BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 20/06 Verk374ndet am: 21. Januar 2010 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Januar 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keuken-schrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Bacher und Hoffmann f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Kl344gerin wird das am 20. Dezember 2005 verk374n-dete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Das europ344ische Patent 563 575 wird unter Abweisung der weitergehen-den Klage mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland insoweit f374r nichtig erkl344rt, als Patentanspruch 1 374ber fol-gende Fassung hinausgeht, an die sich die weiteren Patentanspr374che anschlie337en: "Verfahren zur fortlaufenden Herstellung eines aus einem glatten Innenrohr (107) und einem mit diesem verschwei337ten mit Querrillen (24) versehenen Au337enrohr (105) bestehenden Verbundrohres (23) mit einer Rohr-Muffe (108) mit folgenden Verfahrensschritten: - Es wird ein Au337en-Schlauch (104) durch eine Au337en-D374se (93) extrudiert; - der Au337en-Schlauch (104) wird durch von au337en aufgebrachtes Teil-Vakuum mit einer Wellung mit Querrillen (24) versehen; - es wird ein Innen-Schlauch (106) durch eine Innen-D374se (63) in den Au337en-Schlauch (104) extrudiert; - der Innen-Schlauch (106) wird gegen die Wellent344ler (24a) des Au337en-Schlauches (104) gedr374ckt und dort mit dem Au337en-Schlauch (104) ver-schwei337t; - 3 - - der Au337en-Schlauch (104) wird in vorgegebenen Abst344nden unter Aufbrin-gung des Teil-Vakuums von au337en zu einer im wesentlichen glattwandigen etwa zylindrischen Rohr-Muffe (108) aufgeweitet, gekennzeichnet durch folgende Merkmale: - Nach dem Extrudieren des Innen-Schlauches (106) in den Au337en-Schlauch (104) und vor dem Andr374cken des Innen-Schlauches (106) gegen die Wellen-t344ler (24a) des Au337en-Schlauches (104) wird in den Bereich zwischen Au337en-Schlauch (104) und Innen-Schlauch (106) Gas mit einem 374ber Atmosph344ren-druck (p3) liegenden Druck (p2) eingeblasen; - nach dem Aufweiten des Au337en-Schlauches (104) zu einer im wesentlichen glattwandigen etwa zylindrischen Rohr-Muffe (108) wird der Bereich zwischen Au337en-Schlauch (104) und Innen-Schlauch (106) durch zwischen Au337en-D374se (93) und Innen-D374se (63) ausm374ndende Gaskan344le (56) nach au337en entl374ftet; und - anschlie337end wird der Innen-Schlauch (106) von innen mit Gas mit einem Druck (p4) 374ber Atmosph344rendruck (p3) beaufschlagt und unter Aufweitung vollfl344chig gegen den aufgeweiteten Bereich des Au337en-Schlauches (104) gedr374ckt." Im 334brigen wird die Berufung zur374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Kl344gerin zur Last. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Der Beklagte ist Inhaber des auch mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilten, am 26. Februar 1993 unter Inanspruchnahme der Priori-t344t einer deutschen Patentanmeldung vom 31. M344rz 1992 angemeldeten euro-p344ischen Patents 563 575 (Streitpatents), das ein Verfahren und eine Vorrich-tung zur fortlaufenden Herstellung eines Verbundrohres mit Rohrmuffe betrifft. Die Patentanspr374che 1 und 3 des Streitpatents lauten in der erteilten Fassung: 1 "1. Verfahren zur fortlaufenden Herstellung eines aus einem glatten Innenrohr (107) und einem mit diesem verschwei337ten mit Querrillen (24) versehenen Au337enrohr (105) bestehenden Verbundrohres (23) mit einer Rohr-Muffe (108) mit folgenden Verfahrensschritten: - Es wird ein Au337en-Schlauch (104) extrudiert; - der Au337en-Schlauch (104) wird durch von au337en aufgebrachtes Teil-Vakuum mit einer Wellung mit Querrillen (24) versehen; - es wird ein Innen-Schlauch (106) in den Au337en-Schlauch (104) extru-diert; - der Innen-Schlauch (106) wird gegen die Wellent344ler (24a) des Au-337en-Schlauches (104) gedr374ckt und dort mit dem Au337en-Schlauch (104) verschwei337t; - der Au337en-Schlauch (104) wird in vorgegebenen Abst344nden unter Aufbringung des Teil-Vakuums von au337en zu einer im wesentlichen glattwandigen etwa zylindrischen Rohr-Muffe (108) aufgeweitet, gekennzeichnet durch folgende Merkmale: - Nach dem Extrudieren des Innen-Schlauches (106) in den Au337en-Schlauch (104) und vor dem Andr374cken des Innen-Schlauches (106) gegen die Wellent344ler (24a) des Au337en-Schlauches (104) wird in den Bereich zwischen Au337en-Schlauch (104) und Innen-Schlauch (106) Gas mit einem 374ber Atmosph344rendruck (p3) liegenden Druck (p2) eingeblasen; - 5 - - nach dem Aufweiten des Au337en-Schlauches (104) zu einer im we-sentlichen glattwandigen etwa zylindrischen Rohr-Muffe (108) wird der Bereich zwischen Au337en-Schlauch (104) und Innen-Schlauch (106) entl374ftet; und - anschlie337end wird der Innen-Schlauch (106) von innen mit Gas mit einem Druck (p4) 374ber Atmosph344rendruck (p3) beaufschlagt und unter Aufweitung vollfl344chig gegen den aufgeweiteten Bereich des Au337en-Schlauches (104) gedr374ckt. 3. Vorrichtung zur Durchf374hrung des Verfahrens nach Anspruch 1 oder 2, - wobei mit ringf366rmigen Formausnehmungen (102) versehene, sich auf einer Formstrecke (9) jeweils paarweise zu einer Form mit einer Mit-tel-L344ngs-Achse (29) erg344nzende Halbkokillen (2, 2221) auf einem Ma-schinentisch (1) im Kreislauf und in Produktionsrichtung (4) gef374hrt angeordnet sind, - wobei die Formausnehmungen (102) an in den Halbkokillen (2, 2221) ausgebildete Teil-Vakuum-Kan344le (103) angeschlossen sind, - wobei der Formstrecke (9) ein Spritzkopf (25) eines Extruders vorge-ordnet ist, - wobei der Spritzkopf (25) mit einer Au337en-D374se (93) zur Extrusion ei-nes Au337en-Schlauches (104) und in Produktionsrichtung (4) nach-geordnet mit einer Innen-D374se (63) zur Extrusion eines Innen-Schlauches (106) und an seinem in Produktionsrichtung (4) hinten-liegenden Ende mit einer Temperierglocke (62) versehen ist, - wobei zwischen Au337en-D374se (93) und Innen-D374se (63) aus dem Spritzkopf (25) mindestens ein Gaskanal (56) ausm374ndet, und - wobei zwischen Innen-D374se (63) und Temperierglocke (62) ein zu-s344tzlicher Gas-Kanal (100) aus dem Spritzkopf (25) ausm374ndet, dadurch gekennzeichnet - dass mindestens ein Paar Halbkokillen (2, 2221) mit einer Muffen-Ausnehmung (109) versehen ist, - dass der mindestens eine Gaskanal (56) an ein Ventil (125a) ange-schlossen ist, das auf Gas mit Druck (p2) 374ber Atmosph344rendruck (p3) und auf Entl374ftung umschaltbar ist, - 6 - - dass der zus344tzliche Gas-Kanal (100) an ein Ventil (125) angeschlos-sen ist, das auf Gas mit Druck (p4) 374ber Atmosph344rendruck schaltbar ist, und - dass Schalter (123, 124) vorgesehen sind, die in Abh344ngigkeit von der Stellung der Muffen-Ausnehmung (109) zu dem zus344tzlichen Gas-Kanal (100) und/oder dem mindestens einen Gaskanal (56) die Ven-tile (125a, 125) schalten." Patentanspruch 2 ist auf Patentanspruch 1, die Patentanspr374che 4 bis 10 sind auf Patentanspruch 3 zur374ckbezogen. 2 Die Kl344gerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe 374ber den Inhalt der am Anmeldetag eingereichten Unterlagen hinaus und sei weder neu noch erfinderisch. Das Patentgericht hat die auf vollst344ndige Ver-nichtung des Streitpatents gerichtete Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Kl344gerin mit der Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vol-lem Umfang weiterverfolgt und erg344nzend geltend macht, die Lehre des Streit-patents sei nicht ausf374hrbar. Der Beklagte verteidigt das Streitpatent in der Be-rufungsinstanz in der aus dem Tenor ersichtlichen, hilfsweise in der erteilten Fassung. 3 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. W. , Universit344t D. , ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. Die Kl344gerin hat zur Frage der Ausf374hrbarkeit ein schriftliches Gutachten von Pro-fessor Dr. T. , University of W. C. , vorgelegt. 4 - 7 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung hat Erfolg, soweit der Beklagte das Streitpatent nur noch eingeschr344nkt verteidigt. Im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet. 5 I. Das Patentgericht hat die Abweisung der Klage wie folgt begr374ndet: Das Streitpatent beruhe nicht auf einer unzul344ssigen Erweiterung. Soweit Pa-tentanspruch 1 in der erteilten Fassung Angaben 374ber die Reihenfolge der ein-zelnen Verfahrensschritte enthalte, ergebe sich diese Reihenfolge trotz insoweit abweichenden Wortlauts auch aus der urspr374nglich eingereichten Fassung des Anspruchs. Der Gegenstand der Patentanspr374che 1 und 3 sei neu und beruhe auf erfinderischer T344tigkeit. Das aus der europ344ischen Patentschrift 108 598 (K10) bekannte Verfahren, bei dem die Entl374ftung durch Anstechen des Au337en-schlauchs erfolge, ziele in eine andere Richtung und k366nne deshalb keinen Hinweis auf die Lehre des Streitpatents geben. Bei dem in der ver366ffentlichten internationalen Anmeldung WO 90/14208 (K7a) beschriebenen Verfahren erfol-ge keine Entl374ftung des Bereichs zwischen Au337en- und Innenschlauch, so dass auch diese Entgegenhaltung die patentgem344337e Lehre nicht habe nahelegen k366nnen. Bei dem Verfahren nach der deutschen Offenlegungsschrift 37 01 822 (K9) werde es dem Zufall 374berlassen, wie viel Gas bis zum Abdichten des Raumes aus dem Bereich zwischen Au337en- und Innenschlauch entweichen k366nne. Somit k366nne auch diese Entgegenhaltung keinen Hinweis auf das ge-zielte Entl374ften des genannten Bereichs geben. Auch eine Zusammenschau der Entgegenhaltungen verm366ge dem Fachmann keinen Weg in Richtung der Leh-re nach Patentanspruch 1 zu weisen. 6 Dies h344lt, soweit das Streitpatent noch verteidigt wird, der 334berpr374fung in der Berufungsinstanz stand. 7 - 8 - II. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur fort-laufenden Herstellung eines Verbundrohres mit Rohrmuffe. 8 1. Verbundrohre im Sinne des Streitpatents bestehen aus einem ge-wellten Au337enrohr und einem im Wesentlichen glatten Innenrohr. Das Au337en- und das Innenrohr bestehen aus Kunststoff und sind fest miteinander verbun-den. Das fertige Rohr weist an einem Ende eine Muffe auf, mit der zwei Rohrst374cke miteinander verbunden werden k366nnen. Diese Muffe wird h344ufig bereits w344hrend der Herstellung ausgeformt, und zwar dergestalt, dass aus ei-nem Au337en- und einem Innenschlauch ein durchgehender Rohrstrang herge-stellt wird, der abwechselnd normale Wellrohrabschnitte und Muffenabschnitte aufweist. Im Bereich der Muffen ist das Au337enrohr nicht gewellt, sondern bildet zusammen mit dem Innenrohr einen Abschnitt mit im Wesentlichen glatter Oberfl344che und einem Innendurchmesser, der geringf374gig gr366337er ist als der Au337endurchmesser des Wellrohrabschnitts. 9 10 Im Stand der Technik waren verschiedene Verfahren zur Herstellung sol-cher Verbundrohre bekannt, bei denen ein Au337en- und ein Innenschlauch ex-trudiert und in erw344rmtem Zustand geformt und miteinander verschwei337t wer-den. Bei einem dieser Verfahren wird der Bereich zwischen Au337en- und Innen-schlauch mit Druck beaufschlagt, um die gewellten Abschnitte auszuformen. Zur Bildung der Muffe wird der Au337enschlauch in eine Muffenausnehmung ge-dr374ckt. Anschlie337end wird einer der beiden Schl344uche durchstochen und der Innenschlauch durch mechanischen Druck von innen gegen den Au337en-schlauch gedr374ckt und mit diesem verschwei337t. In der Streitpatentschrift wird ausgef374hrt, der konstruktive Aufwand f374r eine Vorrichtung zur Ausf374hrung die-ses Verfahrens sei betr344chtlich. Dar374ber hinaus habe die Praxis gezeigt, dass eine zuverl344ssige Verschwei337ung und eine ma337genaue Herstellung einer Rohrmuffe auf diesem Weg nicht m366glich seien. - 9 - Bei einem anderen bekannten Verfahren wird der Innenschlauch mit Druckgas gegen den Au337enschlauch gedr374ckt und mit diesem verschwei337t. Nach den Ausf374hrungen in der Streitpatentschrift ist damit eine definierte Ver-bindung zwischen Innen- und Au337enschlauch nicht sichergestellt. Bei einem weiteren Verfahren wird der Au337enschlauch mittels eines Teilvakuums in eine Muffenausnehmung eingesaugt. Der Innenschlauch wird mittels Druckluft ge-gen den Au337enschlauch gepresst und mit diesem verschwei337t. Nach den Aus-f374hrungen in der Streitpatentschrift ist durch diese Ausgestaltung nicht sicher-gestellt, dass die Verschwei337ung von Innen- und Au337enschlauch im Bereich der Rohrmuffe zuverl344ssig durchgef374hrt wird. 11 Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, ein Verfahren und eine Vorrichtung zur fortlaufenden Herstellung von Verbund-rohren mit Rohrmuffen zur Verf374gung zu stellen, mit denen eine hohe Festigkeit der Rohrmuffe bei geringem Aufwand gew344hrleistet ist. 12 13 2. Zur L366sung dieses Problems wird in Patentanspruch 1 in der im Be-rufungsverfahren verteidigten Fassung ein Verfahren vorgeschlagen, das fol-gende Merkmale aufweist (304nderungen gegen374ber der erteilten Fassung sind hervorgehoben): 1.1 Das Verfahren dient der fortlaufenden Herstellung eines aus ei-nem glatten Innenrohr und einem mit diesem verschwei337ten mit Querrillen versehenen Au337enrohr bestehenden Verbundrohres mit einer Rohrmuffe und umfasst folgende Verfahrensschritte: 1.2 Es wird ein Au337enschlauch durch eine Au337end374se extrudiert. 1.3 Der Au337enschlauch wird durch von au337en aufgebrachtes Teil-vakuum mit einer Wellung mit Querrillen versehen. - 10 - 1.4 Es wird ein Innenschlauch durch eine Innend374se in den Au337en-schlauch extrudiert. 1.5 Der Innenschlauch wird gegen die Wellent344ler des Au337en-schlauches gedr374ckt und dort mit dem Au337enschlauch ver-schwei337t. 1.6 Der Au337enschlauch wird in vorgegebenen Abst344nden unter Aufbringung des Teilvakuums von au337en zu einer im Wesent-lichen glattwandigen etwa zylindrischen Rohrmuffe aufgeweitet. 1.7 Nach dem Extrudieren des Innenschlauches in den Au337en-schlauch und vor dem Andr374cken des Innenschlauches gegen die Wellent344ler des Au337enschlauches wird in den Bereich zwi-schen Au337enschlauch und Innenschlauch Gas mit einem 374ber Atmosph344rendruck liegenden Druck eingeblasen. 1.8 Nach dem Aufweiten des Au337enschlauches zu einer im We-sentlichen glattwandigen etwa zylindrischen Rohrmuffe wird der Bereich zwischen Au337enschlauch und Innenschlauch durch zwischen Au337end374se und Innend374se ausm374ndende Gaskan344le nach au337en entl374ftet. 1.9 Anschlie337end wird der Innenschlauch von innen mit Gas mit ei-nem Druck 374ber Atmosph344rendruck beaufschlagt und unter Aufweitung vollfl344chig gegen den aufgeweiteten Bereich des Au337enschlauches gedr374ckt. - 11 - 3. Einige Merkmale bed374rfen n344herer Erl344uterung. 14 a) Die Ausbildung der Querrillen am Au337enschlauch erfolgt gem344337 Merkmal 1.3, indem von au337en ein Teilvakuum aufgebracht wird. Die Lehre des Streitpatents wird damit von anderen, ebenfalls vorbekannten Herstellungs-methoden abgegrenzt, bei denen die Querrillen durch einen von innen auf-gebrachten Gasdruck oder durch mechanische Presswerkzeuge gebildet wer-den. Auch die Lehre des Streitpatents sieht in Merkmal 1.7 vor, dass in den Be-reich zwischen Au337en- und Innenschlauch Gas mit einem 374ber dem Atmosph344-rendruck liegenden Druck eingeblasen wird. Damit wird nach den Ausf374hrungen in der Beschreibung verhindert, dass beim Abk374hlen der an den Wellent344lern miteinander verschwei337ten Schl344uche der Innenschlauch nach au337en gew366lbt wird (Sp. 11 Z. 38-44). Dieser Druck kann, wie der gerichtliche Sachverst344ndige best344tigt hat, zugleich dazu beitragen, dass der Au337enschlauch in die zur Aus-bildung der Querrillen vorgesehenen Formen gepresst wird. Das Zunutzema-chen dieses Effekts wird durch die Lehre von Anspruch 1 des Streitpatents nicht ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Kl344gerin l344sst sich weder dem Wortlaut von Patentanspruch 1 noch dem sonstigen Inhalt der Streitpatent-schrift entnehmen, dass die Querrillen ausschlie337lich durch ein von au337en wir-kendes Teilvakuum erzeugt werden m374ssen. 15 Die Formulierung in Merkmal 1.7, wonach das Einblasen von Gas in den Bereich zwischen Au337en- und Innenschlauch mit einem 374ber Atmosph344ren-druck liegenden Druck nach dem Extrudieren des Innenschlauchs in den Au-337enschlauch und vor dem Andr374cken des Innenschlauchs gegen die Wellent344-ler des Au337enschlauchs erfolgt, f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar l344sst dies, wie die Kl344gerin zutreffend geltend macht, zumindest theoretisch die M366g-lichkeit offen, den Druck erst dann aufzubauen, wenn die Querrillen am Au337en-schlauch durch Aufbringen des Teilvakuums bereits vollst344ndig ausgebildet sind. Dem Wortlaut von Patentanspruch 1 l344sst sich jedoch nicht entnehmen, 16 - 12 - dass die gesch374tzte Lehre auf eine solche Ausgestaltung beschr344nkt sein soll. Er umfasst vielmehr auch Verfahren, bei denen der in Rede stehende Druck bereits zu einem fr374heren Zeitpunkt aufgebaut wird und nach dem Extrudieren des Innenschlauchs in den Au337enschlauch weiterhin ansteht, wie dies auch nach dem in der Streitpatentschrift geschilderten Ausf374hrungsbeispiel der Fall ist. Ausgeschlossen sind lediglich solche Verfahren, bei denen das von au337en aufgebrachte Teilvakuum keinen wesentlichen Einfluss auf die Ausbildung der Querrillen aus374bt. b) Der f374r die Ausbildung der gewellten Rohrabschnitte erforderliche Druck zwischen Innen- und Au337enschlauch ist bei der Ausbildung des Muffen-abschnitts nachteilig. Er behindert die in diesem Bereich angestrebte vollfl344chi-ge Verbindung der beiden Schl344uche. Gem344337 den Merkmalen 1.8 und 1.9 von Patentanspruch 1 des Streitpatents wird deshalb der Bereich zwischen Au337en- und Innenschlauch nach dem Aufweiten des Au337enschlauchs entl374ftet und an-schlie337end der Innenschlauch von innen mit Druck beaufschlagt. 17 18 Aus den Angaben "nach" und "anschlie337end" kann entgegen der Auffas-sung der Kl344gerin nicht gefolgert werden, dass der jeweils vorangegangene Verfahrensschritt vor Beginn des n344chsten Schritts hinsichtlich der gesamten Muffe abgeschlossen sein muss. Es reicht vielmehr aus, wenn die in Rede ste-hende Schritte - Aufweiten des Au337enschlauchs auf das f374r den Muffenbereich angestrebte Ma337, Entl374ftung des Bereichs zwischen Au337en- und Innen-schlauchs und anschlie337ende Aufweitung des Innenschlauchs - f374r jeden ein-zelnen Teilabschnitt des Muffenbereichs in der angegebenen Reihenfolge ab-solviert werden. Bei dem in der Streitpatentschrift geschilderten Ausf374hrungs-beispiel wird dies, wie insbesondere aus Figur 3 hervorgeht, dadurch erreicht, dass der Innenschlauch erst an einer Stelle extrudiert wird, an der der Au337en-schlauch bereits aufgeweitet ist. Zu diesem Zeitpunkt ist der Bereich zwischen Innen- und Au337enschlauch mit der Atmosph344re verbunden, so dass die darin - 13 - befindliche Luft beim Ausweiten des Innenschlauchs nach au337en entweichen kann (Sp. 12 Z. 1-6). Das Aufweiten des Innenschlauchs f374hrt deshalb dazu, dass der Zwischenraum vor dem Zusammentreffen von Innen- und Au337en-schlauch entl374ftet wird. Diese Vorgehensweise, bei der die in den Merkmalen 1.8 und 1.9 beschriebenen Verfahrensschritte bezogen auf einen einzelnen Ab-schnitt der Muffe zeitlich aufeinander folgen, bezogen auf die gesamte Muffe jedoch zeitlich weitgehend 374berschneidend stattfinden, entspricht dem kontinu-ierlichen Charakter des gesamten Herstellungsvorgangs. Mit dem Patentgericht und der Technischen Beschwerdekammer des Europ344ischen Patentamts (T 1024/02 - 3.2.5 vom 12.5.2004, K5 S. 12-14) ist der Senat der Auffassung, dass den Merkmalen 1.8 und 1.9 keine weitergehenden Anforderungen ent-nommen werden k366nnen. 19 c) In der erteilten Fassung lie337 der Wortlaut von Patentanspruch 1 of-fen, in welcher Weise die in Merkmal 1.8 vorgesehene Entl374ftung des Bereichs zwischen Au337en- und Innenschlauch erfolgt. In der nunmehr verteidigten Fas-sung wird dies dahin eingeschr344nkt, dass die Entl374ftung durch Gask344n344le zu erfolgen hat, die zwischen der Innen- und der Au337end374se in die Extrudier-vorrichtung m374nden und nach au337en f374hren. Durch diese Art der Entl374ftung kann das in der Streitpatentschrift als nachteilig bezeichnete Durchstechen des Au337en- oder Innenschlauchs vermieden werden. 4. In Patentanspruch 3 wird eine Vorrichtung vorgeschlagen, mit der das Verfahren gem344337 Patentanspruch 1 ausgef374hrt werden kann. Diese weist folgende Merkmale auf: 20 3.1 Die Vorrichtung weist Halbkokillen auf, die 3.1.1 auf einem Maschinentisch im Kreislauf und in Pro-duktionsrichtung gef374hrt angeordnet sind, - 14 - 3.1.2 sich auf einer Formstrecke jeweils paarweise zu ei-ner Form mit einer Mittel-L344ngs-Achse erg344nzen, 3.1.3 mit ringf366rmigen Formausnehmungen versehen sind, 3.1.4 Teil-Vakuum-Kan344le aufweisen, an die die Form-ausnehmungen angeschlossen sind, 3.1.5 und von denen mindestens ein Paar mit einer Muf-fen-Ausnehmung versehen ist. 3.2 Der Formstrecke ist ein Spritzkopf eines Extruders vorge-ordnet, 3.2.1 mit einer Au337end374se zur Extrusion eines Au337en-schlauches, 3.2.2 in Produktionsrichtung nachgeordnet mit einer In-nend374se zur Extrusion eines Innenschlauches und 3.2.3 an seinem in Produktionsrichtung hinten liegenden Ende mit einer Temperierglocke, 3.2.4 aus dem mindestens ein Gaskanal ausm374ndet, 3.2.4.1 dessen Ausm374ndung zwischen der Au337en-d374se und der Innend374se liegt und 3.2.4.2 der an ein Ventil angeschlossen ist, das auf Gas mit Druck 374ber Atmosph344rendruck und auf Entl374ftung umschaltbar ist, und - 15 - 3.2.5 aus dem ein zus344tzlicher Gaskanal ausm374ndet, 3.2.5.1 dessen Ausm374ndung zwischen der Innen-d374se und der Temperierglocke liegt und 3.2.5.2 der an ein Ventil angeschlossen ist, das auf Gas mit Druck 374ber Atmosph344rendruck schaltbar ist. III. Der Beklagte verteidigt das Streitpatent mit seinem Hauptantrag in zul344ssiger Weise. Die in Patentanspruch 1 zus344tzlich aufgenommenen Merk-male sind in den urspr374nglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung geh366-rend offenbart. 21 Bereits in der Anmeldung des Streitpatents wurde in der Beschreibung des Ausf374hrungsbeispiels dargelegt, dass die Entl374ftung erfolgt, indem ein Magnetventil mit der Atmosph344re verbunden wird, so dass die Luft nach au337en entweichen kann (K21 Sp. 11 Z. 57 - Sp. 12 Z. 4). Dieser konkrete L366sungsweg ist nunmehr Gegenstand von Patentanspruch 1. 22 23 Entgegen der Auffassung der Kl344gerin war der Beklagte nicht gehalten, Patentanspruch 1 zus344tzlich dahin einzuschr344nken, dass der Au337enbereich, in den die Luft entweicht, unter Atmosph344rendruck steht. Eine solcherma337en kon-kretisierte L366sung ist zwar durch die Schilderung des Ausf374hrungsbeispiels ebenfalls als zur Erfindung geh366rend offenbart. Der Gegenstand der Anmel-dung beschr344nkt sich jedoch nicht darauf, sondern umfasst Ausf374hrungsformen, bei denen die Entl374ftung durch eine zwischen Innen- und Au337end374se m374nden-de Leitung nach au337en erfolgt, auch dann, wenn dieser Entl374ftungsvorgang durch zus344tzliche Ma337nahmen wie z.B. ein von au337en an die Entl374ftungsleitung angelegtes Teilvakuum unterst374tzt wird. - 16 - IV. Zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht 374ber den Inhalt der Anmeldung in der urspr374nglich ein-gereichten Fassung hinausgeht. 24 Die in der urspr374nglich eingereichten Fassung von Patentanspruch 1 noch nicht enthaltenen Formulierungen in den Merkmalen 1.7, 1.8 ("nach 205") und 1.9 ("anschlie337end"), aus denen Angaben 374ber die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Verfahrensschritte entnommen werden k366nnen, erweitern die be-anspruchte Lehre nicht. Wie bereits oben dargelegt wurde, kann weder dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs noch dem f374r die Auslegung heranzu-ziehenden 374brigen Inhalt der Streitpatentschrift entnommen werden, dass mit diesen Formulierungen die zeitliche Reihenfolge der Verfahrensschritte anders festgelegt werden soll als dies aus dem bereits in den urspr374nglich eingereich-ten Unterlagen enthaltenen Ausf374hrungsbeispiel ersichtlich ist. 25 26 Die Ausf374hrungen in der Beschreibung des Streitpatents, wonach das Umschalten der beiden Magnetventile "gleichzeitig" erfolgen soll, f374hren zu kei-ner anderen Beurteilung. Die Lehre von Patentanspruch 1 geht dahin, den Be-reich zwischen Au337en- und Innenschlauch in einem bestimmten Verfahrens-stadium zu entl374ften und anschlie337end den Innenschlauch von innen mit Druck zu beaufschlagen. Die darin enthaltenen Vorgaben zur zeitlichen Reihenfolge beziehen sich nicht auf den Zeitpunkt, zu dem bestimmte Ventile umgeschaltet werden, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die patentgem344337e Wirkung eintre-ten soll. Bei dem in der Streitpatentschrift geschilderten Ausf374hrungsbeispiel kann diese Vorgabe auch dann eingehalten werden, wenn die Ventile gleich-zeitig ge366ffnet werden. Die damit angestrebten Wirkungen - Entl374ftung einer-seits und Druckbeaufschlagung andererseits - treten, wie bereits oben ausge-f374hrt wurde, aufgrund der konstruktiven Ausgestaltung der zur Ausf374hrung des Verfahrens eingesetzten Vorrichtung dennoch in der vorgegebenen Reihenfolge ein. - 17 - V. Die Kl344gerin macht in der Berufungsinstanz erg344nzend geltend, das in der Streitpatentschrift offenbarte Verfahren sei nicht ausf374hrbar. Die darin liegende Klage344nderung ist sachdienlich, weil sie ohne besonderen Zusatzauf-wand in der Berufungsinstanz eine umfassende Erledigung der Auseinander-setzung um den Bestand des Streitpatents erm366glicht. Der auf Art. II 247 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntPat334G gest374tzte Angriff vermag der Klage jedoch nicht zum Er-folg zu verhelfen. Der Senat konnte nicht die 334berzeugung gewinnen, dass die Lehre des Streitpatents so, wie sie in der Streitpatentschrift offenbart ist, nicht ausgef374hrt werden kann. 27 Die Behauptung der Beklagten, mit der in Figur 3 der Streitpatentschrift wiedergegebenen Vorrichtung sei es nicht m366glich, in der Ausnehmung f374r die Rohrmuffe auf den Au337enschlauch von au337en ein Teilvakuum aufzubringen, ist durch die Beweisaufnahme nicht best344tigt worden. Zwar bedarf es zur Realisie-rung des in der Streitpatentschrift offenbarten Verfahrens der Einstellung und Abstimmung zahlreicher Verfahrensparameter, insbesondere der Temperatu-ren, Zeiten, Wege, Geschwindigkeiten und Dr374cke. Diese - bei nahezu jedem Verfahren erforderlichen - Anpassungen kann der Fachmann, ein Diplominge-nieur mit Universit344ts- oder Fachhochschulausbildung der Fachrichtung Kunst-stofftechnologie und mehrj344hriger Erfahrung in der Produktion von Wellrohren, jedoch, wie der gerichtliche Sachverst344ndige best344tigt hat, aufgrund seines Fachwissens und -k366nnens vornehmen. Auch die Kl344gerin tr344gt in anderem Zu-sammenhang vor, die Beklagtenseite habe schon vor dem Priorit344tstag Rohre nach dem im Streitpatent beschriebenen Verfahren hergestellt. Den Ausf374hrun-gen in dem Gutachten des von der Kl344gerin beauftragten Parteigutachters Prof. Dr. T. (K27), innerhalb der kurzen Zeitspanne, die f374r die Fertigung der Muffe zur Verf374gung stehe, k366nne kein ausreichendes Teilvakuum erzeugt werden, vermag der Senat nicht beizutreten. Weder aus diesem Gutachten noch aus sonstigen Umst344nden ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte da-f374r, dass die Erzeugung eines solchen Vakuums unter den in Rede stehenden 28 - 18 - Bedingungen naturwissenschaftlich ausgeschlossen w344re. Die im Parteigutach-ten ge344u337erten Bedenken an der konstruktiven Realisierbarkeit sind nicht auf konkrete Anhaltspunkte gest374tzt, sondern Ergebnis einer abstrakten Einsch344t-zung des Parteigutachters anhand von Figur 3 des Streitpatents. Dieser Ein-sch344tzung steht die gegenteilige Beurteilung durch den gerichtlichen Sachver-st344ndigen entgegen. Vor diesem Hintergrund vermochte der Senat nicht zu der 334berzeugung zu gelangen, dass die im Streitpatent offenbarte Lehre nicht aus-f374hrbar ist. Die von der Kl344gerin durchgef374hrten und in Anlage K24 dokumentierten Versuche f374hren zu keiner abweichenden Beurteilung. Aus dem Versuchs-bericht geht nicht hervor, dass die f374r die Versuche eingesetzte Vorrichtung, bei der die Steuerung der Ventile 374ber zus344tzlich angef374gte, von Hand zu bet344ti-gende Schalter erfolgt, zur Durchf374hrung des patentgem344337en Verfahrens ge-eignet war und ob alle dem Fachmann zur Verf374gung stehenden M366glichkeiten zur Anpassung der Verfahrensparameter ausgesch366pft worden sind. 29 30 VI. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 ist patentf344hig. 31 1. Die gesch374tzte Lehre ist, wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, durch den Stand der Technik nicht vorweggenommen. 2. Die gesch374tzte Lehre ist durch den Stand der Technik auch nicht nahegelegt. 32 a) Die europ344ische Patentschrift 108 598 (K10) offenbart ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung eines doppelwandigen thermoplastischen Rohrs mit integrierten Muffen. Das Verfahren weist die Merkmale 1.1, 1.2, 1.4, 1.5 und 1.7 von Patentanspruch 1 des Streitpatents auf. Abweichend von den Merkmalen 1.3 und 1.6 wird der Au337enschlauch nicht durch ein Teilvakuum 33 - 19 - aufgeweitet, sondern durch von innen wirkenden Druck (K10 Sp. 3 Z. 17-20 = K10a S. 5 Abs. 3). Der Innenschlauch wird abweichend von Merkmal 1.9 zur Bildung der Muffe nicht mit Gasdruck beaufschlagt, sondern mittels Rollk366rpern ("roller") nach au337en gedr374ckt (K10 Sp. 4 Z. 12-16 = K10a S. 7 Abs. 1). Um den Bereich zwischen Au337en- und Innenschlauch zu entl374ften, wird einer der Schl344uche durchstochen. Diese Ver366ffentlichung gab dem Fachmann auch vor dem Hintergrund der 374brigen Entgegenhaltungen keine Veranlassung, das darin beschriebene Ver-fahren in Richtung auf die Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents abzu-wandeln. Auch wenn der Fachmann die in der Streitpatentschrift (Sp. 1 Z. 25-30) beschriebenen Nachteile erkannte und deshalb Anlass hatte, nach anderen Wegen zur Entl374ftung des Bereichs zwischen den beiden Schl344uchen zu suchen, konnte er weder aus K10 noch aus anderen Entgegenhaltungen die Anregung entnehmen, die Entl374ftung 374ber eine in den genannten Bereich m374n-dende Leitung vorzunehmen. Dem steht nicht entgegen, dass bei der in K10 beschriebenen Vorrichtung eine solche Leitung theoretisch zur Verf374gung st374n-de, n344mlich in Gestalt der Druckleitung, die den zur Ausweitung des Au337en-schlauchs erforderlichen Druck zuf374hrt. Um diese M366glichkeit zu nutzen, h344tte der Fachmann jedoch eine andere Abfolge von Verfahrensschritten w344hlen m374ssen. Der zur L366sung des Streitpatents f374hrende Schritt ersch366pfte sich ent-gegen der Auffassung der Kl344gerin nicht darin, die in K10 offenbarten Methoden zur Formung der beiden Schl344uche jeweils durch aus dem Stand der Technik bekannte gleichwirkende Verfahrensschritte zu ersetzen. Vielmehr mussten die einzelnen Schritte so ausgew344hlt und aufeinander abgestimmt werden, dass die mit dem Streitpatent angestrebte Funktion verwirklicht werden kann. Hierf374r gab K10 keine Anregung. 34 b) Die deutsche Offenlegungsschrift 37 01 822 (K9), deren Inhalt der im Streitpatent erw344hnten ver366ffentlichten internationalen Patentanmeldung 35 - 20 - WO 88/05377 entspricht, offenbart ein Verfahren und eine Vorrichtung zur fort-laufenden Herstellung eines Verbundrohrs mit Rohrmuffe. Patentanspruch 5 und das dazu korrespondierende Ausf374hrungsbeispiel betreffen ein Verfahren zur Herstellung von Doppelschichtrohren mit geriefter Au337enfl344che und glatter Innenfl344che. Eine Vorrichtung zum Ausf374hren dieses Verfahrens ist in Figur 4 der Entgegenhaltung abgebildet. Das in K9 beschriebene Verfahren weist die Merkmale 1.1 bis 1.6 sowie 1.9 von Patentanspruch 1 des Streitpatents auf. Ob der Bereich zwischen Au-337en- und Innenschlauch entsprechend Merkmal 1.7 beim Formen der gewellten 36 - 21 - Abschnitte mit Druck beaufschlagt wird, geht aus der Beschreibung nicht her-vor. Im Zusammenhang mit dem Ausf374hrungsbeispiel gem344337 Figur 4 wird ledig-lich ausgef374hrt, die Druckluft zum Anpressen des Innenschlauchs an den Au-337enschlauch im Bereich der Muffe d374rfe nur zugef374hrt werden, wenn sich der zur Ausbildung der Muffe dienende Hohlraum an der die Druckluft zuf374hrenden Nut befinde, weil die Wand sonst zusammengedr374ckt werden k366nne (K9 Sp. 6 Z. 47-50). Keine Hinweise enth344lt die Entgegenhaltung zu der Frage, ob und in welcher Weise der Bereich zwischen Au337en- und Innenschlauch zum Ausfor-men der Muffe entl374ftet wird. All dies gab dem Fachmann keine Veranlassung, das in K9 offenbarte Verfahren in Richtung auf die Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents abzuwandeln. Auch wenn er erkannte, dass der in der Streitpatentschrift (Sp. 2 Z. 18-21) beschriebene Nachteil einer unzuverl344ssigen Verschwei337ung von Au-337en- und Innenschlauch im Bereich der Rohrmuffe auf unzureichender Entl374f-tung beruhte, gab ihm weder K9 noch der sonstige Stand der Technik eine An-regung, diese Nachteile auf die im Streitpatent beschriebene Weise zu vermei-den. Dies gilt auch f374r den in K9 enthaltenen Hinweis, die Innenwand k366nne durch den im Innenschlauch aufgebrachten Druck zusammengedr374ckt werden. Dieser Hinweis stellte schon deshalb keine Anregung dar, die Lehre aus K9 abzuwandeln, weil in der Entgegenhaltung selbst ein gangbarer Weg zur Behe-bung dieser Problematik aufgezeigt wurde. Selbst wenn der Fachmann den-noch nach Alternativen gesucht und das Verfahren dahin erg344nzt h344tte, dass auch der Bereich zwischen Au337en- und Innenwand mit Druck beaufschlagt wird, h344tte dies nicht zu der vom Streitpatent gesch374tzten L366sung gef374hrt. Die zus344tzlich eingebrachte St374tzluft h344tte die Entl374ftungsproblematik sogar noch versch344rft. Hinzu kommt, dass die L366sung nach K9, wie der gerichtliche Sach-verst344ndige best344tigt hat, eine wirksame Entl374ftung ohnehin erschwert, weil dort in Patentanspruch 1 als kennzeichnendes Merkmal Abdichtungen (20, 21) zwi-schen dem Formhohlraum f374r die Muffe und dem restlichen Bereich des 37 - 22 - Schlauchs vorgesehen sind. Um zur Lehre des Streitpatents zu gelangen, h344tte sich der Fachmann von dem in K9 beschriebenen L366sungsweg somit vollst344n-dig l366sen m374ssen. Hierzu gab die Entgegenhaltung keine Anregung. Der in K9 enthaltene Hinweis, die Anordnung k366nne m366glicherweise auch so verwirklicht werden, dass die Formung des Muffenteils schon beginnt, bevor der ganze Hohlraum die D374se passiert hat, f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. Auch dies gab dem Fachmann keinen Hinweis, wie er die Entl374ftungsproblema-tik durch Abwandlung der einzelnen Verfahrensschritte l366sen kann. Zwar ist, wie der gerichtliche Sachverst344ndige best344tigt hat, denkbar, dass der Bereich zwischen Au337en- und Innenschlauch in dem Abschnitt, der sich in Figur 4 der Entgegenhaltung von der Abdichtung 21 aus nach links erstreckt, mit der Atmo-sph344re in Verbindung steht. Dann k366nnte die Luft aus diesem Bereich nach au-337en entweichen, wenn die Umformung des Innenschlauchs beginnt, bevor die-ser an der mit 21 bezeichneten Stelle an den Au337enschlauch gepresst wird. Dies setzt jedoch voraus, dass diesem Bereich keine St374tzluft zugef374hrt wird. Eine Anregung, den f374r das Streitpatent charakteristischen Wechsel zwischen Zuf374hrung von St374tzluft und Entl374ftung durchzuf374hren, ergibt sich daraus nicht. 38 39 c) Die Ver366ffentlichung der internationalen Patentanmeldung WO 90/14208 (K7a) beschreibt ein Verfahren zum Formen von Rohren unter Verwen-dung von pneumatischem Unter- und 334berdruck. Um eine glatte Innenfl344che zu erhalten, wird das Rohr mit Unterdruck auf einen Kerndorn gezogen. Zur Aus-formung von Muffen wird das Rohr durch von innen wirkenden Druck ausgewei-tet. In den Figuren 9 und 10 der Entgegenhaltung wird ein Ausf374hrungsbeispiel gezeigt, bei dem ein Verbundrohr mit gewelltem Au337enrohr und glattem Innen-rohr hergestellt wird. Dieses Verfahren weist die Merkmale 1.1, 1.2, 1.4, 1.5, und 1.9 von Patentanspruch 1 des Streitpatents auf. Ob der Au337enschlauch entsprechend den Merkmalen 1.3 und 1.6 mittels eines Teilvakuums aufgewei-tet wird, geht aus der Entgegenhaltung nicht hervor. Es hei337t dort lediglich, der - 23 - Au337enschlauch werde "by conventional or other suitable means" in die Muffen-form hineingedr374ckt (K7a S. 13 Z. 23-28 = K7b S. 13 Z. 30-33). Nicht n344her ausgef374hrt wird ferner, ob der Bereich zwischen Au337en- und Innenschlauch entsprechend den Merkmalen 1.7 und 1.8 w344hrend der Ausbildung des gewell-ten Bereichs mit Druck beaufschlagt und w344hrend der Ausbildung der Muffen entl374ftet wird. Im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Stand der Technik wird lediglich ausgef374hrt, bei der Herstellung von doppelwandigen geriffelten Rohren tr344ten Schwierigkeiten auf, wenn der Druck innerhalb der Wellungen zu niedrig oder zu hoch sei (K7a S. 4 Z. 10-17 = K7b S. 4 Z. 12-19). Auch diese Entgegenhaltung gab dem Fachmann keine Veranlassung, das darin beschriebene Verfahren in Richtung auf die Lehre des Streitpatents abzuwandeln. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich, wie die Kl344gerin gel-tend macht, die nach Merkmal 1.8 erforderliche Entl374ftung bei der L366sung nach K7a zwangsl344ufig ergibt, weil die Luft in den Bereich ausweichen kann, wo er-neut ein Wellrohrabschnitt ausgebildet wird. Diese M366glichkeit besteht allenfalls dann, wenn dieser Bereich zur Ausbildung des gewellten Abschnitts nicht unter Druck steht, was aber nach Merkmal 1.7 des Streitpatents erforderlich ist. Eine Anregung, den f374r das Streitpatent charakteristischen Wechsel zwischen Druckbeaufschlagung und Entl374ftung vorzunehmen, ergab sich auch aus K7a nicht. 40 d) Der als Anlage K15 und erneut als Anlage K25 vorgelegte Rohr-ausschnitt versetzte den Fachmann ebenfalls nicht in die Lage, ohne erfinderi-sche T344tigkeit zur Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents zu gelangen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Rohre mit diesen Eigenschaften vor dem Priorit344tstag der 326ffentlichkeit zug344nglich waren. Selbst wenn dies der Fall ge-wesen ist, konnte der Fachmann am Priorit344tstag aus der Beschaffenheit der Rohre nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass diese nach dem vom Streit-patent gesch374tzten Verfahren hergestellt worden sind. 41 - 24 - Nach den 374berzeugenden Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndi-gen weist der vorgelegte Rohrausschnitt allerdings Merkmale auf, die in Kennt-nis des Streitpatents darauf hinweisen, dass das Rohr nach dem Verfahren gem344337 Patentanspruch 1 hergestellt wurde. Die Abdr374cke von Vakuumschlitzen lassen erkennen, dass der Au337enschlauch durch ein von au337en wirkendes Teil-vakuum ausgeweitet worden ist. Die Beschaffenheit der Innenoberfl344che deutet darauf hin, dass der Innenschlauch mittels Gasdruck gegen den Au337en-schlauch gepresst worden ist und dass die gewellten Abschnitte durch leicht erh366hten Druck in den geschlossenen Kammern der gewellten Profile her-gestellt worden sind. Die nahezu vollst344ndige Verschwei337ung der beiden Schl344uche im Bereich der Muffen ist ohne eine vorherige Entl374ftung kaum m366g-lich. Auf eine Entl374ftung deutet zudem der Umstand hin, dass der letzte gewell-te Ring vor Beginn der Muffe bereits eine eingefallene Innenwand aufweist. Aus dem vorgelegten Rohrausschnitt ergeben sich ferner keine Hinweise darauf, dass die Entl374ftung durch Anstechen eines der beiden Schl344uche erfolgt ist. 42 43 Hieraus k366nnen jedoch schon deshalb keine sicheren Schl374sse gezogen werden, weil es, wie der gerichtliche Sachverst344ndige best344tigt hat, ohne weite-res m366glich ist, dass bei der Aufteilung des im Endlosverfahren hergestellten Zwischenprodukts in einzelne Rohrst374cke bestimmte Teile herausgetrennt wor-den ist und die Entl374ftung des Muffenbereichs 374ber diese Abschnitte erfolgt ist - sei es durch Bildung von "Lufttaschen", sei es durch Aufstechen des Au337en-schlauchs. VII. Mit zutreffenden Erw344gungen hat das Patentgericht auch die Patent-f344higkeit der weiteren Patentanspr374che bejaht. 44 1. Patentanspruch 3 betrifft eine Vorrichtung zur Durchf374hrung des Ver-fahrens gem344337 den Patentanspr374chen 1 oder 2. Die darin aufgef374hrten Merk-male haben die Funktion, die Durchf374hrung des Verfahrens zu erm366glichen. 45 - 25 - Eine Vorrichtung mit allen diesen Merkmalen war durch den Stand der Technik, der auch insoweit im Wesentlichen durch die im Zusammenhang mit Patent-anspruch 1 behandelten Entgegenhaltungen gepr344gt wird, weder vorwegge-nommen noch nahegelegt. 2. Die Patentanspr374che 2 und 4 bis 10 sind auf die Patentanspr374che 1 bzw. 3 zur374ckbezogen und haben zusammen mit diesen Bestand. 46 VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit 247 97 Abs. 1 und 247 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die im Berufungsverfahren vorge-nommene Beschr344nkung des Streitpatents hat nach der Einsch344tzung des Se-nats nur marginale Auswirkungen auf dessen wirtschaftlichen Wert. Deshalb erschien es angemessen, der Kl344gerin abweichend vom Grundsatz des 247 92 Abs. 1 ZPO die Kosten in voller H366he aufzuerlegen. 47 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.12.2005 - 4 Ni 59/04 (EU) -
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