Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EuGVVO Art. 5 Nr. 3; Rom-II-VO Art. 4 Abs. 1; EGBGB Art. 40 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, 2 und 5; UKlaG 247 1, 247 4a Abs. 1 a) F374r die Klage eines Verbraucherschutzvereins, mit der dieser von einem Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europ344ischen Gemeinschaften begehrt, die Verwendung missbr344uchlicher Klauseln in All-gemeinen Gesch344ftsbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland zu un-terlassen, sind die deutschen Gerichte international zust344ndig. b) Wird ein innergemeinschaftlicher Versto337 gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen durch Verwendung missbr344uchlicher Klauseln in All-gemeinen Gesch344ftsbedingungen behauptet, ist das anwendbare Sachrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europ344ischen Par-laments und des Rates vom 11. Juli 2007 374ber das auf au337ervertragliche Schuldverh344ltnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) zu bestimmen. Ma337-geblich ist das Recht des Staats, in dem nach dem Klagevortrag die kollekti-ven Verbraucherinteressen durch Verwendung der Klausel beeintr344chtigt worden sind oder wahrscheinlich beeintr344chtigt werden. F374r die Beurteilung der Wirksamkeit der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen bedarf es bei grenz374berschreitenden Sachverhalten einer gesonderten kollisionsrechtli-chen Ankn374pfung nach dem Vertragsstatut. c) Nach 247 4a UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in der Bundesrepublik Deutschland Allgemeine Gesch344ftsbedingungen verwendet, die gegen Gesetze eines anderen Mitgliedstaats zum Schutz der Verbraucher im Sinn von Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vom 27. Oktober 2004 374ber die Zusammenarbeit zwischen den f374r die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zust344ndigen natio-nalen Beh366rden versto337en. d) Bei Vertr344gen 374ber die Luftbef366rderung von Personen ist der Verbraucher-schutz als solcher kein Umstand, der im Sinn des Art. 28 Abs. 5 EGBGB en-gere Verbindungen mit einem anderen Staat als demjenigen begr374ndet, mit dem der Vertrag auf Grund der Vermutung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB die engsten Verbindungen aufweist. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - Xa ZR 19/08 - Kammergericht LG Berlin
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