BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 19/08 Verk374ndet am: 9. Juli 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Br374ssel II-VO Art. 5 Nr. 3; Rom-II-VO Art. 4 Abs. 1; EGBGB Art. 40 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, 2 und 5; UKlaG 247 1, 247 4a Abs. 1 a) F374r die Klage eines Verbraucherschutzvereins, mit der dieser von einem Luftver-kehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europ344ischen Gemeinschaf-ten begehrt, die Verwendung missbr344uchlicher Klauseln in Allgemeinen Gesch344fts-bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, sind die deutschen Gerichte international zust344ndig. b) Wird ein innergemeinschaftlicher Versto337 gegen Gesetze zum Schutz der Verbrau-cherinteressen durch Verwendung missbr344uchlicher Klauseln in Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen behauptet, ist das anwendbare Sachrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 374ber das auf au337ervertragliche Schuldverh344ltnisse anzuwenden-de Recht (Rom-II-VO) zu bestimmen. Ma337geblich ist das Recht des Staats, in dem nach dem Klagevortrag die kollektiven Verbraucherinteressen durch Verwendung der Klausel beeintr344chtigt worden sind oder wahrscheinlich beeintr344chtigt werden. F374r die Beurteilung der Wirksamkeit der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen bedarf es bei grenz374berschreitenden Sachverhalten einer gesonderten kollisionsrechtlichen Ankn374pfung nach dem Vertragsstatut. - 2 - c) Nach 247 4a UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in der Bundesrepublik Deutschland Allgemeine Gesch344ftsbedingungen verwendet, die gegen Gesetze eines anderen Mitgliedstaats zum Schutz der Verbraucher im Sinn von Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vom 27. Oktober 2004 374-ber die Zusammenarbeit zwischen den f374r die Durchsetzung der Verbraucher-schutzgesetze zust344ndigen nationalen Beh366rden versto337en. d) Bei Vertr344gen 374ber die Luftbef366rderung von Personen ist der Verbraucherschutz als solcher kein Umstand, der im Sinn des Art. 28 Abs. 5 EGBGB engere Verbindungen mit einem anderen Staat als demjenigen begr374ndet, mit dem der Vertrag auf Grund der Vermutung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB die engsten Verbindungen aufweist. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - Xa ZR 19/08 - Kammergericht LG Berlin - 3 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 9. Juli 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Dezember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach 247 4 UKlaG eingetragener Verein, begehrt von der Beklagten, einem Luftverkehrsunter-nehmen mit Sitz in Lettland, die Unterlassung der Verwendung einer Klausel in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen. Die Beklagte f374hrt, plant und organisiert ihren Flugbetrieb und vertreibt ihre Bef366rderungsleistungen von ihrem Ge-sch344ftssitz aus. Sie bietet unter anderem Fl374ge ab und nach B. an; in B. 1 - 4 - unterh344lt sie ein Stadtb374ro. Die Kunden k366nnen 374ber das Internet unter der Domain "www.a. .de", die im Wesentlichen in deutscher Sprache gehalten ist, Fl374ge der Beklagten mit dem Abflugort B. buchen. Der Internetauftritt der Beklagten enth344lt in der Rubrik "Steuern und Ge-b374hren" unter anderem folgende Formulierung: 2 "Dar374ber hinaus besteht die M366glichkeit, dass Steuern und Geb374h-ren, die noch nicht berechnet wurden, gezahlt werden m374ssen." Der Kl344ger begehrt die Unterlassung der Verwendung dieser Klausel ge-gen374ber Personen, die nicht als Unternehmer handeln. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ge-rin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. 4 Entscheidungsgr374nde: 5 I. Das Berufungsgericht hat das Landgericht B. f374r international und 366rtlich zust344ndig gehalten. Die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Ge-richte ergebe sich aus Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. 2001 Nr. L 12 S. 1 (im Folgenden: EuGVVO). Art. 5 Nr. 3 EuGVVO erfasse unter an-derem Angriffe auf die Rechtsordnung durch die Verwendung missbr344uchlicher Klauseln in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen und somit Unterlassungskla-gen von Verbraucherschutzverb344nden wegen Verwendung oder Empfehlung - 5 - vermeintlich unwirksamer Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen. Auf den Eintritt eines konkreten Schadens komme es ebenso wenig an wie auf die Kenntnis von einem beabsichtigten Vertragsschluss oder das Vorliegen einer konkreten Verbraucherbeschwerde. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge aus 247 1 UKlaG i.V.m. 247 309 Nr. 1 BGB. Anzuwenden sei gem344337 Art. 28 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht. Auf Grund der in Art. 28 Abs. 2 EGBGB aufgestellten Vermutung sei an sich zwar das am Ort der gewerblichen Hauptniederlassung der Beklagten in Riga geltende Recht ma337geblich, weil die Beklagte mit der Bef366rderung die f374r den abzuschlie337enden Vertrag charakte-ristische Leistung erbringe und sie in Deutschland nur eine Gesch344ftsstelle, nicht aber eine Niederlassung unterhalte. Allerdings gelte diese Vermutung ge-m344337 Art. 28 Abs. 5 EGBGB nicht, weil die Luftbef366rderungsvertr344ge auf Grund der Gesamtumst344nde eine engere Verbindung mit Deutschland aufwiesen. Der Internetauftritt unter der Top-Level-Domain ".de" richte sich gezielt an in Deutschland lebende Kunden. Der Bestimmungsort der angestrebten Luftbef366r-derung liege in zahlreichen F344llen in Deutschland. Zu ber374cksichtigen sei weiter der mit der Kontrolle Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen bezweckte Schutz. Der Verbraucher, der in Deutschland in seiner Sprache zu einem Vertrags-schluss 374ber eine auch in Deutschland zu erbringende Leistung aufgefordert werde, d374rfe auf die Geltung des in Deutschland geltenden Schutzstandards vertrauen. Auch wenn Art. 29 Abs. 2 EGBGB wegen der in Art. 29 Abs. 4 Nr. 1 EGBGB geregelten Ausnahme f374r Bef366rderungsvertr344ge nicht gelte, k366nne die-ser Schutzgedanke im Rahmen des Art. 28 Abs. 5 EGBGB herangezogen wer-den. Die beanstandete Klausel stelle eine Allgemeine Gesch344ftsbedingung dar; unerheblich sei gem344337 247 305 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass die Beklagte die Rege-lung nicht in die gesonderten Bef366rderungsbedingungen, sondern in die Rubrik "Reiseinformationen" eingestellt habe. Gem344337 247 309 Nr. 1 BGB sei die Klausel unwirksam, weil sie eine kurzfristige Preiserh366hung erlaube. - 6 - II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in vollem Umfang stand. 6 1. Ob das Berufungsgericht die 366rtliche Zust344ndigkeit des Landgerichts B. zu Recht bejaht hat, ist im Revisionsverfahren nicht nachzupr374fen (247 545 Abs. 2 ZPO). 7 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte bejaht. 8 a) Der Senat hat als Revisionsgericht die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte zu pr374fen. Die Vorschrift des 247 545 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen. Diese Regelung bezieht sich ungeachtet ihres weit gefassten Wortlauts nicht auf die internationale Zust344ndigkeit (BGHZ 153, 82, 84 ff.). 9 b) Die deutschen Gerichte sind nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO f374r die Ent-scheidung des Rechtsstreits international zust344ndig. 10 Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheits-gebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Anspr374che aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Orts, an dem das sch344digende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. 11 Die Klage einer qualifizierten Einrichtung nach 247 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung angeblich missbr344uchlicher Klauseln in All-gemeinen Gesch344ftsbedingungen durch einen Gewerbetreibenden in Vertr344gen mit Privatpersonen hat im Sinn des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO eine unerlaubte Hand-lung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, zum 12 - 7 - Gegenstand. Der Begriff des "sch344digenden Ereignisses" im Sinn dieser Be-stimmung erfasst unter anderem Angriffe auf die Rechtsordnung durch die Ver-wendung missbr344uchlicher Klauseln in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, de-ren Verhinderung die Aufgabe von Organisationen wie derjenigen des Kl344gers ist (EuGH, Urt. v. 1.10.2002 - Rs. C-167/00, Slg. 2002 I S. 8126 = NJW 2001, 3617 Tz. 40 ff. - Verein f374r Konsumenteninformation/Karl Heinz Henkel, noch zu Art. 5 Nr. 3 EuGV334, jedoch mit dem Hinweis unter Tz. 49, dass Art. 5 Nr. 3 EuGVVO entsprechend auszulegen sei; Lindacher in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., 247 6 UKlaG Rdn. 14 m.w.N.). Auf den Eintritt eines konkre-ten Schadens kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die Kenntnis von einem beabsichtigten Vertragsschluss oder das Vorliegen einer konkreten Verbrau-cherbeschwerde. F374r die Begr374ndung der internationalen Zust344ndigkeit der deutschen Ge-richte ist nicht ma337geblich, ob die von der Beklagten verwendete "Reiseinfor-mation" nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Die Anwendbarkeit deutschen Sachrechts ist keine Voraussetzung f374r die Er366ffnung der internationalen Zu-st344ndigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (Z366ller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., Anh. I Art. 5 EuGVVO Rdn. 24). Dies gilt auch f374r die Klage eines Verbraucherschutz-vereins auf Unterlassung der Verwendung angeblich missbr344uchlicher Klauseln in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen durch einen Gewerbetreibenden in Ver-tr344gen mit Privatpersonen. Ein Gleichlauf zwischen der internationalen Zust344n-digkeit und dem anzuwendenden Sachrecht entspr344che nicht der Zielsetzung der Richtlinie 93/13 (EWG) des Rates vom 5. April 1993 374ber missbr344uchliche Klauseln in Verbrauchervertr344gen (ABl. 1993 Nr. L 95 S. 29). Die Wirksamkeit der in Art. 7 dieser Richtlinie vorgesehenen Verbandsklage auf Unterlassung unzul344ssiger Klauseln w344re, wie der Gerichtshof der Europ344ischen Gemein-schaften ausgesprochen hat, erheblich beeintr344chtigt, wenn diese Klagen nur 13 - 8 - im Staat der Niederlassung des Gewerbetreibenden erhoben werden k366nnten (EuGH, aaO Tz. 43). Die Zust344ndigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist viel-mehr bereits dann begr374ndet, wenn die Verletzung eines gesch374tzten Rechts-guts im Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann; die Zust344ndigkeit ist nicht davon abh344ngig, dass eine Rechtsver-letzung tats344chlich eingetreten ist (BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 163/02, WRP 2005, 493 - Hotel Maritime, zu Art. 5 Nr. 3 EuGV334). Der Kl344ger hat behauptet, mit der beanstandeten "Reiseinformation" verwende die Beklagte in der Bun-desrepublik Deutschland eine von der Rechtsordnung missbilligte Allgemeine Gesch344ftsbedingung. Danach ist das sch344digende Ereignis im Sinn des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO in der Bundesrepublik Deutschland eingetreten. 14 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Unterlas-sungsanspruch folge aus 247 1 UKlaG, weil die Wirksamkeit der angegriffenen Klausel nach deutschem Recht zu bestimmen und die Klausel danach unwirk-sam sei, h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hat seine Grundlage zwar in dem anzuwen-denden deutschen Sachrecht, hingegen ist die Wirksamkeit der angegriffenen Bestimmung nach lettischem Recht zu beurteilen. 15 16 a) F374r den vom Kl344ger geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Verwendung einer missbr344uchlichen Bestimmung in Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen ist an das deutsche Sachrecht und damit an die 247247 1, 2, 4a UKlaG anzukn374pfen. aa) Dies folgt aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 vom 11. Juli 2007 374ber das auf au337ervertragliche Schuldverh344ltnisse anzuwendende 17 - 9 - Recht ("Rom II"), ABl. 2007 Nr. L 199 S. 40 (im Folgenden: Rom-II-VO). Diese Verordnung ist auf schadensbegr374ndende Ereignisse, die nach ihrem Inkrafttre-ten am 11. Januar 2009 eingetreten sind (Art. 1, 31 und 32 Rom-II-VO) und damit ab diesem Zeitpunkt wegen der in die Zukunft gerichteten Wirkung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs auf das Streitverh344ltnis anzuwen-den. Nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO ist auf ein au337ervertragliches Schuldverh344lt-nis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Schaden eintritt. Die Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Unterlassung der Ver-wendung missbr344uchlicher Klauseln in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen durch einen Gewerbetreibenden in Vertr344gen mit Privatpersonen hat keine ver-traglichen Anspr374che, sondern eine unerlaubte Handlung zum Gegenstand. Diese Beurteilung trifft auch f374r Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO zu. Die Auslegung die-ser Bestimmung erfolgt autonom und im Einklang mit der Verordnung 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-scheidungen in Zivil- und Handelssachen (Erw344gungsgr374nde 7 und 11 zur Rom-II-VO), so dass auf die Rechtsprechung zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zur374ck-gegriffen werden kann (Schaub in: Pr374tting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl., ROM II Art. 4 Rdn. 4). 18 19 Anzukn374pfen ist an das Recht des Staats, in dem der Schaden eintritt (Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO) oder wahrscheinlich eintritt (Art. 2 Abs. 3 Buchst. b Rom-II-VO). Dies ist der Ort, an dem die von der Rechtsordnung missbilligten Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen verwendet worden sind oder wahrschein-lich verwendet werden, an dem also die von der Rechtsordnung gesch374tzten kollektiven Interessen der Verbraucher beeintr344chtigt worden sind oder zu be-eintr344chtigt werden drohen. Diese Auslegung wird durch Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO best344tigt, wonach auf au337ervertragliche Schuldverh344ltnisse aus un- - 10 - lauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staats anzuwenden ist, in des-sen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeintr344chtigt worden sind oder wahrscheinlich beeintr344chtigt wer-den. Dabei kann offenbleiben, ob Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO auf den vorliegenden Fall einer Unterlassungsklage eines Verbraucherverbands wegen der Verwen-dung missbr344uchlicher Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen unmittelbar Anwen-dung findet. Die Erw344gung, dass die Kollisionsnorm die Verbraucher durch An-kn374pfung an das Recht des Staates sch374tzen soll, in dessen Gebiet ihre kollek-tiven Interessen beeintr344chtigt werden, gilt im Fall der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins ebenso f374r die allgemeine Kollisionsnorm des Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO. Die Vorschrift des Art. 6 Rom-II-VO stellt keine Ausnahme von der allgemeinen Regel nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO dar, sondern vielmehr eine Pr344zisierung derselben (Erw344gungsgrund 21 zur Rom-II-VO). Ohne Erfolg r374gt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe durch die Wiedergabe der angegriffenen "Reiseinformation" auf ihren deutschsprachigen Internetseiten diese "Reiseinformation" im Inland ver-wendet. Zu Unrecht meint sie, sowohl das einseitige "In-das-Netz-Stellen" als auch die sp344tere vertragliche Verwendung erfolgten in Riga. Denn verwendet wird die "Reiseinformation" auch dort, wo sie (potenziellen) Flugg344sten zur Kenntnis gegeben wird; dies geschieht bei einer Verwendung im Internet 374berall dort, wo sich Verbraucher bestimmungsgem344337 mit Hilfe des Internetauftritts 374ber die Bedingungen unterrichten, die die Beklagte den von ihr angebotenen Bef366rderungsvertr344gen zugrunde legen will. 20 Anhaltspunkte f374r Umst344nde im Sinn des Art. 4 Abs. 3 Rom-II-VO, die auf eine offensichtlich engere Verbindung mit dem Recht eines anderen Staates als dem der Bundesrepublik Deutschland hinweisen, bietet der festgestellte 21 - 11 - Sachverhalt nicht. Insbesondere besteht zwischen den Parteien kein anderes, etwa vertragliches Rechtsverh344ltnis. bb) Soweit der Kl344ger von der Beklagten begehrt, es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung vor Inkrafttreten der Rom-II-VO geschlossener Vertr344ge auf die beanstandete Bestimmung zu berufen, folgt die Anwendbarkeit deutschen Sachrechts aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Die kollisionsrechtlichen Vor-schriften der Rom-II-VO sind insoweit nach Art. 31 Rom-II-VO nicht anwendbar. Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegen Anspr374che aus unerlaubter Handlung zwar grunds344tzlich dem Recht des Staats, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Die auf Unterlassung der Verwendung von der Rechtsordnung missbilligter Klauseln in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen gerichtete Ver-bandsklage ist als negatorischer Anspruch auch nach deutschem Internationa-len Privatrecht eine unerlaubte Handlung (Schlosser in: Staudinger, BGB, Bearb. 2006, 247 1 UKlaG Rdn. 4). Als Recht des Handlungsorts w344re lettisches Sachrecht berufen. Der Verletzte kann aber nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB verlangen, dass das Recht des Staats angewandt wird, in dem der Erfolg einge-treten, d.h. in dem das gesch374tzte Rechtsgut oder Interesse verletzt worden ist. Dies ist hier die Bundesrepublik Deutschland, weil die beanstandete "Reisein-formation" den (potenziellen) Flugg344sten dort bestimmungsgem344337 zur Kenntnis gegeben und damit verwendet worden ist. Der Kl344ger hat sein Bestimmungs-recht innerhalb der Frist des Art. 40 Abs. 1 Satz 3 EGBGB stillschweigend aus-ge374bt, indem er sich bereits mit der Klageschrift vom 4. September 2006 auf deutsches Sachrecht berufen und hieran trotz der R374ge der Beklagten in der Klageerwiderung vom 20. Februar 2007 festgehalten hat. Danach ist auf den Unterlassungsanspruch deutsches Sachrecht anzuwenden. 22 Demgegen374ber greift die Sonderankn374pfung nach Art. 41 EGBGB nicht, denn eine wesentlich engere Verbindung mit lettischem Recht, insbesondere 23 - 12 - eine besondere rechtliche oder tats344chliche Beziehung der Parteien im Sinn des Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, besteht nicht. b) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt nicht aus 247 1 UKlaG. Danach kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach den 247247 307 bis 309 BGB unwirksam sind. Dies setzt voraus, dass die Wirksamkeit der angegriffenen Bestimmung nach deutschem Sachrecht zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall ist die Wirksamkeit der beanstandeten "Reiseinformation" je-doch nach lettischem Recht zu beurteilen. 24 aa) Daraus, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch deut-schem Sachrecht unterliegt, folgt nicht zugleich, dass sich auch die Wirksamkeit der Bestimmung nach deutschem Sachrecht richtet. Die Wirksamkeit unterliegt vielmehr einer besonderen Ankn374pfung (so schon Maidl, Ausl344ndische AGB im deutschen Recht (2000), S. 264 ff. m.w.N. zum AGBG). Dies ergibt sich auch aus einer Gesamtschau von 247 1 UKlaG und 247 4a UKlaG. W344hrend 247 1 UKlaG einen Unterlassungsanspruch f374r den Fall begr374ndet, dass die angegriffenen Bestimmungen nach den 247247 307 bis 309 BGB und damit nach deutschem Sachrecht unwirksam sind, gew344hrt 247 4a UKlaG einen solchen Anspruch auch in bestimmten F344llen, in denen im Inland gegen verbrauchersch374tzende Nor-men versto337en wird, die nicht zu den in 247247 1, 2 UKlaG aufgef374hrten Normen des deutschen Rechts geh366ren. 25 Nach 247 4a UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen wer-den, wer innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherin-teressen im Sinn von Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vom 27. Oktober 2004 374ber die Zusammenarbeit zwischen den f374r die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zust344ndigen nationalen Beh366rden, ABl. 2004 26 - 13 - Nr. L 364 S. 1 (im Folgenden: Verordnung 374ber die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz), verst366337t. 247 4a Abs. 1 UKlaG erm366glicht 374ber die Verwei-sung in Absatz 2 dieser Bestimmung in Verbindung mit 247 3 Abs. 1 UKlaG den dort genannten qualifizierten Einrichtungen ein Vorgehen gegen grenz374ber-schreitende Verst366337e gegen die im Anhang zur Verordnung 374ber die Zusam-menarbeit im Verbraucherschutz aufgef374hrten Verordnungen und Richtlinien in ihrer jeweiligen in das nationale Recht umgesetzten Form. Die Verbraucher-schutzverb344nde k366nnen danach nicht nur inl344ndische Unternehmen in An-spruch nehmen, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft ge-gen verbrauchersch374tzende Normen versto337en, sondern auch Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat, die im Inland die f374r ihr Handeln ma337gebli-chen gemeinschaftsrechtlichen oder auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage erlassenen Vorschriften ihres Heimatrechts nicht einhalten. 247 4a UKlaG wurde durch das Gesetz 374ber die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verst366337en vom 21. De-zember 2006 (BGBl. I S. 3317) in das Unterlassungsklagengesetz eingef374gt. Dieses Gesetz dient der Durchf374hrung der Verordnung 374ber die Zusammenar-beit im Verbraucherschutz. Die Zusammenarbeit der nationalen Beh366rden sah der Gesetzgeber nach der Verneinung der Aktivlegitimation deutscher Verb344n-de f374r die Geltendmachung der Verletzung ausl344ndischen Rechts (BGH, Urt. v. 26.11.1997 - I ZR 148/95, WRP 1998, 386 - Gewinnspiel im Ausland) dadurch behindert, dass f374r qualifizierte Einrichtungen (u.a. Verbraucherverb344nde) keine M366glichkeit bestanden habe, gegen grenz374berschreitend t344tige Unternehmen mit Sitz im Inland vorzugehen, die gegen die rechtlichen Interessen der Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten auf den dortigen M344rkten verstie337en (BT-Drucks. 16/2930 S. 16). Ziel des Gesetzgebers war es, durch Schaffung eines materiellrechtlichen Unterlassungsanspruchs die Inanspruchnahme von 27 - 14 - Unternehmen mit Sitz im Inland zu erm366glichen (BT-Drucks. 16/2930 S. 16 und 26). Auf diesen Anwendungsfall ist der den qualifizierten Einrichtungen im Sinn des 247 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG einger344umte Unterlassungsanspruch nach dem Wortlaut der Vorschrift jedoch nicht beschr344nkt. Voraussetzung ist viel-mehr nur ein innergemeinschaftlicher Versto337 gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinn von Art. 3 Buchst. b der Verordnung 374ber die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz. Ein solcher Versto337 kann auch darin liegen, dass ein Unternehmen im Inland gegen verbrauchersch374tzende Normen verst366337t, die nicht die in 247247 1, 2 UKlaG aufgef374hrten Normen des deutschen Rechts sind (vgl. K366hler in: Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., 247 4a UKlaG Rdn. 4). Dies entspricht dem Zweck der Verbandsklage. Sie erg344nzt den individualrechtlichen Schutz vor unwirksamen Allgemeinen Gesch344ftsbedingun-gen und Gesch344ftspraktiken, die gegen verbrauchersch374tzende Rechtsnormen versto337en. Die Verb344nde sollen im Allgemeininteresse daf374r sorgen, dass der Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen freigehal-ten wird und die Interessen der Verbraucher gewahrt werden (BGHZ 109, 29, 33; K366hler, aaO, Einf. UKlaG Rdn. 1). Dieser Zweck der Verbandsklage erfor-dert in den F344llen, in denen im Inland gegen verbrauchersch374tzendes Recht versto337en wird, ein Klagerecht unabh344ngig davon, ob dieses verbrauchersch374t-zende Recht das deutsche oder ein anderes nationales Verbraucherschutzrecht ist. Demgem344337 enth344lt 247 2 UKlaG jedenfalls keine ausdr374ckliche Beschr344nkung seines Anwendungsbereichs auf deutsches Verbraucherschutzrecht. Er kann lediglich deshalb im Streitfall die Verbandsklagebefugnis nicht begr374nden, weil 247 2 Abs. 1 UKlaG voraussetzt, dass in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen einem Verbraucher-schutzgesetz zuwidergehandelt wird. Weder 247 2 noch 247 4a UKlaG kann jedoch ein Argument daf374r entnommen werden, dass der Schutz der Verbraucherinte- 28 - 15 - ressen davon abh344ngig zu machen ist, ob er durch deutsches Recht oder das Verbraucherschutzrecht eines anderen Mitgliedstaats der Europ344ischen Ge-meinschaften gew344hrleistet wird. Besteht somit nach deutschem Sachrecht ein Klagerecht unabh344ngig davon, ob gegen deutsches oder ein anderes, von 247 4a UKlaG erfasstes natio-nales Verbraucherschutzrecht versto337en wird, zwingt dies zu einer selbstst344n-digen kollisionsrechtlichen Ankn374pfung zu dessen Bestimmung. F374r die Beurtei-lung der Wirksamkeit von Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen ist das Vertrags-statut ma337geblich. 29 bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts richtet sich die Wirk-samkeit der beanstandeten "Reiseinformation" nach lettischem Sachrecht. Dies folgt aus Art. 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 EGBGB. 30 (1) Wegen der in Art. 29 Abs. 4 Nr. 1 EGBGB geregelten Ausnahme f374r Bef366rderungsvertr344ge ist das auf die von der Beklagten geschlossenen Luftbe-f366rderungsvertr344ge anzuwendende Recht nicht nach Art. 29 Abs. 2 EGBGB zu bestimmen, wonach sich bei Verbrauchervertr344gen mangels einer Rechtswahl eine Ankn374pfung am Recht des Staats erg344be, in dem der Verbraucher seinen gew366hnlichen Aufenthalt hat. 31 32 (2) F374r das anzuwendende Sachrecht ist auch Art. 34 EGBGB nicht ma337geblich. Den 247247 307 bis 309 BGB l344sst sich ein ohne R374cksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht international zwingender Geltungsanspruch, wie er bei sogenannten Eingriffsnormen in Betracht kommt, nicht entnehmen. F374r die Anwendung des Art. 34 EGBGB ist grunds344tzlich erforderlich, dass die betreffende Vorschrift nicht nur dem Schutz und Ausgleich widerstreitender In-teressen der Vertragsparteien und somit Individualbelangen dient, sondern - 16 - daneben auch 366ffentliche Gemeinwohlinteressen verfolgt (BGH, Urt. v. 13.12.2005 - XI ZR 82/05, NJW 2006, 762, 763 f.; Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl., 247 3 II 3; Erman/Hohloch, BGB, 12. Aufl., Art. 34 EGBGB Rdn. 12). Die 247247 307 bis 309 BGB bezwecken demgegen374ber den Schutz des strukturell unterlegenen Vertragspartners des Verwenders vor den mit der Ver-wendung Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen typischerweise verbundenen Ge-fahren. Die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit durch die Verwendung vorformulierter und die Richtigkeitsgew344hr beeintr344chtigender Be-dingungen soll verhindert werden (Stoffels, AGB-Recht, 2. Aufl., Rdn. 81 ff., insbesondere Rdn. 89 m.w.N.). Gemeinwohlinteressen werden durch die ge-nannten Bestimmungen allenfalls reflexartig gesch374tzt; dies reicht f374r die An-wendung von Art. 34 EGBGB jedoch nicht aus (M374nchKomm/Sonnenberger, BGB, 4. Aufl., Einl. IPR Rdn. 61; M374nchKomm/Spellenberg, BGB, Art. 31 EGBGB Rdn. 11; vgl. auch BGH, NJW 2006, 762, 764 zum Verbraucherkredit-gesetz). Ein internationaler Geltungsanspruch der 247247 307 bis 309 BGB ist auch nicht aus dem gemeinschaftsrechtlichen Ursprung dieser Vorschriften herzulei-ten. Jedenfalls dann, wenn die zugrunde liegende Richtlinie keine ausdr374ckliche kollisionsrechtliche Regelung enth344lt und lediglich einen Mindeststandard vor-gibt, kann 374ber diesen Mindeststandard hinausgehenden Umsetzungsnormen ein international zwingender Charakter nicht beigemessen werden (BGH, NJW 2006, 762, 764). Die hier ma337gebliche Vorschrift des 247 309 Nr. 1 BGB ist eine solche 374berschie337ende Umsetzungsnorm. Ihr Schutz reicht 374ber den nicht ver-bindlichen Hinweis in Nr. 1 Buchst. l des Anhangs zur Richtlinie 93/13/EWG hinaus (EuGH, Urt. v. 7.5.2002 - Rs. C-478/99, Slg. 2002 I S. 4147 = EuZW 2002, 465 Kommission/K366nigreich Schweden; Palandt/Gr374neberg, BGB, 68. Aufl., 247 310 Rdn. 28 und 40). (3) Mangels Rechtswahl ergibt sich das anzuwendende Recht aus Art. 28 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 EGBGB. Gem344337 Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB 33 - 17 - unterliegt der Vertrag dem Recht des Staats, mit dem er die engsten Verbin-dungen aufweist. Dies ist hier Lettland. F374r Vertr344ge 374ber die Luftbef366rderung von Personen fehlt eine besonde-re Regelung im deutschen Internationalen Privatrecht. Somit wird gem344337 Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, die in Aus374bung ihrer gewerblichen T344tigkeit die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeit-punkt des Vertragsschlusses ihre Hauptniederlassung hat. Charakteristische Leistung bei Vertr344gen 374ber die Luftbef366rderung von Personen ist die Bef366rde-rung (Erman/Hohloch, BGB, 12. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 40 und 44), hier al-so die Leistung der Beklagten, die ihre Hauptniederlassung in Lettland hat. An die Existenz eines Stadtb374ros in B. ist nicht anzukn374pfen. Unselbstst344ndige Gesch344ftsstellen, die lediglich Flugscheine ausgeben, sind nicht als Niederlas-sung im Sinn des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB anzusehen (M374nchKomm/Martiny, BGB, 4. Aufl., Art. 28 Rdn. 268). Nach der Vermutung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB weisen somit die Vertr344ge, die gegebenenfalls unter Verwen-dung der beanstandeten Klausel abgeschlossen werden sollen, die engsten Verbindungen zu Lettland auf. 34 35 Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Sie g344lte nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB nur dann nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umst344nde erg344be, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Die in Art. 28 Abs. 2 bis 4 EGBGB aufgestellten Vermutungen sollen ein gewisses Ma337 an Rechtssicherheit gew344hrleisten und die Rechtsanwendung erleichtern; deshalb ist nur in Ausnahmef344llen auf Art. 28 Abs. 5 EGBGB zur374ckzugreifen. Dies ist dann angezeigt, wenn Ankn374pfungsgesichtspunkte, die das von der Vermutung verwendete Ankn374pfungsmoment an Gewicht deutlich 374bertreffen, zu einem anderen als dem vermuteten Recht f374hren und sich ein anderes Zent- - 18 - rum des Leistungsaustauschs eindeutig ermitteln l344sst (BGH, Urt. v. 26.7.2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 206, 209; Kropholler, aaO, 247 52 III 4). Umst344n-de, die in ihrer Gesamtheit derart gewichtig sind, dass sie entgegen der Vermu-tung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB die Anwendung deutschen Rechts begr374nden, liegen nicht vor. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtw374rdigung hat das Berufungs-gericht zun344chst zutreffend die Art und Weise der beabsichtigten Vertragsan-bahnung ber374cksichtigt. Dass sich der in deutscher Sprache gehaltene Inter-netauftritt der Beklagten unter der Top-Level-Domain ".de" gezielt an in Deutschland lebende Kunden richtet, weist durchaus auf eine Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland hin. Diese Art des Vertragsschlusses allein gen374gt jedoch nicht, um eine engere Verbindung im Sinn des Art. 28 Abs. 5 EGBGB zu begr374nden (Martiny, aaO, Art. 28 Rdn. 113 und 417 m.w.N.; a.A. Pfeiffer, NJW 1997, 1207, 1214). Hierf374r spricht auch der von der Beklagten ins Feld gef374hrte Umstand, dass eine abweichende Betrachtung zu einer Beeintr344chtigung der Dienstleistungsfreiheit f374hren m374sste. 36 37 Der Ort der tats344chlichen Leistungserbringung weist nicht auf eine Ver-bindung zur Bundesrepublik Deutschland hin. Zun344chst bewirbt die Beklagte mit ihrem Internet-Auftritt nicht nur Fl374ge, die von der Bundesrepublik Deutschland ausgehen oder in dieser enden, sondern die gesamte Palette ihres Flugpro-gramms. Die charakteristische Leistung bei der Luftbef366rderung von Personen wird zudem gleicherma337en 374ber die gesamte Strecke erbracht und l344sst sich bei grenz374berschreitenden Fl374gen nicht einem bestimmten Land schwerpunkt-m344337ig eindeutig zuordnen. Allenfalls lie337e sich ein wirtschaftlicher Schwerpunkt der Vertragsleistung f374r den Ort des Abflugs bejahen, weil dort mit der Bereit-stellung des Flugzeugs und einer einsatzf344higen Besatzung, der Fluggastauf-nahme und dem planm344337igen Start wesentliche Voraussetzungen f374r die Be- - 19 - f366rderungsleistung erbracht werden; eindeutig ist dies jedoch nicht (vgl. die Vor-lage zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaf-ten zur Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO durch BGH, Beschl. v. 22.4.2008 - X ZR 76/07, NJW 2008, 2121 f., und das Urteil des Gerichtshofs v. 9.7.2009 - C-204/08 Tz. 39-43 - Rehder/Air Baltic). Das vom Berufungsgericht herangezogene Kriterium des Orts der vertraglich vereinbarten letzten Landung (Bestimmungsorts) bietet im vorliegenden Fall ebenfalls keinen eindeutigen Hinweis auf eine Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland. Zwar ist das An-gebot der Beklagten unter der Top-Level-Domain ".de" auf deutsche Kunden zugeschnitten. Hieraus folgt aber nicht zwingend, dass diese immer von Deutschland aus einen Hin- und R374ckflug buchen. M366glich ist auch eine ge-trennte Buchung. Auch der Bestimmungsort kann daher ohne Weiteres au337er-halb Deutschlands liegen. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts vermag der von der Kon-trolle Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen bezweckte Schutz, insbesondere der Schutz des Verbrauchers, eine engere Verbindung zum deutschen Recht nicht zu begr374nden. Die 334berlegung, der Verbraucher d374rfe auf die Anwendung des an seinem gew366hnlichen Aufenthaltsort geltenden Rechts vertrauen, spiegelt den Normzweck des die Ankn374pfung bei Verbrauchervertr344gen regelnden, aber nach Abs. 4 Satz 1 auf Bef366rderungsvertr344ge nicht anwendbaren Art. 29 Abs. 2 EGBGB wider (Martiny, aaO, Art. 28 Rdn. 38). Anders als zuk374nftig nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 374ber das auf ver-tragliche Schuldverh344ltnisse anzuwendende Recht ("Rom I"), ABl. 2008 Nr. L 177 S. 6 (dazu Mankowski, TranspR 2008, 339, 348 ff.), haben der Ge-setzgeber des Art. 29 Abs. 4 Nr. 1 EGBGB und die Vertragsparteien des zugrunde liegenden Art. 5 Abs. 4 Buchst. a des EWG-334bereinkommens vom 19. Juni 1980 374ber das auf vertragliche Schuldverh344ltnisse anzuwendende Recht dem Verbraucherschutz f374r Bef366rderungsvertr344ge ausdr374cklich ma337geb- 38 - 20 - liche Bedeutung nicht beigemessen. Diese gesetzliche Wertung w374rde durch eine Heranziehung des Verbraucherschutzgedankens als tragendes Ankn374p-fungsmerkmal f374r die Bestimmung der engeren Verbindung im Sinn des Art. 28 Abs. 5 EGBGB unterlaufen. F374r eine Anwendung der Ausweichklausel des Art. 28 Abs. 5 EGBGB ist somit kein Raum, weil nach der gebotenen Gesamtabw344gung die Ankn374p-fungspunkte, die auf eine Verbindung zum deutschen Recht hinweisen, nicht deutlich st344rker ins Gewicht fallen als das der Vermutung in Art. 28 Abs. 2 EGBGB zugrunde liegende Ankn374pfungsmoment. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts begr374ndet daher auch dann einen im Revisionsverfahren nachpr374fbaren Rechtsfehler, wenn man unterstellt, dass es sich bei der gebote-nen Gesamtabw344gung um eine tatrichterliche Entscheidung handelt. Denn es unterliegt jedenfalls revisionsrechtlicher Nachpr374fung, ob das Gericht alle Um-st344nde ber374cksichtigt hat, die f374r die Bestimmung der engsten Verbindung von Bedeutung sein k366nnen (BGH, NJW-RR 2005, 206, 210). Dies muss umgekehrt auch dann gelten, wenn das Berufungsgericht Umst344nde herangezogen hat, die nicht ber374cksichtigungsf344hig sind. 39 40 c) Das angefochtene Urteil ist auch nicht deshalb im Ergebnis zutreffend, weil die Beklagte, wie das Berufungsgericht in einer Hilfsbegr374ndung ange-nommen hat, mit der angegriffenen Klausel gegen 247 6 Abs. 3 Nr. 5 des anzu-wendenden lettischen Verbraucherschutzgesetzes (Patrtju tiesbu aizsardzbas likums) verst366337t. Allerdings best344nde im Fall eines derartigen Ver-sto337es der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach 247 4a Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit 247247 4a Abs. 2, 3 Abs. 1 UKlaG. Diese Bestimmung ist trotz ih-res Inkrafttretens nach Rechtsh344ngigkeit des Verfahrens anwendbar; bei Unter-lassungsanspr374chen ist wegen ihrer in die Zukunft gerichteten Wirkung auf das zum Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung geltende Recht abzustellen. - 21 - Ein Versto337 der angegriffenen "Reisebestimmung" gegen 247 6 Abs. 3 Nr. 5 des lettischen Verbraucherschutzgesetzes stellte einen innergemeinschaftlichen Versto337 gegen ein Gesetz zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von Art. 3 Buchst. b der Verordnung 374ber die Zusammenarbeit im Verbraucher-schutz dar. Ob die angegriffene Bestimmung allerdings gegen 247 6 Abs. 3 Nr. 5 des lettischen Verbraucherschutzgesetzes verst366337t, kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschlie337end beurteilt werden. aa) Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die vom Kl344ger in einer engli-schen 334bersetzung einer von der lettischen Regierung eingesetzten 334berset-zungsstelle f374r Dokumente von europ344ischer Bedeutung vorgelegte Bestim-mung des lettischen Verbraucherschutzgesetzes geh366re zu den Regelungen, die zur Umsetzung der Richtlinie 93/13 (EWG) des Rates vom 5. April 1993 374ber missbr344uchliche Klauseln in Verbrauchervertr344gen erlassen worden seien. Sie entspreche nahezu w366rtlich Nr. 1 Buchst. l des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie. Die angegriffene Klausel versto337e gegen diese Bestimmung, da sie f374r den Verbraucher kein L366sungsrecht vorsehe. Es handele sich auch um eine Gesch344ftsbedingung im Sinn des 247 6 Abs. 3 des lettischen Verbraucherschutz-gesetzes, da sie nicht ausgehandelt sei. Feststellungen zur Anwendung der Bestimmung in Lettland seien nicht erforderlich. Da die Norm eine nahezu w366rt-liche Umsetzung der Richtlinie darstelle, sei sie richtlinienkonform anzuwenden; eine etwa abweichende Rechtspraxis sei unbeachtlich. 41 bb) Die Revision r374gt, das Berufungsgericht habe gegen 247 184 GVG ver-sto337en, weil es seiner Beurteilung eine englische 334bersetzung des lettischen Verbraucherschutzgesetzes zugrunde lege. Zu Unrecht habe es auch auf weite-re Feststellungen zu den lettischen Sachnormen und deren Anwendung ver-zichtet. Zum einen fordere 247 6 Abs. 3 Nr. 5 des lettischen Verbraucherschutz-gesetzes nur dann ein R374cktrittsrecht des Verbrauchers, wenn der Endpreis 42 - 22 - unangemessen hoch sei; dies sei jedoch nicht festgestellt. Zum anderen sei nicht festgestellt, ob die Steuern und Geb374hren, deren Zahlung die angegriffene Bestimmung vorsehe, 374berhaupt als Preis i.S. des 247 6 Abs. 3 Nr. 5 des letti-schen Verbraucherschutzgesetzes anzusehen seien. Schlie337lich habe das Be-rufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten 374bergangen, dass die angegriffene "Reiseinformation" nach lettischem Recht keine Ver-tragsbedingung darstelle, weil sie nicht in die Allgemeinen Bef366rderungsbedin-gungen aufgenommen worden sei. cc) Mit den beiden letztgenannten R374gen dringt die Revision durch. Zu-n344chst hat das Berufungsgericht nicht aufgekl344rt, ob es sich bei der angegriffe-nen Bestimmung 374ber die Zahlung von Steuern und Geb374hren nach lettischem Recht um eine Preisabrede im Sinn des 247 6 Abs. 3 Nr. 5 des lettischen Verbraucherschutzgesetzes handelt oder um eine Preisnebenabrede, die ge-gebenenfalls einem anderen Kontrollma337stab unterliegt. Weiter hat das Beru-fungsgericht die angegriffene "Reiseinformation" unter Berufung auf 247 305 Abs. 1 Satz 2 BGB als Allgemeine Gesch344ftsbedingung im Sinn des B374rgerli-chen Gesetzbuchs qualifiziert, obwohl diese nicht in die Allgemeinen Reisebe-dingungen aufgenommen wurde. F374r das deutsche Recht entspricht dies der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 133, 184, 187 f.). Ob es sich jedoch auch um Vertragsbedingungen (lguma noteikumi) im Sinn von 247 6 des lettischen Verbraucherschutzgesetzes handelt, hat das Berufungsgericht nicht aufgekl344rt. 43 III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 44 Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beach-ten haben, dass die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte nach 45 - 23 - Art. 5 Nr. 3 EuGVVO nur soweit reicht, als die unerlaubte Handlung in der Bun-desrepublik Deutschland begangen worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 7.3.1995, C-68/93, Slg. 1995, I-415 = NJW 1995, 1881 Tz. 33 - Fiona Shevill/Presse Alli-ance SA); dies entspricht dem auf die Bundesrepublik Deutschland beschr344nk-ten Geltungsanspruch des der Klage zugrunde liegenden Unterlassungsan-spruchs nach 247 4a UKlaG. Ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Beurteilung nach lettischem Recht kann die Verwendung der Reiseinformation durch die deutschen Gerichte der Beklagten daher nur f374r die Bundesrepublik Deutsch-land untersagt werden. Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Berger Bacher Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 07.03.2007 - 26 O 323/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 17.12.2007 - 23 U 65/07 -
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