BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 36/08 Verk374ndet am: 4. Februar 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gelenkanordnung EP334 Art. 69; PatG 247 1, 247 14 a) Die Ermittlung des einem Patent zugrunde liegenden technischen Problems ist Teil der Auslegung des Patentanspruchs. Das technische Problem ist aus dem zu entwickeln, was die Erfindung tats344chlich leistet. b) In der Beschreibung des Patents enthaltene Angaben zur "Aufgabe" der Er-findung k366nnen einen Hinweis auf das richtige Verst344ndnis des Patentan-spruchs enthalten. Auch f374r solche Angaben gilt jedoch - wie f374r den gesam-ten 374brigen Inhalt der Patentschrift - der Vorrang des Patentanspruchs. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 4. Februar 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Bacher und Hoffmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das am 31. Januar 2008 verk374n-dete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf auf-gehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. August 2004 verk374n-dete Urteil der 4b-Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Urteilsformel zu I.1 wie folgt gefasst wird: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f374r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhand-lung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, Gelenkanordnungen zum gelenkigen Verbinden von Wagenk344sten eines mehrgliedrigen Fahrzeugs, mit einem ersten Gelenkarm und einem zweiten Gelenkarm, die mittels eines Lagers gelenkig zusam-menwirken, und mit wenigstens einem destruktiven Energieverzehr-glied, welches die durch einen von einem Wagenkasten auf einen benachbarten, verbundenen Wagenkasten 374bertragenen Sto337 anfal-lende Energie abbaut, - 3 - in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu brin-gen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf374h-ren oder zu besitzen, bei denen das Energieverzehrglied in einem der Gelenkarme spielfrei integriert ist, indem es auf der einen Seite mit der Gelenkarmkon-struktion verschraubt und auf der anderen Seite gegen374ber einer Druckplatte angeordnet ist, die ihrerseits mittels Abrei337schrauben an der Gelenkarmkonstruktion befestigt ist. Die Beklagte tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist Inhaberin des unter anderem mit Wirkung f374r die Bundes-republik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 1 312 527 (Klagepatents). Das Schutzrecht wurde am 17. September 2001 angemeldet, der Hinweis auf die Patenterteilung am 4. Juni 2003 ver366ffentlicht. 2 Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: "Gelenkanordnung zum gelenkigen Verbinden von Wagenk344sten (100, 101) eines mehrgliedrigen Fahrzeugs, mit einem ersten Gelenkarm (1) und einem zweiten Gelenkarm (3), die mittels eines Lagers (5) gelenkig zusammenwirken, und mit wenigstens einem destruktiven Energieverzehrglied (2, 4), welches die durch einen von einem Wagenkasten (100, 101) auf einen benachbarten, verbundenen Wa-genkasten (101, 100) 374bertragenen Sto337 anfallende Energie abbaut, - 4 - dadurch gekennzeichnet, dass das Energieverzehrglied (2, 4) in einem der Gelenkarme (1, 3) spielfrei inte-griert ist." Die Einspruchsabteilung des Europ344ischen Patentamts hat das Klage-patent widerrufen. Auf die Beschwerde der Kl344gerin hat die Technische Be-schwerdekammer diese Entscheidung am 22. Februar 2007 aufgehoben und den Einspruch zur374ckgewiesen (T 1269/05). 3 Die Kl344gerin war ferner Inhaberin des mit Wirkung vom 17. September 2001 angemeldeten, am 2. Januar 2003 eingetragenen und am 6. Februar 2003 bekanntgemachten Gebrauchsmusters 201 21 562, zu dem sie unter dem 18. Dezember 2002 neue, mit der Anspruchsfassung des Klagepatents 374ber-einstimmende Schutzanspr374che eingereicht hat. Dieses Schutzrecht ist am 12. Februar 2008 durch Verzicht erloschen. 4 Die Beklagte bietet an und vertreibt in Deutschland eine Gelenkanord-nung, deren Aufbau in folgendem Modell wiedergegeben ist: 5 Die beiden links und rechts erkennbaren Gelenkarme sind durch ein so genanntes Sph344rolastiklager miteinander verbunden. Dieses erm366glicht ein Verschwenken um eine horizontale und eine vertikale Achse und weist D344mp- 6 - 5 - fungselemente auf, die geeignet sind, die beim normalen Fahrbetrieb auftreten-den St366337e abzufangen. Am linken Gelenkarm sind drei Verformungsrohre an-gebracht, die auf der linken Seite mit der Gelenkarmkonstruktion verschraubt sind. Rechts von den Verformungsrohren befindet sich eine Druckplatte, die mit vier Abrei337schrauben am Gelenkarm angebracht ist. In unbelastetem Zustand liegt zwischen dem rechten Ende der Verformungsrohre und der linken Seite der Druckplatte ein Abstand von 10 bis 15 mm. Wenn die auf die Druckplatte wirkenden Kr344fte einen bestimmten Wert 374berschreiten, dehnen sich die vier Abrei337schrauben aus und rei337en schlie337lich ab. Die Druckplatte trifft dann auf die Verbindungsrohre und dr374ckt diese durch einen Kegelring hindurch. Dies f374hrt zu einer Deformation der Rohre, wodurch Sto337energie absorbiert wird. Ob die Druckplatte in dem Augenblick, in dem die Abrei337schrauben brechen, an der Stirnseite der Verformungsrohre anliegt, ist zwischen den Parteien streitig. 7 Das Landgericht hat der auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungs-legung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Vernichtung gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Beru-fung der Beklagten die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie im Wesentlichen die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung anstrebt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. - 6 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt in der Sache zur Wiederherstellung der erstinstanz-lichen Entscheidung. 8 I. Das Klagepatent betrifft eine Gelenkanordnung, die dazu dient, Wa-genk344sten eines mehrgliedrigen Fahrzeuges (z.B. eines Schienenfahrzeuges) gelenkig miteinander zu verbinden. 9 Nach den Ausf374hrungen in der Klagepatentschrift war es im Stand der Technik bekannt, benachbarte Wagenk344sten mit je einem Gelenkarm auszu-statten, von denen der in Fahrtrichtung erste eine vertikal angeordnete Buchse aufweist, die einen am zweiten Gelenkarm angeordneten Wellenzapfen auf-nimmt. Die bekannte Gelenkverbindung ist so ausgestaltet, dass sowohl hori-zontale als auch vertikale Schwenkbewegungen in der Buchse ausgef374hrt wer-den k366nnen, was sich als notwendig erweist, wenn das Fahrzeug einen Gleis-bogen durchf344hrt oder einen Niveauunterschied passiert. 10 11 W344hrend des normalen Fahrbetriebs, z.B. beim Beschleunigen oder Bremsen, treten St366337e und Vibrationen auf, die von dem einen Wagenkasten und dessen Gelenkarm auf den zweiten Wagenkasten und dessen Gelenkarm 374bertragen werden. Ist die Gelenkverbindung starr ausgef374hrt, k366nnen diese St366337e sowohl das Gelenklager als auch die Radlager der Wagenk344sten be-sch344digen. Daher waren bereits Gelenkverbindungen mit elastischen (regene-rativen) D344mpfungsmitteln bekannt, mit denen dieser Effekt vermieden werden kann. Diese D344mpfungsmittel waren nicht geeignet, ein h366heres Ma337 an Sto337-energie aufzunehmen, wie es beispielsweise anf344llt, wenn das Fahrzeug unfall-bedingt auf ein Hindernis prallt oder abrupt abgebremst wird. Dies kann zur Be- - 7 - sch344digung der Wagenk344sten und zum Entgleisen des Schienenfahrzeuges f374hren. Im Anschluss an den ICE-Unfall vom 2. Juni 1998 in Eschede wurden auf europ344ischer Ebene h366here mechanische Grenzwerte zum Schutz von Reisen-den und Personal bei einem Zusammensto337 festgelegt. Empfohlen ist eine Ab-sorptionsrate von mindestens 6 MJ der Sto337energie. Eine daf374r geeignete Vor-richtung war nach den Ausf374hrungen der Klagepatentschrift aus der franz366si-schen Patentanmeldung 2 716 149 bekannt und in Figur 1 dieser Anmeldung wie folgt dargestellt: 12 Diese Vorrichtung weist aus dem Stand der Technik bekannte elastische D344mpfungselemente (13) zum Abfangen der w344hrend des normalen Fahr-betriebs auftretenden St366337e und Vibrationen auf. Das den Gelenkzapfen (17) 13 - 8 - tragende Bauteil (9) ist mit Schrauben (22) am Wagenkasten (B) befestigt, die bei 334berschreiten einer bestimmten Kraft brechen. Die Gelenkverbindung wird dann aus dem Kraftfluss ausgeklammert und die Sto337energie aufgefangen, in-dem ein torusf366rmiges Bauteil (1), das am anderen Wagenkasten (A) an-gebracht ist, gegen ein am erstgenannten Wagenkasten (B) befestigtes Energieverzehrglied (3) anschl344gt. Als Nachteil dieser Konstruktion wird in der Klagepatentschrift genannt, dass es insbesondere bei nicht geraden Belastun-gen der Verbindungsvorrichtung, wie sie z.B. bei einer Kurven- oder Weichen-fahrt oder beim Passieren von Anh366hen im Streckennetz auftreten, in einer Crash-Situation zu nicht reproduzierbaren und im Voraus nur ungenau ab-sch344tzbaren Ergebnissen bei der Energieaufnahme kommen kann. Derselbe Nachteil wird der in der US-Patentschrift 2 051 958 offenbarten L366sung zuge-schrieben. 14 Vor diesem Hintergrund betrifft das Klagepatent das technische Problem, eine verbesserte Gelenkanordnung zu erreichen, mit der zuverl344ssig auch die Energie absorbiert werden kann, die bei einem extremen Sto337 von einem Wa-genkasten auf einen benachbarten Wagenkasten 374bertragen wird. 15 Zur L366sung dieses Problems schl344gt Patentanspruch 1 des Klagepatents eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 1. Gelenkanordnung zum gelenkigen Verbinden von Wagenk344sten (100, 101) eines mehrgliedrigen Fahrzeuges. 2. Zur Gelenkanordnung geh366ren a) ein erster Gelenkarm (1), b) ein zweiter Gelenkarm (3) und c) wenigstens ein destruktives (d.h. sich nicht regenerierendes) Energieverzehrglied (2, 4). - 9 - 3. Der erste und der zweite Gelenkarm (1, 3) wirken mittels eines La-gers (5) gelenkig zusammen. 4. Das Energieverzehrglied (2, 4) a) ist in einem der Gelenkarme (1, 3) spielfrei integriert und b) baut die Energie ab, die durch einen Sto337 anf344llt, der von einem Wagenkasten (100, 101) auf einen benachbarten, verbundenen Wagenkasten (101, 100) 374bertragen wird. Ein Ausf374hrungsbeispiel f374r eine patentgem344337e Vorrichtung ist in Figur 1 der Klagepatentschrift wiedergegeben: 16 17 II. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begr374ndung abgewiesen, bei der angegriffenen Ausf374hrungsform sei das Merkmal 4a nicht verwirklicht, weil das Energieverzehrglied nicht spielfrei in den Gelenkarm integriert sei. Das Energieverzehrglied m374sse nach der Lehre des Klagepatents so beschaffen sein, dass es nicht nur die bei einem Unfall, sondern auch die im normalen Fahrbetrieb auftretende Sto337energie aufnehmen k366nne. F374r eine spielfreie In-tegration im Sinne des Klagepatents m374sse das Energieverzehrglied folglich so angeordnet sein, dass es st344ndig im potentiell sto337absorbierenden Kraftfluss - 10 - stehe. Deshalb d374rfe es zwischen dem Energieverzehrglied und den ihm be-nachbarten sto337374bertragenden Teilen der Gelenkarmkonstruktion keinen Ab-stand geben. Entgegen der Auffassung der Kl344gerin reiche es f374r eine spielfreie Integration im Sinne des Klagepatents nicht aus, dass das Energieverzehrglied bewegungsfrei im Gelenkarm angeordnet sei. Letzteres sei eine triviale Anfor-derung. F374r den Fachmann sei es schlechterdings ausgeschlossen, dass diese Trivialit344t Gegenstand des kennzeichnenden Anspruchsmerkmals sein solle. Bei der angegriffenen Ausf374hrungsform fehle es an einer spielfreien Inte-gration im Sinne des Klagepatents, unabh344ngig davon, ob nur die drei Verfor-mungsrohre oder die Kombination aus diesen Rohren und den vier Abrei337-schrauben als Energieverzehrglied angesehen w374rden. Zwar lasse die Lehre des Klagepatents ein mehrteiliges Energieverzehrglied zu. Ein solches sei aber nicht spielfrei in den Gelenkarm aufgenommen, wenn zwischen seinen Teilen ein Abstand verbleibe. Die Lehre des Klagepatents sei auch nicht 344quivalent verwirklicht. Es fehle bereits an einer technischen Gleichwirkung, weil unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs die Verformungsrohre als wesent-licher Teil des Energieverzehrglieds vom Kraftfluss abgeschnitten seien. Unab-h344ngig davon habe die Kl344gerin den Vortrag der Beklagten, wonach auch im Augenblick des Brechens der Abrei337schrauben noch ein Abstand von mindes-tens 3 mm zwischen der Druckplatte und den Stirnseiten der Verformungsrohre bleibe, nicht wirksam bestritten. Ihre gegenteilige Behauptung sei ersichtlich ohne eine tats344chliche Grundlage und damit ins Blaue hinein aufgestellt. 18 III. Diese Beurteilung h344lt der 334berpr374fung in der Revisionsinstanz nicht stand. 19 1. Die Auslegung des Patentanspruchs dient nach st344ndiger h366chstrich-terlicher Rechtsprechung dazu, die technische Lehre zu erfassen, die aus fachm344nnischer Sicht - d.h. unter Ber374cksichtigung des Vorverst344ndnisses, das 20 - 11 - sich aus dem Fachwissen und -k366nnen des von der Erfindung angesprochenen Fachmanns ergibt - mit dem Wortlaut des Anspruchs zum Ausdruck gebracht wird. Sie hat unter Ber374cksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen zu erfolgen, die dazu dienen, die durch den Patentanspruch gesch374tzte technische Lehre zu erl344utern und typischerweise anhand eines oder mehrerer Ausf374h-rungsbeispiele zu verdeutlichen (BGHZ 150, 149, 153 f. - Schneidmesser I m.w.N.). Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. 2. Das vom Berufungsgericht entwickelte Verst344ndnis des Patentan-spruchs ist jedoch im Hinblick auf die Anforderungen, die das Berufungsgericht an die Funktion des destruktiven Energieverzehrglieds und seine spielfreie In-tegration in den Gelenkarm stellt, nicht frei von Rechtsfehlern. 21 a) In der Klagepatentschrift wird unter anderem ausgef374hrt, die bekann-ten Gelenkanordnungen sollten dahin weitergebildet werden, dass "auch" die durch einen extremen Sto337 374bertragene Energie absorbiert wird (Beschreibung Tz. 11 und 12). Dies impliziert, dass daneben auch die beim normalen Fahrbe-trieb auftretenden St366337e aufgefangen werden sollen, wie dies schon bei vorbe-kannten Konstruktionen der Fall war. In 334bereinstimmung damit wird als ein wesentlicher Vorteil der patentgem344337en Vorrichtung hervorgehoben, dass so-wohl die St366337e, die beim normalen Fahrbetrieb - etwa beim moderaten Be-schleunigen - auftreten, als auch solche, die bei Extremsituationen - etwa bei einem Aufprall - auftreten, von dem Energieverzehrglied weitestgehend absor-biert werden (Tz. 14). In der Beschreibung einer "bevorzugten Ausf374hrungs-form" - des einzigen Ausf374hrungsbeispiels, das in der Klagepatentschrift n344her dargestellt wird - wird demgegen374ber ausgef374hrt, die Gelenkanordnung weise zus344tzlich zum erfindungsgem344337en Energieverzehrglied ein Sph344rolastiklager auf, das - wie aus dem Stand der Technik bekannt - dazu diene, die beim nor-malen Fahrbetrieb auftretenden St366337e und Vibrationen zu absorbieren (Tz. 27). Die Energieverzehrglieder haben nach diesen Ausf374hrungen die Aufgabe, beim 22 - 12 - 334berschreiten einer festgelegten Ansprechkraft, wie sie etwa bei einem Zu-sammensto337 auftritt, die Energie, die 374ber die jeweilige Gelenkanordnung von Wagenkasten zu Wagenkasten 374bertragen wird, durch plastisches Verformen der Energieverzehrglieder abzubauen. Im definierten Arbeitsbereich unterhalb der Ansprechkraft der Energieverzehrglieder soll das Sph344rolastiklager gem344337 der aus dem Stand der Technik bekannten Arbeitsweise Druck- bzw. Zugkr344fte elastisch aufnehmen, so dass St366337e, welche im normalen Fahrbetrieb auf-treten, ged344mpft werden (Tz. 29). b) In Patentanspruch 1 werden D344mpfungsma337nahmen f374r die beim normalen Fahrbetrieb auftretenden St366337e nicht ausdr374cklich erw344hnt. Das Be-rufungsgericht hat daraus den Schluss gezogen, das (destruktive) Energiever-zehrglied m374sse so ausgebildet sein, dass es auch diese St366337e aufnehmen k366nne. Aus der Aufgabenbeschreibung in der Klagepatentschrift ergebe sich, dass die aus dem Stand der Technik bekannte D344mpfungswirkung beim norma-len Fahrbetrieb selbstverst344ndlich beibehalten werden solle. Von den in Patent-anspruch 1 genannten Bauteilen komme f374r die Verwirklichung dieses Zwecks nur das Energieverzehrglied in Betracht. Die dazu erforderlichen D344mpfungs-eigenschaften w374rden dem Energieverzehrglied dadurch verliehen, dass es nicht irgendwie, sondern "spielfrei" im Gelenkarm integriert sei. 23 c) Diese Schlussfolgerung ist unzutreffend. Zwar ist der Klage-patentschrift zu entnehmen, dass die patentgem344337e D344mpfungswirkung f374r den Fall eines extremen Sto337es nicht an die Stelle der aus dem Stand der Technik bekannten D344mpfungswirkung f374r den normalen Fahrbetrieb treten, sondern diese erg344nzen soll. Aus dem Umstand, dass in Patentanspruch 1 keine Bau-teile benannt werden, die diesem Zweck dienen, kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Funktion von dem in Merkmal 4 genannten de-struktiven Energieverzehrglied erf374llt werden muss. 24 - 13 - Diese Deutung st374nde in Widerspruch zu dem einzigen in der Klage-patentschrift beschriebenen Ausf374hrungsbeispiel, bei dem die w344hrend des Fahrbetriebs auftretenden St366337e gerade nicht von dem destruktiven Energie-verzehrglied, sondern von einem aus dem Stand der Technik bekannten Sph344-rolastikglied aufgenommen werden. Dieses Ausf374hrungsbeispiel lie337e sich zwar noch unter den Patentanspruch 1 in der vom Berufungsgericht vertretenen Aus-legung subsumieren, weil das Energieverzehrglied st344ndig im Kraftfluss ist. Dies 344ndert aber nichts daran, dass es die vom Berufungsgericht als zwingend erforderlich angesehene Funktion, die w344hrend des normalen Fahrbetriebs auf-tretende Sto337energie zu absorbieren, nicht erf374llen kann, weil es nach den Aus-f374hrungen in der Beschreibung erst bei einer Kraft anspricht, wie sie etwa bei einem Zusammensto337 auftritt. Die aus dem Stand der Technik bekannte D344mp-fungswirkung geht beim Ausf374hrungsbeispiel von dem Sph344rolastiklager aus, das in Merkmal 3 des Patentanspruchs 1 als Lager (5) Erw344hnung findet. Zwar ist es nach der Fassung des Patentanspruchs nicht zwingend, dass dieses La-ger mit D344mpfungsmitteln versehen ist. Die allgemeine Formulierung "Lager" schlie337t eine solche Ausgestaltung - die in der Beschreibung des Klagepatents sogar als bevorzugte Ausf374hrungsform bezeichnet wird - jedoch nicht aus. An-gesichts dessen besteht kein Grund daf374r, dass die vorbekannte D344mpfungs-wirkung im normalen Fahrbetrieb zwingend von dem in Merkmal 4 als destruktiv beschriebenen Energieverzehrglied ausgehen muss. 25 Das Berufungsgericht hat sich wesentlich von der Annahme leiten lassen, es sei Aufgabe der Erfindung, eine Gelenkanordnung bereitzustellen, die 26 - in der Lage sei, auch die durch einen extremen Sto337 374bertragene Energie zu absorbieren, - die bei normalem Fahrbetrieb auftretenden St366337e in bekannter Weise abbauen k366nne, - 14 - - sich durch eine kompakte und modulare Bauweise auszeichne und - imstande sei, eine die Betriebslast 374bersteigende Sto337energie zuverl344ssig abzubauen. F374r das richtige Verst344ndnis der erfindungsgem344337en Lehre sei die Er-kenntnis wichtig, dass die Kombination der Merkmale 1 bis 4 der Funktion eines Hauptanspruchs entsprechend s344mtliche vier Teilaufgaben zu l366sen habe, d.h. auch eine D344mpfung f374r den Normalbetrieb bereitstellen m374sse. Mit dieser 334berlegung hat das Berufungsgericht vernachl344ssigt, dass die Ermittlung des technischen Problems Teil der Auslegung des Patentanspruchs ist. Das techni-sche Problem ergibt sich aus dem, was die Erfindung tats344chlich leistet (BGH, Beschl. v. 19.10.2004 - X ZB 33/03, GRUR 2005, 141, 142 - Anbieten interakti-ver Hilfe; Urt. v. 12.2.2003 - X ZR 200/99, GRUR 2003, 693, 695 - Hochdruckreiniger, je m.w.N.). Dies ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu entwickeln. Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Pa-tentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale f374r sich und in ihrer Gesamtheit tats344chlich l366sen. Dabei kann das als Aufgabe der Erfindung Bezeichnete einen Hinweis auf das richtige Verst344ndnis enthalten. F374r die Angaben der Beschreibung zur Aufgabe der Erfindung gilt jedoch wie auch sonst f374r die Beschreibung der Vorrang des Patentanspruchs gegen374ber dem 374brigen Inhalt der Patentschrift. Die Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen darf nicht zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands f374hren (BGHZ 160, 204, 209 - Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; BGHZ 172, 88, 97 - Ziehmaschinen-zugeinheit). 27 d) Das Berufungsgericht hat die von ihm vertretene, weder durch den allgemeinen noch durch einen festgestellten Fachsprachgebrauch gedeckte Auslegung auch deshalb als zwingend angesehen, weil die in Merkmal 4a defi- 28 - 15 - nierte Anforderung "spielfrei" ansonsten eine triviale Anforderung zum Ausdruck br344chte. Vor diesem Hintergrund sei es f374r den Fachmann schlechterdings aus-geschlossen, dass gerade diese Trivialit344t Gegenstand des kennzeichnenden Anspruchsmerkmals sein solle. Auch diese Erw344gung ist nicht tragf344hig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei der Auslegung eines Patentanspruchs nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass darin enthaltenen Kennzeichnun-gen eine 374ber Selbstverst344ndlichkeiten hinausgehende Bedeutung beizumes-sen sei. Der Erfinder hat es vielmehr in der Hand, wie er seine Erfindung mittels eines Patentanspruchs umschreibt. Dies schlie337t ein, zur zutreffenden Kenn-zeichnung der Neuerung im Patentanspruch auch Selbstverst344ndliches zu be-nennen (BGHZ 160, 204, 212 - Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). 29 30 Das Klagepatent weist keine Besonderheiten auf, die eine andere Beurtei-lung rechtfertigen k366nnten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der genannte Grundsatz auch dann uneingeschr344nkt anzuwenden w344re, wenn - was im Hin-blick auf die Anforderungen der Artikel 54 und 56 EP334 ohnehin fernliegend er-scheint - ein auf eine Selbstverst344ndlichkeit hinauslaufendes Merkmal das ein-zige ist, durch das sich die beanspruchte Lehre vom Stand der Technik abhebt. Im Streitpatent ersch366pft sich das kennzeichnende Merkmal 4 mit den Unter-merkmalen 4a und 4b, das ausweislich der ver366ffentlichten Anmeldung des Klagepatents (Anlage L4) in der urspr374nglich eingereichten Fassung von Pa-tentanspruch 1 noch nicht enthalten war und erst nach Erhalt des Recherchen-berichts eingef374gt wurde, nicht in der Anforderung "spielfrei". Dieser Begriff kon-kretisiert als Bestandteil von Merkmal 4a vielmehr die dort formulierte Anforde-rung, wonach das Energieverzehrglied in einem der Gelenkarme integriert sein muss. Dieses Merkmal insgesamt ist weder trivial noch selbstverst344ndlich. Es beschreibt vielmehr einen wesentlichen Unterschied gegen374ber der Vorrichtung aus der im Recherchenbericht an erster Stelle aufgef374hrten franz366sischen Pa- - 16 - tentanmeldung 2 716 149, bei der das Energieverzehrglied nicht in einen Ge-lenkarm integriert, sondern als separates Bauteil am Wagenkasten befestigt war. Bei dieser vorbekannten L366sung fehlte es dar374ber hinaus auch deshalb an einer spielfreien Integration, weil das torusf366rmige Bauteil, das bei einem Unfall gegen das Energieverzehrglied anschl344gt, mit dem anderen Wagenkasten ver-bunden war und deshalb je nach der Stellung der beiden Wagenk344sten zuein-ander mit unterschiedlichem Winkel aufschlagen konnte. Nach der Lehre des Klagepatents wird diese - in der Klagepatentschrift ausdr374cklich als nachteilig bezeichnete - Wirkung schon dann vermieden, wenn das Energieverzehrglied und das darauf aufschlagende Gegenst374ck so in den Gelenkarm integriert sind, dass sie eine fest definierte Position haben und sich bei Beanspruchung stets in gleicher Richtung aufeinander zu bewegen. Hierzu bedarf es keines st344ndigen Kraftschlusses, sondern nur einer hinreichend sicheren Befestigung, die eine unkontrollierte Bewegung des Energieverzehrglieds relativ zum Gelenkarm auch im normalen Fahrbetrieb verhindert, und einer geeigneten F374hrung, die das nach der vorbekannten L366sung m366gliche Winkelspiel verhindert. 31 Die - f374r die Auslegung des Klagepatents ohnehin nicht bindenden - Aus-f374hrungen der Technischen Beschwerdekammer des Europ344ischen Patentamts in der Entscheidung vom 22. Februar 2007 f374hren zu keiner anderen Beurtei-lung. Die Technische Beschwerdekammer hat ein wesentliches Merkmal der Lehre der franz366sischen Patentanmeldung 2 716 149 darin gesehen, dass das Lager, mittels dessen die Gelenkarme gelenkig zusammenwirken, beim 334ber-schreiten von bestimmten Grenzwerten aus dem Kraftfluss entfernt wird, um Besch344digungen daran zu vermeiden, und die Energieverzehrglieder erst da-nach zum Einsatz kommen. Nach der Lehre des Klagepatents soll dieses Lager hingegen auch dann im Kraftfluss bleiben, wenn die Sto337energie durch das Energieverzehrglied absorbiert wird. Dazu ist aber nicht erforderlich, dass auch das Energieverzehrglied st344ndig in den Kraftfluss einbezogen ist. Es gen374gt vielmehr, dass es Teil der Armstruktur ist und in dieser eine feste, definierte - 17 - Position hat, so dass es im Ansprechfall die 374ber das Lager zugef374hrten Kr344fte aufnehmen kann. e) Der in der Anmeldung des Klagepatents enthaltene Hinweis, da-durch, dass das Deformationselement in der Gelenkanordnung spielfrei integ-riert sei, werde die Ansprechzeit definiert und verk374rzt (Ver366ffentlichung der Patentanmeldung Tz. 17), f374hrt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. 32 Zur Auslegung des Patentanspruchs kann diese Aussage schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie in der Patentschrift nicht enthalten ist. Da-bei kann dahingestellt bleiben, ob Abweichungen zwischen der Patentschrift und der ver366ffentlichten Patentanmeldung bei der Auslegung eines Patents 374berhaupt Ber374cksichtigung finden k366nnen (zur Irrelevanz von nicht ver366ffent-lichten Unterlagen vgl. BGHZ 150, 161, 162 ff. - Kunststoffrohrteil). Der Um-stand, dass eine m366glicherweise einschr344nkende Formulierung aus der Anmel-dung nicht in die Patentschrift 374bernommen wurde, kann jedenfalls nicht dazu f374hren, Gegenstand oder Schutzbereich des Patents in entsprechender Weise einzuschr344nken. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist etwas anderes auch nicht "zur Vermeidung einer mit einer Nichtigkeitsklage nicht zu beseiti-genden Erweiterung" geboten. Selbst wenn der Begriff "spielfrei" in Patentan-spruch 5 der Anmeldung unter Ber374cksichtigung dieser Angabe enger auszule-gen w344re als derselbe Begriff in Patentanspruch 1 des erteilten Patents, k366nnte eine daraus resultierende unzul344ssige Erweiterung nur in einem Nichtigkeitsver-fahren beseitigt werden. Eine "vorauseilende" Ber374cksichtigung der Erweiterung im Verletzungsverfahren w374rde dem Grundsatz der Bindung des Verletzungs-richters an das erteilte Patent (BGHZ 158, 372, 375 - Druckmaschinen-Temperierungssystem I) widersprechen. 33 Unabh344ngig davon tr344gt der Hinweis in der Beschreibung der Patent-anmeldung ohnehin nicht die von der Beklagten gezogenen Schlussfolgerun- 34 - 18 - gen. Zwar erreicht die Ansprechzeit ihren minimalen Wert, wenn das Energie-verzehrglied st344ndig in den Kraftfluss einbezogen ist. Aus der zitierten Passage der Anmeldung ergibt sich jedoch nicht, dass f374r die Ansprechzeit stets der ge-ringstm366gliche Wert gew344hlt werden muss. Der erfindungsgem344337e Vorteil ist vielmehr schon dann erreicht, wenn die Ansprechzeit einen definierten Wert aufweist und hinreichend kurz ist, um eine zuverl344ssige Absorption der im An-sprechfall auftretenden Sto337energie zu erm366glichen. Dies kann auch durch eine Ausgestaltung realisiert werden, bei der das Energieverzehrglied zwar einen gewissen Abstand zu dem benachbarten Bauteil aufweist, aber eine feste Posi-tion innerhalb des Gelenkarms einnimmt, die eine definierte und geringe An-sprechzeit gew344hrleistet. Eine st344ndige Einbeziehung des Energieverzehrglieds in den Kraftfluss auch w344hrend des normalen Fahrbetriebes ist auch unter die-sem Gesichtspunkt nicht erforderlich. 35 IV. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Weitere tats344chliche Feststellungen zum objektiven technischen Sachverhalt oder zu technischem Fachwissen, das Auswirkungen auf das fachm344nnische Verst344ndnis des Patentanspruchs haben k366nnte, sind weder erforderlich noch zu erwarten. Das Berufungsgericht hat aus den f374r die Auslegung des Klagepa-tents ma337geblichen tats344chlichen Grundlagen lediglich eine unzutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen. Die Auslegung des Patents auf der vom Berufungsgericht gelegten tats344chlichen Grundlage ist eine Rechtsfrage und kann vom Senat selbst vorgenommen werden (BGHZ 164, 261, 273 - Seiten-spiegel; BGHZ 172, 312 Tz. 38 - Zerfallszeitmessger344t). 1. Die Verwirklichung der Merkmale 1, 2a, 2b, 3 und 4b ist zu Recht au337er Streit. 36 - 19 - 2. Merkmal 2c ist wortsinngem344337 erf374llt. Die in der Gelenkanordnung angebrachten Verformungsrohre stellen ein destruktives Energieverzehrglied im Sinne dieses Merkmals dar. 37 Ob daneben auch die Abrei337schrauben als zweites Energieverzehrglied anzusehen sind - was die Beklagte in Abrede stellt - bedarf keiner Entschei-dung. Selbst wenn dies zu bejahen w344re, st374nde dies der Verwirklichung von Merkmal 2c nicht entgegen. Patentanspruch 1 umfasst entgegen der Auffas-sung der Beklagten auch Ausf374hrungsformen, bei denen in einem Gelenkarm mehrere Energieverzehrglieder angeordnet sind. 38 Nach dem Wortlaut des Patentanspruchs ist die Anzahl der Energiever-zehrglieder pro Gelenkarm nicht nach oben begrenzt. Der 374brige Inhalt der Kla-gepatentschrift gibt keine Anhaltspunkte f374r eine einschr344nkende Auslegung. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass in dem Ausf374h-rungsbeispiel nur ein Energieverzehrglied pro Gelenkarm vorhanden ist. Auch eine Zusammenschau mit Merkmal 4a f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. Wie bereits dargelegt erfordert dieses Merkmal nicht, dass das Energieverzehrglied st344ndig in den Kraftfluss einbezogen ist. Unabh344ngig davon w344re es m366glich, auch mehrere Energieverzehrglieder so in einen Gelenkarm zu integrieren, dass jedes davon st344ndig in den Kraftfluss einbezogen ist. 39 3. Merkmal 4a ist ebenfalls wortsinngem344337 erf374llt. 40 a) Die drei Verformungsrohre sind bei der angegriffenen Ausf374hrungs-form spielfrei in den Gelenkarm integriert. 41 Eine spielfreie Integration im Sinne von Merkmal 4a ist, wie bereits oben dargelegt wurde, gegeben, wenn das Energieverzehrglied so in den Gelenkarm integriert ist, dass es eine feste, definierte Position einnimmt und im Ansprech- 42 - 20 - fall stets in derselben vordefinierten Weise und mit definierter, kurzer Ansprech-zeit mit Sto337energie beaufschlagt wird. Dies ist bei der angegriffenen Ausf374h-rungsform nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen der Fall. Der Abstand zwischen der Druckplatte und den Verformungsrohren ist mit 10 bis 15 mm hinreichend gering, um eine kurze Ansprechzeit zu gew344hrleisten, zumal bei der Dehnung der Abrei337schrauben bereits ein gewisses Ma337 an Energie absorbiert wird und die Druckplatte beim Rei337en der Schrauben einen noch deutlich geringeren Abstand zu den Deformationsrohren aufweist. Die theoretische M366glichkeit, dass die Druckplatte in schr344gem Winkel auf die Verformungsrohre auftrifft - beispielsweise weil die Abrei337schrauben nicht alle gleichzeitig brechen - steht der Verwirklichung von Merkmal 4a nicht ent-gegen. Angesichts der schon im Ausgangszustand geringen Abst344nde zwi-schen Platte und Rohren ist bei der angegriffenen Ausf374hrungsform allenfalls eine geringe Schr344gstellung der Platte m366glich. Die Frage, wie weit sich die Abrei337schrauben vor ihrer Zerst366rung ausdehnen, ist angesichts dessen uner-heblich. Selbst wenn es im praktischen Betrieb zu einer geringf374gigen Schr344g-stellung kommen sollte, w344ren die Randbedingungen, unter denen die Druck-platte auf die Verformungsrohre auftrifft, selbst dann noch hinreichend genau definiert, wenn die Abrei337schrauben ohne nennenswerte Ausdehnung rei337en w374rden. Verbleibende Ungenauigkeiten f374hrten allenfalls zur Annahme einer verschlechterten Ausf374hrungsform, 344nderten aber nichts daran, dass das Ener-gieverzehrglied spielfrei in den Gelenkarm integriert ist. 43 b) Ein st344ndiger Kraftschluss zwischen dem Energieverzehrglied und den 374brigen Teilen der Gelenkanordnung ist aus den oben genannten Gr374nden nicht erforderlich. 44 4. Dass der Beklagten f374r eine der angegriffenen Ausf374hrungsform ent-sprechende Vorrichtung mittlerweile ein Patent erteilt worden ist, k366nnte nur 45 - 21 - dann erheblich werden, wenn ein Merkmal des Klagepatents durch ein gleich-wirkendes Austauschmittel ersetzt und Patentanspruch 1 daher nur 344quivalent verwirklicht w344re (BGHZ 142, 7, 17 f. - R344umschild). Bei der angegriffenen Aus-f374hrungsform sind indes alle Merkmale von Patentanspruch 1 wortsinngem344337 verwirklicht. 5. Die Anspruchsgrundlagen f374r die erstinstanzlich zugesprochenen Anspr374che hat das Landgericht zutreffend dargelegt. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz insoweit keine R374gen erhoben. 46 Mit dem im Revisionsverfahren erhobenen Einwand, es bestehe keine Begehungsgefahr, weil die angegriffene Ausf374hrungsform im Inland weder kon-kret angeboten noch geliefert worden sei und die genaue Ausgestaltung der Gelenkanordnung zusammen mit dem Kunden festgelegt werde, kann die Be-klagte nicht geh366rt werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Be-klagte die im Berufungsurteil n344her beschriebene angegriffene Ausf374hrungs-form in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und vertreibt. Die Beklagte hat diese Feststellungen weder mit einer zul344ssigen Verfahrensr374ge angegriffen noch einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt. 47 48 Die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausf374hrungsform hat die Beklagte nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen auf ih-ren Internetseiten und in einem Prospekt beschrieben und auch im Rechtsstreit n344here Angaben zur Beschaffenheit des beworbenen Produkts gemacht, aus denen sich die Verwirklichung aller Merkmale von Patentanspruch 1 ergibt. Die von der Beklagten als noch offen bezeichnete Ausgestaltung der Abrei337schrau-ben ist, wie oben n344her dargelegt wurde, f374r die Verwirklichung der Merkmale 2c und 4a ohnehin nicht von ausschlaggebender Bedeutung. - 22 - 6. Die Formulierung des Unterlassungsgebots ist entsprechend dem in der m374ndlichen Verhandlung von der Kl344gerin gestellten Antrag an die angegrif-fene Ausf374hrungsform anzupassen (BGHZ 162, 365 - Blasfolienherstellung). 49 7. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 und 247 97 Abs. 1 ZPO. 50 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 19.08.2004 - 4b O 138/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 31.01.2008 - I-2 U 92/04 -
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