BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 50/08 Verk374ndet am: 26. Mai 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 26. Mai 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Bacher und Hoffmann f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 24. Januar 2008 verk374ndete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten sind Inhaber des am 15. April 1997 unter Inanspruchnah-me der Priorit344t der deutschen Patentanmeldung 196 15 902 vom 22. April 1996 angemeldeten europ344ischen Patents 803 634 (Streitpatents), das auch mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist. Es tr344gt die Bezeichnung "Glast374r f374r Brandschutzzwecke" und umfasst acht Patentanspr374-che. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch: 1 - 3 - "Glast374r f374r Brandschutzzwecke mit einer einen unter Hitzeeinwir-kung aufsch344umenden Wirkstoff enthaltenen Brandschutzscheibe (2) sowie einer das Gewicht der Brandschutzscheibe (2) aufneh-menden und mittels Scharnierb344ndern (20) auf die T374rzarge (1) 374bertragenden St374tzkonstruktion aus Holz, dadurch gekennzeich-net, dass sich die St374tzkonstruktion aus insgesamt zwei Tragprofi-len (3, 4) zusammensetzt, von denen sich das eine Tragprofil (3) entlang der unteren horizontalen Kante, und das andere Tragprofil (4) entlang der oberen horizontalen Kante der Brandschutzscheibe (2) erstreckt, dass die Tragprofile (3, 4) 374ber vertikale Profile (12, 26, 27) mit gegen374ber den Tragprofilen (3, 4) deutlich verringerten Querschnitten miteinander verbunden sind, dass die vertikalen Pro-file (12, 26, 27) die vertikalen Kanten der Brandschutzscheibe (2) abdecken, und dass an einem der beiden vertikalen Profile (12, 26, 27) das Schlossgeh344use (22) des T374rschlosses (5) befestigt ist." Wegen der 374brigen Patentanspr374che wird auf die Streitpatentschrift ver-wiesen. 2 Die Kl344gerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 sei nicht neu, beruhe jedenfalls aber nicht auf erfinderischer T344tig-keit. Sie hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig zu erkl344ren. 3 Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, und das Streitpa-tent hilfsweise in der Fassung eines Hilfsantrages verteidigt. 4 - 4 - Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klageziel weiterverfolgt. Die Beklag-ten treten dem entgegen und verteidigen das Streitpatent weiterhin mit einem Hilfsantrag. Danach soll sich an Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung der Halbsatz anschlie337en "wobei auch die vertikalen Profile (12, 26, 27) aus Holz bestehen" und Patentanspruch 4 entfallen. 5 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung ist nicht begr374ndet. Das Patentgericht hat den Gegenstand des Streitpatents zu Recht f374r patentf344hig erachtet. 6 I. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, nach Patentanspruch 1 bestehe die St374tzkonstruktion f374r die Brandschutzt374r aus insgesamt zwei (h366lzernen) Tragprofilen. Keine der Entgegenhaltungen offenbare eine derartige Glast374r. Bei den T374r- bzw. Fensterkonstruktionen, die im Stand der Technik bekannt gewesen seien, werde die jeweilige St374tzkonstruktion stets durch einen umlau-fenden Gesamtrahmen gebildet, der sich aus horizontalen und vertikalen Profi-len mit entsprechender Haltefunktion zusammensetze. Dass hierbei auch die vertikalen Profile eine St374tzfunktion 374bern344hmen, ergebe sich insbesondere daraus, dass die das Gewicht der Brandschutzscheibe auf die T374rzarge 374ber-tragenden Scharnierb344nder bei allen vorbekannten L366sungen zumindest teil-weise im Bereich der vertikalen Rahmenbereiche angeordnet seien, so dass auch diesen die Aufgabe zukomme, die Last abzutragen. Die gesch374tzte Lehre beruhe in ihrem wesentlichen Kern auf dem Gedanken, das relativ hohe Ge-wicht einer Brandschutzscheibe alleine 374ber zwei horizontale St374tzprofile aus 7 - 5 - Holz und die damit verbundenen Scharnierb344nder an die T374rzarge zu 374bertra-gen, so dass die vertikalen Profile im Wesentlichen keine St374tzfunktion 374ber-nehmen m374ssten und daher entsprechend schmal dimensioniert werden k366nn-ten. F374r einen derartigen L366sungsgedanken finde sich in dem angef374hrten Stand der Technik kein Vorbild. Deshalb habe dieser Stand der Technik dem Fachmann auch keine Anregung vermitteln k366nnen, zur L366sung nach Patentan-spruch 1 des Streitpatents zu gelangen. Dies h344lt der 334berpr374fung im Berufungsverfahren stand. 8 II. Das Streitpatent betrifft eine Glast374r f374r Brandschutzzwecke mit einer Brandschutzscheibe, die einen unter Hitzeeinwirkung aufsch344umenden Wirk-stoff enth344lt (intumeszierende Brandschutzscheibe), und einer St374tzkonstrukti-on aus Holz, die das Gewicht der Brandschutzscheibe aufnimmt und mittels Scharnierb344ndern auf die T374rzarge 374bertr344gt. 9 Die Streitpatentschrift beschreibt eingangs die aus dem deutschen Gebrauchsmuster 91 03 671 (NiK 13) bekannte Glast374r f374r Brandschutzzwe-cke. Bei dieser werde als T374rrahmen ein Stahlrahmen verwendet, der sich aus beidseits der R344nder der Brandschutzscheibe angeordneten Stahlprofilen sowie einem diese Profile verbindenden Stahlblech zusammensetze, welches mit den Stahlprofilen verschraubt sei. Hierbei entstehe eine Glast374r, die sich durch ei-nen relativ hohen Glasfl344chenanteil auszeichne und daher gut lichtdurchl344ssig sei. Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 295 09 394 seien T374rkonstruktionen aus Holz und insbesondere aus Hartholz bekannt, bei denen sich, anders als bei einem ausschlie337lich aus Stahlprofilen aufgebauten T374rrahmen, die Glast374r durch geeignete Bearbeitung der sich entlang der R344nder der Brandschutz-scheibe erstreckenden Holzprofile je nach Anwendungsfall frei gestalten lasse. Bei diesen T374rkonstruktionen handele es sich jedoch nicht um reine Holzrah- 10 - 6 - menkonstruktionen; vielmehr werde in den Gebrauchsmusterunterlagen eine Verbundkonstruktion beschrieben, bei der die beiden beidseits der R344nder der Brandschutzscheibe angeordneten Holzprofile 374ber eine Metallschiene verbun-den seien. Erst aufgrund der Verwendung dieser Metallschiene ergebe sich eine relativ filigrane Rahmenkonstruktion mit verh344ltnism344337ig gro337em Glasfl344-chenanteil. Ein 344hnlich filigraner Aufbau des T374rrahmens lasse sich bei einer reinen Holzrahmenkonstruktion hingegen nicht erreichen. Das Streitpatent will demgegen374ber eine "nach Art einer Holzrahmen-konstruktion" aufgebaute Brandschutzt374r zur Verf374gung stellen, die einen m366g-lichst gro337en Glasfl344chenanteil aufweist. Dies ist, da nach der Lehre des Streit-patents gerade keine (Holz-)Rahmenkonstruktion verwendet werden soll, dahin zu verstehen, dass eine St374tzkonstruktion aus Holz f374r eine Brandschutzt374r zur Verf374gung gestellt werden soll, die wie die aus dem deutschen Gebrauchsmus-ter 91 03 671 (NiK 13) bekannte Glast374r einen gro337en Glasfl344chenanteil erm366g-licht. 11 Dazu schl344gt Patentanspruch 1 des Streitpatents eine Brandschutzt374r vor, deren Merkmale sich wie folgt formulieren lassen: 12 1. Die T374r weist eine Glasscheibe (2) auf, die einen unter Hitze-einwirkung aufsch344umenden Wirkstoff enth344lt. 2. Es ist eine St374tzkonstruktion vorgesehen, die 2.1 das Gewicht der Brandschutzscheibe (2) aufnimmt und die-ses mittels Scharnierb344ndern (20) auf die T374rzarge (1) 374bertr344gt, 2.2 aus Holz besteht und 2.3 sich aus insgesamt zwei Tragprofilen (3, 4) zusammensetzt, von denen - 7 - 2.3.1 sich das eine (3) entlang der unteren horizontalen Kante und 2.3.2 das andere (4) entlang der oberen horizontalen Kan-te der Brandschutzscheibe (2) erstreckt. 3. Die Brandschutzt374r weist vertikale Profile (12, 26, 27) auf, die 3.1 die Tragprofile (3, 4) miteinander verbinden, 3.2 gegen374ber diesen deutlich verringerte Querschnitte aufwei-sen, 3.3 die vertikalen Kanten der Brandschutzscheibe (2) ab-decken; 4. an einem der Vertikalprofile ist das Schlossgeh344use (22) des T374rschlosses (5) befestigt. Das Streitpatent verzichtet somit auf eine Rahmenkonstruktion. Die St374tzkonstruktion besteht, wie das Patentgericht zutreffend ausgef374hrt hat und die Beschreibung best344tigt, aus den beiden horizontalen Tragprofilen (Merkmal 2.3), von denen sich das eine entlang der unteren horizontalen Kante und das andere entlang der oberen horizontalen Kante der Brandschutzscheibe er-streckt. Diese Tragprofile und mithin die St374tzkonstruktion bestehen aus Holz (Merkmal 2.2). Sie sind 374ber vertikale Profile mit gegen374ber den Tragprofilen verringerten Querschnitten miteinander verbunden. Deren Material ist durch Patentanspruch 1 nicht vorgegeben; sie k366nnen (Patentanspruch 4), m374ssen aber nicht ebenfalls aus Holz bestehen. Die vertikalen Profile dienen im We-sentlichen nur dazu, die vertikalen R344nder der Brandschutzscheibe abzude-cken. Deshalb kann, wie die Beschreibung erl344utert, ihr Querschnitt zur Erzie-lung eines hohen Glasfl344chenanteils schwach dimensioniert werden. Das eine der beiden vertikalen Profile tr344gt zudem das Schlossgeh344use des T374rschlos-ses (Merkmal 4.). Daraus, dass die St374tzkonstruktion das Gewicht der Brand-schutzscheibe aufnimmt und mittels Scharnierb344ndern auf die T374rzarge 374ber-tr344gt, folgt, dass die Scharnierb344nder an den Tragprofilen angebracht sind. 13 - 8 - III. Der Gegenstand des Streitpatents ist neu. 14 Die Kl344gerin beruft sich in der Berufungsinstanz insoweit auf folgende Entgegenhaltungen, von denen die ersten vier bereits vom Patentgericht er366r-tert worden sind: 15 - deutsches Gebrauchsmuster 295 09 394 (NiK 3), - deutsche Offenlegungsschrift 21 29 907 (NiK 6), - Zulassungsbescheid des Deutschen Instituts f374r Bautechnik vom 20. Dezember 1993 f374r eine "Form-Brandschutzt374r Typ 25 N" (NiK 9), - deutsches Gebrauchsmuster 91 03 671 (NiK 13), - deutsches Gebrauchsmuster 81 03 808 (NiK 25), - deutsches Gebrauchsmuster 82 08 603 (NiK 26). Keine dieser Entgegenhaltungen sieht eine St374tzkonstruktion vor, die nur aus zwei horizontalen Tragprofilen besteht (Merkmal 2.3), erst recht nicht sol-chen aus Holz (Merkmal 2.2). 16 1. Die Entgegenhaltung NiK 3 offenbart eine Glast374r f374r Brandschutz-zwecke, bei der die Brandschutzscheibe von einem T374rrahmen gehalten ist, dessen Profile aus Hartholz bestehen. Um sicherzustellen, dass auch nach dem Abbrennen des dem Brandherd zugewandten Profils aus Hartholz die Fes-tigkeit des T374rrahmens zum sicheren Halten der Brandschutzscheibe ausrei-che, m374ssten, so wird erl344utert, die Profile mit einem Stahlsteg verbunden sein. Dieser liege der benachbarten Stirnfl344che der Brandschutzscheibe unter Wah-rung einer schmalen Fuge gegen374ber und werde im Brandfall durch den aus den Stirnfl344chen der Brandschutzscheibe austretenden Wirkstoff gek374hlt. Auch 17 - 9 - im Brandfall w374rden daher sch344dliche W344rmebr374cken zwischen den beiden Seiten der Glast374r vermieden. 18 Es wird somit ein T374rrahmen verwendet, der die Brandschutzscheibe all-seitig umgibt und aus paarweise verwendeten Profilen aus Hartholz sowie dem die Profile miteinander verbindenden Stahlsteg besteht. Die Last der Brand-schutzscheibe wird sowohl durch die horizontalen als auch 374ber die vertikalen Profile aufgenommen; die St374tzkonstruktion besteht demnach nicht ausschlie337-lich aus den beiden horizontalen Profilen. Vielmehr wird die erforderliche Trag- und St374tzfunktion von den Profilen und dem Stahlsteg erf374llt, wie die Beschrei-bung (S. 5 2. Abs.) hervorhebt. 2. Die Entgegenhaltung NiK 6 betrifft eine T374rkonstruktion (keine Brandschutzt374r) mit maximaler Glas- oder Plattengr366337e, bei der die Breite der Senkrechtschenkel auf ein Minimum beschr344nkt werden soll. Die Senkrecht-schenkel sollen, um die notwendige Festigkeit aufzuweisen, zwei durch einen Quersteg verbundene, sehr schmale Stirnteile haben, wodurch ein flacher und ein tiefer Aufnahmekanal gebildet wird. Die waagerechten Schenkel haben ein Mittelteil, an dem Schraubleisten angebracht sind und das an den Enden so ausgestaltet ist, dass die stehengebliebenen Schraubleisten und Wandteile in den ansto337enden Kanal passen und gegen den zugeh366rigen Quersteg anlie-gen. Ein Hinweis auf eine Ausf374hrung dieser T374rkonstruktion in Holz ist in der Entgegenhaltung nicht enthalten; nach der Ausgestaltung der Profile liegt sie fern. Der T374rrahmen, in dem eine Platte enthalten ist, hat zwei Senkrecht- und zwei Waagerechtschenkel, die an den Ecken miteinander verbunden sind. In der Entgegenhaltung wird nicht beschrieben, dass die St374tzkonstruktion aus zwei horizontalen Profilen besteht. Dies ergibt sich auch nicht aus Seite 7 Ab-satz 2 der Beschreibung. Dort wird erw344hnt, dass, damit die T374r beweglich ist, ein Band oder ein Scharnier in dem unteren Kanal des Waagerechtschenkels 19 - 10 - zur Aufnahme eines Schwenkzapfens vorgesehen sei. Auch k366nne ein oberer Zapfen oder ein Scharnier vorgesehen sein, wie dies schematisch in Figur 1 dargestellt sei. Allein aus der schematisch dargestellten Anbringung der Schar-niere folgt nicht, dass nur die horizontalen Profile die Tragkonstruktion bilden. 3. Der Zulassungsbescheid des Deutschen Instituts f374r Bautechnik vom 20. Dezember 1993 (NiK 9) zeigt - unabh344ngig von der umstrittenen Frage, ob er vor dem Priorit344tstag der 326ffentlichkeit zug344nglich war - in allen abgebildeten Ausf374hrungsformen Brandschutzt374ren mit mehr als zwei Horizontalprofilen. Al-lerdings gibt der Text in Anlage 2 (linke Abbildung) an, dass ein "Zwischenfries" nur bei einer geringen St344rke des Rahmens erforderlich ist, n344mlich wenn die umlaufende Friesbreite, d.h. die Breite der horizontalen und vertikalen Profile, kleiner als 90 mm ist. Bei einer gr366337eren St344rke des Rahmens kann demnach auf das in allen abgebildeten Ausf374hrungsformen abgebildete "Zwischenfries" verzichtet werden. Die Scharnierb344nder greifen bei der in dem Zulassungsbe-scheid beschriebenen Brandschutzt374r nicht an den horizontalen, sondern an den vertikalen Profilen an. Die vertikalen Profile tragen demnach die Last der T374rf374llung 374ber die Scharniere mit. Es sind nicht wie bei der patentgem344337en T374r lediglich die beiden horizontalen Profile als St374tzkonstruktion vorgesehen. 20 4. Die Entgegenhaltung NiK 13 offenbart ebenfalls eine Glast374r f374r Brandschutzzwecke. Die Schrift befasst sich ausdr374cklich, wie vom Patentge-richt ausgef374hrt, nur mit dem Vertikalprofil eines T374rrahmens. Dieses wird als Flachprofil ausgebildet, an das die benachbarte Sto337fl344che der Brandschutz-scheibe unter Bildung einer schmalen Fuge angrenzt. Die Fuge kann durch ei-ne leistenf366rmige Fugenabdeckung abgedeckt werden, die als Hohlprofil aus-gebildet werden kann und dann zusammen mit dem Flachprofil den T374rrahmen bildet. Die Verwendung von Holz scheidet hierf374r offensichtlich aus. 21 - 11 - 5. Die NiK 25 betrifft eine Glast374r zum Abschluss von R344umen oder Eing344ngen. Zur Halterung wird die Glasscheibe an ihren senkrechten Kanten zwischen vertikal verlaufende Riegel eingesetzt. Dazu sind die Riegel mit senk-recht verlaufenden Nuten versehen, deren Breite der Dicke der Glasscheibe entspricht. Der vordere Riegel ist mit dem T374rdr374cker und dem Schloss und der hintere Riegel mit den B344ndern versehen. Horizontale Profile sind nicht vorge-sehen. Eine Eignung f374r Brandschutzzwecke wird nicht erw344hnt. 22 6. Die NiK 26 offenbart einen Glast374rfl374gel mit einem T374rb344nder tragen-den Rahmen. Sie hebt als Vorteil hervor, dass von den sonst 374blichen Rahmen nur die beiden seitlichen Rahmenteile ben366tigt w374rden, wodurch sich optisch das Aussehen einer Ganzglast374r ergebe. Auch hierbei handelt es sich nicht um eine Brandschutzt374r. 23 IV. Zu Recht und mit zutreffender Begr374ndung hat das Patentgericht den Gegenstand der Erfindung als f374r den Fachmann nicht durch den Stand der Technik nahegelegt angesehen. Die Angriffe der Berufung gegen die patentge-richtliche Beurteilung greifen nicht durch. 24 Das Patentgericht hat als hier ma337geblichen Fachmann einen Fach-hochschulingenieur der Fachrichtung Holzbau angesehen, der 374ber Erfahrun-gen im Aufbau von T374r- und Rahmenkonstruktionen verf374gt. Soweit die Kl344ge-rin beanstandet, dass das Patentgericht von einer Ausbildung des Fachmanns in der Fachrichtung Holzbau ausgegangen sei, mag dies nur ein denkbarer Ausbildungsgang sein. Das Patentgericht hat jedoch zutreffend darauf abge-stellt, dass der Fachmann aufgrund seiner Erfahrungen im Aufbau von T374r- und Rahmenkonstruktionen alle im Stand der Technik bekannten L366sungen und nicht nur Holzkonstruktionen in den Blick genommen hat. 25 - 12 - Aus den vorgenannten Entgegenhaltungen und dem 374brigen in erster In-stanz geltend gemachten Stand der Technik ergab sich f374r einen solchen Fachmann kein Anlass, das (erhebliche) Gewicht der Brandschutzscheibe durch eine St374tzkonstruktion aus Holz aufzunehmen, die aus lediglich zwei, n344mlich den horizontal verlaufenden Tragprofilen, zusammengesetzt ist und die Last mittels Scharnierb344ndern auf die T374rzarge 374bertr344gt (Merkmale 2.2 und 2.3). Ein solcher Anlass ergab sich entgegen dem Vortrag der Kl344gerin nicht schon daraus, dass die NiK 3 dem Fachmann den Hinweis gab, dass die Ver-wendung von Profilen aus Hartholz den Vorteil einer gro337en Freiheit bei der Gestaltung des T374rrahmens mit sich bringe. Dies mag den Fachmann dazu an-geregt haben, Hartholz zu verwenden. Dies gen374gte aber noch nicht dazu, zur Lehre des Streitpatents zu gelangen. Die Entgegenhaltungen gehen vielmehr, soweit sie sich mit f374r Brandschutzzwecke geeigneten Glast374ren mit einer St374tzkonstruktion aus Holz befassen, durchweg von Konstruktionen mit einem Tragrahmen aus, die sie fortentwickeln. Dabei besteht der Tragrahmen zudem entweder teilweise aus Metall (NiK 3) oder es ist ein "Zwischenfries" vorgese-hen (NiK 9). Daraus, dass bei der T374r nach der NiK 9 auf das "Zwischenfries" verzichtet werden kann, wenn der Rahmen eine gr366337ere St344rke aufweist, konn-te der Fachmann nicht die Anregung entnehmen, von dem dort stets vorhande-nen Tragrahmen abzugehen. Diejenigen Glast374ren, die St374tzkonstruktionen lediglich aus zwei Profilen aufweisen oder bei denen zumindest nur zwei Profile beschrieben sind, arbeiten jeweils mit Vertikalprofilen und kommen entweder f374r eine Ausgestaltung aus Holz nicht in Betracht (NiK 13) oder sind als Brand-schutzt374ren nicht geeignet oder zumindest nicht als geeignet offenbart (NiK 25 und 26). Dabei vermag der Senat auch nicht der Ansicht der Kl344gerin zu folgen, dass es f374r den Fachmann beliebig sei, ob er statt der Vertikalprofile Horizon-talprofile als St374tzkonstruktion verwende. Dies stellt vielmehr v366llig andere An-forderungen an den Aufbau der T374r, die die Beliebigkeit ausschlie337en und dem Fachmann gerade nicht ohne weiteres Veranlassung gaben, zu einer St374tzkon- 26 - 13 - struktion aus zwei Horizontalprofilen 374berzugehen. Zwar m366gen die Erfinder letztlich "nur" den Mut aufgebracht haben, darauf zu vertrauen, dass mit zwei hinreichend starken h366lzernen Horizontalprofilen sowohl die Lasten abgetragen werden k366nnen als auch eine hinreichende Stabilit344t und Widerstandsf344higkeit der Brandschutzt374r erreicht werden kann. Eine Anregung, sich hier374ber Gedan-ken zu machen, ergab sich aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik aber nicht. Soweit die Kl344gerin den Gedanken einer St374tzkonstruktion aus zwei sich in horizontaler Richtung erstreckenden Tragprofilen vor allem aus der NiK 6 entnehmen will, wird dort dieser L366sungsgedanke nicht erw344hnt. Allein der Um-stand, dass er sich m366glicherweise aus der schematischen Darstellung eines Ausf374hrungsbeispiels ableiten lie337e, gen374gt nicht, dem Fachmann hierzu Ver-anlassung zu geben. Zudem eignet sich die Hohlprofilkonstruktion nach der NiK 6 weder f374r h366lzerne Profile noch f374r Brandschutzzwecke. 27 V. Mit dem Hauptanspruch haben auch die Unteranspr374che, die zweck-m344337ige Ausgestaltungen des Gegenstands von Patentanspruch 1 betreffen, Bestand. 28 - 14 - VI. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 i.V. mit 247 97 Abs. 1 ZPO. 29 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.01.2008 - 3 Ni 3/07 (EU) -
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