BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 52/08 Verk374ndet am: 18. Februar 2010 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Formteil EP334 Art. 138 Abs. 1 Buchst. c; IntPat334bkG Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 3 Zur Offenbarung eines Merkmals als zur Erfindung geh366rend kann die Darstel-lung in einer Zeichnung gen374gen, auf die sich die Beschreibung oder die Pa-tentanspr374che der Anmeldeunterlagen beziehen. Ma337geblich ist, ob die merk-malsgem344337e Ausgestaltung nach der Gesamtoffenbarung aus fachm344nnischer Sicht als m366gliche Ausf374hrungsform der zum Patent angemeldeten Erfindung erscheint. BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - Xa ZR 52/08 - Bundespatentgericht - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 18. Februar 2010 durch den Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Februar 2008 ver-k374ndete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-tentgerichts abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Das europ344ische Patent 1 140 562 wird unter Abweisung der wei-tergehenden Klage mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundes-republik Deutschland insoweit f374r nichtig erkl344rt, als Patentan-spruch 1 374ber folgende Fassung hinausgeht, auf die sich - unter Wegfall der Patentanspr374che 11 und 12 - die Patentanspr374che 2 bis 10 in der Fassung der ge344nderten Patentschrift r374ckbeziehen: "Formteil f374r Kraftfahrzeugkarosserien umfassend: - ein langf366rmiges Hauptprofil (2); - Kupplungsmittel (6), die an dem Hauptprofil (2) operativ ange-schlossen sind, zur Verbindung eines entsprechenden Anke-rungsbereichs (5a) von einer Karosserie (5) eines Kraftfahr-zeuges, wobei die Kupplungsmittel (6) umfassen: - ein kontinuierliches Tragelement (7), das mit dem Hauptprofil (2) verbunden ist, wobei das Tragelement (7) eine vorbestimm-te Anzahl von Kupplungssitzen (11) aufweist, die in einem vor-bestimmten Abstand voneinander liegen, der zur Verbindung mit den entsprechenden im Ankerungsbereich (5a) liegenden Vorspr374ngen geeignet ist; und - einen L344ngssitz (8), der auf dem Hauptprofil (2) erhalten ist, zum Einf374gen des kontinuierlichen Tragelementes (7), wobei der L344ngssitz (8) im Querschnitt eine L344ngs366ffnung (10) auf- - 3 - weist, um einen Zugang zu den Kupplungssitzen (11) zu erlau-ben, und Unterschnitte (12) aufweist, die als Anschlag gegen einen entsprechenden Anschlagsabschnitt (13) des kontinuier-lichen Tragelementes (7) wirken, - wobei die Unterschnitte (12) des Hauptprofils (2) das Heraus-ziehen der Kupplungsmittel (6) durch die L344ngs366ffnung verhin-dern k366nnen, - wobei jeder Kupplungssitz (11) mindestens einen Einf374gungs-bereich (11a) zum Einf374gen eines an der Karosserie ver-schwei337ten Befestigungsvorsprunges (9) und mindestens ei-nen Verriegelungsbereich (11b), um die Bewegung des Form-teils in einer Richtung weg von der Karosserie zu blockieren, aufweist, - und wobei jeder Verriegelungsbereich (11b) einen vorsprin-genden Abschnitt (15) aufweist, dessen Dicke geringer ist als die Gesamtdicke des kontinuierlichen Tragelementes (7)." Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden zu 3/4 der Kl344gerin und zu 1/4 der Beklagten auferlegt. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Berufungsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 1 140 562 (Streitpatents), das am 23. Dezember 1998 angemeldet worden ist. Es umfasst 16 Patentanspr374che. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch: 1 "Moulding element for motor vehicle bodies comprising: 2 - 4 - - a main section bar (2) of elongated conformation; - attachment means (6) operatively associated to the main section bar (2) and destined to engage a corresponding securing area (5a) of a body (5) of a motor vehicle, said attachment means (6) including: - a continuous support element (7) engaged to the main section bar (2), said support element (7) presenting a pre-set number of at-tachment seats (11) located at a pre-set mutual distance suitable for engagement with the corresponding projections carried by said securing area (5a); and - a longitudinal seat (8) obtained on the main section bar (2) for re-ceiving said continuous support element (7), the longitudinal seat (8) presenting in cross-section a longitudinal opening (10) to allow access to said attachment seats (11) and undercuts (12) acting in opposition on a corresponding bearing portion (13) of the continu-ous support element (7); characterized in that said undercuts (12) of the main section bar (2) are capable of preventing extraction of the attachment means (6) through the longitudinal opening." Auf Antrag der Beklagten ist das Patent mit Wirkung f374r die Bundesrepu-blik Deutschland mit Beschluss der Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Oktober 2006 beschr344nkt worden. Patentanspruch 1 lau-tet danach: 3 "Formteil f374r Kraftfahrzeugkarosserien umfassend: - ein langf366rmiges Hauptprofil (2); - Kupplungsmittel (6), die an dem Hauptprofil (2) operativ ange-schlossen sind, zur Verbindung eines entsprechenden Anke-rungsbereichs (5a) von einer Karosserie (5) eines Kraftfahrzeu-ges, wobei die Kupplungsmittel (6) umfassen: - ein kontinuierliches Tragelement (7), das mit dem Hauptprofil (2) verbunden ist, wobei das Tragelement (7) eine vorbestimmte An-zahl von Kupplungssitzen (11) aufweist, die in einem vorbestimm-ten Abstand voneinander liegen, der zur Verbindung mit den ent-sprechenden im Ankerungsbereich (5a) liegenden Vorspr374ngen geeignet ist; und - 5 - - einen L344ngssitz (8), der auf dem Hauptprofil (2) erhalten ist, zum Einf374gen des kontinuierlichen Tragelementes (7), wobei der L344ngssitz (8) im Querschnitt eine L344ngs366ffnung (10) aufweist, um einen Zugang zu den Kupplungssitzen (11) zu erlauben, und Un-terschnitte (12) aufweist, die als Anschlag gegen einen entspre-chenden Anschlagsabschnitt (13) des kontinuierlichen Tragele-mentes (7) wirken; dadurch gekennzeichnet, dass die Unterschnitte (12) des Hauptprofils (2) das Herausziehen der Kupplungsmittel (6) durch die L344ngs366ffnung verhindern k366nnen, und dass jeder Kupplungssitz (11) mindestens einen Einf374gungsbe-reich (11a) zum Einf374gen eines Befestigungsvorsprunges (9) und mindestens einen Verriegelungsbereich (11b), um die Bewegung des Formteils in einer Richtung weg von der Karosserie zu blockieren, aufweist." Die Kl344gerin greift mit der Nichtigkeitsklage das Streitpatent im Umfang der Patentanspr374che 1 bis 12 an, deren Gegenstand sie f374r nicht patentf344hig h344lt. 4 Die Beklagte hat das Streitpatent mit einer Fassung des Patentan-spruchs 1 verteidigt, bei der an die Stelle des Kennzeichens des beschr344nkten Patentanspruchs die folgenden Merkmale treten: 5 - wobei die Unterschnitte (12) des Hauptprofils (2) das Herauszie-hen der Kupplungsmittel (6) durch die L344ngs366ffnung verhindern k366nnen, - wobei jeder Kupplungssitz (11) mindesten einen Einf374gungsbe-reich (11a) zum Einf374gen eines an der Karosserie verschwei337ten Befestigungsvorsprunges (9) und mindestens einen Verriege-lungsbereich (11b), um die Bewegung des Formteils in einer Rich-tung weg von der Karosserie zu blockieren, aufweist, - und wobei jeder Verriegelungsbereich (11b) einen vorspringenden Abschnitt (15) aufweist, dessen Dicke geringer ist als die Ge-samtdicke des kontinuierlichen Tragelementes (7). Sie hat au337erdem weitere Hilfsantr344ge gestellt. 6 - 6 - Das Patentgericht hat das Streitpatent im Umfang seiner Anspr374che 1 bis 12 mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nich-tig erkl344rt. 7 8 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Hauptantrag weiterverfolgt sowie das Streitpatent in der Fas-sung von neun Hilfsantr344gen verteidigt. Die Kl344gerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 9 Als gerichtlicher Sachverst344ndiger hat Prof. Dr.-Ing. L. , Fachhochschule S. I. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. 10 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung hat Erfolg. Das Streitpatent hat in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung Bestand. 11 I. Das Streitpatent betrifft ein Formteil f374r Kraftfahrzeugkarosserien und ein Verfahren zur Herstellung eines solchen Formteils. Das Formteil ist insbe-sondere dazu bestimmt, als Abschluss und/oder Schutz von Kraftfahrzeugka-rosserien, beispielsweise T374ren, Sto337f344nger oder Randbereiche des unteren Umfangs der Karosserie verwendet zu werden. Die Streitpatentschrift bezeich-net es als bekannt, dass derartige Formteile aus einem bandf366rmigen Kunst-stoffteil bestehen, das mit Verbindungsmitteln f374r den Einsatz an Karosserietei-len versehen ist. In der deutschen Offenlegungsschrift 42 17 513 (NiK 2) sei ein Formteil beschrieben, das aus zwei Teilen bestehe, n344mlich einem Rahmen, der an der Karosserie mittels Klebeb344ndern und vom Rahmen vorstehender Bolzen angebracht sei, und einer am Rahmen eingeschnappten Abdeckung. 12 - 7 - Die Montage des komplett vormontierten Formteils an der Fahrzeugkarosserie erfolge durch verrastendes Einf374hren der Bolzen in zugeh366rige 326ffnungen an der Fahrzeugkarosserie. Die Nachteile einer solchen Verankerungsart und an-derer bekannter Ausf374hrungsarten l344gen entweder in der nicht zuverl344ssigen Verbindung mit der Karosserie oder aber darin, dass bei der Verwendung von an die Karosserie angeschwei337ten Bolzen f374r die Montage eines Formelemen-tes zahlreiche Arbeitsschritte notwendig seien. Durch das Streitpatent soll demgegen374ber ein Formteil bereitgestellt werden, das hohe Festigkeitswerte und eine dauerhaft zuverl344ssige Veranke-rung in der Karosserie gew344hrleistet und mit geringem Materialaufwand wirt-schaftlich herzustellen und einfach zusammenzubauen ist. Das Streitpatent schl344gt dazu im verteidigten Patentanspruch 1 ein Formteil f374r Kraftfahrzeugka-rosserien mit folgenden Merkmalen vor: 13 1. einem langgestreckten Hauptprofil (2), 2. mit dem Hauptprofil (2) zusammenwirkenden Kupplungsmit-teln (6) zur Verbindung mit einem Befestigungsbereich (to engage a corresponding securing area 5a) der Karosserie (5) eines Kraftfahrzeugs, umfassend 2.1 ein zusammenh344ngendes Tragelement (continuous sup-port element 7) und 2.2 eine L344ngsaufnahme (longitudinal seat 8) im Hauptprofil zur Aufnahme des Tragelements; 3. das Tragelement (7), 3.1 ist mit dem Hauptprofil (2) verbunden und 3.2 weist eine vorbestimmte Anzahl voneinander beabstan-deter Kupplungssitze (attachment seats 11) auf, die zur Verbindung mit entsprechenden [mit der Karosserie ver-schwei337ten] Vorspr374ngen (9) des Befestigungsbereichs (5a) bestimmt sind; 4. die L344ngsaufnahme (8) - 8 - 4.1 weist im Querschnitt eine L344ngs366ffnung (longitudinal opening 10) auf, die den Zugang zu den Kupplungssitzen (11) erlaubt, und 4.2 ist mit Hinterschneidungen (12) versehen, die 4.2.1 Anlagebereiche (bearing portions 13) des Trag-elements (7) aufnehmen und 4.2.2 das Herausziehen der Kupplungsmittel (6) durch die L344ngs366ffnung (10) verhindern; 5. jeder Kupplungssitz (11) weist mindestens auf 5.1 einen Einf374hrungsbereich (11a) zum Einf374hren eines Be-festigungsvorsprungs (9) und 5.2 einen Verriegelungsbereich (11b), der 5.2.1 eine Bewegung des Formteils in der Karosserie (5) abgewandter Richtung verhindert und 5.2.2 mit einem vorspringenden Abschnitt (15) von ge-ringerer Dicke als das Tragelement (7) insgesamt versehen ist. Die Figuren 1 und 2 zeigen ein Ausf374hrungsbeispiel. 14 - 9 - Die Ausgestaltung nach Merkmal 5 stellt die r344umlich-k366rperlichen Mittel daf374r zur Verf374gung, dass das Formteil in der Weise montiert werden kann, dass durch eine Verschiebung des Formteils parallel zu seiner L344ngsachse eine formschl374ssige Verbindung (Verriegelung) zwischen den Bolzen (Befestigungs-vorspr374ngen) und den Kupplungssitzen des in der L344ngsaufnahme des Haupt-profils aufgenommenen Tragelements hergestellt wird. Das Hauptprofil ist mit Hinterschneidungen versehen, die gegen einen entsprechenden Anlagebereich des Tragelements wirken, so dass dieses nicht aus der L344ngs366ffnung heraus-gezogen werden kann. Jeder Kupplungssitz weist mindestens einen Einf374h-rungsbereich und einen Verriegelungsbereich auf, damit das Formteil an einen mit der Karosserie verschwei337ten Bolzen gef374gt werden kann. Jeder Verriege-lungsbereich ist mit einem vorspringenden Abschnitt versehen, der d374nner ist als das Tragelement. 15 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 16 Es k366nne dahinstehen, ob das Merkmal 5.2.2 (im Urteil des Patentge-richts Merkmal m) in den urspr374nglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfin-dung geh366rend offenbart worden sei. Patentanspruch 1 in den in erster Instanz verteidigten Fassungen beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer T344tigkeit. 17 Das deutsche Gebrauchsmuster 1 964 575 (NiK 5) offenbare dem Fach-mann ein Formteil f374r Kraftfahrzeugkarosserien mit allen Merkmalen des Streit-patents au337er dem Merkmal 5.2.2. Bei der Montage der Zierleiste nach der Druckschrift NiK 5 werde der Befestigungsvorsprung durch Einklipsen eines endseitig abgeschr344gten Bolzenkopfs in eine 326ffnung bzw. Ausbeulung der Be-festigungsplatte bzw. Tragelements mit dem Tragelement verriegelt. Nach dem Verriegeln liege der Befestigungsvorsprung mit seinem Kopf gegen das Trag-element so an, dass die Befestigungsplatte und damit auch die Zierleiste gegen die Karosseriewand gedr374ckt w374rden. Der Schlitz des Befestigungselements 18 - 10 - erstrecke sich in axialer Richtung der Befestigungsleiste beidseitig 374ber seine Ausbeulung so weit hinaus, dass ein nachtr344gliches axiales Ausrichten der Zier-leiste noch m366glich sei. Beidseitig der Ausbeulung sei der Schlitz so verengt, dass offensichtlich nur die Durchf374hrung des Schaftes des Bolzens erlaubt wer-de. Beim Ausrichten der Zierleiste werde daher die Befestigungsleiste mit ihrem Schlitz so verschoben, dass der Kopf des Bolzens 374ber einem der seitlich der Ausbeulung liegenden verengten Bereiche des Schlitzes zu liegen komme. In dieser Position blockiere der Bolzenkopf durch seine gegen374ber dem Schlitz breiteren Abmessungen die Bewegung der Zierleiste in einer Richtung weg von der Karosserie bzw. Karosseriewand. Die f374r die Verschiebung der Befesti-gungsleiste unerl344ssliche Krafteinleitung in die Befestigungsleiste m374sse zwangsl344ufig 374ber die Zierleiste erfolgen, da die Befestigungsleiste in einge-klipstem Zustand der Zierleiste von au337en nicht mehr zug344nglich sei. Der Fach-mann - ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Allgemeiner Maschinenbau mit langj344hriger Erfahrung in der Entwicklung von Fahrzeugkarosseriezubeh366r-teilen - lese daher beim Gegenstand der NiK 5 mit, dass ein Axialsperrungsmit-tel vorhanden sein m374sse, das eine Gleitbewegung zwischen der Zierleiste und dem kontinuierlichen Befestigungselement zumindest so weit blockiere, dass ein axiales Ausrichten der Zierleiste m366glich sei. Der Fachmann erkenne, dass bei einer solchen Ausrichtung der Zierleiste eine zerst366rungsfreie Demontage nicht m366glich sei. Er habe daher Veranlassung, den Kupplungssitz f374r die an der Karosserie angeschwei337ten Bolzen so zu verbessern, dass eine Demonta-ge vereinfacht werde und die abmontierte Zierleiste komplett wieder verwend-bar sei. Dem deutschen Gebrauchsmuster 295 02 493 (NiK 6) k366nne der Fachmann einen Kupplungssitz entnehmen, der einen Einf374gungsbereich zum Einf374gen eines Befestigungsvorsprungs aufweise, indem ein Kopf des Befesti-gungsvorsprungs durch das kontinuierliche Tragelement hindurchgef374hrt wer-den k366nne. Zudem weise der Kupplungssitz einen Verriegelungsbereich mit Abmessungen auf, die nur die Durchf374hrung des sich unmittelbar unterhalb des Kopfs befindlichen Schafts des Befestigungsvorsprungs erlaubten, um eine - 11 - Bewegung des Formteils weg von der Karosserie zu blockieren. Jeder Verriege-lungsbereich sei beim Gegenstand der NiK 6 zudem mit einem vorspringenden Abschnitt ausgebildet, dessen Dicke, wie sich aus Figur 4 der NiK 6 entnehmen lasse, geringer sei als die Gesamtdicke des kontinuierlichen Tragelements, so dass der Kopf des Befestigungsvorsprungs vollst344ndig innerhalb des kontinuier-lichen Tragelements aufgenommen werde. Die NiK 5 enthalte zudem die Anre-gung, das Tragelement so auszubilden, dass es auch im montierten Zustand der Zierleiste zur Karosseriewand beabstandet sei, so dass auch mit einer Er-g344nzung des Patentanspruchs 1 des Streitpatents um dieses Merkmal das Streitpatent keinen Bestand haben k366nne, ohne dass es darauf ankomme, ob ein Luftspalt zwischen Tragelement und Karosseriewand ursprungsoffenbart sei. III. Diese Beurteilung kann keinen Bestand haben. 19 1. Die mit dem Hauptantrag verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 ist auf einen in den Anmeldeunterlagen als m366gliche Ausf374hrungsform der Er-findung offenbarten Gegenstand gerichtet und daher zul344ssig. 20 Ohne Erfolg macht die Kl344gerin geltend, Merkmal 5.2.2 enthalte eine un-zul344ssige Erweiterung. Sie begr374ndet dies damit, dass die Beschreibung einen vorspringenden Abschnitt zwar erw344hne, 374ber dessen Dicke im Verh344ltnis zum Tragelement oder gar 374ber den Sinn und Zweck einer solchen Abmessung in der Beschreibung sowie den urspr374nglichen Anspr374chen aber nichts gesagt sei. Soweit sich das Merkmal den Figuren 2, 5 und 6 entnehmen lasse, finde sich jedenfalls keinerlei Hinweis darauf, dass diese Zeichnungen eine besondere zur Erfindung geh366rende Gestaltung oder erfinderische Abmessung der vorsprin-genden Abschnitte zeigten. Damit kann die Kl344gerin nicht durchdringen. 21 - 12 - Zwar muss ein aus der Beschreibung in den Patentanspruch 374bernom-menes Merkmal nach st344ndiger Rechtsprechung als zur erfindungsgem344337en Lehre geh366rend zu erkennen sein (s. nur BGHZ 110, 123, 126 - Splei337kam-mer). Patentanspr374che, Beschreibung und Zeichnungen der Anmeldeunterla-gen sind indessen gleichwertige Offenbarungsmittel (BGHZ 111, 21, 26 - Crack-katalysator; BGH, Urt. v. 4.5.1995 - X ZR 29/93, GRUR 1996, 757, 762 - Zahn-kranzfr344ser; Urt. v. 30.1.2007 - X ZR 156/02, GRUR 2007, 578, 580 - r374cksp374l-bare Filterkerze; EPA, ABl. EPA 1985, 193, 199 ff. - Wandelement/VEREINIGTE METALLWERKE; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., 247 34 Rdn. 248; Schulte/Moufang, PatG, 8. Aufl., 247 34 Rdn. 329). Soweit der Bundes-gerichtshof zum Patentgesetz 1968 angenommen hat, ein Merkmal sei im all-gemeinen dann nicht als zur Erfindung geh366rig offenbart, wenn es nur aus der Patentzeichnung ersichtlich sei, auch wenn die Patentzeichnung nur eine einzi-ge Ausf374hrungsform zeige (BGHZ 83, 83 - Verteilergeh344use; ebenso noch Ben-kard/Sch344fers, PatG, 10. Aufl., 247 34 Rdn. 30), hat er daran demgem344337 f374r das geltende Recht nicht festgehalten (BGH GRUR 2007, 578, 580 - r374cksp374lbare Filterkerze). 22 Das Merkmal 5.2.2 ist f374r den Fachmann in der Anmeldung als zur erfin-dungsgem344337en Lehre geh366rend offenbart. Als Fachmann ist mit dem Patentge-richt und dem gerichtlichen Sachverst344ndigen von einem Maschinenbauingeni-eur mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss auszugehen, der 374ber prakti-sche Erfahrung in Bezug auf die Fertigung und Konstruktion von 344u337eren Bau-teilen in der Automobiltechnik verf374gt. Ein solcher Fachmann entnimmt den Anmeldungsunterlagen, dass der Verriegelungsbereich mit Hinterschneidun-gen (16) versehen sein kann, die dadurch gebildet werden, dass der Verriege-lungsbereich (11b) entsprechend Merkmal 5.2.2 mit einem vorspringenden Ab-schnitt (15) von geringerer Dicke als das Tragelement (7) insgesamt versehen wird, mit dessen Oberseite die Bolzenk366pfe nach dem Zusammenbau zusam-menwirken (S. 11 Z. 6-10 und Patentanspruch 14 der Anmeldung, Streitpatent 23 - 13 - Tz. 48). Wie der gerichtliche Sachverst344ndige 374berzeugend ausgef374hrt hat, hat eine solche Ausgestaltung aus fachm344nnischer Sicht im Allgemeinen wie auch im Zusammenhang der Erfindung in erster Linie die Funktion, durch die "Ver-schlankung" des vorspringenden Abschnitts einen (relativ) elastischen Bereich zur Verf374gung zu stellen, durch dessen Verformung eine ungleichm344337ige Anla-ge der Bolzen am Tragelement vermieden wird. Die zeichnerische Darstellung in den Figuren 3 bis 6 unterstreicht diese Bedeutung. Der Kraftfluss verl344uft von den Bolzen zu dem vorspringenden Abschnitt, von dem die Kraft auf das Trag-element und 374ber den Anlagebereich des Hauptprofils auf dasselbe 374bertragen wird, wodurch das Hauptprofil an die Karosserie gedr374ckt wird. Dass die Beschreibung diesen Effekt nicht ausdr374cklich erw344hnt, ist da-nach unsch344dlich. Auch dass in Figur 8 eine andere Ausf374hrungsform darge-stellt ist, bei der eine gr366337ere Dicke der Kupplungssitze oder die Verwendung von Verkleidungsklips vorgesehen ist, spricht nicht dagegen, dass die in den Figuren 1 bis 6 dargestellte Ausf374hrung zur erfindungsgem344337en Lehre geh366rt. Es reicht aus, dass sie in der Anmeldung als eine m366gliche Ausf374hrungsform der Erfindung dargestellt ist. 24 2. Der Beurteilung der Patentf344higkeit durch das Patentgericht kann nicht beigetreten werden. 25 Das deutsche Gebrauchsmuster 1 964 575 (NiK 5) betrifft eine Fahr-zeugkarosserie mit Zierleisten aus stranggepresstem Aluminiumprofil mit Befes-tigungselementen. Das Gebrauchsmuster will eine sichere und zuverl344ssige Befestigungsart f374r Zierleisten angeben, bei der die Karosserie dicht bleibe und Karosseriesch344den vermieden w374rden. Es schl344gt dazu vor, dass als Befesti-gungselement an die Karosseriewand Bolzen angeschwei337t werden, um ein Anbohren der Karosserie zu vermeiden. Der einzelne Bolzen weist danach ei-nen Kopf auf zum Halten einer aus Kunststoff, z.B. aus Polyamid, bestehenden Befestigungsplatte, die in Nuten der Zierleiste eingef374hrt wird. Der Bolzen wird 26 - 14 - durch einen in der Befestigungsplatte an-geordneten L344ngsschlitz hindurch ge-steckt und liegt mit seinem Kopf gegen die Befestigungsplatte unter einer gewis-sen Spannung an, so dass die Befesti-gungsplatte und damit auch die Zierleiste gegen die Karosseriewand angedr374ckt werden. In die Zierleiste sind sich in L344ngsrichtung der Leiste erstreckende PVC-Keder eingelassen, und zwar ein Keder in der Mitte der Zierleiste, die bei-den anderen jeweils an den L344ngsr344ndern der Zierleiste zwischen Zierleistenrand und Karosseriewand. Figur 1 zeigt ein Ausf374hrungsbeispiel. In der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 wird, wie die Beschreibung erl344utert, nochmals der L344ngsschlitz (12) der Befestigungsplatte (3) "mit einer Ausbeulung (9) an jener Stelle, an der der Kopf (6) des Bolzens (4) hindurch-geklipst ist", dargestellt (S. 6 Abs. 3). Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die L344ngskanten des Schlitzes (12) zwecks besserer "Aufklipsung" auf den Bol-zen angeschr344gt seien. Es ist hiernach erkenn-bar und wird durch den Schnitt durch den Bol-zen in Figur 2 zus344tzlich verdeutlicht, dass die den L344ngsschlitz bildenden Stege der Befesti-gungsplatte - in in Figur 2 ohne Anspruch auf technische Pr344zision schematisch dargestellter Weise - durch das Hindurchf374hren des Bolzen-kopfes (elastisch) verformt werden. 27 - 15 - Nach der NiK 5 ist es zwar m366glich, abweichend von der in den Figuren dargestellten bevorzugten Ausf374hrungsform eine auch als Leiste bezeichnete einzige Befestigungsplatte f374r die Aufnahme s344mtlicher Bolzen vorzusehen. Entgegen Merkmal 3.2 und der Meinung des Patentgerichts weist diese Befes-tigungsleiste jedoch keine vorbestimmte Anzahl voneinander beabstandeter Kupplungssitze auf, und die Kupplungssitze bestehen entgegen Merkmal 5 auch nicht aus einem Einf374hrungs- und einem Verriegelungsbereich. Der ge-richtliche Sachverst344ndige hat dies nicht anders gesehen. 28 Den Erw344gungen des Patentgerichts zu der Veranlassung f374r den Fach-mann, den Kupplungssitz bei der NiK 5 so zu verbessern, dass eine gegebe-nenfalls notwendige Demontage der Zierleiste erleichtert wird, fehlt damit die Grundlage. 29 3. F374r den Fachmann war der Gegenstand der Erfindung nach dem verteidigten Patentanspruch 1 auch nicht in anderer Weise durch den Stand der Technik nahegelegt. 30 a) Aus der NiK 5 war es dem Fachmann bekannt, ein im Querschnitt C-f366rmiges Profil (Merkmal 1) an der Fahrzeugkarosserie zu befestigen. Die Kupplungsmittel zur Herstellung einer Verbindung mit den an der Karosserie angeschwei337ten Bolzen k366nnen aus einem zusammenh344ngenden Tragelement in Gestalt einer Befestigungsleiste bestehen (Merkmal 2.1), das von den Nuten im C-Profil als L344ngsaufnahme im Sinne des Merkmals 2.2 aufgenommen und dadurch mit dem C-Profil verbunden wird (Merkmal 3.1). Diese Ausgestaltung entspricht zugleich Merkmal 4, wie das Patentgericht insoweit zutreffend ausge-f374hrt hat. 31 Die Bolzen werden jedoch, wie ausgef374hrt, auf das Tragelement (oder die Tragelemente) aufgeklipst. Die vom Patentgericht gesehene Veranlassung, stattdessen auf einem einheitlichen Tragelement einzelne Kupplungssitze mit 32 - 16 - jeweils einem Einf374gebereich und einem Verriegelungsbereich vorzusehen, be-stand tats344chlich nicht. Aus der NiK 5 l344sst sich dementsprechend auch nichts f374r die erfindungsgem344337e Gestaltung des Verriegelungsbereichs nach Merk-mal 5.2.2 entnehmen. 33 Nimmt man gleichwohl an, der Fachmann habe Veranlassung gehabt, eine sicherere Verbindungstechnik zu erw344gen und 374ber eine Ersetzung der bei der NiK 5 verwirklichten kraftschl374ssigen Verbindung zwischen Bolzen und Tragelement(en) etwa durch eine formschl374ssige Verbindung nachzudenken, stand ihm dazu grunds344tzlich die im Stand der Technik, wie der gerichtliche Sachverst344ndige ausgef374hrt hat, seit langem bekannte und etwa in der vom Patentgericht angezogenen NiK 6 oder der in der Streitpatentschrift erw344hnten deutschen Offenlegungsschrift 42 17 513 (NiK 2) beschriebene "Schl374sselloch-verbindungstechnik" zur Verf374gung. Damit war deren Anwendung in der erfin-dungsgem344337en Weise jedoch noch nicht nahegelegt (vgl. Sen.Urt. v. 30.4.2009 - Xa ZR 56/05, GRUR 2009, 743 = BlPMZ 2009, 432 - Airbag-Ausl366se-steuerung). Denn weder aus der NiK 5, die ohnehin jeweils dem einzelnen Bolzen zugeordnete Befestigungsplatten bevorzugt, noch aus dem sonstigen Stand der Technik ergab sich die Anregung, ein von einer L344ngsaufnahme des Hauptpro-fils aufgenommenes zusammenh344ngendes Tragelement mit einer Mehrzahl von Kupplungssitzen zu versehen, die "Schl374ssellochverbindungen" mit Befesti-gungsvorspr374ngen der Kraftfahrzeugkarosserie erlauben. Ein solches Tragele-ment mit mehreren Schl374ssellochverbindungselementen war im Stand der Technik ebenso wenig bekannt, wie die Ausgestaltung des Verriegelungsbe-reichs eines derartigen Tragelements mit einem vorspringenden Abschnitt, des-sen Dicke geringer ist als die Gesamtdicke des Tragelements (Merkmal 5.2.2). 34 Dieses Merkmal dient - entgegen der Ansicht der Kl344gerin - nicht, jeden-falls nicht nur dazu, einen Aufnahmeraum f374r den Bolzenkopf zu schaffen, son- 35 - 17 - dern, wie bereits ausgef374hrt, dazu, den Federungseffekt zu erreichen, der den Kraftfluss innerhalb der Leiste ver344ndert und eine ebene Anlage des Hauptpro-fils an der Karosserie bewirkt. Dazu dient bei der NiK 5 der Keder (8), der zu-sammen mit der Befestigungsplatte (3) Form- und Lagetoleranzunterschiede der Bolzen auff344ngt. Die Leiste enth344lt bei der NiK 5 ein biegesteifes Alumini-umprofil, das geradlinig neben der Karosserie verl344uft. Veranlassung von dieser L366sung abzugehen und durch die Ausgestaltung der Verriegelungsbereiche gem344337 Merkmal 5.2.2 zu erreichen, dass die Leiste selbst an der Karosserie anliegt und nicht die Keder, ergab sich f374r den Fachmann aus der NiK 5 nicht. b) Das auch in NiK 8a dargestellte Formteil NiK 8h, dessen offenkundi-ge Vorbenutzung die Beklagte nicht in Abrede stellt, setzt schl374ssellochf366rmige Ausnehmungen in der Karosserie voraus und kann daher nicht, wie das Streit-patent oder die NiK 5, mit an der Karosserie angeschwei337ten Bolzen zusam-menwirken. Allerdings wird bei dem vorbenutzten Formteil die gleiche Verbin-dungstechnik angewendet wie beim Streitpatent, n344mlich wiederum die dem Fachmann als solche bekannte und auf dem Gebiet der Erfindung auch sonst mehrfach angewandte "Schl374ssellochverbindungstechnik". Auch waren Schl374s-sellochverbindungselemente bekannt, wie in der Anlage 2 des Gutachtens des gerichtlichen Sachverst344ndigen abgebildet, deren Dicke geringer ist als die Ge-samtdicke des Schl374ssellochverbindungselements. Zwar mag es f374r den Fach-mann, wie der gerichtliche Sachverst344ndige ausgef374hrt hat, selbstverst344ndlich sein, eine Umkehrung der Verbindungselemente (Bolzen und Aussparungen) vorzusehen, wenn dies von ihm gefordert wird oder zweckm344337ig erscheint. Je-doch stellte sich bei dem vorbenutzten Formteil, bei dem Aussparungen in der Karosserie vorhanden sind, nicht das Problem, die bei der L366sung des Streitpa-tents erforderliche Elastizit344t und durch den Federungseffekt eine ebene Anlage des Hauptprofils an der Karosserie zu gew344hrleisten. Der von dem vorbenutz-ten Formteil ausgehende Fachmann hatte daher keine Veranlassung, 374ber-haupt 334berlegungen zu der Gestaltung des Verriegelungsbereichs gem344337 36 - 18 - Merkmal 5.2.2 anzustellen und gelangte deshalb nicht in naheliegender Weise zur Lehre des Streitpatents in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung. 37 4. Mit Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung haben auch die 374b-rigen angegriffenen Patentanspr374che Bestand. Es war jedoch klarzustellen, dass sie sich nunmehr auf diese Fassung des Patentanspruchs 1 r374ckbeziehen. 38 5. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Ver-bindung mit 247247 91 Abs. 1, 92 ZPO. Meier-Beck M374hlens Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.02.2008 - 4 Ni 55/06 (EU) -
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