BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 166/07 Verk374ndet am: 18. Februar 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 18. Februar 2010 durch den Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richte-rin M374hlens und die Richter Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das am 7. November 2007 ver-k374ndete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt auf-gehoben. Auf die Berufung der Kl344gerin wird das am 9. Mai 2007 verk374ndete Urteil des Amtsgerichts R374sselsheim abge344ndert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl344gerin 1.200,-- Euro zuz374glich Verzugskosten in H366he von 76,90 Euro zu zahlen, jeweils nebst Zin-sen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2006. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der beklagten Charterfluggesellschaft Aus-gleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europ344i- 1 - 3 - schen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 374ber eine gemeinsame Regelung f374r Ausgleichs- und Unterst374tzungsleistungen f374r Flugg344ste im Fall der Nichtbef366rderung und bei Annullierung oder gro337er Versp344tung von Fl374gen (ABl. EG L 46 S. 1; im Folgenden: Verordnung). Die Kl344gerin und ihr Ehemann, der seine Anspr374che an sie abgetreten hat, buchten bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Kenia. Der Flug von Frankfurt am Main nach Mombasa und zur374ck wurde von der Beklagten durchgef374hrt. Der f374r den 3. Februar 2006 gebuchte R374ckflug erfolgte erst am n344chsten Tag. Die Kl344gerin und ihr Ehemann kamen etwa 20 Stunden sp344ter als geplant in Frankfurt an. Die Kl344gerin verlangt deshalb eine Ausgleichszah-lung in H366he von 600,-- Euro pro Person. 2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt die Kl344gerin ihr Begehren in vollem Umfang weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. 3 Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. Oktober 2008 im Einverst344ndnis mit den Parteien bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften in der Vorlagesache X ZR 95/06 ausgesetzt. In diesem Vorlageverfahren hat der Gerichtshof mit Urteil vom 19. November 2009 (C-402/07, RRa 2009, 282 = NJW 2010, 43) wie folgt entschieden: 4 1. Art. 2 Buchst. l sowie die Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 374ber eine gemeinsame Regelung f374r Ausgleichs- und Unterst374tzungsleistungen f374r Flugg344ste im Fall der Nichtbef366rderung und bei Annullierung oder gro337er Versp344tung von Fl374gen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass ein versp344teter Flug unabh344ngig von der - auch erheblichen - Dauer der Versp344tung nicht als annulliert ange- - 4 - sehen werden kann, wenn er entsprechend der urspr374nglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgef374hrt wird. 2. Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass die Flugg344ste versp344teter Fl374ge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Flugg344sten annullierter Fl374ge gleichgestellt wer-den k366nnen und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Aus-gleichsanspruch geltend machen k366nnen, wenn sie wegen eines versp344te-ten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht fr374her als drei Stunden nach der von dem Luft-fahrtunternehmen urspr374nglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine sol-che Versp344tung f374hrt allerdings dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Flugg344ste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die gro337e Versp344tung auf au337ergew366hnliche Umst344nde zur374ck-geht, die sich auch dann nicht h344tten vermeiden lassen, wenn alle zumutba-ren Ma337nahmen ergriffen worden w344ren, also auf Umst344nde, die von dem Luftfahrtunternehmen tats344chlich nicht zu beherrschen sind. 3. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullie-rung oder Versp344tung eines Fluges f374hrt, nicht unter den Begriff "au337erge-w366hnliche Umst344nde" im Sinne dieser Bestimmung f344llt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zur374ck, die aufgrund ihrer Natur oder Ur-sache nicht Teil der normalen Aus374bung der T344tigkeit des betroffenen Luft-fahrtunternehmens sind und von ihm tats344chlich nicht zu beherrschen sind. Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision ist begr374ndet und f374hrt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur antragsgem344337en Verurteilung der Beklagten. 5 - 5 - I. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen f374r die begehrten Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung seien nicht erf374llt, h344lt der Nachpr374fung nicht stand. 6 1. Eine Annullierung des Flugs im Sinne von Art. 5 der Verordnung hat allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht stattge-funden. Nach dem Urteil des Gerichtshofs kann ein versp344teter Flug unabh344n-gig von der - auch erheblichen - Dauer der Versp344tung nicht als annulliert an-gesehen werden, wenn er entsprechend der urspr374nglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgef374hrt wird (aaO Tz. 39). So verh344lt es sich im Streitfall. Der Flug von Mombasa nach Frankfurt ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen trotz der eingetretenen Verz366gerung entsprechend der ur-spr374nglichen Flugplanung durchgef374hrt worden. Ob die Verfahrensr374gen, die die Revision hiergegen richtet, zul344ssig sind, kann dahinstehen. 7 2. Hierauf kommt es nicht an, da wegen des wesentlich versp344teten Ab-flugs gleichwohl ein Anspruch auf die in Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung in Betracht kommt. 8 a) Der Flug hat einen Tag sp344ter als geplant begonnen; die Vorausset-zungen des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung f374r die Annahme einer von der Ver-ordnung erfassten (gro337en) Versp344tung lagen daher ohne weiteres vor. 9 b) In einem solchen Fall steht dem Fluggast, sofern auch die weiteren Voraussetzungen f374r eine Ausgleichsleistung erf374llt sind, der in Art. 7 der Ver-ordnung vorgesehene Ausgleichsanspruch zu, wenn er wegen des versp344teten Fluges sein Endziel nicht fr374her als drei Stunden nach der urspr374nglich geplan-ten Ankunftszeit erreicht (EuGH aaO Tz. 61). Auch diese Voraussetzung ist ohne weiteres erf374llt, denn das Endziel der Reisenden wurde etwa 20 Stunden sp344ter als geplant erreicht. Damit liegen im Streitfall die vom Gerichtshof aufge- 10 - 6 - stellten Anforderungen f374r einen Ausgleichsanspruch wegen einer wie eine An-nullierung zu behandelnden gro337en Versp344tung vor. II. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Der Senat kann in der Sa-che selbst entscheiden, da der Rechtsstreit auf der Grundlage des vom Beru-fungsgericht festgestellten Sachverhalts zur Endentscheidung reif ist. 11 1. Der Ausgleichsanspruch ist nicht entsprechend Art. 5 Abs. 3 der Ver-ordnung ausgeschlossen. Au337ergew366hnliche Umst344nde, die der Entstehung eines Ausgleichsanspruchs entgegenstehen k366nnten, sind nicht vorgetragen. 12 Entgegen der von der Beklagten in der m374ndlichen Verhandlung vertrete-nen Auffassung besteht auch keine Veranlassung, den Rechtsstreit an das Be-rufungsgericht zur374ckzuverweisen, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, zu den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vorzutragen. Die Par-teien haben in den Tatsacheninstanzen dar374ber gestritten, ob die Beklagte im Streitfall zu einer Ausgleichszahlung wegen Annullierung des Flugs verpflichtet ist. Die Beklagte war demgem344337 gehalten, auch zu den Voraussetzungen vor-zutragen, unter denen die Verpflichtung zu einer solchen Ausgleichszahlung ausgeschlossen ist, wenn sie sich damit verteidigen wollte. F374r den Ausgleichs-anspruch wegen gro337er Versp344tung gelten keine anderen Voraussetzungen. 13 2. Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, eine Ausgleichszahlung in der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung bestimmten H366he von 600,-- Euro pro Person zu erbringen. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus 247 291 und 247 288 Abs. 1 BGB, der Anspruch auf Ersatz nach Verzugseintritt entstan-dener vorgerichtlicher Anwaltskosten, deren H366he unstreitig ist, beruht auf 247 280 und 247 286 BGB. 14 - 7 - 3. Zu der von der Beklagten angeregten Vorlage der Sache an den Ge-richtshof der Europ344ischen Union sieht der Senat keine Veranlassung. 15 Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof die Streitsache X ZR 95/06 zur Vorabentscheidung vorgelegt, weil er es nicht f374r zweifelsfrei gehalten hat, dass den Flugg344sten eines wesentlich versp344teten Fluges, wie er im Streitfall vorliegt, nach der Verordnung kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht. Diese Unklarheit hinsichtlich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist da-durch beseitigt worden, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Novem-ber 2009 die Verordnung dahin ausgelegt hat, dass auch in einem solchen Fall Ausgleichsleistungen zu erbringen sind. Das Urteil selbst wirft jedenfalls keine f374r den Streitfall relevanten neuen Auslegungsfragen auf, die der Senat nicht ohne erneute Vorlage beantworten k366nnte. 16 Soweit sich das Urteil nicht ausdr374cklich mit der Frage befasst, ob das vom Gerichtshof gefundene Auslegungsergebnis mit dem Montrealer 334berein-kommen vereinbar ist, hat der Senat diese Frage bereits in seinem Urteil vom 10. Dezember 2009 (Xa ZR 61/09) bejaht; daran h344lt er fest. Der Gerichtshof hat dies offenbar ebenso gesehen; dass er Art. 29 M334 374bersehen h344tte, kann nicht angenommen werden. 17 Der Senat hat auch keine Zweifel an der G374ltigkeit der Verordnung. Der Gerichtshof hat die G374ltigkeit - anders als die Generalanw344ltin - bejaht (aaO Tz. 47). F374r den von der Beklagten angenommenen Versto337 gegen den Ver-h344ltnism344337igkeitsgrundsatz ist nichts Substantiiertes geltend gemacht. 18 - 8 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 ZPO. 19 Meier-Beck M374hlens Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanzen: AG R374sselsheim, Entscheidung vom 09.05.2007 - 3 C 598/06 (31) - LG Darmstadt, Entscheidung vom 07.11.2007 - 7 S 89/07 -
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