BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 40/08 Verk374ndet am: 17. September 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 309 Nr. 5, 247 307 Abs. 1 Satz 1 Bj, Abs. 2 Nr. 1 Bj a) Eine Klausel in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen eines Luftfahrtun-ternehmens, die f374r den Fall einer R374cklastschrift eine Bearbeitungsgeb374hr von 50 Euro pro Buchung vorsieht, stellt eine nach 247 309 Nr. 5 Alt. 1 Buchst. a BGB unwirksame Schadenspauschalierung dar. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde zur Entrichtung des Bef366rderungsentgelts eine Belas-tungserm344chtigung f374r ein Kreditkartenkonto oder eine Einzugserm344chtigung f374r ein Bankkonto erteilen muss und andere Zahlungswege nach den vertrag-lichen Vereinbarungen ausgeschlossen sind. b) Eine derartige Klausel ist auch nicht als Preisnebenabrede wirksam. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 17. September 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das am 31. Januar 2008 verk374ndete Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach 247 4 UKlaG eingetragener Verein, begehrt von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen die Unterlassung der Verwendung einer Klausel in Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen. 1 2 Die Beklagte, ein sogenannter Low-Cost-Carrier, ist im Bereich der Be-f366rderung von Privatkunden t344tig. Dabei verwendet die Beklagte gegen374ber - 3 - Verbrauchern Allgemeine Bef366rderungsbedingungen, in denen es unter ande-rem hei337t: "4.3.1 Bestimmte Zusatzleistungen, die wir im Zusammenhang mit Ihrer Bef366rderung auf Ihren Wunsch hin erbringen, und besondere Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des mit Ihnen geschlossenen Bef366rderungs-vertrages entstehen und die durch Sie oder den aufgrund des mit Ihnen geschlossenen Bef366rderungsvertrag berechtigten Fluggast veranlasst werden, sind mit dem Bef366rderungsentgelt nicht abge-golten. Daf374r berechnen wir Ihnen weitere Entgelte. Ungeachtet dieser Bezeichnung geh366ren dazu sowohl Leistungsentgelte und Aufwandspauschalen (z.B. f374r die Bef366rderung von 334bergep344ck oder die Vornahme von Umbuchungen), aber auch Auslagenerstat-tungen und Schadensersatzforderungen (z.B. bei R374ckbelastung von Lastschriften). 4.3.2 Unter welchen Voraussetzungen wir zur Erhebung weiterer Entgelte berechtigt sind, ist in diesen Bef366rderungsbedingungen ge-regelt. Soweit nicht ausdr374cklich etwas anderes dabei angegeben wird, ergibt sich die H366he aus unserer Entgeltordnung (Artikel 17). 205 4.5.2 Das Bef366rderungsentgelt ist vorbehaltlich einer ausdr374ckli-chen abweichenden Vereinbarung per von uns akzeptierter Kredit-karte oder Bankeinzug zu entrichten. Sie erteilen uns dazu bei der Buchung des Fluges die Belastungserm344chtigung f374r Ihr Kreditkar-tenkonto oder die Einziehungserm344chtigung f374r Ihr Bankkonto. 205 4.5.3 Haben wird die von Ihnen gew344hlte Zahlungsart durch Bu-chungsbest344tigung akzeptiert, gilt das Bef366rderungsentgelt solange als vorl344ufig entrichtet, bis wir feststellen oder begr374ndeten Anlass zu der Annahme haben, dass 205 (f) der von uns bei Ihrem Kreditkarten- oder Geldinstitut ein-gezogene Betrag ganz oder teilweise r374ckbelastet oder des-sen R374ckzahlung auf sonstige Weise geltend gemacht wird. 205 4.6.2 Wenn einer der in Artikel 4.5.3. lit. (a) bis (f) aufgef374hrten F344l-le eintritt oder Sie eine Ihnen einger344umte Zahlungsfrist nicht ein-halten, haben wir das Recht, 205 - 4 - (e) in den in Artikel 4.5.3. lit. (f) angef374hrten F344llen (R374ckbe-lastungen) f374r unseren dadurch verursachten zus344tzlichen Aufwand und die uns dadurch entstehenden Kosten von Ih-nen eine R374ckbelastungspauschale gem344337 unserer Entgelt-ordnung (Artikel 17) zu verlangen, sofern Sie die R374ckbelas-tung zu vertreten haben und uns nicht nachweisen, dass uns dadurch kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstan-den ist, und (f) unseren sonstigen Schaden von Ihnen ersetzt zu verlan-gen." In der "Entgeltordnung" hei337t es unter anderem: 3 "Bearbeitungsgeb374hr bei R374cklastschrift: 200 50,00 pro Buchung" Der Kl344ger begehrt mit seiner Klage die Unterlassung der Verwendung dieser Klausel gegen374ber Personen, die nicht als Unternehmer handeln. 4 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese weiterhin die Abweisung der Klage erreichen will. Die Kl344gerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 5 - 5 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision ist nicht begr374ndet. 6 I. Das Berufungsgericht hat den vom Kl344ger geltend gemachten Unter-lassungsanspruch gegen die Beklagte gem344337 247247 1, 3 UKlaG in Verbindung mit 247 309 Nr. 5 Buchst. a BGB bejaht. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Die angegriffene Klausel sei gem344337 247 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirk-sam. Zwar habe die Beklagte gegen einen Kunden dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz nach 247 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit 247 241 Abs. 1 BGB, wenn dessen Bankkonto entgegen einer getroffenen Lastschriftab-rede im Einzugserm344chtigungsverfahren nicht mit dem vereinbarten Bef366rde-rungsentgelt belastet werde und es zu einer R374cklastschrift komme, die der Kunde zu vertreten habe. Allerdings habe die Beklagte in die Pauschale auch Positionen eingestellt, die nicht als Schaden ersatzf344hig seien. Nach dem eige-nen Vortrag der Beklagten entst374nden der Beklagten f374r das Personal, das sie f374r die Bearbeitung von R374cklastschriften vorhalte, durchschnittlich Kosten in H366he von 40,15 200 je R374cklastschrift. Jedenfalls diese Personalkosten sowie weiterer Sachaufwand nach R374cklastschrift seien als Schaden nicht ersatzf344hig, weil es sich um allgemeine Vertragskosten der Beklagten handele, deren Ersatz nicht vom Schutzzweck der Haftungsnorm umfasst werde. Der erstattungsf344hi-ge Schaden belaufe sich daher nur auf einen Bruchteil der geforderten Bearbei-tungsgeb374hr in H366he von 50,00 200 und 374bersteige damit in erheblichem Ma337e die erstattungsf344higen Kosten. Dar374ber hinaus 374bersteige die in der Klausel festgelegte Bearbeitungsgeb374hr auch deshalb den nach dem gew366hnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden, weil sich die Berechnung der Beklag- 8 - 6 - ten am schlimmsten Fall orientiere, in dem der Kunde den Flugpreis erst am Abflugschalter begleiche. II. Das Berufungsurteil h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Der Kl344-ger hat gegen die Beklagten gem344337 247 1 UKlaG in Verbindung mit 247 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der angegriffe-nen Klausel gegen374ber Personen, die nicht als Unternehmer handeln. Die von der Beklagten in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen verwendete Bestimmung ist unwirksam. 9 1. Soweit die Bearbeitungsgeb374hr - was der Wortlaut der Klausel nahe-legt - als pauschalierter Schadensersatz beansprucht wird, folgt die Unwirk-samkeit der angegriffenen Klausel aus 247 309 Nr. 5 Alt. 1 Buchst. a BGB. Nach dieser Vorschrift ist die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Ver-wenders auf Schadensersatz in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen unwirk-sam, wenn die Pauschale den in den geregelten F344llen nach dem gew366hnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden 374bersteigt. Die Vorschrift des 247 309 Nr. 5 Alt. 1 BGB erfasst damit solche Klauseln, die dem Grunde nach beste-hende gesetzliche oder vertraglich begr374ndete Anspr374che auf Schadensersatz pauschalieren (Dammann in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., 247 309 Rdn.10 ff., 35). 10 a) Zu Recht hat das Berufungsgericht das Bestehen eines Schadenser-satzanspruchs der Beklagten gegen einen Kunden dem Grunde nach f374r den Fall bejaht, dass trotz getroffener Lastschriftabrede eine R374cklastschrift erfolgt und der Kunde diese zu vertreten hat. Ein solcher Anspruch folgt aus 247 280 Abs. 1, 247 241 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Schuldner hat nach einer getroffenen Lastschriftabrede f374r die Einl366sung einer ordnungsgem344337 eingereichten Last-schrift zu sorgen. Im Fall des Einzugserm344chtigungsverfahrens, welches die 11 - 7 - Beklagte in Art. 4.5.2 ihrer Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen (im Folgen-den: ABB) als einzige Alternative zur Zahlung per Kreditkarte anbietet, bedeutet dies, dass der Schuldner dem Gl344ubiger eine Einzugserm344chtigung zu erteilen, auf seinem Konto ausreichende Deckung vorzuhalten (BGHZ 162, 294, 302) und die Einl366sung einer berechtigt eingereichten Lastschrift zu genehmigen hat (van Gelder in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., 247 58 Rdn. 157). Verletzt der Schuldner diese ihn aufgrund der Lastschriftabrede treffenden vertraglichen Pflichten in von ihm zu vertretender Weise, etwa indem er keine ausreichende Deckung auf seinem Konto vorh344lt, kann der Gl344ubiger den ihm hieraus entstehenden Schaden ersetzt verlangen. b) Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter ausgef374hrt, dass die von der Beklagten eingestellten Personalkosten im Fall einer zu einer R374cklast-schrift f374hrenden Pflichtverletzung des Kunden jedoch nicht als Schaden ersatz-f344hig sind. Nach dem Vortrag der Beklagten bedarf es des zur Bearbeitung von R374cklastschriften eingesetzten Personals deshalb, weil die weitere Bearbeitung nach einer R374cklastschrift nicht mehr automatisiert erfolgen k366nne. Stattdessen m374ssten die Mitarbeiter der Beklagten die betreffenden Kundendaten manuell in eine Bearbeitungsliste 374bertragen und abgleichen, den Zahlungsstatus f374r die Buchung 344ndern, weitere Buchungen mit einer Lastschrift des betroffenen Bankkontos durch Sperrung verhindern und den Kunden 374ber die R374cklast-schrift informieren. Dar374ber hinaus sei eine intensive zeitnahe 334berwachung der Zahlungseing344nge erforderlich, um sicherzustellen, dass der auf eine soge-nannte "watchlist" gesetzte Kunde nicht ohne Zahlung fliegen k366nne, aber bei Zahlung in letzter Minute noch bef366rdert werde. 12 13 Diese Kosten entstehen als Folge der typischen Angebotsstruktur der Beklagten. Indem die Beklagte die M366glichkeit zur Entrichtung des Bef366rde-rungsentgelts auf die Zahlung per Kreditkarte und im Lastschriftverfahren be- - 8 - schr344nkt, kann sie unter Nutzung eines automatisierten Verfahrens ihre Debito-renbuchhaltung weitgehend einsparen. Im Fall des Lastschriftverfahrens wird typischerweise nur ein geringer Anteil der Lastschriften infolge mangelnder De-ckung auf dem Schuldnerkonto oder infolge Widerspruchs r374ckbelastet, so dass sich die Beklagte insoweit auf die Buchung und Bearbeitung dieser R374ckbelas-tungen beschr344nken kann. Bei den hierf374r anfallenden Personalkosten handelt es sich, unabh344ngig davon ob eigenes oder fremdes Personal eingesetzt wird, nicht um einen Schaden der Beklagten durch die R374cklastschrift, sondern um Aufwendungen zur weiteren Durchf374hrung und Abwicklung des Vertrags, die der Beklagten trotz der vorgenommenen Beschr344nkung auf bestimmte bargeld-lose Zahlungsarten verblieben sind. Das betriebswirtschaftliche Interesse der Beklagten, diese verbliebenen Kosten anteilig auf diejenigen Kunden umzule-gen, die eine R374cklastschrift verursacht haben, rechtfertigt keine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Sch344diger nur f374r entstandene Sch344den, nicht aber f374r Aufwendungen zur Durchf374hrung und Abwicklung des Vertrags einzu-stehen hat. 2. Die angegriffene Bestimmung ist auch als Preisnebenabrede unwirk-sam. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung un-vereinbar (247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die betroffenen Kunden in unangemessener Weise (247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). 14 a) Gem344337 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese er-g344nzen, kontrollf344hig. Darunter fallen weder Bestimmungen 374ber den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln 374ber das Entgelt f374r eine rechtlich nicht geregelte, zus344tzlich angebotene Sonderleistung (BGHZ 161, 189, 191 f.; BGHZ 137, 27, 30; 133, 10, 13 zu 247 8 AGBG). Hingegen stellen Bestimmungen, die kein Entgelt f374r auf rechtsgesch344ftlicher Grundlage erbrachte Sonderleis- 15 - 9 - tungen vorsehen, sondern Aufwendungen f374r die Erf374llung gesetzlich begr374nde-ter eigener Pflichten des Verwenders oder f374r Zwecke des Verwenders auf den Kunden abw344lzen, eine kontrollf344hige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (BGHZ 161, 189, 191 f.; BGHZ 141, 380, 383; 137, 43, 46 zu 247 8 AGBG; Wolf in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., 247 307 Rdn. 314 ff.; Stoffels, AGB-Recht, 2. Aufl., Rdn. 445 f.). b) Der betroffene Kunde der Beklagten wird durch die angegriffene Be-stimmung unangemessen benachteiligt. Im Allgemeinen indiziert die Unverein-barkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Rege-lung eine gegen Treu und Glauben versto337ende unangemessene Benachteili-gung der Gegenseite (BGHZ 162, 294, 304; 141, 380, 390). Gr374nde, die die beanstandete Klausel bei der gebotenen umfassenden Abw344gung der berech-tigten Interessen aller Beteiligten (BGHZ 162, 294, 304; 153, 344, 350) gleich-wohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. 16 Den Verwaltungsaufwand, der durch das zu erwartende vertragswidrige Verhalten einer bestimmten Anzahl von Kunden entsteht, ohne im Einzelfall als Schaden ersatzf344hig zu sein, weist die gesetzliche Regelung dem Aufgaben-kreis des Unternehmers zu. Dieser Verwaltungsaufwand ist daher vom Unter-nehmer auch dann allein zu tragen, wenn er sich abgrenzen l344sst; er kann nur bei der Bildung des Preises f374r die Hauptleistung ber374cksichtigt werden. 17 18 c) Die Bearbeitungsgeb374hr bei R374cklastschrift ist auch keine Verg374tung f374r vertraglich geschuldete Zusatzleistungen der Beklagten. Solche Zusatzleis-tungen sind vertraglich nicht geregelt; der Kunde hat hierauf keinen vertragli-chen Anspruch. Soweit die Beklagte vortr344gt, sie sei kraft Gesetzes verpflichtet, ihre Kunden zu informieren, wenn kein ordnungsgem344337er Zahlungseingang er-folgt sei, kann sie f374r die ihr obliegende Erf374llung einer vertraglichen Neben- - 10 - pflicht aus der Lastschriftabrede kein Entgelt von demjenigen beanspruchen, in dessen Interesse die Informationspflicht besteht. Der Aufwand, f374r den die Be-klagte die Geb374hr beansprucht, entsteht im 334brigen auch nicht in erster Linie durch die Erf374llung der Informationspflicht, sondern durch die von ihr geschil-derten weiteren Ma337nahmen, mit denen einerseits der Zahlungseingang 374ber-wacht und andererseits die Bef366rderung des Kunden auch bei Zahlung in letzter Minute noch sichergestellt werden sollen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 ZPO. 19 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Berger Bacher Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 25.05.2007 - 8 O 55/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 31.01.2008 - 17 U 112/07 -
Full & Egal Universal Law Academy