BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 34/08 Verk374ndet am: 25. Februar 2010 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 25. Februar 2010 durch den Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richte-rin M374hlens und die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 8. November 2007 verk374ndete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Inhaber des am 7. April 1994 unter Inanspruchnahme der Priorit344t zweier deutscher Patentanmeldungen vom 10. April 1993 und 2. Juni 1993 angemeldeten, auch mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland er-teilten europ344ischen Patents 620 528 (Streitpatents), das ein Verfahren zur La-gerung von St374ckgut betrifft. Im Einspruchsverfahren ist das Streitpatent in ge-344nderter Fassung mit folgendem Wortlaut aufrechterhalten worden: 1 "Verfahren zur Lagerung von St374ckgut (1) an einer Lagerstelle (12) in einem Lager (11) mit in der H366he begrenzten, unterschiedlich hohen und 374bereinander ange-ordneten Lagerstellen (12), bei dem das St374ckgut (1) vermessen wird, wobei als Messgr366337e die Abmessungen (a p ) des St374ckguts (1) herangezogen werden, bei dem das St374ckgut (1) identifiziert wird, bei dem die Abmessungen (a p ) als Signal einem Rechner zugef374hrt werden, - 3 - bei dem anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle (12) ausgesucht wird, an der das jeweilige St374ckgut (1) unter Ber374cksichtigung der Lagerh366he unter optimaler Raumausnutzung des Lagers (11) abgelegt wird, bei dem als Lager (11) ein Regal oder ein Schubladenlager verwendet wird, bei dem die St374ckg374ter (1) ausschlie337lich nebeneinander liegend auf der Lager-fl344che der Lagerstelle (12) abgelegt werden, bei dem die St374ckg374ter (1) nach der Vermessung und Identifizierung direkt auf der Lagerfl344che abgelegt werden, bei dem die Lage der abgelegten St374ckg374ter (1) mit einem Rechner erfasst wird, und bei dem die Entnahme der St374ckg374ter (1) aus dem Lager (11) rechnergest374tzt wird." Die Anspr374che 2 bis 9 sind auf Patentanspruch 1 zur374ckbezogen. 2 Die Kl344ger, deren Klagen das Patentgericht zum Zwecke der gemeinsa-men Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, sowie die Streithelferin haben geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe 374ber den Inhalt der urspr374nglich eingereichten Anmeldung hinaus. Au337erdem sei er nicht patentf344hig. Die Beklagte hat in erster Linie Klageabweisung beantragt und das Streitpatent mit vier Hilfsantr344gen in eingeschr344nkter Fassung verteidigt. 3 Das Patentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland antragsgem344337 in folgendem Umfang f374r nich-tig erkl344rt: 4 - auf den Antrag der Kl344gerinnen zu 1 und 2 sowie der Streithelfe-rin, soweit es sich auf ein Verfahren zur Lagerung in einem Regal bezieht; - 4 - - auf den Antrag des Kl344gers zu 3 im Umfang der Patentanspr374-che 1 und 2 sowie der Patentanspr374che 4 bis 8, soweit letztere auf die Patentanspr374che 1 und 2 oder auf einen ihrer jeweils vor-hergehenden Anspr374che mit Ausnahme des Patentanspruchs 3 r374ckbezogen sind. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der Patentanspruch 1 nunmehr in der nachfolgenden Fassung verteidigt, wobei sich die R374ckbezie-hung in den Patentanspr374chen 2 bis 9, soweit diese angegriffen sind, auf die-sen ge344nderten Anspruch richten soll (304nderungen gegen374ber der Fassung aus dem Einspruchsverfahren sind hervorgehoben). 5 "Verfahren zur Lagerung von St374ckgut St374ckg374tern in Form von einzelnen Apothe- ken-Artikeln mit in allen drei Dimensionen nicht einheitlichen Abmessungen an ei-ner Lagerstelle (12) in einem Lager (11) mit in der H366he begrenzten, unterschied-lich hohen und 374bereinander angeordneten Lagerstellen Lagerfl344chen (12), bei dem das St374ckgut (1) vermessen wird, wobei als Messgr366337e die Abmessungen (a p ) des St374ckguts (1) herangezogen werden, bei dem das St374ckgut (1) identifiziert wird, bei dem die Abmessungen (a p ) als Signal einem Rechner zugef374hrt werden, bei dem anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle (12) ausgesucht wird, an der das jeweilige St374ckgut (1) unter Ber374cksichtigung der Lagerh366he und des freien Lagerplatzes unter optimaler Raumausnutzung des Lagers (11) abge-legt wird, bei dem als Lager (11) ein Regal oder ein Schubladenlager verwendet wird, bei dem die St374ckg374ter (1) ausschlie337lich auch in unterschiedlichen Gr366337en ne-beneinander liegend auf der Lagerfl344che der Lagerstelle (12) abgelegt werden k366nnen, wobei die Lagerfl344chen ohne vorgegebene Aufteilung in einzelne Lager- stellen belegt werden , - 5 - bei dem die St374ckg374ter (1) nach der Vermessung und Identifizierung direkt auf der Lagerfl344che abgelegt werden, bei dem die Lage der abgelegten St374ckg374ter (1) mit einem Rechner erfasst wird und bei dem die Entnahme der St374ckg374ter (1) aus dem Lager (11) rechnergest374tzt wird." Die Kl344ger und die Streithelferin treten dem Rechtsmittel entgegen. 6 Von der Beauftragung eines gerichtlichen Sachverst344ndigen hat der Senat abgesehen. Der Beklagte hat ein Privatgutachten von Prof. Dr.-Ing. F. , Leiter des Instituts f374r F366rdertechnik und Logistiksysteme an der Uni-versit344t K. , vorgelegt. 7 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung ist unbegr374ndet. 8 A. Zutreffend hat das Patentgericht auch die Klage des Kl344gers zu 3 als zul344ssig angesehen. Der Beklagte hat seine insoweit erhobenen Einwendungen nicht mehr aufrecht erhalten, nachdem der Kl344ger zu 3 in der m374ndlichen Ver-handlung vor dem Senat erkl344rt hat, er sei Gesch344ftsf374hrer eines Unterneh-mens aus der Software-Branche und habe die Klage aus strategischen Gr374n-den erhoben. Auch aus Sicht des Senats gibt es keine Anhaltspunkte daf374r, dass diese Angaben unzutreffend sind und der Kl344ger zu 3 als Strohmann f374r die R. GmbH & Co. KG handelt, die mit dem Beklagten eine Nichtangriffsab-rede getroffen hat. 9 - 6 - B. Zu Recht hat das Patentgericht die Klagen als begr374ndet angesehen. 10 I. Das Patentgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt, der Gegenstand des Streitpatents sei dem Fachmann, einem Fachhochschulingenieur mit mehrj344hriger praktischer Berufserfahrung im Bereich der Logistik und Lagerung, durch die Ausf374hrungen in dem Aufsatz von Irmer "Ein- und Auslagern in einem Gro337handelsunternehmen" (NK4) nahegelegt. Bei dem in diesem Aufsatz beschriebenen Lagersystem f374r Feinpapier in einer Hochregal-Lagerhalle werde die einzulagernde Ware zwar auf eine Hilfspalette gesetzt, die insgesamt als "Gut" dem Lager zugef374hrt oder entnommen werde. Deshalb sei das im 334brigen beschriebene Verfahren nach Patentanspruch 1 des Streitpatents durch den Aufsatz nicht vorweggenommen. Es beruhe aber nicht auf erfinderischer T344tigkeit. Der Fachmann entnehme dem Aufsatz, dass sich die gew374nschte optimale Lagerung bei Einsatz des darin beschriebenen Lagerverfahrens nach dem "chaotischen Prinzip" auch dann einstelle, wenn die einzulagernde Einheit nicht aus einer Palette, sondern aus einem einzelnen St374ckgut, beispielsweise einer Einzelpackung bestehe, und zwar unabh344ngig von der Art und Gr366337e der einzulagernden G374ter. 11 12 Diese Beurteilung h344lt der Nachpr374fung im Berufungsverfahren stand. II. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Lagerung von St374ckgut. 13 1. Nach den Ausf374hrungen in der Beschreibung des Streitpatents war es im Stand der Technik insbesondere im Apothekenbereich 374blich, die dort vorkommenden verschiedenen Packungen in Schubladen abzulegen. Als Ord-nungsmerkmal diene hierbei in der Regel der Produktname. Dies habe den Nachteil, dass die zur Verf374gung stehenden Schubladenfl344chen nicht optimal zur Lagerung ausgenutzt w374rden. Bei einem im Stand der Technik bekannten Verfahren zum optimalen Beladen einer Palette mit St374ckg374tern werde ein Zwi- 14 - 7 - schenspeicher ben366tigt, der etwa 30% der zu lagernden G374ter aufnehmen m374s-se. Dies wird in der Streitpatentschrift als teuer und zeitintensiv kritisiert. Das Streitpatent betrifft das technische Problem, ein Verfahren zur Lage-rung von St374ckg374tern so auszubilden, dass diese innerhalb k374rzester Zeit so gelagert werden k366nnen, dass der vorhandene Lagerraum optimal genutzt wird und dennoch eine einfache Entnahme des St374ckgutes aus dem Lager m366glich ist. 15 2. Zur L366sung dieses Problems schl344gt das Streitpatent ein Verfahren vor, das in der im Berufungsverfahren verteidigten Fassung von Patent-anspruch 1 folgende Merkmale aufweist: 16 a) Das Verfahren dient der Lagerung von St374ckg374tern in einem Lager an einer Lagerstelle. a1) Die St374ckg374ter bestehen aus einzelnen Apotheken-Arti-keln a2) mit in allen drei Dimensionen nicht einheitlichen Abmes-sungen. b) Die Lagerfl344chen sind in der H366he begrenzt, unterschiedlich hoch und 374bereinander angeordnet. c) Das St374ckgut wird vermessen, wobei als Messgr366337e die Ab-messungen des St374ckguts herangezogen werden. d) Das St374ckgut wird identifiziert. e) Die Abmessungen werden als Signal einem Rechner zugef374hrt. - 8 - f) Anhand dieses Signals wird eine entsprechende Lagerstelle ausgesucht, an der das jeweilige St374ckgut unter optimaler Raumausnutzung des Lagers abgelegt wird. Hierbei werden ber374cksichtigt: f1) die Lagerh366he und f2) der freie Lagerplatz. g) Als Lager wird ein Regal oder ein Schubladenlager verwendet. h) Die St374ckg374ter k366nnen ausschlie337lich nebeneinander liegend auf der Lagerfl344che abgelegt werden. h1) Dies gilt auch f374r St374ckg374ter in unterschiedlichen Gr366337en. h2) Die Lagerfl344chen werden ohne vorgegebene Aufteilung in einzelne Lagerstellen belegt. i) Die St374ckg374ter werden nach der Vermessung und Identifizie-rung direkt auf der Lagerfl344che abgelegt. j) Die Lage der abgelegten St374ckg374ter wird mit einem Rechner erfasst. k) Die Entnahme der St374ckg374ter aus dem Lager erfolgt rechner-gest374tzt. 3. In der Streitpatentschrift wird ausgef374hrt, durch das erfindungs-gem344337e Verfahren lasse sich eine Lagerplatzersparnis von wenigstens 50% erreichen. Dar374ber hinaus werde die logistische Aufgabe gel366st, angeliefertes St374ckgut optimal in dem daf374r vorhandenen Lagerraum unterzubringen und auch wieder auszugeben. 17 - 9 - a) Entscheidend f374r die Platzersparnis ist die Auswahl des Lagerorts. Diese erfolgt nicht anhand des Produkt- oder Herstellernamens, sondern an-hand der H366he und der Grundfl344che des einzelnen zu lagernden Gegenstandes (NK1 S. 3 Z. 2-4 und S. 7 Z. 9-12). Die einzelnen Lagerfl344chen - Schubladen oder Regalf344cher - haben unterschiedliche H366hen. F374r die Lagerung eines Ge-genstandes wird unter den zur Verf374gung stehenden und geeigneten Lagerfl344chen diejenige mit der geringsten H366he ausgew344hlt. Die Lagerfl344che und der genaue Lagerort darin - die Lagerstelle im Sinne von Patentanspruch 1 in der im Berufungsverfahren verteidigten Fassung - werden zudem unter dem Gesichtspunkt der optimalen Raumausnutzung ausgew344hlt. Hierbei wird eine Lagerfl344che nicht in feste Zonen unterteilt. Es ist auch nicht erforderlich, Gegen-st344nde von gleicher Gr366337e nebeneinander anzuordnen (NK1 S. 2 Z. 43-47). Die Aufteilung der Lagerfl344che in einzelne Lagerstellen erfolgt vielmehr individuell nach einem in der Streitpatentschrift nicht n344her beschriebenen Verfahren. 18 19 In der Beschreibung wird in diesem Zusammenhang ausgef374hrt, die St374ckg374ter k366nnten in einer Schublade nur so gelagert werden, dass ihr in H366-henrichtung der Schublade gemessenes Ma337 kleiner sei als die H366he der Schubladenblende. Der Rechner ermittle die Position des St374ckguts so, dass es in der betreffenden Schublade gelagert werden k366nne. Dies k366nne dazu f374hren, dass ein St374ckgut in einer Schublade nicht hochkant abgelegt werden k366nne, sondern nur so, dass es mit seiner Breitseite auf der Schubladenfl344che liege (NK1 S. 5 Z. 20-25). Hierbei bleibt offen, ob in dem geschilderten Ausf374hrungs-beispiel ein zu lagernder Gegenstand vor der Einlagerung im Bedarfsfall durch Kippen in eine andere Position gebracht wird, so dass er in eine bestimmte Schublade passt. Patentanspruch 1 umfasst angesichts dessen, wie auch die Parteien 374bereinstimmend vortragen, auch solche Verfahren, bei denen von dieser M366glichkeit nicht Gebrauch gemacht wird, die Seite, mit der der einzu-lagernde Gegenstand auf dem Boden der Lagerfl344che aufliegt, also nicht ver-344ndert wird. Erst das in Patentanspruch 3 zus344tzlich enthaltene Merkmal, wo- - 10 - nach die kleinste Abmessung des St374ckguts zur Auswahl der kleinstm366glichen Lagerh366he herangezogen wird, macht es erforderlich, jeden Gegenstand so abzulegen, dass er eine m366glichst geringe H366he einnimmt. b) Die einzelnen Gegenst344nde werden nur nebeneinander abgelegt, al-so nicht gestapelt. Dies erm366glicht es, jeden Gegenstand einzeln zu entneh-men. 20 (1) Aus dem Begriff "nebeneinander" folgt nicht, dass die einzelnen Gegenst344nde nur entlang einer Achse aufgereiht werden d374rfen wie beispielsweise B374cher, die in einer einzelnen Reihe in einem Regal aufgestellt sind, oder Paletten in einem Regal, das aufgrund seiner Tiefe nur eine Palette aufnehmen kann. Aus dem in der Beschreibung geschilderten Ausf374hrungsbeispiel und den Abbildungen in Figur 2 der Streitpatentschrift ergibt sich vielmehr, dass die einzulagernden Gegenst344nde auf einem Schubladen- oder Regalboden in einer Ebene nicht nur nebeneinande 21 r, sondern auch hintereinander liegen k366nnen. Ausgeschlossen ist demgegen374ber, die Gegenst344nde innerhalb einer La-gerfl344che auf mehreren Ebenen abzulegen, also aufeinander zu stapeln. Die 22 - 11 - Einf374gung des Worts "k366nnen" in der verteidigten Fassung von Patentan-spruch 1 hat hieran nichts ge344ndert. Sie f374hrt nicht dazu, dass die Ablage aller Gegenst344nde in einer Ebene nur noch fakultativ ist. Die nunmehr verwendete Formulierung, wonach die St374ckg374ter ausschlie337lich nebeneinander abgelegt werden k366nnen , schlie337t - ebenso wie die Formulierung in der erteilten Fas-sung - ein Aufeinanderstapeln aus. (2) Aus der in Merkmal f formulierten Anforderung, das St374ckgut sei "un-ter optimaler Raumausnutzung" abzulegen, lassen sich keine weitergehenden Schlussfolgerungen 374ber die Art und Weise ziehen, in der die Lagerstelle f374r einen einzelnen Gegenstand ausgew344hlt wird. Als optimale Raumausnutzung im Sinne des Streitpatents ist ein Verfahren anzusehen, bei dem eine Schubla-de mit der geringsten m366glichen H366he gew344hlt wird und die einzelnen Gegen-st344nde auch bei unterschiedlicher Gr366337e ohne vorgegebene Aufteilung in ein-zelne Lagerstellen neben- und hintereinander auf der gesamten Lagerfl344che an-geordnet werden. Weitergehende Hinweise dazu, wie die einzelnen Gegen-st344nde auf einer Lagerfl344che so anzuordnen sind, dass ein m366glichst geringer Anteil der Lagerfl344che ungenutzt bleibt, lassen sich der Streitpatentschrift nicht entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Fachmann am Priorit344tstag derartige Hinweise aus sonstigen Ver366ffentlichungen entnehmen konnte oder aufgrund seines allgemeinen Fachwissens ohnehin 374ber entsprechende Kennt-nisse verf374gte. Nach den Ausf374hrungen in dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverst344ndigen Prof. Dr.-Ing. F. (E6) war das Pro-blem, bei der Belegung von Lagerfl344chen Verschnitt nicht nur in der H366he, son-dern auch in den beiden anderen Dimensionen zu vermeiden, zum Priorit344ts-zeitpunkt als sogenanntes mehrdimensionales Verschnittproblem Forschungs-gegenstand an Technischen Hochschulen und vom Einsatz in der Praxis noch weit entfernt (E6 S. 11). Das Streitpatent schl344gt zur L366sung dieses Problems vor, die Gegenst344nde auch bei unterschiedlicher Gr366337e ohne vorgegebene Auf-teilung in einzelne Lagerstellen auf den einzelnen Lagerfl344chen abzulegen. Es 23 - 12 - zeigt aber keine weitergehenden Regeln oder Vorgehensweisen auf, um das angestrebte Ziel einer "optimalen Raumausnutzung" zu erreichen, wie dies bei-spielsweise in den Entgegenhaltungen NK9 und NK10 und andeutungsweise im Privatgutachten (E6 S. 26 unter III) erfolgt ist. c) Um die Auswahl der Lagerstelle zu erm366glichen, werden die Abmes-sungen der zu lagernden Gegenst344nde nach der Lehre des Streitpatents in allen drei Dimensionen erfasst. Nach der Festlegung der Lagerstelle wird der zu lagernde Gegenstand dort direkt, d.h. ohne Zwischenlagerung und ohne Ver-wendung von Lagerguttr344gern oder 344hnlichen Hilfsmitteln, auf der Lagerfl344che abgelegt. 24 Damit ist nicht schlechthin ausgeschlossen, dass zu den abzulagernden Gegenst344nden auch solche geh366ren, die bereits im Lieferzustand 374ber ein be-sonderes Hilfsmittel verf374gen, um die Lagerung zu erleichtern, beispielsweise eine besondere Unterlage, die die Standfestigkeit erh366ht. Die Anforderung, dass die Gegenst344nde direkt auf der Lagerfl344che abzulegen sind, besagt ledig-lich, dass solche Hilfsmittel nicht im Laufe des patentgem344337en Verfahrens zu den zu lagernden Gegenst344nden hinzugef374gt werden d374rfen. 25 26 Angesichts dessen kann offen bleiben, ob auch eine quaderf366rmige Schachtel, in der eine Tube oder eine Flasche verpackt ist, als Lagerhilfsmittel im Sinne des Streitpatents angesehen werden kann. Auch wenn dies zu beja-hen w344re, l344ge eine unmittelbare Ablage im Sinne von Merkmal i vor, wenn der Gegenstand bereits in dieser Verpackung angeliefert und nicht erst im Rahmen des Einlagerungsverfahrens damit versehen wird. d) Die rechnergest374tzte Entnahme des gelagerten Gegenstandes wird dadurch erm366glicht, dass jeder Gegenstand vor der Lagerung identifiziert und seine Lage mit einem Rechner erfasst wird. Der Grad der Rechnerunterst374t- 27 - 13 - zung ist in der Streitpatentschrift nicht n344her festgelegt. Nach den Ausf374hrun-gen in der Beschreibung umfasst das Streitpatent sowohl Verfahren, bei denen Identifizierung, Vermessung, Ablage und Entnahme vollautomatisch erfolgen, als auch Verfahren, bei denen einer oder mehrere dieser Schritte manuell erfol-gen, beispielsweise dergestalt, dass die Identifikationsdaten und Ma337e 374ber eine Tastatur in den Rechner eingegeben werden, der Gegenstand manuell an der vom Rechner festgelegten Lagerstelle abgelegt oder von dort manuell ent-nommen wird (NK1 S. 9 Z. 2-14). III. Der Beklagte hat den Gegenstand des Streitpatents mit der im Beru-fungsverfahren verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 in zul344ssiger Weise eingeschr344nkt. 28 1. Mit der Ersetzung des Begriffs "St374ckgut" durch "St374ckg374ter in Form von einzelnen Apotheken-Artikeln mit in allen drei Dimensionen nicht einheitli-chen Abmessungen" ist der Gegenstand des Streitpatents dahin eingeschr344nkt worden, dass nur noch Verfahren zur Lagerung von St374ckg374tern einer bestimm-ten Art erfasst werden. Der Begriff "Apotheken-Artikel" wird zwar in der Beschreibung des Streitpatents nicht verwendet. Die Beschreibung enth344lt aber Angaben dar374ber, welche Abmessungen die in einer Apotheke vorr344tigen Artikel typischerweise haben (NK1 S. 5 Z. 54 bis S. 6 Z. 47; NK3 Sp. 9 Z. 23 bis Sp. 11 Z. 5). Dies erm366glicht eine - noch - hinreichende Eingrenzung dieser Gegenst344nde. 29 Die Beschr344nkung auf Apotheken-Artikel im vorgenannten Sinne schr344nkt den Gegenstand des Streitpatents ein. Nach der bisherigen Anspruchsfassung konnte das Verfahren 374berall dort eingesetzt werden, wo St374ckgut gelagert und entnommen wird (NK1 S. 3 Z. 26 f.). Dies umfasste beispielsweise auch die Lagerung von Papierpaletten mit Gewicht von mehreren hundert Kilogramm in Regalen mit einer H366he von einem bis zwei Metern, wie dies in der Entgegen- 30 - 14 - haltung NK4 beschrieben ist. F374r Apotheken-Artikel werden nach den Ausf374h-rungen in der Beschreibung hingegen typischerweise Schubladenh366hen zwi-schen 45 und 110 Millimetern eingesetzt (NK1 S. 6 Z. 49-57) und das Gewicht der einzelnen Gegenst344nde liegt eher im Bereich von einigen hundert Gramm. Die zus344tzliche Einschr344nkung, dass die Artikel in allen drei Dimensionen nicht einheitliche Abmessungen haben, ist nicht auf einen einzelnen Gegen-stand, sondern auf eine Menge von Waren bezogen. Erfasst ist deshalb bei-spielsweise auch die Lagerung w374rfelf366rmiger Gegenst344nde, sofern diese zu einer Gesamtheit von Waren geh366ren, die unterschiedliche Abmessungen auf-weisen k366nnen. Ein Beispiel f374r die Lagerung solcher Gegenst344nde ist in den Figuren 2a bis 2c der Streitpatentschrift dargestellt. 31 2. In der verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 werden die Begrif-fe "Lagerfl344che" und "Lagerstelle" klar voneinander unterschieden. Als Lager-fl344che wird die gesamte Fl344che einer einzelnen Schublade bzw. eines einzelnen Regalfachs bezeichnet, als Lagerstelle die Teilfl344che, auf der ein einzelner Ge-genstand abgelegt ist. In der Fassung, die Patentanspruch 1 im Einspruchsver-fahren erhalten hat, wurde der Begriff "Lagerstelle" demgegen374ber f374r eine Schublade bzw. ein Lagerfach verwendet. Dies ergibt sich beispielsweise aus Merkmal b, wonach die Lagerstellen in der H366he begrenzt, unterschiedlich hoch und 374bereinander angeordnet sind, insbesondere aber aus Merkmal h, wonach die St374ckg374ter "auf der Lagerfl344che der Lagerstelle" abgelegt werden. In der Beschreibung wurde mit "Lagerstelle" demgegen374ber von Beginn an derjenige Teil der Lagerfl344che bezeichnet, an dem ein bestimmter Gegenstand abgelegt war. Dies ergibt sich beispielsweise aus Absatz 25 der Beschreibung, wo aus-gef374hrt wird, eine Schublade m374sse nur wenig aus dem Lager ausgefahren werden, wenn sich eine Lagerstelle in der N344he der Blende befinde (NK 1 S. 4 Z. 49-51; NK3 Sp. 6 Z. 57 bis Sp. 7 Z. 3). Trotz dieser sprachlichen Ungenauig-keiten wird sowohl in der Fassung aus dem Einspruchsverfahren als auch in der 32 - 15 - im Berufungsverfahren verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 jeweils aus dem Zusammenhang hinreichend deutlich, was mit den genannten Begriffen gemeint ist. Inhaltliche 304nderungen ergeben sich aus der im Berufungsverfah-ren vorgenommenen Umformulierung nicht. Die verteidigte Fassung unterliegt deshalb keinen Bedenken - auch wenn sie ihrerseits gewisse Ungenauigkeiten enth344lt, weil in Merkmal b nicht mehr zwischen der Schublade bzw. dem Regal-fach und der darin enthaltenen Lagerfl344che unterschieden wird. 3. Dass die Ablage der einzelnen Gegenst344nde auch unter Ber374cksichtigung des freien Lagerplatzes erfolgt, wurde bislang nur in der Beschreibung ausdr374cklich erw344hnt, beispielsweise in Absatz 36 der Streitpatentschrift, wo geschildert wird, dass ein Gegenstand, der an sich f374r eine niedrigere Schublade vorgesehen ist, in einer h366heren Schublade abgelegt wird, wenn die Lagerstellen der niedrigeren Schubladen belegt sind (NK1 S. 5 Z. 51-53, NK3 Sp. 9 Z. 17-22). Die Aufnahme dieses Merkmals in den Patentanspruch f374hrt zu einer Einschr344nkung, allenfalls zu einer Klarstellung 33 des gesch374tzten Gegenstands. tand des Streitpatents. 34 4. Dass die Lagerfl344chen ohne vorgegebene Aufteilung in einzelne La-gerstellen belegt werden, ging bislang ebenfalls nur aus der Beschreibung her-vor, wo unter anderem ausgef374hrt wird, es k366nnten wahllos unterschiedliche St374ckgutgr366337en nebeneinander angeordnet werden (NK1 S. 2 Z. 43-45; NK3 Sp. 2 Z. 24-29). Patentanspruch 1 lie337 demgegen374ber zumindest theoretisch die M366glichkeit offen, zus344tzlich zu den darin beschriebenen Verfahrensschritten bestimmte Bereiche f374r bestimmte Packungsgr366337en zu reservieren. Nach der nunmehr verteidigten Fassung geh366ren derartige Verfahrensweisen nicht mehr zum Gegens 5. Entgegen der Auffassung des Kl344gers zu 3 f374hrt die Einf374gung der Worte "k366nnen" und "auch in unterschiedlichen Gr366337en" in Merkmal f zu keiner Erweiterung des Gegenstands oder des Schutzbereichs des Streitpatents. 35 - 16 - Wie bereits oben dargelegt, ist Merkmal f in der verteidigten Fassung da-hin zu verstehen, dass die einzelnen St374ckg374ter ausschlie337lich nebeneinander abgelegt werden k366nnen. Dies schlie337t Verfahren aus, bei denen mehrere zu lagernde Gegenst344nde 374bereinander gestapelt werden. Das Wort "auch" be-zieht sich lediglich auf die unmittelbar nachfolgenden Worte "in unterschiedli-chen Gr366337en". Auf das Wort "ausschlie337lich" kann es schon deshalb nicht be-zogen werden, weil dieses nicht nachfolgt, sondern vorangestellt ist. 36 IV. Der Gegenstand des Streitpatents in der im Berufungsverfahren ver-teidigten Fassung geht nicht 374ber den Inhalt der urspr374nglich eingereichten Unterlagen hinaus. 37 1. Die erst im Laufe des Erteilungsverfahrens in die Beschreibung ein-gef374gte Erl344uterung, wonach eine direkte Einlagerung im Sinne von Patent-anspruch 1 vorliegt, wenn weder ein Zwischenspeicher noch ein Lagerhilfsmittel verwendet wird (NK1 S. 2 Z. 36-38), entspricht dem Inhalt der urspr374nglichen Anmeldung (NK3). Zwar ist dort an der entsprechenden Stelle nur davon die Rede, dass die vermessenen und identifizierten St374ckg374ter ohne Zwischenlage-rung in einem Zwischenspeicher in das Regal- oder Schubladenlager eingela-gert werden (NK3 Sp. 2 Z. 7-11). Bei dem in der Beschreibung geschilderten Ausf374hrungsbeispiel werden die zu lagernden Gegenst344nde jedoch ohne Palet-ten oder sonstige Lagerhilfsmittel in den Schubladen abgelegt. Auch in den Fi-guren 1 und 2 sind einzelne St374ckg374ter zu sehen, die in diesem Sinne direkt auf den Schubladenfl344chen aufliegen. In der Beschreibung wird ferner ausgef374hrt, die Ablage der G374ter k366nne dergestalt erfolgen, dass das Personal die St374ckg374-ter anhand einer Ablageliste und eines optischen Koordinatensystems an den Lagerstellen einr344umt (NK3 Sp. 2 Z. 47-56). Auch hierbei w344re die Verwendung zus344tzlicher Lagerhilfsmittel wenig sinnvoll. Insgesamt ergibt sich aus der An-meldung damit auch ohne ausdr374cklichen Hinweis hinreichend deutlich, dass die Ablage ohne Lagerhilfsmittel zur Erfindung geh366rt. 38 - 17 - 2. Entgegen der Auffassung der Kl344gerin zu 1 und des Kl344gers zu 3 geht aus der Anmeldung hinreichend deutlich hervor, dass die beanspruchte Lehre auch die Best374ckung eines Regals mit unterschiedlich hohen Lagerstel-len umfasst und die Auswahl der Lagerstelle auch bei Verwendung eines Regals unter Ber374cksichtigung der Lagerh366he erfolg 39 t. Zwar betrifft das Ausf374hrungsbeispiel nur ein Schubladenlager. Patent-anspruch 1 in der urspr374nglich eingereichten Fassung bezog sich aber aus-dr374cklich auf die Verwendung eines Regals oder eines Schubladenlagers. 40 Dass die unterschiedliche H366he der einzelnen F344cher im Anspruch nicht ausdr374cklich erw344hnt wurde, f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. Nach der Be-schreibung ist es f374r das beanspruchte Verfahren von entscheidender Bedeu-tung, dass die einzelnen Schubladen unterschiedliche H366hen aufweisen. Wenn dasselbe Verfahren auch f374r die Einlagerung in einem Regal beansprucht wird, muss folgerichtig auch dieses aus F344chern mit unterschiedlicher H366he beste-hen. 41 42 3. In der Anmeldung ist ferner als zur Erfindung geh366rend offenbart, dass die St374ckg374ter ausschlie337lich nebeneinander liegen. 43 Sowohl die Schilderung des Ausf374hrungsbeispiels in der Beschreibung als auch die Abbildungen in den Figuren 1 und 2 zeigen Ablagefl344chen, auf denen die abgelegten Gegenst344nde nicht aufeinander gestapelt sind. Diese Vor-gehensweise ist schon deshalb folgerichtig, weil sonst die automationsgest374tzte Entnahme von Gegenst344nden ohne Zwischenspeicher Probleme bereiten w374r-de. Dass dieses Merkmal in der Anmeldung noch nicht in den Patentanspr374-chen aufgef374hrt war, f374hrt angesichts dessen zu keiner anderen Beurteilung. - 18 - V. Der Gegenstand des Streitpatents ist auch in der im Berufungs-verfahren verteidigten Fassung nicht patentf344hig. 44 1. Der Gegenstand des Streitpatents ist neu. 45 a) Der Aufsatz "Ein- und Auslagern in einem Gro337handelsunterneh-men" (NK4) beschreibt ein Hochregallager f374r Feinpapier. Die eingetroffene Ware wird auf eine Hilfspalette gesetzt und zur Identifizierung mit einem zuvor ausgedruckten Barcode versehen. Anschlie337end wird sie zu einer Messstation bef366rdert, die die Ma337e und den Barcode an einen Lagerleitrechner 374bermittelt. Der Lagerleitrechner weist der Palette einen gr366337enoptimierten Lagerplatz zu. Die Auswahl des Lagerplatzes kann anhand der Artikelnummer, des Einlieferungsdatums, der Zugriffsh344ufigkeit, der Artikelart oder der Gr366337e und Lagerzone erfolgen. Die H366he der Regalf344cher variiert zwischen 0,9 m und 1,9 m. Transport und Ablage der Palette am zugewiesenen Lagerplatz erfolgen mit Hilfe eines automatisch arbeitenden Regalf366rderfahrzeugs. Zur Entnahme gen374gt es, die Artikelnummer in den Lagerleitrechner einzugeben 46 . 47 (1) Der Offenbarungsgehalt dieser Ver366ffentlichung ist f374r die Zwecke der Neuheitspr374fung entgegen der Auffassung des Beklagten ohne Heran-ziehung weiterer Entgegenhaltungen zu bestimmen. Wie auch der Beklagte im Ansatz nicht verkennt, ist die Pr374fung, ob die gesch374tzte Lehre durch eine Entgegenhaltung vorweggenommen ist, grund-s344tzlich auf Grund eines Einzelvergleichs vorzunehmen. Weitere Unterlagen sind zur Bestimmung des Offenbarungsgehalts nur dann heranzuziehen, wenn in der zu pr374fenden Entgegenhaltung darauf Bezug genommen wird, wenn hin-reichend deutlich gemacht wird, welche daraus ersichtlichen Informationen in Bezug genommen und zur Grundlage der Entgegenhaltung gemacht werden 48 - 19 - und wenn sie dem Leser zum jeweils ma337geblichen Datum zug344nglich sind (BGH, Urt. v. 4.11.2008 - X ZR 154/05 Tz. 26). Eine derartige Bezugnahme kann im vorliegenden Zusammenhang nicht darin gesehen werden, dass in dem Aufsatz eine konkrete Anwendung be-schrieben wird, n344mlich die Hochregallagerhalle eines Papiergro337h344ndlers, die von Kl344gerseite als offenkundige Vorbenutzung angef374hrt worden ist und die auch Gegenstand der Ver366ffentlichung WN4 ist, in der Standort und Betreiber der Halle genannt werden. Der Aufsatz in NK4 ist als in sich geschlossene Be-schreibung des vorgestellten Lagersystems angelegt und enth344lt weder aus-dr374cklich noch konkludent die Anregung, die beschriebene Anlage zur Kl344rung von Einzelheiten in Augenschein zu nehmen oder auf anderem Wege weitere Informationen dar374ber einzuholen. Zwar mag der Fachmann, der sich f374r De-tails interessierte, Anlass und M366glichkeit gehabt haben, nach anderen Ver366f-fentlichungen zu dieser Halle zu suchen und auf diese Weise Standort und Betreiber in Erfahrung zu bringen. Zus344tzliche Erkenntnisse, die der Fachmann auf diesem Weg gewinnen konnte, geh366ren jedoch nicht zum Offenbarungs-gehalt der Ver366ffentlichung NK4 und haben bei der Neuheitspr374fung deshalb au337er Betracht zu bleiben. Dies gilt auch, soweit sich aus den Erkundigungen ergeben h344tte, dass bei der tats344chlichen Vorbenutzung nicht alle Merkmale der in NK4 offenbarten Lehre verwirklicht wurden. Auch eine nur theoretisch be-schriebene, aber nicht praktisch umgesetzte Lehre geh366rt zum Stand der Tech-nik, sofern der Fachmann am Priorit344tstag in der Lage war, sie auszuf374hren. Dass die in NK4 offenbarte Lehre am Priorit344tstag nicht ausf374hrbar war, ist we-der vorgetragen noch sonst ersichtlich. 49 Die an zahlreichen Stellen eher abstrakt und kursorisch gehaltenen Aus-f374hrungen in NK4 k366nnen allerdings nicht schon dann als neuheitssch344dlich angesehen werden, wenn sich die Merkmale des Streitpatents unter allgemeine Prinzipien subsumieren lassen, die in NK4 offenbart sind oder als bekannt vor- 50 - 20 - ausgesetzt werden. Soweit die Darstellung in NK4 einzelne Fragen unbeant-wortet l344sst oder nur allgemein formulierte Hinweise enth344lt, sind damit allen-falls solche Ausf374hrungsformen offenbart, die der Fachmann aufgrund seiner Kenntnisse am Priorit344tstag ohne weiteres mitliest, etwa weil sie ihm als die 374bliche Verwirklichungsform der beschriebenen allgemeinen Lehre gel344ufig sind und sich ihm daher sofort als jedenfalls auch gemeint aufdr344ngen (vgl. hierzu BGHZ 179, 168 Tz. 28 - Olanzapin; Sen.Urt. v. 10.9.2009 - Xa ZR 130/07, GRUR 2010, 123 Tz. 32 - Escitalopram). (2) Das in NK4 offenbarte Verfahren weist die Merkmale a, b, d, g, j und k von Patentanspruch 1 des Streitpatents auf. 51 (3) Nicht vollst344ndig offenbart sind in NK4 die Merkmale c und e, wo-nach der zu lagernde Gegenstand vermessen und das Ergebnis der Messung einem Rechner zugef374hrt wird. 52 53 Nach den Ausf374hrungen in NK4 wird in der Palettenmessstation "das ein-zulagernde Gut vermessen"; die Ma337e und der Barcode der Palette werden dem Lagerleitrechner 374bermittelt. Dies wird zwar nicht explizit dahin einge-schr344nkt, dass die Messung nur in einer Dimension erfolgt. Zweifel erweckt in-soweit aber der Umstand, dass das Feinpapier auf Paletten gelagert ist. Wie auch die Parteien 374bereinstimmend vortragen, ist die Gr366337e von Paletten typi-scherweise normiert. Regelm344337ig ist deshalb mit einer 374berschaubaren Anzahl von in Frage kommenden Palettenma337en zu rechnen. Angesichts dessen er-scheint es nicht erforderlich, jede einzelne Palette nochmals messtechnisch zu erfassen. Es gen374gt vielmehr, den Typ der Palette und deren Beladungsh366he zu ermitteln und erg344nzend zu 374berpr374fen, ob das Ladegut seitlich 374ber die Grundfl344che hinausragt. Hinweise darauf, dass sich das in NK4 beschriebene Verfahren auf diese Schritte beschr344nkt, geben die Ausf374hrungen im Kapitel "Realisierung", wonach die f374r die Messstation vorgesehene Steuereinheit ("In- - 21 - telligenzklemme") die Konturen misst, und die Ausf374hrungen im Kapitel "Ab-lauf", wonach schadhafte Ware oder solche ohne Barcode nach dem Vermes-sen automatisch auf ein Nebengleis gefahren und nach Schadensbehebung wieder eingeschleust wird. Diese Ausf374hrungen legen den Schluss nahe, dass "schadhafte Ware" durch 334berpr374fung der Konturen ermittelt wird. (4) Nicht ausdr374cklich offenbart ist Merkmal a2, wonach die St374ckg374ter in allen drei Dimensionen uneinheitliche Abmessungen haben. 54 In NK4 wird lediglich ausgef374hrt, dass die Regalf344cher unterschiedliche H366hen aufweisen. Ob dar374ber hinaus auch die L344nge und Breite der eingesetz-ten Paletten variiert, bleibt offen. Angesichts des bereits erw344hnten Umstandes, dass Paletten typischerweise normierte Ma337e aufweisen, kann nicht angenom-men werden, dass der Fachmann dieses Merkmal ohne weiteres mitliest. 55 56 (5) Nicht offenbart ist ferner das Merkmal a1, wonach die St374ckg374ter aus einzelnen Apotheken-Artikeln bestehen. 57 Wie bereits oben dargelegt wurde, lassen sich Apotheken-Artikel anhand der Beschreibung des Streitpatents sowohl hinsichtlich der Gr366337e als auch hin-sichtlich des Gewichts hinreichend deutlich von anderen Waren abgrenzen. Die Artikel, deren Lagerung in NK4 beschrieben wird, unterscheiden sich hinsicht-lich beider Parameter deutlich von Apotheken-Artikeln in diesem Sinne. Zwar ist denkbar, dass auch Feinpapier-Packungen eine kleinste Kantenl344nge in dem in der Streitpatentschrift genannten Bereich von 15 mm bis 80 mm aufweisen. Das in NK4 beschriebene Lager ist aber vorrangig zur Lagerung gr366337erer Gebinde bestimmt. Dies ergibt sich aus der H366he der Regalf344cher, die mit 0,9 m bis 1,9 m angegeben ist, und aus dem Gewicht einer beladenen Palette, das mit 500 kg bis eine Tonne beziffert wird. Selbst wenn unterstellt wird, dass auf einer Palette mehrere Chargen abgelegt werden - was aus NK4 nicht ausdr374cklich - 22 - hervorgeht - liegt das Gewicht der einzelnen Chargen typischerweise in einem Bereich, der das Gewicht eines Apotheken-Artikels deutlich 374bersteigt. Auch die in NK4 als Bild 1 wiedergegebene Abbildung einer beladenen Palette zeigt, dass die darauf gelagerten Waren deutlich gr366337ere Abmessungen haben als ein Artikel, der in einer Apotheke verkauft wird. (6) Offenbart sind die Merkmale f, f1, f2 und h, wonach die Lagerstelle anhand der Lagerh366he und des freien Lagerplatzes ausgesucht und die St374ck-g374ter unter optimaler Raumausnutzung nebeneinander auf der Lagerfl344che ab-gelegt werden. 58 In NK4 wird unter der 334berschrift "Lagerplatzverwaltung" ausgef374hrt, der Lagerplatz k366nne unter anderem auch nach der Gr366337e des einzulagernden Guts bestimmt werden. Ob und in welcher Weise diese M366glichkeit in dem be-schriebenen Lager tats344chlich genutzt wird, ist aus den oben genannten Gr374n-den unerheblich. Dass eine optimale Raumausnutzung bei Apotheken-Artikeln wegen der gr366337eren Vielfalt der Packungsgr366337en m366glicherweise schwieriger ist, f374hrt schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung, weil das Streitpatent abgesehen von den Merkmalen f1, h, h1 und h2 keine weiteren Angaben dazu enth344lt, wie diese optimale Raumausnutzung erreicht werden kann. 59 Der Fachmann entnimmt NK4 dar374ber hinaus, dass mehrere Paletten in einem Regalfach ausschlie337lich nebeneinander abgelegt werden. Zwar wird auch dies in NK4 nicht ausdr374cklich erw344hnt. Angesichts der Art der zu lagern-den Gegenst344nde - Paletten mit Feinpapier mit einem Gesamtgewicht von 500 kg und mehr - und der m366glichen Unterschiede in Art und Umfang der Be-ladung erscheint es aber ausgeschlossen, dass mehrere beladene Paletten aufeinander gestapelt werden. 60 - 23 - (7) Nicht vollst344ndig offenbart sind die Merkmale h1 und h2, wonach die zu lagernden Gegenst344nde auch in unterschiedlichen Gr366337en ohne vorgegebe-ne Aufteilung in einzelne Lagerstellen auf der Lagerfl344che abgelegt werden k366nnen. 61 Den Ausf374hrungen in NK4 l344sst sich nicht entnehmen, ob die Lagerfl344che fest in einzelne Lagerstellen eingeteilt ist, etwa dergestalt, dass ein bestimmtes Regalfach nur mit zwei gro337en oder drei kleinen Paletten belegt werden kann, wie dies nach dem Vortrag der Kl344gerin bei dem in NK4 beschriebenen Lager tats344chlich praktiziert wird. Weder aus NK4 noch aus dem sonstigen Stand der Technik kann entnommen werden, dass der Fachmann diese beiden Merkmale auch ohne ausdr374ckliche Erw344hnung ohne weiteres mitliest. 62 (8) Nicht offenbart ist schlie337lich das Merkmal i, wonach die St374ckg374ter nach der Vermessung und Identifizierung direkt auf der Lagerfl344che abgelegt werden. 63 64 Als St374ckgut im Sinne dieses Merkmals sind im Zusammenhang mit NK4 nicht die Paletten anzusehen, sondern die darauf gelagerten Artikel. Zwar k366nn-te nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch eine mit verschiedenen Ge-genst344nden beladene Palette als St374ckgut angesehen werden. Nach der Be-schreibung des Streitpatents soll das gesch374tzte Verfahren jedoch erm366glichen, die zu lagernden Gegenst344nde ohne Lagerguttr344ger oder vergleichbare Hilfs-mittel abzulegen. St374ckgut im Sinne des Streitpatents ist deshalb ein zu lagern-der Gegenstand in der Form, wie er zur Lagerung angeliefert wird, nicht aber Hilfsmittel, auf denen der Gegenstand erst im Rahmen des Einlagerungsvor-gangs abgelegt wird. In NK4 wird das zu lagernde Feinpapier erst bei der Ein-lagerung auf Hilfspaletten abgelegt. St374ckgut im Sinne von Merkmal i ist des-halb nur das Feinpapier, nicht aber eine mit Feinpapier beladene Hilfspalette. - 24 - b) In den anderen Entgegenhaltungen sind ebenfalls nicht alle Merk-male von Patentanspruch 1 des Streitpatents offenbart. 65 (1) Die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 92 03 104 (A32) betreffen eine Vorrichtung zur Lagerhaltung von Gegenst344nden und eine zu-geh366rige Be- und Entladevorrichtung. Die Vorrichtung besteht aus einem Ge-stell, das mit Einrichtungen zur F374hrung von Auflagern ausgestattet ist. Auflager in diesem Sinne ist ein plattenf366rmiges Bauteil beliebiger Bauart, beispielsweise eine Metallplatte, eine Palette oder ein Gitterboden (A32 S. 27 Z. 13-18). Die einzulagernden Gegenst344nde, f374r die als Beispiel pharmazeutische Mittel ge-nannt werden, werden auf einem solchen Auflager angeordnet (A32 S. 22 Z. 25-27). Anschlie337end werden die Abmessungen des Auflagers ermittelt und eine Lagerstelle ausgesucht, die eine ausreichende H366he aufweist. An diese Lagerstelle wird das Auflager mittels eines vertikal beweglichen Transfer-elements transportiert und sodann mittels eines Zahnstangenantriebs horizontal in das Gestell eingeschoben (A32 S. 21 Z. 26 bis S. 22 Z. 23). 66 67 Anders als nach der Lehre des Streitpatents wird zur Auswahl der Lager-stelle lediglich die H366he eines zuvor mit St374ckgut beladenen Auflagers heran-gezogen, nicht hingegen die L344nge und Breite der einzelnen St374ckg374ter, wie dies in den Merkmalen c, e, f und i von Patentanspruch 1 des Streitpatents vor-gesehen ist. In welcher Weise und nach welchen Kriterien die einzelnen St374ck-g374ter auf dem Auflager abgelegt werden, geht aus der Entgegenhaltung nicht hervor. Damit bleibt auch offen, ob einzelne St374ckg374ter entsprechend Merkmal h nur nebeneinander liegend auf die Auflager abgelegt werden. (2) In der US-Patentschrift 5 175 692 (NK10) wird ein Verfahren offen-bart, mit dem in zuf344lliger Reihenfolge ankommende Pakete mit unterschied-licher Gr366337e auf einer Palette angeordnet werden. Die Gegenst344nde werden gestapelt, d.h. nicht nur neben- sondern auch 374bereinander angeordnet. Um 68 - 25 - einen geeigneten Ablageort zu ermitteln, m374ssen zu Beginn des Verfahrens Angaben 374ber Art und Anzahl aller abzulegenden Pakete in den zur Verfahrens-steuerung eingesetzten Rechner eingegeben werden (NK10 Patentanspruch 1 Merkmal a). Damit unterscheidet sich das in NK10 offenbarte Verfahren von dem Ver-fahren gem344337 dem Streitpatent, bei dem jeder Gegenstand nach der Vermes-sung und Identifizierung auf der Lagerfl344che abgelegt wird, ohne dass Anzahl und Gr366337e der danach angelieferten Gegenst344nde bekannt sind. 69 Entsprechendes gilt f374r das in der Dissertation "Verfahren zum automati-schen Palettieren von quaderf366rmigen Packst374cken im beliebigen Sortenmix" (NK9) beschriebene Verfahren. Dort ist zwischen dem 334bergabepunkt f374r die Pakete und der Palette ein F366rderband angeordnet, das als Puffer dient, in dem Pakete, die nicht sofort auf der Palette abgelegt werden k366nnen, zwischengela-gert werden (NK9 S. 89 Bild 45). 70 71 (3) In der Zusammenfassung der japanischen Patentanmeldung Sh 61-51401 (NK5) wird ein automatisches Warenlagersystem beschrieben, bei dem die H366he der einzulagernden Gegenst344nde gemessen und auf einem an der Ware angebrachten Etikett magnetisch aufgezeichnet wird. Anhand dieser H366heninformation wird rechnergest374tzt eine geeignete Lagereinheit (storage division unit) ausgesucht. Anders als nach der Lehre des Streitpatents wird damit sowohl bei der Vermessung der einzulagernden Gegenst344nde als auch bei der Auswahl der Lagerstelle nur die H366he des Gegenstandes ber374cksichtigt, nicht hingegen L344nge und Breite. Nicht offenbart wird dar374ber hinaus, ob eine Lagereinheit mehrere verschiedene Gegenst344nde aufnehmen kann und nach welchen Krite-rien diese gegebenenfalls angeordnet werden. 72 - 26 - (4) In der deutschen Offenlegungsschrift 32 08 135 (H2) und der zuge-h366rigen Patentschrift (A14) werden ein Verfahren zur Erkennung, Identifikation oder Qualit344tskontrolle von Gegenst344nden und eine Vorrichtung zur Durchf374h-rung des Verfahrens offenbart. In der Beschreibung wird ausgef374hrt, es sei bekannt, in einem Lager zu lagernde Gegenst344nde einer L344ngen-, Breiten- und H366henvermessung zu unterziehen, um anhand der ermittelten Messdaten einen optimalen Lagerplatz zu berechnen. Dieses Verfahren werde beispielsweise im Buchversandhandel angewendet. Die B374cher w374rden - je nach Buchformat - chaotisch gelagert. 73 N344here Angaben zur Beschaffenheit des Lagerplatzes lassen sich dieser Entgegenhaltung nicht entnehmen. Offen bleibt insbesondere, ob die Lagerfl344-chen unterschiedliche H366hen aufweisen, wie dies beim Streitpatent gem344337 Merkmal b erforderlich ist, und ob sie in feste Lagerstellen eingeteilt sind, was beim Streitpatent nach Merkmal h2 nicht der Fall sein darf. 74 75 (5) Auch in dem Werk "Materialfluss und Logistik" von J374nemann (H1), das sich in allgemeiner Form mit den unterschiedlichen M366glichkeiten der Be-st374ckung und Verwaltung eines Lagers befasst, ist die Ablage von St374ckg374tern unterschiedlicher Gr366337e ausschlie337lich nebeneinander liegend und ohne vor-gegebene Aufteilung der Lagerfl344che in einzelne Lagerstellen (Merkmale h bis h2) nicht beschrieben. (6) In der US-Patentschrift 5 175 690 (NK11) wird ein Verfahren zur Verwaltung von Magazinen beschrieben, bei dem Gegenst344nde gelagert und dem Magazin - zum Beispiel einem in F344cher (compartments) unterteilten Hochregal (Figur 1) - wieder entnommen werden. Die Ablage der Gegenst344nde (St374ckg374ter) erfolgt, wie es einleitend hei337t, in Abh344ngigkeit von ihrem Platzbe-darf und dem im Magazin verf374gbaren Ablagevolumen ("as a function of their dimensions and of the storage volumes available"). Die zu lagernden Gegen- 76 - 27 - st344nde - im Ausf374hrungsbeispiel B374cher - werden dazu automatisch identifiziert. Ferner wird ihr Platzbedarf ("their dimensions") ermittelt. Auf dieser Grundlage werden rechnergest374tzt geeignete Lagerstellen ermittelt, von denen nach einem oder mehreren Sortieralgorithmen die "erstbeste" ausgew344hlt wird. In Patentan-spruch 1 wird dazu gelehrt, ein Auswahlkriterium zu verwenden, das auf Mini-mierung der ungef374llten Raummenge am ausgew344hlten Ablageort ("minimizing the amount of unfilled space in the selected storage site"), der k374rzesten Ent-fernung und der Entnahmeh344ufigkeit basiert. Die B374cher k366nnen in H374llen gela-gert werden, wobei eine H374lle ein oder mehrere B374cher aufnehmen kann. Als besonders vorteilhaft wird eine Ausf374hrungsform hervorgehoben, bei der sich jedes Buch in einer gesonderten H374lle befindet und alle H374llen den gleichen Aufbau aufweisen und sich nur in der Dicke unterscheiden. Als eine Alternative wird genannt, mehrere Gegenst344nde unterschiedlicher Art in ein und demsel-ben Lagerbeh344lter ("storage unit") zu lagern, ohne dass dieser unterteilt ist, wo-bei die Gegenst344nde mit ihrer Ordnungsnummer im Beh344lter bezeichnet wer-den k366nnten ("may be referenced by their sequence number"). Als weitere m366g-liche Anwendungsgebiete werden beispielhaft die Lagerung von B344ndern, Kas-setten, Platten, Dokumenten oder Maschinenbauteilen in einer Videothek, einer Diskothek, einem Archiv oder einem Magazin f374r Ersatzteile genannt. Damit werden Verfahren beschrieben, bei denen Gegenst344nde, wie sie in Apotheken gelagert werden, in einem Regal mit Regalf344chern (unter anderem) anhand des Platzbedarfs abgelegt werden. Dass die Lagerfl344chen unterschied-lich hoch sind, ist der NK11 jedoch nicht zu entnehmen; in Figur 1 ist dies nicht der Fall. Die in dieser Hinsicht abstrakt gehaltenen Ausf374hrungen in NK11 las-sen auch nicht eindeutig erkennen, in welcher Weise die Gegenst344nde in den einzelnen Regalf344chern angeordnet werden. Insbesondere bleibt offen, ob die Gegenst344nde ausschlie337lich nebeneinander angeordnet werden, wie dies in Merkmal h von Patentanspruch 1 des Streitpatents vorgesehen ist, oder ob mehrere Gegenst344nde auch 374bereinander gestapelt werden k366nnen. Auf eine 77 - 28 - Anordnung nebeneinander deuten zwar die Ausf374hrungen zu der Lagerung in Lagerbeh344ltern hin; jedoch fehlt es hier an einer Ablage direkt auf der (Regal-)Lagerfl344che (Merkmal i). (7) Die 374brigen Entgegenhaltungen liegen weiter ab und bed374rfen in die-sem Zusammenhang keiner n344heren Er366rterung. 78 2. Der Gegenstand des Streitpatents ist durch den Stand der Technik nahegelegt. Der Fachmann konnte in Kenntnis des Prinzips der "chaotischen Lagerung" und der aus vielen Bereichen bekannten Anwendungsbeispiele ohne erfinderische T344tigkeit zur Lehre des Streitpatents gelangen. 79 a) Die grundlegende Vorgehensweise, die Lagerstelle f374r einen einzel-nen Gegenstand nicht nach inhaltlichen Kriterien wie Produktname oder Anwendungsgebiet, sondern unter dem Gesichtspunkt der optimalen Raum-ausnutzung zu bestimmen, war, wie auch der Beklagte nicht verkennt, im Stand der Technik bekannt. Die Anwendung dieses auch in der Streitpatentschrift als "chaotische Lagerung" (NK1 S. 2 Z. 44) bezeichneten Prinzips, bei dem auf eine feste Zuweisung bestimmter Gegenst344nde zu bestimmten Lagerstellen verzichtet wird, macht es erforderlich, exakte Informationen 374ber den Lagerstellen jedes einzelnen Artikels vorzuhalten, wozu sich der Einsatz eines Rechnersystems an 80 bietet. Das Prinzip der "chaotischen Lagerung" war am Priorit344tstag nicht nur als abstraktes Prinzip bekannt. In den oben behandelten Entgegenhaltungen, bei-spielsweise NK4, aber auch NK11 und A32, ist offenbart, dass dieses System zur Lagerung von Gegenst344nden unterschiedlicher Art eingesetzt werden kann. Das Streitpatent greift diese Vorbilder auf und stellt zwei Aspekte in den Vor-dergrund: zum einen die Vermessung der zu lagernden G374ter in allen Dimensi-onen und die Auswertung dieser Informationen zur Auswahl einer Lagerstelle 81 - 29 - unter dem Gesichtspunkt optimaler Raumausnutzung, zum anderen eine freie Einteilung der Lagerfl344che, auf der die einzelnen G374ter je nach Platzbedarf und freier Fl344che und ohne Bindung an vordefinierte diskrete Lagerstellen abgelegt werden. Beide Aspekte sind - auch in ihrer Kombination - durch den Stand der Technik nahegelegt. b) Die optimale Raumausnutzung unter Auswertung der Ma337e des zu lagernden Guts war beispielsweise aus NK4 bekannt. Bei dem dort offenbarten Verfahren wird zwar, wie oben dargelegt wurde, nur die H366he des zu lagernden Gegenstandes gemessen. Die 374brigen Abmessungen des Lagerguts bleiben aber nicht unber374cksichtigt. Sie brauchen nicht durch Messung ermittelt zu wer-den, weil sie aufgrund der normierten Ma337e der Paletten ohnehin bekannt sind. Dar374ber hinaus wird anhand der Konturen 374berpr374ft, ob die tats344chlichen Abmessungen den erwarteten entsprechen. Die Heranziehung der gemessenen H366he zur Auswahl des Lagerfachs ist eine logische Konsequenz der angestrebten optimalen Raumausnutzung. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nur konsequent, sondern auch naheliegend, zur Optimierung der Raumausnutzung auch die L344nge und Breite der St374ckg374ter zu erfassen, sofern diese nicht schon im Vo 82 rhinein feststeht. F374r ein Palettenhochlager mag es zwar eher fern liegen, die Paletten nicht nur neben- sondern auch hintereinander anzuordnen, weil dadurch die im hinte-ren Bereich eines Regalfachs abgelegten Paletten nicht mehr unmittelbar zu-g344nglich sind. F374r die Ablage von Apotheken-Artikeln in einer Schublade oder einem Regal gilt diese Beschr344nkung hingegen nicht. F374r solche Artikel besteht auch bei einem an Produktnamen ausgerichteten Ablagesystem kein zwingen-der Grund, sie nur in einer Reihe nebeneinander, nicht aber hintereinander an-zuordnen. Nach dem 326ffnen der Schublade sind auch Gegenst344nde, die im hin-teren Bereich der Schubladenfl344che abgelegt sind, ohne weiteres zug344nglich. Entsprechende Zugangsm366glichkeiten k366nnen auch in einem Regal geschaffen 83 - 30 - werden - sei es durch Verwendung von ausziehbaren Regalb366den, sei es durch entsprechend h366here Ausgestaltung der einzelnen Regalf344cher. c) Die freie Einteilung der Lagerfl344che, also der Verzicht auf eine Eintei-lung der Lagerfl344che in diskrete, fest vorgegebene Lagerstellen, auf denen je-weils nur ein Gegenstand abgelegt werden darf, ist ebenfalls durch den Stand der Technik nahegelegt. Dieses Ablagesystem entspricht der Vorgehensweise, die bei Apotheken-Artikeln auch im Falle einer an inhaltlichen Kriterien ausgerichteten Auswahl der Lagerstelle gew344hlt wurde. Der Fachmann h344tte allenfalls dann Anlass gehabt, von der Beibehaltung dieses Systems bei einer "chaotischen Lagerung" von Apotheken-Artikeln abzusehen, wenn es im Stand der Technik konkrete Hinweise darauf gegeben h344tte, dass diese Art der Lagerung zwingend eine feste Einteilung der Lagerfl344che in diskrete Lagerstellen erfordert. Anhaltspunkte daf374r ergeben sich aber weder aus den vorgelegten Entgegenhaltungen noch aus sonstigen Umst344nden. Deshalb gibt es auch keinen Anlass, den vom Beklagten erg344nzend angebotenen Sachverst344nd 84 igenbeweis zu erheben. 85 Allerdings lassen die vorgelegten Entgegenhaltungen erkennen, dass die Ablage einzelner Gegenst344nde auf einer Palette oder in einem Lagerbeh344ltnis und die Ablage von Paletten oder Lagerbeh344ltnissen in einem Regal h344ufig als voneinander zu unterscheidende Probleme angesehen wurden. In den von der Streithelferin vorgelegten Ausz374gen aus Fachb374chern wird die dort so genannte freie Lagerhaltung h344ufig in Verbindung gebracht mit einer festen Einteilung der Lagerpl344tze. So beziehen sich die Ausf374hrungen in dem Werk "Grundlagen der Kommissioniertechnik" (NI2) auf die Zuordnung von Artikeln und Lagerpl344tzen. Die M366glichkeit, einen Lagerplatz in variabler Weise f374r die Lagerung mehrerer unterschiedlich gro337er Gegenst344nde zu nutzen, wird hingegen nicht angespro-chen (NI2 S. 36 f.). Der Artikel "Kapazit344t und F374llungsgrad von St374ckgutlagern" (NI3) befasst sich lediglich mit homogenen St374ckgutlagern und beschr344nkt sich - 31 - f374r inhomogene Lager auf den Hinweis, diese k366nnten in zwei oder mehrere homogene Lager aufgeteilt werden. Als homogen werden hierbei nur Lager an-gesehen, die lagertechnisch gleiche Ladeeinheiten enthalten. Bereits ein Lager, das mit zwei verschiedenen Typen von Paletten best374ckt ist, wird dort als inho-mogen bezeichnet. Auch die NK11 zieht die Ablage unterschiedlicher (unter-schiedlich gro337er) Gegenst344nde nur in Lagerbeh344ltern in Betracht, die sodann ihrerseits in den F344chern eines Hochregals gelagert werden k366nnen. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass in der Fachwelt ein Vorurteil be-stand, das mit der Lehre des Streitpatents 374berwunden worden w344re. So lehrt beispielsweise auch die Entgegenhaltung NK11, dass die Auswahl der Lager-stelle anhand der Abmessungen nicht nur bei palettierter Ware, sondern auch bei einzelnen Gegenst344nden wie B374chern vorteilhaft ist und dass es zur Nut-zung dieses Verfahrens keiner grundlegend anderer Ablagetechnik - also an-ders aufgebauter Regale oder Schubladen oder einer besonderen Aufteilung der Lagerfl344che in einzelne Lagerstellen - bedarf, sondern lediglich eines ande-ren Verfahrens zur Auswahl der Lagerstelle und einer hinreichend detaillierten Datenhaltung, um die gelagerten Gegenst344nde sp344ter wieder auffinden zu k366n-nen. Auch in der Beschreibung des Streitpatents wird ausgef374hrt, dass die Ab-lage der Gegenst344nde in den Schubladen oder Regalf344chern durch ein Hand-habungsger344t oder aber manuell m366glich ist, die Ablagetechnik selbst also nach bekanntem Vorbild erfolgen kann, wenn die mit dem Rechner ermittelte Lage der abgelegten St374ckg374ter in einer Ablageliste ausgedruckt wird (NK1 S. 2 Z. 53-56). 86 Aus NK4 ergibt sich keine andere Beurteilung. Bei der Einlagerung von normierten Paletten mag es sich zwar anbieten, die einzelnen Regalf344cher so auszugestalten, dass sie eine bestimmte Zahl von Paletten aufnehmen k366nnen, wodurch die Lagerstelle f374r jede einzelne Palette vorgegeben ist. Dies gilt aber unabh344ngig davon, ob die Lagerstelle f374r die einzelnen Paletten nach inhalt- 87 - 32 - lichen Kriterien oder allein anhand des Platzbedarfs ausgew344hlt wird. Bezeich-nenderweise liegt der Schwerpunkt der Ausf374hrungen in NK4 nicht bei den Ab-messungen der Paletten und Regale oder der Einteilung der einzelnen Regal-f344cher, sondern bei der Art und Weise, in der der Ablageort f374r eine Palette be-stimmt und in einem Datenverarbeitungssystem verwaltet wird. Unabh344ngig davon waren auch bei Palettenlagern im Stand der Technik gewisse Ans344tze f374r eine flexible Einteilung der Lagerstellen offenbart: Dies zeigt die konkrete Ausgestaltung des in NK4 beschriebenen Regallagers, bei dem nach dem unstreitigen Parteivorbringen ein Regalfach wahlweise zwei "breite" oder drei "schmale" Paletten aufnehmen kann. Auch bei dem in NK11 offenbarten Ablagesystem ist kein Zusammenhang erkennbar zwischen der Art und Weise, in der die Lagerfl344che in Lagerstellen eingeteilt wird, und dem Verfahren, nach dem die Lagerstelle f374r einen einzel-nen Gegenstand ausgew344hlt wird. Unter den beschriebenen Ausf374hrungsbei-spielen findet sich zudem ein System, bei dem mehrere B374cher in einem nicht weiter unterteilten Beh344lter abgelegt werden und der Zugriff anhand einer Ord-nungsnummer erfolgt. Dieses Ablagesystem ist unabh344ngig von der Dicke und der Anzahl der in einem Beh344lter abgelegten B374cher. Es setzt keine Einteilung der in einem Beh344lter zur Verf374gung stehenden Lagerfl344che in diskrete Lager-stellen voraus. 88 Das Streitpatent 374bertr344gt die aus dem allgemeinen Fachwissen bekann-ten und in den Entgegenhaltungen illustrierten Prinzipien auf die Lagerung von Apotheken-Artikeln, indem es vorschl344gt, die Gegenst344nde in an sich bekannter Weise in Schubladen oder Regalen abzulegen, die Lagerstelle f374r jeden einzel-nen Gegenstand jedoch nicht mehr nach Produktnamen oder sonstigen inhalt-lichen Kriterien, sondern allein nach dem Kriterium der optimalen Raumausnut-zung zu bestimmen. Dieser Schritt war dem Fachmann vor dem aufgezeigten 89 - 33 - Hintergrund als folgerichtige Ausnutzung der Vorteile der chaotischen Lagerung nahegelegt. 3. Ein eine abweichende Beurteilung der Patentf344higkeit rechtfertigen-der Gehalt der Unteranspr374che wird vom Beklagten nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 90 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit 247 97 Abs. 2 ZPO. Zu den vom Beklagten zu tragenden Kosten geh366ren nach 247 101 Abs. 2 ZPO auch diejenigen der Streithelferin. 91 Meier-Beck M374hlens Grabinski Bacher Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.11.2007 - 2 Ni 59/05 (EU) -
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