BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 170/05 Verk374ndet am: 19. November 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 19. November 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 31. August 2005 verk374ndete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Kl344gerin mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass sich die Patentanspr374che 4 bis 7 auf den ge344nderten Patentanspruch 1 zur374ckbeziehen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des unter anderem mit Wirkung f374r die Bun-desrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 401 241 (Streitpa-tents), das am 16. Februar 1989 unter Inanspruchnahme der Priorit344t einer deutschen Patentanmeldung vom 17. Februar 1988 angemeldet worden und im Verlaufe des Rechtsstreits durch Zeitablauf erloschen ist. Es betrifft ein Verfah-ren zur Erfassung von Druckfl344chenbedeckungsdaten zur Steuerung von Farb- 1 - 3 - zonenschrauben an Offsetdruckmaschinen und umfasst acht Patentanspr374che. Im Einspruchsverfahren ist es von der Einspruchsabteilung des Europ344ischen Patentamts aufrechterhalten worden. Patentanspruch 1 lautet in der Verfah-renssprache Deutsch: "Verfahren zur Erfassung von Druckvorlagenoberfl344chenbede-ckungsdaten f374r Druckmaschinen (80) mit einstellbaren Farbzo-nenkontrollschrauben zur partiellen Dosierung der Farbmengen in den einzelnen Zonen (55, 56) des Druckwerks w344hrend des Drucks in Abh344ngigkeit von dem Bildinhalt der Druckvorlagen (15), wobei vor dem Druck die partiellen Fl344chenbedeckungen der Druckvorla-gen (15) ermittelt und zur Einstellung der Zonenschrauben mittels einer die Zonenschrauben beeinflussenden Zonensteuerung (70) verwendet werden, dadurch gekennzeichnet, dass - die Druckvorlagen (15) zur Gewinnung von Aufzeichnungsdaten in Form von Dichtewerten bildpunkt- und zeilenweise abgetastet werden, - Masken (53) erstellt werden, welche die Zuordnungen von Dich-tewerten zu den einzelnen Zonen (55, 56) des Druckwerks in Bezug auf die Satzfl344che der Druckvorlagen, auf das Register-system der Druckmaschine und auf die Kenndaten der Druck-vorlagen enthalten, - bei der bildpunkt- und zeilenweisen Aufzeichnung von Filmen (15') zur Herstellung von Offset-Druckformen oder bei der Di-rektaufzeichnung von Offset-Druckplatten prozentuale Dichte-werte als Einstellwerte f374r die einzelnen Zonenschrauben mit-tels Masken (53) unmittelbar aus den durch Abtastung der Druckvorlagen (15) gewonnenen Dichtewerten oder aus modifi-zierten Dichtewerten ermittelt werden und - die ermittelten prozentualen Dichtewerte f374r eine sp344tere Ver-wendung gespeichert oder direkt an die Druckmaschine (80) zur Einstellung der Zonenschrauben weitergegeben werden." - 4 - Die Kl344gerin greift mit der Nichtigkeitsklage das Streitpatent insgesamt an. Die Lehre des Streitpatents sei nicht ausf374hrbar, jedenfalls dann nicht, wenn der ausf374hrende Fachmann nicht zugleich Informatiker sei. Im 334brigen sei die Lehre des Streitpatents nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfin-derischer T344tigkeit. 2 Die Beklagte hat das Streitpatent ohne Patentanspruch 3 und mit fol-gender Fassung des Patentanspruchs 1 verteidigt: 3 "Verfahren zur Erfassung von Druckvorlagenoberfl344chenbede-ckungsdaten f374r Druckmaschinen (80) mit einstellbaren Farbzo-nenkontrollschrauben zur partiellen Dosierung der Farbmengen in den einzelnen Zonen (55, 56) des Druckwerks w344hrend des Drucks in Abh344ngigkeit von dem Bildinhalt der Druckvorlagen (15), wobei vor dem Druck die partiellen Fl344chenbedeckungen der Druckvorla-gen (15) ermittelt und zur Einstellung der Zonenschrauben mittels einer die Zonenschrauben beeinflussenden Zonensteuerung (70) verwendet werden, dadurch gekennzeichnet, dass - die Druckvorlagen (15) zur Gewinnung von Aufzeichnungsdaten in Form von Dichtewerten bildpunkt- und zeilenweise abgetastet werden, - Masken (53) erstellt werden, welche die Zuordnungen von Dich-tewerten zu den einzelnen Zonen (55, 56) des Druckwerks in Bezug auf die Satzfl344che der Druckvorlagen, auf das Register-system der Druckmaschine und auf die Kenndaten der Druck-vorlagen enthalten, - bei der bildpunkt- und zeilenweisen Aufzeichnung von Filmen (15') zur Herstellung von Offset-Druckformen oder bei der Di-rektaufzeichnung von Offset-Druckplatten prozentuale Dichte-werte als Einstellwerte f374r die einzelnen Zonenschrauben mit-tels Masken (53) in einem Rechner (60) aus modifizierten Dich-tewerten ermittelt werden, wobei die modifizierten Dichtewerte gewonnen werden, indem die durch Abtastung der Druckvorla- - 5 - gen (15) gewonnenen Dichtewerte von Segmenten mehrerer nebeneinander liegender Zeilen zu Feldern (52) zusammenge-fasst und f374r jedes Feld (52) ein mittlerer Dichtewert aus den Dichtewerten des betreffenden Feldes (52) berechnet wird und die berechneten mittleren Dichtewerte der einzelnen Felder in einem gr366beren Zeilenraster gespeichert werden, - die ermittelten prozentualen Dichtewerte f374r eine sp344tere Ver-wendung gespeichert oder direkt an die Druckmaschine (80) zur Einstellung der Zonenschrauben weitergegeben werden." 4 Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen das Streitpatent im verteidigten Umfang richtet, und das Streitpatent im 334brigen f374r nichtig erkl344rt. 5 Gegen dieses Urteil hat die Kl344gerin Berufung eingelegt. Sie beantragt, das europ344ische Patent 0 401 241 mit Wirkung f374r das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt f374r nichtig zu erkl344-ren. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Eine Anschlussberufung, mit der sie Feststellungsantr344ge zur Entscheidung stellen wollte, hat sie in der m374ndlichen Verhandlung zur374ckgenommen. 6 Als gerichtlicher Sachverst344ndiger hat Dr.-Ing. J. H. , emeritierter Professor f374r Feinger344tebau und Mikrotechnik der Technischen Universit344t M. , ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der m374ndli- chen Verhandlung erg344nzt und erl344utert hat. 7 - 6 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat hat lediglich klarge-stellt, dass sich Patentanspr374che 4 bis 7 auf den durch das angefochtene Urteil ge344nderten Patentanspruch 1 zur374ckbeziehen. 8 I. Die Nichtigkeitsklage ist, auch nachdem das Streitpatent erloschen ist, zul344ssig. Die Kl344gerin, die wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat aus diesem Grund weiterhin ein Rechtsschutz-bed374rfnis f374r den Antrag auf Nichtigerkl344rung des Streitpatents (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.2007 - X ZR 201/02, GRUR 2008, 90 - Verpackungsmaschine; Urt. v. 16.10.2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 - Sammelhefter II; Sen.Urt. v. 30.4.2009 - Xa ZR 92/05, GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrich-tung; st. Rspr.). 9 II. Das Patentgericht hat die Nichtigkeitsklage zu Recht abgewiesen, soweit das Streitpatent von der Beklagten verteidigt worden ist. 10 1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Erfassung von Druckfl344-chenbedeckungsdaten f374r Offsetdruckmaschinen. An diesen l344sst sich die Menge der Farbzugabe f374r einzelne Zonen des Druckzylinders mittels Farbzo-nenkontrollschrauben einstellen (Beschreibung Sp. 1 Z. 8-12). Mit Hilfe der nach der Lehre des Streitpatents erhaltenen Dichtewerte sollen die Farbzonen-kontrollschrauben gesteuert werden. 11 - 7 - Je nach Gr366337e der zu bedruckenden Fl344che wird f374r die einzelnen Zo-nen, in die der Druckzylinder unterteilt ist, eine unterschiedlich gro337e Farbmen-ge ben366tigt. Das Streitpatent schildert am Beispiel verschiedener Druckschrif-ten Einrichtungen und Verfahren als bekannt, bei denen die partielle Fl344chen-bedeckung einer Druckseite abgesch344tzt, entsprechend die Zonenschrauben der Farbwerte eingestellt und w344hrend des Druckbeginns im Wechsel durch Verstellen und wiederholte Begutachtung der gedruckten Seite die Zonen-schrauben auf die richtige Farbmenge einreguliert werden. Bei modernen Off-setdruckmaschinen lasse sich diese Farbzufuhr automatisch per Programm von einer Zentrale aus steuern. Dazu k366nnten auch vor Druckbeginn ermittelte Deckungswerte eingegeben werden. Diese Daten w374rden dazu mittels Farb-dichtemessger344ten durch Grobabtastung von belichteten Filmnegativen ermit-telt und 374ber eine Schnittstelle dem Steuerungssystem zugeleitet. Bei diesen Verfahren sei eine separate Abtastung der belichteten Filmnegative erforder-lich, was einen weiteren Arbeitsschritt bedinge. Es sei ein zus344tzliches Abtast-ger344t erforderlich, und durch die Art der Grobabtastung sei eine relativ unge-naue Ermittlung der Einstelldaten gegeben. Demgegen374ber will das Streitpa-tent ein Verfahren angeben, mit dem die Einstelldaten f374r die Zonenschrauben einfacher und genauer erfasst und f374r die Druckmaschinen bereitgestellt wer-den. 12 Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung gibt zur L366sung dieses Problems ein Verfahren zur Erfassung von Druckvorlagenoberfl344chenbede-ckungsdaten f374r (Offset-)Druckmaschinen mit einstellbaren Farbzonenkontroll-schrauben zur partiellen Dosierung der Farbmengen in den einzelnen Zonen des Druckwerks w344hrend des Drucks in Abh344ngigkeit von dem Bildinhalt der Druckvorlagen mit folgenden Merkmalen an: 13 - 8 - 1. Vor dem Druck werden die partiellen Fl344chenbedeckungen der Druckvorlagen ermittelt, indem 1.1 die Druckvorlagen bildpunkt- und zeilenweise abgetastet und 1.2 Aufzeichnungsdaten in Form von Dichtewerten gewonnen werden. 2. Die Ermittlung der Dichtewerte erfolgt 2.1 bei der bildpunkt- und zeilenweisen Aufzeichnung von Fil-men zur Herstellung von Offsetdruckformen oder 2.2 bei der Direktaufzeichnung von Offsetdruckplatten. 3. Aus den Dichtewerten werden modifizierte Dichtewerte gewon-nen, indem 3.1 die durch Abtastung der Druckvorlagen gewonnenen Dich-tewerte von Segmenten mehrerer nebeneinander liegender Zeilen zu Feldern zusammengefasst werden, 3.2 f374r jedes Feld ein mittlerer Dichtewert aus den Dichtewer-ten des betreffenden Feldes berechnet wird und 3.3 die berechneten mittleren Dichtewerte der einzelnen Felder in einem gr366beren Zeilenraster gespeichert werden. 4. In einem Rechner werden aus den modifizierten Dichtewerten prozentuale Dichtewerte als Einstellwerte f374r die einzelnen Farbzonenkontrollschrauben mittels dazu erstellter Masken be-stimmt. 5. Die Masken enthalten die Zuordnungen der prozentualen Dich-tewerte zu den einzelnen Zonen des Druckwerks in Bezug auf die Satzfl344che der Druckvorlagen, auf das Registersystem der Druckmaschine und auf die Kenndaten der Druckvorlagen. 6. Die prozentualen Dichtewerte werden 6.1 f374r eine sp344tere Verwendung gespeichert oder 6.2 direkt an die Druckmaschine weitergegeben. 7. Die [so ermittelten] partiellen Fl344chenbedeckungen werden zur Einstellung der Farbzonenkontrollschrauben mittels einer diese beeinflussenden Zonensteuerung verwendet. Damit lehrt Patentanspruch 1 ein Verfahren, bei dem Druckvorlagen zur Gewinnung von Aufzeichnungsdaten in Form von Dichtewerten bildpunkt- und zeilenweise von einem Scanner abgetastet werden (Merkmal 1.1). Die Abtas-tung dient einerseits zur Aufzeichnung von Filmen zur Herstellung von Offset-druckformen oder zur Direktaufzeichnung von Offsetdruckplatten (Merkmal 2), 14 - 9 - andererseits werden hierbei Dichtewerte f374r die Voreinstelldaten der Zonen-steuerung gewonnen (Merkmal 1.2). Aus diesem Zusammenhang ergibt sich, dass die Druckvorlage zwar gr366337er (Sp. 7 Z. 18-37), aber nicht kleiner als die Druckplatte sein kann; die Streitpatentschrift versteht darunter die Vorlage, die zur Aufzeichnung der Offsetdruckplatte verwendet wird. Daraus folgt, dass er-findungsgem344337 die Aufzeichnungsdaten nicht einzelner Bildelemente, sondern der so verstandenen Druckvorlage ermittelt werden. Die gewonnenen Dichte-werte sind keine "bin344ren", sondern, wie es der gerichtliche Sachverst344ndige ausgedr374ckt hat, "analoge" Werte. Dies bedeutet, dass f374r jeden einzelnen Bildpunkt nicht nur die Dichtewerte 0 oder 1, sondern auch Zwischenwerte an-gegeben werden k366nnen. Die Lehre des Streitpatents unterscheidet sich darin von der Lehre nach der japanischen Offenlegungsschrift Sho 62-170346 (D 4), bei der nach den Ausf374hrungen in der Beschreibung des Streitpatents (Sp. 2 Z. 28-31) f374r jeden Bildpunkt nur ein bin344rer Wert ermittelt wird. Dies hat Aus-wirkungen auf die anschlie337ende Bildung von Mittelwerten. W344hrend es nach dem Ansatz der japanischen Offenlegungsschrift ausreicht, die Zahl der Bild-punkte mit dem bin344ren Dichtewert 1 (Pixel) zu z344hlen, werden nach der Lehre des Streitpatents die Dichtewerte der einzelnen Bildpunkte, die auch Zwi-schenwerte zwischen 0 und 100 Prozent aufweisen k366nnen, aufaddiert (Sp. 6 Z. 19-24). Mit welcher Abstufung die m366glichen Zwischenwerte f374r die einzel-nen Bildpunkte ermittelt werden, ist in der Streitpatentschrift nicht festgelegt. Die Umsetzung in Daten zur Steuerung der Farbzonenkontrollschrauben erfolgt in der Weise, dass die Dichtewerte der einzelnen Zeilen in Segmente zerlegt und mit entsprechenden Segmenten der Folgezeilen zu (vorzugsweise quadratischen) Feldern zusammengefasst werden (Sp. 4 Z. 50-55, Merk-mal 3.1). Aus den aufaddierten Dichtewerten der im Feld liegenden Bildpunkte wird ein Mittelwert pro Feld berechnet (Sp. 6 Z. 19-24, Merkmal 3.2). Die mittle- 15 - 10 - ren Dichtewerte werden als Grobbild in den Speicher eines Rechners 374bertra-gen (Sp. 6 Z. 24-30, Merkmal 3.3). Im Rechner werden aus den so modifizier-ten Dichtewerten prozentuale Dichtewerte als Einstellwerte f374r die Farbzonen-kontrollschrauben "mittels Masken" bestimmt (Merkmal 4). Dies bedeutet, wie sich aus der Er366rterung mit dem gerichtlichen Sachverst344ndigen ergeben hat, dass auf die Grobdaten eine Matrix angewendet wird, mit der Folge, dass au337erhalb der Matrix liegende Datenbereiche ausgeblendet werden. Die Mas-ken ordnen die prozentualen Dichtewerte den einzelnen Zonen des Druck-werks zu. Zur richtigen Zuordnung der Feldwerte zu den Druckzonen m374ssen gem344337 Merkmal 5 die Satzfl344che der Druckvorlagen, das Registersystem der Druckmaschine und die Kenndaten der Druckvorlagen ber374cksichtigt werden. Bei dem in der Beschreibung geschilderten Ausf374hrungsbeispiel wird hierzu zun344chst eine dem gesamten Satzspiegel der zu druckenden Seite entspre-chende erste Maske erstellt und 374ber die gespeicherten Grobzeilen gelegt (Sp. 6 Z. 39-42). In einem Rechenvorgang werden dann die mittleren Dichte-werte der Felder, die in den Satzspiegel fallen, zur Berechnung der Zonen-schraubeneinstellwerte herangezogen, indem eine zweite Maske 374ber die ge-speicherten Grobzeilen gelegt wird, die die Breite und relative Lage der Zonen des Druckwerks in Bezug auf den Satzspiegel wiedergibt (Sp. 6 Z. 44-51). So-dann wird aus den mittleren Dichten der Felder einer jeden Grobzeile und Zone der zweiten Maske ein mittlerer prozentualer Dichtewert berechnet, bei dem ber374cksichtigt wird, mit welchem prozentualen Fl344chenanteil das jeweilige Feld in der Zone liegt (Sp. 6 Z. 55-57). Schlie337lich wird f374r jede Zone aus allen in die Zone fallenden Dichtewerten ein Gesamtmittelwert pro Zone ermittelt (Sp. 6 Z. 57 - Sp. 7 Z. 3), der an die Zonensteuerung der Druckmaschine weitergege-ben wird (Merkmal 6.2). Die Zonensteuerung nimmt daraufhin die Einstellung der Zonenschrauben vor (Sp. 5 Z. 9-13, Merkmal 7). Bei diesem - Patent-anspruch 4 entsprechenden - Ausf374hrungsbeispiel ist allerdings bereits der Fall - 11 - ber374cksichtigt, dass Feld- und Zonengrenzen nicht 374bereinstimmen. Merkmal 5 ist allgemeiner formuliert und verlangt von der Maske lediglich eine eindeutige Zuordnung der Dichtewerte bestimmter Felder zu einer bestimmten Zone. 2. Das Patentgericht hat die ausf374hrbare Offenbarung der Erfindung und die Patentf344higkeit des vorstehend erl344uterten Gegenstands bejaht und zur Begr374ndung ausgef374hrt: 16 17 Der Fachmann, der sich im Priorit344tszeitpunkt 374blicherweise mit der Er-mittlung von zur Verarbeitung durch eine Zonensteuerung geeigneten Einstell-werten f374r die Farbzonenschrauben befasst habe, sei in der Regel ein Ingeni-eur des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik gewesen. Ein solcher Ingeni-eur habe schon Ende der 1970er Jahre regelm344337ig im Rahmen seines Studi-ums eine Programmierausbildung erhalten. Er sei damit in der Lage gewesen, programmtechnische Abl344ufe zu verstehen und auch selbst Anwendungspro-gramme zu erstellen, insbesondere auch f374r die Handhabung und Verarbeitung von Daten. Er sei daher in der Lage gewesen, die Lehre des Streitpatents in der Praxis zu realisieren. Die Patentschrift gebe ihm mit den Hinweisen auf die Masken und die fl344chenbezogen prozentualen Dichtewerte aus feldweise ge-mittelten, modifizierten Dichtewerten dazu die entscheidende Richtung an. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 des Streitpatents in der verteidig-ten Fassung sei neu, insbesondere zeige keines der bekannten Verfahren die Bildung von den Druckzonen 374ber Masken zugeordneten prozentualen Dichte-werten, die aus durch Abtastung der Vorlagen gewonnenen modifizierten Dich-tewerten ermittelt seien. 18 - 12 - Bei dem der japanischen Offenlegungsschrift Sho 59-96955 (D 8) ent-nehmbaren Verfahren w374rden einzelne Bestandteile eines zu erzeugenden Druckbilds an mehreren Eingabeger344ten eingegeben und an einem Anzeigege-r344t in einem Layoutprozess zu einem Gesamtbild zusammengef374gt. Dabei ent-stehe ein zur Aufzeichnung eines Offsetdruckfilms dienender Datensatz, bei dem die Einstellwerte f374r die Farbzonen durch zonenweise Z344hlung der schwarzen Punkte (Pixel) der auf den Film aufzuzeichnenden Zeichen ermittelt w374rden. Nach der Lehre des Streitpatents dagegen w374rden durch Abtasten der Druckvorlage ermittelte Dichtewerte der Bildpunkte bestimmt und der Zone zu-geordnet. Diese beiden Vorgehensweisen f374hrten zu grunds344tzlich unter-schiedlichen Ergebnissen und daher zu unterschiedlichen Farbzoneneinstel-lungen, denn die Anzahl der schwarzen Punkte f374hre zu einem anderen Bede-ckungswert, da die 334berlagerung von Bildpunkten nicht ber374cksichtigt werde. Schon gar nicht f374hre die D 8 zur Ermittlung prozentualer Dichtewerte 374ber modifizierte Dichtewerte im Sinne des Merkmals 3. Diese 334berlegungen tr344fen auch auf die zu der Offenlegungsschrift Sho 59-96955 vorgelegten Anmeldeun-terlagen zu, da auch dort die Pixel gez344hlt w374rden. 19 In der britischen Patentanmeldung 2 166 235 (D 3) und der damit in-haltsgleichen deutschen Offenlegungsschrift 35 27 500 (D 3a) werde ein Ver-fahren zum Sammeln von Daten beschrieben, die f374r die Einstellung der Zu-fuhrmengen von Druckfarben in Abh344ngigkeit von der Dichte von Bildvorlagen geeignet seien. Die Abtastung der Bildvorlagen erfolge abschnittsweise in Ab-tastbereichen derselben, die wiederum in Fl344chenanteile unterteilt w374rden, aus denen bildelementweise die Dichtewerte bestimmt w374rden. Die gegenseitige Lagebeziehung der Einzelbilder auf der Druckplatte werde in einem gesonder-ten - gegebenenfalls elektronisch ausgef374hrten - Layoutschritt bestimmt. Erst aus der Zusammenf374hrung der Einzelbilder im Layout werde die Farbmenge 20 - 13 - bestimmt. Es werde jedoch nichts dar374ber ausgesagt, wie die Zoneneinstell-werte aus den ermittelten Fl344chenbedeckungswerten ermitteln seien. Bei dem Verfahren nach der ver366ffentlichten europ344ischen Patentan-meldung 142 469 (D 1) werde ein Verfahren zur Regelung der Farbf374hrung bei einer Offset-Druckmaschine vorgestellt, bei dem die Farbzonenkontrollschrau-ben durch Vergleich von an einer Referenz (Druckform, zugeh366riger Rasterfilm, Gutbogen) gemessenen Remissions-Sollwerten mit im Fortdruck am Drucker-zeugnis gemessenen Remissions-Istwerten in einem Regelkreis eingestellt w374rden. Dabei w374rden die Referenz und das Druckerzeugnis in Bildelemente aufgeteilt, aus denen die jeweiligen Fl344chenbedeckungen ermittelt w374rden. Feste Einstellwerte f374r die Farbzonen w374rden jedoch nicht vorgegeben. Soweit darauf verwiesen werde, dass die Remissions-Sollwerte auch aus bei der Her-stellung der Druckformen bzw. Rasterfilme anfallenden Fl344chenbedeckungsda-ten stammen k366nnten, sei damit nicht auf die Abtastung einer Druckvorlage im Sinne des Streitpatents verwiesen; die Daten k366nnten auch aus einer elektro-nisch durchgef374hrten Bogenmontage (etwa nach Art der D 3a oder der D 8) stammen. 21 Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 sei auch nicht na-hegelegt gewesen: 22 Aus mehreren vorgelegten Druckschriften ergebe sich zwar, dass es zum Priorit344tszeitpunkt des Streitpatents grunds344tzlich bekannt gewesen sei, Bildbereiche von Vorlagen 374ber Masken Fl344chenbereichen eines gew374nschten Druckerzeugnisses zuzuordnen bzw. Mittelwerte fl344chenanteilig oder nach Farbwertstufen zu bilden. Dies habe dem Fachmann jedoch keine Anregung zu einer erfindungsgem344337en Maskierung gegeben. Es ergebe sich aus keiner der 23 - 14 - entgegengehaltenen Schriften ein Hinweis auf Satzspiegel und Zonenkonstella-tionen darstellende Masken zur Gewinnung von Zoneneinstellwerten im Sinne des Patentanspruchs 1. 3. Soweit die Berufung weiterhin mangelnde Ausf374hrbarkeit geltend macht, hat sie damit keinen Erfolg. 24 Die Er366rterung mit dem gerichtlichen Sachverst344ndigen hat die Beurtei-lung des angesprochenen Fachmanns durch das Patentgericht im Wesentli-chen best344tigt. Nach den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen waren Fachleu-te, die sich zum Zeitpunkt der Anmeldung auf dem Gebiet der Offsetdruckma-schinen mit der Entwicklung von Neuerungen befassten, typischerweise Hoch-schul- oder Fachhochschulabsolventen auf dem Gebiet des Maschinenbaus, der Feinwerktechnik oder der Elektrotechnik mit Berufserfahrung auf dem Ge-biet der Druckmaschinen. Ein solcher Fachmann verf374gte auch 374ber Grundla-genwissen in Programmierung und Bildverarbeitung, das es ihm grunds344tzlich erm366glichte, die ihm bekannten Masken an die Erfordernisse der Farbzonen-einstellung anzupassen. Auch der im Verletzungsprozess vom Landgericht D374sseldorf bestellte Sachverst344ndige Prof. Dr.-Ing. K. hat im Kern nichts anderes angenommen (Anl. NBE 13, S. 20 f.); er hat lediglich st344rkeres Ge-wicht auf die Qualifikation zur Entwicklung von Algorithmen und Programmen gelegt. Darauf kommt es jedoch schon deswegen nicht an, weil der Druck-fachmann, falls er die Erstellung der erfindungsgem344337en Masken nicht in allen Einzelheiten beherrscht haben sollte, jedenfalls erkennen konnte, dass er diese Aufgabe durch Hinzuziehung eines EDV-Fachmanns bew344ltigen konnte (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.2009 - X ZR 169/07, Tz. 29 - Diodenbeleuchtung, zur Ver366f-fentlichung bestimmt). Dass die Erfindung jedenfalls mit dessen Hilfe ausge-f374hrt werden konnte, zieht auch die Kl344gerin nicht in Zweifel. 25 - 15 - 4. Das Patentgericht hat auch zu Recht die Lehre des Streitpatents f374r neu erachtet. In keiner der Druckschriften, auf die sich die Kl344gerin in der Beru-fungsinstanz insoweit bezogen hat (D 1, D 3/3a und D 4/8) wird ein Verfahren mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents beschrieben. 26 a) Die ver366ffentlichte europ344ische Patentanmeldung 142 469 (D 1) be-trifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Regelung der Farbf374hrung bei ei-ner Offset-Druckmaschine. Nach der Beschreibung wird die Beurteilung der Druckqualit344t und Regelung der Farbf374hrung 374blicherweise mit Hilfe von stan-dardisierten Farbkontrollstreifen durchgef374hrt, die densitometrisch ausgewertet werden. Sei die Verwendung eines Farbkontrollstreifens, was in der Praxis h344ufig vorkomme, nicht m366glich, m374sse die Farbf374hrung aufgrund visueller Be-urteilung der Druckerzeugnisse von Hand gesteuert werden. Dem soll dadurch abgeholfen werden, dass eine M366glichkeit aufgezeigt wird, wie die Farbf374hrung bei einer Druckmaschine ohne Verwendung eines Farbkontrollstreifens auto-matisch gesteuert werden kann. 27 Dazu wird f374r die einzelnen Druckfarben eine Referenz insbesondere in Form der jeweiligen Druckplatte oder des ihr zugrunde liegenden Films in eine Vielzahl von Bildelemente eingeteilt und f374r jedes Bildelement die Fl344chenbe-deckung ermittelt. Aus den ermittelten Messwerten wird ein Remissions-Sollwert errechnet, welchen das betreffende Bildelement der Druckerzeugnisse f374r die jeweilige Druckfarbe aufweisen soll, wenn mit richtig eingestellter Farb-f374hrung gedruckt wird. Ob dies der Fall ist, wird mittels in 344hnlicher Weise am Druckprodukt ermittelten Remissions-Istwerten 374berpr374ft, gegebenenfalls wird nachreguliert. Anders als im Streitpatent wird also nicht nur eine Steuerung, sondern eine Regelung beschrieben. Das Abtasten der Druckplatten oder der Rasterfilme dient der Ermittlung von Vergleichswerten f374r die Steuerung. 28 - 16 - Das Abtasten der Druckplatten oder der Rasterfilme entspricht nicht den Merkmalen 1 und 2 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, denn es erfolgt keine Auswertung der Druckvorlage bei der Aufzeichnung von Filmen zur Her-stellung von Offsetdruckformen oder bei der Direktaufzeichnung von Offset-druckplatten. 29 Allerdings erw344hnt die D1, dass anstelle des Abtastens der Druckplatten oder der Rasterfilme auch die Verwendung von Abtastdaten, die bei der Her-stellung der Lithofilme bzw. der Druckplatten anfallen, m366glich sei (S. 11 Abs. 2). Es wird jedoch nicht ausgef374hrt, wie im Einzelnen der Vorschlag ver-wirklicht werden kann. Die D 1 sieht zur Ermittlung der Remissions-Sollwerte die Aufteilung der Vorlage in eine Vielzahl von (quadratischen, s. Fig. 2) Bild-elementen E vor. Zur Erreichung einer m366glichst hohen Genauigkeit sollen die Bildelemente m366glichst klein gew344hlt werden (S. 6 unten). Als nat374rliche, je-doch in der Praxis aus technischen und vor allem wirtschaftlichen Gr374nden nicht erreichbare untere Grenze wird dabei die Rasterfeinheit genannt (S. 6 unten/S. 7 oben). Jedes Bildelement E wird in eine gr366337ere Anzahl von (ihrer-seits quadratischen, Figur 3) Subelementen SE unterteilt und die Fl344chenbede-ckung f374r jedes dieser Subelemente bestimmt (S. 7 Abs. 3). F374r jedes Subele-ment SE wird aus der Fl344chenbedeckung anhand der zuvor tabellarisch ermit-telten Druckkennlinie unter Ber374cksichtigung des 334bereinanderdrucks ein Re-missions-Subsollwert RS S berechnet. Aus den RS S -Werten jedes Bildelements E wird durch arithmetische Mittelung der Remissions-Sollwert R S des betref-fenden Bildelements E berechnet (S. 8 Abs. 1). Dabei kann die Gr366337e der Sub-elemente SE etwa 0,25 bis 25 mm 2 betragen, als praktisches Beispiel wird et-wa 1 mm 2 angegeben. Dies zeigt, dass die D 1 eine bildpunktweise Erfassung von Dichtewerten nicht zul344sst, sondern nur eine verh344ltnism344337ig grobe Abtas-tung erm366glicht, wie sie die Plattenscanner erlaubten, die auf Seite 3 der Be- 30 - 17 - schreibung als geeignete Abtasteinrichtung er366rtert werden. Die Beurteilung des Patentgerichts, dass mit der abschlie337enden Bemerkung in der Beschrei-bung nicht auf die Abtastung einer Druckvorlage im Sinne des Streitpatents verwiesen werde, erweist sich damit als zutreffend. b) Die deutsche Offenlegungsschrift 35 27 500 (D 3a) betrifft ein Verfah-ren zur Sammlung von Daten, die f374r die Einstellung der Zufuhrmengen von Druckfarben geeignet sind. Die Druckschrift bezeichnet es als verh344ltnism344337ig einfach, die "in einem Bild" ben366tigten Druckfarbenmengen zu berechnen, wenn eine Druckplatte in ihrer Gesamtheit "auf einmal" (d.h. wohl in einem Ab-tastvorgang) durch einen Farbscanner, wie etwa einen Layoutscanner, herge-stellt werde. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn Farbauszugsdruckplatten Bildvorlage f374r Bildvorlage unter Montage, Bildbeschneidung, Bildung von Aus-schnittsmasken und dergleichen in aufeinander folgenden Schritten hergestellt werden m374ssten. Selbst wenn vorab die ben366tigten Farbmengen f374r die einzel-nen Bildvorlagen bestimmt w374rden, sei es ein sehr komplexes Unterfangen, diese Mengen w344hrend der Druckplattenherstellungsschritte Fl344che f374r Fl344che in 334bereinstimmung mit den vorgeschriebenen Layoutbedingungen aufzusum-mieren. Die Entgegenhaltung schl344gt "zur Schaffung einer ausreichenden Lay-outflexibilit344t" vor, jede Druckfl344che in kleine Bereiche zur Abfrage der dort be-n366tigten Druckfarbenmengen zu unterteilen, "Bildeinheit f374r Bildeinheit (d.h. Bereich f374r Bereich)" die ben366tigten Druckfarbenmengen zu berechnen und auf diese Weise Daten 374ber die f374r die jeweiligen Fl344chen auf der Gesamtdruck-platte ben366tigten Farbmengen "in 334bereinstimmung mit der Art der Bildmonta-ge, Beschneidung usw." zu gewinnen. Daraus wird bereits deutlich, dass ent-gegen den Merkmalen 1.1 und 2 nicht Druckvorlagen (notwendigerweise nach dem Layout) gemessen werden, sondern Bildvorlagen, was die nachfolgende Ber374cksichtigung des Layouts erfordert, um so zum Schluss Daten 374ber die f374r 31 - 18 - die Zonen der Druckplatte ben366tigten Farbmengen zu gewinnen (s. auch S. 25 Z. 15-21). Zu diesem Zweck werden kleine Bildbereiche, aus welchen die Mengen der dort ben366tigten Farben abgefragt werden, in gleiche Fl344chen vorzugsweise quadratischer Form unterteilt. Die Abfragebereiche werden so zusammenge-setzt, dass ihre Grenzen einander ber374hren. Die Teilbilder werden vor der Er-stellung der Druckvorlage erfasst, die Dichtewerte werden aufsummiert und gemittelt in Form von Prozenthalbtonpunktfl344chen und sodann in einem ver-gr366berten Raster gespeichert. Dies d374rfte mit der Ma337gabe, dass nicht die Druckvorlage abgetastet wird, Merkmal 3 entsprechen. In einer nachfolgenden Aufbereitungsstufe wird eine weitere Datei f374r Halbtonpunktsummendaten be-z374glich der fertigen Druckplatte in 334bereinstimmung mit der ungef344hren Anord-nung der einzelnen Bilder auf der Druckplatte und der Art und Weise der Ab-schneidmaske und Ausschnittsbildung erstellt. Auf diese Weise wird das Ver-fahren, wie es einleitend hei337t, "mit dem Problem fertig", dass Bildbereiche, die vom Scanner abgetastet wurden, beim nachfolgenden Layoutvorgang, entfallen k366nnen (S. 7 Z. 23-28). 32 Mithin werden zwar im Ergebnis die Farbmengen f374r Druckplattenberei-che bestimmt. Der wesentliche Unterschied zur Lehre des Streitpatents liegt aber, wie das Patentgericht zutreffend ausgef374hrt hat, darin, dass Bildvorlagen und nicht die Druckvorlage erfasst werden. Es hei337t demgem344337 in der Entge-genhaltung, ein Ziel der Erfindung sei die Schaffung eines Verfahrens zur ein-fachen Bestimmung der Mengen der jeweiligen Farben auf einer Druckplatte, die durch manuelles Aufziehen gewonnen werden solle (S. 25 Z. 15-18). So-weit die D 3a bemerkt, die Erfindung sei "ohne weiteres auch auf einem 205 Lay-out-Scanner anwendbar", wie sie in letzter Zeit zur elektronischen Ausf374hrung 33 - 19 - des Layouts entwickelt worden seien, indem das geschilderte Verfahren mittels eines Rechners durchgef374hrt werde (S. 25 Z. 8-21), wird auch damit kein Ver-fahren nach den Merkmalen 1 bis 3 der Lehre des Streitpatents dargestellt; Bilderfassung und Layout bleiben vielmehr getrennt. c) Bei den Verfahren nach den japanischen Offenlegungsschriften (D 4 und D 8) wird die gesamte Fl344che einer Druckplatte elektronisch erfasst und in ein Punktbild umgewandelt. Der dabei in einem Rechner entstehende Daten-satz wird zur Aufzeichnung eines der Herstellung einer Druckplatte dienenden Films verwendet. Bei der Herstellung der Druckvorlage wird die Anzahl der aufgezeichneten Punkte zonenweise gez344hlt und gespeichert. Entsprechend der Anzahl der aufgezeichneten Punkte wird die Farbmenge, die der Rotati-onsdruckmaschine zugef374hrt wird, an den Farbmengensteuerungen f374r jede Zone der Druckplatte einzeln gesteuert. 34 Es werden auf diese Weise keine abgestuften Dichtewerte gewonnen, sondern bin344re Daten, indem jedem Bildpunkt (Pixel) nur ein Bit zugeordnet wird. Bei der Herstellung der Druckformvorlage wird die Anzahl der schwarzen Punkte darauf mittels der im Plotter angeordneten Z344hler unterteilt in mehrere Segmente ermittelt (D 8, deutsche 334bers. S. 228 Abs. 4). Es handelt sich somit um eine dekodierte vollst344ndige Information 374ber die Pixelfolge. Aus dieser Da-tei wird unmittelbar abgeleitet, wie viel Farbe in eine Zone zu geben ist. Die Farbmenge wird f374r jedes Segment einzeln reguliert. Es wird die Anzahl der aufgezeichneten Punkte in jedem Segment ermittelt und entsprechend der An-zahl der aufgezeichneten Punkte die Farbmenge f374r jedes Segment gesteuert (D 8, deutsche 334bers. S. 228 Abs. 1 und 2). Eine Verkleinerung dieser Daten-menge durch Bildung von Mittelwerten ist nicht vorgesehen. Die Menge der 35 - 20 - anfallenden Daten wird schon dadurch beschr344nkt, dass f374r jeden Punkt nur ein bin344rer Wert ermittelt wird. 5. Die D 1, D 3/D 3a und D 4/8 legten f374r den Fachmann die Lehre des Streitpatents auch weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit nahe. 36 Ausgehend von der D1 h344tte f374r den Fachmann nur dann eine nahelie-gende M366glichkeit bestanden, erfindungsgem344337 aus der bildpunkt- und zeilen-weisen Abtastung einer Druckvorlage zu Aufzeichnungsdaten in Form von Dichtewerten zu gelangen, wenn die anfallende Datenmenge zu beherrschen gewesen w344re. Dies war jedoch, wie in der Schrift hervorgehoben wird, im Prio-rit344tszeitpunkt mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht zu erreichen. Auch der Einsatz eines Plattenscanners, wie er in der D 1 auf Seiten 7/8 f374r die Er-mittlung der Fl344chendeckung f374r die Bildelemente der Druckplatten beschrie-ben wird, kam dazu nicht in Betracht. Wie die Datenmenge zu verringern war, konnte der Fachmann dieser Schrift ebenso wenig entnehmen wie der D 3/D 3a, bei der derartige Datenmengen nicht anfallen und die gerade zu de-ren Vermeidung den aufwendigen Weg geht, einzelne Bildvorlagen zu erfassen und die so gewonnenen Daten sodann mit dem Layout zu verkn374pfen. Auch die Lehre der D 8 gab dazu keinen Hinweis. Bei dieser wird die Datenmenge von vornherein dadurch beschr344nkt, dass keine Dichtewerte ermittelt und auf-addiert, sondern nur Bildpunkte gez344hlt werden. Die Dichtewerte der Bildpunk-te liegen au337erhalb des Blickfelds der D 8. 37 Die D 3/D 3a gab dem Fachmann keine Veranlassung, zur Lehre des Streitpatents zu gelangen, weil ihr Ausgangspunkt nicht die Druckvorlage, son-dern das Einzelbild ist und Bilderfassung und Layout getrennt bleiben. 38 - 21 - Erst recht konnte der Fachmann der D 8 keine Anregung entnehmen, aus der bildpunkt- und zeilenweisen Abtastung einer Druckvorlage zu Auf-zeichnungsdaten in Form von Dichtewerten zu gelangen und diese sodann durch eine Mittelwertbildung nach der Lehre des Streitpatents zu modifizieren. Beides ergab bei einem Verfahren, bei dem die Einstellung der Farbenkontroll-schrauben unmittelbar aus der durch Z344hlen der Pixel ermittelten Summe der Bildpunkte in einer Zone abgeleitet wird, keinen Sinn. Mit der Ermittlung von Dichtewerten zus344tzlich zu oder an Stelle der Ermittlung von Pixeldaten h344tte der Fachmann ein wesentliches Merkmal der in D 8 beschriebenen Lehre auf-gegeben und einen v366llig anderen Ansatz gew344hlt. Zur Bildung von Mittelwer-ten aus den Pixeldaten bestand kein Anlass, weil der Umfang dieser Daten von vornherein beschr344nkt war und eine Zusammenfassung zu Mittelwerten zu wei-teren Ungenauigkeiten gef374hrt h344tte. 39 - 22 - 6. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 3 PatG in Ver-bindung mit 247 97 Abs. 1 ZPO. 40 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Berger Bacher Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 31.08.2005 - 4 Ni 23/04 (EU) -
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