BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 34/06 Verk374ndet am: 17. Dezember 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 17. Dezember 2009 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Berger, Dr. Grabinski und Dr. Bacher f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Kl344gerinnen, die im 334brigen zur374ckgewie-sen wird, wird das am 6. Dezember 2005 verk374ndete Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abge-344ndert und wie folgt neu gefasst: Das europ344ische Patent 538 513 wird unter Abweisung der weitergehenden Klage im Umfang seines Patentan-spruchs 1 sowie seiner Patentanspr374che 3 bis 6, soweit diese nicht 374ber Patentanspruch 2 auf Patentan-spruch 1 zur374ckbezogen sind, mit Wirkung f374r das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl344gerinnen drei Viertel und die Beklagte ein Viertel. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 24. Oktober 1991 angemeldeten, auch mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 538 513 (Streitpatents), das ein "Kappaggregat zum Abtrennen von 334berst344nden von Kantenmaterial" betrifft und sechs Patentanspr374che umfasst. Patentanspr374che 1 und 2 lauten in der Verfahrenssprache Deutsch: 1 "1. Kappger344t f374r Maschinen zur Bearbeitung von geradlinig und fortlaufend be-wegten plattenf366rmigen Werkst374cken (W) zum Abtrennen von 374ber die vor-deren und hinteren, im wesentlichen quer zur Bewegungsrichtung der Werkst374cke verlaufenden Schmalfl344chen (26, 27) der Werkst374cke hinaus-stehenden 334berst344nde[n] (3, 4) von Kantenmaterial (2), welches an parallel zur Bewegungsrichtung verlaufenden Schmalfl344chen der Werkst374cke ange-bracht, vorzugsweise angeleimt ist, - mit jeweils einer mit einem angetriebenen Kapps344geblatt (16 bzw. 17) ausgestatteten S344geeinheit (28 bzw. 29) f374r den vorderen (3) und den hinteren (4) Kantenmaterial374berstand, - je einem Anschlag (20 bzw. 21) f374r jedes Kapps344geblatt (16 bzw. 17), dessen Anschlagfl344che (22 bzw. 23) mit einer Schnittebene des jeweili-gen Kapps344geblattes (16 bzw. 17) fluchtet und an der vorderen bzw. hin-teren Schmalfl344che (26 bzw. 27) der plattenf366rmigen Werkst374cke anleg-bar ist, - einer Schr344gf374hrungsanordnung, mit der die S344geeinheiten (28 bzw. 29) zur Durchf374hrung der Trennschnitte mit dem wirksamen Bereich ihrer Kapps344gebl344tter von einer Stellung 374ber bzw. unter dem Kantenmaterial (2) entlang einer schr344g zur Werkst374ckdurchlaufebene verlaufenden Ebene in eine Stellung unter bzw. 374ber dem Kantenmaterial (2) und zu-r374ck verfahrbar sind, dadurch gekennzeichnet, da337 die Schr344gf374hrungsanordnung eine einzige F374hrungsbahn (5) aufweist, an der beide S344geeinheiten (28 und 29) verfahr-bar gelagert sind. 2. Kappaggregat nach Anspruch 1, mit jeweils auf einer Antriebswelle eines Elektromotors (14 bzw. 15) unmittelbar angeordneten Kapps344geblatt (16 bzw. 17), dadurch gekennzeichnet, da337 die S344geeinheiten (28 und 29) derart an der einzigen F374hrungsbahn (5) gelagert sind, da337 die Kapps344gebl344tter (16 und 17) dicht aneinander fahrbar und die Elektromotoren (14 und 15) jeweils auf den einander abgewandten Seiten der S344gebl344tter angeordnet sind." Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 r374ckbezo-genen Patentanspr374che 3 bis 6 wird auf die Patentschrift verwiesen. 2 - 4 - Die Kl344gerinnen haben gest374tzt auf den Nichtigkeitsgrund der mangeln-den Patentf344higkeit (Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat334bkG) die vollst344ndige Nich-tigerkl344rung des Streitpatents beantragt und sich dazu auf Vorbenutzungen durch die Maschinen N. 2, N. 11 und N. 23 der O. S.p.A. so- wie auf die deutschen Offenlegungsschriften 27 21 918 (Fritz Wilmsmeyer KG) und 20 12 115 (Maschinenfabrik Karl M. Reich) gest374tzt. Die Beklagte ist der Klage - auch mit zwei Hilfsantr344gen - entgegengetreten. Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgen die Kl344gerinnen ihr erstinstanzliches Begehren weiter. 3 4 Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Sie verteidigt das Streitpa-tent in erster Linie mit folgendem Patentanspruch 1: "Kappger344t f374r Maschinen zur Bearbeitung von geradlinig und fortlaufend beweg-ten plattenf366rmigen Werkst374cken (W) zum Abtrennen von 374ber die vorderen und hinteren, im wesentlichen quer zur Bewegungsrichtung der Werkst374cke verlau-fenden Schmalfl344chen (26, 27) der Werkst374cke hinausstehenden 334berst344nde[n] (3, 4) von Kantenmaterial (2), welches an parallel zur Bewegungsrichtung verlau-fenden Schmalfl344chen der Werkst374cke angebracht, vorzugsweise angeleimt ist, - mit jeweils einer mit einem eigenen Motor (14 bzw. 15) angetriebenen Kapp-s344geblatt (16 bzw. 17) ausgestatteten S344geeinheit (28 bzw. 29) f374r den vor-deren (3) und den hinteren (4) Kantenmaterial374berstand, - je einem Anschlag (20 bzw. 21) f374r jedes Kapps344geblatt (16 bzw. 17), des-sen Anschlagfl344che (22 bzw. 23) mit einer Schnittebene des jeweiligen Kapps344geblattes (16 bzw. 17) fluchtet und an der vorderen bzw. hinteren Schmalfl344che (26 bzw. 27) der plattenf366rmigen Werkst374cke anlegbar ist, - einer Schr344gf374hrungsanordnung, mit der die S344geeinheiten (28 bzw. 29) zur Durchf374hrung der Trennschnitte mit dem wirksamen Bereich ihrer Kapps344-gebl344tter von einer Stellung 374ber bzw. unter dem Kantenmaterial (2) entlang einer schr344g zur Werkst374ckdurchlaufebene verlaufenden Ebene in eine Stel-lung unter bzw. 374ber dem Kantenmaterial (2) und zur374ck verfahrbar sind, dadurch gekennzeichnet, da337 die Schr344gf374hrungsanordnung eine einzige F374h-rungsbahn (5) aufweist, an der beide S344geeinheiten (28 und 29) verfahrbar ge-lagert sind." Hilfsweise macht die Beklagte geltend, Patentanspruch 2 sei selbstst344n-dig schutzf344hig. 5 - 5 - Die Kl344gerinnen beantragen, die Berufung zur374ckzuweisen. 6 Im Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. B. D. , Leibniz- Universit344t H. , Institut f374r Fertigungstechnik und Werkzeugmaschinen, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung er-l344utert und erg344nzt hat. 7 Entscheidungsgr374nde: 8 Die zul344ssige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Das Streitpa-tent hat nur im Umfang des Patentanspruchs 2 und der hierauf zur374ckbezoge-nen Patentanspr374che 3 bis 6 Bestand. I. 1. Das Streitpatent betrifft ein Kappger344t (Kappaggregat) f374r Maschi-nen zur Bearbeitung von geradlinig und fortlaufend bewegten plattenf366rmigen Werkst374cken wie Spanplatten oder Tischlerplatten (Stabsperrholz), die an ihrer Ober- und Unterseite mit einem Furnier oder einer Beschichtung versehen werden k366nnen und insbesondere in der M366belindustrie Verwendung finden. Die Schmalfl344chen der Platten werden vielfach in einem weiteren Arbeitsschritt zum Kantenschutz und zur Verbesserung des Aussehens mit einem Streifen aus Furniermaterial oder Kunststoff, dem "Kantenmaterial" oder "Umleimer", versehen. Das Streitpatent befasst sich mit einem Kappger344t zum Abtrennen von 374berstehendem Kantenmaterial der vorderen und hinteren, im Wesentli-chen l344ngs zur Bewegungsrichtung der bei der Bearbeitung geradlinig und fort-laufend bewegten plattenf366rmigen Werkst374cke verlaufenden Kanten. Das Streitpatent schildert dabei Kappger344te mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 als seit langem bekannt, n344mlich mit jeweils einer mit 9 - 6 - einem angetriebenen Kapps344geblatt ausgestatteten S344geeinheit f374r den vorde-ren und den hinteren Kantenmaterial374berstand, je einem Anschlag f374r jedes Kapps344geblatt mit einer Anschlagfl344che, die mit einer Schnittebene des S344ge-blatts fluchtet und an der vorderen bzw. hinteren Schmalfl344che des Werkst374cks angelegt werden kann, sowie einer Schr344gf374hrungsanordnung, mit der die S344-geeinheiten zur Durchf374hrung der Trennschnitte mit dem wirksamen Bereich ihrer Kapps344gebl344tter von einer Stellung 374ber bzw. unter dem Kantenmaterial entlang einer Ebene, die schr344g zur Ebene des Werkst374ckdurchlaufs verl344uft, in eine Stellung unter bzw. 374ber dem Kantenmaterial und zur374ck verfahren werden kann. Die Beschreibung des Streitpatents f374hrt weiter aus, dass die Anordnung zur Schr344gf374hrung dabei aus zwei separaten, meist voneinander getrennten F374hrungseinheiten f374r den vorderen und f374r den hinteren Kanten-material374berstand bestehe, wobei die F374hrungseinheiten in Form von S344ulen-f374hrungen als Spitzanordnungen, V-Anordnungen und Parallelanordnungen sowie als Parallelogrammf374hrung und als Waagerecht-Doppelstangenf374hrun-gen bekannt seien (Beschr. Sp. 1 Z. 33-51). Das Streitpatent bem344ngelt bei den bekannten Schr344gf374hrungsanordnungen als nachteilig, dass sie auf Grund der Unterteilung in getrennte F374hrungseinheiten relativ viel Platz ben366tigten, technisch aufw344ndig und wegen der gro337en Anzahl der erforderlichen Teile in der Fertigung teuer seien (Beschr. Sp. 1 Z. 52-58). 2. Durch das Streitpatent soll demgegen374ber ein Kappaggregat zur Ver-f374gung gestellt werden, das bei technisch einfachem Aufbau eine kompakte Konstruktion aufweist (vgl. Beschr. Sp. 2 Z. 1-5). 10 3. Hierzu wird durch Patentanspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung ein Kappger344t (zum Abtrennen von 334berst344nden an den im Wesentli-chen quer zur Bewegungsrichtung der Werkst374cke verlaufenden Schmalfl344-chen) unter Schutz gestellt 11 - 7 - (1) mit jeweils einer S344geeinheit f374r den vorderen und den hinteren Kantenmaterial374berstand, die (1.1) mit einem angetriebenen Kapps344geblatt ausgestattet ist, (2) und mit je einem Anschlag f374r jedes Kapps344geblatt, (2.1) dessen Anschlagfl344che mit einer Schnittebene des jeweiligen Kapps344geblatts fluchtet und (2.2) an der vorderen bzw. hinteren Schmalfl344che der plat-tenf366rmigen Werkst374cke anlegbar ist, (3) sowie mit einer Schr344gf374hrungsanordnung, (3.1) mit der die S344geeinheiten (zur Durchf374hrung der Trennschnitte mit dem wirksamen Bereich ihrer Kapp-s344gebl344tter) von einer Stellung 374ber bzw. unter dem Kantenmaterial in eine Stellung unter bzw. 374ber dem Kantenmaterial und zur374ck verfahrbar sind, (3.2) entlang einer schr344g zur Werkst374ckdurchlaufebene verlaufenden Ebene (3.3) und die eine einzige F374hrungsbahn aufweist, an der beide S344geeinheiten verfahrbar gelagert sind. 4. Ein erfindungsgem344337es Kappger344t zeigt Figur 1 des Streitpatents: 12 - 8 - In diesem Ausf374hrungsbeispiel bezeichnet das Bezugszeichen 2 das Kantenmaterial parallel zur Bewegungsrichtung mit dessen 334berstand 3 in Be-wegungsrichtung, dem ein (in dieser Figur nicht dargestellter) weiterer 334ber-stand 4 am hinteren Ende (vgl. Fig. 5) entspricht. Diese beiden Kanten374ber-st344nde sollen durch das Kappaggregat abgetrennt werden, w344hrend die oberen und unteren 334berst344nde 374ber vom Streitpatent nicht erfasste Fr344saggregate beseitigt werden (vgl. Beschr. Sp. 3 Z. 52-56). Dies impliziert, dass der Schnitt in einer Ebene erfolgt, die die Bewegungsebene der Werkst374cke im Wesentli-chen senkrecht schneidet. Die Schr344gf374hrungseinrichtung f374r die S344geeinrich-tungen weist die einzige F374hrungsbahn 5 auf, die hier als Linears344ulenf374hrung ausgebildet ist (Beschr. Sp. 4 Z. 3-5) und zwei Laufschuhe 6 und 7 tr344gt, die von den Arbeitszylindern 10 und 11 374ber die Kolbenstangen 8 und 9 verscho-ben werden k366nnen. An den beiden Laufschuhen sind seitlich die Halterun- 13 - 9 - gen 12 und 13 angeordnet, die die beiden Elektromotoren 14 und 15 tragen. An deren Antriebswellen sind wiederum die Kapps344gebl344tter 16 und 17 drehfest befestigt (Beschr. Sp. 4 Z. 8-12). An den freien Enden der Halterungen 18 und 19 (in Fig. 2) an den Enden der Laufschuhe 6 und 7 sind ferner Anschl344ge 20 und 21 befestigt, die mit den Schnittebenen der Kapps344gebl344tter 16 und 17 ge-nau fluchtende Anschlagfl344chen aufweisen. Die Anschl344ge sind wiederum mit Rollen 24 und 25 ausgestattet, deren Anordnung die Anschlagsfl344chen pr344zise tangential in ihre Umfangsfl344che einm374nden l344sst. In diesem Ausf374hrungsbei-spiel bildet der Laufschuh 6 zusammen mit den Halterungen 12 und 18, dem Elektromotor 14, dem S344geblatt 16 und dem Anschlag 20 mit der Rolle 24 die obere S344geeinheit 28; entsprechend verh344lt es sich mit der unteren S344geein-heit 29. II. 1. Das Patentgericht hat Patentanspruch 1 des Streitpatents dahin ausgelegt, dass die beiden S344geeinheiten (Merkmal 1) jeweils einen eigenen Antriebsmotor f374r das jeweilige Kapps344geblatt (Merkmal 1.1) aufweisen m374ss-ten. 14 2. a) Das Patentgericht hat die Neuheit des nach diesem Verst344ndnis in Patentanspruch 1 des Streitpatents gesch374tzten Gegenstands gegen374ber der deutschen Offenlegungsschrift 27 21 918 deshalb bejaht, weil das Merk-mal 3.3., nach dem die Schr344gf374hrungsanordnung lediglich eine einzige F374h-rungsbahn aufweise, an der beide S344geeinheiten verfahrbar gelagert seien, bei der Entgegenhaltung nicht offenbart werde. F374r die Kappung des vorderen 334berstands und die Kappung des hinteren 334berstands wird nach dieser Offen-legungsschrift jeweils eine gesonderte F374hrungsbahn mit einer darauf ange-ordneten S344geeinheit verwendet. Dies zeigt insbes. die Figur 3 der Entgegen-haltung, bei der der in Vorschubrichtung gesehen erste Schlitten zum Abs344gen 15 - 10 - des vorderen und der dahinter liegende Schlitten zum Abs344gen des hinteren Leisten374berstands dient (Beschr. S. 9 Abs. 1 und 2, S. 12, 15 Abs. 2): b) Nach der deutschen Offenlegungsschrift 20 12 115 erfolgt, wie das Patentgericht von der Berufung unangefochten und zutreffend festgestellt hat, die F374hrung des Schlittens auf einer Waagerecht-Doppelstangenf374hrung (vgl. Beschr. S. 8 vorletzter Abs., S. 11 2. Abs.) und nicht auf einer Schr344gf374hrung. Auch das zieht die Berufung nicht in Zweifel, wenn sie ausf374hrt, eine Schr344g-f374hrungsanordnung sei bei dieser Kappvorrichtung nicht vorhanden, die beiden Wagen 13 und 113 seien vielmehr auf den parallel zur F366rderrichtung des Werkst374cks verlaufenden Doppelf374hrungsstangen 14 und 15 verschiebbar ge-lagert. Dies zeigt Figur 1: 16 - 11 - Die beiden Kreiss344gen 6 und 106 sind dabei auf einer gemeinsamen F374hrungsbahn (achs)symmetrisch zueinander angeordnet und verf374gen je 374ber einen eigenen Antriebsmotor 7 und 107. 17 c) Gegen374ber den von den Kl344gerinnen behaupteten Vorbenutzungen N. 2, N. 11 und N. 23, die nach dem Vortrag der Kl344gerinnen eine einzige gemeinsame Schr344gf374hrungseinrichtung f374r die beiden S344geeinheiten verwenden, hat das Patentgericht den neuheitsbegr374ndenden Unterschied dar-in gesehen, dass diese von einem einzigen gemeinsamen Elektromotor ange-trieben werden. Auch dies wird von der Berufung nicht angegriffen. 18 19 3. Das Patentgericht hat weiter ausgef374hrt, die Lehre des Streitpatents beruhe auf erfinderischer T344tigkeit. Die Maschinen der N. -Reihe h344tten dem Fachmann keine Anregung gegeben, zur L366sung des Streitpatents zu ge-langen, denn dort seien anders als bei den im Streitpatent als bekannt be-zeichneten Kappaggregaten nicht zwei separate S344geeinheiten vorhanden. Es habe f374r den Fachmann nicht nahegelegen, zu diesem bekannten Konzept zu-r374ckzukehren und lediglich die Schr344gf374hrungsbahn der N. -Ger344te zu 374bernehmen. Auch die deutsche Offenlegungsschrift 27 21 918 habe dem Fachmann keine Anregung gegeben, zur L366sung des Streitpatents zu gelan-gen. Diese viele Jahre alte Entgegenhaltung beschreibe eine Ausf374hrungsform, bei der eine Schr344gs344ulenf374hrung vorgesehen sei, und reihe sich als Parallel-anordnung ein in die Beispiele aus dem Stand der Technik, die in der Streitpa-tentschrift als bekannt bezeichnet w374rden. Einen Hinweis darauf, die S344geein-heiten auf nur einer einzigen F374hrungsbahn verfahrbar zu lagern, erhalte der Fachmann aus dieser Ver366ffentlichung nicht. Schlie337lich habe der Fachmann eine Anregung, zur L366sung des Streitpatents zu gelangen, auch der deutschen Offenlegungsschrift 20 12 113 nicht entnehmen k366nnen. Zum einen sei diese bereits 20 Jahre vor dem Anmeldetag des Streitpatents ver366ffentlicht worden. - 12 - Zum anderen werde das Kantenmaterial dort in anderer Weise abgeschnitten, n344mlich dadurch, dass die S344gebl344tter der 374ber waagerechte Doppelstangen gef374hrten S344geeinheiten auf Schlitten w344hrend der Parallelbewegung mit dem Werkst374ck durch Querverschiebung, gesteuert durch eine Kurve, in das Werk-st374ck eindr344ngen und so das Trennen des Kantenmaterial374berstandes bewirk-ten. Zudem habe der Fachmann f374r den Einsatz in einer Schr344gf374hrungsan-ordnung auch die Stellung der S344gen auf dem Schlitten umkonstruieren m374s-sen. Er habe der Ver366ffentlichung lediglich das Element der gemeinsamen ein-zigen F374hrungsbahn entnehmen k366nnen. 20 III. In der Berufungsinstanz verteidigt die Beklagte das Streitpatent zu-l344ssigerweise nur noch mit der Einschr344nkung, dass beide S344geeinheiten je-weils einen eigenen Antriebsmotor f374r das jeweilige Kapps344geblatt aufweisen. Auf die Richtigkeit der Auslegung von Patentanspruch 1, wie sie das Patentge-richt vorgenommen hat, kommt es daher nicht an. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in dieser Fassung beruht nicht auf erfinderischer T344tigkeit. 21 Nach der 334berzeugung des Senats geh366rten die Ger344te der N. - Reihe im Priorit344tszeitpunkt des Streitpatents zum Stand der Technik. Diese 334berzeugung des Senats st374tzt sich zum einen auf das Prospektblatt "O. - /H. 1985", das die Kl344gerinnen im Termin vorgelegt haben und das jedenfalls daf374r spricht, dass das Ger344t N. 23 auf der H. -Messe 1985 ausgestellt war. Zum anderen gr374ndet die 334berzeugung des Senats auf der Aussage des Zeugen R. , der glaubhaft geschildert hat, dass er - als letzte Maschine, die er f374r seinen Betrieb angeschafft habe, - im Jahre 1984 ein Ger344t N. 11 erworben und in seinem allgemein zug344nglichen Betrieb auf- gestellt habe. Der neuheitsbegr374ndende Unterschied zu den Ger344ten der N.- 22 - 13 - -Reihe besteht - wie unter 2 c ausgef374hrt - darin, dass die S344geeinheiten bei den N. -Ger344ten von einem einzigen gemeinsamen Elektromotor angetrie- ben werden. Aus dem zur Abgrenzung hiervon vorgenommenen Zusatz in Patentan-spruch 1 des Streitpatents, dass je ein Antriebsmotor f374r jedes der beiden Kapps344gebl344tter vorhanden sein soll, ergibt sich nicht, dass die Kapps344gebl344t-ter unabh344ngig voneinander verfahrbar sein sollen. Hier374ber sagt Patentan-spruch 1 nichts aus. Die separate Verfahrbarkeit ergibt sich erst aus Patentan-spruch 2. Dass die zwei Motoren f374r den Fachmann, als den der Senat in 334bereinstimmung mit dem Patentgericht einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit einiger Erfahrung in der Konstruktion von Kappaggregaten ansieht, nur Sinn haben konnten, wenn damit die voneinander unabh344ngige Verschiebbarkeit der Kapps344gebl344tter erreicht werden sollte, er-schlie337t sich dem Senat nicht. Welche Funktion die beiden Motoren haben soll-ten, lehrt Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung nicht. Dies ergibt sich vielmehr erst aus Patentanspruch 2. Dort erf344hrt der Fachmann, dass die Kapps344gebl344tter dicht aneinander verfahrbar sein sollen. Er entnimmt daraus, dass auch das Gegenteil m366glich sein muss, sie n344mlich unabh344ngig voneinander verschiebbar sein sollen. Allein aus dem Vorhanden-sein von je einem Motor f374r den Antrieb jedes Kapps344geblatts ergibt sich dies noch nicht. Hierf374r kommen f374r den Fachmann auch andere und f374r sich nahe-liegende Gr374nde in Betracht wie die Erh366hung der Betriebssicherheit. Deshalb begr374ndet dieser Zusatz allein noch keine erfinderische T344tigkeit. Patentan-spruch 1 hat damit in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung keinen Bestand. 23 2. Dies gilt auch f374r die Unteranspr374che 3 bis 6 in ihrer unmittelbaren R374ckbeziehung auf Patentanspruch 1. Diese haben keinen eigenen erfinderi- 24 - 14 - schen Gehalt. Patentanspruch 3 gibt an, dass die einzige F374hrungsbahn als lineare S344ulenf374hrung ausgebildet ist. Eine einzige F374hrungsbahn mit Linear-s344ulenf374hrung wurde bei dem Kappger344t nach der deutschen Offenlegungs-schrift 20 12 115 verwendet. Die Figuren 1 und 2 zeigen die beiden F374hrungs-stangen, aus denen die Linears344ulenf374hrung gebildet ist, auf der die beiden Wagen der S344geeinheiten mit Laufschuhen gef374hrt sind. Nach Patentan-spruch 4 ist die einzige F374hrungsbahn in einem Winkel zwischen 30 und 60260, nach Patentanspruch 5 in einem Winkel von 45260 gegen374ber der Werkst374ck-durchlaufebene geneigt. Dies ergibt sich auch aus der deutschen Offenle-gungsschrift 27 21 918, Seite 9 1. Absatz. Dass die S344geeinheiten 374ber vorge-spannte spielfreie Laufschuhe auf der Linearf374hrung gelagert sind (Patentan-spruch 6), bezeichnet die Streitpatentschrift zutreffend als seit langem bekannt (Sp. 2 Z. 47-52). Eine spielfreie F374hrung der Bearbeitungseinheit ist bei einer Werkzeugmaschine notwendig, damit die Bearbeitung des Werkst374cks den hohen Anforderungen an die Genauigkeit gen374gt. Linearf374hrungen mit Lauf-schuhen finden sich bei den Kappger344ten nach beiden deutschen Offenle-gungsschriften. IV. Patentanspruch 2 hat jedoch Bestand. Im Unterschied zu Patentan-spruch 1 in der verteidigten Fassung gibt Patentanspruch 2 an, dass die Kapp-s344gebl344tter dicht aneinander verfahrbar sein sollen. Wie bereits ausgef374hrt, ergibt sich daraus, dass diese unabh344ngig voneinander verschiebbar sein sol-len. 25 1. Patentanspruch 2 beruht auf erfinderischer T344tigkeit. Allerdings be-schreibt die deutsche Offenlegungsschrift 27 21 918 getrennte S344geeinheiten unter Einsatz von zwei getrennten F374hrungsbahnen. Aus der deutschen Offen-legungsschrift 20 12 115 waren S344geeinheiten bekannt, bei der sich die S344ge-einheiten auf einer gemeinsamen, allerdings horizontalen F374hrungsbahn befin- 26 - 15 - den. Eine Zusammenschau dieser beiden Entgegenhaltungen h344tte damit zur Lehre des Patentanspruchs 2 des Streitpatents f374hren k366nnen, wenn der Fach-mann zu einer solchen Zusammenschau Anlass gehabt h344tte. Dies war jedoch nicht der Fall. Ein solcher Anlass ergab sich nicht aus der deutschen Offenle-gungsschrift 27 21 918. Aus ihr konnte der Fachmann nicht entnehmen, dass es im Sinne seiner Aufgabenstellung sinnvoll sein konnte, die zwei getrennten F374hrungsbahnen zu einer einzigen zu vereinigen. Aus der deutschen Offenle-gungsschrift 20 12 115 war f374r den Fachmann nicht zu entnehmen, dass die Schr344gf374hrung der einzigen F374hrungsbahn im Sinne eines einfacheren Auf-baus und einer kompakteren Konstruktion sinnvoll sein konnte. Hinzu kommt, dass die Ger344te nach den beiden Offenlegungsschriften nach unterschiedli-chen Arbeitsprinzipien - einerseits dem Hindurchfahren der S344gebl344tter durch die Werkst374ckebene, andererseits dem Eintauchen in das Werkst374ck durch Querverschiebung - arbeiten, die eine Kombination nicht ohne aufw344ndige Um-konstruktion zulie337en. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Fachmann zu einer solchen Umkonstruktion in der Lage gewesen w344re, gab es f374r ihn jedoch keine Anregung, warum eine solche vorzunehmen war. Auch die N. -Ger344te konnten dem Fachmann hierzu keine Anregung geben. Diese hatten den be-kannten Weg der Kappaggregate mit zwei separaten S344geeinheiten mit jeweils getrennten Antrieben verlassen. Sie waren damit zwar m366glicherweise kom-pakter als die aus der deutschen Offenlegungsschrift 27 21 918 und der deut-schen Offenlegungsschrift 20 12 115 bekannten Ger344te, in ihren Einsatzm366g-lichkeiten infolge der fehlenden Entkopplung der beiden S344geeinheiten aber eingeschr344nkt. Der vom Patentgericht hieraus gezogenen Schlussfolgerung, dass die N. -Ger344te deshalb keine Anregung bieten konnten, ohne Entkopp- lung lediglich eine Schr344gf374hrungsbahn zu 374bernehmen, tritt der Senat daher bei. Auch die Zusammenschau mit den deutschen Offenlegungsschriften gab hierzu keine Veranlassung. - 16 - 2. Mit Patentanspruch 2 haben auch Patentanspr374che 3 bis 6 in ihrer R374ckbeziehung auf Patentanspruch 2 Bestand. 27 V. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Ver-bindung mit 247247 91, 92, 97 ZPO. 28 Keukenschrijver M374hlens Berger Richter Dr. Grabinski ist in Bacher Urlaub und ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben. Keukenschrijver Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.12.2005 - 1 Ni 22/04 (EU) -
Full & Egal Universal Law Academy