BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 18/10 vom 9. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, Gr366ning, Dr. Bacher und Hoffmann beschlossen: Der Antrag der Kl344gerin auf Bestellung eines Notanwalts f374r das Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde wird zur374ckgewie-sen. Gr374nde: Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach 247 78b ZPO setzt unter ande-rem voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Ver-tretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet. Hieran fehlt es, wenn die Vertre-tungsbereitschaft eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts an der Nichtzahlung des Vorschusses durch den Mandanten scheitert (BGH, Beschl. v. 7.12.1999 - VI ZR 219/99, MDR 2000, 412 m.w.N.). 1 Im vorliegenden Fall haben die Rechtsanw344lte Dres. 205 , die f374r die Kl344gerin am 4. Februar 2010 Nichtzulassungsbe- schwerde eingelegt haben, mit dem von der Kl344gerin vorgelegten Schreiben vom 6. April 2010 die weitere Vertretung der Kl344gerin wegen Nichtzahlung ei-nes geforderten Vorschusses abgelehnt. Dies stellt keinen zureichenden Grund f374r die Bestellung eines Notanwalts dar. 2 - 3 - Dem von der Kl344gerin vorgelegten weiteren Schriftverkehr l344sst sich nicht entnehmen, dass die Kl344gerin in der Folgezeit alle ihr m366glichen und zumutba-ren Anstrengungen unternommen hat, um einen anderen zur Vertretung vor dem Bundesgerichtshof berechtigten Anwalt zu finden. Sie hat zwar durch Tele-fax-Schreiben ihrer erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten vom 12. Mai 2010 bei den urspr374nglich beauftragten Rechtsanw344lten und einer wei-teren Kanzlei angefragt, ob diese die Vertretung 374bernehmen, was von beiden Kanzleien jeweils mit Schreiben vom 17. Mai 2010 unter Hinweis auf die kurze verbliebene Zeit bis zum Ablauf der bis 4. Juni 2010 verl344ngerten Beschwerde-begr374ndungsfrist abgelehnt worden ist, und mit Telefax vom 20. Mai 2010 bei einer weiteren Kanzlei angefragt und vorherige Barzahlung angeboten. Auch diese Bem374hungen rechtfertigen jedoch nicht die Bestellung eines Notanwalts. Eine Anfrage bei lediglich drei beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anw344lten reicht grunds344tzlich nicht aus (BGH aaO MDR 2000, 412). Dar374ber hinaus be-ruhen auch die auf nicht ausreichende Bearbeitungszeit gest374tzten Ablehnun- 3 - 4 - gen darauf, dass die Kl344gerin den gr366337ten Teil der Begr374ndungsfrist ungenutzt hat verstreichen lassen, indem sie den zun344chst mit der Sache betrauten An-w344lten nicht den geforderten Vorschuss gezahlt hat. Meier-Beck Keukenschrijver Gr366ning Bacher Hoffmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.07.2005 - 16 O 580/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 03.11.2009 - 5 U 93/05 -
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