BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 30/06 Verk374ndet am: 28. Januar 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Januar 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Bacher und Hoffmann f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 8. November 2005 verk374ndete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten sind Inhaber des unter anderem mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Pa-tents 830 928 (Streitpatents), das am 19. September 1997 unter Inanspruch-nahme der Priorit344t einer japanischen Patentanmeldung vom 20. September 1996 angemeldet worden ist. Es betrifft eine "Resin composition and mold made from such resin, for forming fibrous material" (Harzmischung und aus diesem Harz bestehendes Formwerkzeug zur Formung von faserartigem Ma-terial) und umfasst 17 Patentanspr374che. Die Patentanspr374che 1, 13, 14 und 17 lauten in der Verfahrenssprache Englisch: 1 "1. A radiation curable resin composition comprising at least a liquid constituent and a filler wherein the liquid constituent comprises at least one photoreaction monomer and at least one photoinitiator, characterized in that the radiation curable - 3 - resin composition comprises 50 to 80 wt.% of a filler, based on the total weight of the composition. 13. Process for the manufacture of a mold for making products from fibrous materials by performing a combination of steps of (1) applying a thin layer of a radiation curable resin composi-tion on a supporting stage (2) selectively irradiating the thin layer of resin as to cure a selected part of said resin (3) applying a further thin layer of resin, and repeating steps (2) and (3) as to obtain a three dimen-sional shape of a plurality of cured layers, characterized in that the resin composition, as defined in any one of claims 1-12, is used. 14. Mold for making products from fibrous materials, obtainable by a process according to claim 13. 17. Method for making products from fibrous materials by using a mold according to any one of claims 13-16, in which the mold is contacted with a raw pulp suspension, reducing the pressure inside the mold to make a pulp-fiber perform which is then dried and optionally cured as to obtain a molded pulp product." Die Kl344gerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe in den Anspr374chen 1 und 3 in unzul344ssiger Weise 374ber den Inhalt der urspr374nglichen Anmeldung hinaus; er sei nicht patentf344hig, denn er sei nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer T344tigkeit. Sie hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig zu erkl344ren. Die Beklagten sind dem entgegengetre-ten; sie haben das Streitpatent in eingeschr344nkter Fassung verteidigt. 2 3 Das Patentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung f374r das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt. - 4 - Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie beantragen, un-ter Ab344nderung des Urteils des Patentgerichts das Streitpatent nur insoweit f374r nichtig zu erkl344ren, als die Patentanspr374che 374ber folgende Fassung hin-ausgehen: 4 "1. Durch Strahlung h344rtbare Harzzusammensetzung zur For-mung eines dreidimensionalen Gegenstands, bestehend aus einer Vielzahl vereinigter, 374bereinander liegender Schichten aus geh344rtetem Harz durch Wiederholen des Verfahrens zur selektiven Bestrahlung eines photoh344rtbaren Harzes mit Licht, umfassend mindestens einen fl374ssigen Bestandteil und ein F374llmittel, wobei der fl374ssige Bestandteil mindestens ein Photoreaktionsmonomer und mindestens einen Photoini-tiator umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass die durch Strahlung h344rtbare Harzzusammensetzung 50 bis 80 Ge-wichtsprozent eines F374llmittels, basierend auf dem Gesamt-gewicht der Zusammensetzung, umfasst und der fl374ssige Bestandteil der Harzzusammensetzung aus Komponenten formuliert ist, umfassend: - (A) 30-95 Gewichtsprozent einer kationischen polyme-risierbaren Verbindung - (B) 0,1-10 Gewichtsprozent eines kationischen Photo-polymerisationsinitiators - (C) 5-30 Gewichtsprozent eines ethylenisch unges344t-tigten Monomers - (D) 0,01-10 Gewichtsprozent eines radikalischen Pho-topolymerisationsinitiators, wobei sich die Mengen der Komponenten des fl374ssigen Be-standteils der Zusammensetzung auf 100 Gewichtsprozent addieren. 2. Durch Strahlung h344rtbare Harzzusammensetzung nach An-spruch 1, wobei der fl374ssige Bestandteil eine kationische po-lymerisierbare Verbindung umfasst, die 50 Gewichtsprozent oder mehr einer Epoxy enthaltenden Verbindung umfasst. 3. Durch Strahlung h344rtbare Harzzusammensetzung nach An-spruch 1 bis 2, wobei der fl374ssige Bestandteil eine kationi-sche polymerisierbare Verbindung umfasst, die 50 Gewichts-prozent oder mehr einer Epoxyverbindung umfasst, ausge- - 5 - w344hlt aus der Gruppe 3,4-Epoxycyclohexylmethyl-3',4'-epoxycyclohexancarboxylat und Bis(3,4-epoxycyclo-hexylmethyl)adipat. 4. Durch Strahlung h344rtbare Harzzusammensetzung nach ei-nem der Anspr374che 1 bis 3, wobei der fl374ssige Bestandteil eine ethylenisch unges344ttigte Monomerkomponente umfasst, welche mindestens 60 Gewichtsprozent eines polyfunktiona-len Monomers mit mindestens drei ethylenisch unges344ttigten Bindungen in dem Molek374l umfasst. 5. Durch Strahlung h344rtbare Harzzusammensetzung nach ei-nem der Anspr374che 1 bis 4, wobei das F374llmittel ausgew344hlt ist aus der Gruppe organischer F374llmittel, anorganischer F374llmittel oder einem Gemisch von anorganischen und or-ganischen F374llmitteln. 6. Durch Strahlung h344rtbare Harzzusammensetzung nach ei-nem der Anspr374che 1 bis 4, wobei das F374llmittel eine orga-nische Verbindung ist, ausgew344hlt aus der Gruppe von Harz(en), Kautschuk(en) oder einem Gemisch von Harz(en) und Kautschuk(en). 7. Durch Strahlung h344rtbare Harzzusammensetzung nach ei-nem der Anspr374che 1 bis 5, wobei das F374llmittel ein Pulver mit kugelf366rmigen Teilchen ist. 8. Durch Strahlung h344rtbare Zusammensetzung nach einem der Anspr374che 1 bis 5, wobei das anorganische F374llmittel ausgew344hlt ist aus der Gruppe von hoch disperser Kiesel-s344ure, kristallinem Siliziumdioxid oder einem Gemisch von hoch disperser Kiesels344ure und kristallinem Siliziumoxid. 9. Durch Strahlung h344rtbare Harzzusammensetzung nach ei-nem der Anspr374che 1 bis 4, wobei das F374llmittel ein Silizi-umdioxidpulver mit einer durchschnittlichen Teilchengr366337e oder Faserl344nge von 1 bis 50 m ist. 10. Durch Strahlung h344rtbare Harzzusammensetzung nach ei-nem der Anspr374che 8 bis 9, wobei das F374llmittel mit einem Silankupplungsmittel behandelt ist. 11. Durch Strahlung h344rtbare Zusammensetzung nach einem der Anspr374che 8 bis 10, wobei die Zusammensetzung weiter ein Silankupplungsmittel umfasst. - 6 - 12. Verfahren zur Herstellung einer Form zum Herstellen von Produkten aus faserhaltigen Materialien durch Durchf374hren einer Kombination von Schritten (1) Aufbringen einer d374nnen, durch Strahlung h344rtbaren Zu-sammensetzung auf einen tragenden Zustand (2) selektiven Bestrahlen der d374nnen Schicht aus Harz, um einen ausgew344hlten Teil des Harzes zu h344rten (3) Aufbringen einer weiteren d374nnen Schicht aus Harz, und Wiederholen der Schritte (2) und (3), um so eine dreidi-mensionale Form aus einer Vielzahl von geh344rteten Schich-ten zu erhalten, dadurch gekennzeichnet, dass die Harzzu-sammensetzung, wie in einem der Anspr374che 1 bis 11, defi-niert, verwendet wird. 13. Form zur Herstellung von Produkten aus faserhaltigen Mate-rialien, erh344ltlich durch ein Verfahren nach Anspruch 12. 14. Form nach Anspruch 13, wobei die Form Saugl366cher mit ei-nem Durchmesser von weniger als 3,6 mm enth344lt. 15. Form nach einem der Anspr374che 13 bis 14, wobei die Form eine Stoffdurchl344ssigkeit (freeness value) von etwa 400 bis 600 ml (gem344337 JIS 8121) aufweist. 16. Verfahren zur Herstellung von Produkten aus faserartigen Materialien unter Verwendung einer Form gem344337 einem der Anspr374che 13 bis 15, wobei die Form in Kontakt mit einer Rohzellstoff-Suspension gebracht wird, der Druck innerhalb der Form vermindert wird, um eine Zellstofffaservorform her-zustellen, welche anschlie337end getrocknet und gegebenen-falls geh344rtet wird, um so ein geformtes Zellstoffprodukt zu erhalten." 5 Hilfsweise verteidigen die Beklagten das Streitpatent in der Fassung von f374nf Hilfsantr344gen. 6 Als gerichtlicher Sachverst344ndiger hat Prof. Dr. S. , Pro- fessur Polymerchemie, Institut f374r Chemie, Fakult344t f374r Naturwissenschaften - 7 - der Technischen Universit344t C. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung ist nicht begr374ndet. 7 I. Das Streitpatent betrifft eine durch Strahlung h344rtbare Harzzusam-mensetzung (verteidigte Patentanspr374che 1 bis 11), ein Verfahren zur Her-stellung eines aus diesem Harz bestehenden Formwerkzeugs zur Formung von faserartigem Material (Patentanspruch 12), eine entsprechende Form (Patentanspr374che 13 bis 15) sowie ein Verfahren zur Herstellung von Produk-ten aus faserartigem Material (Patentanspruch 16). 8 Die Streitpatentschrift bezeichnet eingangs verschiedene Verfahren zur Herstellung von Produkten oder Gegenst344nden aus faserf366rmigem Mate-rial als bekannt. Ein auch als Saugformen bezeichnetes Verfahren sehe die Herstellung eines Erzeugnisses oder seiner Vorform aus Zellstofffasern (pulp molding) vor. Bei einem bekannten Saugformverfahren werde eine Rohzell-stoffsuspension hergestellt, indem Zellstoff in Wasser dispergiert werde. Die-ser Suspension werde ein w344rmeh344rtbares Harz zugegeben, um die Zellstoff-fasern damit zu tr344nken. Sodann werde eine Metallform mit der Rohzellstoff-suspension in Kontakt gebracht und der Druck im Inneren der Form verrin-gert. Da die Form so gestaltet sei, dass sie den Durchtritt von Wasser aus der Rohzellstoffsuspension zulasse, sammelten sich die Zellstofffasern 374ber der mit einem Drahtgewebe bedeckten Oberfl344che der Form. Auf diese Weise werde eine Zellstofffaservorform erzeugt, die dann getrocknet und Druck und/oder erh366hten Temperaturen ausgesetzt werde, um ein geformtes Zell-stoffprodukt zu erhalten. Wegen der Notwendigkeit, das Drahtgewebe 374ber 9 - 8 - die Formoberfl344che zu strecken, k366nne eine solche Form jedoch nicht effi-zient hergestellt werden, und es sei schwierig, sie wechselnden Gestaltungs-anforderungen anzupassen. Dem k366nne dadurch abgeholfen werden, dass eine Form durch eine "Laminatfertigung" hergestellt werde, bei der, wie in der europ344ischen Patent-schrift 732 181 beschrieben, zur Herstellung eines dreidimensionalen Er-zeugnisses aufeinander folgende Schichten eines Harzes zur H344rtung selek-tiv mit Licht bestrahlt w374rden (Stereolithographie). F374r diese Laminatfertigung unter Lichtbestrahlung k366nnten herk366mmliche photoh344rtbare Harze wie Urethanacrylat, Epoxyacrylat, ein Vinyletherharz und ein Epoxydharz ver-wendet werden. Jedoch bestehe die Gefahr, dass das geh344rtete Harz, aus dem die Form gemacht werde, nicht ausreichend wasserbest344ndig sei und die Festigkeit der Form durch aus der Rohzellstoffsuspension in das geh344rte-te Harz eindringendes Wasser beeintr344chtigt werde. 10 Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent das technische Problem zugrunde, eine Harzzusammensetzung anzugeben, aus der eine wasserbe-st344ndige Form zur Formung eines faserf366rmigen Materials effizient hergestellt werden kann. 11 12 Dazu schl344gt Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidig-ten Fassung eine Harzzusammensetzung mit folgenden Merkmalen vor: 1. Die Harzzusammensetzung ist durch Wiederholen eines Verfahrens zur selektiven Bestrahlung mit Licht zur Formung eines dreidimensionalen Gegenstands aus einer Vielzahl fest vereinigter 374bereinander liegender Schichten (stereo-lithographisches Verfahren) h344rtbar. 2. Sie umfasst einen fl374ssigen Bestandteil mit - 9 - 2.1 30 bis 95 Gewichtsprozent einer kationischen polymeri-sierbaren Verbindung (Komponente A, bevorzugt ein Epoxydmonomer) 2.2 0,1 bis 10 Gewichtsprozent eines kationischen Photo-polymerisationsinitiators (Komponente B, bevorzugt ein Oniumsalz) 2.3 5 bis 30 Gewichtsprozent eines ethylenisch unges344ttig-ten Monomers (Komponente C, bevorzugt ein [Meth-] Acrylatmonomer) 2.4 0,01 bis 10 Gewichtsprozent eines radikalischen Pho-topolymerisationsinitiators (Komponente D, u.a. bevor-zugt Benzylmethylketal), 2.5 wobei sich die Mengen der Komponenten des fl374ssigen Bestandteils der Zusammensetzung auf 100 Gewichts-prozent addieren. 3. Die Harzzusammensetzung umfasst ferner 50 bis 80 Gewichtsprozent (basierend auf dem Gesamtgewicht der Zusammensetzung) eines F374llmittels (Komponente E, be-vorzugt kristallines Siliziumdioxid). Dieser in der Berufungsinstanz gestellte Hauptantrag unterscheidet sich von dem in der ersten Instanz verteidigten Patentanspruch 1 dadurch, dass das in der Streitpatentschrift als bekannt geschilderte stereolithographi-sche Verfahren in den Patentanspruch 1 aufgenommen worden ist (Merk-mal 1). 13 14 Hilfsantrag I f374gt das Merkmal hinzu: 4 i . Die Viskosit344t der so hergestellten Harzzusammensetzung bei 25260 C liegt zwischen 1000 und 8000 cP (Centipoise). 15 Hilfsantrag II f374gt stattdessen das Merkmal hinzu: 3.1 ii Das F374llmittel ist ein mit einem Silan-Kupplungsmittel be-handeltes anorganisches F374llmittel. - 10 - Hilfsantrag III kombiniert die Merkmale 4 i , 3.1 ii und 3.2 iii , wobei letzte-res lautet: 16 3.2 iii Das F374llmittel ist in der fl374ssigen Komponente dispergiert. Hilfsantrag IV entspricht Hilfsantrag III mit der Ma337gabe, dass der F374llmittelanteil maximal 70 Gewichtsprozent betr344gt (Merkmal 3 iv ). 17 Hilfsantrag V f374gt den Merkmalen des Hilfsantrags IV das Merkmal hinzu: 18 3.3 V Das F374llmittel ist ein Pulver mit kugelf366rmigen Teilchen. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: Die Lehre des Streitpatents sei zwar neu, der Gegenstand des Streitpatents be-ruhe jedoch nicht auf erfinderischer T344tigkeit. Der Fachmann, ein Diplominge-nieur (FH) der Fachrichtung Chemie mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Ste-reolithographie, habe aus dem Stand der Technik ausreichende Anregungen f374r die erfindungsgem344337e Harzmischung und das damit durchgef374hrte Ver-fahren erhalten. Die US-Patentschrift 4 156 035 (K4) beschreibe eine Harz-mischung mit einer kationischen polymerisierbaren Verbindung (Epoxydharz, Sp. 3 Z. 34 ff., Komponente A), einem kationischen "Photopolymerisationsin-hibitor" (gemeint: -initiator, Sp. 3 Z. 45 ff., Komponente B, dort C), und einem ethylenisch unges344ttigten Monomer (Sp. 3 Z. 38, Komponente C, dort B). Die in dem verteidigten Patentanspruch 1 des Streitpatents angegebenen weiten Konzentrationsbereiche der Komponenten A, B und C w374rden durch die in der K4 angegebenen Verh344ltnisangaben ebenfalls umfasst (Tabelle I). Hin-sichtlich der erfindungsgem344337en Komponente D sehe die K4 den Zusatz von Additiven wie Beschleunigern vor (Sp. 5 Z. 4). Der Streitpatentschrift sei zu entnehmen, dass die Geschwindigkeit der radikalischen Polymerisation vom Anteil der Komponente D abh344nge; diese Komponente sei somit ein Be- 19 - 11 - schleuniger. Mit 2,2-Dimethoxy-2-Phenyl-Acetophenon sei auch eine 344hnliche Stoffklasse genannt wie im Streitpatent (Acetophenonbenzylketal). Zudem handele es sich bei den im Streitpatent angegebenen Stoffklassen nur um Beispiele. Auch der Anteil der Komponente D liege nach Tabelle I der K4 in dem erfindungsgem344337 beanspruchten Bereich. Damit seien alle fl374ssigen Bestandteile und ihre Zusammensetzung der K4 zu entnehmen; die Addition der fl374ssigen Komponenten auf 100 Gewichtsprozent sei selbstverst344ndlich. In die Harzzusammensetzung nach der K4 werde auch ein F374llstoff einge-mischt, wobei der Anteil in einem weiten Bereich variiere. Stehe der Fach-mann vor dem Problem, unter Zuhilfenahme seines Fachwissens den Anteil des F374llstoffs in der Harzmischung zu optimieren, k366nne er der US-Patent-schrift 4 831 066 (K8, Sp. 4 Z. 53-56) entnehmen, dass der Anteil an F374llstoff bei derartigen Harzmischungen bei 50 Gewichtsprozent oder mehr, und zwar bis zu 79 Gewichtsprozent, liegen k366nne, und erhalte damit den Hinweis, in welchem Bereich der F374llstoff bei Versuchen zur Optimierung der Harzmi-schung liegen m374sse. Der - dem jetzigen Hauptantrag entsprechende - Gegenstand des ver-teidigten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II beruhe gleichfalls nicht auf erfinderischer T344tigkeit. Die Verwendungsangabe, dass die Harzzusammen-setzung zur Formung eines dreidimensionalen Gegenstands bestehend aus einer Vielzahl fest vereinigter, 374bereinander liegender Schichten aus geh344rte-tem Harz durch Wiederholen des Verfahrens zur selektiven Bestrahlung eines photoh344rtbaren Harzes mit Licht eingesetzt werden solle, stelle keine Ein-schr344nkung des gesch374tzten Gegenstands dar. Im 334brigen erhalte der Fach-mann aus der US-Patentschrift 5 434 196 (K2), die ein solches Verfahren be-schreibe, den Hinweis, erfindungsgem344337e Harzzusammensetzungen bei der Stereolithographie einzusetzen. 20 III. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten bleibt im Ergeb-nis ohne Erfolg. 21 - 12 - 1. Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass der Gegen-stand der Erfindung neu ist. Entgegen der auch im Berufungsverfahren ver-fochtenen Auffassung der Kl344gerin wird der Gegenstand des verteidigten Pa-tentanspruchs 1 durch die K4 nicht vorweggenommen. 22 Die K4 beschreibt weder eine f374r ein stereolithographisches Verfahren (das damals noch nicht bekannt war) geeignete Harzzusammensetzung noch enth344lt sie eine Merkmal 3 entsprechende Angabe 374ber einen F374llmittelgehalt der beschriebenen Harzzusammensetzungen. Zwar werden in Betracht kom-mende F374llmittel genannt (Sp. 5 Z. 12-21). Danach sind verwendbare F374llmit-tel nat374rliche und synthetische Harze, Ru337, Glasfasern, Holzmehl, Glimmer, Ton, Siliziumdioxid, Aluminiumoxid, Carbonate, Oxide, Hydroxide, Silikate, Glasflocken, Glask374gelchen, Borate, Phosphate, Diatomeenerde, Kalk, Kao-lin, Bariumsulfat, Kalziumsulfat, Kalziumcarbonat, Antimonoxidsand und der-gleichen. 334ber die Menge, in der F374llmittel zugegeben werden sollen, enth344lt die K4 keine Angaben au337er der abschlie337enden Bemerkung, dass alle Addi-tive, n344mlich Beschleuniger, Farbstoffe, Inhibitoren, Aktivitoren, F374llstoffe, Pigmente, Antistatikmittel, Flammhemmer, Verdickungsmittel, thixotrope Mit-tel, oberfl344chenaktive Mittel, Viskosit344tsmodifikatoren, Extenderweichmacher-366le, Weichmacher, Klebrigmacher und dergleichen in Mengen von 500 Teilen pro 100 Teilen der Epoxydzusammensetzungen bezogen auf das Gewicht und vorzugsweise 0,005 bis 300 Teilen auf derselben Basis vorliegen k366n-nen. Bei den Beispielen wird 374berhaupt kein F374llmittel verwendet. Von der Offenbarung einer f374r ein Stereolithographieverfahren geeigneten Zusam-mensetzung mit einem F374llmittelgehalt von 50 bis 80 Gewichtsprozent kann hiernach keine Rede sein. 23 2. Der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung des Hauptan-trags und der Hilfsantr344ge ergab sich f374r den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. In 334bereinstimmung mit dem Patentge-richt ist als ma337geblicher Fachmann ein Diplomingenieur oder Diplomchemi- 24 - 13 - ker anzusehen, der 374ber Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Stereolithographie verf374gt. a) Anders als das Patentgericht sieht der Senat jedoch nicht die K4 als Ausgangspunkt f374r 334berlegungen eines solchen Fachmanns an, der Harz-zusammensetzung f374r stereolithographische Verfahren verbessern wollte. 25 Die Entgegenhaltung betrifft zwar, wie das Patentgericht zutreffend und von der Berufung unangefochten ausgef374hrt hat, photoh344rtbare Epoxy-Acrylat-Zusammensetzungen, bei denen die vier Komponenten des fl374ssigen Bestandteils und ihr Verh344ltnis zueinander der Lehre des Streitpatents ent-sprechen. Die in der K4 beschriebenen Zusammensetzungen sollen jedoch insbesondere als -vorzugsweise transparente - Beschichtungen einer Viel-zahl von Substraten wie Papier, Holz, Glas, Aluminium, Wei337blech und Kunststoff dienen. Der Senat ist daher nicht davon 374berzeugt, dass der Fach-mann Anlass hatte, sich bei der Suche nach einer f374r das Stereolithographie-verfahren geeigneten Zusammensetzung prim344r hieran zu orientieren. 26 b) Dies gilt ebenso f374r die Entgegenhaltungen, die Dentalzusammen-setzungen betreffen. 27 c) Als Ausgangspunkt bot sich demgegen374ber vorzugsweise die (ge-gen374ber der K4 j374ngere) US-Patentschrift 5 434 196 (K2) an. Sie betrifft eine Harzzusammensetzung f374r optische Modellierung. Sie betrifft damit allgemein das optische Formen, wie dies auch Gegenstand des Streitpatents ist. In der Beschreibung (Sp. 13 Z. 60-66) wird ausgef374hrt, dass die vorgeschlagene Harzzusammensetzung zur Herstellung eines dreidimensionalen Modells durch Stapeln von Schichtformk366rpern geeignet ist ("suitable for preparing a three-dimensional model by stacking laminar moldings"). Der gerichtliche Sachverst344ndige hat in der m374ndlichen Verhandlung best344tigt, dass aus 28 - 14 - fachm344nnischer Sicht damit jedenfalls kein von der Stereolithographie we-sentlich verschiedenes Verfahren angesprochen ist, so dass f374r den Fach-mann Anlass bestand, die K2 als Ausgangspunkt f374r die Wahl einer f374r Zwe-cke der Stereolithographie geeigneten Harzzusammensetzung in Betracht zu ziehen. 29 Die Harzzusammensetzung nach der K2 umfasst einen fl374ssigen Be-standteil mit mindestens einem Photoreaktionsmonomer und mindestens ei-nem Photoinitiator (Sp. 1 Z. 12-17). Der fl374ssige Bestandteil setzt sich aus vier Komponenten zusammen, n344mlich (A) einer kationisch polymerisierbaren organischen Substanz, wie beim Streitpatent vorzugsweise eines Epoxydhar-zes (Sp. 2 Z. 50 bis Sp. 4 Z. 10; Merkmal 2.1), (B) einem aktinischen strah-lungsempfindlichen Initiator f374r kationische Polymerisation, wie beim Streitpa-tent vorzugsweise einem Oniumsalz (Sp. 4 Z. 13 bis Sp. 5 Z. 8; Merkmal 2.2), (C) einer aktinischen strahlungsh344rtbaren und radikalisch polymerisierbaren organischen Substanz, wobei vorzugsweise eine Verbindung mit wenigstens drei unges344ttigten Doppelbindungen verwendet werden soll, die ethylenisch unges344ttigt sind, und wie im Streitpatent verschiedene (Meth-)Acrylate als Beispiele genannt werden (Sp. 5 Z. 11 bis Sp. 6 Z. 64; Merkmal 2.3) sowie (D) einem aktinischen strahlungsempfindlichen Initiator f374r radikalische Poly-merisation (Sp. 6 Z. 66; Sp. 8 Z. 55; Merkmal 2.4). Zum Verh344ltnis der Bestandteile wird in Spalte 7 Zeilen 28 bis 36 und Spalte 11 Zeilen 27 bis 55 angegeben, dass Bestandteil A 40 bis 95 Teile und Bestandteil C 5 bis 60 Teile betragen soll, wobei die Gesamtmenge 100 Teile ist, Bestandteil B soll 0,1 bis 10 Teile und Bestandteil D 0,1 bis 10 Teile auf 100 Teile der Bestandteile A und C ausmachen. Dies entspricht f374r Bestand-teil A 33 bis 94,8 Gewichtsprozent (gegen374ber 30 bis 95 Gewichtsprozent beim Streitpatent), Bestandteil B 0,1 bis 9,1 Gewichtsprozent (gegen374ber 0,1 bis 10 Gewichtsprozent beim Streitpatent), Bestandteil C 4,2 bis 59,9 Ge-wichtsprozent (gegen374ber 5 bis 30 Gewichtsprozent beim Streitpatent) und 30 - 15 - Bestandteil D 0,1 bis 9,1 Gewichtsprozent (gegen374ber 0,01 bis 10 Gewichts-prozent beim Streitpatent). Zu F374llmitteln gibt die K2 an, dass ein organisches oder anorgani-sches, pulverf366rmiges, faserf366rmiges oder flockiges Material verwendet wer-den k366nne (Sp. 8 Z. 58 ff.). Die F374llstoffe k366nnten in Abh344ngigkeit von dem gew374nschten Leistungsverhalten allein oder als Gemisch zweier oder mehre-rer Stoffe verwendet werden. Weiter ist der K2 zu entnehmen, dass es bevor-zugt sei, den F374llstoff in einer Menge von 0,5 bis 30 Teilen, besonders bevor-zugt 1 bis 20 Teilen je 100 Teile des Gemischs der strahlungsh344rtbaren und kationisch polymerisierbaren organischen Substanz und der strahlungsh344rt-baren und radikalisch polymerisierbaren organischen Substanz unter dem Gesichtspunkt der Eigenschaften der sich bei dem optischen Formverfahren ergebenden Zusammensetzung zu verwenden (Sp. 9 Z. 28-35). 31 d) Ein relevanter Unterschied zur Lehre des Streitpatents liegt hier-nach nur darin, dass in der K2 der erfindungsgem344337e F374llmittelgehalt nicht angegeben ist. F374r den Fachmann bestand jedoch Anlass, einen h366heren, jedenfalls 50 Gewichtsprozent betragenden F374llmittelgehalt in Erw344gung zu ziehen. 32 33 Die Entgegenhaltung K2 erl344utert, dass ein Harz f374r ein optisches Formverfahren verschiedenen Anforderungen gen374gen, u.a. eine niedrige Viskosit344t, aber auch geringe Volumenschrumpfung durch das H344rten und sehr gute mechanische Festigkeit aufweisen muss (Sp. 1 Z. 38-47). U.a. we-gen der niedrigen Viskosit344t werden alizyklische Epoxydharze bevorzugt (Sp. 4 Z. 1-10). Auch von dem F374llstoff wird verlangt, dass dessen Gemisch mit den Harzbestandteilen eine verh344ltnism344337ig geringe Viskosit344t aufweist (Sp. 9 Z. 4-11 a.E.). Die Viskosit344t der Zusammensetzung bei Raumtempera- - 16 - tur soll vorzugsweise 2000 cP oder weniger, besonders bevorzugt 1000 cP oder weniger betragen (Sp. 13 Z. 1-3). Andererseits zeigen die Beispiele 9 bis 11 mit h366heren F374llmittelgehal-ten korrespondierende hohe Formgenauigkeit und abnehmende Schrump-fungsraten. Wie der gerichtliche Sachverst344ndige best344tigt hat, ist dieser Zu-sammenhang dem Fachmann schon aufgrund seines allgemeinen Fachwis-sens bekannt. Daf374r, dass mit h366heren F374llmittelgehalten eine geringere Vo-lumenabnahme beim H344rten erreicht werden kann, sprechen auch weitere Hinweise im Stand der Technik. So ergibt sich auch aus Tabelle I der US-Patentschrift 5 158 990 (K5) f374r eine photoh344rtbare Epoxydharzzusammen-setzung eine mit einem h366heren F374llstoffgehalt einhergehende geringere Schrumpfung. Auch die japanische Offenlegungsschrift Hei 8-20620 (K20) lehrt, mit hohen F374llmittelgehalten die mechanischen Eigenschaften und die Formgenauigkeit eines Harzes zu verbessern. Die Kenntnis der M366glichkeit, zur Verringerung des Schrumpfens F374llmittel in Epoxydharze aufzunehmen, geh366rte auch ausweislich des Werks von Lee/Neville, Epoxy Resins (K15) zum allgemeinen Fachwissen ("Fillers are particularly effective in decreasing shrinkage 205", aaO S. 151); dort wird auch darauf hingewiesen, dass durch F374llstoffe die Wasserbest344ndigkeit von Epoxydharzen erh366ht werden kann (aaO S. 152 mit Figur 6-5). Ein entsprechender Hinweis (Glimmer, Siliziumdi-oxyd und Kohlenstaub als F374llstoffe verbessern die Feuchtebest344ndigkeit von Epoxydharzen) findet sich auch bei Breslau in May/Tanaka (Hrsg.), Epoxy Resins (K17 S. 519 Tabelle 13; ebenso Magee, Epoxy Resins: Formulating Techniques and Evaluation, K18 S. 448 Tabelle 5). 34 Der Fachmann hatte daher Anlass, zu erproben, ob er nicht den Gehalt eines geeigneten F374llmittels erh366hen konnte, ohne damit eine aus anderen Gr374nden unerw374nscht hohe Viskosit344t der Zusammensetzung hinnehmen zu m374ssen. Er hatte dagegen, wie der gerichtliche Sachverst344ndige 374berzeu-gend dargelegt hat, keinen Grund f374r die Annahme, dass bei einer Hybridzu- 35 - 17 - sammensetzung wie der Epoxy-Acrylat-Harzzusammensetzung nach der K2 (und dem Streitpatent) nicht funktionieren werde, was bei einem Epoxydharz m366glich ist, und dies nicht jedenfalls auszuprobieren. Dabei war ihm auch gel344ufig, dass die Partikelform des F374llmittels eine entscheidende Rolle spielt. Er konnte z.B. der Entgegenhaltung K5 entneh-men, dass durch eine Oberfl344chenbehandlung des F374llmittels die Viskosit344t des Harzes herabgesetzt werden kann (Sp. 5 Z. 3-10). Im Handbuch "Fillers for Plastics" (BB6) erhielt der Fachmann ferner den Hinweis, dass eine Kugel-form des F374llmittels mit einer geringeren Viskosit344t einhergeht (Tabelle 2-16) und die Viskosit344t ferner von der G374te der Dispersion des F374llmittels abh344ngt (aaO und S. 47 lk. Sp. Z. 6-8: "The lowest viscosity is always an indication of optimum dispersion"). Aus fachm344nnischer Sicht bestand daher Anlass zu der Annahme, dass es m366glich sein k366nne, den F374llstoffgehalt zur Verbesse-rung der Formgenauigkeit und Wasserbest344ndigkeit zu erh366hen und gleich-wohl zu vermeiden, dass die Viskosit344t der Harzzusammensetzung so hoch wird, dass sie sich in einem stereolithographischen Verfahren nicht mehr sinnvoll handhaben l344sst. 36 H344tte der Fachmann entsprechende Versuche unternommen, w344re er zur Lehre des Patentanspruchs 1 gelangt. 37 38 3. Auch in der Fassung der Hilfsantr344ge hat das Streitpatent keinen Bestand. 39 Dass aus fachm344nnischer Sicht eine m366glichst niedrige Viskosit344t trotz relativ hohen F374llstoffgehalts anzustreben war (Hilfsantrag I), ergibt sich aus dem Vorstehenden. Diese Zielsetzung gebot auch eine Oberfl344chenbehand-lung des F374llmittels (Hilfsantrag II). Wie bereits ausgef374hrt, war dem Fach-mann allgemein bekannt, dass die Form und Oberfl344che der F374llmittel eine - 18 - entscheidende Rolle spielt. F374r die Oberfl344chenbehandlung war ihm aufgrund seines Fachwissens auch ein Silankupplungsmittel bekannt. Diese Ausf374h-rungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen werden best344tigt durch die US-Patentschrift 4 831 066 (K8 Sp. 6 Z. 8-13) sowie die japanische Offenle-gungsschrift Hei 8-20620 (K20D S. 13 Z. 17 ff.), in denen die Verwendung von Silankupplungsmitteln ausf374hrlich beschrieben wird. Dem Fachmann war weiter bekannt, dass eine ausreichende Durchmischung anzustreben und hierzu das Dispergieren des F374llmittels in der fl374ssigen Komponente die ge-eignete Ma337nahme ist (Hilfsantrag III). Hilfsantrag IV greift willk374rlich einen F374llmittelanteil von maximal 70 Gewichtsprozent aus der bisherigen Fassung des Patentanspruchs 1 heraus, ohne dass ersichtlich ist, dass die Beschr344n-kung auf diesen Bereich auf erfinderischer T344tigkeit beruhen k366nnte. Was schlie337lich die Wahl eines kugelf366rmigen F374llstoffs (Hilfsantrag V) betrifft, so war auch diese dem Fachmann nahegelegt. Der Einfluss der Form der F374ll-mittel war ihm, wie bereits ausgef374hrt bekannt. Beispiele f374r eine Kugelform fand er in mehreren Entgegenhaltungen, u.a. der K4 (Sp. 5 Z. 14). 4. Patentanspruch 12 ist nicht anders zu beurteilen, weil er lediglich die Verwendung einer erfindungsgem344337en Harzzusammensetzung in einem stereolithographischen Verfahren lehrt, und entsprechendes gilt f374r Patentan-spruch 13, der auf eine durch ein Verfahren nach Patentanspruch 12 erh344ltli-che Form gerichtet ist, sowie Patentanspruch 16, der ein - im 334brigen dem Stand der Technik entsprechendes - Verfahren zur Herstellung von Produk-ten aus faserartigem Material unter Verwendung einer erfindungsgem344337en Form betrifft. 40 5. Die Unteranspr374che enthalten lediglich handwerkliche Weiterbil-dungen; die Beklagten machen, soweit sie nicht Merkmale der Unteranspr374-che in die mit den Hilfsantr344gen verteidigten Fassungen des Patentan-spruchs 1 aufgenommen haben, auch nichts Gegenteiliges geltend. 41 - 19 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Verbindung mit 247 97 Abs. 1 ZPO. 42 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.11.2005 - 4 Ni 58/04 (EU) -
Full & Egal Universal Law Academy