BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 2/08 Verk374ndet am: 17. September 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja MP3-Player-Import ZPO 247 138; PatG 247247 9, 139 Abs. 1, 140a Abs. 1 a) Den Spediteur, der auf Vernichtung angeblich patentverletzender Ware in Anspruch genommen wird, trifft keine prozessuale Obliegenheit zur Beschaffung der f374r ein qualifiziertes Bestreiten erforderlichen Informationen 374ber die n344here Beschaffenheit der Ware; er kann daher die 334bereinstimmung mit der erfindungsgem344337en Lehre grunds344tzlich mit Nichtwissen bestreiten. b) Schuldner des Unterlassungs- und des Vernichtungsanspruchs ist nicht nur, wer in eigener Person einen der Benutzungstatbest344nde des 247 9 PatG verwirklicht oder vors344tzlich die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch einen Dritten er-m366glicht oder f366rdert. Verletzer und damit Schuldner ist vielmehr auch, wer die Ver-wirklichung des Benutzungstatbestands durch den Dritten erm366glicht oder f366rdert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterst374tzte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt. c) Den Spediteur trifft keine generelle Pr374fungspflicht im Hinblick auf Schutzrechtsver-letzungen durch die transportierte Ware (Best344tigung von BGH, Urt. v. 15.1.1957 - I ZR 56/55, GRUR 1957, 352, 354 - Taeschner/Pertussin II). d) Eine Pflicht zur Einholung von Erkundigungen und gegebenenfalls zur eigenen Pr374-fung der Ware kann jedoch f374r den Spediteur entstehen, wenn ihm konkrete An-haltspunkte f374r eine Schutzrechtsverletzung vorliegen. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Xa ZR 2/08 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 25. Juni 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Achilles und Dr. Berger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das am 29. November 2007 verk374ndete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Inhaberin einer ausschlie337lichen Lizenz an dem am 29. Mai 1990 angemeldeten und mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutsch-land erteilten europ344ischen Patent 402 973 (Klagepatent), das ein digitales 334bertragungssystem betrifft und dessen Patentanspruch 1 wie folgt lautet: 1 - 3 - "A digital transmission system comprising a transmitter (1) and a receiver (5), for transmitting a wide-band digital signal of a specific sample frequency F S , for example a digital audio signal, via a transmission medium (4), and for receiving said signal, the trans-mitter (1) having an input terminal (2) for receiving the wide-band digital signal, which input terminal is coupled to an input of a signal source (3, 9, 6) which forms part of the transmitter (1) and which is constructed to generate a second digital signal and supply said signal to an output (7), which second digital signal comprises con-secutive frames, each frame comprising a plurality of information packets (P), each information packet comprising N bits, N being larger than 1, the receiver (5) comprising a decoder having an in-put (10) for receiving the second digital signal, which decoder has an output coupled to an output terminal (8) to supply the wide-band digital signal, character-ized in that if P in the formula is an integer, where BR is the bit rate of the second digital signal, and n S is the number of samples of the wideband digital signal whose corresponding in-formation, which belongs to the second digital signal, is included in one frame of the second digital signal, the number B of information packets (IP) in one frame is P, and in that, if P is not an integer, the number of information packets (IP) in a number of the frames is P', P' being the next lower integer following P, and the number of information packets (IP) in the other frames is equal to P'+1 so as to exactly comply with the requirement that the average frame rate of the second digital signal should be substantially equal to Fs/ns and that a frame should comprise at least a first frame por-tion (FD1) including synchronising information." Die Kl344gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents auf Einwilligung in die Vernichtung von 107 MP3- und MP3/4-Abspielger344ten (im Folgenden: MP3-Playern) in Anspruch, hinsichtlich deren durch das Haupt-zollamt Frankfurt am Main Flughafen im November 2005 die Aussetzung der 334berlassung angeordnet wurde. 2 - 4 - Anmelder und deklarierter Empf344nger der von einem in Shanghai ans344s-sigen Unternehmen versandten Waren war der Beklagte zu 1. Die Beklagte zu 2 ist ein deutsches Tochterunternehmen der T. N.V. mit Hauptsitz in H. ( 205 ) und als Express-Versanddienstleister t344tig. Die zu- r374ckgehaltene Sendung war Teil einer Sammelladung, die von T. China zur Bef366rderung 374bernommen worden war. In der zollamtlichen Anordnung findet sich in der Rubrik "Besitzer der Waren" der Eintrag "T. Express Worldwide, 205, Frankfurt am Main-Flughafen". 3 Der Beklagte zu 1 hat den Klageanspruch anerkannt. 4 Das Landgericht hat die Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Das Beru-fungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der (im Folgenden nur als Beklagte bezeichneten) Beklagten zu 2, mit der diese ihren Klageabwei-sungsantrag weiterverfolgt. 5 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kl344gerin gegen die Beklagte auf Einwilligung in die Vernichtung der von der Zollbeh366rde zur374ckge-haltenen (im Folgenden: beschlagnahmten) MP3-Player nach 247 140a Abs. 1 PatG bejaht. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 - 5 - Die beschlagnahmten Ger344te verwirklichten die in Patentanspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte Lehre wortsinngem344337. Zwar habe die Kl344-gerin kein konkretes Ger344t analysiert und mit den anspruchsgem344337en Merkma-len verglichen. Sie habe aber eine wortsinngem344337e Verwirklichung schl374ssig dargetan, indem sie die Lehre des Patentanspruchs 1 mit dem internationalen ISO/IEC-Standard MPEG-Audio, Layer III, verglichen und vorgetragen habe, MP3-Player m374ssten, um wie die angegriffenen Ger344te MP3-Dateien zu deko-dieren und ihren Inhalt wiederzugeben, diesem Standard entsprechen. Die Be-klagte k366nne diesen Vortrag nicht wirksam mit Nichtwissen bestreiten. Sp344tes-tens nach der unter Hinweis auf das Klagepatent erfolgten Abmahnung habe die Beklagte Veranlassung gehabt, dem Vorwurf der Rechtsverletzung durch Erkundigung und Einholung von Weisungen bei ihrem Auftraggeber nachzuge-hen. Sollte ein entsprechender Versuch erfolglos geblieben sein, w344re es der Beklagten zumutbar gewesen, die MP3-Player mit sachkundiger Hilfe zu unter-suchen. 8 Die Beklagte sei als St366rer und damit als Patentverletzer passivlegiti-miert. Nach 247 140a Abs. 1 Satz 1 PatG richte sich der Anspruch auf Vernich-tung oder Zustimmung zur Vernichtung gegen jeden, der einem Anspruch we-gen Patentverletzung ausgesetzt sei. Dazu gen374ge ein Unterlassungsanspruch nach 247 139 Abs. 1 PatG. Zwar k366nne die Beklagte zu 2 nicht wegen patentver-letzenden Besitzes im Sinne des 247 9 Satz 2 Nr. 1 PatG in Anspruch genommen werden, da die Begr374ndung der Verf374gungsgewalt eines Spediteurs oder Frachtf374hrers im Transportgesch344ft und des Lagerhalters im Lagergesch344ft al-lein nicht f374r eine Patentbenutzung durch Besitzen ausreiche. Verletzer im Sin-ne des 247 139 PatG sei aber auch, wer in Bezug auf ein Patent einen rechtswid-rigen St366rungszustand herbeif374hre und unterhalte und deshalb zur Unterlas-sung bzw. Beseitigung verpflichtet sei, wobei die Beseitigung in 247 140a PatG in der besonderen Form des Vernichtungsanspruchs geregelt sei. Dies k366nne bei 9 - 6 - einem Spediteur oder Frachtf374hrer der Fall sein, wenn er ein Schutzrecht ver-letzende Waren bef366rdere oder in Verwahrung nehme. Zwar treffe ihn keine generelle Pr374fungspflicht. Anders sei es jedoch, wenn der Betreffende auf eine konkrete Schutzrechtsverletzung hingewiesen werde und hierdurch die M366g-lichkeit der Kenntnisnahme erhalte. Der Spediteur m374sse dann zwar nicht, wie das Landgericht angenommen habe, gegebenenfalls fachkundigen Rat einho-len. Ausreichend, aber auch geboten sei es vielmehr, Erkundigungen beim Auf-traggeber und seine Weisung mit dem Hinweis einzuholen, dass der Vernich-tung zugestimmt werde, wenn der Auftraggeber oder der Adressat nicht fristge-recht Widerspruch gegen die Beschlagnahme einlegten. Wolle der Spediteur trotz ausbleibender Unterrichtung der Vernichtung nicht zustimmen, sei ihm ei-ne erweiterte Pr374fungspflicht abzuverlangen. Eine solche Pflicht habe die Be-klagte verletzt; indem sie einer Vernichtung der beschlagnahmten Ger344te nicht zugestimmt habe, sei sie zur St366rerin geworden. Die Beklagte sei Besitzerin im Sinne des 247 140a PatG, denn sie habe zumindest mittelbaren Besitz an den MP3-Playern. Die Ger344te seien nach ihrer Ankunft auf dem Flughafen von der Beklagten, die nicht blo337e Besitzdienerin der T. China sei, in Verwahrung und damit in unmittelbaren Besitz genommen worden. Durch die Zollbeschlagnahme sei der Beklagten ein von der Beh366rde vermittelter mittelbarer Besitz zugewachsen, der f374r den Vernichtungsanspruch ausreiche. 10 II. Dies h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 11 1. Das Berufungsgericht hat weder zur tats344chlichen Beschaffenheit der angegriffenen Ger344te noch zum sachlichen Inhalt des MPEG-Audio-Standards ausdr374ckliche Feststellungen getroffen. Ob seine Bezugnahme auf das Klage- 12 - 7 - vorbringen im Sinne derartiger Feststellungen verstanden werden kann, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Offenbleiben kann auch, ob seine Entscheidung insofern eine zureichende Grundlage f374r die revisionsrechtliche 334berpr374fung der Annahme b366te, aus der Benutzung des Standards ergebe sich zugleich ei-ne Benutzung des Klagepatents. Denn die Verurteilung der Beklagten kann aus einem anderen Grund keinen Bestand haben. 2. Mit Erfolg r374gt die Revision, dass das Berufungsgericht es nicht als unerheblich ansehen durfte, dass die Beklagte die 334bereinstimmung der ange-griffenen Erzeugnisse mit dem MPEG-Audio-Standard mit Nichtwissen bestrit-ten hat. 13 Zwar betrifft dies die Tatfrage der Gestaltung der angegriffenen Ausf374h-rung, die anders als die Subsumtion unter den Patentanspruch der Gest344ndnis-fiktion des 247 138 Abs. 3 ZPO zug344nglich ist. Das Berufungsgericht hat jedoch die Anforderungen an den Vortrag der Beklagten 374berspannt; deren Bestreiten mit Nichtwissen ist gem344337 247 138 Abs. 4 ZPO prozessual zul344ssig und damit beachtlich. 14 a) Grunds344tzlich hat im Verletzungsprozess der Kl344ger alle anspruchs-begr374ndenden Sachverhaltselemente darzulegen, also auch die Tatsachen, in denen die Benutzung des gesch374tzten Gegenstands besteht. Der Beklagte muss ihm diese Darlegung grunds344tzlich nicht erleichtern (Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl., 247 139 Rdn. 116). Anderes gilt nur, wenn und soweit den Beklagten gem344337 247 138 Abs. 2 ZPO eine sekund344re Darlegungslast trifft. Dar374ber hinaus darf der Beklagte sich im Rahmen des 247 138 Abs. 4 ZPO auf ein blo337es Bestreiten der die Schutzrechtsverletzung begr374ndenden Tatsachen mit Nichtwissen beschr344nken. 15 - 8 - b) Die Beklagte war nicht aufgrund einer sekund344ren Darlegungslast verpflichtet, im einzelnen dazu vorzutragen, ob die angegriffenen MP3-Player deshalb dazu in der Lage sind, MP3-Dateien zu decodieren, weil sie nach dem MPEG-Audio-Standard arbeiten, der nach der rechtlichen W374rdigung des Beru-fungsgerichts zugleich eine Benutzung der erfindungsgem344337en Lehre bedeutet. 16 Eine solche Verpflichtung zur Spezifizierung von Tatsachen kann sich ergeben, wenn und soweit diese Informationen der mit der Darlegung und Be-weisf374hrung belasteten Partei nicht oder nur unter unverh344ltnism344337igen Er-schwerungen zug344nglich sind, w344hrend ihre Offenlegung f374r den Gegner so-wohl ohne weiteres m366glich als auch zumutbar erscheint (BGH, Urt. v. 30.9.2003 - X ZR 114/00, GRUR 2004, 268, 269 - Blasenfreie Gummibahn II). F374r diese Voraussetzungen ergibt sich aus dem Berufungsurteil nichts. 17 Zum einen befindet sich die Kl344gerin nicht in Darlegungs- oder Beweis-not: Gem344337 Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22.7.2003 374ber das Vorgehen der Zollbeh366rden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Ma337nahmen gegen374ber Waren, die erkannterma337en derartige Rechte ver-letzen, i.V. mit 247 809 BGB (jetzt 247 142b Abs. 8 i.V. mit 247 142a Abs. 2 Satz 3 PatG; vgl. Schulte/K374hnen, PatG, 8. Aufl., 247 142b Rdn. 20) kann die Kl344gerin erwirken, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, das Erzeugnis zu besichtigen. Zum anderen hat die Beklagte als Spediteurin keine eigenen Kenntnisse 374ber die Beschaffenheit der angegriffenen Erzeugnisse, sondern m374sste sich diese ihrerseits erst beschaffen. 18 c) Die von der Beklagten bestrittene 334bereinstimmung der Erzeugnisse mit dem Standard ist auch nicht Gegenstand eigener Handlungen oder Wahr-nehmung im Sinne des 247 138 Abs. 4 ZPO. 19 - 9 - Ihre T344tigkeit als Spediteurin vermittelte der Beklagten keine n344heren Kenntnisse 374ber die technische Beschaffenheit der von ihr bef366rderten Erzeug-nisse. Die f374r ein qualifiziertes Bestreiten erforderlichen Kenntnisse konnte sie sich allenfalls beschaffen. Eine solche prozessuale Informationsbeschaffungs-pflicht einer Partei wird f374r Vorg344nge aus dem eigenen Gesch344fts- oder Ver-antwortungsbereich angenommen, d.h. eine Partei ist prozessual verpflichtet, notwendige Informationen in ihrem Unternehmen und von Personen einzuho-len, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung t344tig sind (BGH, Urt. v. 19.4.2001 - I ZR 238/98, GRUR 2002, 190, 191 - DIE PROFIS). Eine derarti-ge prozessuale Informationsbeschaffungspflicht bestand f374r die Beklagte indes-sen nicht. Weder der Versender noch der Empf344nger noch T. China als Auf-trag- geber waren unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung der Beklagten t344tig. Mit dem Versender oder dem Empf344nger der Waren war die Beklagte auch we-der organisatorisch noch vertraglich in einer Weise verbunden, die es der Be-klagten erm366glicht h344tte, von diesen n344heren Aufschluss 374ber die technische Beschaffenheit des Transportguts zu verlangen. Eine solche Verbindung be-stand zwar zu T. China. Es liegt jedoch fern, dass T. China in der Lage ge- wesen w344re, gegen374ber der Beklagten n344here Angaben 374ber die Beschaffen-heit der versandten MP3-Player zu machen. F374r eine prozessuale Obliegenheit der Beklagten zur Beschaffung der f374r ein qualifiziertes Bestreiten erforderli-chen Informationen fehlt es hiernach an einer hinreichenden Grundlage. 20 III. Der Senat kann nicht abschlie337end in der Sache selbst entscheiden. Trifft das Klagevorbringen zu, dass die Abspielger344te die technische Lehre des Klagepatents verwirklichen, ist die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutref-fend angenommen hat, zur Einwilligung in die Vernichtung verpflichtet. 21 - 10 - Gem344337 247 140a Abs. 1 Satz 1 PatG kann vom Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen patentgem344337en Er-zeugnissen in Anspruch genommen werden, wer die gesch374tzte Erfindung ent-gegen 247247 9 bis 13 PatG benutzt. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Be-klagte sei Verletzer im Sinne dieser Bestimmung und befinde sich im Besitz pa-tentgem344337er Erzeugnisse, erweist sich auf der Grundlage des insoweit der re-visionsrechtlichen Pr374fung zugrunde zu legenden Sachverhalts als rechtsfehler-frei. 22 1. Schuldner des Vernichtungsanspruchs - wie des Unterlassungsan-spruchs nach 247 139 Abs. 1 PatG - ist der auch in 247 139 PatG so bezeichnete (vgl. Abs. 2 S344tze 2 und 3) Verletzer. Zu dem mit diesem Begriff umschriebe-nen, passivlegitimierten Personenkreis geh366rt auch der Spediteur oder Fracht-f374hrer, der objektiv patentverletzende Ware bef366rdert und wei337 oder sich nach den Umst344nden in zumutbarer Weise die Kenntnis verschaffen kann, dass es sich um Ware handelt, die ohne Zustimmung des Patentinhabers nicht herge-stellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu diesen Zwecken eingef374hrt oder besessen werden darf. 23 a) Verletzer ist zun344chst, wer die patentierte Erfindung in eigener Per-son im Sinne des 247 9 PatG unmittelbar benutzt oder wer als Teilnehmer im Sin-ne des 247 830 Abs. 2 BGB eine fremde unmittelbare Benutzung im Sinne des 247 9 PatG erm366glicht oder f366rdert (BGHZ 159, 221, 230 f. - Drehzahlermittlung). Die-se Voraussetzungen waren, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-nommen hat, in der Person der Beklagten nicht erf374llt. 24 aa) Die Beklagte hat insbesondere keine erfindungsgem344337en Erzeugnis-se zu dem Zweck in Besitz gehabt, diese in den Verkehr zu bringen (247 9 Satz 2 Nr. 1 PatG). Zwar hat sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Be- 25 - 11 - sitz an den MP3-Playern erlangt. Das Besitzen eines Erzeugnisses ist jedoch nur dann eine verbotene Benutzungshandlung, wenn es zu dem Zweck erfolgt, das Erzeugnis in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen. Einen solchen Zweck verfolgte die Beklagte, die lediglich mit der Bef366rderung der Ger344te befasst war, selbst nicht. Das blo337e Verwahren oder Bef366rdern patentverletzender Ware durch einen Lagerhalter, Frachtf374hrer oder Spediteur erfolgt regelm344337ig nicht zu den genannten qualifi-zierenden Zwecken (Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., 247 9 Rdn. 48; Kra337er, Patentrecht, 6. Aufl., 247 33 II f). Allerdings wird von der markenrechtlichen Litera-tur 374berwiegend die Auffassung vertreten, bei Verwahrung oder Transport f374r einen Dritten sei dessen Zweckrichtung ma337geblich, ohne dass es auf die Kenntnis des unmittelbaren Besitzers von dieser Verwendungsabsicht ankom-me; danach w374rden auch Lagerhalter, Spediteure oder Frachtf374hrer qualifizier-ten Besitz im Sinne des 247 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG aus374ben (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., 247 14 Rdn. 194; Str366bele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., 247 14 Rdn. 95; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., 247 14 Rdn. 475; ebenso OLG K366ln WRP 2005, 1294, 1296; a.A. v. Schultz/Schweyer, Markenrecht, 2. Aufl., 247 14 Rdn. 215). Dem kann jedoch jedenfalls f374r das Patentrecht nicht beigetreten werden. Denn w374rde f374r die Beurteilung der Benutzungshandlung eines unmit-telbaren Besitzers die Verwendungsabsicht eines mittelbaren Besitzers f374r ma337geblich erachtet, w374rden ohne ausreichende Rechtfertigung die der Ver-antwortung des Besitzers nach 247 9 PatG gezogenen Grenzen unterlaufen. bb) Das Berufungsgericht hat zu Recht auch nicht in Betracht gezogen, dass die Beklagte es unternommen haben k366nnte, eine unmittelbare Benutzung der patentierten Erfindung durch Dritte im Sinne des 247 9 PatG als Gehilfin zu erm366glichen oder zu f366rdern. 26 - 12 - Sofern die Beklagte vor der Aussetzung der 334berlassung eine tats344chli-che Sachherrschaft 374ber die MP3-Player begr374ndet haben sollte, h344tte sie die Einfuhr eines patentverletzenden Erzeugnisses zum Zwecke des Inverkehrbrin-gen (247 9 Satz 2 Nr. 1 PatG) zwar objektiv gef366rdert. Da jedoch nicht festgestellt ist, dass die Beklagte Kenntnis davon hatte, dass es sich bei den MP3-Playern um patentverletzende Erzeugnisse handelte, fehlte ihr der f374r eine Gehilfenstel-lung notwendige Vorsatz hinsichtlich der Haupttat. 27 Nach der Aussetzung der 334berlassung musste die Beklagte es zwar f374r m366glich halten, dass es sich bei den MP3-Playern um patentverletzende Ger344te handelte, da die Aussetzung der 334berlassung gerade aufgrund des Verdachts einer Patentverletzung erfolgte (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1383/2003). Daraus ergab sich aber noch nicht der f374r eine Gehilfenstellung zumindest not-wendige bedingte Vorsatz hinsichtlich der Haupttat. Dass die Beklagte allein aufgrund der Mitteilung, die beschlagnahmten Erzeugnisse st374nden in Ver-dacht, ein Patent zu verletzen, eine solche Patentverletzung nunmehr billigend in Kauf nahm, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revisionsbeklag-te r374gt nicht, dass es hierbei entsprechendes Klagevorbringen 374bergangen h344t-te. 28 b) Schuldner des Unterlassungs- und des Vernichtungsanspruchs ist jedoch nicht nur, wer in eigener Person einen der Benutzungstatbest344nde des 247 9 PatG verwirklicht oder vors344tzlich die Verwirklichung des Benutzungstatbe-stands durch einen Dritten erm366glicht oder f366rdert. Verletzer und damit Schuld-ner ist vielmehr auch, wer die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch den Dritten erm366glicht oder f366rdert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterst374tzte Handlung das absolu-te Recht des Patentinhabers verletzt. Die im Ausgangspunkt unterschiedlichen Erw344gungen, mit denen die f374r den gewerblichen Rechtsschutz zust344ndigen 29 - 13 - Senate des Bundesgerichtshofs die Verantwortlichkeit nicht vors344tzlich han-delnder Beteiligter an einer Schutzrechtsverletzung eingegrenzt haben, gelan-gen insoweit zu 374bereinstimmenden Ergebnissen. - 14 - aa) F374r das Markenrecht unterscheidet der I. Zivilsenat des Bundesge-richtshofs wie folgt: Eine Haftung auf Unterlassung und Beseitigung einer Mar-kenrechtsverletzung im Sinne des 247 14 MarkenG komme nur f374r den T344ter oder Teilnehmer dieser Markenrechtsverletzung in Betracht. Wer hingegen willentlich und ad344quat kausal zur Schutzrechtsverletzung beitrage, ohne T344ter oder Teil-nehmer zu sein, k366nne nur als St366rer auf Unterlassung oder Beseitigung in ent-sprechender Anwendung des 247 1004 BGB in Anspruch genommen werden. Um die St366rerhaftung nicht 374ber Geb374hr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeintr344chtigung vorgenommen haben, setze die Haftung als St366-rer die Verletzung von Pr374fpflichten voraus, deren Umfang im Einzelfall nach Zumutbarkeitskriterien zu bestimmen sei (BGHZ 148, 13, 17 ff. - ; BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; BGH, Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702, 706 - Internet-Versteigerung III; vgl. auch Hacker in: Str366bele/Hacker, aaO, 247 14 Rdn. 202 ff.; Ingerl/Rohnke, aaO, Vor 247247 14-19 Rdn. 29 ff.; Ekey in: Ekey/Klippel/Bender, MarkenR, 2. Aufl., 247 14 MarkenG Rdn. 56; v. Schultz/Schweyer, aaO, 247 14 MarkenG Rdn. 255). Ebenso entscheidet der I. Zivilsenat f374r das Urheber- und Geschmacksmusterrecht (Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 120/96, GRUR 1999, 418 - M366belklassiker). Dementspre-chend werden teilweise auch f374r das Patentrecht die von der Rechtsprechung zum Marken- und Urheberrecht entwickelten Grunds344tze herangezogen und zwischen der deliktsrechtlich begr374ndeten Haftung von T344tern und Teilnehmern einerseits und der St366rerhaftung analog 247 1004 BGB andererseits unterschie-den (Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., 247 139 Rdn. 27; Keller, Festschrift f374r Ullmann, S. 449, 458 ff.; Schulte/K374hnen, aaO, 247 139 Rdn. 21 und 247 140a Rdn. 11; K374hnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rdn. 350 ff.). 30 bb) Im Wettbewerbsrecht ist der Bundesgerichtshof auf das Institut der St366rerhaftung in den letzten Jahren nicht mehr zur374ckgekommen und hat eine 31 - 15 - t344terschaftliche Haftung gem344337 247 3 UWG f374r mittelbare Beeintr344chtigungen des Wettbewerbs bei Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten aner-kannt; letztere seien entsprechend den zur St366rerhaftung entwickelten Grunds344tzen zu pr374fen (BGH, Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 18/04, GRUR 2007, 890 Tz. 36 ff. - Jugendgef344hrdende Medien bei eBay; dazu eingehend Leistner/Stang, WRP 2008, 533 ff.). Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat die Inanspruchnahme eines Bundeslandes wegen Verletzung der Buchpreisbin-dung mit dessen Verantwortung als St366rer begr374ndet, sich zur Begr374ndung der Einstandspflicht jedoch auf die deliktischen Teilnahmeregeln (247 830 Abs. 2 BGB) gest374tzt (BGH, Urt. v. 24.6.2003 - KZR 32/02, GRUR 2003, 807, 808 - Buchpreisbindung). cc) Die Heranziehung des Rechtsinstituts der St366rerhaftung ist von eini-gen Autoren kritisiert und es demgegen374ber f374r vorzugsw374rdig gehalten wor-den, das im Wettbewerbsrecht entwickelte Haftungskonzept f374r mittelbar verur-sachte Rechtsverletzungen auch auf das Recht des geistigen Eigentums zu 374bertragen (vgl. nur Ahrens, WRP 2007, 1281 ff.; F374rst, WRP 2009, 378 ff.; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, WettbewerbsR, 26. Aufl., 247 8 UWG Rdn. 2.11 ff.; K366hler, GRUR 2008, 1, 6 f.; jeweils m.w.N.). 32 Im Ergebnis damit 374bereinstimmend werden von manchen auch im Pa-tentrecht als Verletzer nur T344ter oder Teilnehmer einer Patentverletzung in Be-tracht gezogen. Bei Verletzung einer Pr374fungspflicht soll auch Verletzer sein, wer lediglich eine weitere Ursache f374r die Schutzrechtsverletzung gesetzt hat; jedoch wird hierf374r auf den Begriff des St366rers im Sinne des 247 1004 BGB aus-dr374cklich nicht zur374ckgegriffen (Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl., 247 139 Rdn. 19). Dies ist indessen - jedenfalls grunds344tzlich - nicht mit einer en-geren oder anderen Definition des Kreises der Passivlegitimierten verbunden: 33 - 16 - Nach der Rechtsprechung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs setzt die Verantwortlichkeit f374r eine Patentverletzung nicht voraus, dass der in Anspruch genommene in seiner Person eine der in 247 9 Satz 2 PatG bezeichne-ten Handlungen vornimmt (BGHZ 107, 46, 53 - Ethofumesat). Schuldner der Anspr374che auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung der verletzenden Gegenst344nde kann vielmehr auch sein, wer lediglich eine weitere Ursache f374r die Rechtsverletzung setzt, indem er eine von ihm erm366glichte Rechtsverletzung durch einen Dritten nicht unterbindet, obwohl dies von ihm zu erwarten w344re (BGHZ 142, 7, 12 f. - R344umschild). F374r den Tatbestand des 247 139 PatG ist - und Gleiches muss insoweit f374r 247 140a PatG gelten - die Unter-scheidung zwischen eigener und erm366glichter fremder Benutzung f374r unerheb-lich erachtet worden (BGHZ 159, 221, 230 f. - Drehzahlermittlung). Da jeder Beteiligte - gegebenenfalls neben anderen als Nebent344ter im Sinne des 247 840 Abs. 1 BGB - bereits f374r eine fahrl344ssige Patentverletzung einzustehen hat, hat der X. Zivilsenat f374r die t344terschaftliche Schadensersatzverpflichtung grunds344tz-lich jede vorwerfbare Verursachung der Rechtsverletzung einschlie337lich der ungen374genden Vorsorge gegen solche Verst366337e gen374gen lassen (BGHZ 171, 13 Tz. 17 - Funkuhr II; Beschl. v. 26.2.2002 - X ZR 36/01, GRUR 2002, 599 - Funkuhr I). Er hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass die T344ter-schaft bei einem Fahrl344ssigkeitsdelikt keine Tatherrschaft voraussetzt, der f374r die Fahrl344ssigkeitsdelikte geltende einheitliche T344terbegriff eine Unterscheidung zwischen T344ter und Gehilfen vielmehr entbehrlich macht (Dannecker/Biermann in: Immenga/Mestm344cker, GWB, 4. Aufl., Vor 247 81 Rdn. 69; eingehend Cra-mer/Heine in Sch366nke/Schr366der, StGB, 27. Aufl. Vor 247247 25 ff. Rdn. 112 f.). 34 In der Sache 344hnlich hat der I. Zivilsenat k374rzlich in einem Urteil vom 11. M344rz 2009 (I ZR 114/06, GRUR 2009, 597 - Halzband, f374r BGHZ vorgese-hen) als T344ter einer Markenverletzung denjenigen angesehen, der als Inhaber eines Mitgliedskontos bei der Internetplattform eBay eine Schutzrechtsverlet- 35 - 17 - zung dadurch erm366glicht hat, dass er seine pers366nlichen Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff durch seine Ehefrau gesichert hat. Der I. Zivilsenat hat hierin einen eigenen, gegen374ber den eingef374hrten Grunds344tzen der St366rer-haftung und den gegebenenfalls bestehenden Verkehrspflichten im Bereich des Wettbewerbsrechts selbst344ndigen Zurechnungsgrund gefunden (aaO Tz. 16). dd) Diese im Einzelnen unterschiedlichen rechtlichen Erw344gungen stim-men im Ergebnis darin 374berein, dass unvors344tzliches Handeln die Verantwor-tung f374r die unterst374tzte, von einem Dritten begangene Schutzrechtsverletzung nicht ausschlie337t, andererseits der Mitverursachungsbeitrag allein zur Begr374n-dung der Verantwortlichkeit nicht ausreicht, die Zurechnung der fremden Schutzrechtsverletzung vielmehr einer zus344tzlichen Rechtfertigung bedarf. Sie besteht in der Regel in der Verletzung einer Rechtspflicht, die jedenfalls auch dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen oder jedenfalls als verbotener und daher zu unterlassender Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines Dritten erkennbar gewesen w344re. 36 Denn ohne einen solchen Zurechnungsgrund w374rde die Einstandspflicht f374r die Verwirklichung des Tatbestands der Schutzrechtsverletzung uferlos und tr344fe denjenigen, der dem Patentverletzer Gewerber344ume 374berlassen hat ebenso wie den Energieversorger, der ihm den f374r seinen Betrieb notwendigen elektrischen Strom zur Verf374gung gestellt und damit die patentverletzende Pro-duktion erm366glicht hat. Andererseits hat derjenige, der unter Verletzung einer Rechtspflicht den tatbestandlichen Erfolg mitverursacht, f374r diesen ebenso ein-zustehen, wie wenn er vors344tzlich zu ihm beitr374ge. Nichts anderes hat der X. Zivilsenat mit der etwas verk374rzten Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass grunds344tzlich jede vorwerfbare Verursachung der Rechtsverletzung ein- 37 - 18 - schlie337lich der ungen374genden Vorsorge gegen solche Verst366337e zur Begr374n-dung der (Schadensersatz-)Verpflichtung des Fahrl344ssigkeitst344ters gen374ge. Da die Verletzung einer solchen Rechtspflicht den Handelnden nicht nur zum Verletzer im Sinne der 247247 139 Abs. 1, 140a PatG macht, sondern nach der st344ndigen Rechtsprechung des X. Zivilsenats auch den Vorwurf fahrl344ssigen Handelns im Sinne des 247 139 Abs. 2 PatG zu begr374nden geeignet ist, ist es - jedenfalls grunds344tzlich - bei Delikten, die wie die Patentverletzung auch fahr-l344ssig begangen werden k366nnen, im Ergebnis ohne Belang, ob der Verletzer wie in 247 1004 Abs. 1 BGB als St366rer oder als T344ter bezeichnet wird. Dies steht damit in Einklang, dass nach dem Wortlaut des 247 139 PatG f374r den Unterlas-sungsanspruch aus 247 139 Abs. 1 Satz 1 und den Schadensersatzanspruch aus 247 139 Abs. 2 Satz 1 PatG hinsichtlich des jeweiligen Schuldners, abgesehen vom Erfordernis des Verschuldens, nicht unterschieden wird. In diesem Punkt stimmt die Rechtsprechung des X. Zivilsenats allerdings nicht mit derjenigen des I. Zivilsenats 374berein, nach der der als St366rer qualifizierte Beteiligte gerade nicht zum Schadensersatz verpflichtet sein soll (BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 - Mei337ner Dekor I, m.w.N.). Im Streitfall, in dem nur der verschuldensunabh344ngige Vernichtungsanspruch in Rede steht, bed374rfen die Voraussetzungen der Verpflichtung zum Schadensersatz f374r die fahrl344ssige Mitverursachung einer Schutzrechtsverletzung indessen keiner wei-teren Er366rterung. 38 c) Danach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenom-men, dass die Beklagte pflichtwidrig die patentverletzende Handlung eines Drit-ten, n344mlich des Beklagten zu 1, unterst374tzt hat, der sich zum Zwecke des un-erlaubten Inverkehrbringens im - durch die Beklagte und die Zollbeh366rden ge-mittelten - Besitz der patentverletzenden Erzeugnisse befunden hat. 39 - 19 - aa) Eine Pflichtverletzung lag allerdings nicht darin, dass die Beklagte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die von T. China versandten MP3- Player f374r den Beklagten zu 1 als bestimmungsgem344337en Empf344nger in Verwah-rung genommen hat, ohne zuvor gepr374ft zu haben, ob es sich bei den Ger344ten um patentverletzende Erzeugnisse handelte. 40 Zwar kann die T344tigkeit des Spediteurs oder Frachtf374hrers das Risiko von Patentverletzungen erh366hen. Eine generelle Pr374fungspflicht im Hinblick auf Schutzrechtsverletzungen durch die transportierte Ware trifft ihn aber anerkann-terma337en nicht (BGH, Urt. v. 15.1.1957 - I ZR 56/55, GRUR 1957, 352, 354 - Taeschner/Pertussin II). Der Spediteur oder Frachtf374hrer ist regelm344337ig selbst nicht in der Lage, das ihm anvertraute Transportgut auf Schutzrechtsverletzun-gen zu 374berpr374fen. Die Postulierung einer entsprechenden Rechtspflicht w374rde seine T344tigkeit nicht nur erheblich verteuern und komplizieren, sie w344re auch nicht zu rechtfertigen, da sie zum Schutz des immateriellen Rechtsguts nicht erforderlich ist. Dieser Schutz wird vielmehr grunds344tzlich dadurch gew344hrleis-tet, dass jeder, der den gesch374tzten Gegenstand herstellt, anbietet, in den Ver-kehr bringt oder gebraucht oder ihn zu diesen Zwecken einf374hrt oder besitzt, auf die Wahrung des Ausschlie337lichkeitsrechts des Patentinhabers Bedacht zu nehmen hat (vgl. BGHZ 75, 96, 106 f.; K366hler, aaO, 247 8 UWG Rdn. 2.15). 41 bb) Die Beklagte hat jedoch dadurch pflichtwidrig gehandelt, dass sie den objektiv patentverletzenden Besitz des Beklagten zu 1 weiterhin gef366rdert hat, nachdem sie von der Kl344gerin oder der Zollbeh366rde darauf aufmerksam gemacht worden war, dass es sich bei der Ware um patentverletzende Erzeug-nisse handele oder jedenfalls handeln k366nne. 42 (1) Das Bestehen und der Umfang einer Rechtspflicht zur Vermeidung eines schutzrechtsverletzenden Erfolgs richtet sich im Einzelfall nach der Ab- 43 - 20 - w344gung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen; es kommt entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genomme-nen nach den Umst344nden des Falles ein T344tigwerden zuzumuten ist (BGHZ 107, 46, 63 - Ethofumesat; BGH, Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 18/04, GRUR 2007, 890, 894 - Jugendgef344hrdende Medien bei eBay). Dabei besteht eine Wech-selwirkung zwischen der Schutzbed374rftigkeit des Verletzten und der Zumutbar-keit von Pr374fungs- und Handlungspflichten, die von Dritten zu beachten sind: Je schutzw374rdiger der Verletzte, desto mehr R374cksicht auf seine Interessen kann dem Dritten zugemutet werden. Je geringer andererseits das Schutzbed374rfnis, desto kritischer ist zu pr374fen, ob von dem Dritten erwartet werden muss, Schutzrechtsverletzungen aufzusp374ren und gegebenenfalls abzustellen oder zu verhindern. (2) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Pflicht zur Einholung von Erkundigungen und gegebenenfalls zur eigenen Pr374fung der Ware mit der m366glichen Folge einer Eingreifpflicht entstehe f374r den Spediteur, wenn er von der M366glichkeit einer Schutzrechtsverletzung Kenntnis erlange (s. auch Cordes, GRUR 2007, 483, 488). Dies erweist sich jedenfalls f374r den Streitfall als zutref-fend. 44 Der Spediteur darf sich nur so lange ohne weiteres darauf verlassen, dass von dem Versender oder Empf344nger die absoluten Rechte Dritter beachtet werden, wie ihm nicht konkrete Anhaltspunkte daf374r vorliegen, dass diese Rechte tats344chlich nicht beachtet worden sind und er - der Spediteur - folglich an der unerlaubten Handlung eines Dritten mitwirkt. Ergeben sich solche An-haltspunkte, muss der Spediteur die zumutbaren Ma337nahmen ergreifen, um den Verdacht der Schutzrechtsverletzung aufzukl344ren. Ergibt die Aufkl344rung, dass eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, darf der Spediteur die Mitwirkung an der objektiv rechtswidrigen Handlung des Dritten ebenso wenig fortsetzen, wie 45 - 21 - er sonst vors344tzlich eine Schutzrechtsverletzung unterst374tzen darf. Kann hinge-gen der Verdacht der Schutzrechtsverletzung ausger344umt werden oder ist mit den ihm m366glichen und zumutbaren Mitteln eine Kl344rung der Rechtslage nicht erreichbar und eine Schutzrechtsverletzung mithin nicht positiv festzustellen, ist der Spediteur nicht gehindert, seinen Auftrag auszuf374hren, auch wenn dies ob-jektiv die F366rderung einer Patentverletzung bedeutet. Denn in diesem Fall f344llt ihm nicht der Vorwurf zur Last, eine erkennbar rechtswidrige Handlung zu un-terst374tzen. Die Annahme der Revision, eine Pr374fpflicht setze die positive Kenntnis der Schutzrechtsverletzung voraus, geht danach fehl. Wei337 der Spediteur um die Schutzrechtsverletzung, bedarf es keiner Pr374fung mehr. Die Pr374fungspflicht ist eine Sekund344rpflicht, die gerade dann eingreift, wenn die Schutzrechtsver-letzung m366glich, aber nicht sicher ist. Der Spediteur hat dann das ihm Zumutba-re zu unternehmen, um Klarheit dar374ber zu gewinnen, ob er die ihm aufgetra-gene Dienstleistung fortf374hren darf oder ob er dies zu unterlassen hat, weil er damit die Verletzung absoluter Rechte Dritter f366rdern oder erm366glichen w374rde. 46 Dabei d374rfen an die Pr374fung des Spediteurs allerdings keine 374berh366hten, seine gesch344ftliche Bet344tigung unzumutbar erschwerenden Anforderungen ge-stellt werden. Die Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall obliegt dem Tat-richter und ist revisionsrechtlich nur daraufhin zu 374berpr374fen, ob s344mtliche rechtlich erheblichen Gesichtspunkte in die Abw344gung der beiderseitigen Inte-ressen einbezogen worden sind. 47 Hieran gemessen ist es zun344chst nicht zu beanstanden, dass das Beru-fungsgericht es f374r zumutbar gehalten hat, dass die Beklagte ihren Auftragge-ber 374ber den Verdacht der Patentverletzung unterrichtete und von diesem hier-zu n344here Informationen und Weisungen einholte. Blieben diese Informationen 48 - 22 - aus, wie die Beklagte vorgetragen hat, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, dass es die Beklagte bei dem fruchtlo-sen Versuch, eine Patentverletzung auf diesem Wege auszuschlie337en, nicht belassen durfte, sondern sich auf anderem Wege um Kl344rung der Sach- und Rechtslage bem374hen musste. Trifft die im vorliegenden Zusammenhang revisi-onsrechtlich zugrunde zu legende Annahme des Berufungsgerichts zu, dass die dem einschl344gigen Standard entsprechende Ausgestaltung der Abspielger344te auf die Verletzung des Klagepatents schlie337en l344sst, h344tte sich auch die Be-klagte, gegebenenfalls mit sachkundiger Hilfe, diese Kenntnis verschaffen k366n-nen. (3) Die Beklagte hat den patentverletzenden Besitz des Beklagten zu 1 ungeachtet dessen weiter gef366rdert, dass sie nach Mitteilung des Verdachts der Patentverletzung den Besitz des Beklagten zu 1 nicht durch aktives Handeln unterst374tzt hat. Denn es gen374gt, dass sie diesen patentverletzenden Besitz, den sie mit der Ingewahrsamnahme der Ware begr374ndet hatte, und damit einen St366-rungszustand, dem das Patentgesetz mit dem Vernichtungsanspruch des Pa-tentinhabers nach 247 140a PatG begegnet, weiterhin aufrechterhielt. Dieser St366-rungszustand konnte nur durch die Vernichtung der patentverletzenden Er-zeugnisse beendet werden, da der Patentinhaber eine andere Form der Besei-tigung nicht ohne Weiteres hinnehmen muss, sich insbesondere nicht damit begn374gen muss, dass der Verletzer die Absicht aufgibt, die patentverletzenden Erzeugnisse in den Verkehr zu bringen. 49 (4) Der revisionsrechtlichen Nachpr374fung h344lt es schlie337lich auch stand, dass das Berufungsgericht die Kl344gerin nicht auf die Inanspruchnahme des Be-klagten zu 1 verwiesen hat. Zwar kann eine n344here Pr374fung der beschlagnahm-ten Ware (und deren nachfolgende Vernichtung) dem Spediteur dann nicht zu-zumuten sein, wenn der unmittelbare Verletzer von dem Berechtigten bereits in 50 - 23 - Anspruch genommen worden ist oder ohne gr366337ere Schwierigkeiten in An-spruch genommen werden kann und ein solches Vorgehen geeignet und aus-reichend erscheint, den St366rungszustand zu beseitigen und drohende weitere Verletzungshandlungen zu verhindern. Diese Voraussetzungen lagen im Streit-fall aber nicht vor. Der Kl344gerin war zwar mit dem Beklagten zu 1 der Anmelder im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1383/2003 und zugleich Emp-f344nger der patentverletzenden Erzeugnisse bekannt. Dieser hat jedoch nach den Feststellungen des Landgerichts den Verletzungsvorwurf weder best344tigt noch ausger344umt, sondern der Kl344gerin mit Anwaltsschreiben mitgeteilt, er ha-be keine Einw344nde gegen die Vernichtung der beschlagnahmten MP3-Player, weil er mit der Sendung nichts zu tun habe, nicht Eigent374mer sei und auch kei-ne sonstigen Rechte an diesen Gegenst344nden habe. Damit konnte die Kl344gerin einerseits, wie das Landgericht zutreffend ausgef374hrt hat, die Vernichtung der beschlagnahmten Ware nicht erreichen, andererseits best344tigte die Leugnung der Verantwortlichkeit des Empf344ngers der Ware eher den Verdacht der Pa-tentverletzung, als dass es ihn auszur344umen geeignet gewesen w344re. Die Be-klagte konnte hierdurch von ihrer eigenen Verantwortlichkeit nicht entlastet werden. 2. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich die Beklagte ihrerseits im Besitz der patentverletzenden Erzeugnisse be-funden hat und daher auch diese Voraussetzung f374r ihre Passivlegitimation er-f374llt ist. 51 Daf374r kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte vor der Beschlagnahme zun344chst die unmittelbare Verf374gungsgewalt 374ber die MP3-Player erlangte oder ob die Ware direkt von der Luftfrachtgesellschaft in die unmittelbare Verf374-gungsgewalt der Zollbeh366rden gelangt ist. F374r die Begr374ndung eines Besitzmitt-lungsverh344ltnisses ist nicht erforderlich, dass der mittelbare Besitzer zuvor un- 52 - 24 - mittelbaren Besitz innehatte (BGH, Beschl. v. 12.5.1999 - XII ZR 134/97, NJW-RR 1999, 1239, 1240; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., 247 868 Rdn. 6). Ma337geblich ist, ob ein Besitzmittlungsverh344ltnis begr374ndet wird. - 25 - Dies war hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungs-gerichts der Fall. Im Rahmen der 334berf374hrung von Waren in ein Zollverfahren hat der Anmelder gem344337 Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (im Folgenden: Zollkodex) grunds344tzlich einen Anspruch auf 334berlassung der bis dahin gem344337 Art. 50 Zollkodex vor374bergehend verwahrten Waren, sofern f374r diese keine Verbote oder Beschr344nkungen gelten. Dieses Verh344ltnis zwischen der Zollbeh366rde und dem Anmelder der Waren im Sinne des Art. 4 Nr. 18 Zoll-kodex ist gepr344gt durch die Anerkennung eines zeitlich begrenzten und inhalt-lich konkretisierten Besitzrechts der Zollbeh366rde gegen374ber dem Anmelder und stellt damit ein 366ffentlich-rechtlich begr374ndetes Besitzmittlungsverh344ltnis dar. Anmelder im Sinne dieser Vorschriften war der Beklagte zu 1, weil die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen von diesem den Auftrag zur zollamtlichen Be-handlung der Sendung eingeholt hatte. Da die Beklagte aber die Anmeldung f374r den Beklagten zu 1 vorgenommen hatte und die Waren nach der 334berlassung durch die Zollbeh366rde (wieder) in Empfang nehmen und an den Beklagten zu 1 ausliefern sollte, ergab sich ein weiteres Besitzmittlungsverh344ltnis zwischen der Beklagten und dem Beklagten zu 1, so das ein mehrstufiges Besitzmittlungs-verh344ltnis bestand, bei dem die Zollbeh366rde der Beklagten, diese aber dem Be-klagten zu 1 den Besitz mittelte. 53 Die vom Hauptzollamt angeordnete Aussetzung der 334berlassung 344ndert am Bestehen dieses Besitzmittlungsverh344ltnisses nichts. Hierdurch wird ledig-lich der Zeitpunkt der 334berlassung nach Art. 73 Abs. 1 Zollkodex hinausge-schoben, bis entweder die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1383/2003 erf374llt sind oder nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgestellt wird, dass die Ware kein Schutzrecht verletzt. Aufgrund dessen ist die R374ge der Revision (s. auch OLG K366ln WRP 2005, 1294, 1296) unbegr374n- 54 - 26 - det, mit der Anordnung der Aussetzung der 334berlassung durch das Hauptzoll-amt sei der Besitz der Beklagten entfallen. IV. F374r das erneute Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht die 334berzeugung, dass die angegriffenen Ger344te nach dem MPEG-Audio-Standard arbeiten, gegebenenfalls auch allein aufgrund des Klagevorbringens gewinnen kann, sofern keine Anhaltspunkte daf374r bestehen, dass die Decodierung von MPEG-Dateien auch in einer Weise erfolgen k366nnte, die nicht den Schluss auf eine Benutzung des Klagepatents erlaubt. 55 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Achilles Berger Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 06.04.2006 - 4a O 1/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 29.11.2007 - I-2 U 51/06 -
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