenden Kanal (41) ver-bunden ist. - 3 - 2. Kompakter elektrohydraulischer Maschinensatz f374r die Lenkung eines Fahrzeuges, insbesondere nach Anspruch 1, bei welchem ein elektrischer Motor (1) eine hydraulische Pumpe (2) antreibt, deren Pumpenk366rper (12) den die Rit-zel (9, 10) der Pumpe enthaltenden Hohlraum (11) wenigs-tens teilweise umgebende schallabsorbierende Hohlr344ume (34-36) unterschiedlicher Art zur D344mpfung der Schallwel-len aufweist, wobei wenigstens gewisse D344mpfungshohl-r344ume durch eine Seitenfl344che des Pumpenk366rpers (12) mit einer Kammer (19) eines zu einem Verbindungsstutzen (42) des Verwendungskreises (44) f374hrenden Deckels (18) in Verbindung stehen, wobei wenigstens gewisse Hohlr344u-me der Hohlr344ume (34, 35, 36) zusammen verbunden wer-den, um einen Umlauf des Hochdruckflie337mittels, welches sie enthalten, zu verursachen, und wobei ein Unterbrin-gungsraum (25) in dem Pumpenk366rper zwischen dem die Ritzel (9, 10) enthaltenden Hohlraum (11) und dem Umfang dieses K366rpers vorgesehen ist, um einen 334berdruckeinsatz (26) zu enthalten, der zwischen der Kammer (19) im Deckel (18), in welche das Hochdruckflie337mittel gef366rdert wird und einem das Niederdruckflie337mittel enthaltenden Inneren ei-ner einen Beh344lter bildenden Umh374llung (32) wirksam ist und wobei einer der Hohlr344ume (34) zur D344mpfung der Schallwellen einerseits mit der Hochdruckkammer (19) des Deckels (18) und andererseits mit einem zu dem Nieder-druckkreis f374hrenden Kanal (39) 374ber ein in dem bei Ausfall der Pumpe einen Umleitungskreis bildenden Kanal (38) angeordnetes R374ckschlagventil (40) in Verbindung steht. 3. Elektrohydraulischer Maschinensatz gem344337 Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens einer der D344mp-fungshohlr344ume aus zwei in dem Hochdruckkreis vorgese- - 4 - henen Kammern (19, 34), die durch eine Wange (17) ge-trennt sind, besteht, wobei Kan344le in der besagten Wange vorgesehen sind. 4. Elektrohydraulischer Maschinensatz gem344337 Anspruch 1, gekennzeichnet durch einen Teil des Hochdruckf366rde-rungskreises bildende und die D344mpfungskammern mit dem Hochdruckauslass zur Verringerung der durch die Pumpe erzeugten Druckschwankungen in Verbindung set-zende kalibrierte Durchbrechungen (20, 45, 46, 47). 5. Elektrohydraulischer Maschinensatz gem344337 einem der An-spr374che 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Pum-penk366rper (12) an jeder seiner Seitenfl344chen durch Seiten-wangen (16, 17) gehalten wird, welche Zur374ck-haltungsglieder f374r Lager (6, 7) zur Halterung der Wellen (3, 5), der Ritzel (9, 10) und der Dichtungen (8) von hydro-statischen Ausgleichsvorrichtungen bilden. 6. Elektrohydraulischer Maschinensatz gem344337 einem der An-spr374che 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Ge-samtanordnung des Pumpenk366rpers (12), der Seitenwan-gen (16, 17) und des Deckels (18) durch Bolzen (15) und Zentrierstifte (21) gehalten wird, um eine Einheit zu bilden. 7. Elektrohydraulischer Maschinensatz gem344337 Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Gesamtanordnung des Pumpenk366rpers (12), der Seitenwangen (16, 17) und des Deckels (18) an einer der Seitenwangen (16) einen Zent-rierkranz (22) f374r den an der besagten Gesamtanordnung durch den Deckel, die Seitenwangen (16, 17) und den - 5 - Pumpenk366rper (12) durchsetzende Bolzen befestigten elektrischen Motor (1) aufweist. 8. Elektrohydraulischer Maschinensatz gem344337 einem der An-spr374che 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass ein in dem Pumpenk366rper (12) gebohrter Einlasskanal (37), um das Flie337mittel dem die Ritzel (9, 10) enthaltenden Hohlraum (11) zuzuf374hren, in einer einen Beh344lter bildenden, die Pumpe und den elektrischen Motor enthaltenden Umh374l-lung (32) ausm374ndet. 9. Elektrohydraulischer Maschinensatz gem344337 einem der An-spr374che 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass der Ein-lasskanal (37) des Pumpenk366rpers mit einem den Pum-penk366rper umgebenden und in das das Niederdruckflie337-mittel enthaltende Innere der Umh374llung (32) einm374nden-den Kanal (41) verbunden ist. 10. Elektrohydraulischer Maschinensatz gem344337 einem der An-spr374che 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass die den Pumpenk366rper haltenden Seitenwangen (16, 17) aus ei-nem Werkstoff mit hohem Elastizit344tsmodul, insbesondere Stahl hergestellt sind. 11. Elektrohydraulischer Maschinensatz gem344337 einem der An-spr374che 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass der Deckel (18) einen in ein Ende der Umh374llung (32) ein-gef374hrten Verbindungsstutzen (42) aufweist, mit welcher dieser Verbindungsstutzen durch eine Rundringdichtung (43) verbunden ist. - 6 - 12. Elektrohydraulischer Maschinensatz gem344337 einem der An-spr374che 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass der Ver-bindungsstutzen (42) vorgesehen ist, um eine Zuf374hrrohr-leitung (44) aufzunehmen. Die weitergehende Berufung der Kl344gerin und die Berufung der Be-klagten werden zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kl344gerin 1/3 und die Beklagte 2/3. Von Rechts wegen - 7 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 761 970 (Streitpatents), das am 25. Juli 1996 unter Inanspruchnahme der Priorit344t einer franz366sischen Patent-anmeldung vom 30. August 1995 angemeldet worden ist und eine kompakte elektrohydraulische Einheit betrifft. Das Streitpatent umfasst dreizehn Anspr374-che. Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung in der Verfahrenssprache Franz366sisch: 1 "1. Groupe 351lectro-hydraulique compact dans lequel un moteur 351lectrique (1) entra356ne une pompe hydraulique (2) dont le corps de pompe (12) comporte des cavit351s d'amortissement (34-36) des ondes sonores entourant partiellement au moins la cavit351 (11) contenant les pignons (9,10) de la pompe, certaines au moins des cavit351s d'amortissement communiquant par une face lat351rale du corps de pompe (12) avec une chambre (19) d'un couvercle (18) menant 340 un raccord (42) du circuit d'utilisation (44)." 2 Die 374brigen Anspr374che sind auf diesen Anspruch zur374ckbezogen. 3 Die Kl344gerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentf344hig. Die Beklagte hat das Streitpatent in erster Instanz in erster Linie in der erteilten Fassung und mit insgesamt sechs Hilfsantr344gen (numme-riert mit 1a, 1b und 2 bis 5) in ge344nderter Fassung verteidigt. Die Hilfsantr344ge 2 bis 5 waren auf eine Fassung gerichtet, bei der die Patentanspr374che 1 und 2 als Nebenanspr374che ausgebildet sind. Die Kl344gerin hat Patentanspruch 1 in der Fassung dieser Hilfsantr344ge nicht angegriffen. - 8 - Das Patentgericht hat das Streitpatent f374r nichtig erkl344rt, soweit es 374ber die Fassung gem344337 Hilfsantrag 2 hinausgeht, und die Klage im 334brigen abge-wiesen. Die Patentanspr374che 1 und 2 lauten in dieser Fassung wie folgt (304nde-rungen gegen374ber Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sind hervorgeho-ben): 4 "1. Kompakter elektrohydraulischer Maschinensatz, bei welchem ein elektrischer Motor (1) eine hydraulische Pumpe (2) antreibt, deren Pumpenk366rper (12) den die Ritzel (9, 10) der Pumpe enthaltenden Hohlraum (11) wenigstens teilweise umgebende Hohlr344ume (34-36) zur D344mpfung der Schallwellen aufweist, wobei wenigstens gewisse D344mpfungshohlr344ume durch eine Seitenfl344che des Pumpenk366rpers (12) mit einer Kammer (19) eines zu einem Verbindungsstutzen (42) des Verwendungskreises (44) f374hrenden Deckels (18) in Verbindung stehen , wobei ein Unterbringungsraum (25) in dem Pumpenk366rper zwischen dem die Ritzel (9, 10) enthaltenden Hohlraum (11) und dem Umfang dieses K366rpers vorgesehen ist, um einen 334berdruckeinsatz (26) zu enthalten, und wobei der Einlasskanal (37) des Pumpen- k366rpers mit einem den Pumpenk366rper umgebenden und in das das Niederdruckflie337mittel enthaltende Innere der Umh374llung (32) ein- m374ndenden Kanal (41) verbunden ist . 2. Kompakter elektrohydraulischer Maschinensatz, insbesondere nach Anspruch 1, bei welchem ein elektrischer Motor (1) eine hydraulische Pumpe (2) antreibt, deren Pumpenk366rper (12) den die Ritzel (9, 10) der Pumpe enthaltenden Hohlraum (11) wenigstens teilweise um-gebende Hohlr344ume (34-36) zur D344mpfung der Schallwellen aufweist, wobei wenigstens gewisse D344mpfungshohlr344ume durch eine Seiten-fl344che des Pumpenk366rpers (12) mit einer Kammer (19) eines zu ei-nem Verbindungsstutzen (42) des Verwendungskreises (44) f374hren-den Deckels (18) in Verbindung stehen , wobei ein Unterbringungs- raum (25) in dem Pumpenk366rper zwischen dem die Ritzel (9, 10) ent- haltenden Hohlraum (11) und dem Umfang dieses K366rpers vor- gesehen ist, um einen 334berdruckeinsatz (26) zu enthalten, und wobei - 9 - einer der Hohlr344ume (34) zur D344mpfung der Schallwellen einerseits mit der Hochdruckkammer (19) des Deckels (18) und andererseits mit einem zu dem Niederdruckkreis f374hrenden Kanal (39) 374ber ein in dem ein Umleitungskreis bildenden Kanal (38) angeordnetes R374ckschlag- ventil (40) in Verbindung steht ." Gegen das Urteil des Patentgerichts wenden sich beide Parteien mit der Berufung, der die Gegenseite jeweils entgegentritt. 5 Die Beklagte verteidigt das Schutzrecht nunmehr mit einem Hauptantrag und zwei Hilfsantr344gen in jeweils beschr344nkter Fassung. Nach allen Antr344gen sollen sich an Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils ein nebengeordneter Patentanspruch 2 und mehrere Unteranspr374che anschlie337en. 6 Nach dem Hauptantrag soll Patentanspruch 2 folgende Fassung erhalten (304nderungen gegen374ber der Fassung gem344337 dem angefochtenen Urteil sind hervorgehoben): 7 "2. Kompakter elektrohydraulischer Maschinensatz f374r die Lenkung eines Fahrzeuges , insbesondere nach Anspruch 1, bei welchem ein elektri-scher Motor (1) eine hydraulische Pumpe (2) antreibt, deren Pumpen-k366rper (12) den die Ritzel (9, 10) der Pumpe enthaltenden Hohlraum (11) wenigstens teilweise umgebende schallabsorbierende Hohlr344ume (34-36) unterschiedlicher Art zur D344mpfung der Schallwellen aufweist, wobei wenigstens gewisse D344mpfungshohlr344ume durch eine Seiten-fl344che des Pumpenk366rpers (12) mit einer Kammer (19) eines zu ei-nem Verbindungsstutzen (42) des Verwendungskreises (44) f374hren-den Deckels (18) in Verbindung stehen, wobei wenigstens gewisse Hohlr344ume der Hohlr344ume (34, 35, 36) zusammen verbunden wer- den, um einen Umlauf des Hochdruckflie337mittels, welches sie enthal- ten, zu verursachen, und wobei ein Unterbringungsraum (25) in dem Pumpenk366rper zwischen dem die Ritzel (9, 10) enthaltenden Hohl-raum (11) und dem Umfang dieses K366rpers vorgesehen ist, um einen 334berdruckeinsatz (26) zu enthalten , der zwischen der Kammer (19) im - 10 - Deckel (18), in welche das Hochdruckflie337mittel gef366rdert wird und einem das Niederdruckflie337mittel enthaltenden Inneren einer einen Beh344lter bildenden Umh374llung (32) wirksam ist und wobei einer der Hohlr344ume (34) zur D344mpfung der Schallwellen einerseits mit der Hochdruckkammer (19) des Deckels (18) und andererseits mit einem zu dem Niederdruckkreis f374hrenden Kanal (39) 374ber ein in dem ein Umleitungskreis bildenden Kanal (38) angeordnetes R374ckschlagventil (40) in Verbi n dung steht ." Nach Hilfsantrag 1 soll die in der Fassung laut Hauptantrag gestrichene Passage am Ende von Patentanspruch 2 (mit einer nachfolgend hervorgehobe-nen 304nderung) wieder eingef374gt werden: 8 "und wobei einer der Hohlr344ume (34) zur D344mpfung der Schallwellen einerseits mit der Hochdruckkammer (19) des Deckels (18) und ande-rerseits mit einem zu dem Niederdruckkreis f374hrenden Kanal (39) 374ber ein in dem bei Ausfall der Pumpe einen Umleitungskreis bilden-den Kanal (38) angeordnetes R374ckschlagventil (40) in Verbindung steht." 9 Die Kl344gerin greift das Streitpatent in allen verteidigten Fassungen an, soweit es 374ber Patentanspruch 1 hinausgeht. 10 Im Auftrag des Senats hat Univ.-Prof. Dr.-Ing. H. ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. - 11 - Entscheidungsgr374nde: Die Berufung der Kl344gerin hat teilweise Erfolg. Die weitergehende Beru-fung der Kl344gerin und die Berufung der Beklagten sind hingegen unbegr374ndet. Das Streitpatent hat nur in der Fassung von Hilfsantrag 1 Bestand, die gegen-374ber der Fassung nach dem angefochtenen Urteil zu einer weiteren Einschr344n-kung seines Gegenstandes f374hrt. 11 I. Das Patentgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: 12 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sei durch die Entgegenhaltungen D22 und D17 nahegelegt. Aus D22 sei ein kompakter elektrohydraulischer Maschinensatz bekannt, bei dem der Druckbereich der Zahnradpumpe 374ber Verbindungskan344le mit einem einen D344mpfungshohlraum bildenden Druckspeicher verbunden sei. Dieser Druckspeicher vergr366337ere den Raumbedarf der Pumpe erheblich. Der Fachmann, zu dessen Grundlagenwis-sen es geh366re, dass D344mpfungshohlr344ume bei allen Verdr344ngerpumpen erfor-derlich sein k366nnten, werde sich daher nach kompakteren Anordnungen solcher Hohlr344ume umsehen. So finde er auch die Entgegenhaltung D17, aus der eine Radialkolbenpumpe mit Mitteln zur Ger344uschd344mmung bekannt sei. In D17 werde vorgeschlagen, D344mpfungshohlr344ume vorzusehen, die die Pumpglieder umgeben, diese mit der im Pumpendeckel angeordneten Kammer zu verbinden und von dieser Kammer 374ber einen Verbindungsstutzen eine Verbindung zum Verbraucher herzustellen. Diese technische Lehre werde der Fachmann auch auf die in D22 offenbarte Pumpe 374bertragen. 13 In D22 sei ferner bereits ein 334berdruckeinsatz zwischen der Hochdruck- und der Niederdruckseite vorgesehen. Dieses Ventil vergr366337ere die axiale Erstreckung der Pumpe. Durch die Lehre nach D17 erhalte der Fachmann die Anregung, an nicht ben366tigten Stellen im Pumpenk366rper Aussparungen vorzu- 14 - 12 - sehen, so dass sich die Anbringung des 334berdruckeinsatzes in einer dieser Aussparungen anbiete. Als Verbindungsstelle b366ten sich auf der Hochdrucksei-te die in D22 gezeigte Kammer im Pumpendeckel und auf der Niederdruckseite ein durch eine Umh374llung als Tank ausgebildeter Beh344lter an. Keine Anregung gebe der Stand der Technik demgegen374ber f374r das mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 2 zus344tzlich in Patentanspruch 2 aufgenom-mene, in der erteilten Fassung in Anspruch 5 enthaltene Merkmal, wonach ei-ner der Hohlr344ume einerseits mit der Hochdruckkammer des Deckels und ande-rerseits mit einem zu dem Niederdruckkreis f374hrenden Kanal 374ber ein in dem einen Umleitungskreis bildenden Kanal angeordnetes R374ckschlagventil in Ver-bindung stehe. In den Entgegenhaltungen D8 und D15 fehle jeder Hinweis auf einen Umleitungskreis mit einem darin angeordneten R374ckschlagventil. In allen 374brigen Dokumenten sei eine Servolenkung 374berhaupt nicht angesprochen, so dass ein derartiger Umleitungskreis von vornherein nicht erforderlich sei. Dass ein Umleitungskreis bei Servolenkungen aus Sicherheitsgr374nden vorgeschrie-ben sei, f374hre zu keiner anderen Beurteilung. Bei dem in Rede stehenden Merkmal gehe es nicht allgemein um einen Umleitungskreis, sondern um des-sen konkrete Anordnung. Die im Streitpatent gew344hlte Anordnung k366nne nicht als fach374bliche Ma337nahme angesehen werden, da vor allem die Verbindung des Umleitungskreises mit einem der D344mpfungshohlr344ume durch nichts nahe-gelegt werden. 15 Diese Beurteilung h344lt der 334berpr374fung in der Berufungsinstanz im We-sentlichen stand. 16 - 13 - II. Das Streitpatent betrifft einen elektrohydraulischen Maschinensatz, bei dem ein elektrischer Motor eine hydraulische Pumpe antreibt. 17 1. Nach den Ausf374hrungen in der Streitpatentschrift werden solche Maschinens344tze unter anderem in Kraftfahrzeugen eingebaut und dort insbe-sondere zur Unterst374tzung der Lenkung verwendet. Um einen leichten Einbau in Kraftfahrzeugen zu gestatten, sollte eine hydraulische Gesamteinheit so schmal wie m366glich gestaltet werden, damit sie in einer Umh374llung mit gerin-gem Volumen untergebracht werden k366nne, die ihrerseits an einer engen Stelle unter der Motorhaube angeordnet werden k366nne. Au337erdem bezwecke die Er-findung, die sich aus dem Betrieb des Maschinensatzes ergebenden Ger344u-sche zu verringern oder sogar zu beseitigen. Ferner sei vorgesehen, dass ein Ausfall der Elektrik nicht die freie Handhabung des Hydraulikkreises verhindert. 18 19 Die zuletzt genannte Anforderung ist f374r Hydraulikeinheiten zur Unterst374t-zung der Lenkung in Kraftfahrzeugen, die in der Europ344ischen Union f374r den 366ffentlichen Verkehr zugelassen sind, zwingend. Gem344337 247 38 Abs. 2 StVZO muss bei Versagen der Lenkhilfe die Lenkbarkeit des Fahrzeugs erhalten blei-ben. Dieselbe Anforderung ergibt sich aus der Bestimmung in Nr. 2.2.4.3 der Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 374ber die Lenkanlagen von Kraftfahrzeu-gen und Kraftfahrzeuganh344ngern (ABl. L133/10). Patentanspruch 1 ist demge-gen374ber sowohl in der erteilten Fassung als auch in der von der Kl344gerin nicht angegriffenen Fassung nach dem erstinstanzlichen Urteil nicht auf elektrohyd-raulische Maschinens344tze f374r Fahrzeuge oder Fahrzeuglenkungen beschr344nkt und sieht auch keine Merkmale vor, die ein Blockieren der Lenkung bei einem Ausfall des Motors verhindern. Das Streitpatent betrifft demgem344337 das technische Problem, die hydrau-lische Gesamteinheit so schmal wie m366glich zu gestalten und die sich aus dem 20 - 14 - Betrieb des Maschinensatzes ergebenden Ger344usche zu verringern oder sogar zu beseitigen. Weitergehende Einschr344nkungen lassen sich nicht aus der in den Beru-fungsantr344gen der Beklagten zus344tzlich formulierten Anforderung entnehmen, dass der elektrohydraulische Maschinensatz f374r die Lenkung eines Fahrzeuges geeignet sein muss. Zwar ist dem Fachmann gel344ufig, dass Fahrzeuge, die (in Europa) f374r den 366ffentlichen Stra337enverkehr zugelassen sind, 374ber eine Vor-richtung verf374gen m374ssen, die die Lenkbarkeit beim Ausfall der Lenkhilfe auf-rechterh344lt. Patentanspruch 2 ist aber auch in der zuletzt verteidigten Fassung nicht auf Maschinens344tze f374r solche Fahrzeuge beschr344nkt. Nur in der Fassung nach dem Urteil des Bundespatentgerichts und in der Fassung gem344337 Hilfsan-trag 1 ist ein R374ckschlagventil zur Bildung eines Umleitungskreises zwingend erforderlich. 21 22 2. Zur L366sung des aufgezeigten technischen Problems schl344gt das Streitpatent in der mit dem Hauptantrag zuletzt verteidigten Fassung von Pa-tentanspruch 2 einen elektrohydraulischen Maschinensatz vor, der folgende Merkmale aufweist: (1) Der elektrohydraulische Maschinensatz ist (a) f374r die Lenkung eines Fahrzeugs geeignet (b) kompakt ausgebildet und (c) umfasst eine hydraulische Pumpe (2) und einen diese antrei-benden elektrischen Motor (1). (2) Der Pumpenk366rper (12) weist einen Hohlraum (11) auf, der die Ritzel (9, 10) der Pumpe enth344lt. - 15 - (3) Der Pumpenk366rper (12) weist ferner schallabsorbierende Hohlr344ume (34-36) zur D344mpfung der Schallwellen auf, die (a) von unterschiedlicher Art sind und (b) den Hohlraum (11) wenigstens teilweise umgeben. (4) Mindestens zwei ("wenigstens gewisse", "certaines au moins") D344mpfungshohlr344ume stehen durch eine Seitenfl344che des Pumpen-k366rpers (12) mit einer Kammer (19) eines Deckels (18) in Verbin-dung. (5) Die Kammer (19) f374hrt zu einem Verbindungsstutzen (42) des Ver-wendungskreises (44). (6) Mindestens zwei ("wenigstens gewisse") Hohlr344ume (34, 35, 36) sind verbunden, um einen Umlauf des Hochdruckflie337mittels zu verursa-chen. (7) In dem Pumpenk366rper ist ein Unterbringungsraum (25) vorgesehen, der (a) zwischen dem die Ritzel (9, 10) enthaltenden Hohlraum (11) und dem Umfang dieses K366rpers vorgesehen ist und (b) einen 334berdruckeinsatz (26) enth344lt. (8) Der 334berdruckeinsatz (26) ist wirksam zwischen (a) der Kammer (19) im Deckel (18), in welche das Hochdruck-flie337mittel gef366rdert wird, und (b) einem das Niederdruckflie337mittel enthaltenden Inneren einer einen Beh344lter bildenden Umh374llung (32). - 16 - Der in der verteidigten Fassung von Patentanspruch 2 enthaltenen R374ck-beziehung auf Patentanspruch 1 kommt keine einschr344nkende Wirkung zu. Das in diesem Zusammenhang verwendete Wort "insbesondere" bringt zum Aus-druck, dass die unter Patentanspruch 2 fallenden Vorrichtungen zwar zugleich die Merkmale von Patentanspruch 1 aufweisen k366nnen, dass dies aber nicht zwingend ist. Patentanspruch 2 stellt danach im Verh344ltnis zu Patentanspruch 1 keinen Unter-, sondern einen Nebenanspruch dar. 23 Nach Hilfsantrag 1 ist ferner folgendes Merkmal vorgesehen: 24 (9) Einer der Hohlr344ume (34) zur D344mpfung der Schallwellen steht in Verbindung (a) einerseits mit der Hochdruckkammer (19) des Deckels (18) und (b) andererseits mit einem zu dem Niederdruckkreis f374hren-den Kanal (39); (c) die zuletzt genannte Verbindung erfolgt 374ber ein R374ck-schlagventil (40), das in dem Kanal (38) angeordnet ist, der bei Ausfall der Pumpe einen Umleitungskreis bildet. 25 3. Einige Merkmale bed374rfen besonderer Erl344uterung. a) Ein Maschinensatz ist nach den Ausf374hrungen in der Beschreibung des Streitpatents als "kompakt" anzusehen, wenn die aus Motor und Hydraulik-pumpe bestehende Einheit in einer dichten Umh374llung enthalten ist, die zu-gleich als Flie337mittelbeh344lter dient (Sp. 1 Z. 12-16). Diese Definition, die auch die Technische Beschwerdekammer des Europ344ischen Patentamts ihrer Ent-scheidung im Einspruchsverfahren zu Grunde gelegt hat (T 1135/02 - 3.2.4, K4 Tz. 2.4), ist gem344337 Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EP334 f374r die Auslegung heranzuziehen. 26 - 17 - Der Streitpatentschrift lassen sich keine Anhaltspunkte daf374r entnehmen, dass der Begriff "kompakt" in den Patentanspr374chen in anderem Sinne zu ver-stehen ist. 27 Im Zusammenhang mit den Ausf374hrungsbeispielen wird dargelegt, die dort beschriebene Pumpe weise eine gro337e Kompaktheit auf, weil der Pumpen-k366rper s344mtliche Hohlr344ume abgrenze (d351limite), die zum Einbau der Ritzel, der D344mpfungskammern des 334berdruckventils und der Einlass- und F366rderkan344le erforderlich seien, und durch d374nne Wangen verschlossen sei (Sp. 3 Z. 49-56). Daraus ergibt sich lediglich, dass bei dem geschilderten Ausf374hrungsbeispiel 374ber die zu Beginn der Beschreibung genannten Merkmale hinaus zus344tzliche Ma337nahmen getroffen wurden, um den Maschinensatz besonders kompakt auszugestalten. Diese Ausgestaltung hat Niederschlag gefunden in den Merk-malen 2, 3, 4, 6 und 7 von Patentanspruch 2 in der verteidigten Fassung, die vorsehen, dass der Pumpenk366rper einen Hohlraum f374r die Ritzel, mehrere schallabsorbierende Hohlr344ume und einen Unterbringungsraum f374r einen 334ber-druckeinsatz enth344lt, die Verbindungen untereinander und zur Kammer in dem angrenzenden Deckel aufweisen. Auch dieses Ausf374hrungsbeispiel betrifft aber einen Maschinensatz, der "kompakt" im Sinne der oben angef374hrten Definition ist. Angesichts dessen kann nicht angenommen werden, dass die Merkmale 2, 3, 4 und 7 an die Stelle dieser Definition treten und die in Merkmal 1 formulierte Anforderung "kompakt" keine dar374ber hinausgehende Bedeutung hat. Insoweit verbleibt es vielmehr bei der am Beginn der Beschreibung formulierten Definiti-on. 28 Dass die Umh374llung (32) nicht in Patentanspruch 1, sondern erstmals in Patentanspruch 9 (in der Fassung nach dem angefochtenen Urteil und in der Fassung der Hilfsantr344ge: Patentanspruch 8) erw344hnt wird, f374hrt zu keiner an-deren Bedeutung. In diesem Unteranspruch wird die Umh374llung n344her be-schrieben, weil sie den Endpunkt eines in den Pumpenk366rper gebohrten Ein- 29 - 18 - lasskanals bildet. Hieraus ergibt sich nicht, dass die Umh374llung nach den vo-rangehenden Patentanspr374chen nicht erforderlich ist. In diesen gen374gt die Be-zeichnung "kompakt" zusammen mit der zugeh366rigen Definition in der Be-schreibung, um dieses Merkmal hinreichend deutlich zu beschreiben. In Pa-tentanspruch 9 musste demgegen374ber definiert werden, an welcher Stelle der dort beschriebene Einlasskanal auf der Niederdruckseite m374ndet. Hierzu ge-n374gte die Bezugnahme auf den zuvor definierten Begriff "kompakt" nicht. Dies 344ndert nichts daran, dass die ausdr374ckliche Definition in der Beschreibung f374r die Auslegung dieses Begriffs in den Patentanspr374chen ma337geblich ist. b) In den Patentanspr374chen wird nicht ausdr374cklich festgelegt, welches Konstruktionsprinzip die zum Maschinensatz geh366rige Hydraulikpumpe aufwei-sen muss. Aus Merkmal 2, wonach der Pumpenk366rper einen Hohlraum auf-weist, der die Ritzel der Pumpe enth344lt, ergibt sich f374r den Fachmann, einen Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von hydraulischen Verdr344ngerpumpen, je-doch, dass es sich um eine Au337enzahnradpumpe handelt, bei der die Fl374ssig-keit durch zwei ineinander greifende (k344mmende) Zahnr344der auf der Nieder-druckseite aufgenommen und in den Zahnkammern am Geh344useumfang ent-lang auf die Hochdruckseite transportiert wird. Au337enzahnradpumpen erm366g-lichen nach den Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen eine sehr kompakte Bauform und sind relativ preisg374nstig, aber vergleichsweise laut. 30 c) Die in Merkmal 3 als schallabsorbierende Hohlr344ume zur D344mpfung der Schallwellen bezeichneten Hohlr344ume (34-36) haben nach dem Streitpatent die Funktion, die von der Pumpe ausgehende Ger344uschentwicklung zu verrin-gern. 31 Die Betriebsger344usche einer hydraulischen Verdr344ngerpumpe haben ihre Ursache vor allem in Druckpulsationen, die entstehen, weil die Fl374ssigkeit nicht 32 - 19 - kontinuierlich, sondern pulsierend gef366rdert wird. Die Druckpulsationen verbrei-ten sich in der Druckfl374ssigkeit (Fl374ssigkeitsschall) und verursachen pulsierende Verformungen aller die Fl374ssigkeit umgebenden mechanischen Bauteile (K366r-perschall), also nicht nur des Pumpenk366rpers selbst, sondern auch von Leitun-gen oder daran angeschlossenen weiteren Bauteilen. Der K366rperschall regt die Oberfl344che der mechanischen Bauteile und die sie umgebende Luft zu Schwin-gungen mit derselben Frequenz an, die als Luftschall wahrgenommen werden. Die Intensit344t des Fl374ssigkeitsschalls kann verringert werden, indem die Gr366337e der Druckpulsation reduziert wird. Hierzu k366nnen D344mpfungselemente eingesetzt werden, f374r die es drei g344ngige Konstruktionsprinzipien gibt: 33 Eine D344mpfung kann durch einen Hohlraum erzielt werden, der ein be-stimmtes Fl374ssigkeitsvolumen aufnimmt und von der Fl374ssigkeit durchstr366mt wird. Das Fl374ssigkeitsvolumen wirkt aufgrund der Kompressibilit344t der Fl374ssig-keit wie eine Feder und aufgrund der Viskosit344t der Fl374ssigkeit wie ein Rei-bungselement. 34 35 Ein Reflexionsschalld344mpfer besteht ebenfalls aus einem Hohlraum, der von der Fl374ssigkeit durchstr366mt wird. Zus344tzlich sind die Eingangs- und Aus-gangs366ffnung des Schalld344mpfers kalibriert, d.h. mit einem engeren, auf das Volumen des Hohlraums abgestimmten Querschnitt versehen. Dadurch wird die Reibungswirkung erh366ht, was zu einer im Vergleich zu einem blo337en Fl374ssig-keitsvolumen wesentlich h366heren D344mpfungswirkung f374hrt. Ein Helmholtz-Resonator besteht ebenfalls aus einem Hohlraum mit einer vergleichsweise engen, darauf abgestimmten 326ffnung. Anders als ein Reflexi-onsschalld344mpfer weist er jedoch nur eine 326ffnung auf. Er wird deshalb nicht von der Fl374ssigkeit durchstr366mt, sondern bildet gewisserma337en einen an den Fl374ssigkeitsstrom angeschlossenen Nebenraum. 36 - 20 - Die drei unterschiedlichen Funktionsprinzipien sind in der nachfolgenden Zeichnung, die dem Gutachten des gerichtlichen Sachverst344ndigen entnommen wurde, dargestellt: 37 Patentanspruch 2 enth344lt in der Fassung des Hauptantrags sowie des Hilfsantrags 1 keine n344heren Festlegungen zur Ausgestaltung der D344mpfungs-hohlr344ume. Bei der Beschreibung der Ausf374hrungsbeispiele werden zwar Helmholtz-Resonatoren (Sp. 3 Z. 20 f.: cavit351s dites de Helmholtz) und kalibrier-te Kan344le (Sp. 4 Z. 24: des canaux calibr351s; Z. 28: un canal calibr351) erw344hnt. Dies hat aber in Patentanspruch 2 - und im nicht angegriffenen Patent-anspruch 1 - keinen Niederschlag gefunden. Nur Patentanspruch 3 in der erteil-ten Fassung, der mit dem Hauptantrag und mit Hilfsantrag 1 als Unteranspruch verteidigt wird, und Patentanspruch 2 in der Fassung gem344337 Hilfsantrag 2 se-hen kalibrierte Kan344le ausdr374cklich als zwingendes Merkmal vor. 38 Dass zumindest ein D344mpfungshohlraum mit kalibriertem Zugang vorhan-den sein muss, ergibt sich aber aus Merkmal 3a, wonach die D344mpfungshohl-r344ume unterschiedlicher Art sind. Da von den oben aufgezeigten Funktionsprin-zipien nur eines ohne kalibrierte Zug344nge auskommt, muss beim Einsatz zweier unterschiedlicher Arten von D344mpfungshohlr344umen mindestens einer davon einen Zugang aufweisen, der kalibriert ist, d.h. dessen Zug344nge so auf das Vo- 39 - 21 - lumen des D344mpfungsraums abgestimmt sind, dass es zu einer schallabsorbie-renden 334berlagerung von Schallwellen kommt. Weitergehende Anforderungen lassen sich nicht daraus ableiten, dass die Hohlr344ume gem344337 Merkmal 3 schallabsorbierend sein m374ssen. Ein Hohlraum, der Druckpulsationen d344mpft, ist zugleich schallabsorbierend, weil die Druck-pulsationen eine entscheidende Ursache f374r die Entwicklung des st366renden Schalls darstellen. Dennoch stellt nicht jedes gr366337ere Fl374ssigkeitsvolumen, das in oder neben dem Fl374ssigkeitsstrom der Pumpe angeordnet ist, einen schall-absorbierenden D344mpfungshohlraum im Sinne des Streitpatents dar. F374r Refle-xionsschalld344mpfer und Helmholtz-Resonatoren ergibt sich dies schon daraus, dass die 326ffnungen auf das Fl374ssigkeitsvolumen abgestimmt sein m374ssen, da-mit eine d344mpfende Wirkung eintritt. Ein Fl374ssigkeitsvolumen allein kann, wie der gerichtliche Sachverst344ndige dargelegt hat, nur dann zu einer D344mpfung f374hren, wenn es hinreichend gro337 ist. Angesichts dessen reicht es zur Verwirk-lichung von Merkmal 3 nicht aus, wenn an irgendeiner Stelle im Fl374ssigkeits-strom Leitungsteile mit vergr366337ertem Querschnitt oder sonstige Hohlr344ume vor-handen sind. Die Hohlr344ume m374ssen vielmehr durch Kalibrierung der 326ffnun-gen oder durch ihr Volumen so ausgestaltet sein, dass sie die beim Betrieb der Pumpe auftretenden Druckpulsationen in nennenswertem Umfang verringern. 40 d) Das Streitpatent unterscheidet zwischen D344mpfungshohlr344umen (34-36), die im Pumpenk366rper angeordnet sind, und einer Kammer (19), die in einem Deckel angeordnet ist. Diese Kammer steht gem344337 Merkmal 4 durch eine Seitenfl344che des Pumpenk366rpers mit "gewissen" (also mindestens zwei) D344mpfungshohlr344umen in Verbindung 41 Dass die im Deckel angeordnete Kammer (19) zwingend einen D344mp-fungshohlraum bilden muss, ist in Patentanspruch 2 in keiner der verteidigten Fassungen explizit festgelegt. In der erteilten Fassung von Patentanspruch 2, 42 - 22 - die in allen verteidigten Fassungen als Patentanspruch 3 Bestand haben soll, ist erg344nzend vorgesehen, dass wenigstens einer der D344mpfungshohlr344ume aus zwei Kammern (19, 34) besteht, die durch eine Wange (17) getrennt sind. Diese Wange ist in dem in den Figuren 1 bis 3 der Streitpatentschrift dargestell-ten Ausf374hrungsbeispiel Teil der Seitenfl344che des Pumpenk366rpers. Von den zwei Kammern des D344mpfungshohlraums liegt mithin die eine innerhalb und die andere au337erhalb des Pumpenk366rpers. Daraus folgt jedoch nicht, dass die im Deckel angeordnete Kammer (19) gem344337 Patentanspruch 2 zwingend als schallabsorbierender D344mpfungshohlraum ausgestaltet sein muss. Zwar wird eine D344mpfungswirkung der Kammer in der Beschreibung ausdr374cklich erw344hnt (Sp. 3 Z. 7-10). Diese Darlegungen betreffen jedoch ein Ausf374hrungsbeispiel und haben erst in Patentanspruch 3 (nach der verteidigten Fassung) Nieder-schlag in den Patentanspr374chen gefunden. Dies steht einer Auslegung entge-gen, wonach eine D344mpfungswirkung der Kammer bereits nach den Patent-anspr374chen 1 und 2 zwingend erforderlich w344re. 43 Umgekehrt m374ssen die im Pumpenk366rper angeordneten Hohlr344ume nicht zwingend schon f374r sich gesehen als schallabsorbierende D344mpfungshohlr344u-me ausgestaltet sein. Es gen374gt vielmehr, wenn ihnen diese Wirkung zusam-men mit einer im Deckel angeordneten Kammer zukommt. Bei dem in Figur 3 wiedergegebenen Ausf374hrungsbeispiel ist im Pumpen-k366rper ein Hohlraum (34) ausgebildet, der - abgesehen von dem zum R374ck-schlagventil (40) f374hrenden Kanal (38) - nur zu der im Deckel ausgebildeten Kammer (19) ge366ffnet ist. Dieser Hohlraum (34) wird in der Beschreibung zwar als Helmholtz-Resonator (Sp. 3 Z. 19-22: une des cavit351s dites de Helmholtz) bezeichnet. Seine einzige 326ffnung - die zur Kammer (19) f374hrt - ist in Figur 3 aber nur geringf374gig kleiner dargestellt als sein gr366337ter Durchmesser. D344mp-fende Wirkung kann ihm deshalb, wie der gerichtliche Sachverst344ndige best344-tigt hat, nur zusammen mit der Kammer (19) zukommen, indem das Volumen 44 - 23 - dieser Kammer vergr366337ert wird. Dieser D344mpfungshohlraum besteht, wie dies in Patentanspruch 3 (in der verteidigten Fassung) zum Ausdruck kommt, aus zwei Kammern (19 und 34), die durch die Wange (17) voneinander getrennt sind. Der hiervon abweichenden Bezeichnung in der Beschreibung kommt kei-ne ausschlaggebende Bedeutung zu. Wie bereits dargelegt ist die Ausbildung als Helmholtz-Resonator in Patentanspruch 1 nicht zwingend vorgesehen. An-gesichts dessen ist der Widerspruch zwischen Beschreibung und Zeichnung dahin aufzul366sen, dass auch der in der Zeichnung dargestellte, aus zwei Kam-mern (19 und 34) bestehende Hohlraum patentgem344337 ausgebildet ist. e) Das bislang nur in der Beschreibung (Sp. 3 Z. 11-14) erw344hnte Merkmal 6, wonach mindestens zwei ("zumindest gewisse") Hohlr344ume ver-bunden sind, um einen Umlauf des Hochdruckflie337mittels zu erm366glichen, be-zieht sich den verwendeten Bezugszeichen nach auf die Hohlr344ume, die im Pumpenk366rper angeordnet sind. Von diesen m374ssen mindestens zwei so mit-einander verbunden sein, dass sie beim F366rderbetrieb der Pumpe im Fl374ssig-keitsstrom liegen. Nach dem allgemeinen Auslegungsgrundsatz, dass der An-spruchsinhalt durch die Verwendung von Bezugszeichen nicht beschr344nkt wird, gen374gt es jedoch, wenn einer der beiden verbundenen Hohlr344ume auch durch die Kammer im Deckel gebildet wird. Diese Kammer kann wie bereits dargelegt zusammen mit einem im Pumpenk366rper angeordneten Hohlraum einen patent-gem344337en D344mpfungshohlraum bilden. Konsequenterweise muss es f374r die Verwirklichung von Merkmal 6 ausreichen, wenn diese Kammer mit anderen Hohlr344umen in der beschriebenen Weise verbunden ist. 45 - 24 - III. Der Gegenstand von Patentanspruch 2 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung ist nicht patentf344hig. 46 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 2 in der genannten Fassung ist neu. 47 a) In der nach dem Priorit344tstag ver366ffentlichten, aber mit 344lterem Zeit-rang ausgestatteten europ344ischen Patentanmeldung 748 939 (D1) ist ein aus Elektromotor und Hydraulikpumpe bestehender Maschinensatz offenbart, bei dem im Pumpenk366rper schallabsorbierende D344mpfungshohlr344ume (21-23) an-geordnet sind. 48 Die in D1 offenbarte Vorrichtung weist die Merkmale 2, 3, 3b, 6 und 8 von Patentanspruch 2 des Streitpatents auf. 49 Nicht vollst344ndig offenbart ist das Merkmal 1. Zwar zeichnet sich der Ma-schinensatz durch relativ geringe Abmessungen aus. Nicht offenbart ist aber, dass es sich um einen kompakten Maschinensatz im Sinne des Streitpatents handelt, bei dem Motor und Hydraulikpumpe in einer dichten Umh374llung enthal-ten sind, die zugleich als Flie337mittelbeh344lter dient. 50 51 Nicht offenbart ist ferner Merkmal 3a. Zwar sind im Pumpenk366rper mehre-re D344mpfungshohlr344ume angeordnet. Aus dem Inhalt von D1 geht aber nicht hervor, dass diese von unterschiedlicher Art sind. Nicht offenbart ist 374berdies das Merkmal 7. Zwar weist die Vorrichtung ein 334berdruckventil auf. Dieses ist aber nicht in einem Unterbringungsraum im Pumpenk366rper, sondern in dem an den Pumpenk366rper anschlie337enden Deckel angeordnet. 52 - 25 - b) In der deutschen Offenlegungsschrift 43 34 228 (D22) ist ein Hydro-aggregat offenbart, das unter anderem aus einer von einem Motor angetriebe-nen Pumpe, einem Tank und einem Druckspeicher besteht. 53 Dieses Aggregat ist ein elektrohydraulischer Maschinensatz im Sinne des Streitpatents und weist die Merkmale 2, 7 und 8 von Patentanspruch 2 des Streitpatents auf. In der Beschreibung wird ausgef374hrt, das Hydroaggregat ha-be einen geringen Raumbedarf, weil alle Bauteile innerhalb eines gemeinsamen Geh344uses angeordnet seien (D22 Sp. 1 Z. 19-23). Das Geh344use weist einen Hohlraum (40) auf, in dem eine Pumpe mit zwei k344mmenden Zahnr344dern (dar-gestellt in Figur 3) angeordnet ist. Zur Pumpe geh366ren ein Sauganschluss (57) und ein Druckanschlussstutzen (55). Von diesem f374hrt ein Druckkanal (85) zu einem Druckanschluss (100) an der Au337enseite des Geh344uses. Von dem Druckkanal zweigt ein kurzer Anschlusskanal (97) ab, der in einen Druck-speicher (80) m374ndet. Am Ende des Druckkanals befindet sich eine Ausneh-mung (89) f374r ein Druckventil (90), das mit dem Saugkanal (63) in Wirkverbin-dung steht. 54 55 Nicht offenbart ist das Merkmal 1. Zwar wird in D22 auf den geringen Raumbedarf des Aggregats hingewiesen. Motor und Hydraulikpumpe sind aber nicht in einer dichten Umh374llung angeordnet, die zugleich als Flie337mittelbeh344l-ter dient. Nicht offenbart sind ferner die Merkmale 3, 4 und 6. Der Pumpenk366rper des in D22 offenbarten Aggregats weist keine Vielzahl von untereinander ver-bundenen D344mpfungshohlr344umen auf. D344mpfungswirkung k366nnte allenfalls dem Druckspeicher zukommen. Um eine nennenswerte D344mpfungswirkung zu erzielen, m374sste, wie der gerichtliche Sachverst344ndige dargelegt hat, die Druck-leitung aber so ausgestaltet werden, dass sie m366glichst kurz ist und m366glichst keine Umlenkungen enth344lt. In D22 finden sich keine Hinweise in diese Rich- 56 - 26 - tung. Eine D344mpfungswirkung wird nicht angesprochen. Ausdr374cklich erw344hnt wird hingegen, dass der Leitungsverlauf zwei B366gen (88, 99) aufweist, die je-weils eine Umlenkung um 90260 bewirken. Angesichts all dessen gibt D22 dem Fachmann weder einen ausdr374cklichen Hinweis noch eine konkludente Anre-gung, in dem Geh344use mehrere D344mpfungshohlr344ume vorzusehen. Nicht verwirklicht ist ferner das Merkmal 5. Zwischen dem Druck-anschlussstutzen (55) und dem zum Verwendungskreis f374hrenden Druck-anschluss (100) ist kein Deckel mit einer darin angeordneten Kammer vorhan-den. 57 c) In der deutschen Offenlegungsschrift 28 48 841 (D17) ist eine Kol-benpumpe, insbesondere eine Radialkolbenpumpe zur F366rderung eines Druckmediums - in der Regel 326l (D17 S. 7 unten) - offenbart. In der Beschrei-bung wird ausgef374hrt, aufgrund des Arbeitsprinzips einer Kolbenpumpe ent-st374nden Druckpulsationen. Diese lie337en sich verringern, wenn der Raum der Druckkammer vergr366337ert werde. Im Stand der Technik sei hierf374r der Deckel der Pumpe entsprechend verl344ngert worden. Dies f374hre aber dazu, dass die Pumpenabmessungen in nachteiliger Weise vergr366337ert w374rden. In D17 wird deshalb vorgeschlagen, das Geh344use als ringartigen H374llk366rper auszugestal-ten, der in dem Raum zwischen den kreisf366rmig um eine zentrale Welle ange-ordneten Kolben Aussparungen enth344lt, die mit der Druckkammer verbunden sind. 58 Damit fehlt es an den Merkmalen 1 und 2. In D17 ist kein aus Motor und Pumpe bestehender Maschinensatz, sondern nur eine Hydraulikpumpe offen-bart. Zur F366rderung der Fl374ssigkeit werden keine k344mmenden Zahnr344der, son-dern radial angeordnete Kolben eingesetzt. 59 - 27 - Verwirklicht sind die Merkmale 3, 3b und 6. Die in D17 offenbarte Pumpe weist mehrere D344mpfungshohlr344ume auf, die 374ber die Druckkammer so mitein-ander verbunden sind, dass das Hochdruckflie337mittel umlaufen kann. Die ein-zelnen Hohlr344ume sind jedoch untereinander gleich aufgebaut und deshalb nicht von unterschiedlicher Art, wie dies in Merkmal 3a vorgesehen ist. Die D344mpfung erfolgt bei allen R344umen durch das darin enthaltene Volumen. Hin-weise auf eine Kalibrierung der Zugangs366ffnungen finden sich in D17 nicht. 60 Nicht offenbart ist ferner die Kombination der Merkmale 4 und 5. In der einleitenden Beschreibung wird die Ausbildung einer die Druckpulsationen d344mpfenden Kammer im Deckel der Pumpe zwar erw344hnt, jedoch als nachteil-haft bewertet, und vorgeschlagen, die Aussparungen stattdessen - nicht zus344tz-lich - im Pumpengeh344use selbst anzuordnen. Nicht offenbart sind schlie337lich die Merkmale 7 und 8. Ein 334berdruckventil wird in der Beschreibung von D17, in deren Mittelpunkt die Anordnung der Aussparungen steht, nicht erw344hnt. 61 62 d) In der deutschen Offenlegungsschrift 36 23 797 (D15) ist ebenfalls eine Radialkolbenpumpe offenbart. In der Beschreibung wird die aus D17 be-kannte Pumpe als nachteilhaft bezeichnet, weil sie bei verh344ltnism344337ig gro337er radialer Erstreckung eine verh344ltnism344337ig geringe F366rderkapazit344t aufweise. Um eine Pumpe mit gro337em Volumen der D344mpfungskammern und gro337er F366rderkapazit344t zu erhalten, wird vorgeschlagen, die Zylinder in zwei unter-schiedlichen Normalebenen mit axialem Abstand zueinander anzuordnen. In beiden Normalebenen sind in den Sektoren, die keine Zylinder enthalten, D344mpfungsr344ume ausgebildet. Die Auslasskan344le (13) aller Zylinder und alle D344mpfungsr344ume (18) sind durch eine Umfangsnut (16) miteinander verbun-den. In der Beschreibung wird ausgef374hrt, in dem Deckel (4) k366nnten weitere Aussparungen angelegt werden, die einerseits mit den Aussparungen (18) im 63 - 28 - Pumpenk366rper und andererseits mit dem Auslasskanal (19) kommunizierten und auch untereinander hydraulisch verbunden seien (D15 Sp. 3 Z. 20-27). Ebenso wie bei D17 sind damit die Merkmale 3, 3b und 6 verwirklicht. Nicht offenbart sind aus denselben Gr374nden wie bei D17 die Merkmale 1 und 2 sowie die Merkmale 7 und 8. 64 Nicht verwirklicht ist ferner das Merkmal 3a. Auch in D15 wird die D344mp-fung in allen Hohlr344umen durch das darin enthaltene Fl374ssigkeitsvolumen her-beigef374hrt. Zwar k366nnten die einzelnen R344ume bei gleicher Anordnung durch Kalibrierung der Zug344nge teils als Helmholtz-Resonatoren, teils als Reflexions-schalld344mpfer ausgebildet werden. D15 gibt jedoch keinen Hinweis, eine solche Kalibrierung vorzunehmen. In der Beschreibung wird lediglich auf das gro337e Volumen der D344mpfungsr344ume hingewiesen (D15 Sp. 1 Z. 38-40). Damit ist lediglich eine Volumend344mpfung offenbart. 65 66 334ber den Offenbarungsgehalt von D17 hinaus wird in D15 die Kombinati-on zwischen D344mpfungshohlr344umen im Pumpenk366rper und einem zus344tzlichen D344mpfungshohlraum in dem daneben angeordneten Deckel vorgeschlagen. Dieser Hohlraum soll mit den Hohlr344umen im Pumpenk366rper hydraulisch ver-bunden sein und auf der anderen Seite zum Verwendungskreis f374hren, wie dies in den Merkmalen 4 und 5 von Patentanspruch 2 des Streitpatents gelehrt wird. e) In der deutschen Offenlegungsschrift 41 20 757 (D3) ist eine Fl374gel-zellenpumpe offenbart, mit der Druckmittel von einem Sauganschluss (12) unter Druckerh366hung zu einem Druckanschluss (13) gef366rdert wird. In der Beschrei-bung wird es als bekannt dargestellt, D344mpfungsr344ume auszubilden, um die beim Betrieb der Pumpe entstehenden Druckpulsationen zu verringern. Zur wei-teren Verbesserung wird eine Fl374gelzellenpumpe vorgeschlagen, die auf der 67 - 29 - Druckseite zwei D344mpfungsr344ume (15, 16) aufweist, die ihrerseits durch Rippen in L344ngsrichtung in zwei Teilr344ume (15A/15B, 16A/16B) unterteilt werden. Damit fehlt es an den Merkmalen 1 und 2. In D3 ist kein aus Motor und Pumpe bestehender Maschinensatz, sondern nur eine Pumpe beschrieben. Zur F366rderung der Fl374ssigkeit wird eine Fl374gelzelle eingesetzt. Nicht offenbart sind ferner die Merkmale 4, 5, 7 und 8. Die offenbarte Vorrichtung weist weder einen Deckel mit einer Kammer auf, der zu einem Verbindungsstutzen des Verwen-dungskreises f374hrt, noch einen 334berdruckeinsatz. 68 Von den die D344mpfungshohlr344ume betreffenden Merkmalen ist lediglich das Merkmal 3 offenbart, nicht aber die Merkmale 3a, 3b und 6. Zwar weist die Pumpe in D3 mehrere miteinander verbundene D344mpfungshohlr344ume auf. Die-se sind jedoch nicht von unterschiedlicher Art, sondern alle nach demselben Prinzip aufgebaut. Au337erdem umgeben die D344mpfungshohlr344ume nicht den Hohlraum, in dem die Rotationsgruppe angeordnet ist. 69 70 In D3 wird nicht explizit ausgef374hrt, nach welchem Funktionsprinzip die D344mpfungshohlr344ume aufgebaut sind. Die Unterteilung der D344mpfungsr344ume durch in L344ngsrichtung angeordnete Rippen hat aber die Funktion, unterschied-liche Frequenzen von Schwingungen gezielt zu verringern (D3 Sp. 2 Z. 43-47). Als besonders vorteilhaft wird eine Ausgestaltung beschrieben, bei der sich eine stehende Welle bildet (D3 Sp. 2 Z. 48-52). Aus alldem kann zwar, wie der ge-richtliche Sachverst344ndige ausgef374hrt hat, nicht ohne weiteres auf eine Ausbil-dung als Helmholtz-Resonator geschlossen werden. Der Fachmann entnimmt diesen Ausf374hrungen jedoch, dass die D344mpfungswirkung nicht allein durch das Fl374ssigkeitsvolumen erzeugt wird, sondern durch gezielte Herbeif374hrung und Ausnutzung von 334berlagerungseffekten. - 30 - f) In der aus dem Jahr 1941 stammenden US-Patentschrift 2 238 313 (D24) ist eine Zahnradpumpe offenbart, die sich nach den Ausf374hrungen in der Beschreibung besonders gut als Kraftstofff366rderpumpe eignet. Als eines der Ziele der offenbarten Erfindung wird angegeben, eine Pumpe zu schaffen, bei der die Kammern, die die Zahnr344der umschlie337en, nicht durch Leitungen ver-zerrt werden, die am Pumpengeh344use befestigt sind. Hierzu wird vorgeschla-gen, die Kammern und Bohrungen, die die Antriebszahnr344der umschlie337en, in einem einst374ckigen K366rper auszubilden, die Saug- und F366rderdurchg344nge in einem der K366pfe anzuordnen und die Saug- und F366rderleitungen an dem Kopf zu befestigen. Als Ausf374hrungsbeispiel wird eine Zwillingspumpe beschrieben, bei der drei k344mmende Zahnr344der zwei die Fl374ssigkeit f366rdernde Zahnradpaare bilden. 71 72 Der zu f366rdernde Kraftstoff wird auf der Saugseite durch die Bohrungen (65 und 26) der Saugkammer zugef374hrt und mittels Zahnr344dern (5 und 6) zur Druckkammer (28) gef366rdert. Von dort flie337t er 374ber eine Bohrung (66) zum Ver-gaser. Ein Ventil (36) verhindert ein Zur374ckflie337en des Kraftstoffs, wenn die Pumpe nicht in Betrieb ist. Vor dem Start des Motors, an den die Pumpe ange-schlossen ist, wird der Vergaser mittels einer Handpumpe mit Kraftstoff bef374llt. Die Handpumpe ist so ausgelegt, dass der mit ihr erzeugte Druck ausreicht, um ein Ventil (32) zu 366ffnen. Von dort flie337t der Kraftstoff durch eine Bohrung (35) zur Druckseite der Zahnradpumpe und 374ber die Bohrung (66) weiter zum Ver-gaser. Wenn der Motor in Betrieb ist und die Zahnradpumpe antreibt, ist das Ventil (32) geschlossen. Dar374ber hinaus ist jedem Zahnradpaar ein Druckausgleichsventil zuge-ordnet, dessen Aufbau und Wirkungsweise in Figur 4 dargestellt sind. Das Druckausgleichsventil besteht aus einer H374lse (45), einem Kolben (46) und einer Feder (47). Es 366ffnet, wenn der Druck in der Druckkammer (35) einen be-stimmten Wert 374bersteigt, d.h. wenn die Pumpe mehr Kraftstoff f366rdert als be- 73 - 31 - n366tigt wird. Der 374bersch374ssige Kraftstoff flie337t dann 374ber eine Ringnut (51) zu-r374ck zur Saugseite. Damit sind lediglich die Merkmale 2, 7 und 8 offenbart. Entgegen der Auf-fassung der Kl344gerin sind in D24 hingegen keine schallabsorbierenden Hohl-r344ume im Sinne der Merkmale 3 und 6 von Patentanspruch 2 des Streitpatents dargestellt. Zwar weisen die Bohrungen (30 und 35) im Vergleich zu den jeweils benachbarten Bereichen ein relativ gro337es Volumen auf. Dies reicht aber, wie oben bereits dargelegt wurde, f374r eine D344mpfungswirkung nicht aus. Eine D344mpfungswirkung wird in D24 auch nicht angesprochen. Die im Ausf374hrungs-beispiel gew344hlte Ausgestaltung ist, wie der gerichtliche Sachverst344ndige auf-gezeigt hat, nicht geeignet, die Druckpulsationen zu in nennenswertem Umfang zu d344mpfen. 74 75 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 2 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung ist durch den Stand der Technik nahegelegt. 76 a) Elektrohydraulische Maschinens344tze mit dem im Streitpatent definier-ten kompakten Aufbau waren, wie der gerichtliche Sachverst344ndige anhand von Ausz374gen aus allgemeiner Fachliteratur best344tigt hat, am Priorit344tstag bekannt. Der Fachmann wusste auch um die bei Verdr344ngerpumpen konstruktionsbe-dingt auftretenden Druckpulsationen und kannte die Mittel, mit denen solche Pulsationen ged344mpft werden k366nnen. Diese Ausgangslage ist nicht auf einzel-ne Unterarten von Verdr344ngerpumpen beschr344nkt. Angesichts dessen hatte der Fachmann, der nach M366glichkeiten suchte, die zur D344mpfung erforderlichen Hohlr344ume auszubilden, ohne die allgemeine Anforderung eines kompakten Aufbaus aufzugeben, Veranlassung, nicht nur Vorschl344ge heranzuziehen, bei denen eine Au337enzahnradpumpe eingesetzt wird, sondern auch L366sungen mit anderen Arten von Verdr344ngerpumpen. Hier- 77 - 32 - zu konnte etwa auf die Entgegenhaltung D17 zur374ckgegriffen werden, in der f374r Radialkolbenpumpen aufgezeigt wird, dass D344mpfungshohlr344ume an geeigne-ten Stellen im Pumpenk366rper selbst ausgebildet werden k366nnen. Dieselbe An-regung ergibt sich aus der Entgegenhaltung D15, dort erg344nzt um den Hinweis, dass die Hohlr344ume im Pumpenk366rper mit zus344tzlichen Aussparungen im Deckel verbunden werden k366nnen. In die gleiche Richtung wies die Entgegen-haltung D3, die eine vergleichbare Ausgestaltung f374r Fl374gelzellenpumpen zeigt. Damit gelangte der Fachmann zu einer Pumpe mit den Merkmalen 3, 3b, 4, 5 und 6 von Patentanspruch 2 des Streitpatents. Die 334bertragung dieser L366sung von Radialkolben- und Fl374gelzellenpumpen auf kompakte Maschinens344tze mit Au337enzahnradpumpen (Merkmale 1 und 2) bot sich aufgrund der bereits er-w344hnten gemeinsamen Funktionsprinzipien an. 78 b) Der weitere Schritt, die einzelnen D344mpfungshohlr344ume entspre-chend Merkmal 3a als Hohlr344ume "unterschiedlicher Art" auszugestalten und damit zumindest einen Hohlraum mit kalibrierten Zug344ngen zu versehen, war allerdings weder aus D15 noch aus D17 zu entnehmen. Die dort offenbarten Hohlr344ume entfalten ihre D344mpfungswirkung allein aufgrund des in ihnen ent-haltenen Fl374ssigkeitsvolumens. Die M366glichkeit, die D344mpfungswirkung durch Kalibrierung der 326ffnungen zu verbessern, bleibt unerw344hnt, obwohl die r344umli-che Anordnung der Hohlr344ume zumindest in D15 eine solche Ausgestaltung mit relativ geringf374gigen 304nderungen zugelassen h344tte. Eine Abwandlung in diesem Sinne war dem Fachmann auch nicht durch sein allgemeines Fachwissen nahegelegt. Zwar war ihm bekannt, dass eine D344mpfungswirkung nicht nur durch ein m366glichst gro337es Fl374ssigkeitsvolumen erzielt werden kann, sondern auch durch die gezielte 334berlagerung von Wellen, die durch Ausbildung von Hohlr344umen mit kalibrierten Zug344ngen erreicht wer-den kann. Diese Art der D344mpfung war dem Fachmann aber nicht als beliebig verf374gbare Alternative zur Volumend344mpfung nahegelegt. W344hrend eine Ver- 79 - 33 - gr366337erung des Volumens praktisch immer zu einer Verbesserung der D344mp-fungswirkung f374hrt, lassen sich die Folgen einer Kalibrierung nicht ohne weite-res absch344tzen. Sie erfordern eine exakte Abstimmung der Zugangs366ffnung auf die D344mpfungshohlr344ume. Ob die gew374nschten Effekte eintreten, h344ngt nicht nur vom Volumen, sondern auch von der Geometrie der Hohlr344ume ab. Gerade wenn relativ wenig Platz zur Verf374gung steht und die Hohlr344ume deshalb eine unregelm344337ige Form aufweisen, ist nicht gew344hrleistet, dass sich die ange-strebte D344mpfungswirkung einstellt. Angesichts dessen gab die in D15 und D17 offenbarte L366sung, im Pumpenk366rper m366glichst gro337e Hohlr344ume zur Volu-mend344mpfung anzubringen, dem Fachmann keine Veranlassung, zus344tzlich oder anstelle der Volumend344mpfung auch andere Arten von D344mpfungshohl-r344umen anzubringen und hierzu die Zug344nge zu den Hohlr344umen zu kalibrie-ren. 80 Eine Anregung in diese Richtung ergab sich jedoch aus der Entgegenhal-tung D3. Die dort gezeigten Hohlr344ume lassen sich zwar nicht eindeutig als Helmholtz-Resonatoren oder Reflexionsschalld344mpfer einordnen. D3 gab aber den Hinweis, auch unter beengten Verh344ltnissen nicht nur auf eine D344mpfung durch ein m366glichst gro337es Fl374ssigkeitsvolumen zu setzen, sondern durch ge-zielte Ausgestaltung der Hohlr344ume 334berlagerungseffekte herbeizuf374hren, die zu einer verbesserten D344mpfung f374hren. Auch wenn die in D3 gezeigten Kalib-rierungsma337nahmen nicht nur die Zug344nge, sondern den gesamten Hohlraum betreffen, war damit die entscheidende Anregung gegeben. Der Hinweis, zur Verbesserung der D344mpfung auf Kalibrierungsma337nahmen zur374ckzugreifen, gab dem Fachmann Veranlassung, auch auf die ihm bekannten Prinzipien des Helmholtz-Resonators und des Reflexionsschalld344mpfers zur374ckzugreifen und diese bei Bedarf mit Volumenschalld344mpfern zu kombinieren. Dem steht nicht entgegen, dass die konkrete Ausgestaltung solcher L366sungen erheblichen Ver-suchs- oder Rechenaufwand erfordert. Dieser Umstand h344tte den Fachmann m366glicherweise von der Beschreitung dieses Weges abgehalten, wenn unsicher - 34 - gewesen w344re, ob er 374berhaupt zum angestrebten Ziel f374hren kann. Durch die in D3 offenbarte L366sung war aber aufgezeigt, dass dieser Weg gangbar ist. Dass in D3 nicht n344her erl344utert wird, wie das Problem der Kalibrierung im Ein-zelnen gel366st werden kann, ist schon deshalb unerheblich, weil auch das Streit-patent hierzu keine n344heren Vorschl344ge unterbreitet. c) Die sich aus den Merkmalen 4 und 6 des Streitpatents ergebende Besonderheit, dass die einzelnen Hohlr344ume teils in Reihen-, teils in Parallel-schaltung miteinander verbunden sind, f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist eine solche Kombination in den Ausf374hrungsbeispielen der Entgegen-haltungen D15, D17 und D3 nicht offenbart. D15 enth344lt aber den erg344nzenden Hinweis, in dem stirnseitigen Deckel, der den Auslasskanal enth344lt, k366nnten weitere Aussparungen angelegt werden, die mit den Aussparungen im Pum-penk366rper 2 einerseits und andererseits mit dem Auslasskanal kommunizieren und auch untereinander hydraulisch verbunden sind (D15 Sp. 3 Z. 23-26). Eine solche Ausgestaltung f374hrt zu einer Kombination von Reihen- und Parallelschal-tung. 81 82 d) Die in Merkmal 7 zus344tzlich vorgesehene Anbringung eines 334ber-druckeinsatzes war als solche geboten. Ein Druckbegrenzungsventil ist, wie der gerichtliche Sachverst344ndige best344tigt hat, f374r jedes Hydrauliksystem funktions-notwendig. Ein solches Ventil kann zwar an beliebiger Stelle im Hochdruckkreis an-gebracht werden. Die Anordnung im Maschinensatz selbst ist aber, wie der ge-richtliche Sachverst344ndige ausgef374hrt hat, f374r die Handhabung besonders vor-teilhaft und war, wie sich aus den vom gerichtlichen Sachverst344ndigen aufge-zeigten Beispielen aus der allgemeinen Fachliteratur ergibt, am Priorit344tstag gel344ufig. Neben der im Gutachten des gerichtlichen Sachverst344ndigen wieder-gegebenen L366sung, das Ventil in einem Zwischenflansch zwischen Motorge- 83 - 35 - h344use und Pumpenk366rper anzubringen, war aus D22 auch eine Anordnung im Pumpenk366rper bekannt, und zwar in der in Merkmal 8 beschriebenen Weise, dass das Ventil zwischen einer Kammer auf der Hochdruckseite und dem Fl374s-sigkeitstank auf der Niederdruckseite wirksam ist. Der Fachmann hatte Veranlassung, neben den L366sungsans344tzen in D15, D17 und D3 f374r die Anbringung und Wirkungsweise des 334berdruckventils auch andere Entgegenhaltungen heranzuziehen. Schalld344mpfung und Schutz vor 334berdruck sind zwei unterschiedliche Probleme, deren L366sung sich gegenseitig nicht zwingend beeinflusst. Wenn der Fachmann zur L366sung des einen Prob-lems auf Ans344tze in bestimmten Ver366ffentlichungen zur374ckgriff, war er nicht gezwungen, sich zur L366sung des anderen Problems ebenfalls auf diese Ver366f-fentlichungen zu beschr344nken. Er hatte vielmehr Veranlassung, weitere Entge-genhaltungen heranzuziehen. Dem steht nicht entgegen, dass die Anbringung des 334berdruckventils im Pumpenk366rper den zur Ausbildung von D344mpfungs-hohlr344umen zur Verf374gung stehenden Platz reduziert und damit dem Ziel, eine m366glichst gro337e D344mpfungswirkung zu erreichen, entgegenstand. Dieser Ziel-konflikt war durch die Anforderung, m366glichst viele Funktionen auf m366glichst engem Raum unterzubringen, vorgegeben und konnte nur im Wege des Kom-promisses gel366st werden. Die Entscheidung, einen Teil des zur Verf374gung ste-henden Raumes nicht f374r D344mpfungszwecke, sondern f374r die Unterbringung des 334berdruckventils zu verwenden, stellt einen solchen Kompromiss dar. Sie war zus344tzlich durch die aus D3 ersichtliche Erkenntnis nahegelegt, dass das zur Schalld344mpfung erforderliche Volumen geringer ausfallen kann, wenn die M366glichkeit der Schalld344mpfung durch 334berlagerung von Schallwellen genutzt wird. 84 IV. Patentanspruch 2 in der Fassung von Hilfsantrag 1 ist demgegen-374ber patentf344hig. 85 - 36 - 1. Nach der Fassung dieses Antrags umfasst die gesch374tzte Lehre zu-s344tzlich das Merkmal 9, wonach einer der D344mpfungshohlr344ume sowohl mit der im Deckel angeordneten Kammer (19) als auch - 374ber ein R374ckschlagventil - mit einem zum Niederdruckkreis f374hrenden Kanal (39) verbunden ist. Das R374ckschlagventil ist hierzu in einem Kanal (38) angeordnet, der bei Ausfall der Pumpe einen Umleitungskreis bildet. 86 In Patentanspruch 2 ist nicht festgelegt, an welcher Stelle des Maschinen-satzes der Kanal (38) mit dem R374ckschlagventil angeordnet ist. In dem in der Streitpatentschrift geschilderten Ausf374hrungsbeispiel (Sp. 3 Z. 19-22) ist der Kanal, wie auch aus den Figuren 1 und 3 hervorgeht, ebenfalls innerhalb des Pumpenk366rpers angeordnet. Diese konkrete Ausgestaltung hat aber keinen Niederschlag im Patentanspruch gefunden. Sie ist deshalb zur Verwirklichung von Merkmal 9 nicht erforderlich. Es gen374gt, wenn der Kanal mit einem D344mp-fungshohlraum in Verbindung steht, der seinerseits mit der im Deckel angeord-neten Kammer in Verbindung steht. Hierf374r reicht es andererseits nicht aus, dass das R374ckschlagventil in irgendeiner Weise mit dem Hochdruckbereich der Pumpe verbunden ist, zu dem definitionsgem344337 auch der D344mpfungshohlraum geh366rt. Aus der ausdr374cklichen Nennung dieses Hohlraums und seiner beiden Verbindungen ist vielmehr zu folgern, dass dieser auf zwei unterschiedlichen Wegen mit dem R374ckschlagventil und der Kammer im Deckel verbunden sein muss. Es gen374gt also nicht, wenn der Hohlraum mit einer Kammer und diese mit dem R374ckschlagventil in Verbindung steht. Vielmehr muss vom Hohlraum aus gesehen eine Verbindung zu der Kammer im Deckel und eine andere Ver-bindung zum R374ckschlagventil f374hren. 87 2. Diese Ausgestaltung findet, wie das Patentgericht zutreffend darge-legt und der gerichtliche Sachverst344ndige best344tigt hat, im Stand der Technik kein Vorbild. Der Fachmann hatte auch keine Veranlassung, die aus dem Stand der Technik bekannten L366sungen in diese Richtung weiterzuentwickeln. 88 - 37 - Zwar konnte der Fachmann aus D24 die Anregung entnehmen, auch ein R374ckschlagventil in den Pumpenk366rper mit aufzunehmen. Dass hierdurch der Platz f374r D344mpfungshohlr344ume weiter reduziert wurde, stand dem aus den oben im Zusammenhang mit dem 334berdruckventil genannten Gr374nden nicht entgegen. Das Streitpatent bleibt dabei jedoch nicht stehen, sondern zeigt ei-nen Weg auf, um die L366sung eines Teilproblems in neuer und vorteilhafter Wei-se auch zur L366sung eines anderen Teilproblems heranzuziehen, indem ein zum Zwecke der Schalld344mpfung angebrachter D344mpfungshohlraum zugleich als Ausgangspunkt f374r den 374ber das R374ckschlagventil zug344nglichen Umleitungs-kreis genutzt wird, so dass der knappe zur Verf374gung stehende Platz in beson-ders vorteilhafter Weise genutzt werden kann. Anders als bei der Anbringung des 334berdruckventils beschr344nkt sich das Streitpatent insoweit nicht darauf, zwei Teilprobleme im Wesentlichen unabh344ngig voneinander zu l366sen. Es zeigt vielmehr einen Weg auf, durch vorteilhafte Ausgestaltung eines D344mpfungs-hohlraums zugleich die platzsparende Anbringung des R374ckschlagventils zu erm366glichen. F374r diesen L366sungsansatz gab es im Stand der Technik keine Anregung. 89 90 Die vom gerichtlichen Sachverst344ndigen aufgezeigte Ausgangslage, dass angesichts der immer ger344usch344rmer werdenden Verbrennungsmotoren zu-nehmend die Ger344uscherzeugung durch die Lenkhelfpumpe in den Blickpunkt der Automobilhersteller geraten ist, f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. Sie mag ein besonders starkes Bed374rfnis nach ger344uscharmen und dennoch klei-nen Maschinens344tzen begr374ndet und dem Fachmann Veranlassung gegeben haben, das R374ckschlagventil in den Maschinensatz zu integrieren, statt es als separates Bauteil an einer anderen Stelle des Hydraulikkreises anzuordnen. Auch daraus ergab sich jedoch keine Anregung, das R374ckschlagventil in der in Merkmal 9 beschriebenen besonderen Weise anzuordnen. - 38 - V. Die weiteren Patentanspr374che sind auf Patentanspruch 1 oder Patentanspruch 2 zur374ckbezogen und haben zusammen mit diesen Bestand. 91 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 PatG sowie 247 97 Abs. 1 und 247 92 Abs. 1 ZPO. 92 F374r die erste Instanz verbleibt es bei der vom Patentgericht getroffenen Kostenentscheidung. Die erneute 304nderung des Streitpatents im Berufungsver-fahren hat gegen374ber der bereits in erster Instanz erfolgten 304nderung nur zu einer verh344ltnism344337ig geringf374gigen weiteren Einschr344nkung gef374hrt, die keine abweichende Kostenentscheidung rechtfertigt. 93 Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte einen h366heren Anteil zu tragen, weil die Kl344gerin Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem angefochtenen Urteil in zweiter Instanz nicht angegriffen hat. 94 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 25.10.2006 - 4 Ni 44/05 (EU) -
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