BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 48/09 Verk374ndet am: 25. November 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Flexitanks BGB 247 314 Abs. 3, 4, 247 626 Abs. 2, 247 242 Be a) F374r die Beurteilung der Frage, ob die au337erordentliche K374ndigung eines Know-how-Lizenzvertrags innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne von 247 314 Abs. 3 BGB erfolgt ist, kann die zweiw366chige Ausschlussfrist des 247 626 Abs. 2 BGB nicht als Ma337stab herangezogen werden. b) Ist ein Know-how-Lizenzvertrag wegen einer vom K374ndigungsgegner zu ver-tretenden Vertragsverletzung wirksam aus wichtigem Grund gek374ndigt wor-den, hat der K374ndigende Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Lizenzeinnahmen f374r den Zeitraum bis zum ersten Termin, zu dem der Schuldner sich durch ordentliche K374ndigung vom Vertrag h344tte l366sen k366n-nen. Dieser Schadensersatzanspruch darf nicht schon dem Grunde nach mit der Erw344gung eingeschr344nkt werden, die T344tigkeit des Gl344ubigers sei nicht f374r die gesamte Vertragslaufzeit kausal f374r den wirtschaftlichen Erfolg. c) Ein Schuldner, der aufgrund einer zur fristlosen K374ndigung f374hrenden Ver-tragsverletzung zu Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung ver-pflichtet ist, hat dem Gl344ubiger zur Berechnung der Schadensh366he zumin-dest diejenigen Ausk374nfte zu erteilen, zu deren Erteilung er aufgrund des Vertrages bei dessen ordnungsgem344337er Durchf374hrung verpflichtet gewesen w344re. BGH, Urteil vom 25. November 2010 - Xa ZR 48/09 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 25. November 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das am 18. M344rz 2009 verk374ndete Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle im nachfol-gend ersichtlichen Umfang aufgehoben. Auf die Berufung des Kl344gers, die im 334brigen zur374ckgewiesen bleibt, wird das am 23. Juli 2008 verk374ndete Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abge344ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. a) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl344ger Auskunft zu erteilen 374ber die Anzahl der zwischen dem 1. M344rz 2003 und dem 10. September 2024 von ihr verkauften Flexitanks = Containerbeutel (elastische Beutel, bestehend aus elastischem Material, z. B. Polyethylen und/oder Poly-propylen oder aus einer Kombination dieser beiden Materialien oder 344hnlichen Materialien oder Kunststoffen, die so konstruiert sind, dass die Beutel innerhalb eines Frachtcontainers f374r den Transport von Fl374ssigkeiten, auch gef344hrlichen Fl374ssigkeiten, von Nichtfl374ssigkeiten, Gelen und gefrorenem Frachtgut sowie f374r die station344re Lagerung und den Transport auf offenen Ladefl344chen eingesetzt werden k366n-nen, und die ein Fassungsverm366gen von 5 bis zu 40 cbm haben). b) Die Auskunft hat sich zu erstrecken auf die Flexitankausr374stung, wie zum Beispiel Bef374llungs-/Entleerungsarmaturen, Entl374ftungsventile, T374rsicherheits- und Ladesicherheitsausr374stungen. - 3 - c) Die Auskunft hat sich weiter zu erstrecken auf Verkauf, Lieferung oder 334berlassung von Materialien an Dritte, die f374r die Herstellung der un-ter 1 a und 1 b bezeichneten Flexitanks und Flexitankausr374stung ver-wendet werden k366nnen, durch Benennung der Empf344nger und der ge-lieferten Mengen unter Angabe des Preises sowie direkter Kosten. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kl344ger Rechnung zu legen 374ber die im angegebenen Zeitraum realisierten Verk344ufe der unter 1 definierten Flexi-tanks durch Angabe der dabei f374r jeden einzelnen Flexitank und f374r die Flexitankausr374stung (T374rsicherheits- und Ladesicherheitsausr374stungen) ent-standenen Produktionskosten unter Zugrundelegung der Direktkosten (direk-te Materialkosten, einschIie337lich direkter Verpackungskosten, direkter Ar-beitskosten einschlie337lich direkter Sozialabgaben sowie Maschinen- und Werkzeugkosten auf anteiliger Basis sowie direkte Energiekosten). 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl344ger Rechnung zu legen 374ber die Anzahl und Art der im angegebenen Zeitraum an den einzelnen Kunden oder Kauf-interessenten zum Zwecke der Verkaufspromotion ausgelieferten Flexitanks (gem344337 Definition in Nr. 1) und Ausr374stungsprodukte durch Angabe der mit der Auslieferung und Beschaffung angefallener Transportkosten, Geb374hren und sonstiger Nebenkosten. 4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl344ger im genannten Zeitraum monatliche Berichte vorzulegen 374ber die Anzahl der verkauften Flexitanks mit der An-gabe 374ber Typ und Gr366337e und den durchschnittlichen Preis f374r jeden einzel-nen Monat. Die Beklagte hat die Auskunft so zu gestalten, dass f374r jedes in-dividuelle Gesch344ft der Prozentsatz des Bruttogewinns ausgewiesen werden kann. Die Anschlussrevision der Beklagten wird zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens und den im Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbeschwerden angefallenen au337ergerichtli-chen Kosten tragen die Beklagte 4/5 und der Kl344ger 1/5. Die Kosten des Revisionsverfahrens tr344gt die Beklagte. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagte nach K374ndigung eines Lizenzvertrages 374ber Know-how im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch. 1 Die Parteien schlossen am 15. Januar 2003 eine "Exklusiv-Vereinbarung 374ber Serviceleistungen, Entwicklung und Produktpromotion (f374r Container-beutel)". Darin verpflichtete sich der Kl344ger, der in dem Vertrag als Berater be-zeichnet wird, unter anderem, der Beklagten "Informationen, Methoden, Fach-wissen und die Weitergabe von Know-how zur Herstellung eines elastischen Beutels f374r gro337e Mengen von Fl374ssigkeiten" bereitzustellen und die Beklagte bei der Entwicklung und Herstellung solcher Beutel, die auch als Flexitank oder Flexibag bezeichnet und im Vertrag n344her umschrieben werden, zu unterst374t-zen. Die Beklagte verpflichtete sich, dem Kl344ger f374r dessen T344tigkeit eine Bera-ter-Grundgeb374hr ("BC-Geb374hr") in H366he von 500 Euro pro Tag "w344hrend des gesamten Entwicklungsprozesses" und eine Provision ("DP-Geb374hr") "f374r jeden verkauften und bezahlten Flexitank und die entsprechenden Flexitank-Ausr374s-tungen (T374rsicherheits- und Ladesicherheitsausr374stungen)" in H366he eines im Vertrag n344her bestimmten, von der prozentualen H366he des Bruttogewinns ab-h344ngigen Prozentsatzes des Nettoverkaufspreises zuz374glich Transportkosten zu zahlen. 2 Laufzeit und K374ndigung sind im Vertrag wie folgt geregelt: 3 "Der vorliegende Vertrag beginnt am 15. Januar 2003 und wird f374r die Dauer von zwanzig (20) Jahren ab dem ersten Verkauf von Containerbeuteln abgeschlossen. W344hrend dieser Vertragslaufzeit kann dieser Vertrag wie folgt gek374ndigt werden: (a) durch eine schriftliche Erkl344rung beider Parteien, falls die Zwecke und Ziel-setzungen der vorliegenden Vereinbarung nicht erreicht wurden; - 5 - (b) durch K374ndigungsmitteilung seitens einer der Parteien, falls die betreffende Partei eine schwerwiegende Vertragsverletzung hinsichtlich der wesentli-chen Verpflichtungen der anderen Partei nachweisen kann. Dazu geh366rt das Verbot der Weitergabe von Know-how an einen Dritten, der ein Konkurrenz-unternehmen darstellt (siehe Abschnitt C, Pkt. 6 b); (c) falls [die Beklagte] - in welcher Form auch immer - die Herstellung, den Ver-kauf oder die Marketingaktivit344ten der Containerbeutel einstellt, ist [die Be-klagte] verpflichtet, sich so zu verhalten, wie in Abschnitt B dargestellt." Abschnitt B des Vertrages enth344lt neben den zitierten Vereinbarungen 374ber Vertragsbeginn und -laufzeit n344here Bestimmungen 374ber die beider-seitigen Vertragspflichten. Als Verpflichtung der Beklagten ist unter anderem aufgef374hrt: 4 "Falls [die Beklagte] die Herstellung, Einf374hrung, Entwicklung oder Vermarktung von Flexitanks oder der zugeh366rigen Produkte im Zusammenhang und/oder im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Berater beendet, dann ist es [der Beklag-ten] untersagt, das Produkt 'Flexitank' im Zeitraum von drei (3) Jahren danach wei-terhin zu entwickeln, herzustellen oder zu verkaufen. Bei Versto337 gegen diese Re-gelung hat [die Beklagte] die oben genannten Geb374hren an den Berater zu zahlen, und zwar unabh344ngig von der Unterbrechung. Auf Anforderung des Beraters wird [die Beklagte] dann alle vertraulichen Informationen - in schriftlicher oder konkreter Form -, einschlie337lich Kopien oder Vervielf344ltigungen oder sonstige Datentr344ger, auf denen diese vertraulichen Informationen gespeichert sind, innerhalb von zehn (10) Tagen nach Aufforderung des Beraters zur374ckgeben." Der in der K374ndigungsregelung erw344hnte Punkt 6 b in Abschnitt C lautet: 5 "[Die Beklagte] verpflichtet sich, keine vertraulichen Informationen dazu zu ver-wenden, um anhand solcher Informationen ein Konkurrenzprodukt oder ein 344hnli-ches Produkt zu entwickeln oder durch einen Dritten entwickeln zu lassen. 205" Im M344rz 2003 teilte die Beklagte dem Kl344ger mit, sie werde die Bemuste-rung bei dem in R. ans344ssigen Unternehmen R. anfertigen las- 6 - 6 - sen. R. geh366rt zur Unternehmensgruppe S. , einem Wettbewerber der Beklagten. Der Kl344ger forderte die Beklagte auf, mit der S. -Gruppe eine Geheimhaltungs- und Exklusivit344tsvereinbarung zum Schutz des Know-hows zu schlie337en. Zum Abschluss einer solchen Vereinbarung kam es nicht. Die Beklagte lie337 in der Folgezeit bei mehreren zur S. -Gruppe ge- h366renden Unternehmen in R. Rundgewebe aus Polypropylen (PP) an- fertigen. Die hierzu erforderlichen Polypropylen-Multifilamentf344den (PPM-F344den) stellte die Beklagte zur Verf374gung. Die ersten Lieferungen dieser F344den stammten aus der Produktion eines dritten Unternehmens, sp344tere Lieferungen aus der Produktion der Beklagten. 7 Ende Juli 2004 erfuhr der Kl344ger, dass eines der Unternehmen, bei denen die Beklagte produzieren lie337, Gewebe aus PPM-F344den an einen anderen Wettbewerber geliefert hatte. Daraufhin kam es zu Verhandlungen zwischen dem Kl344ger, der Beklagten und der S. -Gruppe. Mit Anwaltschreiben vom 17. August 2004 lie337 der Kl344ger den Vertrag mit sofortiger Wirkung k374ndigen und die Geltendmachung von Schadensersatzanspr374chen ank374ndigen. Die Be-klagte lie337 mit Anwaltschreiben vom 27. August 2004 mitteilen, sie akzeptiere den Wunsch, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden, sei aber mit den Beendigungsgr374nden nicht einverstanden und lehne des Weiteren die vom Kl344-ger aufgezeigten Konsequenzen der Vertragsbeendigung ab, denn die Beklagte habe keine wesentliche Verletzung ihrer Vertragspflichten begangen und sei weder zur Leistung von Schadensersatz noch zur Einstellung der Produktion verpflichtet. Abschlie337end hei337t es: 8 "Mit den oben spezifizierten Einwendungen akzeptiert [die Beklagte] hiermit die Beendigung des Vertrags vom 17. August 2004 und stimmt einer Beendigung mit sofortiger Wirkung, welche als schriftliches Einvernehmen der beiden Vertrags-parteien zur Beendigung des Vertrags gem344337 den Bestimmungen des Absatzes B, 'Anfang und Laufzeit', Buchst. a) des Vertrages betrachtet wird, zu." - 7 - Wegen des im Vertrag vorgesehenen Beraterhonorars f374hrten die Partei-en einen weiteren Rechtsstreit vor dem Landgericht H. (32 O 9/05), der in der Berufungsinstanz (7 U 172/05) durch Vergleich vom 8. Juni 2006 beendet wurde. Darin verpflichtete sich die Beklagte, an den Kl344ger zur Abgeltung aller Anspr374che auf Beraterhonorar 9.000 Euro zu zahlen. 9 Der Kl344ger begehrt mit seiner Stufenklage in der ersten Stufe Auskunft und Rechnungslegung 374ber alle seit dem 1. M344rz 2003 von der Beklagten get344-tigten Verk344ufe von Flexitanks, zugeh366rigen Ausr374stungsprodukten und Materi-al, das zur Herstellung solcher Tanks verwendet werden kann. Das Landgericht hat die Beklagte zur Erteilung der begehrten Informationen f374r die Zeit vom 1. M344rz 2003 bis 16. August 2007 verurteilt und die weitergehende Auskunfts-klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers und die Anschlussberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht diese Verurteilung unter Zur374ckwei-sung der Rechtsmittel im 334brigen dahin abge344ndert, dass die Informationen f374r den Zeitraum vom 10. September 2004 bis 10. September 2009 zu erteilen sind, dass zu den einzelnen Lieferungen lediglich Anzahl und Art der gelieferten Waren sowie Preise und Kosten anzugeben sind und dass keine Monatsberich-te vorzulegen sind. 10 Mit seiner vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger den vom Berufungsgericht abgewiesenen Teil seines Begehrens auf Auskunft und Rechnungslegung teilweise weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel ent-gegen und strebt mit ihrer Anschlussrevision die vollst344ndige Abweisung der Klage an. 11 - 8 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg und f374hrt zur teilweisen Ab344nderung des erstin-stanzlichen Urteils zu Gunsten des Kl344gers. Die Anschlussrevision der Beklag-ten ist unbegr374ndet. 12 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: 13 Der Vertrag zwischen den Parteien sei durch die K374ndigung vom 17. August 2004 beendet worden. Die Beklagte habe unbefugt vertrauliche In-formationen an unmittelbare Konkurrenten weitergegeben. Der Kl344ger habe der Beklagten Know-how zur Verf374gung gestellt. Der gegenteilige Vortrag der Be-klagten sei widerspr374chlich und nicht substantiiert. Durch die Weitergabe der speziellen Produktanforderungen an die zu bemusternden F344den/Gewebe an ein Tochterunternehmen von S. habe die Beklagte gegen eindeutige ver- tragliche Regelungen versto337en. Der Kl344ger habe aufgrund dieser Pflichtverlet-zung einen Anspruch auf Schadensersatz, der von der fristlosen K374ndigung unber374hrt bleibe. Dieser Anspruch bestehe aber gem344337 247 242 BGB dem Grun-de nach nicht unbegrenzt bis zum urspr374nglich vorgesehenen Ablauf des Ver-trages. F374hre eine Pflichtverletzung zur Aufl366sung des Vertrages, beschr344nke sich die Ersatzpflicht auf die bis zum n344chstm366glichen K374ndigungstermin ent-stehenden Nachteile. Ein ordentliches K374ndigungsrecht sei im Vertrag nicht vorgesehen gewesen. Das habe grunds344tzlich auch der Interessenlage der Par-teien entsprochen. Dennoch k344men Schadensersatzanspr374che des Kl344gers bis zum urspr374nglich beabsichtigten Ende des Vertrages nach Treu und Glauben unter Ber374cksichtigung der Verkehrssitte und der beiderseitigen Interessen nicht in Betracht. Es best374nden durchgreifende Bedenken dagegen, dass die durch die Provisionen dem Kl344ger gew344hrten Fr374chte seiner gut einj344hrigen T344tigkeit f374r die Beklagte f374r die Dauer von 20 Jahren kausal f374r den wirtschaft-lichen Erfolg des Produktes ungeachtet von Weiterentwicklungen seien. Der Kl344ger habe in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht selbst 14 - 9 - angegeben, dass die Flexitanks Ver344nderungen unterl344gen und die konkrete Gestaltung insbesondere auch von Kundenw374nschen abh344nge, die jeweils vari-ierten. Das Berufungsgericht k366nne unter diesen Voraussetzungen und unter Ber374cksichtigung der auf einen langen Zeitraum ausgelegten Kooperation nach Beendigung derselben durch den Kl344ger nach Ablauf gut eines Jahres keine Ersatzverpflichtung der Beklagten f374r die Dauer von 20 Jahren feststellen. Es sch344tze den Zeitraum, f374r den der Kl344ger an der grundlegenden Innovation des Flexitanks bei der Beklagten nach Treu und Glauben partizipieren k366nne, auf f374nf Jahre nach Invollzugsetzung des Vertrages. Der Kl344ger habe deshalb f374r den Zeitraum vom 10. September 2004 bis 10. September 2009 Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Geb374hren. Nur f374r diesen Zeitraum k366nne er Auskunft und Rechnungslegung verlangen. 15 Die Beklagte m374sse auch Auskunft 374ber die 334berlassung von Materialien zur Herstellung von Flexitanks an Dritte geben. Ver344u337erungen dieser Art k366nn-ten einen Provisionsanspruch begr374nden. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Namen s344mtlicher Gesch344ftspartner zu offenbaren, komme hingegen nicht in Betracht, da diese zum internen Gesch344ftsbereich z344hlten und der Kl344ger zur Ermittlung seiner Forderungen auf diese nicht angewiesen sei. Ein Anspruch auf Vorlage s344mtlicher Belege sowie des einschl344gigen Schriftverkehrs stehe dem Kl344ger ebenfalls nicht zu. Ein derart umfassender Anspruch auf Einsicht-nahme in die gesch344ftlichen Unterlagen sei weder 374blich noch f374r die Beklagte zumutbar. Es sei auch 374berwiegend unwahrscheinlich, dass dem Kl344ger im Fall der G374ltigkeit des Vertrages derartige Einblicke gew344hrt worden w344ren. Der Vertrag habe eine solche Verpflichtung nicht vorgesehen. Die 334bergabe s344mt-licher Belege sei zur Ermittlung der Schadensersatzforderungen auch nicht er-forderlich. Angesichts des nur noch beschr344nkten Zeitraums der Auskunfts-verpflichtung sei auch die Vorlage monatlicher Berichte nicht erforderlich. Diese Beurteilung h344lt den Angriffen der Anschlussrevision, nicht aber denjenigen der Revision Stand. 16 - 10 - II. Die Anschlussrevision ist unbegr374ndet. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kl344ger Anspr374che auf Aus-kunft und Rechnungslegung zustehen, weil die von ihm erkl344rte fristlose K374ndi-gung des Vertrages aus wichtigem Grund wirksam war. 17 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte eine die fristlose K374ndigung rechtfertigende Vertragsverlet-zung begangen hat, indem sie Unternehmen der S. -Gruppe Know-how 374ber die Herstellung von unter den Vertrag fallenden Containerbeuteln zur Ver-f374gung gestellt hat, ohne diese vertraglich zur Vertraulichkeit zu verpflichten. 18 a) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision hat das Berufungs-gericht hierbei nicht die Beweislast verkannt. 19 20 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kl344ger der Be-klagten das erforderliche Detailwissen dar374ber verschafft, welche Beschaffen-heit die zur Herstellung von Flexitanks zu verwendenden PPM-F344den und das daraus hergestellte Gewebe aufweisen soll. Hierbei hat es zwar nicht im Ein-zelnen festgestellt, welche konkreten Kenntnisse der Kl344ger vermittelt hat, son-dern sich in erster Linie mit der Behauptung der Beklagten auseinandergesetzt, sie selbst habe 374ber erheblich gr366337eres Wissen bei der Herstellung von ent-sprechenden Geweben verf374gt und vom Kl344ger kein Know-how bezogen. Dar-aus ergibt sich jedoch nicht, dass das Berufungsgericht insoweit die Beklagte als darlegungs- und beweisbelastet angesehen hat. Das Berufungsgericht hat vielmehr aus der unstreitigen Tatsache, dass die Beklagte zuvor keine Contai-nerbeutel in ihrer Produktpalette hatte und der Kl344ger als Berater an der Ent-wicklung eines solchen Produkts in ihrem Unternehmen beteiligt war, gefolgert, dass die Parameter, die die Beklagte bei der Auftragserteilung an ihren Zuliefe-rer R. vorgegeben hat, unter Mitwirkung des Kl344gers festgelegt worden sind. Diese Schlussfolgerung ist rechtlich m366glich und steht nicht in Wider-spruch zu Denkgesetzen, Erfahrungss344tzen oder sonstigen f374r die revisions- - 11 - rechtliche Pr374fung ma337geblichen Grunds344tzen. Bei dieser Ausgangslage be-durfte es keiner n344heren Feststellungen dazu, welche der an R. mitge- teilten Vorgaben f374r Herstellung und Zusammensetzung des Gewebes vom Kl344ger und welche von Mitarbeitern der Beklagten entwickelt worden sind. Aus-reichend und ausschlaggebend ist die Feststellung, dass die Vorgaben in ihrer Gesamtheit unter Mitwirkung des Kl344gers entstanden sind. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund die Be-hauptung der Beklagten, PPM-F344den seien ein marktg344ngiges Produkt, als unerheblich angesehen. Nach dem vom Berufungsgericht als erwiesen ange-sehenen Vortrag des Kl344gers betraf das von diesem zur Verf374gung gestellte Know-how nicht die Herstellung von PPM-F344den als solchen, sondern die Be-schaffenheit, die solche F344den und ein daraus hergestelltes Gewebe aufweisen m374ssen, damit sie f374r die Herstellung von Containerbeuteln geeignet sind. Fol-gerichtig hat das Berufungsgericht eine Vertragsverletzung nicht schon in der Lieferung von PPM-F344den an Unternehmen der S. -Gruppe gesehen, sondern in der Offenbarung von Parametern, die es erm366glichen, aus diesen F344den ein zur Herstellung von Containerbeuteln geeignetes Gewebe herzustel-len. 21 c) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch den Vortrag der Beklagten, dem Kl344ger sei vor Abschluss des Vertrages bekannt gewesen, dass sie die Herstellung von PP-Gewebe einem Dritten 374bertragen m374sse, als unerheblich angesehen. 22 Nach der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei vorgenommenen Aus-legung des Vertrages war es der Beklagten nicht schlechthin verboten, Dritte bei der Herstellung der Containerbeutel als Zulieferer mit einzubeziehen. Ver-tragswidrig war die Weitergabe des hierf374r vorhandenen Know-hows an poten-tielle Konkurrenten in einer Weise, die es diesen erm366glichte, aufgrund der im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen selbst mit einem ent- 23 - 12 - sprechenden Produkt auf den Markt zu gehen. Die Vereinbarung einer entspre-chenden Geheimhaltungspflicht war auch und gerade dann sinnvoll, wenn die Einbeziehung Dritter von vornherein einvernehmlich in Betracht gezogen wurde. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungs-gericht erg344nzend angestellten Erw344gungen zur Glaubhaftigkeit des in Rede stehenden Vortrags eine unzul344ssige vorweggenommene Beweisw374rdigung darstellen. Diesen Erw344gungen kommt keine tragende Bedeutung f374r die ange-fochtene Entscheidung zu. 24 2. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision ist die K374ndigung rechtzeitig erfolgt. 25 Die Anschlussrevision macht geltend, wenn f374r eine K374ndigung aus wich-tigem Grund keine starren Fristen g344lten, sei anerkannt, dass von einer Regel-frist von zwei Wochen auszugehen sei. 26 27 Dies ist unzutreffend. Nach 247 314 Abs. 3 BGB kann die K374ndigung nur in-nerhalb einer angemessenen Frist wirksam vorgenommen werden. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision ist die in 247 626 Abs. 2 BGB normierte Frist von zwei Wochen hierbei weder als starre Vorgabe noch als "Regelfrist" heranzuziehen. 247 314 BGB beruht auf der Erw344gung, dass der andere Teil in an-gemessener Zeit Klarheit dar374ber erhalten soll, ob von einer K374ndigungs-m366glichkeit Gebrauch gemacht wird, und dass der K374ndigungsberechtigte mit l344ngerem Abwarten zu erkennen gibt, dass f374r ihn die Fortsetzung des Ver-tragsverh344ltnisses trotz des Vorliegens eines Grundes zur fristlosen K374ndigung nicht unzumutbar ist (BGH, Urteil vom 23. April 2010 - LwZR 20/09, NZM 2010, 552 Rn. 13). 247 626 Absatz 2 BGB legt demgegen374ber eine Ausschlussfrist fest, die klare zeitliche Grenzen zieht und von der Angemessenheit oder Unange- 28 - 13 - messenheit im Einzelfall nicht abh344ngig ist. Angesichts dessen kann die Vor-schrift nicht als Ankn374pfungspunkt f374r die Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob eine K374ndigung innerhalb einer angemessenen Frist erkl344rt worden ist (BGH, Urteil vom 27. Januar 1982 - VIII ZR 295/80, NJW 1982, 2432, 2433; zum Verlagsvertrag vgl. BGH, Urteil vom 29. M344rz 2001 - I ZR 182/98, BGHZ 147, 178, 191 = GRUR 2001, 1134 - Lepo Sumera mwN). Im Streitfall hat der Kl344ger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am 21. Juli 2004 erfahren, dass PPM-Gewebe aus der Produktion in R. von Dritten zur Herstellung von Flexitanks verwendet worden war. Selbst wenn der Kl344ger damit, wie die Anschlussrevision geltend macht, vollst344ndige Kennt-nis von der Vertragsverletzung der Beklagten erlangt hat, ist die am 17. August 2004 ausgesprochene K374ndigung angesichts der Umst344nde des Streitfalles rechtzeitig erfolgt. Die Beklagte konnte weder aus dem Umstand, dass der Kl344-ger zun344chst Verhandlungen mit dem Ziel einer Geheimhaltungsvereinbarung aufgenommen hat, noch aus deren Dauer den Eindruck gewinnen, dass der Kl344ger die Fortsetzung der Vertragsbeziehung unabh344ngig vom Ergebnis der Verhandlungen als zumutbar ansah. Dass der Kl344ger das Ergebnis dieser ins-gesamt nicht einmal einen Monat dauernden Vorg344nge abwartete, bevor er sich endg374ltig zur K374ndigung entschloss, kann auch nicht als treuwidrig angesehen werden und steht erst recht der Annahme, dass die K374ndigung innerhalb an-gemessener Frist erkl344rt wurde, nicht entgegen. 29 III. Zu Recht r374gt die Revision, dass das Berufungsgericht dem mit der ersten Klagestufe geltend gemachten Begehren nach Auskunft und Rechnungs-legung in zu geringem Umfang entsprochen hat. 30 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Anspruch auf Scha-densersatz auf einen Zeitraum von f374nf Jahren nach Invollzugsetzung des Ver-trages zu beschr344nken sei, ist unzutreffend. 31 - 14 - a) Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, hat ein Gl344ubiger, der einen Vertrag wegen Pflichtverletzung der Gegenseite aus wich-tigem Grund k374ndigt, Anspruch auf Ersatz des Schadens, den er infolge der vorzeitigen Vertragsaufl366sung erlitten hat. Dieser Anspruch besteht nur f374r den Zeitraum bis zum ersten Termin, zu dem der Schuldner sich durch ordentliche K374ndigung vom Vertrag h344tte l366sen k366nnen (BGH, Urteil vom 3. M344rz 1993 - VIII ZR 101/92, BGHZ 122, 9, 14 = NJW 1993, 1386, 1387 mwN). War eine ordentliche K374ndigung ausgeschlossen, ist Schadensersatz f374r die gesamte Vertragslaufzeit geschuldet (BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 151/05, NJW 2008, 3436 Rn. 13 ff.). Diese Grunds344tze sind auch f374r den vorliegenden Vertrag ma337geblich. 32 33 Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Kl344ger zur Bezifferung seines Schadensersatzanspruchs gem344337 247 242 BGB von der Beklagten Auskunft und Rechnungslegung verlangen kann. 34 b) Die Beklagte macht geltend, der Schadensersatzanspruch des Kl344-gers sei auf Provisionen f374r die Zeit bis zur Beendigung des Vertrages be-grenzt. Mit der Aus374bung des K374ndigungsrechts habe der Kl344ger sich selbst au337erstande gesetzt, die Voraussetzungen f374r den Erwerb weiterer Provisions-anspr374che zu schaffen. Dies ist unzutreffend. Nach 247 314 Abs. 4 BGB werden Schadensersatz-anspr374che durch die K374ndigung eines Dauerschuldverh344ltnisses aus wichtigem Grund nicht ausgeschlossen (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Oktober 1981 - VIII ZR 302/80, BGHZ 82, 121, 129 = NJW 1982, 870, 872 mwN zur insoweit 374bereinstimmenden Rechtslage vor der Schuldrechtsmodernisierung). Sie sind auch nicht auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung beschr344nkt. 35 c) Das Berufungsgericht hat es als unbillig angesehen, dem Kl344ger einen Schadensersatzanspruch 374ber die gesamte Vertragslaufzeit hinweg zu- 36 - 15 - zuerkennen, weil er nur rund ein Jahr f374r die Beklagte t344tig gewesen und diese T344tigkeit nicht f374r die Dauer von 20 Jahren kausal f374r den wirtschaftlichen Erfolg des Produktes sei. Dies ist unzutreffend. Der Schadensersatzanspruch des Kl344gers geht dahin, so gestellt zu wer-den, wie er bei ordnungsgem344337er Vertragserf374llung st344nde. Bei Fortbestand des Vertrages h344tte der Kl344ger 374ber die gesamte Vertragslaufzeit einen Provisi-onsanspruch gegen die Beklagte gehabt, und zwar unabh344ngig davon, ob und in welchem Umfang der wirtschaftliche Erfolg des Produkts auf seiner Mitwir-kung beruht h344tte. Der Kl344ger hatte nach dem Vertrag Anspruch auf Provision f374r jeden verkauften und bezahlten Flexitank. Als Flexitank ist nach der Defini-tion in Abschnitt B des Vertrages jeder elastische Beutel anzusehen, der so konstruiert ist, dass er innerhalb eines Frachtcontainers f374r den Transport von Fl374ssigkeiten eingesetzt werden kann. In Abschnitt B des Vertrages ist dar374ber hinaus ausdr374cklich vorgesehen, dass die Provisionen unabh344ngig von weite-ren Anpassungen oder 304nderungen der Konstruktion zu zahlen sind. 37 38 Zwar w344re der Kl344ger bei weiterer Durchf374hrung des Vertrages auch ver-pflichtet gewesen, der Beklagten weiterhin sein Know-how zur Verf374gung zu stellen. Der Wegfall dieser Pflicht f374hrt jedoch nur dazu, dass sich der Kl344ger ersparte Aufwendungen und anderweitige Erwerbsm366glichkeiten anrechnen lassen muss. Eine Verneinung von Schadensersatzanspr374chen schon dem Grunde nach stellte den Kl344ger schlechter, als er bei vollst344ndiger Durchf374h-rung des Vertrages st344nde. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass der Scha-densersatzanspruch in zeitlicher Hinsicht nur durch die Vertragslaufzeit und vereinbarte K374ndigungsfristen eingeschr344nkt wird. Selbst wenn die Beklagte die Containerbeutel im Lauf der Zeit so weiter-entwickelt, dass das vom Kl344ger eingebrachte Know-how v366llig in den Hinter-grund tritt, ist sie weiterhin zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie dem Kl344-ger durch ihre Pflichtverletzung und die dadurch verursachte Vertragsbeendi- 39 - 16 - gung die M366glichkeit genommen hat, selbst zur Weiterentwicklung der Beutel beizutragen und so den vom Berufungsgericht f374r erforderlich gehaltenen Kau-salzusammenhang aufrecht zu erhalten. Die Kl344gerin war nach dem Vertrag auch nicht berechtigt, den Vertrieb von Containerbeuteln einzustellen oder ohne Mitwirkung des Kl344gers eine neue Art von Beutel zu konstruieren. Nach der 334berschrift und der Pr344ambel des Vertrages waren beide Parteien zur exklusi-ven Zusammenarbeit verpflichtet. Kartellrechtliche Bedenken gegen die Wirk-samkeit der Exklusivit344tsvereinbarung sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich pauschal darauf berufen, die Exklusivit344tsabrede sei europarechtswidrig und kartellrechtlich unwirksam, hierzu aber nicht n344her vorgetragen. Damit ist ein Versto337 gegen kartellrechtliche Bestimmungen nicht dargelegt. 40 d) Die Beklagte macht geltend, das Berufungsgericht habe in Wahrheit die Produktlaufzeit der Flexitanks, die auf der Beratungsleistung des Kl344gers beruhten, gem344337 247 287 ZPO auf f374nf Jahre gesch344tzt. Auch diese Erw344gung vermag das angefochtene Urteil nicht zu tragen. 41 Zutreffend ist allerdings, dass das Berufungsgericht die Beschr344nkung des Schadensersatzanspruchs mit einem fehlenden Kausalzusammenhang zwi-schen der Leistung des Kl344gers und den Einnahmen der Beklagten begr374ndet und den Zeitraum, in dem dieser Zusammenhang noch zu bejahen ist, gem344337 247 287 ZPO gesch344tzt hat. Der Ersatzanspruch des Kl344gers h344ngt indes nicht von der Bejahung eines solchen Kausalzusammenhangs ab. Damit fehlt es an der Grundlage f374r die Sch344tzung eines entsprechenden Zeitraums. Eine zeitliche Einschr344nkung des Anspruchs auf Auskunft und Rech-nungslegung kann auch nicht auf die Erw344gung gest374tzt werden, nach Ablauf einer "Produktlaufzeit" von f374nf oder, wie die Beklagte geltend macht, drei Jah-ren seien die Flexitanks nicht mehr verk344uflich. Selbst wenn die Verkaufszahlen auf Null zur374ckgehen sollten, 344ndert dies nichts daran, dass der Kl344ger weiter- 42 - 17 - hin Auskunft verlangen kann, solange es m366glich ist, dass es in Zukunft wieder zu Verk344ufen kommt. Die Beklagte wird durch die Erteilung von Nullausk374nften nicht unangemessen belastet. e) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision h344ngt der Umfang der zu erteilenden Informationen nicht von der Frage ab, welches konkrete Know-how die Beklagte unter Versto337 gegen ihre Geheimhaltungsverpflichtung weitergegeben hat. Der Schaden, dessen Bezifferung die begehrte Auskunft erm366glichen soll, beruht nicht auf dem Umstand, dass Unternehmen der S. -Gruppe bestimmte Kenntnisse erlangt haben, sondern darauf, dass dem Kl344ger infolge der Beendigung des Vertrages mit der Beklagten Provisions-anspr374che entgangen sind. Die H366he dieser Provisionsanspr374che h344ngt jeden-falls auch davon ab, welchen Umsatz die Beklagte mit den vom Vertrag erfass-ten Containerbeuteln erzielt. 43 44 2. Das Berufungsgericht h344lt den 10. September 2004 f374r das ma337geb-liche Datum f374r den Beginn der Auskunftspflicht. An diesem Tag sei unstreitig die Bezahlung der ersten Lieferung an ein Unternehmen H. erfolgt. Damit sei der erste Verkauf abgeschlossen, wodurch die 20j344hrige Vertrags-laufzeit begonnen habe. Die Revision macht geltend, aus dem vom Berufungsgericht zitierten Be-klagtenvortrag ergebe sich nicht, dass vor dem 10. September 2004 kein Ver-kauf erfolgt sei. Der Vortrag gehe nur dahin, dass bis zum 17. August 2004 kein Verkauf erfolgt sei, der auch bezahlt worden sei. Diese R374ge ist begr374ndet. 45 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Patentinhaber gegen einen Verletzer Anspruch auf Auskunft 374ber alle anderen - vergangenen und k374nftigen - Handlungen, die in gleicher Weise durch den konkreten Verlet-zungstatbestand gekennzeichnet sind, wie er sich aus der Verwirklichung des geltend gemachten Patentanspruchs durch die konkrete angegriffene Ausf374h- 46 - 18 - rungsform ergibt (BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 234/02, BGHZ 159, 66, 73 = GRUR 2004, 755, 756 - Taxameter; Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 41/90, BGHZ 117, 264, 278 f. = GRUR 1992, 612 - Nicola). F374r den Aus-kunftsanspruch wegen entgangener Lizenzgeb374hren aus einem wegen Pflicht-verletzung der Gegenseite fristlos gek374ndigten Know-how-Lizenzvertrag gilt in zeitlicher Hinsicht nichts anderes. Unabh344ngig von der Frage, ob die 20-j344hrige Vertragslaufzeit vom ersten Verkauf oder von der ersten Bezahlung an zu be-rechnen ist, hat die Beklagte deshalb 374ber alle von der Lizenzvereinbarung er-fassten Verk344ufe seit dem im Vertrag als Anfangszeitpunkt vereinbarten Datum (15. Januar 2003) Auskunft zu geben, das hei337t auch 374ber solche, bei denen der Vertragsschluss vor und die Zahlung nach dem 10. September 2004 erfolgt sind. 47 3. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Erteilung monatlicher Berichte verneint. Zwar sei die Beklagte nach dem Vertrag verpflichtet gewe-sen, die geschuldeten Ausk374nfte f374r jeden einzelnen Monat zu erteilen. Ange-sichts der noch geringen Restlaufzeit der Auskunftsverpflichtung sei jedoch ein zusammenfassender Bericht am Ende der Laufzeit ausreichend. Diese Beurteilung beruht auf der unzutreffenden Annahme, die Beklagte sei nur noch f374r kurze Zeit zur Auskunft verpflichtet, und ist deshalb ebenfalls unzutreffend. 48 4. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Benennung der Emp-f344nger von Materialien f374r die Herstellung von Flexitanks verneint. Diese Daten z344hlten zum internen Gesch344ftsbereich der Beklagten. Der Kl344ger sei zur Er-mittlung seiner Forderungen nicht auf diese Angaben angewiesen. Soweit er die Namen zu Kontrollzwecken zu erhalten w374nsche, seien keine Umst344nde dargelegt, die nach Treu und Glauben eine Erforderlichkeit begr374nden k366nnten, den Anspruch auch hierauf zu erstrecken. 49 - 19 - Auch dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht Stand. 50 Aus dem Grundsatz, dass der Kl344ger so zu stellen ist, wie er im Falle einer ordnungsgem344337en Vertragsdurchf374hrung st344nde, folgt, dass der Kl344ger zur Be-rechnung seiner Schadensersatzanspr374che wegen entgangener Provision min-destens diejenigen Ausk374nfte verlangen kann, die ihm im Rahmen der Provisi-onsabrechnung nach dem Vertrag zugestanden h344tten. Nach den Regelungen im letzten Absatz von Abschnitt B des Vertrages war die Beklagte verpflichtet, einen umfassenden Bericht 374ber die Anzahl der vom Kunden hergestellten und verkauften Containerbeutel zu erstellen, mit entsprechenden Angaben 374ber Typ und Gr366337e, durchschnittlichen Preis pro Kunden nach Typengr366337e und den Durchschnittspreis f374r jeden einzelnen Monat. Dies umfasst auch die Pflicht zur namentlichen Nennung der Kunden. Zwar ist dies im Wortlaut des Vertrages nicht ausdr374cklich vorgesehen. Die an mehreren Stellen getroffene Festlegung, dass die Verkaufszahlen und andere Angaben f374r die einzelnen Kunden aufzu-schl374sseln sind, impliziert jedoch, dass die Kunden hierbei auch namentlich zu benennen sind. Eine anonymisierte Aufschl374sselung beeintr344chtigte den Wert der Information und lie337e die vereinbarte Berichtspflicht weitgehend leerlaufen. Dies widerspr344che Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung. 51 IV. Der Senat kann hinsichtlich der ersten Klagestufe in der Sache ent-scheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Fest-stellungen ergibt sich, dass dem Kl344ger auch in dem oben n344her dargestellten Umfang ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zusteht. Entspre-chend dem Klageantrag ist die Beklagte daher zu verurteilen, die begehrten Informationen f374r die Zeit ab dem 1. M344rz 2003 zu erteilen. Abweichend vom Klageantrag kann die Verurteilung nur zeitlich befristet erfolgen. Als Ausgangs-punkt f374r die insoweit ma337gebliche Frist von 20 Jahren hat der Senat entspre-chend der vertraglichen Regelung den Zeitpunkt herangezogen, an dem nach dem Vortrag der Beklagten der erste Verkauf eines Containerbeutels stattge-funden hat. 52 - 20 - V. Die Kostenentscheidung f374r die Rechtsmittelinstanzen beruht auf 247 92 Abs. 1 ZPO. 53 Hierbei war auch eine Entscheidung 374ber die im Verfahren 374ber die Nicht-zulassungsbeschwerden entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu treffen, weil diese wegen der R374cknahme der von der Beklagten eingelegten Be-schwerde und der teilweisen Zur374ckweisung der Beschwerde des Kl344gers nicht in vollem Umfang auf die im Revisionsverfahren entstandenen Verfahrens-geb374hren anzurechnen sind. Einer Entscheidung 374ber die Gerichtskosten be-durfte es insoweit nicht. Diese haben die Parteien, soweit ihre Nichtzulassungs-beschwerde zur374ckgenommen wurde oder erfolglos geblieben ist, schon nach 247 22 Abs. 1 Satz 1 GKG zu tragen. 54 - 21 - Die Entscheidung 374ber die erstinstanzlichen Kosten bleibt weiterhin dem Schlussurteil vorbehalten. 55 Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 23.07.2008 - 6 O 355/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 18.03.2009 - 7 U 205/08 -
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