BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 3/07 Verk374ndet am: 10. Juni 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 10. Juni 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, Gr366ning, Dr. Bacher und Hoffmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das am 20. Dezember 2006 verk374ndete Urteil des 7. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesge-richts in Jena aufgehoben, soweit das Berufungsgericht den Be-klagten verurteilt hat, an die Kl344gerin 71.437,94 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die Anschlussrevision der Kl344gerin wird zur374ckgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Anspr374che aus einem Vertrag 374ber die Errich-tung einer Aufbereitungsanlage f374r ein Schotterwerk des Beklagten. Die Kl344ge-rin begehrt die R374ckzahlung einer in Anspruch genommenen Gew344hrleistungs-b374rgschaft. Der Beklagte ist dem Anspruch entgegengetreten und hat widerkla-gend (weiteren) Schadensersatz begehrt. 1 - 3 - 2 Der fr374here Gesch344ftsf374hrer der nunmehr in Liquidation befindlichen Kl344-gerin erbrachte im Auftrag des Beklagten zun344chst pers366nlich Planungsleistun-gen f374r die Aufbereitungsanlage und f374hrte die Ausschreibung durch. Anschlie-337end schlossen die Parteien einen Vertrag 374ber die Errichtung der Anlage zu einem Festpreis von 9.800.000 DM (5.010.660,44 EUR). Die von der Kl344gerin zu erbringenden Leistungen wurden von den vom Beklagten zu erbringenden Leistungen im Leistungsverzeichnis abgegrenzt. In den Besonderen Vertrags-bedingungen vereinbarten die Parteien f374r Maschinen und Anlagenteile eine Gew344hrleistungsfrist von zw366lf Monaten oder 2.000 Betriebsstunden ab Inbe-triebnahme. Dem Auftraggeber sollte bei M344ngeln der Lieferung das Recht auf Nachbesserung sowie auf Ersatzleistung "unter Ausschluss weiterer Folgen" zustehen. Weiter war die Geltung der Allgemeinen Vertragsbedingungen f374r die Ausf374hrung von Leistungen (VOL/B) vereinbart. Die Parteien errichteten die Anlage entsprechend den jeweils 374bernom-menen Leistungsanteilen. Nach einem Probebetrieb wurde am 2. September 1997 ein Abnahmeprotokoll unterzeichnet, in dem der Beginn der Gew344hrleis-tungsfrist auf den 4. August 1997 festgelegt wurde. Der Beklagte beglich die Schlussrechnung vollst344ndig. In der Folgezeit r374gte er verschiedene M344ngel, derentwegen er eine Gew344hrleistungsb374rgschaft in H366he von 486.450 DM (248.717,94 EUR) in Anspruch nahm. Die Kl344gerin hat die R374ckzahlung dieses Betrags begehrt. Der Beklagte hat demgegen374ber im Weg der Aufrechnung und Widerklage Schadensersatzanspr374che in H366he von insgesamt 1.150.608,99 DM geltend gemacht, und zwar M344ngelbeseitigungskosten in H366-he von 724.352 DM und Ausfallsch344den auf Grund des zur M344ngelbeseitigung erforderlichen Stillstands der Anlage in H366he von 426.246,99 DM. Mit der Wi-derklage hat er zudem hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die Kl344gerin zum Ersatz der Ausfallsch344den verpflichtet ist. 3 - 4 - 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage hinsicht-lich des Hauptantrags stattgegeben. Auf die Berufung der Kl344gerin wurde der Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage und der Widerklage und unter Zur374ckweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, an die Kl344gerin 71.437,94 EUR zu zahlen. Hiergegen richten sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Kl344gerin. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der Klage in H366he eines Betrags von 71.437,94 EUR nebst Zinsen stattgegeben worden ist, und inso-weit nach den Schlussantr344gen des Beklagten in der Berufungsinstanz zu er-kennen. Die Kl344gerin beantragt ebenfalls, nach ihren Schlussantr344gen in der Berufungsinstanz zu erkennen, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Der Kl344gerin stehe gegen den Beklagten ein Zahlungsan-spruch in H366he von 71.437,94 EUR zu, weil der Beklagte in dieser H366he die B374rgschaft ohne rechtlichen Grund in Anspruch genommen habe. Dem Beklag-ten st344nden Schadensersatzanspr374che nur in H366he von 177.280 EUR zu. Des-halb sei auch die Widerklage unbegr374ndet. Nach dem Ergebnis der Beweisauf-nahme seien f374r die Beseitigung vorhandener M344ngel im Sinn des 247 633 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) 177.280 EUR aufzuwenden, die der Beklagte als Schadensersatz gem344337 247 635 BGB a.F. verlangen k366nne. Zum einen seien die Konstruktionsteile der Anlage nicht mit einer Beschichtung in der vertraglich vereinbarten Schichtdicke verse-hen worden; die ersatzf344higen Kosten beliefen sich insoweit auf 77.900 EUR. Auf die Verneinung eines Mangels in dem von ihr vorgelegten Gutachten des 5 - 5 - Sachverst344ndigen H. k366nne sich die Kl344gerin nicht berufen, weil das Zu- standekommen eines Schiedsgutachtenvertrags nicht hinreichend dargetan sei. Weiterhin sei der Untergrund der Beschichtung im Ventilatorgeh344use mangel-haft, die Beseitigungskosten betr344gen 1.200 EUR. F374r die mangelhaften Schraubverbindungen in den Silos seien 75.680 EUR aufzuwenden. Schlie337lich sei das Rohrleitungssystem der Entstaubungsanlage mangelhaft; die ersatzf344-higen M344ngelbeseitigungskosten beliefen sich insoweit auf 22.500 EUR. Der Schadensersatzanspruch sei auch nicht verj344hrt; die Verj344hrung sei jedenfalls vom 16. Dezember 1997 bis zum 28. August 1998 gehemmt gewesen, so dass bis zur Erhebung der Widerklage erst rund elf Monate verstrichen gewesen seien. Weitere Anspr374che st344nden dem Beklagten nicht zu. Die durch den Still-stand zur M344ngelbeseitigung verursachten Kosten seien nicht ersatzf344hig. Das Landgericht habe einen hierauf gerichteten Anspruch des Beklagten durch die Abweisung seines (Hilfs-)Feststellungsantrags rechtskr344ftig aberkannt. Die ge-r374gten M344ngel der Trapezblecharbeiten im Dachbereich seien nicht nachge-wiesen oder nicht ausreichend dargelegt. Einsch374tttrichter und die Brecherum-gebung, deren Fehlerhaftigkeit der Beklagte geltend mache, h344tten nicht zu den von der Kl344gerin geschuldeten Leistungen geh366rt. Die Kl344gerin habe auch keine Aufkl344rungs- und Beratungspflichten verletzt. Auch die vom Beklagten behaupteten M344ngel der Bandrollenstation und der Abzugsrinne begr374ndeten keinen Schadensersatzanspruch; die ihnen zugrunde liegenden Planungsfehler seien nicht von der Kl344gerin zu vertreten. Der Vortrag, die Siebmaschine sei unterdimensioniert, reiche zur Darlegung eines Ausf374hrungsmangels nicht aus. Anspr374che wegen R374ckzahlung des f374r die technische Dokumentation geleiste-ten Betrags seien jedenfalls verj344hrt. II. Dies h344lt zwar den Angriffen der Anschlussrevision, nicht aber den Angriffen der Revision stand. 6 - 6 - 7 1. Revision 8 a) Stillstandskosten Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, der Geltendma-chung eines Schadensersatzanspruchs wegen notwendiger Stillstandszeiten stehe die Abweisung des hilfsweise zur Entscheidung gestellten Feststellungs-antrags durch das Landgericht entgegen. 9 Entgegen seiner Auffassung ist das erstinstanzliche Urteil insoweit nicht in Teilrechtskraft erwachsen. Das Landgericht hat angenommen, der Hilfsan-trag stehe unter der Bedingung, dass im Rahmen der Widerklage nicht 374ber die Berechtigung von Stillstandszeiten entschieden werde. Diese Bedingung sei eingetreten, da die Zuerkennung der Widerklage darauf gest374tzt werde, dass die Beseitigung der M344ngel der Oberfl344chenbeschichtung mindestens einen Betrag von 1.150.609 DM erfordere. Das vom Landgericht zugrunde gelegte Eventualverh344ltnis wirkte in der Berufungsinstanz fort, da die Zuerkennung der Widerklage ihrerseits nicht rechtskr344ftig geworden ist. Da das Berufungsgericht den Anspruch des Beklagten wegen der mangelhaften Beschichtung lediglich mit 177.280 EUR beziffert hat, war jedenfalls im Rahmen des in die Berufungs-instanz gelangten Zahlungsantrags der Widerklage erneut 374ber den auf die Stillstandszeiten gest374tzten Anspruch des Beklagten zu entscheiden. Damit ist der Beklagte aber auch nicht gehindert, den Antrag auf Abweisung der Klage nunmehr in erster Linie auf die Stillstandszeiten zu st374tzen. 10 Der Senat kann nicht in der Sache entscheiden, da das Berufungsge-richt zu Grund und H366he eines solchen Anspruchs keine Feststellungen getrof-fen hat. Das Berufungsgericht hat sich auch nicht mit der Frage befasst, ob Nr. 17 der Vertragsbedingungen, nach denen dem Beklagten bei M344ngeln der Lieferung das Recht zur Nachbesserung sowie zur Ersatzleistung "unter Aus- 11 - 7 - schluss weiterer Folgen" zustehen soll, zugunsten des Beklagten einer Inhalts-kontrolle unterliegt und ob, falls dies - wie vom Landgericht angenommen - nicht der Fall sein sollte, nach dem Willen der Parteien ein Schadensersatzan-spruch des Beklagten selbst dann ausgeschlossen sein sollte, wenn die Kl344ge-rin ihrer Verpflichtung zur M344ngelbeseitigung nicht nachkam. Bei seiner erneu-ten Befassung wird das Berufungsgericht zu ber374cksichtigen haben, dass im Werkvertragsrecht der zu ersetzende Schaden bereits in der Mangelhaftigkeit des Werks liegt (vgl. BGHZ 59, 365, 366; BGH, Urt. v. 10.4.2003 - VII ZR 251/02; NJW-RR 2003, 878, 879). Zu seinem Ausgleich ist der Betrag zu leisten, der zur Herstellung eines mangelfreien Werks und zum Ausgleich eines dem Besteller entgangenen Gewinns erforderlich ist; Kosten, die durch einen hierzu erforderlichen Stillstand der Anlage ausgel366st werden, geh366ren nach der gesetzlichen Regelung zu dem zu ber374cksichtigenden Aufwand und flie337en damit in die Berechnung des Schadensersatzanspruchs ein. Ob dies durch die vertragliche Abrede ausgeschlossen oder eingeschr344nkt wird, wird in der wiederer366ffneten Tatsacheninstanz zu pr374fen sein. b) Trapezblecharbeiten 12 Das Berufungsgericht hat hierzu ausgef374hrt: Der Beklagte st374tze den wegen mangelhafter Trapezblecharbeiten im Dachbereich geltend gemachten Anspruch auf die Ausf374hrungen im Gutachten des gerichtlichen Sachverst344ndi-gen Prof. Dr. H366. vom 31. August 2000. Die Ausf374hrungen des Gutachters seien jedoch nicht verwertbar. Nach diesen ergebe sich zwar bei den 334berlap-pungen der L344ngsst366337e ein unzul344ssig hoher Abstand der Verbindungselemen-te. Der Sachverst344ndige nehme hierzu jedoch Bezug auf ein Bild, das einen Ausschnitt einer Blechwand, nicht eines Dachs zeige. Sch344den am Dach seien daher nicht bewiesen. Weitere M344ngel seien nicht substantiiert dargetan, die Bezugnahme auf das Gutachten reiche angesichts der in sich widerspr374chli-chen Ausf374hrungen des Gutachters nicht aus. 13 - 8 - 14 Dies r374gt die Revision zu Recht als verfahrensfehlerhaft. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Trapezblecharbeiten im Dachbereich wiesen diejeni-gen M344ngel auf, die im Gutachten des gerichtlichen Sachverst344ndigen be-zeichnet sind. Wie das Berufungsgericht ausdr374cklich erw344hnt, nimmt der Sachverst344ndige zudem f374r die Berechnung der Kosten auf das Angebot eines Dachdeckerbetriebs Bezug, in dem darauf hingewiesen wird, da die Verlege-richtlinien an der Wand nicht eingehalten worden seien, sei davon auszugehen, dass diese m366glicherweise bei der Verlegung der Dachplatten ebenfalls nicht eingehalten worden seien. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl Zweifel dar-an hatte, dass sich die Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen (auch) auf das Dach bezogen oder ob der Sachverst344ndige die Verh344ltnisse im Dachbereich 374berpr374ft hatte, musste es diesen dazu befragen und durfte den Beklagten nicht wegen der "Widerspr374chlichkeit" des Gerichtsgutachtens als beweisf344llig behandeln. c) Einsch374tttrichter 15 Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Beklagten verneint, weil der Einsch374tttrichter zu den vom Beklagten selbst zu erbringen-den Leistungen geh366re. Sein Einwand, die Kl344gerin habe Aufkl344rungs- und Be-ratungspflichten hinsichtlich der konstruktiven Gestaltung des Trichters verletzt, sei unsubstantiiert. Aus 247 4 Nr. 3 VOB/L k366nne f374r eine konkrete Aufkl344rungs-pflicht nichts hergeleitet werden. Es sei weder ersichtlich, aufgrund welcher vertraglichen Verpflichtung Aufkl344rungspflichten der Kl344gerin in Betracht k344-men, noch sei vorgetragen, bei Erteilung welcher konkreten Hinweise welche Sch344den h344tten vermieden werden k366nnen. 16 Damit hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht r374gt, die Be-deutung der Pr374fungs- und Hinweispflichten des Werkunternehmers verkannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Werk auch dann 17 - 9 - mangelhaft, wenn es eine vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erf374llt, weil vom Besteller gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unter-nehmer, von denen die Funktionsf344higkeit des Werks abh344ngt, unzureichend sind. Der Unternehmer kann in diesen F344llen der Verantwortlichkeit f374r den Mangel seines Werks durch Erf374llung seiner Pr374fungs- und Hinweispflichten entgehen, tr344gt insoweit jedoch die Darlegungs- und Beweislast (BGHZ 174, 110 Tz. 21 ff.). Der Rahmen der Pr374fungs- und Hinweispflicht und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den be-sonderen Umst344nden des Einzelfalls darstellt (BGH, Urt. v. 23.10.1986 - VII ZR 48/85, BauR 1987, 79, 80). Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich in erster Linie durch das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen und durch alle Umst344nde, die f374r den Unternehmer bei hinreichend sorgf344ltiger Pr374-fung als bedeutsam erkennbar sind (BGHZ 174, 110 Tz. 24; BGH, Urt. v. 12.12.2001 - X ZR 192/00, BauR 2002, 945, 946). Ob die Kl344gerin insoweit ih-ren Hinweispflichten gen374gt hat, hat das Berufungsgericht nicht gepr374ft; mit der Annahme des Sachverst344ndigen Prof. Dr. H366. , die Kl344gerin sei ihren Pflichten nicht nachgekommen, hat es sich nicht auseinandergesetzt. Entgegen der in der m374ndlichen Verhandlung vertretenen Auffassung der Kl344gerin war dies auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Einsch374tttrichter als vom Beklagten zu errichtender Anlagenteil au337erhalb der Verantwortung der Kl344gerin als Werkunternehmer lag. Nach dem Vertrag war die Aufberei-tungsanlage nicht von den Parteien gemeinsam oder jeweils teilweise, sondern von der Kl344gerin zu errichten. Dass bestimmte Leistungen, wie es im Vertrag hei337t, "bauseits" zu erbringen waren, 344ndert nichts an der Verpflichtung der Kl344gerin, dem Beklagten ein funktionsf344higes Gesamtwerk zur Verf374gung zu stellen. 18 - 10 - 19 d) Bandrollenstation 20 Das Berufungsgericht hat hierzu ausgef374hrt, nach der 374bereinstimmen-den Beurteilung der Sachverst344ndigen Prof. Dr. H366. und Prof. Dr. B. sei die Bandrollenstation des Gurtf366rderbandes durch zu gro337e kinetische Ener-gien infolge gro337er Brechgutk366rnungen und einer Fallh366he von ca. 3 m extrem belastet. Der Ansicht des Sachverst344ndigen Prof. Dr. H366. , der Aufwand f374r den Einbau einer Fallstufe sei von der Kl344gerin zu tragen, sei jedoch nicht zu-zustimmen. Die zu gro337e Fallh366he habe ihre Ursache in einem von der Kl344ge-rin nicht zu vertretenden Planungsfehler. Mit dieser Begr374ndung kann auch insoweit ein Anspruch des Beklagten nicht verneint werden. Ist die Bandrollenstation mangelhaft, hat die Kl344gerin nach dem Vorstehenden hierf374r grunds344tzlich auch dann einzustehen, wenn der Mangel auf einem Planungsfehler beruht. Ob die Kosten f374r den Einbau einer Fallstufe als "Sowieso-Kosten" ganz oder teilweise gleichwohl vom Be-klagten zu tragen sind, kann der Senat mangels Feststellungen des Berufungs-gerichts nicht beurteilen. 21 e) Abzugsrinne/Bandaufgabekasten und Siebmaschine 22 Insoweit gelten die Ausf374hrungen zu d entsprechend. 23 f) Technische Dokumentation 24 Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Beklagten auf R374ckzah-lung von 10.992,77 EUR verneint, die dieser - jedenfalls nach seinem Vortrag unter Vorbehalt der R374ckforderung - f374r die Herausgabe technischer Unterla-gen gezahlt hat. Es k366nne offenbleiben, ob die Kl344gerin 374berhaupt verpflichtet gewesen sei, die Unterlagen kostenlos herauszugeben. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, handle es sich um einen Mangel, hinsichtlich dessen 25 - 11 - die Kl344gerin erfolgreich die Einrede der Verj344hrung erhoben habe, da die Unter-lagen nicht innerhalb der Gew344hrleistungsfrist angefordert worden seien. F374r eine Hemmung der Verj344hrung habe der Beklagte nichts dargetan. Auch dies h344lt der Nachpr374fung nicht stand. Wenn der Beklagte, was das Berufungsgericht offengelassen hat und daher f374r die revisionsrechtliche Pr374fung zu unterstellen ist, einen vertraglichen Anspruch auf 334berlassung der technischen Dokumentation hatte, so handelte es sich um einen Erf374llungs- und nicht um einen Gew344hrleistungsanspruch (vgl. zur Aush344ndigung von Do-kumentationsunterlagen zu einer EDV-Systeml366sung: BGH, Urt. v. 3.11.1992 - X ZR 83/90, WM 1993, 561), der der vereinbarten Gew344hrleistungsfrist nicht unterlag. 26 2. Anschlussrevision 27 a) Oberfl344chenbeschichtung 28 (1) Die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei kein Schiedsgutachtenvertrag zustande gekommen, h344lt den Angriffen der An-schlussrevision stand. Das Berufungsgericht hat angenommen, aus dem Inhalt der von der Kl344gerin vorgelegten Schreiben vom 24. M344rz und 24. April 1997 lasse sich nicht auf eine wirksame Schiedsgutachtervereinbarung schlie337en. Das erstere Schreiben habe lediglich die Ank374ndigung der Kl344gerin zum Inhalt, dass "gem344337 Vereinbarung 205 ein unabh344ngiger Gutachter" bestellt werde und die Kosten, soweit das Gutachten zu dem Ergebnis komme, dass die geforder-ten Schichtdicken von 100 m erreicht w374rden, vom Beklagten zu tragen seien. Das zweite Schreiben enthalte lediglich die Aufforderung zur Kostenerstattung. Aus dem Umstand, dass der Beklagte dem nachgekommen sei, lasse sich nicht auf den Abschluss einer Schiedsgutachtenvereinbarung schlie337en. 29 - 12 - 30 Zwar muss das Fehlen einer ausdr374cklichen Vorgabe, nach der die Fest-stellungen des Sachverst344ndigen "verbindlich" sein sollen und einer gerichtli-chen 334berpr374fung nur wegen offenbarer Unrichtigkeiten zugef374hrt werden k366n-nen, einer Schiedsgutachtenabrede nicht notwendig entgegenstehen, ma337ge-bend ist vielmehr die Auslegung der getroffenen Abrede im Einzelfall. Auch wenn das nachtr344gliche Verhalten der Parteien den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen kann, kann es Bedeutung f374r die Ermittlung des tat-s344chlichen Willens und das tats344chliche Verst344ndnis der an dem Rechtsge-sch344ft Beteiligten haben (BGH, Urt. v. 22. Juni 2005 - VIII ZR 214/04, NJW-RR 2005, 1323, 1324 Tz. 18). Dies hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht ver-kannt. Aus den von der Anschlussrevision angef374hrten Gesichtspunkten ergibt sich jedenfalls nicht zwingend, dass ein Schiedsgutachtenvertrag zustande ge-kommen ist. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist deshalb m366glich und re-visionsrechtlich hinzunehmen. (2) Auch der Angriff der Anschlussrevision gegen die Bemessung der Anspruchsh366he bleibt ohne Erfolg. Der Sachverst344ndige und ihm folgend das Berufungsgericht haben bei der Schadensbemessung ber374cksichtigt, dass der Beklagte die notwendigen Instandsetzungsarbeiten nicht selbst durchgef374hrt hat; ein Rechtsfehler tritt nicht hervor. 31 (3) Die Verfahrensr374gen der Anschlussrevision hat der Senat gepr374ft, aber nicht als durchgreifend erachtet (247 564 ZPO). Insbesondere war das Beru-fungsgericht, das sich mit den Bekundungen des Sachverst344ndigen Dr. S. , auch soweit dieser vom Gutachten Dr. B. abgewichen ist, einge- hend auseinandergesetzt hat, nicht verpflichtet, sich ausdr374cklich mit dem als qualifizierter Parteivortrag zu wertenden Gutachten H. in der Sache zu be- fassen. Die Auseinandersetzung mit den Bekundungen des Sachverst344ndigen Dr. S. ist vielmehr in sich schl374ssig und reichte auch sachlich zur Wi- derlegung der Ergebnisse des Gutachtens H. aus. 32 - 13 - 33 b) Beschichtung des Ventilatorgeh344uses 34 Das Berufungsgericht hat insoweit, gest374tzt auf die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen Prof. Dr. B. , einen Mangel festgestellt, dessen Beseiti- gung einen Aufwand von 1.200 EUR erfordere. Die R374ge der Anschlussrevisi-on, es habe sich nicht mit dem gegenteiligen Befund des Sachverst344ndigen Prof. Dr. S. auseinandergesetzt, ist nicht begr374ndet. Aus der von ihr in Bezug genommenen Aktenstelle (Bd. VII Bl. 955) ergibt sich lediglich, dass der Sachverst344ndige Prof. Dr. S. Ausf374hrungsm344ngel in der Form von Abweichungen von Materialdicke, Fehler in Schwei337verbindungen, Fehlern in Schraubverbindungen nicht gefunden ("festgestellt") hat. Abbl344tterungen am Ventilatorgeh344use betrifft dies ersichtlich nicht. c) Schraubenverbindungen in den Silos und Verschlei337schutz des Rohrleitungssystems 35 Das Berufungsgericht hat, gest374tzt auf die Ausf374hrungen des Sachver-st344ndigen Prof. Dr. S. , angenommen, die Kl344gerin habe die Schraub- verbindungen nicht fachgerecht ausgef374hrt und das Rohrleitungssystem sei aufgrund seiner Verschlei337anf344lligkeit f374r den st366rungsarmen Betrieb einer Ent-staubungsanlage von Hartsteinwerken nicht geeignet. Dabei hat es sich auch mit den gegenteiligen Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen Prof. Dr. B. befasst. Die Anschlussrevision unternimmt den vergeblichen Versuch, die auf-grund sachverst344ndiger Beratung getroffene tatrichterliche W374rdigung, dass die gelockerten Verbindungen und die Verschlei337erscheinungen auf von der Kl344ge-rin verwendete ungeeignete Sicherungen und Rohrkr374mmer zur374ckzuf374hren sind, durch ihre eigene Beurteilung zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Soweit sie als 374bergangen r374gt, dass der Sachverst344ndige Prof. Dr. S. einger344umt habe, dass in einzelnen Si- los Sicherungsmuttern (Palmuttern) vorhanden seien, weist die Revisionserwi- 36 - 14 - derung zu Recht darauf hin, dass es sich nach den Ausf374hrungen im Gutachten um eine Nachr374stung des Beklagten handelt und insoweit ein L366sen der Ver-bindungen gerade nicht zu erkennen war. 37 d) Verj344hrung 38 Keinen Erfolg hat schlie337lich die R374ge der Anschlussrevision, das Beru-fungsgericht habe nicht beachtet, dass die Schadensersatzanspr374che des Be-klagten verj344hrt seien, weil die Betriebsstundenzahl von 2.000 bei Ablauf der 12-Monats-Frist bereits 374berschritten gewesen sei. Das Berufungsgericht hat dies f374r "angesichts der vorgelegten Tagesbe-richte" zu unsubstantiiert erachtet, da die Behauptung der Kl344gerin lediglich darauf beruhe, dass sie eine t344gliche Betriebszeit von 10 Stunden seit dem 4. Juli 1997 zugrunde lege. Dar374ber hinaus habe die Kl344gerin die behaupteten Betriebsstunden nicht bewiesen. 39 Letzterem tritt die Anschlussrevision nicht entgegen. Sie macht lediglich geltend, die Kl344gerin stehe au337erhalb des von ihr darzulegenden Geschehens-ablaufs und kenne die ma337gebenden Tatsachen nicht n344her, w344hrend der Be-klagte sie kenne und ihm erg344nzende Angaben zuzumuten seien. Dies geht 40 - 15 - jedoch daran vorbei, dass das Berufungsgericht das Klagevorbringen ange-sichts der (vom Beklagten) vorgelegten Tagesberichte f374r unzureichend gehal-ten hat. Aus welchen Gr374nden das Berufungsgericht zu dem Schluss h344tte kommen m374ssen, dass der Kl344gerin auch in Auseinandersetzung hiermit ein weiterer Vortrag nicht m366glich oder nicht zuzumuten war, zeigt die Anschluss-revision nicht auf. Meier-Beck Keukenschrijver Gr366ning Bacher Hoffmann Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 30.10.2001 - 3 HKO 466/98 - OLG Jena, Entscheidung vom 20.12.2006 - 7 U 1361/01 -
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