BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 16/09 vom 26. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. M344rz 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Scharen, Keukenschrijver, die Richterin M374h-lens und den Richter Gr366ning beschlossen: Der erneute Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 22. Dezember 2008 - I-2 U 65/07 - einstweilen einzustellen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Beklagte hat weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihr Begeh-ren im Erkenntnisverfahren mit einem Vollstreckungsschutzantrag nach 247 712 ZPO geltend gemacht hat. In der Berufungsverhandlung hat sie ausweislich der vorgelegten Sitzungsniederschrift "die Antr344ge aus der Berufungsbegr374ndung" gestellt. Die Berufungsbegr374ndung vom 10. Oktober 2007 enth344lt zwar vor den Berufungsantr344gen auch den Antrag, die Vollstreckung aus dem mit der Beru-fung angefochtenen Urteil der 4b-Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vor-l344ufig einzustellen. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht jedoch mit Be-schl374ssen vom 29. August und 8. November 2007 zur374ckgewiesen. Die in der Sitzungsniederschrift in Bezug genommenen Antr344ge sind die Sachantr344ge aus der Berufungsbegr374ndung, nicht der auf die Vollstreckung aus dem erstinstanz-lichen Urteil bezogene und bereits erledigte Antrag auf Einstellung der Zwangs-vollstreckung. 1 Das Vorbringen der Beklagten rechtfertigt auch nicht die Annahme, es k366nne ihr nicht angelastet werden, nicht um Vollstreckungsschutz nachgesucht zu haben, weil ein solcher Antrag habe aussichtslos erscheinen m374ssen. Das 2 - 3 - Berufungsgericht hat in seinen Beschl374ssen vom 29. August und 8. November 2007 die Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt, weil sich dem Vor-bringen der Beklagten nicht entnehmen lasse, dass die Zwangsvollstreckung zu au337ergew366hnlichen, nicht zu ersetzenden Sch344den f374hren w374rde, die durch die von der Kl344gerin zu erbringende Sicherheitsleistung nicht ausgeglichen werden k366nnten; die Beklagte habe einen Antrag auf Erh366hung der Sicherheitsleistung nicht einmal gestellt. Dies besagte nichts dar374ber, ob das Berufungsgericht die vorl344ufige Vollstreckbarkeit seines Urteils beschr344nkt h344tte, wenn die Beklagte im Berufungsrechtszug geltend gemacht h344tte, was sie nunmehr geltend macht, dass sie n344mlich zur Erbringung der Sicherheit, mit der sie die Zwangsvollstre-ckung der Kl344gerin abwenden k366nnte, nicht in der Lage sei. Meier-Beck Scharen Keukenschrijver M374hlens Gr366ning Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 31.07.2007 - 4b O 297/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 22.12.2008 - I-2 U 65/07 -
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