BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 52/05 Verk374ndet am: 2. April 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 2. April 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Achilles und Dr. Berger f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. November 2004 verk374ndete Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-tentgerichts unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmit-tels abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Das europ344ische Patent 294 730 wird mit Wirkung f374r das Hoheits-gebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise f374r nich-tig erkl344rt, dass Patentanspruch 5 in R374ckbeziehung auf die Pa-tentanspr374che 1, 2 und 4, soweit letzterer nicht auf Patentanspruch 3 r374ckbezogen ist, entf344llt und die Patentanspr374che 1, 2 und 4, so-weit letzterer nicht auf Patentanspruch 3 r374ckbezogen ist, die fol-gende Fassung erhalten: Patentanspruch 1: 1. Raumlufttechnisches Ger344t mit 1.1 einem Geh344use (1), 1.2 jeweils mindestens einem R374ckluftanschluss (7), Au337en-luftanschluss (8), Fortluftanschluss (11) und Zuluft-anschluss (10), 1.3 unabh344ngig voneinander antreibbaren Zuluftventilatoren (42) und Fortluftventilatoren (41) f374r getrennte Zuluft- und Fortluftstr366me, 1.4 einem Kondensator (32), einem Verdampfer (33) und/oder einem W344rmerohr (34) sowie wahlweise einem oder meh-reren Filtern (31), 1.5 mehreren Klappensystemen (64, 65) und 1.6 einem zus344tzlichen Klappensystem (60), das in einem zu-s344tzlichen R374ckluftanschluss (9) angeordnet ist. - 3 - 2. In dem Geh344use sind zwei Kammern (23, 24) str366mungsseitig nebeneinander angeordnet und gegenseitig abgeschottet, wobei 2.1 die erste Kammer (23) mit dem Au337enluftanschluss (8) verbunden ist, 2.2 die zweite Kammer (24) mit dem R374ckluftanschluss (7) verbunden ist und 2.3 beide Kammern (23, 24) mit den Klappensystemen (64, 65) verbunden sind. 3. Die Klappensysteme (64, 65) 3.1 sind auf der Saugseite der Ventilatoren (41, 42) angeord-net und 3.2 steuern die Luftstr366me in Abh344ngigkeit von der Au337enluft-temperatur und der gew374nschten Raumlufttemperatur und -feuchtigkeit. 4. Die Klappensysteme (64, 65) sind so angeordnet und steuerbar, dass folgende Betriebsweisen des raumlufttechnischen Ger344ts m366glich sind: 4.1 ein reiner Umluftbetrieb mit wahlweiser Zuschaltung des Verdampfers (33), Kondensators (32) und/oder W344rme-rohrs (34), 4.2 ein reiner Au337enluftbetrieb, bei dem Au337enluft (AL) 374ber den Verdampfer (33) und/oder das W344rmerohr (34) und den Zuluftventilator (42) an den Zuluftanschluss (10) und R374ckluft (RL) 374ber den Kondensator (32) und/oder das W344rmerohr (34) und den Fortluftventilator (41) an den Fort-luftanschluss (11) abgegeben wird, oder 4.3 ein Mischbetrieb mit einer Mischung der Au337enluft und R374ckluft, bei dem zwei R374ckluftstr366me (RL) und/oder Au-337enluftstr366me (AL) unabh344ngig voneinander sowohl 374ber den Verdampfer (33) und/oder das W344rmerohr (34) in den Zuluftstrom (ZL) als auch 374ber den Kondensator (32) und/oder das W344rmerohr (34) in den Fortluftstrom (FL) einspeisbar sind. 5. Das zus344tzliche Klappensystem (60) 5.1 ist auf der Druckseite der Ventilatoren (41, 42) angeordnet und 5.2 steuert die Fortluftmenge oder den R374ckluftanteil des Fort-luftstroms (FL). Patentanspruch 2: Raumlufttechnisches Ger344t nach Anspruch 1, dadurch gekenn-zeichnet, dass das zus344tzliche Klappensystem (60) druckabh344ngig - 4 - arbeitet und beim Erreichen eines bestimmten Raumluftdrucks 366ff-net. Patentanspruch 4: Verfahren zum Betrieb eines raumlufttechnischen Ger344tes nach ei-nem der Anspr374che 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Fortluftventilator (41) temperaturabh344ngig geschaltet wird, wobei bei Stillstand des Fortluftventilators (41) und 334berdruck im zu klima-tisierenden Raum die R374ckluft (RL) 374ber das zus344tzliche Klappen-system (60) zur Fortluft (FL) geleitet wird. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, die von der Kl344gerin wegen Patentverletzung gerichtlich in Anspruch genommen wird, ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme der Priori-t344t einer Voranmeldung in Deutschland vom 8. Juni 1987 am 4. Juni 1988 an-gemeldeten, inzwischen durch Ablauf der H366chstschutzdauer erloschenen, auch mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 294 730 (Streitpatents), das ein "raumlufttechnisches Ger344t" betrifft. Patentanspruch 1 lautet in der Fassung, die er im europ344ischen Einspruchsver-fahren auf Grund einer Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer (T 551/94 - 3.2.3) erhalten hat ("B2-Schrift"), wie folgt: 1 "Raumlufttechnisches Ger344t mit einem Geh344use (1), in dem unab-h344ngig voneinander antreibbare Zuluftventilatoren (42) und Fortluft- - 5 - ventilatoren (41) f374r getrennte Zuluft- und Fortluftstr366me, ein Kon-densator (32), ein Verdampfer (33) und/oder ein W344rmerohr (34) sowie wahlweise ein oder mehrere Filter (31) und mehrere die Luft-str366me in Abh344ngigkeit von der Au337enlufttemperatur und der ge-w374nschten Raumlufttemperatur und -feuchtigkeit steuernde, auf der Saugseite der Ventilatoren angeordnete Klappensysteme (64, 65) vorgesehen sind, das mindestens einen Au337enluftanschlu337 (8), Fortluftanschlu337 (11), R374ckluftanschlu337 (7) und Zuluftanschlu337 (10) und zwei str366mungsseitig nebeneinander angeordnete und gegen-seitig abgeschottete Kammern (23, 24) aufweist, wobei die erste Kammer (23) mit dem Au337enluftanschlu337 (8) und die zweite Kam-mer (24) mit dem R374ckluftanschlu337 (7) und beide Kammern mit den Klappensystemen (64, 65) verbunden sind, die so angeordnet und steuerbar sind, da337 das raumlufttechnische Ger344t im reinen Um-luftbetrieb mit wahlweiser Zuschaltung des Verdampfers (33), Kon-densators (32) und/oder W344rmerohres (34), im reinen Au337enluftbe-trieb oder in einem Mischbetrieb mit einer Mischung der Au337enluft und R374ckluft betreibbar ist, und zwei R374ckluftstr366me (RL) und/oder Au337enluftstr366me (AL) unabh344ngig voneinander sowohl in den Zu-luftstrom (ZL) als auch in den Fortluftstrom einspeisbar sind." Wegen der (teilweise) gleichfalls angegriffenen abh344ngigen Patentan-spr374che 2, 4 und 5 des Streitpatents wird auf die Patentschrift verwiesen. 2 Die Kl344gerin hat insbesondere geltend gemacht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei durch einen - erstmals im Nichtigkeits-verfahren genannten - Prospekt der Ate Klimatechnik Alfred Teves GmbH in Frankfurt am Main "Jupiter Klimaschr344nke mit freier K374hlung" (D1) vorwegge-nommen, zumindest aber nahegelegt. Sie hat sich weiter u.a. auf die Ver366ffent-lichung der franz366sischen Patentanmeldung 2 402 163 (D4) gest374tzt. Sie hat beantragt, das Streitpatent im Umfang seiner Patentanspr374che 1, 2, 4 und 5, soweit die letztgenannten nicht unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 3 r374ckbezogen sind, f374r nichtig zu erkl344ren. 3 Die Beklagte hat das Streitpatent mit einer beschr344nkten Fassung des Patentanspruchs 1 verteidigt (Einf374gungen unterstrichen; in eckigen Klammern 4 - 6 - im angefochtenen Urteil vorgenommene Korrektur einer offenbaren Unrichtig-keit): "Raumlufttechnisches Ger344t mit einem Geh344use (1), in dem unab-h344ngig voneinander antreibbare Zuluftventilatoren (42) und Fortluft-ventilatoren (41) f374r getrennte Zuluft- und Fortluftstr366me, ein Kon-densator (32), ein Verdampfer (33) und/oder ein W344rmerohr (34) sowie wahlweise ein oder mehrere Filter (31) und mehrere die Luft-str366me in Abh344ngigkeit von der Au337enlufttemperatur und der ge-w374nschten Raumlufttemperatur und -feuchtigkeit steuernde, auf der Saugseite der Ventilatoren angeordnete Klappensysteme (64, 65) vorgesehen sind, das mindestens einen Au337enluftanschlu337 (8), Fortluftanschlu337 (11), R374ckluftanschlu337 (7) und Zuluftanschlu337 (10) und zwei str366mungsseitig nebeneinander angeordnete und gegen-seitig abgeschottete Kammern (23, 24) aufweist, wobei die erste Kammer (23) mit dem Au337enluftanschlu337 (8) und die zweite Kam-mer (24) mit dem R374ckluftanschlu337 (7) und beide Kammern mit den Klappensystemen (64, 65) verbunden sind, die so angeordnet und steuerbar sind, da337 das raumlufttechnische Ger344t im reinen Um-luftbetrieb mit wahlweiser Zuschaltung des Verdampfers (33), Kon-densators (32) und/oder W344rmerohres (34), im reinen Au337enluftbe-trieb, bei dem Au337enluft (AL) 374ber den Verdampfer (33) und/oder das W344rmerohr (34) und Zuluftventilator (42) an den Zuluftanschlu337 (10) und R374ckluft (RL) 374ber den Kondensator (32) und/oder das W344rmerohr (34) und den Fortluftventilator (41) an den Fortluft- anschlu337 (11) abgegeben wird, oder in einem Mischbetrieb mit ei-ner Mischung der Au337enluft und R374ckluft betreibbar ist, und zwei R374ckluftstr366me (RL) und/oder Au337enluftstr366me (AL) unabh344ngig voneinander [sowohl] 374ber den Verdampfer (33) und/oder das W344r- merohr (34) [sowohl] in den Zuluftstrom (ZL) als auch 374ber den Kondensator (32) und/oder das W344rmerohr (34) in den Fortluft-strom einspeisbar sind." Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent, soweit beantragt, f374r nich-tig erkl344rt. 5 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beantragt, unter Ab344nderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit sie 6 - 7 - das Streitpatent verteidigt. Hilfsweise soll Patentanspruch 1 folgende Fassung erhalten (Einf374gungen kursiv): 1. Raumlufttechnisches Ger344t mit 1.1 einem Geh344use (1), 1.2 jeweils mindestens einem R374ckluftanschluss (7), Au337en-luftanschluss (8), Fortluftanschluss (11) und Zuluf-tanschluss (10), 1.3 unabh344ngig voneinander antreibbaren Zuluftventilatoren (42) und Fortluftventilatoren (41) f374r getrennte Zuluft- und Fortluftstr366me, 1.4 einem Kondensator (32), einem Verdampfer (33) und/oder einem W344rmerohr (34) sowie wahlweise einem oder meh-reren Filtern (31), 1.5 mehreren Klappensystemen (64, 65) und 1.6 einem zus344tzlichen Klappensystem (60), das in einem zu-s344tzlichen R374ckluftanschluss (9) angeordnet ist. 2. In dem Geh344use sind zwei Kammern (23, 24) str366mungsseitig nebeneinander angeordnet und gegenseitig abgeschottet, wobei 2.1 die erste Kammer (23) mit dem Au337enluftanschluss (8) verbunden ist, 2.2 die zweite Kammer (24) mit dem R374ckluftanschluss (7) verbunden ist und 2.3 beide Kammern (23, 24) mit den Klappensystemen (64, 65) verbunden sind. 3. Die Klappensysteme (64, 65) 3.1 sind auf der Saugseite der Ventilatoren (41, 42) angeord-net und 3.2 steuern die Luftstr366me in Abh344ngigkeit von der Au337enluft-temperatur und der gew374nschten Raumlufttemperatur und -feuchtigkeit. 4. Die Klappensysteme (64, 65) sind so angeordnet und steuerbar, dass folgende Betriebsweisen des raumlufttechnischen Ger344ts m366glich sind: 4.1 ein reiner Umluftbetrieb mit wahlweiser Zuschaltung des Verdampfers (33), Kondensators (32) und/oder W344rme-rohrs (34), 4.2 ein reiner Au337enluftbetrieb, bei dem Au337enluft (AL) 374ber den Verdampfer (33) und/oder das W344rmerohr (34) und den Zuluftventilator (42) an den Zuluftanschluss (10) und R374ckluft (RL) 374ber den Kondensator (32) und/oder das - 8 - W344rmerohr (34) und den Fortluftventilator (41) an den Fort- luftanschluss (11) abgegeben wird , oder 4.3 ein Mischbetrieb mit einer Mischung der Au337enluft und R374ckluft, bei dem zwei R374ckluftstr366me (RL) und/oder Au-337enluftstr366me (AL) unabh344ngig voneinander sowohl 374ber den Verdampfer (33) und/oder das W344rmerohr (34) in den Zuluftstrom (ZL) als auch 374ber den Kondensator (32) und/oder das W344rmerohr (34) in den Fortluftstrom (FL) einspeisbar sind. 5. Das zus344tzliche Klappensystem (60) 5.1 ist auf der Druckseite der Ventilatoren (41, 42) angeordnet und 5.2 steuert die Fortluftmenge oder den R374ckluftanteil des Fort-luftstroms (FL). Dabei sollen sich die R374ckbeziehungen in den nachgeordneten Patent-anspr374chen 1, 2 und 4 auf den derart eingeschr344nkten Patentanspruch bezie-hen; Patentspruch 5 soll nach dem Hilfsantrag entfallen. 7 Die Kl344gerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Sie st374tzt sich im Beru-fungsverfahren u.a. auch auf die deutsche Offenlegungsschrift 30 27 447 (E9). 8 Im Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. M. S. , Institut f374r Geb344udetechnik der Universit344t Stuttgart, Lehrstuhl f374r Heiz- und Raumluft-technik, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhand-lung erl344utert und erg344nzt hat. 9 Entscheidungsgr374nde: I. Das Streitpatent betrifft ein raumlufttechnisches Ger344t und ein Ver-fahren zum Betreiben eines solchen Ger344ts. 10 - 9 - 11 1. Die Beschreibung des Streitpatents verweist dabei zun344chst auf die franz366sische Patentanmeldung 2 402 163 (D4), die ein raumlufttechnisches Ger344t nach Art einer W344rmepumpe zeige, das unabh344ngig voneinander antreibbare Zuluftventilatoren und Fortluftventilatoren aufweise, weiter einen Kondensator, einen Verdampfer sowie wahlweise einen oder mehrere Filter und mehrere die Luftstr366me in Abh344ngigkeit von der Au337enlufttemperatur und der gew374nschten Raumlufttemperatur und -feuchtigkeit steuernde Klappensys-teme, die auf der Saugseite der Ventilatoren angeordnet seien, sowie mindes-tens einen Au337enluftanschluss, einen Fortluftanschluss, einen R374ckluftan-schluss und einen Zuluftanschluss. Die Klappensysteme seien so angeordnet und steuerbar, dass das Ger344t im reinen Umluftbetrieb mit wahlweiser Zuschal-tung des Verdampfers oder Kondensators, im reinen Au337enluftbetrieb oder in einem Mischbetrieb mit einer Mischung der Au337enluft und der R374ckluft betrie-ben werden k366nne (Beschr. Sp. 1 Abs344tze 1, 2). Zur Steuerung der verschie-denen Funktionen sollten die Klappensysteme so eingestellt werden, dass ein Teil der 374ber den Au337enluftanschluss zugef374hrten Au337enluft dem Zuluftventila-tor bzw. ein Teil der 374ber den R374ckluftanschluss zugef374hrten R374ckluft dem Fortluftventilator zugef374hrt werde. 2. Durch das Streitpatent soll ein raumlufttechnisches Ger344t bereitge-stellt werden, bei dem eine variable Regelung des R374ckluftmengenanteils bei der Zufuhr der R374ckluft und der Au337enluft in den verschiedenen Betriebsarten m366glich ist; dadurch soll der Wirkungsgrad des Ger344ts erh366ht werden (vgl. Beschr. Sp. 2 dritter Absatz). 12 3. Hierzu soll durch Patentanspruch 1 des Streitpatents in seiner vertei-digten Fassung ein raumlufttechnisches Ger344t zur Verf374gung gestellt werden 13 - 10 - 1. mit folgenden Komponenten: 1.1 einem Geh344use, 1.2 jeweils mindestens einem Au337enluftanschluss, Fortluftan-schluss, R374ckluftanschluss und Zuluftanschluss, 1.3 unabh344ngig voneinander antreibbaren Zuluftventilatoren und Fortluftventilatoren f374r getrennte Zuluft- und Fortluft-str366me, 1.4 einem Kondensator, einem Verdampfer und/oder einem W344rmerohr sowie wahlweise einem oder mehreren Filtern und 1.5 mehreren Klappensystemen, wobei 2. in dem Geh344use zwei Kammern str366mungsseitig nebeneinander angeordnet und gegenseitig abgeschottet sind und 2.1 die erste Kammer mit dem Au337enluftanschluss und 2.2 die zweite Kammer mit dem R374ckluftanschluss und 2.3 beide Kammern mit den Klappensystemen verbunden sind; 3. die Klappensysteme 3.1 sind auf der Saugseite der Ventilatoren angeordnet und steuerbar und 3.2 steuern die Luftstr366me in Abh344ngigkeit von der Au337enluft-temperatur und der gew374nschten Raumlufttemperatur und -feuchtigkeit; 4. die Klappensysteme erm366glichen damit folgende Betriebswei-sen: 4.1 einen reinen Umluftbetrieb mit wahlweiser Zuschaltung des Verdampfers, Kondensators und/oder W344rmerohrs, 4.2 einen reinen Au337enluftbetrieb, bei dem Au337enluft 374ber den Verdampfer und/oder das W344rmerohr und Zuluftventilator an den Zuluftanschluss und R374ckluft 374ber den Kondensator und/oder das W344rmerohr und den Fortluftventilator an den Fortluftanschluss abgegeben wird, 4.3 oder einen Mischbetrieb mit einer Mischung der Au337enluft und R374ckluft, bei dem zwei R374ckluftstr366me und/oder Au-337enluftstr366me unabh344ngig voneinander 374ber den Verdamp-fer und/oder das W344rmerohr sowohl in den Zuluftstrom als auch 374ber den Kondensator und/oder das W344rmerohr in den Fortluftstrom einspeisbar sind. Ein erfindungsgem344337es Ger344t im L344ngsschnitt, in Draufsicht und in Stirnseitenansicht zeigen Figuren 8 bis 10 der Zeichnungen des Streitpatents: 14 - 11 - Dabei bezeichnen die Bezugszeichen 64 und 65 die beiden Klappensys-teme und 23, 24 die mit diesen verbundenen Kammern, w344hrend die Bezugs-zeichen 7 den R374ckluftanschluss, 8 den Au337enluftanschluss, 10 den Zuluf-tanschluss und 11 den Fortluftanschluss bezeichnen. Mit 41 ist der Fortluftven-tilator und mit 42 der Zuluftventilator bezeichnet. 15 16 Derartige Ger344te, die beispielsweise in R344umen, die f374r den l344ngeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, aber auch in Fernmeldevermittlungs-anlagen u.344. eingesetzt werden, entnehmen der 344u337eren Umgebung Au337enluft und geben Fortluft in die Umgebung ab. Sie f374hren den zu klimatisierenden Innenr344umen Zuluft (darunter ist die gesamte dem Raum zustr366mende Luft zu verstehen) zu, die entweder aus der Au337enluft oder aus den zu klimatisieren-den R344umen entnommener R374ck- oder Abluft (der gesamten aus dem Raum abstr366menden Luft) besteht; der "wiederverwendete" Teil der Abluft wird als Umluft bezeichnet. Beim Durchgang durch das klimatechnische Ger344t kann die - 12 - Luft je nach den vorgegebenen Sollwerten klimatechnisch behandelt, n344mlich gefiltert, gek374hlt, erw344rmt, getrocknet oder befeuchtet werden. Die Ger344te k366n-nen im reinen Au337enluftbetrieb, im reinen Umluftbetrieb und im Mischbetrieb gefahren werden. Verdampfer und Kondensatoren sind g344ngige Elemente kli-matechnischer Ger344te; Verdampfer entziehen der Umgebung Energie und f374h-ren somit eine Abk374hlung herbei, w344hrend Kondensatoren W344rme an die vor-beistreichende Luft abgeben. W344rmerohre k366nnen die Funktion von Verdamp-fern und von Kondensatoren erf374llen. II. Gegen die in erster Instanz vorgenommenen Einf374gungen bestehen, was ihre urspr374ngliche Offenbarung und ihren den Schutzbereich nicht erwei-ternden Charakter betrifft, keine Bedenken. Dies gilt auch f374r die Einf374gungen in der in zweiter Instanz hilfsweise verteidigten Fassung des Patentan-spruchs 1. 17 III. Im Streit steht, soweit das Patent angegriffen ist, f374r die Beurteilung des Nichtigkeitsgrunds mangelnder Patentf344higkeit (Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 1 Int-Pat334G; Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EP334) nur, ob der Gegenstand des Streitpa-tents auf erfinderischer T344tigkeit beruht (Art. 56 EP334). Dies ist f374r seine in ers-ter Linie verteidigte Fassung zu verneinen. Insoweit hat das angefochtene Ur-teil daher Bestand, wobei der Senat in Absatz 2 der Urteilsformel entsprechend 247 319 ZPO, 247 95 PatG eine offenbare Unrichtigkeit der verk374ndeten Fassung seines Urteils berichtigt hat, in der nicht ber374cksichtigt worden ist, dass die Pa-tentanspr374che 4 und 5 mit der Nichtigkeitsklage nicht angegriffen sind, soweit sie auf Patentanspruch 3 r374ckbezogen sind. 18 1. Das Patentgericht hat zur Patentf344higkeit ausgef374hrt, der Ate-Prospekt (D1) beschreibe ein Klimager344t, bei dem abgesehen von str366mungs-m344337ig nebeneinander angeordneten Kammern (gem344337 Merkmal 2) und einer 19 - 13 - F374hrung der R374ckluft zum Fortluftanschluss 374ber den Kondensator (gem344337 Merkmal 4.2) alle Merkmale des verteidigten Patentanspruchs 1 verwirklicht seien. Dies gelte insbesondere auch f374r die voneinander unabh344ngige Steuer-barkeit der Klappensysteme, die es erlaube, die verschiedenen Luftstr366me im Mischbetrieb unabh344ngig voneinander einzuspeisen (Merkmal 4.3), wie aus der Darstellung der den Klappensystemen zugeordneten Servomotoren und der verschiedenen Funktionszust344nde des Klimager344ts folge. F374r die beiden (teil-weise) fehlenden Merkmale bekomme der Fachmann, ein Fachhochschulinge-nieur des Maschinenbaus der Fachrichtung Heizungs- und Klimatechnik, einen Hinweis aus der Ver366ffentlichung der franz366sischen Patentanmeldung 2 402 163 (D4). Bei dem dort beschriebenen Ger344t seien zwei 374bereinander und str366mungsseitig nebeneinander angeordnete Kammern verwirklicht. Der Fachmann habe diese rein bauliche Ma337nahme, die im 334brigen keinen Beitrag zur Probleml366sung liefere, bei Bedarf (etwa aus Platzgr374nden) w344hlen und auf das raumlufttechnische Ger344t nach dem Ate-Prospekt 374bertragen k366nnen. Die Ver366ffentlichung der franz366sischen Patentanmeldung zeige aber auch die Ab-gabe der R374ckluft 374ber den Kondensator an den Fortluftanschluss im Au337en-luftbetrieb. Sei es f374r den Fachmann wichtig, das Ger344t nach dem Ate-Prospekt auch im reinen Au337enluftbetrieb mit der K344ltemaschine einzusetzen, um z.B. in der 334bergangszeit eine K374hlung der von au337en zugef374hrten Frischluft vorzu-nehmen, k366nne er auf das Vorbild der Ver366ffentlichung der franz366sischen Pa-tentanmeldung zur374ckgreifen. Denn durch die Anordnung des Kondensators nach dieser werde die K344ltemaschine auch beim Au337enluftbetrieb einsetzbar. Die 334bertragung dieser Ma337nahme auf das Klimager344t nach dem Ate-Prospekt sei demzufolge naheliegend. 2. Die Beklagte macht demgegen374ber geltend, da der Kondensator des Ate-Prospekts wegen seiner Anordnung im "Bypass" nur von Au337enluft, nicht aber von Abluft durchstr366mt werde, k366nne die mechanische K374hleinrichtung nur 20 - 14 - im reinen Umluftbetrieb die volle K374hlleistung erbringen. Hingegen sei im rei-nen Au337enluftbetrieb keine und im Mischbetrieb nur eine eingeschr344nkte me-chanische K374hlung der Zuluft m366glich, da die vom Verdampfer aufgenommene W344rmemenge 374ber den Kondensator vollst344ndig abgef374hrt werden m374sse. Dies beeintr344chtige den Wirkungsgrad schon deshalb, weil damit eine Nutzung der k374hlen, weil bereits klimatisierten Abluft entfalle. Es fehle daher auch das Merkmal 3.2, denn eine unabh344ngige Klappensteuerung setze voraus, dass die mechanische K374hlung in jedem Betriebszustand einsetzbar sei. Weiter sei Merkmal 4.3 nicht verwirklicht, weil dieses aus "mehreren Unterkombinationen" bestehe und nach dem Ate-Prospekt nur zwei Au337enluftstr366me, nicht aber zwei R374ckluftstr366me unabh344ngig voneinander 374ber Verdampfer und Kondensator gef374hrt werden k366nnten. Das schrifts344tzliche Vorbringen, dass die W344rmepum-pe nach der Ver366ffentlichung der franz366sischen Patentanmeldung zur Umges-taltung der Vorrichtung nach dem Ate-Prospekt nicht anregen k366nne, weil sie ausschlie337lich darauf ausgerichtet sei, im Sommer eine maximale K374hlleistung und im Winter eine maximale Heizleistung zu erbringen, und mit der Zwangs-kopplung der Klappen einen Mischbetrieb mit einer Mischung unterschiedlicher Luftstr366me, insbesondere in stufenloser Form, nicht zulasse, hat die Beklagte in der m374ndlichen Verhandlung fallengelassen. 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten legt der Ate-Prospekt auch die Merkmale 2 und 3.2 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in seiner in erster Linie verteidigten Fassung nahe. Auch die weiteren Merkmale 4.2 und 4.3 ergeben sich f374r den vom Patentgericht zutreffend bestimmten Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. 21 a) Dass die Anordnung der Kammern (Merkmal 2), wie das Bundespa-tentgericht angenommen hat, eine blo337e Frage baulicher Zweckm344337igkeit war, 22 - 15 - stellt auch die Berufung nicht ernsthaft in Frage. Der Senat tritt insoweit der Auffassung der Vorinstanz bei. 23 b) Merkmal 3.2 sieht vor, dass die Klappensysteme die Luftstr366me in Abh344ngigkeit von der Au337enlufttemperatur und der gew374nschten Raumlufttem-peratur und -feuchtigkeit steuern. Daraus folgt entgegen der Auffassung der sich insoweit auf die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europ344ischen Patentamts st374tzenden Berufung nicht, dass die Klappen not-wendigerweise voneinander unabh344ngig in jede Position steuerbar sind. Auch eine eingeschr344nkte Steuerbarkeit kann dieses allgemeiner formulierte Merk-mal ausf374llen. Eine derartige Steuerbarkeit weist auch das in dem Ate-Prospekt vorbe-schriebene Ger344t auf. Die Textstelle S. 12 linke Spalte vorletzter Absatz des Ate-Prospekts besagt, dass f374r das K374hlen mit Au337enluft hochwertige, dicht-schlie337ende Klappen in die Umluft, Au337enluft und Fortluft eingebaut werden k366nnen, die 374ber Stellglieder automatisch bewegt werden. Weiter wird auf S. 12 rechte Spalte vierter Absatz ausgef374hrt, dass Steuerung und Regelung vollau-tomatisch erfolgen; Steuer- und Regelger344te und alle Bedienelemente seien in einer Ger344testelltafel eingebaut, ebenda hei337t es in der rechten Spalte im vor-letzten Absatz, dass die Bedienung der Ger344te 374ber ein Schalttableau erfolge; die Funktionen w374rden vorgew344hlt und 374ber Lampen w374rden der Betrieb der einzelnen Komponenten und eventuell auftretende St366rungen angezeigt, Tem-peratur- bzw. Feuchtef374hler, angeordnet in der R374ckluft, im Raum oder in der Zuluft, sorgten f374r einen automatischen Betrieb der Klimasch344chte. Die mecha-nische K374hlung ist dabei entgegen der Auffassung der Beklagten in jedem Be-triebszustand zur Regelung der gew374nschten Raumlufttemperatur und -feuchtigkeit einsetzbar und erbringt die jeweils ben366tigte K374hlleistung. Auf S. 12 linke Spalte wird im drittletzten Absatz angegeben, dass die mechanische 24 - 16 - K374hlung 374ber ein komplettes K344ltesystem mit luftgek374hltem Kondensator erfol-ge; bis auf die kleinen Ger344te bestimmter Modelle seien s344mtliche Ausf374hrun-gen mit einem Sicherheits-K374hlkreislauf versehen, zudem seien Leistungsrege-lungen lieferbar. Angesichts dieser Ausgestaltung ist die Auffassung der Be-klagten, dass bei den Ger344ten nach dem Ate-Prospekt Einschr344nkungen des Betriebs vorl344gen, nicht nachvollziehbar. c) Merkmal 4.3 sieht vor, dass die Anlage in einem Mischbetrieb aus Au337enluft und R374ckluft betrieben werden kann. Ihm sind die von der Beklagten angesprochenen drei "Unterkombinationen" nicht zu entnehmen. Das erste "und/ oder " in diesem Merkmal besagt nicht mehr, als dass es gen374gt, dass zwei Au337enluftstr366me unabh344ngig voneinander 374ber Verdampfer und Konden-sator gef374hrt werden k366nnen, wie dies ist auch nach dem Ate-Prospekt der Fall ist. Die Beklagte veranschaulicht dies selbst mit den Anlagen BK2 - 4. 25 Auch die Ver366ffentlichung der franz366sischen Patentanmeldung 2 402 163 erlaubt einen Mischbetrieb mit einer Mischung unterschiedlicher Luft-str366me in stufenloser Form. Dort wird n344mlich ausf374hrlich beschrieben, dass die Klappen (volets) alle Zwischenpositionen zur Mischung von Au337enluft und R374ckluft im variablen Verh344ltnis von 0-100% einnehmen k366nnen ("... cor-respondant 340 un m351lange d222air neuf et d222air vici351, dans des proportions d351ter-min351es variables de 0 340 100% 205"; S. 5 Z. 35 - S. 6 Z. 1). 26 d) Merkmal 4.2 sieht einen reinen Au337enluftbetrieb vor, bei dem Au337en-luft 374ber den Verdampfer und/oder das W344rmerohr und Zuluftventilator an den Zuluftanschluss und R374ckluft 374ber den Kondensator und/oder das W344rmerohr und den Fortluftventilator an den Fortluftanschluss abgegeben wird. Dies wird sowohl in der Ver366ffentlichung der franz366sischen Patentanmeldung 2 402 163 (siehe die vorgenannte Textstelle, wobei sich aus Figur 1 die M366glichkeit eines 27 - 17 - Luftflusses 374ber den Kondensator 5 ergibt) als auch in der deutschen Offenle-gungsschrift 30 27 447 (E9) gelehrt, bei der ein W344rmetauscher im Fortluft-strom vorgesehen ist, der beim Heizen als Verdampfer und beim K374hlen als Kondensator wirksam ist (Beschr. S. 5 374bergehend auf S. 6) und der im Au337en-luftbetrieb an den R374ckluft-Fortluftstrom W344rme abgibt, die dem Au337enluft-Zuluftstrom mittels des Zuluft-W344rmetauschers entzogen worden ist (vgl. Beschr. S. 11 mittlerer Absatz und hierzu Fig. 1). e) Von einer Zusammenschau dieser Entgegenhaltungen konnte den Fachmann auch nicht der Umstand abhalten, dass die Lage des Kondensators in dem Ate-Prospekt au337erhalb des Au337enluftstroms bewusst gew344hlt sein mag, um dadurch zu erreichen, dass der Kondensator keinen zus344tzlichen Str366mungswiderstand bieten konnte. Wollte der Fachmann n344mlich eine uni-versellere Einsetzbarkeit des Ger344ts, m366glicherweise auch nur f374r eine unter-geordnete Betriebszeit, erreichen, lag es f374r ihn auf der Hand, aus Wirtschaft-lichkeits374berlegungen daf374r einen erh366hten Str366mungswiderstand in Kauf zu nehmen, zumal der gerichtliche Sachverst344ndige 374berzeugend angegeben hat, dass zum Anmeldezeitpunkt der Str366mungswiderstand nicht im Blickpunkt des Entwicklers stand. Auch bei dem Klimaschrank nach dem Ate-Prospekt kann die K344ltemaschine beim Au337enluftbetrieb zugeschaltet werden; sie wird dann mittels eines Au337enluftteilstroms oder in anderer Weise r374ckgek374hlt. Dass der Fachmann f374r diese R374ckk374hlung auch den R374ckluftstrom einsetzen konnte, wie dies in der Ver366ffentlichung der franz366sischen Patentanmeldung 2 402 163 und der deutschen Offenlegungsschrift 30 27 447 geschieht, lag f374r ihn auf der Hand. Der Verneinung einer erfinderischen Leistung steht erst recht nicht ent-gegen, dass die Vorrichtung nach der Ver366ffentlichung der franz366sischen Pa-tentanmeldung 2 402 163 als "pompe 340 chaleur" (W344rmepumpe) bezeichnet ist, denn schon die Beschreibungseinleitung gibt an, dass sich die Erfindung auf Apparate zur Klimatisierung eines Wohn- oder Industrieraums ("aux appareils 28 - 18 - destin351s 340 assurer le conditionnement de l222air d222un local d222habitation ou in-dustriel") bezieht, mithin also auf ein raumlufttechnisches Ger344t im Sinn des Streitpatents; demzufolge stimmt auch die Klassifizierung bis in die Unterklasse 374berein. 29 IV. Hingegen erlauben die Ergebnisse der Verhandlung und Beweisauf-nahme nicht die Wertung, dass auch der Gegenstand der hilfsweise verteidig-ten Fassung des Patentanspruchs 1 dem Fachmann nahegelegt war. 1. In dieser Fassung werden in Patentanspruch 1 folgende weitere Merkmale eingef374gt: 30 5. Das zus344tzliche Klappensystem (60), das in einem zus344tzlichen R374ckluftanschluss (9) angeordnet ist, 5.1 ist auf der Druckseite der Ventilatoren (41, 42) angeordnet und 5.2 steuert die Fortluftmenge oder den R374ckluftanteil des Fortluft-stroms (FL). Dadurch wird die M366glichkeit geschaffen, einen Teil der R374ckluft unmit-telbar zur Fortluft zu leiten. Damit k366nnen Ver344nderungen des Raumluftdrucks ausgeglichen werden. Dies erm366glicht eine weitgehend voneinander unabh344n-gige Steuerung der Luftstr366me, ohne dass auf deren ausgeglichene Gesamtbi-lanz geachtet werden muss. Zwar war aus der Ver366ffentlichung der franz366si-schen Patentanmeldung 2 402 163 ein zus344tzliches Klappensytem in Gestalt der auf der Druckseite der Ventilatoren angeordneten Klappen (28, 29) be-kannt. Diese Klappen sind aber keine "Zusatzklappen" f374r die Leitung der R374ckluft zur Fortluft und lassen sich daher nicht ohne Weiteres auf die L366sun-gen, wie sie der Ate-Prospekt zeigt, 374bertragen. F374r die von der Kl344gerin ange-f374hrte 334berlegung, dass ein zus344tzliches Klappensystem nur dann sinnvoll sei, wenn es durch einen zus344tzlichen R374ckluftanschluss erm366glicht werde, den 31 - 19 - Fortluftventilator zu umgehen, fand sich im Stand der Technik jedoch keine An-regung. 32 Den vom gerichtlichen Sachverst344ndigen ge344u337erten Zweifeln an der Ausf374hrbarkeit, die - falls sie durchgriffen - der Beschr344nkung des Patents ent-gegenstehen m374ssten, vermag der Senat nicht beizutreten. Der Sachverst344n-dige hat sich darauf gest374tzt, dass die Ausf374hrbarkeit der L366sung, die Abluft ohne Einsatz eines Ventilators unmittelbar der Fortluft zuzuf374hren von der Dich-tigkeit des zu be- und entl374ftenden Raums abh344nge. Dies zeigt, dass die nun-mehr schutzbeanspruchende L366sung bei entsprechendem Aufwand grunds344tz-lich ausf374hrbar ist; dass sie immer zum Erfolg f374hren muss, ist f374r die Bejahung der Ausf374hrbarkeit nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 28.4.1999 - X ZB 12/98, GRUR 1999, 920, 922 - Fl344chenschleifmaschine) . 2. Die mit Patentanspruch 1 in dieser Fassung verteidigten, auf ihn r374ckbezogenen Patentanspr374che werden von ihrer R374ckbeziehung getragen. 33 - 20 - 34 V. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. 247247 91, 92, 97 ZPO. Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Achilles Berger Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.11.2004 - 1 Ni 15/03 (EU) -
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