BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 5/09 Verk374ndet am: 29. April 2010 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 241, 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bg, Bj und Cl a) Der Gl344ubiger ist grunds344tzlich berechtigt, nur einen teilbaren Teil der ihm ver-traglich zustehenden Gesamtleistung vom Schuldner zu fordern, sofern dem nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) entgegensteht. b) Eine Klausel in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen eines Luftverkehrsunter-nehmens, in der bestimmt ist "Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein ange-gebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingel366st und verliert seine G374ltigkeit", benachteiligt den Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unan-gemessen und ist daher unwirksam. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 4. M344rz 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Bacher und Hoffmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2008 wird auf Kosten der Beklagten mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Verurteilung der Beklagten wie folgt neu gefasst wird: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f374r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- 200, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, nach dem 17. Dezember 2009 die nachfolgende oder eine dieser inhaltsgleiche Bestim-mung in Luftbef366rderungsvertr344ge mit Verbrauchern, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, einzubezie-hen, sofern der vereinbarte Abflugsort in der Bundesrepublik Deutschland liegt, sowie sich bei der Abwicklung derartiger, nach dem 17. Dezember 2009 geschlossener Vertr344ge auf die Bestim-mung zu berufen: "(3 c 1) 205 Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flug-schein angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingel366st und verliert seine G374ltigkeit." Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger, der Dachverband der Verbraucherzentralen in den Bundes-l344ndern, begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung einer bestimmten Klausel in ihren Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen. 2 Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in Gro337britannien. Auf ihrer Internetseite , die auch in deutscher Sprache aufgerufen werden kann, bietet die Beklagte Fl374ge unter Zugrundelegung ihrer Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen an. Nr. 3 c 1 dieser Gesch344ftsbedingungen enth344lt dabei folgende Regelung: " Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein ange-gebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingel366st und verliert seine G374ltigkeit." Unter Nr. 3 a 5 der Gesch344ftsbedingungen ist geregelt, dass ein An-spruch auf Luftbef366rderung nicht besteht, wenn der Kunde keinen g374ltigen Flugschein vorweisen kann. 3 Der Kl344ger sieht hierin eine unangemessene Benachteiligung der Flug-g344ste und hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Einbeziehung der Klausel Nr. 3 c 1 in Luftbef366rderungsvertr344ge mit Verbrauchern zu unterlassen und sich bei der Abwicklung von nach dem 1. April 1977 geschlossenen Vertr344-gen nicht auf diese Klausel zu berufen. Hilfsweise hat er seinen Antrag darauf beschr344nkt, die Klausel nicht in Vertr344gen mit Verbrauchern zu verwenden, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und bei denen der Ort des vertraglich geschuldeten Abflugs in Deutschland liegt. 4 - 4 - Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Das Beru-fungsgericht, dessen Urteil unter anderem in RRa 2009, 51 ver366ffentlicht ist, hat auf die Berufung der Beklagten deren Verurteilung auf den Umfang des Hilfsan-trags beschr344nkt und im 334brigen die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollst344ndi-gen Klageabweisung weiter. In der Verhandlung vor dem Senat hat der Kl344ger - mit Zustimmung der Beklagten - die Klage auf Vertr344ge beschr344nkt, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die deutschen Gerichte seien nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO international zust344ndig, weil der geltend ge-machte Unterlassungsanspruch sich auf eine unerlaubte Handlung oder eine dieser gleichstehende Handlung beziehe. 6 Die angegriffene Klausel sei gem344337 247 307 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil mit ihr das Verh344ltnis von Leistung und Gegenleistung gest366rt werde und die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzli-chen Regelung abweiche. Der Verbraucher zahle eine bestimmte Verg374tung, damit er zu einem bestimmten Zielort transportiert werde. Entgegen der Auffas-sung der Beklagten werde diese Leistung nicht unm366glich, wenn der Kunde eine Teilstrecke nicht antrete. Der Lufttransport mit Zwischenlandung sei keine rechtlich unteilbare Leistung, da er ohne Wertminderung und ohne Beeintr344ch-tigung des Leistungszwecks in Teilleistungen zerlegt werden k366nne. Selbst wenn man mit der Beklagten von einer rechtlichen Unm366glichkeit der Gesamt-leistung ausginge, die nach 247 275 BGB zu einer Befreiung der Beklagten von 7 - 5 - der Leistungspflicht f374hren w374rde, w344re sie nach 247247 283 Satz 1, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB den Flugg344sten zum Schadensersatz verpflichtet, so dass sie die Kosten des Ersatztransports zu tragen h344tte. Die angegriffene Klausel versto337e gegen diese gesetzliche Wertung, weil sie das Ziel habe, den Reisenden unter Fortbestand des Verg374tungsanspruchs seines Weitertransportanspruchs zu berauben. Hierdurch werde der Verbraucher unangemessen benachteiligt. Da die Klausel au337erdem als Vertragsstrafe anzusehen sei, versto337e sie auch gegen 247 309 Nr. 6 BGB. 8 II. Dies h344lt im Umfang des nach der teilweisen Klager374cknahme noch zu beurteilenden Klagebegehrens der rechtlichen Nachpr374fung stand. 9 1. F374r den Rechtsstreit sind die deutschen Gerichte gem344337 Art. 5 Nr. 3 EuGVVO international zust344ndig. Zu den unerlaubten und den diesen gleichge-stellten Handlungen im Sinne dieser Vorschrift geh366ren auch Angriffe auf die Rechtsordnung durch die Verwendung missbr344uchlicher Klauseln in Allgemei-nen Gesch344ftsbedingungen. Insoweit kommt es nicht darauf an, nach welcher Rechtsordnung die angegriffene Handlung materiellrechtlich zu beurteilen ist. Es ist auch nicht erforderlich, dass eine Rechtsverletzung tats344chlich eingetre-ten ist. Die Zust344ndigkeit ergibt sich bereits daraus, dass der Kl344ger behauptet, die Beklagte verwende im Inland eine von der Rechtsordnung missbilligte All-gemeine Gesch344ftsbedingung (vgl. Sen.Urt. v. 9.7.2009 - Xa ZR 19/08, NJW 2009, 3371 Tz. 10-14 m.w.N.). 10 2. Auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist - soweit es das Bestehen des Unterlassungsanspruchs selbst betrifft - deutsches Recht und sind mithin die 247247 1, 4a UKlaG anzuwenden. 11 - 6 - Dies folgt aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 vom 11. Juli 2007 374ber das auf au337ervertragliche Schuldverh344ltnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO). Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bezieht sich auf eine unerlaubte Handlung im Sinne dieser Verordnung (vgl. Sen.Urt. v. 9.7.2009 aaO Tz. 17-21). Da er nach der teilweisen Klager374cknahme nur noch gegen die Verwendung der angegriffenen Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen in nach dem 17. Dezember 2009 geschlossenen Vertr344gen gerichtet ist, ist er auch f374r die Vergangenheit ausschlie337lich nach der gem344337 ihrem Art. 32 am 11. Januar 2009 in Kraft getretenen Verordnung zu beurteilen. 12 Anzukn374pfen ist demnach an das Recht des Staats, in dem der Schaden eintritt (Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO) oder wahrscheinlich eintritt (Art. 2 Abs. 3 Buchst. b Rom-II-VO). Dies ist der Ort, an dem die von der Rechtsordnung missbilligten Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen wahrscheinlich verwendet werden, an dem also die von der Rechtsordnung gesch374tzten kollektiven Inter-essen der Verbraucher beeintr344chtigt sein sollen (BGH, Urt. v. 9.7.2009, aaO Tz. 17-19). Dies ist, soweit die Bef366rderungsbedingungen gegen374ber in Deutschland ans344ssigen Verbrauchern verwendet werden, die Bundesrepublik Deutschland. 13 3. Ebenso ist auch die Wirksamkeit der angegriffenen Klausel nach deutschem Recht zu beurteilen. 14 Dies ergibt sich nicht schon daraus, dass der geltend gemachte Unter-lassungsanspruch deutschem Sachrecht unterliegt. Nach der Gesamtschau von 247 1 und 247 4a UKlaG ist vielmehr eine gesonderte Ankn374pfung vorzunehmen. W344hrend 247 1 UKlaG einen Unterlassungsanspruch f374r den Fall begr374ndet, dass die angegriffenen Bestimmungen nach den 247247 307 bis 309 BGB und damit nach deutschem Sachrecht unwirksam sind, gew344hrt 247 4a UKlaG einen solchen An- 15 - 7 - spruch auch in bestimmten F344llen, in denen im Inland gegen verbrauchersch374t-zende Normen versto337en wird, die nicht zu den in 247247 1, 2 UKlaG aufgef374hrten Normen des deutschen Rechts geh366ren. F374r die Beurteilung der Wirksamkeit von Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen ist somit das jeweilige Vertragsstatut ma337geblich (vgl. BGH, Urt. v. 9.7.2009, aaO Tz. 25-29). Dies ist hier das deut-sche Recht. Ma337stab f374r die 334berpr374fung eines Berufungsurteils auf Rechtsfehler ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung. Zu ber374cksichtigen ist daher auch ein nach Erlass des Berufungsurteils ergangenes neues Gesetz, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverh344ltnis erfasst (BGH, Beschl. v. 20.1.2005 - IX ZB 134/04, NJW 2005, 1508, 1509 un-ter II 3 a aa; BGHZ 60, 68, 71 f.; 141, 329, 336 ; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., 247 545 Rdn. 6). Am 17. Dezember 2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 374ber das auf vertragliche Schuldverh344ltnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) gem344337 ihrem Art. 29 in Kraft getreten. Sie ist gem344337 Art. 28 Rom-I-VO nur auf Vertr344ge anzuwenden, die nach diesem Datum geschlossen worden sind. 16 Nach dieser Verordnung ist f374r Personenbef366rderungsvertr344ge, wenn die Parteien wie im vorliegenden Fall keine Rechtswahl getroffen haben, gem344337 Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Rom-I-VO das Recht des Staates ma337geblich, in dem die zu bef366rdernde Person ihren gew366hnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in die-sem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. Da Streit-gegenstand im Revisionsverfahren nur noch die Verwendung der beanstande-ten Klausel in nach dem 17. Dezember 2009 geschlossenen Vertr344gen ist, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die ihren Wohnsitz in Deutschland ha-ben, und in denen ein Abflugort in Deutschland vereinbart wird, ist folglich die Wirksamkeit der beanstandeten Klausel nach deutschem Recht zu beurteilen. 17 - 8 - 4. Der Kl344ger kann von der Beklagten gem344337 247 1 UKlaG in Verbindung mit 247 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG die Unterlassung der Verwendung der beanstande-ten Klausel verlangen. Sie ist gem344337 247 307 Abs. 1 BGB unwirksam. 18 19 a) Mit dieser Klausel wird ein Recht des Kunden, die geschuldete Be-f366rderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, ausgeschlossen. Die-ser Ausschluss ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, der Inhaltskontrolle gem344337 247247 307 bis 309 BGB unterworfen. aa) Der Inhaltskontrolle unterliegen gem344337 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB Be-stimmungen in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese erg344nzen. Hingegen unterliegen Abreden 374ber den un-mittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen (sog. Leistungsbeschreibungen) mit R374cksicht auf die Vertragsfreiheit ebenso wenig der Inhaltskontrolle wie Vereinbarungen 374ber das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt, insbeson-dere soweit sie dessen H366he betreffen (vgl. BGHZ 146, 331, 338). Nicht kon-trollf344hige Leistungsbeschreibungen in diesem Sinne sind allerdings nur solche Bestimmungen, die Art, Umfang und G374te der geschuldeten Leistung festlegen (BGHZ 161, 189, 190 f.; 148, 74, 78 zu 247 8 AGBG; Palandt/Gr374neberg, BGB, 69. Aufl. 2010, 247 307 Rdn. 54; Wolf in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., 247 307 BGB Rdn. 288 ff.). Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leis-tung ver344ndern, ausgestalten oder modifizieren, unterliegen dagegen der In-haltskontrolle. Damit bleibt f374r die der 334berpr374fung entzogene Leistungsbe-schreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne die man-gels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 148, 74, 78; 141, 137, 141; 127, 35, 41; 123, 83, 84). 20 - 9 - bb) Zu den Hauptleistungspflichten der von der Beklagten mit ihren Kun-den geschlossenen Personenbef366rderungsvertr344ge geh366ren einerseits die Be-f366rderungsleistung, gekennzeichnet durch Abflugort, Zielort und Termin sowie die zu bef366rdernde(n) Person(en), und andererseits das f374r die Bef366rderungs-leistung zu zahlende Entgelt. Mit einem Ausschluss des Rechts des Fluggasts, die vereinbarte Bef366rderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, wird weder die vertraglich geschuldete Leistung der Beklagten noch ihr Entgeltan-spruch inhaltlich ver344ndert. 21 cc) Mit dem Ausschluss eines Anspruchs des Fluggasts auf Teilleistun-gen weichen die Bef366rderungsbedingungen von der gesetzlichen Regelung ab. 22 (1) Der Gl344ubiger ist grunds344tzlich berechtigt, nur einen teilbaren Teil der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung vom Schuldner zu fordern, sofern dem nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) entgegen-steht (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.1977 - V ZR 235/74, WM 1978, 192 unter I 3 b; Staudinger/Bittner, BGB, Bearb. 2009, 247 266 Rdn. 36; M374nchKomm.BGB/Kr374ger, 5. Aufl., 247 266 Rdn. 21). Diese Regel z344hlt zu den wesentlichen Grund-gedanken des Schuldrechts, denn mit dem Recht zur Forderung von Teilleis-tungen soll der Gl344ubiger die M366glichkeit haben, von einer Gesamtleistung die Teile zu beziehen, die ihn daran (noch) interessieren. Gleiches gilt, wenn er die Gesamtleistung auf einen reduzierten Umfang beschr344nken m366chte, um Risi-ken oder Nachteile, die mit einer Forderung der gesamten Leistung verbunden w344ren, auf ein ertr344gliches oder gew374nschtes Ma337 zu reduzieren. Dieses Recht folgt aus dem allgemeinen, dem Leistungszweck entsprechenden Gerechtig-keitsgebot, eine Leistung nach M366glichkeit, Zumutbarkeit und Angemessenheit so zu erbringen, dass mit ihr der beabsichtigte Leistungserfolg, n344mlich die je-weils mit ihr verbundene Befriedigung der Interessen des Gl344ubigers, eintritt (vgl. Staudinger/Looschelders, BGB, Bearb. 2005, 247 242 Rdn. 171). 23 - 10 - (2) Die von der Beklagten angebotenen Flugbef366rderungsleistungen sind rechtlich und wirtschaftlich teilbar. 24 25 Eine Leistung ist teilbar, wenn sie ohne Wertminderung und ohne Beein-tr344chtigung des Leistungszwecks in Teilleistungen zerlegt werden kann (Palandt/Gr374neberg aaO, 247 266 Rdn. 3). Die in der m374ndlichen Verhandlung er366rterten Anwendungsbeispiele zeigen deutlich, dass die mehr als einen Di-rektflug umfassende Flugbef366rderungsleistung der Beklagten in der Regel in diesem Sinne ohne weiteres in die auf den einzelnen Fl374gen von der Beklagten zu erbringenden Bef366rderungsleistungen zerlegt werden kann. Die beanstande-te Klausel betrifft zum einen die F344lle zumeist grenz374berschreitender Fl374ge ("Cross-Border-Selling"), bei denen ein Kunde zusammen mit einem von ihm gew374nschten Hauptflug einen vorangehenden Zubringerflug zu dem Abflugha-fen des Hauptflugs mitbucht. Zum anderen betrifft sie die gleichzeitige Buchung von Hin- und R374ckflug, auch in Form eines 334berkreuzbuchens ("Cross-Ticketing"). In beiden F344llen ist die vertragliche Gesamtleistung in tats344chlicher und rechtlicher Hinsicht teilbar. Eine Unm366glichkeit der Teilung ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt des absoluten Fixgesch344fts, denn Luftbef366rderungsleistungen stellen in der Re-gel keine absoluten Fixgesch344fte dar (vgl. Sen.Urt. v. 28.5.2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 Tz. 12). Unabh344ngig davon ist eine Teilleis-tung auch bei einem Fixgesch344ft m366glich, sofern sich an dem Zeitpunkt, zu dem die Teilleistung in Anspruch genommen wird, nichts 344ndert. Dass der Erf374l-lungsanspruch des Fluggasts sich jeweils nur auf einen konkreten Flug bezieht, mit der Nichtteilnahme an diesem insoweit regelm344337ig wegf344llt und keinen An-spruch auf Wiederholung des Flugs besteht, ergibt sich aus einer wirtschaftli-chen Unm366glichkeit gem344337 247 275 Abs. 2 BGB, weil es dem Luftverkehrsunter-nehmen bei einem Linienflug nicht zuzumuten ist, den Flug zu wiederholen. 26 - 11 - Diese wirtschaftliche Unm366glichkeit betrifft indessen allein den vers344umten, nicht angetretenen (Teil-)Flug. Die Durchf374hrung der weiteren im Flugschein versprochenen Fl374ge wird hierdurch nicht unm366glich, weshalb eine solche Un-m366glichkeit einer Teilbarkeit der Flugbef366rderungsleistung nicht entgegensteht. Ob dies, wie von der Revision geltend gemacht, dann anders ist, wenn die Be-f366rderungsleistung nicht mit zwei - regelm344337ig auch gesondert buchbaren - Fl374-gen erbracht wird, sondern mit einem einzigen Flug, bei dem eine Zwischenlan-dung erfolgt, kann dahinstehen, da die angegriffene Klausel nicht auf solche F344lle beschr344nkt ist. (3) Der Anspruch des Fluggasts auf Teilleistungen ist auch nicht grund-s344tzlich nach Treu und Glauben ausgeschlossen. 27 Dies mag zwar der Fall sein, wenn der Fluggast schon bei Vertrag-schluss nicht die Absicht hat, die Gesamtleistung der Beklagten in Anspruch zu nehmen, sondern diese nur deshalb bucht, weil er auf diese Weise an einen Preisvorteil gelangen kann, den die Beklagte etwa Flugg344sten anbietet, die die Unbequemlichkeiten und den Zeitverlust einer Umsteigeverbindung auf sich nehmen, obwohl von dem von ihnen gew374nschten Abflughafen auch Direktver-bindungen zu ihrem Endziel angeboten werden. Die beanstandete Klausel ist jedoch nicht auf den Ausschluss des Anspruchs auf Teilleistungen in solchen F344llen beschr344nkt, sondern erfasst etwa auch F344lle, in denen sich der Fluggast wegen einer ver344nderten Terminplanung bereits am Abflughafen f374r den Haupt-flug oder in dessen N344he befindet oder in denen er den Zubringerflug verpasst, den Hauptflug aber noch auf anderem Wege erreichen kann. In diesen F344llen steht der Grundsatz von Treu und Glauben dem Anspruch des Fluggasts auf die Bef366rderung mit dem Hauptflug nicht entgegen. 28 - 12 - b) Der (generelle) Ausschluss des Rechts eines Kunden, die Bef366rde-rungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil er mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist und die Interessen der Beklagten das Abweichen von der gesetzlichen Regelung 374ber den von der Klausel beschrittenen Weg nicht zu rechtfertigen verm366gen. 29 aa) Die Beklagte verfolgt mit der beanstandeten Klausel das Interesse, bestimmte Fernfl374ge im Verbund mit Zubringerfl374gen und bestimmte Hin- und R374ckfl374ge billiger anbieten zu k366nnen als den jeweils vom Gesamtleistungsver-sprechen umfassten einzelnen Flug allein. Solche Angebote er366ffnen ihr die M366glichkeit, geringeren Preiserwartungen am Abflugort des Zubringerflugs ge-recht werden zu k366nnen. Diese Erwartungen k366nnen aus unterschiedlichen Preisniveaus an einzelnen Abflugorten resultieren, ergeben sich h344ufig aber schon daraus, dass eine Umsteigeverbindung nur dann gebucht wird, wenn diese g374nstiger ist als eine Direktverbindung. Durch das Angebot von Hin- und R374ckfl374gen, die eine gewisse Mindestaufenthaltsdauer vorsehen, kann die Be-klagte den Preisvorstellungen von Touristen gerecht werden, die typischerweise eine l344ngere Verweildauer am Zielort einplanen und in ihrer Terminplanung fle-xibler und deshalb eher geneigt sind, gegen einen g374nstigeren Preis ung374nsti-gere Flugtermine in Kauf zu nehmen (vgl. Purnhagen/Hauzenberger, VuR 2009, 131, 132 f.). Eine solche Tarifgestaltung w374rde ihr Ziel verfehlen, wenn die Be-klagte hinnehmen m374sste, dass sich ein Fluggast etwa den niedrigeren Preis einer Umsteigeverbindung zunutze macht, um auf diese Weise einen Anspruch auf einen Direktflug zu erwerben, den die Beklagte zwar auch anbietet, f374r den sie aber einen h366heren Preis verlangt und auf dem Markt durchsetzen kann. Somit dient die beanstandete Klausel dem legitimen und von der Klauselkon-trolle grunds344tzlich zu respektierenden Bestreben der Beklagten, jeweils ent-sprechend der unterschiedlichen Nachfragesituation ihre Preise privatautonom 30 - 13 - zu gestalten, sich damit den jeweiligen Markterfordernissen anzupassen und so jeweils den f374r sie besten auf dem Markt erzielbaren Preis fordern zu k366nnen. 31 bb) Diesen Interessen der Beklagten steht jedoch das Interesse ihrer Kunden gegen374ber, bei einer nachtr344glichen 304nderung ihrer Planung oder bei Eintritt sonstiger Umst344nde, die sie an der Inanspruchnahme der ersten Teilleis-tung hindern oder ihr Interesse daran nachtr344glich entfallen lassen, nicht ihren gesamten Leistungsanspruch gegen die Beklagte zu verlieren. Sie m366chten im Rahmen der gebuchten Bef366rderungsleistung die Freiheit haben, weiterhin die gebuchten Flugstrecken in Anspruch nehmen zu k366nnen, die f374r sie noch von Interesse sind. F374r sie soll der gezahlte Flugpreis weiterhin zumindest den Ge-genwert verk366rpern, an dem sie aufgrund der eingetretenen 304nderungen noch ein Interesse haben, so dass sie nicht gezwungen sind, diesen Teil neu - und gegebenenfalls zu einem h366heren Preis - buchen zu m374ssen. cc) Diesem Interesse des Fluggasts wird nicht bereits dadurch Rech-nung getragen, dass die Beklagte in ihren Bef366rderungsbedingungen bei 304nde-rungsw374nschen eine Umbuchung anbietet, sofern der Fluggast bereit ist, einen entsprechend der 304nderung errechneten Flugpreis zu akzeptieren. Denn diese Klausel enth344lt keine Angabe 374ber den vom Fluggast in diesem Fall zu zahlen-den Preis und sch374tzt ihn daher nicht davor, einen von der Beklagten tagesak-tuell ermittelten h366heren Preis auch dann zahlen zu m374ssen, wenn er bei der Buchung den (isolierten) Anspruch auf den verbleibenden Teil der vereinbarten Bef366rderungsleistung zu demselben von ihm gezahlten oder sonst einem nied-rigeren Preis h344tte erwerben k366nnen, als ihn die Beklagte bei der Umbuchung einr344umt. 32 dd) Das Interesse der Beklagten, ein "Unterlaufen" ihres Tarifsystems zu verhindern, rechtfertigt den generellen Ausschluss des Anspruchs auf Teilleis- 33 - 14 - tungen jedenfalls deshalb nicht, weil mit der beanstandeten Klausel das 304quiva-lenzverh344ltnis des abgeschlossenen Flugbef366rderungsvertrages bei der Nicht-inanspruchnahme einer Teilleistung vollst344ndig zu Lasten des Kunden verscho-ben werden, indem dem gezahlten Flugpreis keine Gegenleistung mehr gegen-374ber stehen soll, w344hrend die Beklagte ihre Interessen zumutbarerweise durch eine andere, mildere Regelung ebenso wahren k366nnte. Pflichten und Sanktionen in allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, die auf-grund eines berechtigten Verwenderinteresses dem Vertragspartner auferlegt werden, unterliegen einem 334berma337verbot und bed374rfen einer konkreten und angemessenen Eingrenzung (BGH, Urt. v. 1.2.2005 - X ZR 10/04 - NJW 2005, 1774 unter II 2 c cc; Staudinger/Coester, BGB, Bearb. 2006, 247 307, Rdn. 98, 162; Ulmer/Brandner, AGBG, 9. Aufl., 247 9, Rdn. 73 f.) jedenfalls dann, wenn die Regelung wie vorliegend zu einer gravierenden Verschiebung des 304quivalenz-verh344ltnisses der Leistungsbeziehung zum Kunden f374hrt. 34 F374r die Wahrung der Interessen der Beklagten an einer autonomen Ge-staltung ihrer Tarifstruktur gen374gte zur Vermeidung einer Umgehung dieser Struktur eine Regelung, die den Kunden gegebenenfalls zur Zahlung eines h366-heren Entgelts verpflichtet, wenn die Bef366rderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird. Dazu w344re es etwa ausreichend, wenn in den Bef366rderungsbedingungen bestimmt w374rde, dass bei Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung f374r die verbleibende(n) Teilleistung(en) dasjenige Entgelt zu zahlen ist, das zum Zeitpunkt der Buchung f374r diese Teilleistung(en) verlangt worden ist, wenn dieses Entgelt h366her ist als das tats344chlich vereinbarte. 35 Eine solche Regelung ist f374r die Beklagte nicht deshalb unzumutbar, weil sie hiernach bei nur teilweiser Inanspruchnahme der Bef366rderungsleistung ge-gebenenfalls eine Zusatzverg374tung fordern m374sste. Auch nach der beanstande- 36 - 15 - ten Klausel kann sie ihre Rechte nur durchsetzen, wenn sie an jeder Station der Reise 374berpr374ft, ob die Bedingungen eingehalten sind, und Kunden, die die Leistung nicht vollst344ndig in Anspruch nehmen, abweist. In gleicher Weise kann sie die Gew344hrung der Teilleistung davon abh344ngig machen, dass der Kunde den gegebenenfalls anfallenden Aufpreis zahlt. Im 334brigen w344re bei einer sol-chen Regelung der Versuch der Umgehung der Tarifstruktur unattraktiv, so dass mit einer praktischen Anwendung der Regelung im Wesentlichen nur in denjenigen F344llen zu rechnen w344re, in denen der Kunde abweichend von seiner urspr374nglichen Planung disponieren muss und deshalb eine Teilleistung nicht in Anspruch nehmen kann. c) Entgegen der Revision verbietet Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 24. Sep-tember 2008 374ber gemeinsame Vorschriften f374r die Durchf374hrung von Luftver-kehrsdiensten in der Gemeinschaft nicht, Tarifbedingungen wie die beanstande-te Klausel als ein der isolierten Kontrolle unterliegendes Klauselwerk anzuse-hen und aufgrund nationalen Rechts f374r unwirksam zu erkl344ren. Mit dieser Ver-ordnung sollen die Kunden in die Lage versetzt werden, die Preise der ver-schiedenen Luftfahrtunternehmen zu vergleichen. Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dient diesem Informations- und Transparenzgebot und soll aus-schlie337lich den Zugang zu allen f374r die Preisgestaltung relevanten Faktoren sicherstellen, indem die der 326ffentlichkeit zug344nglich gemachten Flugpreise die anwendbaren Tarifbedingungen einschlie337en sollen (englische Fassung: "shall include the applicable conditions", franz366sische Fassung: "mentionnent les conditions applicables"). Entsprechend der 334berschrift dieses Artikels "Informa-tion und Nichtdiskriminierung" sollen die Informationspflichten des Luftfahrtun-ternehmens lediglich dahin konkretisiert werden, au337er den Preisen selbst auch die auf diese anwendbaren Tarifbedingungen zug344nglich zu machen (vgl. Vor-schlag der Kommission vom 18.7.2006 - KOM/2006/0396 -; Legislative Ent- 37 - 16 - schlie337ung des Europ344ischen Parlaments vom 11.7.2007 - P6_TA(2007)0337 -). Eine Aussage zur inhaltlichen 334berpr374fbarkeit der Tarif-bedingungen wird damit nicht getroffen und eine inhaltliche Kontrolle nach den hierf374r ma337geblichen nationalen Vorschriften nicht eingeschr344nkt. 38 Die Beantwortung dieser Frage erfordert keine vorherige Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Union. Ein rechtlicher Gesichtspunkt, der die Ge-fahr begr374nden k366nnte, Gerichte anderer Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union k366nnten zu Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 eine abweichen-de Auslegung vertreten, ist nicht erkennbar (vgl. zur Vorlagepflicht: BGH, Urt. v. 13.11.2001 - X ZR 134/00, GRUR 2002, 238, 242 f. unter III m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 39 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.12.2007 - 2/2 O 243/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.12.2008 - 16 U 76/08 -
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