BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 46/10 Verk374ndet am: 28. Oktober 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 651a Abs. 1, 2 Die Einstandspflicht eines Reiseveranstalters f374r dritte Leistungserbringer h344ngt auch bei dem gemeinsamen Angebot einer Flugpauschalreise mit einer Bahn-anreise zum Flughafen ("Rail & Fly Ticket") davon ab, ob er eine von Dritten (hier der Deutschen Bahn AG) ausgef374hrte Reiseleistung als eigene anbietet. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - Xa ZR 46/10 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Oktober 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das am 4. M344rz 2010 verk374ndete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der beklagten Reiseveranstalterin die R374ckzah-lung von Zusatzkosten und Ersatz der Mehraufwendungen, die ihr wegen eines verpassten Fluges f374r die ge344nderte Anreise zum Reiseziel entstanden sind. Sie hatte bei der Beklagten f374r sich und ihren Lebensgef344hrten eine All-Inclusive-Flugpauschalreise von D374sseldorf nach Saman341 in der Dominika-nischen Republik gebucht. Der Hinflug sollte am 19. Juni 2007 um 11:15 Uhr am Flughafen D374sseldorf starten. F374r die Anfahrt zum Flughafen nahmen die Kl344gerin und ihr Lebensgef344hrte das Rail & Fly Ticket f374r eine Fahrt mit der Deutschen Bahn in Anspruch. Zu diesem Ticket hei337t es in dem der Buchung zugrunde liegenden M. Katalog Karibik, Sommer 2007, auf Sei- te 390 unter der 334berschrift "Ihre Anreise - Klug zum Flug / Bus- und Bahnticket zum Flughafen inklusive" u.a.: 1 "Starten Sie entspannt in den Urlaub mit dem bequemen Anreise-Service von M. , der bereits im Reisepreis eingeschlossen ist. Kein Stress und kein Stau mit dem 'M. - 3 - Rail & Fly Ticket'. Bei jeder Flugbuchung aus die- sem Katalog ist das 'M. Rail & Fly Ticket' 2. Klasse der Deutschen Bahn AG zum Flughafen bereits im Preis enthalten! 205 Bitte w344hlen Sie Ihre Verbindung m366glichst so, dass Sie den Ab-flughafen sp344testens zwei Stunden vor Abflug erreichen. ...". Vor Reiseantritt erhielt die Kl344gerin zusammen mit den Rail & Fly Tickets ein Informationsblatt der Beklagten "Wissenswertes rund um Klug zum Flug", dessen Angaben zu den Bedingungen der Nutzung des "M. Rail & Fly Tickets" mit der Katalogbeschreibung im Wesentlichen 374berein- stimmten. F374r die Anreise zum Flughafen w344hlten die Kl344gerin und ihr Lebens-gef344hrte einen Zug ab K366ln, der planm344ig um 9:08 Uhr am Flughafen D374ssel-dorf ankommen sollte. Tats344chlich erreichten sie den Flughafen infolge einer Zugversp344tung erst um 11:45 Uhr und verpassten den Hinflug. Sie wurden dar-aufhin f374r den n344chsten Tag auf einen Flug von M374nchen nach Punta Cana umgebucht, reisten noch am selben Tag mit der Bahn nach M374nchen, 374ber-nachteten dort im Hotel und flogen am 20. Juni 2007 vereinbarungsgem344337 von M374nchen nach Punta Cana. Von dort erfolgte der Transfer mit Bus und F344hre nach Saman341. 2 Aufgrund der ge344nderten Anreise berechnete die Beklagte den Reise-preis neu und belastete die Kreditkarte der Kl344gerin mit den Zusatzkosten in H366he von 1.030 200. Die Kl344gerin begehrt R374ckzahlung dieser Zusatzkosten so-wie Ersatz der durch die ge344nderte Anreise entstandenen Mehrkosten f374r 334bernachtung, Taxi und Verpflegung in H366he von 218 200. Ferner verlangt die Kl344gerin Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in H366he von 186,24 200. 3 Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Beru-fung der Beklagten hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese 4 - 4 - weiterhin die vollst344ndige Abweisung der Klage erreichen will. Die Kl344gerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision bleibt ohne Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 6 Der Kl344gerin st344nden ein Anspruch auf R374ckzahlung der Zusatzkosten in H366he von 1.030 200 gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB und ein Anspruch auf Er-satz von Mehraufwendungen in H366he von 218 200 gem344337 247 651c Abs. 3 BGB zu. Die Reise der Kl344gerin und ihres Lebensgef344hrten sei nach 247 651c Abs. 1 BGB mangelhaft, da diese wegen des versp344teten Bahntransfers nicht auf dem ge-buchten Hinflug am 19. Juni 2007 bef366rdert worden seien. Die Umbuchung der Anreise durch die Beklagte stelle eine notwendige Abhilfema337nahme dar, so dass diese verpflichtet sei, die damit verbundenen Mehrkosten zu tragen. Nach W374rdigung aller Umst344nde k366nne aus der Sicht eines durchschnittlichen Rei-senden aufgrund der von der Beklagten zur Verf374gung gestellten Unterlagen nur der Eindruck entstehen, dass die Beklagte den Bahntransfer in Gestalt des "Rail & Fly Tickets" als eigene Reiseleistung anbiete mit der Folge, dass die Beklagte auch f374r von der Bahn verursachte M344ngel beim Transfer hafte. So werde das Ticket als Teil des Gesamtreisepreises ausgewiesen und als "M. Rail & Fly Ticket" bezeichnet. Die Deutsche Bahn AG werde dagegen nicht als Herausgeberin des Tickets genannt. Ferner werde darauf hingewiesen, dass die Buchung des Rail & Fly Tickets einen entspann-ten Start in den Urlaub bedeute. Der Hinweis auf die Vorz374ge des Bahntrans- 7 - 5 - fers im Unterschied zu einer Anfahrt mit dem Auto suggeriere einem durch-schnittlichen Kunden, dass die Beklagte f374r bei sorgf344ltiger Wahl der Zugver-bindung dennoch eintretende von der Deutschen Bahn AG zu verantwortende Versp344tungen einstehen wolle. In den Unterlagen zu dem Ticket finde sich an keiner Stelle eine Einschr344nkung dahingehend, dass die Beklagte eine stress- und staufreie Anreise zum Abflugort auch dann nicht garantieren k366nne, wenn der Kunde die Zugverbindung so ausgew344hlt habe, dass er den Flughafen sp344-testens zwei Stunden vor Abflug erreiche. Die Beklagte k366nne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschr344nkung des 247 17 der Eisenbahnverkehrsordnung aF berufen, wonach die Bahn im Falle der Versp344tung gegen374ber dem Reisen-den nicht hafte. Diese Bestimmung gelte nicht f374r ein Rechtsverh344ltnis, an dem die Deutsche Bahn AG nicht oder wie hier nur als Erf374llungsgehilfin beteiligt sei. Die Kl344gerin habe ihre Anreise mit dem Zug gem344337 den Hinweisen der Beklag-ten hinreichend sorgf344ltig geplant. Ein durchschnittlicher Kunde d374rfe aufgrund der genauen Zeitangabe von zwei Stunden und der sonstigen Formulierung der Anreiseempfehlung der Beklagten davon ausgehen, dass die Beklagte bei ihren Vorgaben bereits eventuelle Versp344tungen mitber374cksichtigt habe. Die Beklagte k366nne sich auch nicht darauf berufen, dass sie in der Reisebest344tigung empfoh-len habe, drei Stunden vor dem Abflug am Check-In Schalter zu erscheinen. Diese Empfehlung sei nicht im Zusammenhang mit der Anreise zum Flughafen, sondern lediglich in Bezug auf die Sicherheitskontrollen am Flughafen erfolgt. Die letzte und damit ma337gebliche Empfehlung zur Anreise sei der Kl344gerin mit dem Informationsblatt "Klug zum Flug" 374bermittelt worden. Danach habe der Flughafen zwei Stunden vor Abflug erreicht werden sollen. II. Diese Beurteilung h344lt der 334berpr374fung im Revisionsverfahren stand. 8 1. Der Kl344gerin steht ein Anspruch nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf R374ckzahlung der von der Beklagten 374ber die Kreditkarte der Kl344gerin einge- 9 - 6 - zogenen Zusatzkosten f374r die ge344nderte Anreise in H366he von 1.030 200 zu. Die Umbuchung der Kl344gerin und ihres Lebensgef344hrten auf einen anderen Flug stellt eine Abhilfema337nahme nach 247 651c Abs. 2 Satz 1 BGB dar, deren Kosten die Beklagte zu tragen hat (BGH, Urteil vom 18. November 1982 - VII ZR 25/82, BGHZ 85, 301, 303). Denn die gebuchte Reise war wegen des versp344teten Bahntransfers und des dadurch verpassten Hinflugs mit einem Fehler im Sinn des 247 651c Abs. 1 BGB behaftet, f374r den die Beklagte der Kl344gerin Abhilfe schuldet. a) Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Bahntransfer im vor-liegenden Fall zum Leistungsumfang des Reisevertrags geh366rt, zu Recht an-hand einer W374rdigung der Umst344nde des konkreten Falls beurteilt. Entgegen der Auffassung der Revision kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass bei einer Flugpauschalreise der Transfer zum Flughafen grunds344tzlich nicht zu den vertraglich geschuldeten Leistungen geh366re. F374r eine solche An-nahme streitet weder ein Erfahrungssatz noch eine gesetzliche Auslegungsre-gel. 10 11 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Rei-seunternehmen einerseits als Vermittler von Reiseleistungen, andererseits als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung t344tig werden k366nnen, wobei sie sich auch in diesem Fall Dritter als Leistungstr344ger bedienen k366nnen (BGH, Urteil vom 30. September 2003 - X ZR 244/02, BGHZ 156, 220, 225; Urteil vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06, RRa 2007, 221 Rn. 12). Nach der Ver-mittler- oder aber Veranstaltereigenschaft des Reiseunternehmens richtet sich seine Haftung f374r etwaige M344ngel. Handelt es sich um eine Eigenleistung des Pauschalreiseveranstalters, so trifft ihn die vertragliche Haftung f374r Reisem344n-gel, zu der u.a. die Verpflichtung zur Abhilfe nach 247 651c BGB geh366rt. Liegt in-dessen eine vermittelte Fremdleistung vor, so hat der Reisevermittler mit der Vermittlung seiner Zusatzleistung seine Pflichten erf374llt. F374r den Erfolg der Leis- - 7 - tung braucht er nicht einzustehen (BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06, RRa 2007, 221 Rn. 13). Welche Art von T344tigkeit vorliegt, h344ngt entscheidend davon ab, wie sich die Vertragspartner gegen374berstehen, insbesondere, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Legt das Verhalten des Reiseveranstalters f374r den Reisenden nahe, dass die Reiseleistung im Or-ganisations- und Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters stattfindet und der Reisende sich bei M344ngeln allein mit dem Reiseveranstalter auseinander-zusetzen hat, so wird dieser Vertragspartner (BGH, Urteil vom 30. Sep-tember 2003 - X ZR 244/02, BGHZ 156, 220, 225 f.; Urteil vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06, NJW-RR 2007, 1501 = RRa 2007, 221 Rn. 14). Ob ein Reiseveranstalter durch sein Gesamtverhalten hinsichtlich einer Reiseleistung den Anschein einer Eigenleistung begr374ndet hat, ist anhand der Umst344nde des Einzelfalls zu beurteilen. Die Entscheidung hier374ber obliegt bei Individualvereinbarungen der W374rdigung des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur 374berpr374fen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Versto337 gegen Denkgesetze oder Erfahrungss344tze gew374rdigt worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06, aaO Rn. 15). Allgemei-ne Gesch344ftsbedingungen hat das Revisionsgericht hingegen selbst auszule-gen (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321, 323 f.). 12 b) Die W374rdigung der Gesamtumst344nde durch das Berufungsgericht und seine Schlussfolgerung, dass aus Sicht eines durchschnittlichen Reisenden aufgrund der von der Beklagten zur Verf374gung gestellten Unterlagen der Ein-druck entstanden ist, dass die Beklagte den Bahntransfer mittels Rail & Fly Ticket als eigene Reiseleistung anbietet, sind zutreffend. 13 aa) Das Berufungsgericht hat bei der Ermittlung, ob der Bahntransfer zum Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Pauschalreisevertrags 14 - 8 - geh366re, zu Recht nicht ausschlie337lich auf die Reisebest344tigung abgestellt, son-dern auch die Katalogbeschreibung sowie das der Kl344gerin mit den Rail & Fly Tickets 374bersandte Informationsblatt gew374rdigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet sich der Reiseveranstalter bei Abschluss des Pauschalreisevertrags nicht nur zur Erbringung der in der Reisebest344tigung ge-nannten Bef366rderung, Unterbringung und sonstigen Teilleistungen; vielmehr umfasst der Reiseveranstaltungsvertrag die Reise selbst. Gegenstand des Rei-severtrags sind daher alle Leistungen, die der Veranstalter nach einem vorher festgelegten und ausgeschriebenen Reiseprogramm anbietet. Bei Pauschalrei-sen ist zur Bestimmung der Leistungsverpflichtungen des Reiseveranstalters neben der Reisevertragsbest344tigung auch der von diesem herausgegebene Reiseprospekt heranzuziehen, in dem sich die detaillierten Angaben 374ber die Gestaltung und die Leistungen des Veranstalters befinden. Dieser ist als Allge-meine Gesch344ftsbedingung Vertragsgrundlage (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188, 1189; Urteil vom 30. September 2003 - X ZR 244/02, BGHZ 156, 220, 229). Der Einwand der Revision, dass der Bahntransfer schon deshalb nicht Bestandteil des Reisevertrags der Parteien sei, weil er in der Reisebest344tigung 374berhaupt nicht und im Katalog nicht bei der Beschreibung der gebuchten Reise, sondern hiervon abgegrenzt unter einer gesonderten Rubrik genannt werde, geht somit ins Leere. bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch den Umstand, dass das Rail & Fly Ticket als Teil des Gesamtpreises ausgewiesen ist, als Indiz daf374r gewertet, dass die Beklagte den Bahntransfer zum Flughafen als vom Pau-schalreisevertrag umfasste eigene Reiseleistung anbietet. 15 Sowohl in dem der Buchung der Kl344gerin zugrunde liegenden Katalog der Beklagten als auch in dem vor Reiseantritt 374bersandten Informationsblatt wird ausgef374hrt, dass der Anreiseservice der Beklagten mit dem "M. Rail & Fly Ticket" in Form eines Tickets der 2. Klasse der Deut- 16 - 9 - schen Bahn AG im Reisepreis enthalten sei. Vor diesem Hintergrund erwartet der Reisende nicht nur nicht, dass diese Leistung und die Kosten hierf374r auf der Reisebest344tigung gesondert ausgewiesen werden, vielmehr empf344nde er eine gesonderte Auflistung auch als Widerspruch zu den Angaben im Katalog. cc) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Bezeichnung des Rail & Fly Tickets in den Unterlagen der Beklagten gew374rdigt. Die R374ge der Revision, dass das Berufungsgericht bei der Frage, ob der Transfer zum Flug-hafen eine Leistung der Beklagten darstelle, zu Unrecht die Bezeichnung des Tickets ber374cksichtigt und diese dar374ber hinaus unvollst344ndig wiedergegeben und gew374rdigt habe, verf344ngt nicht. 17 Das Berufungsgericht hat seine Auffassung nicht ausschlie337lich auf die Bezeichnung des Tickets gest374tzt, sondern diese als einen von mehreren Fak-toren in die W374rdigung miteinbezogen. Dies ist rechtsfehlerfrei. Die von der Be-klagten verwendete Bezeichnung ist ein Element in deren Gesamtverhalten ge-gen374ber dem Kunden und bildet daher ein Indiz daf374r, wer im Verh344ltnis zum Reisenden f374r den Erfolg der Leistung verantwortlich ist. 18 19 Im 334brigen hat das Berufungsgericht seiner Bewertung die Bezeichnung des Tickets zugrunde gelegt, wie sie die Beklagte in ihren Unterlagen verwen-det. Das f374r die Anreise per Bahn im Angebot der Beklagten enthaltene Ticket wird sowohl im Katalog als auch im Informationsblatt durchg344ngig als "M. Rail & Fly Ticket" bezeichnet. Der Zusatz "2. Klasse der Deut- schen Bahn AG" steht - nur an einer Stelle des Katalogs - neben dieser Be-zeichnung und gibt keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass es sich bei der Bahnfahrt um eine Fremdleistung handelt, die die Beklagte nur vermitteln will. Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusatz deshalb nur eine Be-schreibung der Reisekategorie (2. Klasse) gesehen. - 10 - dd) Die W374rdigung des Berufungsgerichts, der Hinweis, dass die Bu-chung eines solchen Tickets einen entspannten Start in den Urlaub erm366gliche, vermittle ebenfalls den Eindruck, die Beklagte biete den Bahntransfer als eige-ne Reiseleistung an, ist ebenfalls zutreffend. Die Revision weist in diesem Zu-sammenhang zwar zu Recht darauf hin, dass - anders als es die Formulierung im Berufungsurteil vermuten lassen k366nnte - eine gesonderte Buchung des Rail & Fly Tickets nicht erforderlich, sondern dieses unabh344ngig davon, ob der Reisende mit der Bahn anreist, im Reisepreis enthalten ist. Das Berufungsge-richt hat seine Erw344gung jedoch nicht auf die Erforderlichkeit einer gesonderten Buchung gest374tzt, sondern auf den Umstand, dass die Beklagte auf die Vorteile einer unter ihrer eigenen Gesch344ftsbezeichnung angebotenen Serviceleistung aufmerksam gemacht hat. 20 21 ee) Des Weiteren ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die dem Kunden 374berlassene Auswahl der Bahnverbindung zum Flughafen nicht der Annahme entgegensteht, die Beklagte hafte f374r M344n-gel beim Transfer, f374r die allein die Deutsche Bahn AG verantwortlich ist. 22 Die Revision r374gt insoweit, das Berufungsgericht habe den Grundsatz ei-ner nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung verletzt. Liege wie hier die Organisation der Anreise in der Hand des Reisenden, sei kein Raum f374r die Annahme, der Reiseveranstalter wolle die Anreise mit der Bahn in eigener Ver-antwortung 374bernehmen und f374r etwaige Versp344tungen einstehen. Nur wenn dem Veranstalter auch die Organisation, insbesondere die Auswahl der Zug-verbindung 374berlassen werde, sei er auch in der Lage, das 374bernommene Risi-ko zu steuern. Auch diese R374ge f374hrt nicht zum Erfolg. Die Beklagte weist sowohl in ih-rem Katalog als auch in dem Informationsblatt zu dem Rail & Fly Ticket aus-dr374cklich auf ihren bequemen Anreiseservice hin und gibt detaillierte Hinweise 23 - 11 - zur Auswahl der Bahnverbindung. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu bean-standen, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Ge-samtumst344nde und insbesondere der Hinweis auf die Vorz374ge des Bahntrans-fers gegen374ber einer Anreise mit dem Auto f374r einen durchschnittlichen Kunden darauf hindeuteten, dass die Beklagte f374r bei sorgf344ltiger Wahl der Zugverbin-dung dennoch eintretende, von der Deutschen Bahn AG zu verantwortenden Versp344tungen einstehen wolle. Im 334brigen k366nnte auch die Beklagte, selbst wenn ihr die Auswahl der Zugverbindung 374berlassen bliebe, nicht mehr tun, als einen "rechtzeitigen" Zug auszuw344hlen. Auf betriebs- oder unfallbedingte Aus-f344lle bei der Deutschen Bahn AG h344tte sie keinen Einfluss und k366nnte das 374bernommene (Organisations-)Risiko gerade nicht steuern. Die Ausgangslage ist insoweit nicht grundlegend anders als bei einer zu den angebotenen Reise-leistungen geh366renden Flugreise. 24 ff) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, es sei lebensfremd anzunehmen, die Beklagte wolle f374r die P374nktlichkeit aller Z374ge der Deutschen Bahn AG und der in der Katalogbeschreibung sowie dem Infor-mationsblatt genannten Verkehrsverb374nde einstehen. Die Einstandspflicht eines Reiseveranstalters f374r dritte Leistungserbringer h344ngt nicht von dessen Willen ab, sondern davon, ob er eine von Dritten ausgef374hrte Reiseleistung als eigene anbietet. Bei der insoweit gebotenen Auslegung des Reisevertrags kann zwar auch der Umstand von Bedeutung sein, welche Einflussm366glichkeiten der Reiseveranstalter auf die T344tigkeit des Leistungserbringers hat. Auch dieser Aspekt ist jedoch nicht allein ausschlaggebend, sondern in die gebotene W374rdi-gung aller f374r die Auslegung relevanten Umst344nde mit einzubeziehen. F374r die im Streitfall zu entscheidende Konstellation hat das Berufungsgericht aus der Gesamtheit der relevanten Umst344nde den Schluss gezogen, dass die Beklagte die Anreise mit der Bahn trotz der damit f374r sie verbundenen Risiken als eigene Leistung angeboten hat. Dieser Bewertung tritt der Senat aus den oben darge-legten Gr374nden bei. - 12 - gg) Schlie337lich vermag die Revision auch nicht mit dem Vorbringen durchzudringen, dass nach der Katalogbeschreibung nur das Ticket, nicht aber die Anreise als solche im Reisepreis enthalten sei. Die Beklagte hat ihr Angebot in ihrem Katalog ausdr374cklich als "bequemen Anreise-Service von M. " bezeichnet und auch in ihrem Informationsblatt mit dem Hin- weis "Bequeme Anreise zum Flug inklusive!" beworben. Diese Formulierung vermittelt dem durchschnittlichen Kunden den Eindruck, dass etwaige Bean-standungen und insbesondere infolge eines nicht rechtzeitigen Transfers eintre-tende Zusatzkosten von der Beklagten reguliert werden. 25 2. Das Berufungsgericht ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl344gerin ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen f374r 334ber-nachtung, Verpflegung und Taxi zusteht, die im Zusammenhang mit der von der Beklagten angebotenen Umbuchung auf einen anderen Flug von einem ande-ren Abflugort entstanden sind. Da der Bahntransfer mittels des Rail & Fly Ti-ckets zum Leistungsumfang des Pauschalreisevertrags geh366rt, schuldet die Beklagte der Kl344gerin nach 247 651c Abs. 3 BGB Ersatz f374r alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der von ihr geschuldeten Abhilfema337nahme ent-standen sind (Staudinger/J. Eckert, BGB, Neubearb. 2003, 247 651c Rn. 154; M374nchKomm.BGB/Tonner, 5. Aufl., 247 651c Rn. 64). 26 3. Der Anspruch auf Ersatz der au337ergerichtlichen Rechtsanwalts-kosten ergibt sich aus 247 280 Abs. 2, 247 286 BGB. 27 - 13 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 28 Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.09.2009 - 29 C 2763/08 (86) - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.03.2010 - 2-24 S 211/09 -
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