BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 34/08 vom 30. September 2010 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen: Der Streitwert f374r die Berechnung der erstattungsf344higen Anwalts-geb374hren der Prozessbevollm344chtigten f374r das Berufungsverfahren wird f374r die Kl344ger und die Streithelferin auf jeweils 2.700.000 Euro festgesetzt. Im 334brigen wird von einer 304nderung der Streitwertfestsetzung f374r die erste und zweite Instanz abgesehen. - 3 - Gr374nde: 1. Der Antrag des Beklagten auf gesonderte Festsetzung des Gegen-standswerts gem344337 247 33 RVG f374r das Berufungsverfahren hat Erfolg. Der Ge-genstandswert der anwaltlichen T344tigkeit auf Kl344gerseite entspricht nicht dem f374r die Gerichtsgeb374hren ma337geblichen Wert, weil die Kl344gerinnen zu 1 und 2 sowie die Streithelferin einerseits und der Kl344ger zu 3 andererseits das Streit-patent in unterschiedlichem Umfang angegriffen haben. 1 2 Entgegen der Auffassung der Streithelferin haben die genannten Betei-ligten auch im Berufungsverfahren nicht dasselbe Rechtsschutzziel verfolgt. Zwar haben sowohl die Kl344ger als auch die Streithelferin beantragt, die Beru-fung der Beklagten gegen das Urteil des Patentgerichts zur374ckzuweisen. Damit haben sie jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie das erstinstanzliche Urteil auch in dem Umfang verteidigen wollen, in dem es auf Antrag der jeweils anderen Beteiligten ergangen ist. Auch aus dem 374brigen Berufungsvorbringen l344sst sich ein derartiges Begehren - das als Klageerweiterung zu qualifizieren gewesen w344re - nicht entnehmen. Ma337geblich f374r den Gegenstand der anwaltlichen T344tigkeit ist deshalb jeweils nur ein Bruchteil des gemeinen Werts des Patents. Bei der insoweit vor-zunehmenden Sch344tzung hat der Senat den unwidersprochen gebliebenen Vor-trag der Kl344gerin zu 1 zu Grunde gelegt, wonach der 374berwiegende Teil des Werts auf Verfahren zur Lagerung in einem Regal entf344llt. Entgegen der vorl344u-figen Einsch344tzung in der Mitteilung des Berichterstatters vom 21. April 2010 entf344llt deshalb auf den von den Kl344gerinnen zu 1 und 2 sowie der Streithelferin angegriffenen Teil des Streitpatents deutlich mehr als die H344lfte des gesamten Streitwerts. Dem allein vom Kl344ger zu 3 angegriffenen Teil kommt im Vergleich zu der vorl344ufigen Einsch344tzung ein entsprechend geringerer Wert zu. Im Er- 3 - 4 - gebnis h344lt der Senat f374r alle Beteiligten auf Kl344gerseite den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag, der jeweils neun Zehnteln des Gesamtstreitwerts ent-spricht, f374r angemessen. 2. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Februar 2010 den Streitwert f374r das Berufungsverfahren insgesamt auf 3 Millionen Euro festgesetzt und davon abgesehen, die abweichende Festsetzung des Patentgerichts f374r die erste In-stanz zu 344ndern. Hieran h344lt der Senat auch im Hinblick auf das erg344nzende Vorbringen des Kl344gers zu 3, der sowohl f374r die erste als auch f374r die zweite Instanz die Festsetzung auf einen erheblich h366heren Wert anstrebt, fest. Die vom Kl344ger zu 3 vorgenommenen Berechnungen beruhen auf Sch344tzungen und bilden nach Einsch344tzung des Senats keine zuverl344ssigere Grundlage f374r eine Streitwertfestsetzung als die vom Senat herangezogenen Kriterien. 4 Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.11.2007 - 2 Ni 59/05 (EU) -
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