BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 58/05 Verk374ndet am: 25. Juni 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 25. Juni 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens, die Richter Dr. Achilles und Dr. Berger f374r Recht erkannt: Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 3. Februar 2005 verk374ndete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts dahin abge344ndert, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erh344lt: "Einheit aus einer elektrischen Lampe und einem Reflektor, mit einem geformten Reflektork366rper (41), der mit einem Reflektorabschnitt (42) mit einer konkaven, ellip-tisch oder parabolisch geformten reflektierenden Oberfl344che (43) mit einer optischen Achse (44) und, einst374ckig verbun-den, mit einem die optische Achse umgebenden hohlen hals-f366rmigen Abschnitt (45) versehen ist, der im Inneren einen verj374ngten Abschnitt (46) hat, der in die reflektierende Oberfl344che (43) 374bergeht und sich im Innern von dem verj374ngten Abschnitt aus konisch zum Lampenso-ckel (60) hin aufweitet, wobei der Reflektork366rper mit einer transparenten Platte ab-geschlossen ist, ferner mit einer Hochdruck-Quecksilberdampfentladungs-lampe (50), die mit einem vakuumdicht verschlossenen licht-durchl344ssigen Lampengef344337 versehen ist, das einen Hohl-raum hat, in dem ein elektrisches Element angeordnet ist, und das mit einem ersten (54) und einem zweiten (55) einan-der gegen374berliegenden Endabschnitt mit je einer Abdichtung versehen ist, durch welche Abdichtungen ein mit dem elektri-schen Element verbundener erster bzw. zweiter Stromleiter (56, 57) vom Lampengef344337 nach au337en tritt, - 3 - wobei die Entladungslampe (50) in dem Reflektork366rper (41) befestigt ist, mit dem ersten Endabschnitt (54) innerhalb des halsf366rmigen Abschnitts (45), w344hrend der Hohlraum inner-halb des reflektierenden Abschnitts (42) liegt und das elektri-sche Element sich auf der optischen Achse befindet und der aus dem zweiten Endabschnitt (55) tretende zweite Stromlei-ter (57) durch den Reflektorabschnitt (42) nach au337en gef374hrt und dort mit einem Kontaktglied (49) verbunden ist, sowie mit einem Lampensockel (60) mit einem elektrischen Kontakt (61), mit dem der erste Stromleiter (56) verbunden ist, wobei der Lampensockel (60) zusammen mit seinem Kon-takt (61) aus einem einzigen St374ck Metall besteht, in den halsf366rmigen Abschnitt (45) des Reflektork366rper (41) hinein-ragt und an diesem Abschnitt mit Kitt befestigt ist." Die Berufung der Kl344gerin wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kl344gerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des unter anderem mit Wirkung f374r die Bun-desrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 0 595 412 (Streitpa-tents), das am 21. Oktober 1993 unter Inanspruchnahme der Priorit344t europ344i-scher Patentanmeldungen vom 30. Oktober 1992 und 6. Juli 1993 angemeldet worden ist. Das Streitpatent umfasst acht Patentanspr374che, von denen die Pa- 1 - 4 - tentanspr374che 1 bis 3 und 6 bis 8 mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden. Diese lauten in der Verfahrenssprache Englisch: "1. A unit of an electric lamp and a reflector, comprising: a moulded reflector body (1) provided with a reflector portion (2) having a concave reflecting surface (3) with an optical axis (4), and integral therewith a hollow neck-shaped portion (5) sur-rounding said optical axis; an electric lamp (10) provided with a light-transmitting lamp ves-sel (11) which is sealed in a vacuumtight manner and which has a cavity (12) in which an electric element (13) is arranged, and provided with a first (14) and a second (15) mutually opposing end portion with seal, through which seals respective first and second current conductors (16, 17) connected to the electric element (13) issue from the lamp vessel (11) to the exterior; the electric lamp (10) being fixed in the reflector body (1) with the first end portion (14) inside the neck-shaped portion (5) while the cavity (12) lies within the reflecting portion (2) and the elec-tric element (13) is on the optical axis (4); and a lamp cap (20) having an electric contact (21) to which the first current conduc-tor (16) is connected, which lamp cap is fixed to the neck-shaped portion (5) of the reflector body (1), characterized in that the neck-shaped portion (5) internally has a narrowed portion (6) which merges into the reflecting surface (3) and widens inter-nally form the narrowed portion conically towards the lamp cap (20). 2. A unit of an electric lamp and a reflector as claimed in Claim 1, characterized in that the reflector body (1) is closed off by a transparent plate (30). 3. A unit of an electric lamp and a reflector as claimed in Claim 2, characterized in that the reflecting portion (2) has a substantially cylindrical end portion (7) adjacent the transparent plate (30). 6. A unit of an electric lamp and a reflector as claimed in Claim 1 or 2, characterized in that the second current conductor (17) issu-ing from the second end portion (15) is passed through the re-flector portion (2) to the exterior and is connected to a contact member (9) there. - 5 - 7. A unit of an electric lamp and a reflector as claimed in Claim 1, 2 or 3, characterized in that a ring (58) is present around the first end portion (53) near the narrowed portion (46) in the neck-shaped portion (45). 8. A unit of an electric lamp and a reflector as claimed in Claim 1, 2 or 3, characterized in that a ring (58) is present around the first end portion (54) near the narrowed portion (46) in the neck-shaped portion (45) and the second current conductor (57) is passed from the second end portion (55) through the reflector portion (42) to the exterior where it is connected to a contact member (49)." Die Kl344gerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei im Umfang der angegriffenen Patentanspr374che nicht patentf344hig. 2 Das Patentgericht hat - einem Hilfsantrag der Beklagten entsprechend - das Streitpatent unter Abweisung der weitergehenden Klage im angegriffenen Umfang dadurch teilweise f374r nichtig erkl344rt, dass an die Stelle der Patentan-spr374che 1 bis 3 und 6 bis 8 die folgenden Patentanspr374che getreten sind: 3 "1. Einheit aus einer elektrischen Lampe und einem Reflektor mit einem geformten Reflektork366rper (41) aus Glas mit einer Metall-schicht als Spiegel, der mit einem Reflektorabschnitt (42) mit einer konkaven, elliptisch oder parabolisch geformten reflektierenden Oberfl344che (43) mit einer optischen Achse (44) und, einst374ckig verbunden, mit einem die optische Achse umgeben-den hohlen halsf366rmigen Abschnitt (45) versehen ist, einer Hochdruck-Quecksilberdampfentladungslampe (50), die mit einem vakuumdicht verschlossenen lichtdurchl344ssigen Lam-pengef344337 versehen ist, das einen Hohlraum hat, in dem ein elektrisches Element angeordnet ist, und das mit einem ersten (54) und einem zweiten (55) einander gegen374berliegenden End-abschnitt mit je einer Abdichtung versehen ist, durch welche - 6 - Abdichtungen ein mit dem elektrischen Element verbundener erster bzw. zweiter Stromleiter (56, 57) vom Lampengef344337 nach au337en tritt, wobei die Entladungslampe (50) in dem Reflektor-k366rper (41) befestigt ist, mit dem ersten Endabschnitt (54) inner-halb des halsf366rmigen Abschnitts (45), w344hrend der Hohlraum innerhalb des reflektierenden Abschnitts (42) liegt und das elekt-rische Element sich auf der optischen Achse befindet; und einem Lampensockel (60) mit einem elektrischen Kontakt (61), mit dem der erste Stromleiter (56) verbunden ist, wobei der Lampensockel (60) zusammen mit seinem Kontakt (61) aus einem einzigen St374ck Metall besteht, in den halsf366rmigen Abschnitt (45) des Reflektork366rper (41) hin-einragt und an diesem Abschnitt mit Kitt befestigt ist, wobei der halsf366rmige Abschnitt (45) im Inneren einen verj374ngten Ab-schnitt (46) hat, der in die reflektierende Oberfl344che (43) 374ber-geht und sich im Innern von dem verj374ngten Abschnitt aus ko-nisch zum Lampensockel (60) hin aufweitet, wobei der Reflektork366rper mit einer transparenten Platte abge-schlossen ist und der aus dem zweiten Endabschnitt (55) tre-tende zweite Stromleiter (57) durch den Reflektorabschnitt (42) nach au337en gef374hrt und dort mit einem Kontaktglied (49) ver-bunden ist. 2. Einheit aus einer elektrischen Lampe und einem Reflektor nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der reflektierende Abschnitt (42) nahe der transparenten Platte (70) einen nahezu zylindrischen Endabschnitt hat. 3. Einheit aus einer elektrischen Lampe und einem Reflektor nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass in dem hals-f366rmigen Abschnitt (45) nahe dem verj374ngten Abschnitt (46) und dem ersten Endabschnitt (54) herum ein Ring (58) vorhanden ist." Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl344gerin, mit der diese den An-trag auf vollst344ndige Nichtigerkl344rung des Streitpatents im Umfang des erstin-stanzlichen Angriffs weiterverfolgt. 4 - 7 - Die Beklagte, die ebenfalls Berufung eingelegt, diese jedoch nicht be-gr374ndet hat, hat zun344chst im Wege der Anschlussberufung die vollst344ndige Kla-geabweisung begehrt. In der m374ndlichen Verhandlung hat sie das Streitpatent nur noch mit drei Patentanspr374chen verteidigt, von denen die Patentan-spr374che 2 und 3 der Fassung des angefochtenen Urteils entsprechen und Pa-tentanspruch 1 - unter Wegfall der Charakterisierung des Reflektork366rpers als "aus Glas mit einer Metallschicht als Spiegel" bestehend und im 334brigen unter Umstellung der Merkmalsfolge - lautet: 5 "1. Einheit aus einer elektrischen Lampe und einem Reflektor, mit einem geformten Reflektork366rper (41), der mit einem Reflektorabschnitt (42) mit einer konkaven, elliptisch oder parabolisch geformten reflektierenden Oberfl344che (43) mit einer optischen Achse (44) und, einst374ckig verbunden, mit ei-nem die optische Achse umgebenden hohlen halsf366rmigen Ab-schnitt (45) versehen ist, der im Inneren einen verj374ngten Abschnitt (46) hat, der in die re-flektierende Oberfl344che (43) 374bergeht und sich im Innern von dem verj374ngten Abschnitt aus konisch zum Lampensockel (60) hin aufweitet, wobei der Reflektork366rper mit einer transparenten Platte abge-schlossen ist, ferner mit einer Hochdruck-Quecksilberdampfentladungslampe (50), die mit einem vakuumdicht verschlossenen lichtdurchl344ssi-gen Lampengef344337 versehen ist, das einen Hohlraum hat, in dem ein elektrisches Element angeordnet ist, und das mit einem ers-ten (54) und einem zweiten (55) einander gegen374berliegenden Endabschnitt mit je einer Abdichtung versehen ist, durch welche Abdichtungen ein mit dem elektrischen Element verbundener erster bzw. zweiter Stromleiter (56, 57) vom Lampengef344337 nach au337en tritt, wobei die Entladungslampe (50) in dem Reflektork366rper (41) be-festigt ist, mit dem ersten Endabschnitt (54) innerhalb des hals-f366rmigen Abschnitts (45), w344hrend der Hohlraum innerhalb des - 8 - reflektierenden Abschnitts (42) liegt und das elektrische Element sich auf der optischen Achse befindet und der aus dem zweiten Endabschnitt (55) tretende zweite Stromleiter (57) durch den Reflektorabschnitt (42) nach au337en gef374hrt und dort mit einem Kontaktglied (49) verbunden ist, sowie mit einem Lampensockel (60) mit einem elektrischen Kon-takt (61), mit dem der erste Stromleiter (56) verbunden ist, wo-bei der Lampensockel (60) zusammen mit seinem Kontakt (61) aus einem einzigen St374ck Metall besteht, in den halsf366rmigen Abschnitt (45) des Reflektork366rper (41) hineinragt und an die-sem Abschnitt mit Kitt befestigt ist." Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent in der Fassung des angefochtenen Urteils. Wegen weiterer Hilfsantr344ge wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 18. Juni 2009 verwiesen. 6 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr. H. K. , Technische Univer- sit344t B. , Fakult344t Elektrotechnik und Informatik, Fachgebiet Lichttechnik, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. 7 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung der Kl344gerin ist nicht begr374ndet. Die Anschluss-berufung der Beklagten hat mit dem zuletzt gestellten Antrag Erfolg; in dieser Fassung, die im Wesentlichen derjenigen des angefochtenen Urteils entspricht, hat das Streitpatent Bestand. 8 - 9 - I. Das Streitpatent betrifft eine Einheit aus elektrischer Lampe und Reflektor. Die Streitpatentschrift bezeichnet eingangs eine solche Einheit als aus der amerikanischen Patentschrift 4 423 348 (N 2) bekannt. Einheiten dieser Art k366nnten f374r Projektionszwecke, beispielsweise Film- oder Diaprojektion, aber auch in Projektionsfernsehger344ten verwendet werden. Wenn das von der Lampe erzeugte Licht effizient genutzt werden solle, sei es notwendig, dass die Lampe mit ihrem elektrischen Element auf der optischen Achse des Reflektor-abschnitts positioniert werde. Ver344nderungen der Lage dieses Elements im Lampengef344337 machten einen weiten halsf366rmigen Abschnitt notwendig, damit seitliche Verlagerungen der Lampe m366glich w374rden. Ein weiter halsf366rmiger Abschnitt verringere jedoch die Gr366337e der reflektierenden Oberfl344che des Re-flektork366rpers. Ein weiterer Verlust an reflektierender Oberfl344che trete dadurch ein, dass der Reflektork366rper l366sbar sein m374sse. Dies sei nur zu erreichen, wenn eine Verlagerung des Reflektork366rpers in der offenen Pressform m366glich sei, was an allen Seiten einen Spielraum zwischen der Pressform und dem K366rper erforderlich mache. Bekannte Reflektork366rper weiteten sich deshalb zum reflektierenden Abschnitt hin auf. Dies werde bei der Einheit nach der 344lte-ren europ344ischen Patentanmeldung 516 231 (N 3) zwar vermieden, weil der mit dem reflektierenden Abschnitt ein St374ck bildende halsf366rmige Abschnitt kurz sei und die Aufweitung zum reflektierenden Abschnitt entsprechend klein. Nachtei-lig sei dabei jedoch, dass die Anzahl zu montierender Komponenten wegen der Unterteilung gr366337er sei. 9 Vor diesem Hintergrund will die Streitpatentschrift eine Einheit angeben, die einen einfachen Aufbau hat und eine m366glichst gro337e reflektierende Ober-fl344che aufweist. Dazu soll der halsf366rmige Abschnitt im Innern einen verj374ngten Abschnitt aufweisen, der in die reflektierende Oberfl344che 374bergeht und sich im Innern von dem verj374ngten Abschnitt aus konisch zum Lampensockel hin auf-weitet. Die 326ffnung in der reflektierenden Oberfl344che liege - so die Streitpatent- 10 - 10 - schrift - damit im Allgemeinen gut innerhalb des Raumwinkels um dem ersten Endabschnitt der Lampe herum, in dem kein Licht oder wegen der Brechung an dem Material des Lampengef344337es kein nutzbares Licht emittiert werde. Patentanspruch 1 schl344gt in der zuletzt verteidigten Fassung eine Lam-pen-Reflektor-Einheit vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 11 1. Der geformte Reflektork366rper (1) 1.1 hat einen Reflektorabschnitt (2; 42) mit konkaver reflektie-render Oberfl344che (3; 43), die 1.1.1 elliptisch oder parabolisch geformt ist, 1.2 hat einen eine optische Achse (4; 44) umgebenden hohlen halsf366rmigen Abschnitt (5; 45), der 1.2.1 einst374ckig mit dem ersten Abschnitt verbunden (inte-gral therewith) ist, 1.2.2 im Inneren einen verj374ngten Abschnitt (6; 46) hat, der in die reflektierende Oberfl344che (4; 43) 374bergeht und 1.2.3 sich im Innern von dem verj374ngten Abschnitt aus ko-nisch zu dem Lampensockel (20; 60) hin aufweitet, 1.3 ist mit einer transparenten Platte (30; 70) abgeschlossen. 2. Die Lampe (10; 50) ist eine Hochdruck-Quecksilberdampf-entladungslampe und besteht aus 2.1 einem vakuumdicht verschlossenen lichtdurchl344ssigen Lampengef344337 (11; 51) und 2.2 einem Lampensockel (20; 60). 3. Das Lampengef344337 (11; 51) ist mit einem Hohlraum (12; 52) ver-sehen, 3.1 der innerhalb des Reflektorabschnitts (2; 42) liegt und 3.2 in dem auf der optischen Achse ein elektrisches Element (Elektrodenpaar 13; 53) mit zwei einander gegen374berlie-genden Endabschnitten (14, 15; 54, 55) angeordnet ist, 3.2.1 von denen der erste (14; 54) zur Befestigung der Lampe innerhalb des halsf366rmigen Abschnitts (5; 45) dient und 3.2.2 die mit je einer Abdichtung versehen sind, durch die ein mit dem Element verbundener erster (16; 56) und zweiter Stromleiter (17; 57) vom Lampengef344337 (11; 51) nach au337en treten. - 11 - 4. Der Lampensockel (20; 60) 4.1 ist an dem halsf366rmigen Abschnitt (5; 45) befestigt, 4.2 ist mit einem elektrischen Kontakt(glied) (21; 61) mit dem ersten Stromleiter (16; 56) verbunden, 4.3 besteht zusammen mit dem Kontakt(glied) (61) aus einem einzigen St374ck Metall und 4.4 ragt in den halsf366rmigen Abschnitt (45) hinein und ist an diesem mit Kitt befestigt. 5. Der aus dem zweiten Endabschnitt (55) tretende zweite Strom-leiter (57) ist durch den Reflektorabschnitt (42) nach au337en ge-f374hrt und dort mit einem Kontaktglied (49) verbunden. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2a der Patentschrift zeigen Ausf374hrungsbeispiele, wobei nur Figur 2a dem zuletzt verteidigten Ge-genstand entspricht: 12 II. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Beurteilung des Pa-tentgerichts, dass dieser Gegenstand patentf344hig ist. 13 - 12 - 1. In der verteidigten Fassung wird Patentanspruch 1 gegen374ber der er-teilten Fassung des Streitpatents um folgende Merkmale erg344nzt: 14 a) die elliptische oder parabolische Formung des konkaven Re-flektork366rpers (Merkmal 1.1.1), b) der Abschluss des Reflektorabschnitts mit einer transparenten Platte (Merkmal 1.3), c) die Charakterisierung der Lampe als Hochdruck-Quecksilber-dampfentladungslampe (Merkmal 2), d) der mit dem Kontakt aus einem einzigen St374ck Metall beste-hende Lampensockel (Merkmal 4.3), e) die Befestigung des in den halsf366rmigen Abschnitt hineinragen-den Lampensockels an diesem mit Kitt (Merkmal 4.4), f) die F374hrung des zweiten Stromleiters durch den Reflektorab-schnitt nach au337en zu einem dort angeordneten Kontaktglied (Merkmal 5) Diese Merkmale sind - wie das Patentgericht zu Recht ausgef374hrt hat und auch die Kl344gerin nicht in Abrede stellt - durch die Offenbarung in den ur-spr374nglichen Anmeldungsunterlagen gedeckt. 15 2. Mit diesen zus344tzlichen Merkmalen ist der Gegenstand des Patent-anspruchs 1 des Streitpatents patentf344hig. 16 Der Fachmann, als der hier in 334bereinstimmung mit dem Patentgericht und dem gerichtlichen Sachverst344ndigen ein berufserfahrener Physiker (mit Spezialisierung auf Optik) oder Elektroingenieur (mit Spezialisierung auf Licht-technik) anzusehen ist, ging bei der Konstruktion der Lampen-Reflektor-Einheit von einer Hochdruck-Quecksilberdampfentladungslampe (Merkmal 2) aus, wie sie beispielsweise die - vom gerichtlichen Sachverst344ndigen als Anlage AG 3 seinem Gutachten beigef374gte - deutsche Offenlegungsschrift 38 13 421 be-schreibt. 17 - 13 - Eine f374r den Einbau einer solchen Lampe in Betracht kommende Leuchte mit Reflektork366rper und Lampensockel zeigt das japanische Gebrauchsmuster Hei 3-106615 (N 8). Die Einheit entspricht den Merkmalen 1, 1.1 und 1.2 bis 1.2.3 des Streitpatents. Soweit dort nichts 374ber das Material des Spiegels und dessen elliptische oder parabolische Form (Merkmale 1.1.1 und 1.1.2) gesagt ist, handelt es sich, wie der Sachverst344ndige best344tigt hat, wenn nicht um Selbstverst344ndliches, so jedenfalls um offenkundige und g344ngige M366glichkeiten. Der Lampensockel entspricht den Merkmalen 4.1 und 4.4; zwischen dem vom Streitpatent verwendeten Begriff des Kitts (cement) und dem adh344siven Materi-al, das die Entgegenhaltung erw344hnt, hat der Sachverst344ndige aus fachm344nni-scher Sicht keinen Unterschied gesehen. Der Sachverst344ndige hat es auch 374berzeugend als naheliegend, wenn nicht geboten angesehen, eine Hoch-druck-Quecksilberdampfentladungslampe wegen der bestehenden Explosions-gefahr sowie zum Schutz vor Staub und Ber374hrung mit einer lichtdurchl344ssigen Platte zu verschlie337en (Merkmal 1.3). Beispiele daf374r finden sich im Stand der Technik (Ver366ffentlichung der europ344ischen Patentanmeldung 516 231 [N 3]: "Pollution of the inner surface of the reflector portion during operation is preven-ted then" [Sp. 2 Z. 55-57]; Ver366ffentlichung der europ344ischen Patentanmeldung 452 612 [N 5]; US-Patentschrift 4 959 583 [N 11]). 18 Der Fachmann fand jedoch, wie das Patentgericht zutreffend angenom-men hat, im Stand der Technik keine ausreichende Anregung, die Lampen-Reflektor-Einheit nach den Merkmalen 4.3 und 5 auszubilden. 19 Das Patentgericht hat dies damit begr374ndet, dass bei der Einheit nach der Entgegenhaltung N 8 der aus dem zweiten Endabschnitt der dort verwende-ten Metallhalogenid-Entladungslampe austretende zweite Stromleiter durch die nicht abgedeckte 326ffnung des Reflektors nach au337en gef374hrt werde. Zum einen habe der Fachmann keine Veranlassung gehabt, diesen Stromleiter durch den 20 - 14 - Reflektorabschnitt hindurch nach au337en zu f374hren, zum anderen sei es aber nur bei Verzicht auf eine R374ckf374hrung durch den Sockel m366glich, eine einst374ckige Ausbildung des Lampensockels mit dem Kontakt f374r den ersten Stromleiter vor-zusehen. Die Berufung vertritt demgegen374ber den Standpunkt, wolle der Fach-mann, ausgehend von der Entgegenhaltung N 8, vorne am Reflektor eine Ab-deckplatte vorsehen, um die bei Einsatz einer Hochdrucklampe entstehenden Gefahren zu vermeiden, und k366nne er folglich den zweiten Stromleiter nicht mehr, wie bei der Entgegenhaltung N 8 gezeigt, nach vorne durch die Reflek-tor366ffnung herausf374hren, werde er auf beispielsweise aus der amerikanischen Patentschrift 5 039 904 (N 10, Figur 4) bekannte L366sungen zur374ckgreifen, bei der ein Stromleiter seitw344rts durch die Reflektorwand gef374hrt wird. 334bernehme der Fachmann aber diese Ausgestaltung, habe dies zur Folge, dass der Lam-pensockel ohne weiteres einst374ckig mit dem Kontakt f374r den anderen Stromlei-ter ausgef374hrt sein k366nne. 21 Dem kann der Senat nicht beitreten. 22 Allerdings zeigen beispielsweise die amerikanischen Patentschrift 5 039 904 (N 10) und die Ver366ffentlichung der europ344ischen Patentanmeldung 459 786 (Anl. E 1) solche L366sungen. Bei den dort zum Einsatz kommenden Lampen handelt es sich jedoch nicht um Hochdruck-Quecksilberdampfent-ladungslampen, bei denen es sich, wie der gerichtliche Sachverst344ndige 374ber-zeugend ausgef374hrt hat, im Hinblick darauf, dass ein Entweichen von Quecksil-berdampf in jedem Fall zu vermeiden war, nicht anbot, die Reflektorwand ohne Not zu durchbrechen und damit die Notwendigkeit einer nicht unproblemati-schen Abdichtung dieser Durchbrechung zu begr374nden. 23 - 15 - Eine Notwendigkeit zur Durchbrechung der Reflektorwand bestand je-doch nicht. Denn der Fachmann fand in dem sonst der Entgegenhaltung N 8 344hnlichen japanischen Gebrauchsmuster Hei 4-59050 (N 4) eine L366sung, bei der beide Stromleiter durch den halsf366rmigen Abschnitt des Reflektors nach au337en gef374hrt werden. Wie der Sachverst344ndige 374berzeugend dargelegt hat, gab es f374r den Fachmann keine Veranlassung, die in der N 4 vorgestellte L366-sung etwa als ungeeignet zu verwerfen. Den wegen der notwendigen Z374nd-spannungen zur Vermeidung von 334berschl344gen erforderlichen Abstand zum ersten Stromleiter konnte er auch bei einer Ausgestaltung nach der Entgegen-haltung N 4 dadurch gew344hrleisten, dass er den dort in Figur 1 mit Bezugszei-chen 5 versehenen Anschlussleiter weiter als in der schematischen Zeichnung dargestellt in Richtung auf den Reflektorspiegel (2) verlegte. Nach dem Eintritt der Stromleiter in den mit isolierend wirkendem Kitt oder dergleichen gef374llten Sockel bestand die Gefahr von 334berschl344gen nicht mehr. Erst der Gedanke des Streitpatents, eine Verkleinerung der 326ffnung des halsf366rmigen Abschnitts des Reflektork366rpers und damit eine bessere Ausnutzung der Reflektorfl344che (auch) dadurch zu erm366glichen, dass der zweite Leiter durch die Reflektorfl344che nach au337en gef374hrt wird, gab Veranlassung, die Stromleiterf374hrung zu 344ndern. Zu dieser 334berlegung enthielt der Stand der Technik jedoch keine Anregung. 24 Der Fachmann konnte daher dem Stand der Technik keine ausreichende Veranlassung entnehmen, einen der beiden Stromleiter durch den Reflektorab-schnitt zu f374hren und damit zugleich eine einst374ckige Ausbildung des Lampen-sockels mit dem Kontakt f374r den ersten Stromleiter zu erm366glichen. In der um diese Merkmale erg344nzten Fassung hat das Streitpatent deshalb, wie das Pa-tentgericht zutreffend angenommen hat, Bestand. 25 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 PatG i.V. mit 247 92 Abs. 1 ZPO. 26 - 16 - Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Achilles Berger Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.02.2005 - 2 Ni 39/03 (EU) -
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