BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 56/05 Verk374ndet am: 30. April 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Airbag-Ausl366sesteuerung EP334 Art. 56; PatG 247 4 Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allge-meinen Fachwissen geh366rt, belegt noch nicht, dass es f374r den Fachmann na-hegelegen hat, sich bei der L366sung eines bestimmten technischen Problems dieser Kenntnis zu bedienen. BGH, Urt. v. 30. April 2009 - Xa ZR 56/05 - Bundespatentgericht - 2 - Der Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 3. Februar 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Lemke und Asendorf f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 2. Februar 2005 verk374ndete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Kl344gerin mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass sich die R374ckbeziehungen auf Patentanspruch 1 in den nachgeordneten Patentanspr374chen 5 bis 44 auf Patentanspruch 1 in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts beziehen und dass die R374ck-beziehung auf Patentanspruch 2 in Patentanspruch 6 sowie die R374ckbeziehungen auf Patentanspruch 5 in R374ckbeziehung auf Pa-tentanspruch 2 in den Patentanspr374chen 7 bis 44 entfallen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 27. Januar 1990 unter Inanspruch-nahme der Priorit344t zweier deutscher Patentanmeldungen vom 18. Februar 1989 und 25. Juli 1989 angemeldeten, auch mit Wirkung f374r die Bundesrepublik 1 - 3 - Deutschland erteilten europ344ischen Patents 458 796 (Streitpatents), das ein "Verfahren zur Ausl366sung von R374ckhaltemitteln" betrifft und 44 Patentanspr374-che umfasst. Die nebengeordneten Patentanspr374che 1, 3 und 4 des Streitpa-tents haben in der Fassung, die sie im europ344ischen Einspruchsverfahren er-halten haben, in der Verfahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut: "1. Verfahren zur Ausl366sung von R374ckhaltemitteln bei einem Sicherungssystem f374r Fahrzeuginsassen, bei dem ein Beschleunigungssignal gemessen, dieses Beschleunigungssignal durch zeitliche Integration in eine Geschwindigkeit umgewandelt wird, und bei dem zur Bildung eines Ausl366sekriteriums mindes-tens ein Schwellwert f374r die Geschwindigkeit vorgebbar ist, dadurch gekenn-zeichnet, dass der als Ausl366sekriterium benutzte Schwellwert in Abh344ngigkeit von einer oder mehreren vom Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgr366337en des Fahrzeugs ver344nderbar ist. 3. Verfahren zur Ausl366sung von R374ckhaltemitteln bei einem Sicherungssystem f374r Fahrzeuginsassen, bei dem ein Beschleunigungssignal gemessen, durch zeitliche Integration eine Geschwindigkeit gebildet, diese Geschwindigkeit durch Wichtung in ein Arbeitssignal umgewandelt wird, und bei dem zur Bil-dung eines Ausl366sekriteriums mindestens ein Schwellwert f374r das Arbeits-signal vorgebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der als Ausl366sekriterium benutzte Schwellwert in Abh344ngigkeit von einer oder mehreren vom Crash-vorgang abgeleiteten Zustandsgr366337en des Fahrzeugs ver344nderbar ist. 4. Verfahren zur Ausl366sung von R374ckhaltemitteln bei einem Sicherungssystem f374r Fahrzeuginsassen, bei dem ein Beschleunigungssignal gemessen, dieses Beschleunigungssignal durch eine erste Wichtungsfunktion gewichtet, das gewichtete Beschleunigungssignal durch zeitliche Integration in ein erstes Arbeitssignal umgewandelt, dieses erste Arbeitssignal durch eine zweite Wichtungsfunktion in ein zweites Arbeitssignal umgewandelt wird, und bei dem zur Bildung eines Ausl366sekriteriums mindestens ein Schwellwert f374r das Arbeitssignal vorgebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der als Ausl366se-kriterium benutzte Schwellwert in Abh344ngigkeit von einer oder mehreren vom Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgr366337en des Fahrzeugs ver344nderbar sind." Wegen der abh344ngigen Patentanspr374che 5 bis 44 des Streitpatents wird auf die Patentschrift verwiesen. 2 Die Kl344gerin hat geltend gemacht, das Streitpatent sei gegen374ber den urspr374nglich eingereichten Unterlagen unzul344ssig erweitert, weil das im europ344-ischen Einspruchsverfahren eingef374gte Merkmal der "vom Crashvorgang abge-leiteten" Zustandsgr366337en den urspr374nglichen Unterlagen nicht zu entnehmen 3 - 4 - sei. Die Erfindung sei weiter nicht so deutlich und vollst344ndig offenbart, dass ein Fachmann sie ausf374hren k366nne, weil sich aus der Patentschrift nicht erge-be, wie ein Aufprall mittels eines gemessenen Beschleunigungssignals ermittelt werden k366nne. Der Gegenstand des Streitpatents sei gegen374ber dem Stand der Technik, wie ihn die vorver366ffentlichten deutschen Offenlegungsschriften 21 23 359 (D14), 22 22 038 (D10), 22 25 709 (D13), 22 56 299 (D11), 23 03 894 (D12), 28 08 872 (D1), 28 39 849 (D17), 32 07 216 (D3), die nach-ver366ffentlichten, aber zeitrang344lteren deutschen Offenlegungsschriften 38 16 587 (D15), 38 16 588 (D6) und 38 16 590 (D7), die Ver366ffentlichung der europ344ischen Patentanmeldung 292 669 (D9), die europ344ische Patentschrift 156 930 (D4), die Ver366ffentlichung der internationalen Patentanmeldung WO 88/00146 (D5) vom 14. Januar 1988 und die Literaturstellen "Halbleiter-Schaltungstechnik" von U. Tietze und Ch. Schenk, 5. Auflage 1980 (D2) und W. Suchowerskyj, "311volution en mati350re de d351tecteurs de choc", Ing351nieurs de l222Automobile, 1982, Nr. 6, S. 69 - 72 (D8), bildeten, nicht patentf344hig. Die Kl344ge-rin hat weiter auf die Ver366ffentlichung von Broesch, "Digitale Signalverarbei-tung", 1997 (D18), verwiesen. Die Kl344gerin hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung f374r das Hoheits-gebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig zu erkl344ren. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat das Streitpatent hilfsweise mit der Ma337ga-be verteidigt, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhalten soll (Anf374gung unterstrichen): 4 "Verfahren zur Ausl366sung von R374ckhaltemitteln bei einem Sicherungssystem f374r Fahrzeuginsassen, bei dem ein Beschleunigungssignal gemessen, dieses Be-schleunigungssignal durch zeitliche Integration in eine Geschwindigkeit umge-wandelt wird, und bei dem zur Bildung eines Ausl366sekriteriums mindestens ein Schwellwert f374r die Geschwindigkeit vorgebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der als Ausl366sekriterium benutzte Schwellwert in Abh344ngigkeit von einer oder mehreren vom Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgr366337en des Fahrzeugs ver344nderbar ist, wobei die eine Zustandsgr366337e bzw. eine von den mehreren Zu- standsgr366337en das gemittelte Beschleunigungssignal ist ." - 5 - Das Bundespatentgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Kla-ge das Streitpatent im Umfang seiner Patentanspr374che 2 und 5, soweit dieser auf Patentanspruch 2 r374ckbezogen ist, sowie 1, soweit dieser 374ber die hilfswei-se verteidigte Fassung hinausgeht, f374r nichtig erkl344rt. Aus den Gr374nden des Urteils ergibt sich, dass die durchweg auch auf Patentanspruch 1 r374ckbezoge-nen nachgeordneten Patentanspr374che 5 bis 44 nur in R374ckbeziehung auf den ge344nderten Patentanspruch 1 Bestand haben sollten (vgl. Umdruck S. 27, 28: "in Zusammenhang mit einem tragenden Hauptanspruch"). Ersichtlich sollte auch die R374ckbeziehung dieser Patentanspr374che auf Patentanspruch 2 und 374ber Patentanspruch 5 auf Patentanspruch 2 entfallen. 5 Hiergegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer Berufung. Sie beantragt, unter Ab344nderung des angefochtenen Urteils das Streitpatent mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang f374r nich-tig zu erkl344ren, und nennt weiter u.a. die Ver366ffentlichung der japanischen Ge-brauchsmusteranmeldung Sho 63-51 (BK11; Nippon Denki), die Ver366ffentli-chung der japanischen Patentanmeldung Sho 53-16 232 (BK15; Honda) und die US-Patentschrift 4 497 025 (BK16; Hannoyer). Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Sie verteidigt Patentanspruch 1 des Streitpatents nun-mehr auch mit mehreren Hilfsantr344gen. 6 Das Bundespatentgericht hat in einem weiteren Verfahren das Streitpa-tent in vollem Umfang f374r nichtig erkl344rt (4 Ni 58/06 (EU)). Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, 374ber die noch nicht verhandelt und entschieden ist. 7 Im Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. W. M. , Leiter des Instituts f374r theoretische Elektrotechnik der Leibniz-Universit344t H. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung er-l344utert und erg344nzt hat. 8 - 6 - Entscheidungsgr374nde: 9 Die zul344ssige Berufung der Kl344gerin bleibt mit der Ma337gabe ohne Erfolg, dass die bereits vom Bundespatentgericht ersichtlich gewollte 304nderung der R374ckbeziehungen auf den ge344nderten Patentanspruch 1 ebenso wie die Nich-tigerkl344rung des Streitpatents im Umfang seiner Unteranspr374che 6 bis 44, so-weit diese auf den f374r nichtig erkl344rten Patentanspruch 2 und auf den in seiner R374ckbeziehung auf Patentanspruch 2 ebenfalls f374r nichtig erkl344rten Patentan-spruch 5 r374ckbezogen sind, in den Urteilstenor aufgenommen wird. I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Ausl366sung von R374ckhaltemit-teln, die vor allem in Personenfahrzeugen eingesetzt werden. Solche R374ckhal-temittel werden in bekannten R374ckhaltesystemen eingesetzt, die das Streitpa-tent nicht n344her bezeichnet. In Betracht kommen vor allem Gurtstraffer- und Airbag-Systeme. 10 1. Das Streitpatent bezeichnet ein Verfahren nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 als aus dem Beitrag von Suchowerskyj in Ing351nieurs de l222Automobile (1982), Nr. 6, S. 79 - 82 (D8), bekannt, bei dem lediglich ein zent-ral angeordneter Aufprallsensor eingesetzt werde. Dieses Verfahren erf374lle sei-ne Aufgabe hervorragend bei einem Frontal- oder Heckaufprall. Probleme er-g344ben sich jedoch bei im Stadtverkehr relativ h344ufig auftretenden Kollisionen mit schr344gem Aufprallwinkel, da hier die R374ckhaltemittel zu sp344t aktiviert wer-den k366nnten. Zur Verbesserung der Erkennung von in Schr344grichtung verlau-fenden Kollisionen seien Systeme mit zwei Beschleunigungssensoren bekannt, deren Empfindlichkeitsachsen winklig zur Fahrzeugl344ngsachse angeordnet sei-en, bei denen die Verkabelung der Sensoren aber einen hohen technischen 11 - 7 - Aufwand erfordere. Weiter seien R374ckhaltesysteme mit einer Mehrzahl dezen-tral angeordneter Sensoren bekannt, die aber st366ranf344llig seien (Beschr. Sp. 1 Z. 5 - 36). Bekannt sei auch eine Sicherheitseinrichtung mit einem Beschleuni-gungssensor, einem Verst344rker f374r das Ausgangssignal, einer ersten Schwell-wertschaltung, einer Integrationsschaltung, einer zweiten Schwellwertschaltung sowie einem UND-Verkn374pfungsglied und einer dritten Schwellwertschaltung, der eingangsseitig das Ausgangssignal des Verst344rkers zugef374hrt sei und de-ren Ausgangssignal am zweiten Eingangsanschluss des UND-Verkn374pfungs-glieds liege (Ver366ffentlichung der franz366sischen Patentanmeldung 2 184 307). Weiter sei eine Ausl366sevorrichtung bekannt, die einen Beschleunigungsauf-nehmer, einen Hochpass, einen Integrator, einen den Ausl366seschwellwert fest-legenden ersten Schwellwertschalter und einen zweiten Schwellwertgeber um-fasse, dessen Eingangsanschluss mit dem Ausgangsanschluss des Integrators verbunden sei, w344hrend der Ausgangsanschluss des zweiten Schwellwertge-bers an einen Summationspunkt gef374hrt sei, der am Eingangsanschluss des Integrators liege. Der zweite Schwellwertgeber erzeuge dabei ein Ausgangs-signal, das eine untere Integrationsschwelle des Integrators beeinflusse (Ver366f-fentlichung der internationalen Patentanmeldung WO-A-88/00146 [D5]). 2. Durch das Streitpatent soll ein R374ckhaltesystem zur Verf374gung ge-stellt werden, durch das auch die Insassen gef344hrdende Schr344g-, "Offset"- und Polaufprallsituationen zuverl344ssig erkannt und die R374ckhaltemittel rechtzeitig ausgel366st werden k366nnen (vgl. Beschr. Sp. 2 Z. 13 - 22). Dass dies mit nur ei-nem zentral angeordneten Sensor m366glich sein soll, betrifft bereits ein m366gli-ches L366sungselement und ist zudem nicht in den Patentanspr374chen 1 bis 4 genannt; aus Patentanspruch 9 folgt, dass auch die Ausgangssignale mehrerer Sensoren herangezogen werden k366nnen. Empfindlichkeit und Zuverl344ssigkeit der Erkennung verschiedener Aufprallsituationen sollen aber so verbessert werden, dass gegebenenfalls auch ein einziger Sensor ausreicht. Dass als Ausl366sekriterium ein Schwellwert verwendet wird, ist ebenso ein Element der 12 - 8 - L366sung und nicht des zu l366senden Problems. Das gilt erst recht f374r die Bildung (und Ver344nderung) dieses Schwellwerts. 13 3. Zur L366sung des unter 2. genannten Problems soll durch Patentan-spruch 1 des Streitpatents in seiner zul344ssigerweise durch Einf374gung des in den Anmeldeunterlagen u.a. in den urspr374nglichen Patentanspr374chen 12 und 13 und in der urspr374nglichen Beschreibung S. 13 offenbarten und auch im Pa-tent sowohl in seiner erteilten Fassung als auch in der Fassung, die es im eu-rop344ischen Einspruchsverfahren erhalten hat, enthaltenen Merkmals, dass die eine Zustandsgr366337e bzw. eine von den mehreren Zustandsgr366337en das gemit-telte Beschleunigungssignal ist, verteidigten Fassung ein Verfahren zur Ausl366-sung von R374ckhaltemitteln bei einem Sicherungssystem f374r Fahrzeuginsassen mit folgenden Verfahrensschritten unter Schutz gestellt werden: (1) es wird ein Beschleunigungssignal gemessen; (2) dieses Beschleunigungssignal wird durch zeitliche Integration in eine Geschwindigkeit umgewandelt; (3) zur Bildung eines Ausl366sekriteriums ist mindestens ein Schwellwert f374r die Geschwindigkeit vorgebbar; (4) der Schwellwert ist in Abh344ngigkeit von einer oder mehreren Zustandsgr366337en des Fahrzeugs ver344nderbar, (4.1) die vom Crashvorgang abgeleitet sind, (4.2) wobei die (oder eine) Zustandsgr366337e das gemittelte Beschleunigungssignal ist. 4. Patentanspruch 2, der in erster Instanz der Nichtigerkl344rung anheim gefallen ist, steht im Berufungsverfahren nicht mehr zur 334berpr374fung, weil das Urteil des Bundespatentgerichts insoweit nicht angefochten worden ist. 14 - 9 - 5. Die L366sung nach Patentanspruch 3 sieht vor, dass 15 (1) ein Beschleunigungssignal gemessen, (2222) aus diesem durch zeitliche Integration eine Geschwindigkeit gebildet wird, (2.1222) die durch Wichtung in ein Arbeitssignal umgewandelt wird, (3222) zur Bildung eines Ausl366sekriteriums mindestens ein Schwell-wert f374r das Arbeitssignal vorgebbar ist, (4) wobei der Schwellwert in Abh344ngigkeit von einer oder mehre-ren Zustandsgr366337en des Fahrzeugs ver344nderbar ist, (4.1) die vom Crashvorgang abgeleitet sind. Die Abweichung von Patentanspruch 1, die darin liegt, dass eine Ge-schwindigkeit gebildet und nicht wie in Patentanspruch 1 das Beschleuni-gungssignal in eine Geschwindigkeit umgewandelt werden soll, erkl344rt sich zwanglos daraus, dass in Patentanspruch 1 das Arbeitssignal von der Ge-schwindigkeit gebildet wird, w344hrend in Patentanspruch 3 das Arbeitssignal aus der gewichteten Geschwindigkeit gebildet wird. Der Senat versteht dabei die Umwandlung des Beschleunigungssignals in eine "Geschwindigkeit" mit dem sachkundig besetzten Bundespatentgericht als Umwandlung in ein Geschwin-digkeitssignal. Nach Patentanspruch 3 bleibt zudem die "Zustandsgr366337e" (Merkmal 4.2 nach dem verteidigten Patentanspruch 1) offen. 16 6. Die L366sung nach Patentanspruch 4 sieht vor, dass 17 (1) ein Beschleunigungssignal gemessen wird, (1.1222222) das durch eine erste Wichtungsfunktion gewichtet wird, (2222222) das gewichtete Beschleunigungssignal durch zeitliche Integra-tion in ein erstes Arbeitssignal umgewandelt wird und - 10 - (2.1222222) das erste Arbeitssignal durch eine zweite Wichtungs-funktion in ein zweites Arbeitssignal umgewandelt wird, wobei (3222222) zur Bildung eines Ausl366sekriteriums mindestens ein Schwell-wert f374r das (zweite) Arbeitssignal vorgebbar und (4) der Schwellwert in Abh344ngigkeit von einer oder mehreren Zu-standsgr366337en des Fahrzeugs ver344nderbar ist, (4.1) die vom Crashvorgang abgeleitet sind. Dieser Patentanspruch sieht damit eine zweifache Wichtungsfunktion vor. Merkmal (4.2) des verteidigten Patentanspruchs 1 entf344llt auch hier. 18 7. a) Den Patentanspr374chen 1 (in seiner verteidigten Fassung), 3 und 4 ist gemeinsam, dass der als Ausl366sekriterium benutzte Schwellwert in Abh344n-gigkeit von einer oder mehreren Zustandsgr366337en des Fahrzeugs, die vom Crashvorgang abgeleitet sind, ver344ndert werden kann ("ver344nderbar ist"). Da-bei bestehen entgegen der Auffassung der Kl344gerin f374r den Senat keine Zweifel daran, dass schon eine Mittelwertbildung aus mehreren Beschleunigungswer-ten und die Division durch die Anzahl der Beschleunigungswerte eine Ver344nde-rung des Schwellwerts bedeutet, denn das in erster Instanz eingef374gte Merk-mal 4.2 sieht dies jedenfalls f374r Patentanspruch 1 ausdr374cklich vor. Auch ist der Beklagten darin beizutreten, dass die Schwellwert344nderung nicht kontinuierlich sein muss, sondern im Extremfall sogar nur zwei Stufen erfassen kann (vgl. z.B. Fig. 10 und Beschr. Sp. 13/14). Allerdings verlangt die Beschreibung des Streitpatents insoweit, dass die DV-Schwelle entweder als Funktion der Zeit (Beschr. Sp. 4 Z. 13 ff.) oder der Zeit und des kumulierten DV-Integratorstands (Beschr. Sp. 4 Z. 22 ff.) dargestellt wird. Die in der Beschreibung vorgesehene dritte Alternative, nach der das Integral ver344ndert werden soll (Beschr. Sp. 4 Z. 30 ff.), wird von den Patentanspr374chen nicht erfasst. 19 - 11 - Die Formulierung, es sei ein Schwellwert "vorgebbar" und dieser sei "ver344nderbar", k366nnte zu der Annahme verleiten, Vorgabe und Ver344nderung des Schwellwerts seien fakultativ (vgl. zu Vorrichtungsanspr374chen BGH, Urt. v. 26.9.1996 - X ZR 72/94, GRUR 1997, 116 - Prospekthalter). Dies w374rde jedoch die hier zu beurteilenden Verfahrensanspr374che ihres Sinns entkleiden. Richti-gerweise muss ein Schwellwert vorgegeben werden, denn dieser ist das einzi-ge in den Patentanspr374chen genannte Ausl366sekriterium, wenn auch nicht not-wendigerweise das einzige verwendete. Ferner setzen die patentgem344337en Ver-fahren voraus, dass es mindestens einen Fall gibt, in dem der Schwellwert auch ver344ndert wird; die Formulierung "ver344nderbar" bringt damit lediglich zum Ausdruck, dass es von der konkreten Ausgestaltung des Verfahrens abh344ngt, ob und inwieweit bei einem bestimmten Arbeitssignal eine 304nderung des Schwellwerts stattfindet. 20 b) Das 374bereinstimmend in den Patentanspr374chen 1 (in seiner verteidig-ten Fassung), 3 und 4 enthaltene Merkmal (4.1) versteht der Senat dahin, dass mit dem "Crashvorgang" der Zeitabschnitt gemeint ist, in dem Beschleuni-gungswerte gemessen werden, die bei der Definition des Arbeitssignals, das im Weg der Integration oder Wichtung aus ihnen gewonnen wird, und bei der Vor-gabe des Schwellwerts daraufhin gepr374ft werden m374ssen, ob und zu welchem Zeitpunkt sie das Ausl366sekriterium erf374llen. Es versteht sich dabei von selbst, dass mit dem "Crashvorgang" nicht erst der Unfall an sich verstanden werden kann, sondern der Verlauf, der m366glicherweise zu einem "Crash" f374hren kann. 21 II. Die zul344ssige Berufung der Kl344gerin bleibt ohne Erfolg. Soweit die Kl344gerin das Streitpatent 374ber die vom Bundespatentgericht ausgesprochene und im Tenor des Berufungsurteils hinsichtlich der R374ckbeziehung der Unter-anspr374che 5 bis 44 pr344zisierte Teilnichtigerkl344rung hinaus angreift, ist das Ein- 22 - 12 - greifen eines der geltend gemachten Nichtigkeitsgr374nde nicht nachgewiesen. Dies geht zu Lasten der Kl344gerin. 23 1. Eine unzul344ssige Erweiterung des im europ344ischen Einspruchsverfah-ren beschr344nkt aufrechterhaltenen Streitpatents gegen374ber den urspr374nglichen Unterlagen (Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPat334G; Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EP334) liegt zur 334berzeugung des Senats nicht vor. Der Senat tritt der Auffassung des Bundespatentgerichts bei, dass sich die Ableitung des ver344nderbaren Schwell-werts als Ausl366sekriterium in Abh344ngigkeit von Zustandsgr366337en des Fahr-zeugs, die vom Crashvorgang abgeleitet sind, bereits aus den urspr374nglichen Unterlagen ergibt. Crashvorg344nge sind in den urspr374nglichen Unterlagen mehr-fach genannt, so in der dem Streitpatent zugrunde liegenden Ver366ffentlichung der internationalen Patentanmeldung WO 90/09298 A 1 auf S. 4 Z. 15 - 19, S. 11 Z. 16 und S. 13 Z. 6. 2. Die Lehre des Streitpatents ist derart offenbart, dass der Fachmann, als den der Senat einen Diplomingenieur auf dem Gebiet der Elektrotechnik ansieht, der 374ber gute Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Mechanik und der Materialwissenschaften verf374gt, sie ausf374hren kann (Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 2 Int-Pat334G; Art. 138 Abs. 1 Buchst. b EP334). Auch insoweit tritt der Senat dem Bun-despatentgericht jedenfalls im Ergebnis bei. F374r die ausf374hrbare Offenbarung ist nicht ma337geblich, ob das Streitpatent schon f374r jeden denkbaren "Crashvor-gang" eine praxistaugliche L366sung bereith344lt. Es kommt entgegen der Auffas-sung der Kl344gerin auch nicht darauf an, welcher Aufwand f374r Crashversuche betrieben werden muss, bis die Daten vorliegen, die erforderlich sind, damit f374r jeden denkbaren "Crashtypus" das passende Programm entwickelt werden kann. Derartige Crashversuche m374ssen, sofern sie nicht durch Simulationen ersetzt werden k366nnen, f374r die Praxistauglichkeit der gesch374tzten Lehre ohne-hin durchgef374hrt werden. Ausreichend ist vielmehr, dass dem Fachmann die entscheidende Richtung angegeben wird, in der er ohne Aufwendung eigener 24 - 13 - erfinderischer T344tigkeit mit Erfolg weiterarbeiten kann (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.1967 - Ia ZB 14/66, GRUR 1968, 311 - Garmachverfahren; v. 24.3.1998 - X ZR 39/95, GRUR 1998, 1003, 1005 - Leuchtstoff; v. 4.11.2008 - X ZR 154/05, st. Rspr.). Das Streitpatent befasst sich mit der Frage, wie die Messergebnisse solcher Crashversuche zu einem m366glichst effektiven und si-cheren Verfahren zur Ausl366sung von R374ckhaltemitteln verarbeitet werden k366n-nen. Dazu gibt es im Sinne der zitierten Rechtsprechung die Richtung an, an der sich der Fachmann bei der Auswertung und Verarbeitung der Beschleuni-gungssignale und der Definition und Ver344nderung des Schwellwerts orientieren kann, um f374r jeden Einzelfall eine m366glichst gut geeignete L366sung zu finden. Dass ein praktisch brauchbares Ergebnis noch weitere Arbeit erfordern mag, stellt die Ausf374hrbarkeit nicht in Frage. Der Senat vermag auch der Auffassung der Kl344gerin nicht beizutreten, dass sich aus dem Streitpatent nicht entnehmen lasse, wann die Integration zu beginnen habe. In der Beschreibung ist hierzu u.a. angegeben, dass die Zeit ab einem besonderen Merkmal der Beschleunigung laufe (Sp. 4 Z. 17/18); hierzu teilt die Patentschrift eine Reihe von Ausf374hrungsbeispielen mit. Dass in einer Gleichsetzung der Zeit mit dem Beginn der Integration eine gewisse Unsch344rfe liegen mag, steht der Ausf374hrbarkeit f374r sich nicht entgegen. 25 3. Die Pr374fung der Schutzf344higkeit hat auch im Berufungsverfahren nicht zu Feststellungen gef374hrt, aus denen sich die Wertung ableiten lie337e, dass das Streitpatent in einem weitergehenden Umfang, als sich dies nach dem erstin-stanzlichen Urteil ergibt, nicht patentf344hig w344re (Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 1 Int-Pat334G; Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 139 Abs. 2 EP334). Dies geht zu Lasten der Kl344gerin. 26 a) Soweit das Streitpatent auf Algorithmen (im Sinn von Verarbeitungs-vorschriften, die nach festen Regeln ablaufen) zur374ckgreift, steht dies seiner 27 - 14 - Patentf344higkeit schon deshalb nicht entgegen, weil sich aus der blo337en Ver-wendung von Algorithmen weder das Fehlen einer technischen Lehre noch das Eingreifen eines Patentierungsausschlusses nach Art. 52 Abs. 2 EP334 ergibt. Schutz f374r einen isolierten Algorithmus wird durch das Streitpatent nicht be-gr374ndet. Die Kl344gerin macht derartiges auch nicht geltend. b) Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist neu. 28 aa) Die Ver366ffentlichung der internationalen Patentanmeldung WO 88/00146 (D5) ber374hrt die Neuheit des Streitpatents schon deshalb nicht, weil sie mit einer festen Ausl366seschwelle V arbeitet. Dies hat bereits das Bundespatentgericht zutreffend gesehen. Wenn in dieser Ver366ffentlichung von einem Integrationsschwellwert als ver344nderliche Gr366337e die Rede ist (insbeson-dere Beschreibung Seite 3), so ist damit gemeint, dass der vom gemessenen Beschleunigungssignal oder von einem von diesem abgeleiteten Signal abzu-ziehende Integrationsschwellwert eine ver344nderliche Gr366337e ist; darin liegt eine Wichtung des Beschleunigungssignals im Sinn des Patentanspruchs 2, der vor dem Bundespatentgericht der Nichtigerkl344rung anheim gefallen ist. Der Ausl366-seschwellwert im Sinn des Merkmals 4 bleibt dagegen unver344nderlich. 29 bb) Die zeitrang344ltere, aber nicht vorver366ffentlichte und deshalb nach Art. 139 Abs. 2 EP334, Art. 56 Satz 2 EP334 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 EP334 im nationa-len Nichtigkeitsverfahren - anders als im europ344ischen Einspruchsverfahren - (nur) bei der Neuheitspr374fung zu ber374cksichtigende deutsche Offenlegungs-schrift 38 16 590 (D7) offenbart zwar eine Einstellung der Schwellwerte, nicht aber deren Ver344nderung aus einer vom gemittelten Geschwindigkeitssignal abgeleiteten Gr366337e. Das gilt ebenso f374r die ebenfalls nicht vorver366ffentlichte deutsche Offenlegungsschrift 38 16 588 (D6). Dass, wie die Kl344gerin meint, die Filterung des Beschleunigungssignals 374blicherweise mit einem Tiefpassfilter 30 - 15 - vorgenommen wird, steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass die Verwendung eines Tiefpasses in dieser Entgegenhaltung nicht erw344hnt ist und es daher, wie schon das Bundespatentgericht angenommen hat, zweifelhaft erscheint, ob ein Tiefpass vom Fachmann als (nahezu) unerl344sslich und selbst-verst344ndlich mitgelesen wird, hat die Er366rterung mit dem gerichtlichen Sach-verst344ndigen ergeben, dass die von einem Tiefpass bewirkte Mittelung aus fachm344nnischer Sicht nicht mit der Bildung eines gemittelten Beschleunigungs-signals im Sinne des Merkmals 4.2 gleichgesetzt werden kann. Denn w344hrend der Tiefpass im Kontext der Vorver366ffentlichung lediglich im Sinne einer Rauschd344mpfung dazu dient, hochfrequente St366rsignale auszufiltern, dient die Mittelwertbildung dazu, nicht das einzelne, an sich valide Beschleunigungssig-nal zu verwenden, sondern aus einer Mehrzahl valider Signale einen mittleren Wert erh366hter Aussagekraft zu bilden. Die angenommene Wichtung begr374ndet die Berufung mit der Verwen-dung eines Integrators, der einen Verst344rker umfassen soll. Jedoch soll nach dem Streitpatent das integrierte Beschleunigungssignal (d.h. das Geschwindig-keitssignal) gewichtet werden. Zudem kann eine blo337e Verst344rkung nicht als Wichtung im Sinne des Merkmals 2.1 angesehen werden, weil damit die Funk-tion der Wichtung verfehlt w374rde, einzelne Signalanteile st344rker zu werten als andere. 31 cc) Nach der ebenfalls nachver366ffentlichten deutschen Offenlegungs-schrift 38 16 587 (D15) mag zwar eine Signalgl344ttung nach Art eines Bandpas-ses vorgenommen werden, jedoch erfolgt auch hier, wie schon das Bundespa-tentgericht zutreffend erkannt hat, nur eine Ausfilterung von Spitzenwerten der Beschleunigung, nicht aber eine Mittelwertbildung im Sinn des Streitpatents, in dem die Mittelwertbildung nicht im Sinn einer Gl344ttung angesprochen wird (vgl. z.B. Beschr. Sp. 10 Z. 50; Patentanspr374che 12, 13). Demnach kann eine 32 - 16 - Gleichsetzung der Gl344ttung mit einer Mittelwertbildung im Sinn des Streitpa-tents entgegen der Auffassung der Kl344gerin nicht vorgenommen werden. 33 F374r die ebenfalls angesprochene Verst344rkung des Ausgangssignals (Sp. 3 Z. 66 ff.) gilt dasselbe wie vorstehend unter bb. dd) In den 374brigen Ver366ffentlichungen, auf die sich die Kl344gerin st374tzt, erfolgt schon keine Bildung ver344nderbarer Schwellwerte f374r die Ausl366seschwel-le. 34 c) Der Senat sieht auch keine hinreichende tats344chliche Grundlage da-f374r, die in den Patentanspr374chen 3 und 4 gesch374tzte sowie die im verteidigten Patentanspruch 1 zu sch374tzende Lehre nicht als auf einer erfinderischen T344tig-keit beruhend zu bewerten. 35 aa) Die vorver366ffentlichten deutschen Offenlegungsschriften 28 08 872 (D1), 32 07 216 (D3), die europ344ische Patentschrift 156 930 (D4), die Ver366f-fentlichung von W. Suchowerskyj (D8), die Ver366ffentlichung der europ344ischen Patentanmeldung 292 669 (D9), die deutschen Offenlegungsschriften 22 22 038 (D10), 22 56 299 (D11), 23 03 894 (D12), 22 25 709 (D13) und 21 23 359 (D14) arbeiten allesamt mit festen, unver344nderlichen Schwellwerten als Ausl366sekriterium, die, wie das Bundespatentgericht zutreffend angenom-men hat, im Priorit344tszeitpunkt von der Fachwelt klar favorisiert wurden. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat hierzu angegeben, dass in den Ver366ffentli-chungen D1, D3, D4, D10, D11, D12 und D13 das Abschneiden des Verlaufs der Beschleunigung nach unten beschrieben werde, um eine Ausl366sung des Sicherheitssystems bei unbedeutenden Beschleunigungen zu verhindern. Dar-aus kann eine Ver344nderung des Schwellwerts aber nicht entnommen werden. Die Kl344gerin hat dem in der m374ndlichen Verhandlung nicht widersprochen: Der 36 - 17 - Senat ist daher 374berzeugt davon, dass die 304u337erung des gerichtlichen Sach-verst344ndigen zutrifft. 37 bb) Soweit sich die Kl344gerin darauf gest374tzt hat, dass die US-Patentschrift 4 497 025 (BK16; Hannoyer) alle Merkmale des verteidigten Pa-tentanspruchs 1 mit Ausnahme der Integration (Merkmal 2) vorwegnehme und dem Fachmann ohne weiteres die M366glichkeit zur Verf374gung gestanden habe, den Schwellwertvergleich nicht mit dem Beschleunigungssignal, sondern mit dem integrierten Beschleunigungssignal (Geschwindigkeitssignal) vorzuneh-men, vermag der Senat dem nicht beizutreten. Die Kl344gerin nennt als Beleg die Beschreibungsstelle Sp. 6 Z. 56, wonach f374r die Berechnung des Terms S (n) folgende Formel gelten soll: S (n+1) = S (n) + p(n+1) - (S (n) /). Da in den Algorithmus der exponentielle Mittelwert des Beschleunigungssignals eingehe, habe, so meint die Kl344gerin, f374r den Fachmann aller Anlass bestan-den, das Signal durch ein integriertes Signal zu ersetzen. Nach der Beschrei-bung sei n344mlich die Konstante eine Potenz k der Zahl 2, wobei k vorzugs-weise ganzzahlig sei. Damit tendiere aber der letzte Teil des Terms gegen Null, wenn nur gen374gend gro337 angenommen werde, so dass von dem Term im Ergebnis nur die ersten zwei Glieder S (n) + p(n+1) verblieben. Die Beklagte hat dem entgegengehalten, dass kein Grund daf374r ersichtlich sei, den Wert be-liebig gro337 anzunehmen und gegen Unendlich gehen zu lassen; die Kl344gerin hat dem nur entgegengesetzt, dass die Ver366ffentlichung keine Vorgaben f374r die Gr366337e des Werts enthalte. Der Senat vermag nicht zu erkennen, was den Fachmann veranlassen sollte, das sehr aufw344ndige und komplexe System des Schwellwertvergleichs nach der US-Patentschrift 4 497 025 (BK16) durch einen Schwellwertvergleich zu ersetzen oder zu modifizieren, bei dem der - vom ge-mittelten Beschleunigungssignal abh344ngige - Schwellwert ein Schwellwert f374r das Geschwindigkeitssignal ist. Der kurze Weg, der hierzu, wie der gerichtliche Sachverst344ndige best344tigt hat, aus mathematischer Sicht zur374ckzulegen ist, ist - 18 - hierf374r ebenso unergiebig wie der von der Kl344gerin wiederholt hervorgehobene Gesichtspunkt, dass dem Fachmann die M366glichkeit bekannt war, das Be-schleunigungssignal durch zeitliche Integration in eine Geschwindigkeit umzu-wandeln. Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen geh366rt, belegt noch nicht, dass es f374r den Fachmann nahegelegen hat, sich bei der L366sung eines bestimmten technischen Problems dieser Kenntnis zu bedienen. Dass die grunds344tzliche M366glichkeit der Verwen-dung des integrierten Beschleunigungssignals zu seinem allgemeinen Fach-wissen geh366ren mag, besagt deshalb entgegen der Auffassung der Kl344gerin nichts daf374r, dass es f374r den Fachmann nahegelegen hat, das Geschwindig-keitssignal im Zusammenhang der L366sung nach der US-Patentschrift 4 497 025 (BK 16) einzusetzen, die gerade nicht mit diesem Signal arbeitet. Auch der Sachverst344ndige hat hierzu keine Veranlassung gesehen. cc) Bei der Ver366ffentlichung der internationalen Patentanmeldung WO 88/00146 (D5; Robert Bosch GmbH) wird anders als beim Streitpatent nicht die Ausl366seschwelle, die hier konstant gehalten wird, sondern die Integra-tionsschwelle, d.h. die Schwelle, von der an das Beschleunigungssignal integ-riert wird, ver344ndert (vgl. Beschr. S. 6; Patentanspr374che 1, 2). Wenn die Kl344ge-rin hierzu angegeben hat, dass sich die Wichtung des Beschleunigungssignals in eine Wichtung des Geschwindigkeitssignals und/oder in eine Ver344nderung der Schwelle des Komparators 374berf374hren lasse, so f374hrt dies den Senat auch nicht in Zusammenschau mit der Ver366ffentlichung von Suchowerskij (D8) zu der 334berzeugung, dass es f374r den Fachmann nahelag, derartige 334berlegungen anzustellen. Diese Ver366ffentlichung zeigt n344mlich nur eine Signalverarbeitung ohne Mittelwertbildung und ohne Ber374cksichtigung weiterer vom Crash abgelei-teter Zustandsgr366337en, die die Ausl366seschwelle bilden (vgl. Fig. 14). 38 Die nach den Patentanspr374chen 3 und 4 zus344tzlich vorgesehene Wich-tung der Signale wird in dieser Anmeldung nicht beschrieben. 39 - 19 - 40 dd) Auch die Ver366ffentlichung der japanischen Gebrauchsmusteranmel-dung Sho 63-51 (BK11) und die japanische Offenlegungsschrift Sho 53-16232 (BK15) rechtfertigen nicht die Annahme, der Gegenstand des Streitpatents ha-be f374r den Fachmann nahegelegen. (1) Die Ver366ffentlichung der japanischen Gebrauchsmusteranmeldung Sho 63-51 (BK11) vom 5. Januar 1988 offenbart eine Airbag-Einrichtung mit variablem Aktivierungswert, bei der auf Grund eines detektierten Werts eines Beschleunigungssensors ein Aktuator aktiviert wird, wobei mit einem Kompara-tor zur Einstellung der Aktivierungsbedingungen ein Speicher verbunden ist, in dem die Aktivierungsbedingungen gespeichert sind, die dadurch gebildet wer-den, dass ein durch Mittelwertbildung aus den Ausgaben des Beschleuni-gungssensors gebildeter mittlerer Beschleunigungswert mit einem eingestellten Initialwert addiert wird, dem Komparator an einem anderen Anschluss die Aus-gabe des Beschleunigungssensors zugef374hrt wird und die Ausgabe des Be-schleunigungssensors mit den st344ndig ver344nderlichen Aktivierungsbedingun-gen verglichen wird, wodurch der Aktuator aktiviert wird. Dem kann der Fach-mann sowohl eine Variabilit344t des Ausl366sesignals als auch die Ableitung aus einer Mittelwertbildung der Beschleunigungssignale entnehmen. Nicht offenbart sind hier jedoch die Signalintegration und die Nutzung eines Schwellwerts f374r die Geschwindigkeit als Ausl366sekriterium, die schon deshalb nicht gelehrt wird, weil das Beschleunigungssignal nicht integriert wird. Es fehlt daher auch die von den Patentanspr374chen 3 und 4 gelehrte Wichtung des Geschwindigkeits-signals (Merkmale 2' und 2"); lediglich eine Wichtung im Sinn des Merkmals (1.1") des Patentanspruchs 4 erfolgt durch die Addition des Initialwerts. 41 Die L374cke bez374glich der Signalintegration versucht die Kl344gerin vergeb-lich mit der japanischen Offenlegungsschrift Sho 53-16232 (BK15) zu schlie-337en. Diese betrifft eine Einrichtung zur Steuerung der Aktivierung von Airbags. 42 - 20 - Die Einrichtung weist einen Beschleunigungssensor, eine Integrationsschal-tung, einen Komparator, einen Reset-Oszillator, eine Differenzierschaltung und einen Komparator auf (Fig. 2). Die Integrationsschaltung wird in konstanten Abst344nden durch das Ausgangssignal des Oszillators zur374ckgesetzt. 334ber-schreitet der integrierte Wert den eingestellten Aktivierungspegelwert (Schwellwert), wird ein Airbagaktivierungssteuersignal generiert. Als ein weite-rer - jedoch nicht als Ausl366sekriterium dienender - Schwellwert ist ein Aktivie-rungspr344dikationspegel I 1 vorgesehen (334bers. S. 5 unten), bei dessen 334ber-schreitung durch das Geschwindigkeitssignal die Oszillationsperiode (Zeitdauer bis zum Resetimpuls) verl344ngert wird (334bers. S. 7 f.). Die Ver344nderung der Os-zillationsperiode f374hrt dazu, dass der Aktivierungspegel, d.h. der im Komparator als Ausl366sekriterium verwendete Schwellwert, allm344hlich vom Wert I 2 auf den Wert I 2' ver344ndert wird (334bers. S. 8, 2. Abs.). Damit soll erreicht werden, dass auch dann ein Aktivierungssteuersignal erzeugt wird, wenn kurz vor der R374ck-setzung der Integrationsschaltung eine pl366tzliche Geschwindigkeits344nderung auftritt (334bers. S. 9). Die Ver344nderung des Schwellwertes soll mithin nur dem Umstand Rechnung tragen, dass die voreingestellte Oszillationsperiode dazu f374hren kann, dass der Resetimpuls die Integration kritischer Beschleunigungs-signale unterbricht, so dass der Schwellwert nicht erreicht wird, obwohl das Ausl366sekriterium erf374llt w344re, wenn die Oszillationsperiode sp344ter begonnen h344tte (vgl. 334bers. S. 4, 1. Abs. a.E.). Der Gedanke, den Schwellwert in Abh344n-gigkeit von einer vom Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgr366337e des Fahr-zeugs, namentlich von dem (gemittelten) Beschleunigungssignal, zu ver344ndern, ist der Offenlegungsschrift damit nicht oder allenfalls aus Ex-post-Sicht zu ent-nehmen. Der Schwellwert wird zwar ver344ndert; dies geschieht jedoch lediglich zur Anpassung an die ver344nderte Oszillationsperiode (den ver344nderten Inte-grationszeitraum). Hiernach ist aber nicht ersichtlich und wird auch von der Kl344gerin nicht aufgezeigt, was den Fachmann, der vor der Frage stand, ob er die Ausl366seschaltung nach der japanischen Gebrauchsmusteranmeldung Sho 63-51 (BK11) verbessern k366nne, zu einem R374ckgriff auf die Offenlegungsschrift - 21 - veranlassen sollte, zumal die Gebrauchsmusteranmeldung bereits 374ber eine Schwellwertanpassung verf374gt und die Ausl366seentscheidung nach dieser L366-sung gerade, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, auf dem dynamischen Verlauf des Beschleunigungssignals beruht, hingegen diese Dynamik bei der Integration des Beschleunigungssignals weitgehend verloren ginge. (2) Das Bundespatentgericht ist in seinem zweiten Nichtigkeitsurteil in dem Verfahren 4 Ni 58/06 (EU) - Xa ZR 68/08 den umgekehrten Weg gegan-gen und hat es f374r nahegelegt gehalten, die Vorrichtung nach der japanischen Offenlegungsschrift Sho 53-16232 (BK15) unter R374ckgriff auf die Ver366ffentli-chung der japanischen Gebrauchsmusteranmeldung Sho 63-51 (BK11) fortzu-entwickeln. Auch dem vermag der Senat nicht beizutreten. 43 Das Patentgericht hat hierzu ausgef374hrt: Aufgrund der in der Offenle-gungsschrift beschriebenen (und vorstehend dargestellten) Ver344nderung des Aktivierungspegels sei der Schwellwert mittelbar in Abh344ngigkeit von der vom Crashvorgang des Fahrzeugs abgeleiteten Beschleunigung des Fahrzeugs ver344nderbar, n344mlich vom Wert I 2 des integrierten Beschleunigungssignals auf den h366heren Wert I 2' . Aus der japanischen Gebrauchsmusteranmeldung Sho 63-51 (BK11) kenne der Fachmann auch die unmittelbare Zuf374hrung des nicht integrierten Beschleunigungssignals als Schwellwert zum Komparator (und zwar nach Mittelung und anschlie337ender Addition eines voreingestellten Initial-werts). Der Fachmann w344ge bei seinem stetigen Bem374hen um eine optimale Airbagausl366sung die beiden bekannten M366glichkeiten zur Schwellwertgenerie-rung gegeneinander ab und w344hle die ihm als geeignet Erscheinende aus. Dies f374hre im Streitfall zur Abwandlung der L366sung nach der Offenlegungsschrift im Sinne der unmittelbaren Anlegung des gemittelten Beschleunigungssignals an den Komparatoranschluss. Wegen der in der Gebrauchsmusteranmeldung be-schriebenen Mittelung erfolge eine 304nderung des Schwellwerts zeitlich nicht unmittelbar nach der 304nderung des Beschleunigungssignals, sondern erst nach 44 - 22 - Ablauf des f374r die Mittelung zu betrachtenden Zeitfensters. Somit sei der als Ausl366sekriterium benutzte Schwellwert in Abh344ngigkeit von der im Crash ablau-fenden Zeit ver344nderbar. 45 Was dem Fachmann bei der vom Patentgericht angenommenen Abw344-gung dazu Veranlassung geben soll, dem Komparator statt des integrierten Beschleunigungssignals (Geschwindigkeitssignals) ein gemitteltes und zu ei-nem Initialwert hinzugerechnetes Beschleunigungssignal als Schwellwert zuzu-f374hren, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Auch die m374ndliche Verhandlung hat hierf374r nichts ergeben. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Ver344n-derung des Ausl366seschwellwerts - wie vorstehend bereits ausgef374hrt - bei der L366sung nach der Offenlegungsschrift den Sinn hat, einer Verl344ngerung der Os-zillationsperiode Rechnung zu tragen. Die Offenlegungsschrift erl344utert einlei-tend, dass sich bei der Aktivierung eines Airbags aufgrund eines Beschleuni-gungssignals Fehlausl366sungen ergeben k366nnten, weil auf Grund eines mit ho-her Geschwindigkeit auftreffenden kleinen Objekts ein Aktivierungssteuersignal generiert werde. Dem soll durch die Umwandlung in ein Geschwindigkeitssignal durch Integration des Beschleunigungssignals begegnet werden (334bers. S. 3). Ausgehend von der Offenlegungsschrift spricht nichts daf374r, die - lediglich der Anpassung an die Oszillationsperiode dienende - Ver344nderung des Ausl366se-schwellwerts nicht vom Geschwindigkeitssignal, sondern vom (gemittelten) Be-schleunigungssignal abh344ngig zu machen. Die Mittelung des Beschleunigungs-signals hat bei der Gebrauchsmusteranmeldung die gleiche Funktion, die die deutsche Offenlegungsschrift der Integration des Beschleunigungssignals zu-schreibt: Sie vermeidet, dass ein einzelner starker Ausschlag des Beschleuni-gungssignals zur Ausl366sung der R374ckhaltemittel f374hrt, indem der Ausl366se-schwellwert aus dem gemittelten Beschleunigungssignal und einem festen Wert a gebildet wird (vgl. Fig. 2 der Gebrauchsmusteranmeldung). Daraus er-gibt sich, dass der Ausl366seschwellwert statt eines Schwellwerts f374r das Ge-schwindigkeitssignal (Offenlegungsschrift) auch ein Schwellwert f374r das Be- - 23 - schleunigungssignal (Gebrauchsmusteranmeldung) sein kann. F374r eine Ver344n-derung eines Geschwindigkeitsschwellwerts in Abh344ngigkeit von einem gemit-telten Beschleunigungssignal (Patentanspruch 1) ergibt sich daraus ebenso wenig wie f374r eine von einer vom Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgr366337e abh344ngige Ver344nderung eines Schwellwerts f374r ein gewichtetes Geschwindig-keitssignal (Patentanspr374che 3 und 4). ee) Die nachfolgend kurz genannten Ver366ffentlichungen haben in der m374ndlichen Verhandlung keine Rolle mehr gespielt. 46 (1) Auf die deutsche Offenlegungsschrift 22 07 831 (BK12) hat sich die Kl344gerin schrifts344tzlich nur zum Beleg daf374r gest374tzt, dass die Mittelung und die Integration des Beschleunigungssignals als nahe liegende Alternativen anzu-sehen seien. 47 (2) Die Ver366ffentlichungen BK20a - c (SAE-Paper 730605, 841218, 871277) weisen mechanische Aufprallsensoren auf, bei denen eine Tr344gheits-masse einen Kontakt schlie337t, was zur Ausl366sung von R374ckhaltemitteln f374hrt, und zwar bei einem "harten" Crash fr374her als bei einem "weichen". Bei den an-gef374hrten Ver366ffentlichungen wird den Tr344gheitsmassen durch D344mpfungsmit-tel ein zeitabh344ngiges nichtlineares Bewegungsverhalten aufgepr344gt, um die Ausl366sung bei unterschiedlichen Crasharten zu verbessern. Eine Ver344nderung der mechanischen Ausl366seschwelle findet w344hrend eines Crashverlaufs nicht statt. 48 (3) Die Ver366ffentlichung BK21 (Analysis of Automobile Crash Test Data and Recommendations for Acquiring and Filtering Accelerometer Data) von Frank P. DiMasi) befasst sich insbesondere mit dem Herausfiltern von Be-schleunigungssignalen, die nicht urs344chlich auf einen Crash zur374ckzuf374hren sind. Die Ver344nderung von Ausl366seschwellwerten ist nicht angesprochen. 49 - 24 - 50 4. Die Patentanspr374che 3 und 4 haben aus den genannten Gr374nden mit Patentanspruch 1 Bestand. 51 Mit den Patentanspr374chen 1, 3 und 4 haben auch die auf sie zur374ckbe-zogenen Unteranspr374che Bestand. - 25 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. 247 97 ZPO. 52 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Lemke Asendorf Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.02.2005 - 4 Ni 37/03 -
Full & Egal Universal Law Academy