BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 164/07 Verk374ndet am: 18. Februar 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 18. Februar 2010 durch den Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richte-rin M374hlens und die Richter Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das am 7. November 2007 ver-k374ndete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt im Umfang der nachfolgenden 304nderung des Ersturteils aufgehoben. Auf die Berufung der Kl344gerin wird das am 12. Juli 2007 verk374ndete Urteil des Amtsgerichts R374sselsheim abge344ndert: Die Beklagte wird verurteilt, 374ber die in den Vorinstanzen zugespro-chenen Leistungen hinaus an die Kl344gerin 400,-- Euro nebst Zinsen hieraus in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2007 zu zahlen. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 7/10 und die Kl344gerin 3/10. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der beklagten Charterfluggesellschaft unter an-derem eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 374ber eine gemeinsame Regelung f374r Ausgleichs- und Unterst374tzungsleistungen f374r Flug-g344ste im Fall der Nichtbef366rderung und bei Annullierung oder gro337er Versp344-tung von Fl374gen (ABl. EG L 46 S. 1; im Folgenden: Verordnung), weil sie mit erheblicher Versp344tung abgeflogen und mit erheblicher Versp344tung am Zielflug-hafen angekommen ist. 1 Die Kl344gerin buchte bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main nach Costa Rica und zur374ck. Der f374r den 30. Januar 2006 gebuchte R374ckflug hatte bei Start und Landung eine Versp344tung von rund 41 Stunden. Die Kl344ge-rin hat deshalb eine Ausgleichszahlung in H366he von 600,-- Euro, eine Minde-rung des Flugpreises um 200,-- Euro und Entsch344digung wegen nutzlos aufge-wendeter Urlaubszeit in H366he von 150,-- Euro geltend gemacht. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. 2 Das Amtsgericht hat der Kl344gerin lediglich den geltend gemachten Minde-rungsbetrag von 200,-- Euro zuerkannt und hiervon eine vermeintliche Zahlung der Beklagten in H366he von 60,-- Euro abgezogen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht ihr ei-nen weiteren Minderungsbetrag von 60,-- Euro zugesprochen. Die weiterge-hende Berufung, mit der die Kl344gerin ihre Anspr374che auf Ausgleichszahlung und Entsch344digung weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Be-rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren in vol-lem Umfang weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. 3 - 4 - Der Senat hat mit R374cksicht auf ein beim Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften anh344ngiges Vorlageverfahren mit Zustimmung der Parteien zun344chst von der Bestimmung eines Termins zur m374ndlichen Verhandlung 374ber die Revision abgesehen. Der Gerichtshof hat in dem Vorlageverfahren mit Urteil vom 19. November 2009 (C-402/07, RRa 2009, 282 = NJW 2010, 43) wie folgt entschieden: 4 1. Art. 2 Buchst. l sowie die Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 374ber eine gemeinsame Regelung f374r Ausgleichs- und Unterst374tzungsleistungen f374r Flugg344ste im Fall der Nichtbef366rderung und bei Annullierung oder gro337er Versp344tung von Fl374gen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass ein versp344teter Flug unabh344ngig von der - auch erheblichen - Dauer der Versp344tung nicht als annulliert ange-sehen werden kann, wenn er entsprechend der urspr374nglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgef374hrt wird. 2. Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass die Flugg344ste versp344teter Fl374ge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Flugg344sten annullierter Fl374ge gleichgestellt wer-den k366nnen und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Aus-gleichsanspruch geltend machen k366nnen, wenn sie wegen eines versp344te-ten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht fr374her als drei Stunden nach der von dem Luft-fahrtunternehmen urspr374nglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine sol-che Versp344tung f374hrt allerdings dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Flugg344ste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die gro337e Versp344tung auf au337ergew366hnliche Umst344nde zur374ck-geht, die sich auch dann nicht h344tten vermeiden lassen, wenn alle zumutba-ren Ma337nahmen ergriffen worden w344ren, also auf Umst344nde, die von dem Luftfahrtunternehmen tats344chlich nicht zu beherrschen sind. 3. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullie-rung oder Versp344tung eines Fluges f374hrt, nicht unter den Begriff "au337erge- - 5 - w366hnliche Umst344nde" im Sinne dieser Bestimmung f344llt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zur374ck, die aufgrund ihrer Natur oder Ur-sache nicht Teil der normalen Aus374bung der T344tigkeit des betroffenen Luft-fahrtunternehmens sind und von ihm tats344chlich nicht zu beherrschen sind. Entscheidungsgr374nde: Die nur wegen des Anspruchs auf Ausgleichszahlung zul344ssige Revision hat in diesem Umfang teilweise Erfolg und f374hrt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Verurteilung der Beklagten. Im 334brigen ist die Revision als unzul344ssig zu verwerfen. 5 A. Die Revision ist gem344337 247 543 Abs. 1 ZPO unzul344ssig, soweit die Kl344-gerin den Anspruch auf Zahlung einer Entsch344digung wegen nutzlos aufgewen-deter Urlaubszeit gem344337 247 651f Abs. 2 BGB weiterverfolgt. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht. 6 Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zulassung der Revision be-zieht sich lediglich auf den Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung nach Art. 7 der Verordnung. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Beru-fungsurteils, aber aus den Entscheidungsgr374nden. 7 Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die Eingrenzung einer Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungs-gr374nden ergeben. Von einer beschr344nkten Zulassung der Revision ist regelm344-337ig auszugehen, wenn die Rechtsfrage, die nach den Ausf374hrungen in den Ent-scheidungsgr374nden zur Zulassung gef374hrt hat, nur f374r einen von mehreren pro-zessualen Anspr374chen erheblich ist (BGHZ 153, 358, 360 ff. m.w.N.). Im Streit-fall ist die vom Berufungsgericht als kl344rungsbed374rftig angesehene Frage, wann 8 - 6 - eine Annullierung im Sinne von Art. 5 der Verordnung vorliegt, nur f374r den gel-tend gemachten Ausgleichsanspruch erheblich, nicht hingegen f374r den auf 247 651f Abs. 2 BGB gest374tzten Anspruch auf Zahlung einer Entsch344digung we-gen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Damit erstreckt sich die Zulassung der Revision nicht auf diesen Anspruch. Die vom Berufungsgericht verwendete Formulierung, umstritten seien "ins-besondere" die Frage der Auslegung des Versp344tungsbegriffs und dessen Ab-grenzung zur Annullierung, f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. Diesen Ausf374h-rungen l344sst sich lediglich entnehmen, dass das Berufungsgericht weitere Fra-gen im Zusammenhang mit der Auslegung der Verordnung f374r kl344rungsbed374rf-tig gehalten und die Revision auch im Hinblick darauf zugelassen hat. Anhalts-punkte daf374r, dass das Berufungsgericht die Revision auch zur Kl344rung der Frage, ob 247 651f Abs. 2 BGB auf Bef366rderungsvertr344ge anwendbar ist, zulas-sen wollte, ergeben sich daraus nicht. 9 B. Die begehrte Ausgleichszahlung steht der Kl344gerin unter dem Ge-sichtspunkt der Versp344tung eines gebuchten Fluges zu. 10 I. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen f374r die begehrten Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung seien nicht erf374llt, h344lt der Nachpr374fung nicht stand. 11 1. Eine Annullierung des Flugs im Sinne von Art. 5 der Verordnung hat allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht stattge-funden. Nach dem Urteil des Gerichtshofs kann ein versp344teter Flug unabh344n-gig von der - auch erheblichen - Dauer der Versp344tung nicht als annulliert an-gesehen werden, wenn er entsprechend der urspr374nglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgef374hrt wird (aaO Tz. 39). So verh344lt es sich im Streitfall. Der Flug von Costa Rica nach Frankfurt ist trotz der eingetretenen 12 - 7 - Verz366gerung entsprechend der urspr374nglichen Flugplanung durchgef374hrt wor-den. 2. Wegen des wesentlich versp344teten Abflugs kommt gleichwohl ein Anspruch auf die in Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung in Betracht. 13 a) Der Flug hat etwa 41 Stunden sp344ter als geplant begonnen; die Vor-aussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung f374r die Annahme einer von der Verordnung erfassten (gro337en) Versp344tung lagen daher ohne weiteres vor. 14 b) In einem solchen Fall steht dem Fluggast, sofern auch die weiteren Voraussetzungen f374r eine Ausgleichsleistung erf374llt sind, der in Art. 7 der Ver-ordnung vorgesehene Ausgleichsanspruch zu, wenn er wegen des versp344teten Fluges sein Endziel nicht fr374her als drei Stunden nach der urspr374nglich geplan-ten Ankunftszeit erreicht (EuGH aaO Tz. 61). Auch diese Voraussetzung ist oh-ne weiteres erf374llt, denn das Endziel der Kl344gerin wurde ebenfalls etwa 41 Stunden sp344ter als geplant erreicht. Damit liegen im Streitfall die vom Ge-richtshof aufgestellten Anforderungen f374r einen Ausgleichsanspruch wegen ei-ner wie eine Annullierung zu behandelnden gro337en Versp344tung vor. 15 II. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Der Senat kann in der Sa-che selbst entscheiden, da der Rechtsstreit auf der Grundlage des vom Beru-fungsgericht festgestellten Sachverhalts zur Endentscheidung reif ist. 16 1. Der Ausgleichsanspruch ist nicht entsprechend Art. 5 Abs. 3 der Ver-ordnung ausgeschlossen. Au337ergew366hnliche Umst344nde, die der Entstehung eines Ausgleichsanspruchs entgegenstehen k366nnten, sind nicht vorgetragen. 17 Entgegen der von der Beklagten in der m374ndlichen Verhandlung vertrete-nen Auffassung besteht auch keine Veranlassung, den Rechtsstreit an das Be- 18 - 8 - rufungsgericht zur374ckzuverweisen, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, zu den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vorzutragen. Die Par-teien haben in den Tatsacheninstanzen dar374ber gestritten, ob die Beklagte im Streitfall zu einer Ausgleichszahlung wegen Annullierung des Flugs verpflichtet ist. Die Beklagte war demgem344337 gehalten, auch zu den Voraussetzungen vor-zutragen, unter denen die Verpflichtung zu einer solchen Ausgleichszahlung ausgeschlossen ist, wenn sie sich damit verteidigen wollte. F374r den Ausgleichs-anspruch wegen gro337er Versp344tung gelten keine anderen Voraussetzungen. 2. Die Beklagte schuldet danach eine Ausgleichszahlung in der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung bestimmten H366he von 600,-- Euro. Da der Kl344gerin vom Berufungsgericht - unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Min-derung des Flugpreises - bereits ein Betrag von 200,-- Euro f374r die Flugversp344-tung zuerkannt worden ist, ist die Beklagte zur Zahlung weiterer 400,-- Euro zu verurteilen. Ein Mangel der Flugleistung, der einen zus344tzlichen Minderungsan-spruch begr374nden k366nnte, liegt in einer Versp344tung regelm344337ig nicht (Sen.Urt. v. 28.5.2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 = NJW 2009, 2743); auch im Streitfall ist f374r einen Mangel nichts dargetan. 19 Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus 247 288 Abs. 1 BGB. 20 3. Zu der von der Beklagten angeregten Vorlage der Sache an den Ge-richtshof der Europ344ischen Union sieht der Senat keine Veranlassung. 21 Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof die Streitsache X ZR 95/06 zur Vorabentscheidung vorgelegt, weil er es nicht f374r zweifelsfrei gehalten hat, dass den Flugg344sten eines wesentlich versp344teten Fluges, wie er im Streitfall vorliegt, nach der Verordnung kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht. Diese Unklarheit hinsichtlich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist da-durch beseitigt worden, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Novem- 22 - 9 - ber 2009 die Verordnung dahin ausgelegt hat, dass auch in einem solchen Fall Ausgleichsleistungen zu erbringen sind. Das Urteil selbst wirft jedenfalls keine f374r den Streitfall relevanten neuen Auslegungsfragen auf, die der Senat nicht ohne erneute Vorlage beantworten k366nnte. Soweit sich das Urteil nicht ausdr374cklich mit der Frage befasst, ob das vom Gerichtshof gefundene Auslegungsergebnis mit dem Montrealer 334berein-kommen vereinbar ist, hat der Senat diese Frage bereits in seinem Urteil vom 10. Dezember 2009 (Xa ZR 61/09) bejaht; daran h344lt er fest. Der Gerichtshof hat dies offenbar ebenso gesehen; dass er Art. 29 M334 374bersehen h344tte, kann nicht angenommen werden. 23 Der Senat hat auch keine Zweifel an der G374ltigkeit der Verordnung. Der Gerichtshof hat die G374ltigkeit - anders als die Generalanw344ltin - bejaht (aaO Tz. 47). F374r den von der Beklagten angenommenen Versto337 gegen den Ver-h344ltnism344337igkeitsgrundsatz ist nichts Substantiiertes geltend gemacht. 24 - 10 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1 ZPO. 25 Meier-Beck M374hlens Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanzen: AG R374sselsheim, Entscheidung vom 12.07.2007 - 3 C 1219/06 (32) - LG Darmstadt, Entscheidung vom 07.11.2007 - 7 S 119/07 -
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