BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 37/09 Verk374ndet am: 28. Januar 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 307 Abs. 1 Satz 1 Bg, Bj, Ci Eine Klausel in den Teilnahmebedingungen f374r das Flugpr344mienprogramm ei-nes Luftverkehrsunternehmens, nach der bei einer K374ndigung des Teilnehmer-vertrags durch das Luftverkehrsunternehmen oder bei Beendigung des Pr344-mienprogramms erworbene und bis dahin innerhalb von f374nf Jahren nach Flug-datum gegen Pr344mienfl374ge einl366sbare Bonuspunkte ihre G374ltigkeit sechs Mona-te nach Zugang der K374ndigung verlieren, benachteiligt den Flugreisenden ent-gegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher un-wirksam. BGH, Urteil vom 28. Januar 2010 - Xa ZR 37/09 - LG D374sseldorf AG D374sseldorf - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 28. Januar 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keuken-schrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Bacher und Hoffmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das am 20. M344rz 2009 verk374ndete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf aufgehoben. Auf die Berufung des Kl344gers wird das am 16. Oktober 2008 verk374n-dete Urteil des Amtsgerichts D374sseldorf teilweise abge344ndert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die auf dem Familienkonto des Kl344gers gutgeschriebenen 54.000 Punkte inner-halb von 60 Monaten nach dem jeweiligen Flugdatum zu den Bedin-gungen des Flugpr344mienprogramms "205" gegen Flugpr344mien einzul366sen. Im 334brigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger war Teilnehmer des Flugpr344mienprogramms der Beklagten. Nach den Teilnahmebedingungen der Beklagten hatten die teilnehmenden Kun-den die M366glichkeit, eine flugstreckenabh344ngige Anzahl von "205" 1 - 3 - zu sammeln. Diese "205" hatten nach den Teilnahmebedingungen eine G374ltigkeitsdauer von 60 Monaten nach dem Flugdatum. Sie konnten von dem Kunden beim Erwerb eines Pr344mientickets (im Verh344ltnis von 100 "205" = 1,-- 200) unter der Voraussetzung eingel366st werden, dass mindestens die H344lfte der f374r den Erwerb eines Flugscheins erforderlichen Punkte gesammelt waren. Der Differenzbetrag war von dem Kunden durch Zukauf von "205" (im gleichen Verh344ltnis 1,-- 200 = 100 "205") aufzubringen. Die "205" waren nicht 374bertragbar. Unter der 334berschrift "6. K374ndigung, Versto337 gegen Teilnahmebedingungen, Beendigung des Programms" stellte die Beklagte ihren Kunden unter anderem die folgenden Vertragsbedingungen: "6.1 Ordentliche K374ndigung Eine K374ndigung durch 205 ist nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen m366glich, sofern die K374ndigung nicht aus wichtigem Grund fristlos erfolgt. 6.2 G374ltigkeit von 205 bei K374ndigung Bei einer ordentlichen K374ndigung durch den Teilnehmer oder 205 behalten die 205 ihre G374ltigkeit f374r einen Zeitraum von sechs Monaten nach Zugang der K374ndigung, sofern nicht ein fr374he-rer Verfall gem344337 Ziffer 4.4 eintritt. 6.3 Beendigung des 205 -Programms 205 beh344lt sich das Recht vor, das 205 -Programm jeder- zeit ganz oder teilweise auch ohne Ank374ndigung zu beenden oder einzustellen und die Vertr344ge mit den Teilnehmern ordentlich zu k374ndigen. In diesem Fall gelten die vorstehenden Ziffern 6.1 und 6.2 entsprechend." Im September 2007 wies das Pr344mienkonto des Kl344gers 54.000 "205" auf. Mit Schreiben vom 20. September 2007 teilte die Beklagte dem Kl344- ger mit, dass sie das Flugpr344mienprogramm zum 31. Oktober 2007 einstelle. Zugleich k374ndigte sie den Teilnahmevertrag ordentlich zum 31. Oktober 2007. 2 - 4 - Am 9. Dezember 2007 flogen der Kl344ger und seine Familie mit der Beklagten nach S374dafrika, wof374r nach dem Flugpr344mienprogramm 12.000 "205" angefallen w344ren. 3 Der Kl344ger verlangt mit seiner Klage die Feststellung, dass die auf seinem Konto verbuchten 54.000 "205" ihre G374ltigkeit von 60 Monaten behalten h344tten und zudem weitere 12.000 "205" mit der G374ltigkeit von 60 Mona- ten f374r den Flug vom 9. Dezember 2007 gutzuschreiben seien. Hilfsweise ver-langt er die Zahlung von 660,-- 200 nebst Zinsen. Au337erdem fordert er die Erstat-tung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgeb374hren. 4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-rufung des Kl344gers hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit seiner vom Land-gericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klageziel weiter. Die Beklagte tritt dem entgegen. 5 Entscheidungsgr374nde: 6 Die zul344ssige Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des ersten Feststellungsantrags richtet; sie f374hrt im 334brigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungs-gericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Re-vision. 7 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: Die Klauseln 374ber den Verfall von "205", 374ber die K374ndigung und 374ber die 334bertragbarkeit seien weder f374r sich genommen noch in ihrer Gesamtheit we-gen eines Versto337es gegen das Transparenzgebot des 247 305c BGB nichtig. Die - 5 - Klauseln seien weder objektiv ungew366hnlich noch nach den Umst344nden, insbe-sondere nach dem 344u337eren Erscheinungsbild der Teilnahmebedingungen, 374berraschend i.S. von 247 305c BGB. Weiter sei die Tatsache, dass im Falle einer K374ndigung die "Mindesthaltbarkeit" der bereits angesammelten "205" auf sechs Monate nach K374ndigung verk374rzt sei, nicht objektiv ungew366hnlich. In dem Umstand, dass sich die Verfallszeit f374r die "205" im Fall der K374ndi- gung oder Beendigung des Programms von 60 Monaten ab Flugdatum auf sechs Monate ab K374ndigung verk374rze, liege auch keine De-facto-Vertragsstrafe f374r den Kl344ger mit der Folge, dass die Klauseln 6.1 bis 6.3 nach 247 309 Nr. 6 BGB unwirksam w344ren. Schlie337lich verstie337en die genannten Klauseln auch weder f374r sich genommen noch in ihrer Gesamtheit gegen 247 307 Abs. 2 oder 247 307 Abs. 1 BGB. Es lasse sich keine Abweichung vom dispositiven Gesetzes-recht zum Nachteil des Kl344gers feststellen. Auch liege keine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor. Auszugehen sei dabei von der Grund374berle-gung, dass der Kunde keinen Anspruch darauf habe, dass die Beklagte 374ber-haupt ein Kundenbindungsprogramm mit "205" oder irgendeiner anderen Zusatzleistung auflege, sondern dass es sich hier um eine reine unternehmeri-sche Entscheidung der Beklagten handele. Der Kunde habe daher auch kein schutzw374rdiges Interesse daran, dass dieses oder ein anderes Kundenbin-dungsprogramm von der Beklagten fortgef374hrt werde. Vielmehr habe der Kl344ger von der Beklagten eine f374r ihn kostenlose Zusatzleistung erhalten: um in den Genuss dieser Vorteile zu kommen, habe er nicht mehr Geld aufwenden m374s-sen als andere Flugg344ste, die nicht Teilnehmer des "205"-Programms gewesen seien. Da die K374ndigung des Programms wirksam gewesen sei, habe der Kl344ger nach dessen Beendigung auch keine weiteren Punkte sammeln k366nnen. - 6 - II. Die Revision ist begr374ndet, soweit sie sich gegen die Abweisung des ersten Feststellungsantrags (Einl366sung von 54.000 "205" innerhalb von f374nf Jahren nach dem jeweiligen Flugdatum) richtet. 8 9 1. Dass die Klauseln 6.1 bis 6.3 als Nebenabreden der Inhaltskontrolle unterliegen, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Der Einwand der Revisionserwiderung, es werde durch die Teilnahmebedingungen nicht in eine Rechtsposition des Kunden eingegriffen, die dieser bereits ander-weit in umfassenderer Form erworben h344tte, geht fehl. Die Beklagte hat ihren Kunden mit dem "205"-Programm, wie die Revision zutreffend geltend macht, einen Rabatt oder eine R374ckverg374tung versprochen, die jedoch nicht in bar auszahlbar, sondern nur auf den Flugpreis f374r k374nftige Fl374ge anrechenbar sein sollte. Die Bedingungen f374r die Geltendmachung dieses Rabatts werden durch die streitigen Klauseln eingeschr344nkt; solche Einschr344nkungen eines ver-traglichen Leistungsversprechens unterliegen der Inhaltskontrolle (BGHZ 148, 74, 77). 10 2. Bei dieser Inhaltskontrolle ist zwischen Nr. 6.1 und Nr. 6.3 Satz 1 der Bedingungen einerseits und Nr. 6.2 andererseits zu unterscheiden. Denn f374r die Frage, ob die Beklagte sich das Recht vorbehalten kann, das Kundenbindungs-programm jederzeit einzustellen oder gegen374ber dem Teilnehmer zu k374ndigen, sind andere Gesichtspunkte ma337geblich als f374r die Frage, ob die Beklagte f374r den Fall der - an keine Voraussetzungen gebundenen - Beendigung des Pro-gramms oder K374ndigung des Teilnahmevertrages die "G374ltigkeitsdauer" zuvor erworbener "205" auf sechs Monate nach Zugang der K374ndigung be- schr344nken durfte. 11 Gegen das K374ndigungs- und Beendigungsrecht erhebt die Revision zu recht keine Einw344nde. Ein zur Kundenbindung eingef374hrtes Rabattprogramm ist eine freiwillige Leistung. Die Beklagte kann bei jedem Vertragsangebot neu ent- - 7 - scheiden, ob sie ein solches Angebot machen will oder nicht. Sie ist auch grunds344tzlich nicht gehindert, ein solches Rabattprogramm ganz einzustellen. Schr344nkt die Beklagte jedoch die M366glichkeit, den vereinbarten Rabatt in Anspruch zu nehmen, ein, indem sie den Zeitraum, in dem die "205" ein- zul366sen sind, auf bis zu ein Zehntel des bis dahin vorgesehenen Zeitraums be-schr344nkt, werden ihre Kunden hierdurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). 12 Eine formularm344337ige Vertragsbestimmung ist dann unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbr344uchlich eigene Inte-ressen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu ber374cksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGHZ 143, 104, 113; BGH, Urt. v. 1.2.2005 - X ZR 10/04, NJW 2005, 1774, 1775). Die Anwendung dieses Ma337-stabs setzt eine Ermittlung und Abw344gung der wechselseitigen Interessen vor-aus (BGH, Urt. v. 1.2.2005, aaO). 13 14 Im Rahmen des Flugpr344mienprogramms besteht das Interesse des Kun-den darin, den in Aussicht gestellten Rabatt in Anspruch nehmen zu k366nnen. Mit diesem Vorteil hat die Beklagte Kunden geworben und an sich gebunden. Die Verg374nstigung konnte der Kunde nach Nr. 5.2 der Teilnahmebedingungen nur erzielen, wenn er die H344lfte der f374r den Erwerb eines Pr344mientickets erfor-derlichen Punkte gesammelt hatte, mithin bei Kunden, die typischerweise Ur-laubsreisende sind, erst nach mehrfacher Inanspruchnahme von Flugleistungen der Beklagten. Zudem waren die "205" nach Nr. 7.4 der Teilnahmebedin- gungen nicht 374bertragbar. Der Kunde musste also selbst ein Pr344mienticket er-werben. Eine Barauszahlung wird durch Nr. 7.4 der Teilnahmebedingungen gleichfalls ausgeschlossen. Daraus resultiert das Interesse des Kunden an ei-ner m366glichst langen Verwertbarkeit der Punkte, dem die Beklagte auch da- - 8 - durch Rechnung getragen hat, dass gutgeschriebene "205" nach Nr. 4.4 der Teilnahmebedingungen erst f374nf Jahre nach dem Tag der Gutschrift verfal-len. Dieses Kundeninteresse besteht auch nach K374ndigung des Teilnahmever-trags durch die Beklagte fort. Der Kunde, der sich mit dem Flugpr344mienpro-gramm hat werben lassen, will auch nach Einstellung des Programms den ver-sprochenen Rabatt nutzen k366nnen. Darin wird er nicht unerheblich behindert, wenn er binnen eines halben Jahres einen Pr344mienflug buchen muss, zumal sich die Beklagte in Nr. 5.4 der Teilnahmebedingungen die Entscheidung vor-behalten hat, f374r welche Fl374ge sie Pr344mientickets zur Verf374gung stellt ("Die Ver-f374gbarkeit der Pr344mien kann nach Datum, Saison und Zielort variieren. Einzelne Flugpr344mien sind gegebenenfalls zu bestimmten Zeiten nicht verf374gbar"). Ein Kunde, der etwa einmal j344hrlich mit der Beklagten in seinen Urlaub fliegt und diesen bereits gebucht hat, wenn er die K374ndigung der Beklagten erh344lt, kann erhebliche Schwierigkeiten haben, wirtschaftlich sinnvoll 374ber seine gesammel-ten Punkte zu disponieren. Das Interesse der Beklagten bestand w344hrend der Dauer des Flugpr344-mienprogramms darin sicherzustellen, dass die Kunden langfristig an ihre Flug-linie gebunden blieben, die "205" also nicht sofort, sondern erst nach mehrfacher Inanspruchnahme der Fluglinie eingel366st werden konnten. Die Teil-nahme war auch aus diesem Grunde von vornherein auf einen langen Zeitraum angelegt. Dass dieses Interesse mit der Einstellung des Flugpr344mienpro-gramms erlischt, rechtfertigt eine drastische Verk374rzung der Einl366sefrist nicht, denn an der Einl366sung der "205" hatte die Beklagte ohnehin kein eigenes Interesse. 15 Bei der Interessenabw344gung spricht nicht zugunsten der Beklagten, dass sie das Flugpr344mienprogramm als Zugabe zu der Hauptleistung ohne zus344tzli-chen finanziellen Aufwand f374r den Kunden zur Verf374gung gestellt hat. Das Be-rufungsgericht hat Gewicht auf das Argument gelegt, dass die Teilnehmer am 16 - 9 - "205"-Programm f374r den Flug nicht weniger gezahlt h344tten als Nichtteil- nehmer. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Teilnehmer haben vielmehr ein R374ckver-g374tungsversprechen in Form der "205" erhalten und insofern, da deren Einl366sung eine gewisse Anzahl an Punkten erforderte, eine Art Mengenrabatt. Diesen Rabatt hat die Beklagte wie jeden Rabatt freiwillig, nichtsdestoweniger jedoch eigenn374tzig gew344hrt. Ein Argument f374r ein Recht der Beklagten, dem Kunden die Vorteile dieses Rabatts teilweise wieder nehmen zu d374rfen, ist nicht ersichtlich. 3. Soweit die Revisionserwiderung hilfsweise geltend macht, die Be-klagte habe vom Kl344ger eine Vertragsanpassung verlangen k366nnen, hat sie damit keinen Erfolg. Die Beklagte hat in der Tatsacheninstanz die Unzumutbar-keit der vertragsgem344337en Weiterf374hrung des Teilnahmevertrages mit dem Kl344-ger nicht dargetan. Sie hat auch nicht dargelegt, dass sie dem Kl344ger ein Ange-bot zur Vertragsanpassung gemacht habe. 17 4. Dass der Kl344ger mit seinen Punkten in das "205-Bonus"-Programm von 205 h344tte wechseln k366nnen, l344sst die Geltendmachung der Klagefor- derung jedenfalls deshalb nicht als Versto337 gegen Treu und Glauben (247 242 BGB) erscheinen, weil dieses Bonusprogramm insofern nicht gleichwertig mit demjenigen der Beklagten war, als die gesammelten Bonuspunkte danach eine geringere Laufzeit hatten als die "205" der Beklagten. 18 III. Soweit sich die Revision gegen die Abweisung des zweiten Feststel-lungsantrags (Gutschrift weiterer 12.000 "205") wendet, f374hrt sie zur Auf- hebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. 19 Der betreffende Flug hat zwar erst nach Beendigung des Programms stattgefunden. Das Berufungsgericht hat allerdings keine Feststellungen dazu getroffen, wann der Kl344ger den Flug gebucht hat; die Revision macht geltend, 20 - 10 - dass dies vor der K374ndigung geschehen sei. Sollte dies zutreffen, haben die Flugreisenden einen Anspruch auf Gutschrift der Punkte erworben, denn der Bef366rderungsvertrag ist dann mit dem entsprechenden "Rabattversprechen" geschlossen worden. In diesem Fall wird es nicht darauf ankommen, ob die weiteren Voraussetzungen der Nr. 4.2 der Teilnahmebedingungen f374r die Gut-schrift erf374llt sind. Die Berufung darauf, dass diese Bedingungen nicht erf374llt seien, weil der Kl344ger die Gutschrift nicht rechtzeitig unter Vorlage der Bordkar-ten verlangt habe, w344re treuwidrig, da die Beklagte ohnehin nicht bereit war, dem Kl344ger f374r den Dezemberflug Punkte gutzuschreiben. Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 16.10.2008 - 50 C 7894/08 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 20.03.2009 - 22 S 377/08 -
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