BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 2/09 vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision im Beschlusswege gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 2. November 2009. Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt die beklagte Fluggesellschaft aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau sowie seiner drei Kinder auf Zahlung in H366he von 840 200 in Anspruch. Diese Anspr374che st374tzt er in erster Linie auf ver-tragliche Anspruchsgrundlagen. Er macht eigenen Verdienstausfall in H366he von 300 200 geltend und verlangt f374r seine Ehefrau und die Kinder eine Entsch344di-gung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in H366he von insgesamt 540 200. Hilfsweise st374tzt er diese Forderung auf Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004 des Parlaments und des Rats 374ber eine gemeinsame Regelung f374r Ausgleichs- und Unterst374tzungsleistungen f374r Flugg344ste im Fall der Nichtbef366rderung und bei Annullierung oder gro337er Versp344tung von Fl374gen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004 (ABl. EG L 46 v. 17.2.2004, S. 1 ff.; im Folgenden: VO). Die Reisenden buchten bei der Beklag- 1 - 3 - ten f374r den 2. Juli 2006 eine Flugreise von Frankfurt am Main 374ber Larnaka (Zypern) nach Damaskus und zur374ck. Der Hinflug sollte um 14.00 Uhr starten. Da der Abflug in Frankfurt am Main jedoch erst mit f374nfst374ndiger Versp344tung gegen 19.00 Uhr erfolgte, erreichten der Kl344ger und seine Familie den An-schlussflug nach Damaskus nicht mehr und konnten erst am 374bern344chsten Tag dorthin weiterfliegen. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg, sie f374hrte im Ergebnis zur Abweisung der Klage. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger das Klagebegehren weiter. 2 II. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gest374tzt, dass das Nichterreichen eines Anschlussflugs bei Versp344tung des Zubringerflugs keine nach Art. 4 Abs. 3 VO ausgleichspflichtige Nichtbef366rderung darstelle. Dies entspricht der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Senats vom 30. April 2009 (Xa ZR 78/08, EuZW 2009, 586). Nachdem der Bundesgerichts-hof diese rechtsgrunds344tzliche Frage bereits gekl344rt hat, liegen die Vorausset-zungen f374r die Zulassung der Revision nicht (mehr) vor. 3 III. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 4 Anspr374che des Kl344gers nach Art. 4 Abs. 3 VO hat das Berufungsgericht aus den Gr374nden des Urteils des Senats vom 30. April 2009 zutreffend ver-neint. 5 Soweit die Revision die geltend gemachten Anspr374che auf Schadenser-satz und wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit weiterverfolgen will, ist sie nicht zul344ssig. Wegen dieser - einen anderen Streitgegenstand betreffenden - Anspr374che hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen. Dies ergibt sich aus der auf die Anspr374che aus der Verordnung zugeschnittenen Begr374n- 6 - 4 - dung des Berufungsgerichts f374r die Revisionszulassung, die Rechtssache habe grunds344tzliche Bedeutung und zudem erfordere die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, da andere Ge-richte in 344hnlich gelagerten F344llen eine Nichtbef366rderung bejaht h344tten. Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Berger Bacher Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.05.2008 - 30 C 66/08-71 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.11.2008 - 16 U 128/08 -
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