BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 22/10 vom 29. Juli 2010 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Gr366ning und Dr. Bacher beschlossen: Den Patentanw344lten L. und K. wird auf ihren Antrag vom 24. Juni 2010 Akteneinsicht gew344hrt. Gr374nde: Dem Antrag war in entsprechender Anwendung von 247 99 Abs. 3 PatG zu entsprechen. Die Antragsteller sind grunds344tzlich nicht gehalten, ihre Auftrag-geber zu benennen oder vorzutragen, aus welchem Grund die Akteneinsicht begehrt wird. Besondere Umst344nde, aus denen sich etwas anderes ergeben k366nnte, haben auch die Beklagten nicht vorgetragen. Dass ein Beteiligter der 1 - 3 - Akteneinsicht widerspricht, reicht insoweit nicht aus (BGH, Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 f. - Akteneinsicht XV). Meier-Beck Bacher Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.10.2009 - 3 Ni 51/07 (EU) -
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