BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 42/09 vom 11. November 2009 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher beschlossen: Der Streitwert f374r das Nichtigkeitsverfahren erster Instanz und f374r das Berufungsverfahren wird auf 3.000.000,-- 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Festsetzung erfolgt f374r das erstinstanzliche Verfahren in Ab344nderung der Streitwertfestsetzung durch das Bundespatentgericht vom 10. Februar 2009; sie beruht insoweit auf 247 63 Abs. 3 GKG 2004. F374r das Berufungsverfah-ren beruht die Festsetzung auf 247247 61 ff. GKG 2004 i.V.m. 247 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG. 1 - 3 - F374r die Bemessung des Streitwerts sind nicht die von den Parteien in erster Instanz 374bereinstimmend angegebenen, ersichtlich erheblich zu niedrig gegriffenen Werte ma337geblich; abzustellen ist vielmehr auf den gemeinen Wert des Patents zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in der jeweiligen In-stanz zuz374glich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzan-spr374che (grundlegend hierzu BGH, Beschl. v. 11.10.1956 - I ZR 28/55, GRUR 1957, 79 - Streitwert). 2 Der substantiiert vorgetragenen Angabe der Beklagten, es sei von einem eigenen Gesamtumsatz von 300.000.000,-- 200 zuz374glich den nicht bezifferten Ums344tzen der Verletzer auszugehen, ist die Kl344gerin nur hinsichtlich einzelner Rechnungsposten, nicht aber im Ergebnis entgegengetreten. Der Senat geht deshalb davon aus, dass in die Streitwertberechnung bereits Eigenums344tze der Beklagten in dieser H366he einflie337en. Auch dem von der Beklagten angegebe-nen Lizenzsatz von 3,5 % ist die Kl344gerin nicht entgegengetreten. Auf Grund dieser Umst344nde bemisst der Senat den Streitwert f374r beide Instanzen 3 - 4 - 374bereinstimmend auf 3.000.000,-- 200. Dabei hat er auch ber374cksichtigt, dass die M344hmaschine nach dem Streitpatent durch vier Patente gesch374tzt war (vgl. zum Schadensersatz nach der Lizenzanalogie OLG D374sseldorf Mitt. 1998, 27, 32). Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Berger Bacher Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.02.2009 - 4 Ni 67/07 (EU) -
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