BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 19/10 vom 16. Dezember 2010 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen: Dem Patentanwalt Dr. J. (Patentanw344lte U. ) wird Einsicht in die Akten des vorliegenden Rechtsstreits gew344hrt. Gr374nde: Die begehrte Akteneinsicht ist entsprechend 247 99 Abs. 3 Satz 1 und 247 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG zu gew344hren. Die von der Beklagten erhobenen Einw344nde greifen nicht durch. 1 2 1. Der freien Akteneinsicht nach den genannten Vorschriften unterlie-gen grunds344tzlich auch Hinweise auf ein laufendes Verletzungsverfahren sowie Kopien von Aktenteilen eines Verletzungsprozesses, die von den Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht worden sind (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2008 - X ZR 1/07, GRUR 2008, 633 Rn. 3 - Akteneinsicht XIX mwN). Ein schutzw374rdiges Interesse, das der Akteneinsicht gem344337 247 99 Abs. 3 Satz 3 PatG entgegensteht, hat die Beklagte nicht dargetan. 2. Soweit die Beklagte ohne n344here Konkretisierung geltend macht, die Akten ber374hrten ihre Betriebs- und Gesch344ftsgeheimnisse und enthielten um-fangreiche Erl344uterungen zu Schutzgegenstand und Schutzumfang des Streit-patents sowie zu technischen Merkmalen der angegriffenen Ausf374hrungsform, l344sst ihr Vortrag nicht erkennen, aus welchen Aktenteilen sich diesbez374gliche 3 - 3 - lagten begr374nden. Ausf374hrungen ergeben und weshalb zur Wahrung etwaiger Geheimnisse die vollst344ndige Versagung der Akteneinsicht erforderlich w344re. 3. Die von der Beklagten im Einzelnen aufgef374hrten Passagen auf den Seiten 5 bis 15 des - ohnehin ver366ffentlichten - Urteils des Landgerichts D374ssel-dorf vom 18. M344rz 2008 (4a O 571/05; Anlage KW8), auf den Seiten 17 bis 19 des in jenem Rechtsstreit eingereichten Schriftsatzes der Nichtigkeitskl344gerin vom 7. Februar 2008 (Anlage KW10) und auf Seite 7 des von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit eingereichten Schriftsatzes vom 16. Oktober 2009 (NiA 260) lassen keine Einzelheiten der im Verletzungsrechtsstreit angegriffe-nen Ausf374hrungsform erkennen, die ein schutzw374rdiges Geheimhaltungsinteresse der Bek 4 5 Im Urteil des Landgerichts D374sseldorf wird die angegriffene Ausf374hrungs-form nicht n344her beschrieben. Vielmehr wird ausgef374hrt, die Verletzung des Streitpatents folge aus den Ergebnissen von zwei Analysen, bei denen Abbau-produkte der angegriffenen Ausf374hrungsform untersucht worden seien. Daraus geht nicht hervor, wie die angegriffene Ausf374hrungsform im Einzelnen beschaf-fen ist. Die angegebenen Passagen im Schriftsatz vom 7. Februar 2008, auf die im Schriftsatz vom 16. Oktober 2009 Bezug genommen wird, befassen sich mit den m366glichen Folgen einer Vollstreckung eines erstinstanzlichen Unterlas-sungstitels. Dabei wird Bezug genommen auf von den Krankenkassen festge-legte Festbetr344ge, die aus im vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgelegten Anla-gen hervorgehen. Auch hieraus ergibt sich kein schutzw374rdiges Geheimhal-tungsinteresse. 6 - 4 - 4. Soweit die Beklagte der Einsichtnahme in beigezogene Akten aus Verletzungsprozessen entgegentritt, gehen ihre Ausf374hrungen ins Leere. Im vorliegenden Rechtsstreit sind keine derartigen Akten beigezogen worden. 7 Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.10.2009 - 3 Ni 9/08 (EU) -
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