BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 162/07 vom 27. Mai 2009 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Achilles und Dr. Berger beschlossen: Der E. wird - in dem beantragten Um- fang - Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens Xa ZR 162/07 gew344hrt. Gr374nde: Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach 247 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 247 31 Abs. 1 Satz 2 PatG weder der Benennung des Auftraggebers noch der Darlegung eines berechtigten Interesses (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; st. Rspr.). Die Notwendigkeit einer solchen Darlegung besteht nach 247 99 Abs. 3 Satz 3 PatG nur dann, wenn der Patentinhaber oder der diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnde Nichtigkeitskl344ger (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 16.12.1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes 1 - 3 - schutzw374rdiges Interesse darlegt; erst nach einer solchen Darlegung bedarf es einer Abw344gung der Interessen der Beteiligten (Sen.Beschl. v. 16.12.1971 aaO). Dass hier ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzw374rdiges Inte-resse bestehen k366nnte, ist nicht dargetan. Meier-Beck M374hlens Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.07.2007 - 3 Ni 38/05 (EU) -
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